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145.110

Personal- und Besoldungsgesetz

Personalgesetz, PG

Präambel

SRSZ 1.2.2026 1

Personal- und Besoldungsgesetz (Personalgesetz, PG) 1

(Vom 26. Juni 1991)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter des Kantons in Ver- waltung, Anstalten und Gerichten. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmun- gen der Spezialgesetzgebung für einzelne Gruppen von Mitarbeitern.

Die Schwyzer Kantonalbank ist mit ihren Mitarbeitern diesem Gesetz nicht un- terstellt.

Art. 2

Mitarbeiter Es werden folgende Gruppen von Mitarbeitern des Kantons unterschieden:

  1. Beamte, die vom Kantonsrat auf eine feste Amtsdauer gewählt werden;
  2. Angestellte;
  3. nebenamtliche Mitarbeiter, die ohne Begründung eines Arbeitsverhältnisses ausserhalb der engeren Verwaltungs-, Anstalts- und Gerichtsorganisation tätig sind.

Art. 4

Stellenplan Der Regierungsrat erlässt einen verbindlichen Stellenplan. Miteinbezogen werden die durch die Gesetzgebung vorgesehenen und die von den Gerichten beanspruch- ten Stellen.

Art. 5

Besetzung offener Stellen

Offene Stellen werden zur Bewerbung öffentlich ausgeschrieben.

Die Anstellungsbehörde kann in begründeten Fällen auf die öffentliche Aus- schreibung verzichten. II. Arbeitsverhältnis der Beamten und Angestellten 7

  1. Rechtsnatur 8

Art. 6

Grundsätze

Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.

.110

Kann diesem Gesetz oder seinen Vollzugserlassen keine Vorschrift entnommen werden, gilt ergänzend das Obligationenrecht.

  1. Beamte 10

Art. 7

Begründung

Das Arbeitsverhältnis der Beamten wird durch Annahme der Wahl begründet.

Mit Ausnahme der Wahl, Wiederwahl und Nichtwiederwahl übt der Regierungsrat die Aufgaben der Anstellungsbehörde für den Kantonsrat aus, indem er insbeson- dere:

  1. die Anstellungsbedingungen in einem schriftlichen Vertrag regelt;
  2. die Einreihung der Beamten in die Lohnbänder vornimmt;
  3. den Einstiegslohn und die individuelle Lohnentwicklung festlegt;
  4. über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund entscheidet.

Art. 8

Amtsdauer Das Arbeitsverhältnis der Beamten dauert unabhängig vom Stellenantritt bis zum Ablauf der jeweiligen Amtsperiode des Regierungsrates.

Art. 9

Beendigung

  1. Gründe

Das Arbeitsverhältnis der Beamten endet durch:

  1. Ablauf der Amtsperiode;
  2. Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen;
  3. Rücktritt;
  4. Auflösung aus wichtigen Gründen;
  5. vorzeitige Pensionierung;
  6. Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung;
  7. Erreichen der Altersgrenze am Letzten des Monats, in welchem der Beamte das 65. Altersjahr vollendet;
  8. Tod.

Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis maximal bis zum

. Altersjahr des Beamten verlängert werden. Bis zum 67. Altersjahr besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, sofern keine sachlichen Gründe im Sinne von

Art. 21a

Abs. 2 gegen eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses vorliegen.

Art. 9a

  1. Nichtwiederwahl

Beabsichtigt die zuständige Kommission des Kantonsrates, einen Beamten nicht zur Wiederwahl vorzuschlagen, hat sie ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Anhörung erfolgt in der Regel mindestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer.

Die Nichtwiederwahl darf nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund gemäss

Art. 21a

Abs. 2 voraus. Sie ist zu begründen.

Kann die Anhörungsfrist gemäss Abs. 1 nicht eingehalten werden, hat der Be- amte im Falle einer Nichtwiederwahl Anspruch auf eine anteilsmässige Abfindung bis maximal einem halben Jahreslohn.

.110 SRSZ 1.2.2026 3

Art. 10

  1. Rücktritt Der Beamte kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende jedes Monats zurücktreten.

Art. 11

Anwendbare Bestimmungen Die Bestimmungen betreffend das Arbeitsverhältnis der Angestellten gelten sinn- gemäss hinsichtlich:

  1. Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen;
  2. vorzeitige Pensionierung;

Art. 21f

c) Folgen einer unzulässigen Kündigung oder Auflösung gemäss Abs. 2;

  1. Abfindung und Entschädigung.
  2. Angestellte 17

Art. 12

Begründung

  1. Vertrag Das Arbeitsverhältnis der Angestellten wird durch schriftlichen Vertrag begründet.

Art. 13

  1. Anstellungsbehörde

Anstellungsbehörde sind der Regierungsrat und die Gerichte.

Sie können ihre Kompetenzen als Anstellungsbehörde an die Vorsteher der De- partemente und Anstalten, die Amtsvorsteher, die Präsidenten der Gerichte sowie an das Personalamt delegieren. Davon ausgenommen ist die Anstellung von Füh- rungskräften I gemäss Einreihungsplan.

Art. 14

  1. Anforderungen

Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses setzt die fachliche und persönliche Eignung für die Stelle voraus.

Die Gesetzgebung und die Anstellungsbehörde können weitere Voraussetzungen für die Anstellung verlangen, die in die Ausschreibung aufzunehmen sind.

Art. 15

Dauer Das Arbeitsverhältnis der Angestellten ist in der Regel unbefristet.

Art. 17

Probezeit

Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.

Die Probezeit kann durch schriftliche Vereinbarung oder durch Entscheid der Anstellungsbehörde auf höchstens sechs Monate verlängert werden.

Während der ersten drei Monate der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jeder- zeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Danach beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage.

.110

Art. 18

Beendigung

Die Anstellungsbehörde und der Mitarbeiter können das Arbeitsverhältnis im ge- genseitigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt ändern oder beendigen.

Das Arbeitsverhältnis endet durch:

  1. Kündigung;
  2. Auflösung aus wichtigen Gründen;
  3. vorzeitige Pensionierung.

Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung durch:

  1. Ablauf einer befristeten Anstellung;
  2. Anspruch auf eine ganze Rente der Eidg. Invalidenversicherung;
  3. Erreichen der Altersgrenze am Letzten des Monats, in welchem der Mitarbeiter das 65. Altersjahr vollendet;
  4. Tod.

Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis maximal bis zum

. Altersjahr des Angestellten verlängert werden. Bis zum 67. Altersjahr besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, sofern keine sachlichen Gründe im Sinne

Art. 21a

von Abs. 2 gegen eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses vorliegen.

Art. 19

Kündigung

  1. Form Das Arbeitsverhältnis kann seitens des Mitarbeiters oder seitens der Anstellungs- behörde schriftlich gekündigt werden.

Art. 20

  1. Fristen

Die Fristen für die Kündigung betragen beidseitig nach Ablauf der Probezeit:

  1. im ersten Anstellungsjahr ein Monat;
  2. ab zweitem Anstellungsjahr drei Monate.

Im Anstellungsvertrag kann in begründeten Fällen eine längere Kündigungsfrist von maximal sechs Monaten vereinbart werden.

Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats beendigt werden.

Art. 21

Kündigungsschutz

  1. Verfahren

Will die Anstellungsbehörde einem Mitarbeiter kündigen, hat sie ihm zuerst das rechtliche Gehör zu gewähren.

Die Kündigung ist von der Anstellungsbehörde schriftlich zu begründen.

Bevor einem Mitarbeiter nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden kann, der nicht geeignet ist, seine Aufgabe zu erfüllen oder dessen Leistung und Verhalten nicht befriedigen, sind ihm die Beanstandungen vorzuhalten und ist ihm eine Be- währungsfrist von mindestens drei Monaten anzusetzen. Auf die Ansetzung einer Bewährungsfrist kann verzichtet werden, wenn diese ihren Zweck nicht erfüllen kann.

.110 SRSZ 1.2.2026 5

Art. 21a

  1. sachlicher Kündigungsschutz

Die Kündigung durch die Anstellungsbehörde darf nicht missbräuchlich sein nach den Bestimmungen des Obligationenrechts und setzt einen sachlich zu- reichenden Grund voraus.

Ein sachlich zureichender Grund liegt vor, wenn:

  1. ein Mitarbeiter längerfristig oder dauernd verhindert ist, seine Aufgabe zu er- füllen;
  2. ein Mitarbeiter nicht geeignet ist, seine Aufgabe zu erfüllen oder wenn seine Leistung und sein Verhalten nicht befriedigen;
  3. ein Mitarbeiter seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis schwer oder wieder- holt verletzt hat;
  4. ein Mitarbeiter eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Glauben mit der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist;
  5. eine Stelle aufgehoben oder in Bezug auf den Aufgaben-, Kompetenz- oder Verantwortungsbereich umgestaltet wird und der Mitarbeiter nicht bereit ist, die umgestaltete Stelle oder eine andere zumutbare Stelle anzunehmen oder wenn es nicht möglich ist, dem Mitarbeiter eine andere zumutbare Stelle an- zubieten.

Art. 21b

  1. zeitlicher Kündigungsschutz

Die Anstellungsbehörde darf nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

  1. während sowie vier Wochen vor und nach einer mindestens elf Tage dauernden obligatorischen Dienstleistung;
  2. während eines unbesoldeten Urlaubs, der für eine freiwillige gemeinnützige Dienstleistung bewilligt worden ist;
  3. während 30 Tagen im ersten Dienstjahr, während 90 Tagen ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr und während 180 Tagen ab sechstem Dienstjahr im Fall unverschuldeter ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall, ausser bei einem laufenden Kündigungsverfahren auf-

Art. 21a

grund von d) während der Nieder e) solange sechs Mona Abs. 2 Bst. b bis d; der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin und in den 16 Wochen nach kunft; der Anspruch auf Betreuungsurlaub besteht, längstens aber während ten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt.

Ist die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis zum Beginn der Sperrfrist noch nicht abgelaufen, so wird die Kündigungsfrist bis zum Ablauf der Sperrfrist unterbrochen.

Art. 21c

Auflösung aus wichtigen Gründen

Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung hat schriftlich und mit Begründung zu erfolgen.

Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.

.110

Art. 21d

Vorzeitige Pensionierung

Die Mitarbeiter können sich nach Vollendung des 59. Altersjahres unter Einhal- tung der Kündigungsfrist vorzeitig pensionieren lassen.

Die Anstellungsbehörde kann einen Mitarbeiter nach Vollendung des 63. Alters- jahres und im gegenseitigen Einvernehmen in den vorzeitigen Ruhestand verset- zen.

Art. 21e

AHV-Ersatzrente

Der Regierungsrat kann Mitarbeitern, welche vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, eine monatliche AHV-Ersatzrente gewähren, wenn sie nach Massgabe des Gesetzes über die Pensionskasse des Kantons Schwyz vom 21. Mai 2014 (Pensi- onskassengesetz, PKG)33 ganze Altersleistungen erhalten.

Die AHV-Ersatzrente kann frühestens ab Vollendung des 63. Altersjahres ge- währt werden und endet mit Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters.

Die Höhe der AHV-Ersatzrente entspricht grundsätzlich der maximalen AHV-Al- tersrente, multipliziert mit dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad beim Kan- ton während der letzten zehn Jahre vor der Pensionierung.

Besteht ein Anspruch auf eine Viertelrente, eine halbe Rente oder eine Dreivier- telrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung, entspricht die Höhe der Überbrückungsrente drei Vierteln, der Hälfte bzw. einem Viertel davon. Besteht ein Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung, kann keine AHV-Ersatzrente gewährt werden.

Art. 21f

Folgen einer unzulässigen Kündigung oder Auflösung

Art. 21b

Eine Kündigung, die während einer Sperrfrist nach ausgesprochen wird, ist nichtig und entfaltet keine Rechtswirkung.

Ist eine Kündigung missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationen-

Art. 21a

rechts, ist eine Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund nach Abs. 2

Art. 21

oder in Missachtung der Verfahrensvorschriften nach ausgesprochen worden

Art. 21c

oder ist eine fristlose Entlassung nach ohne wichtigen Grund erfolgt, ent-

Art. 21g

stehen finanzielle Ansprüche nach wiedereingestellt wird. Hingegen k Fortführung des Arbeitsverhältniss , sofern der betroffene Mitarbeiter nicht ann in diesen Fällen kein Anspruch auf die es abgeleitet werden.

Art. 21g

Abfindung und Entschädigung

Wird ein Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Anstellungsbehörde im gegen- seitigen Einvernehmen beendigt, wird ein Mitarbeiter vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder kann einem Mitarbeiter, dessen Stelle aufgehoben wird, keine andere zumutbare Stelle angeboten werden, erhält der betroffene Mitarbeiter eine Abfin- dung.

Die Abfindung entspricht höchstens neun Monatslöhnen und wird vom Regie- rungsrat nach den Umständen des Einzelfalls festgesetzt. Berücksichtigt werden das Alter, die Dienstjahre und die persönlichen Verhältnisse des Mitarbeiters so- wie der Grund, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat.

.110 SRSZ 1.2.2026 7

Ist eine Kündigung missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationen-

Art. 21a

rechts, ist eine Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund nach Abs. 2

Art. 21

oder in Missachtung der Verfahrensvorschriften nach ausgesprochen worden

Art. 21c

oder ist eine fristlose Entlassung nach der betroffene Mitarbeiter Anspruch auf zusätzliche Entschädigung, die höchstens ohne wichtigen Grund erfolgt, hat eine Abfindung nach Abs. 2 und auf eine dem letzten halben Jahreslohn ent- spricht.

Art. 21h

Ausnahmen

  1. Gewählte Angestellte

Das Arbeitsverhältnis mit den gewählten Angestellten wird durch die Anstel- lungsbehörde mit schriftlichem Vertrag begründet.

Die Bestimmungen betreffend Arbeitsverhältnis der Angestellten sind unter Vor- behalt folgender Abweichungen und Präzisierungen analog anwendbar:

  1. Die Wahl, Wiederwahl und Nichtwiederwahl fallen in die ausschliessliche

Art. 3

Kompetenz des Regierungsrates. Vorbehalten bleibt Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzkontrolle vom 25. April 2012.37

  1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig unter Berücksich-

Art. 17

tigung von c) Nach Abl dauer gewäh Amtsperiode Abs. 3 aufgehoben werden. auf der Probezeit endet das Arbeitsverhältnis mit einer auf Amts- lten Person im gegenseitigen Einvernehmen, durch Ablauf der , Rücktritt, Auflösung aus wichtigen Gründen, vorzeitige Pensio-

Art. 18

nierung oder einen Beendigungsgrund gemäss d) Die auf Amtsdauer gewählte Person kann u Abs. 3. nter Einhaltung der Kündigungs-

Art. 20

fristen gemäss e) Beabsichtigt nicht zur Wiede auf das Ende jedes Monats zurücktreten. die Anstellungsbehörde, eine auf Amtsdauer gewählte Person rwahl vorzuschlagen, hat sie ihr unter Einhaltung der Kündi-

Art. 20

gungsfristen gemäss Abs. 3 findet keine f) Die Nichtwiederwa des Obligationenrech vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. § 21 Anwendung. hl darf nicht missbräuchlich sein nach den Bestimmungen ts und setzt einen sachlich zureichenden Grund gemäss

Art. 21a

Abs. 2 voraus. Sie ist zu begründen.

  1. Ist eine Nichtwiederwahl in Missachtung der Anhörungsfrist gemäss Bst. e er- folgt, hat die auf Amtsdauer gewählte Person Anspruch auf eine anteilsmäs-

Art. 20

sige Abfindung in der Höhe der geltenden Kündigungsfrist gemäss

Art. 21i

  1. Lehrpersonen In den Vollzugserlassen wird die Anpassung der Arbeitsverhältnisse der Lehrper- sonen von kantonalen Schulen an die Anforderungen des Schulbetriebes geregelt.

Art. 21j

  1. Auszubildende

Bei Ausbildungsverhältnissen können von diesem Gesetz abweichende Regelun- gen getroffen werden.

Für Lernende wird ein Lehrvertrag nach Obligationenrecht abgeschlossen.

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III. Rechte und Pflichten der Beamten und Angestellten 40

Art. 22

Besoldung und Versicherung Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Besoldung und wird gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfall, Invalidität, Alter und Tod versichert.

Art. 23

Ferien

Der Ferienanspruch der Mitarbeiter beträgt jährlich:

  1. bis zum 49. Altersjahr 25 Arbeitstage;
  2. ab dem 50. Altersjahr 30 Arbeitstage.

Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das Altersjahr erfüllt wird.

Der Ferienanspruch der Lehrpersonen an kantonalen Schulen, der Auszubilden- den und der jugendlichen Mitarbeiter sowie der anteilmässige Ferienanspruch werden in den Vollzugserlassen geregelt.

Art. 24

Urlaub

Besoldeter oder unbesoldeter Urlaub kann gewährt werden, sofern der ordentli- che Dienstbetrieb sichergestellt ist.

In den Vollzugserlassen wird insbesondere der besoldete Kurzurlaub für persön- liche Anlässe, der Mutterschaftsurlaub, der Urlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes, der Betreuungsurlaub sowie der besoldete Urlaub im öffentlichen Inte- resse geregelt.

Die Anstellungsbehörde ist zuständig, unbesoldeten Urlaub zu gewähren.

Art. 25

Verbandsfreiheit und Streikrecht

Die Verbandsfreiheit ist gewährleistet. Die Mitarbeiter können insbesondere Per- sonalorganisationen gründen und ihnen angehören.

Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit sowie des Eigentums, des Schutzes der Gesundheit, der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder der Er- bringung wichtiger öffentlicher Dienstleistungen kann der Regierungsrat das Streik- recht für bestimmte Gruppen von Mitarbeitern beschränken oder aufheben.

Art. 26 Mitwirkung

Die Personalorganisationen und die einzelnen Mitarbeiter haben das Recht, zu betrieblichen und beruflichen Angelegenheiten Vorschläge zu machen.

Die Personalorganisationen werden über Änderungen von Personalvorschriften vorzeitig informiert und haben das Recht, dazu Stellung zu nehmen.

Art. 27 Rechtsschutz

Mitarbeiter, gegen die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung ein ge- richtliches Verfahren angehoben wird, können um Rechtsschutz ersuchen.

Der Regierungsrat entscheidet über Gewährung, Art und Umfang des Schutzes.

.110 SRSZ 1.2.2026 9

Art. 28 Personaldaten

Der Mitarbeiter kann Einsicht in seine Personaldaten nehmen.

Er kann verlangen, dass falsche persönliche Daten berichtigt und unvollständige ergänzt werden.

Art. 29

Arbeitszeugnis

Der Mitarbeiter kann jederzeit vom Vorgesetzten ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht.

Die Angaben haben sich auf die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu be- schränken, wenn es der Mitarbeiter verlangt.

Art. 29a

Mitarbeiterbeurteilung

Die Vorgesetzten beurteilen Leistung und Verhalten der ihnen unterstellten Mit- arbeiter. Sie führen mit ihnen periodisch Gespräche, bei denen die Beurteilung besprochen wird und Ziele für die nächste Beurteilungsperiode schriftlich verein- bart werden.

Ist ein Mitarbeiter mit der Beurteilung durch den Vorgesetzten nicht einverstan- den, kann er deren Überprüfung verlangen.

Der Regierungsrat regelt Zuständigkeiten und Verfahren der Mitarbeiterbeurtei- lung und der Überprüfung.

Art. 30 Allgemeine Dienstpflichten

Der Mitarbeiter ist zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. Er hat die Inte- ressen des Kantons zu wahren und seine Aufgaben rechtmässig, loyal, wirtschaft- lich und initiativ zu erfüllen.

Der Mitarbeiter hat die Arbeitszeit für die Aufgabenerfüllung zu verwenden.

Der Mitarbeiter untersteht im Rahmen der Gesetzgebung dem dienstlichen und fachlichen Weisungsrecht seiner Vorgesetzten.

Art. 30a

Verweis

Bei Arbeitspflichtverletzungen kann die Anstellungsbehörde einen Verweis aus- sprechen.

Sie klärt den Sachverhalt ab und gewährt dem Mitarbeitenden das rechtliche Gehör.

Erfolgt die Anhörung des Mitarbeiters oder der Verweis mündlich, ist dies zu protokollieren.

Art. 31 Zusammenarbeit

Die Mitarbeiter haben sich bei der Aufgabenerfüllung gegenseitig zu unterstüt- zen.

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Sie sind verpflichtet, Stellvertretungen zu übernehmen oder vorübergehend Ar- beiten auszuführen, die nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabenbereich gehören.

Art. 32

Arbeitszeit

  1. Normalarbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 42 Stunden.

In den Vollzugserlassen wird geregelt:

  1. die Form der Arbeitszeit und Arbeitserbringung;
  2. die Feiertagsordnung;
  3. der Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst;
  4. die Arbeitszeit der Lehrer von kantonalen Schulen.

Art. 33 b) Überstunden

Der Mitarbeiter ist verpflichtet, ausnahmsweise und in zumutbarem Ausmass Überstunden zu leisten.

In den Vollzugserlassen wird die Kompensation als Regelfall und die Vergütung von Überstunden als Ausnahme geregelt.

Art. 34

  1. Teilzeitarbeit Die Anstellungsbehörde kann die Normalarbeitszeit im Einzelfall verkürzen oder eine Stelle mit mehreren Mitarbeitern besetzen, wenn es der Dienstbetrieb gestat- tet.

Art. 35

Amtsgeheimnis

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, über Angelegenheiten zu schweigen, die ihnen in ihrer amtlichen Stellung zur Kenntnis gelangen und an denen ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteresse besteht oder die gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Nach den gleichen Grundsätzen dürfen dienstliche Akten und Daten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht:

  1. wenn die Gesetzgebung zur Anzeige oder zur Auskunft verpflichtet;
  2. im Rahmen der Zeugnispflicht, wenn die vorgesetzte Behörde zur Aussage er- mächtigt.

Art. 36

Geschenkannahme

Dem Mitarbeiter ist es untersagt, für sich oder Dritte im Zusammenhang mit seiner Aufgabenerfüllung Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, anzunehmen oder versprechen zu lassen.

Ausgenommen sind Auszeichnungen, Ehrungen oder sozial übliche Geschenke, sofern diese die Unabhängigkeit des Mitarbeiters nicht beeinträchtigen.

.110 SRSZ 1.2.2026 11

Art. 38

Wohnsitz

Der Mitarbeiter kann von der Anstellungsbehörde verpflichtet werden, aus dienst- lichen Gründen im Kanton zu wohnen.

Dabei kann angeordnet werden, dass der Mitarbeiter einen bestimmten Wohnsitz zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen hat.

Art. 39

Nebenbeschäftigung

Der Mitarbeiter darf keine Nebenbeschäftigungen ausüben, die seine Aufgaben- erfüllung beeinträchtigen können. Die Anstellungsbehörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen.

In den Vollzugserlassen wird die Bewilligungspflicht, die Beanspruchung von Arbeitszeit und die Ablieferung von Entschädigungen und Besoldungsbeiträgen Dritter geregelt.

Art. 40

Aus- und Weiterbildung

Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung seiner Mitarbeiter.

In den Vollzugserlassen wird die Beanspruchung von Arbeitszeit und die Über- nahme der Kosten geregelt. IV. Besoldung

Art. 41

Bestandteile

Art. 44

Die Besoldung setzt sich aus dem Jahreslohn gemäss §

  1. sowie allfälligen

Art. 52

Zulagen gemäss § und 53 zusammen.

Art. 42

Lohnsystem

Das Lohnsystem umfasst 20 Lohnbänder.

Die Lohnminima und -maxima richten sich nach der Lohntabelle im Anhang.

Die Lohnansätze entsprechen dem Landesindex der Konsumentenpreise von

.9 Punkten (Basisindex Dezember 1982 = 100).

Art. 44

Einreihung und Festlegung des Lohns

  1. Einreihung

Der Regierungsrat setzt den Einreihungsplan nach Funktionsgruppen und Lohn- bändern fest. Der Einreihungsplan ist in die Vollzugserlasse aufzunehmen.

.110

Er regelt die Grundlagen der Funktionsbewertung sowie die Zuständigkeiten für die Einreihung der einzelnen Stellen in die Lohnbänder.

Art. 45

  1. Festlegung des Jahreslohns

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Festlegung des Jahreslohns inner- halb des der Funktion zugeordneten Lohnbandes.

Er berücksichtigt dabei:

  1. die beruflichen und ausserberuflichen Kenntnisse und Erfahrungen;
  2. die Vorbildung;
  3. das Lebensalter;
  4. interne und externe Lohnvergleiche.

Werden die Anforderungen einer Stelle, insbesondere betreffend beruflicher und ausserberuflicher Kenntnisse und Erfahrungen sowie Vorbildung, bei Stellenantritt nicht vollständig erfüllt, kann das Lohnminimum des massgebenden Lohnbands um bis zu 10 % unterschritten werden.

Art. 46

Neubewertung Ändert bei einer Funktion der Aufgaben-, Kompetenz- oder Verantwortungsbe- reich, kann der Mitarbeiter eine Überprüfung der Funktionsbewertung verlangen.

Art. 47

Individuelle Lohnentwicklung

  1. Kriterien Die individuelle Lohnentwicklung erfolgt anhand folgender Kriterien:
  2. die Leistung und das Verhalten;
  3. die Lage im Lohnband;
  4. das Lebensalter und die Erfahrung.

Art. 47a

  1. Verfahren und Zuständigkeit

Der Regierungsrat legt einmal pro Jahr fest, welche Gesamtsumme für die indi- viduelle Lohnentwicklung zur Verfügung steht. Er berücksichtigt dabei das wirt- schaftliche Umfeld und den Finanzhaushalt.

Er teilt den Departementen, Anstalten und Gerichten ihren Anteil zu.

Er regelt die Zuständigkeit für die Festlegung der individuellen Lohnentwicklung.

Art. 47b

.110 SRSZ 1.2.2026 13

Art. 48

Teuerungsausgleich

Art. 42

Der Regierungsrat passt die Lohnansätze nach sumentenpreise an. Er berücksichtigt dabei an feld, den Finanzhaushalt und den allenfalls i dem Landesindex der Kon- gemessen das wirtschaftliche Um- n den Vorjahren nicht gewährten Teu- erungsausgleich.

Ein Teuerungsausgleich wird Ende Jahr für das folgende Kalenderjahr festge- setzt. Es wird Bezug genommen auf den Stand des Landesindexes der Konsum- entenpreise von Ende November.

Ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise tiefer als im Vorjahr, wird der höhere Indexstand beibehalten.

Art. 49

. Monatslohn Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilbeträgen ausbezahlt. Vor jedem Monats- ende wird ein Teilbetrag und im Monat November zusätzlich ein Teilbetrag als 13. Monatslohn ausbezahlt.

Art. 50

Leistungszulage

Der Regierungsrat, die Anstalten und die Gerichte können gestützt auf die Be- urteilung durch die Vorgesetzten einzelnen Mitarbeitern für herausragende Leis- tungen eine Leistungszulage ausrichten.

Die Leistungszulage wird nicht in den anrechenbaren Jahresverdienst nach dem Pensionskassengesetz einbezogen.

Der Regierungsrat bestimmt die Summe, die gesamthaft für an Mitarbeiter aus- zurichtende Leistungszulagen jährlich zur Verfügung steht und regelt deren Zutei- lung.

Art. 51

Dienstaltersgeschenk

Wenn ein Mitarbeiter sein zehntes Dienstjahr erfüllt, wird ihm ein Dienstalters- geschenk von 3% der Jahresbesoldung ausgerichtet. Nach je fünf weiteren Dienst- jahren wird ihm ein jeweils um 1% höheres Dienstaltersgeschenk ausgerichtet.

Endet das Arbeitsverhältnis eines anspruchsberechtigten Mitarbeiters während einer Fünfjahresperiode nach Abs. 1 zufolge Erreichens der Altersgrenze, Arbeits- unfähigkeit oder Aufhebung der Stelle, so wird ihm das nächstfällige Dienstalters- geschenk anteilmässig ausgerichtet.

Wenn es der Dienstbetrieb zulässt, kann der Mitarbeiter das Dienstaltersge- schenk ganz oder teilweise in Form eines bezahlten Urlaubes beziehen.

Art. 52

Arbeitsmarktzulage

Zur Gewinnung oder Erhaltung eines besonders qualifizierten Mitarbeiters kön- nen der Regierungsrat und die Gerichte ausnahmsweise eine Arbeitsmarktzulage bis zu 20 % des Jahreslohnes zusprechen.

.110

Sie überprüfen periodisch, ob die Arbeitsmarktzulage weiterhin ausgerichtet, ge- kürzt oder gestrichen wird.

Art. 52a

Funktionszulage

Übernimmt ein Mitarbeiter vorübergehend, aber für länger als zwei Monate eine zusätzliche Funktion oder erheblich erweiterte Aufgaben, können ihm der Regierungsrat und die Gerichte für die Dauer der Mehrbelastung eine Funktions- zulage gewähren.

Die Funktionszulage beträgt höchstens 20 % des Jahreslohnes. Sie bemisst sich nach der Art, dem Umfang und den Anforderungen der übernommenen Funktion oder Aufgaben.

Dauert die Übernahme der zusätzlichen Funktion oder erheblich erweiterten Auf- gaben länger als zwei Jahre, ist eine Neubewertung der Funktion zu prüfen.

Ist zum Zeitpunkt der Zusprechung der Funktionszulage davon auszugehen, dass sie länger als ein Jahr ausgerichtet wird, ist sie in den versicherten Jahresverdienst nach dem Pensionskassengesetz einzubeziehen.

Art. 53

Sozialzulagen

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Kinder- und Geburtszulagen nach dem Gesetz über die Familienzulagen.71

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf eine Familienzulage nach Massgabe der Voll- zugserlasse. Die Familienzulage beträgt höchstens 2400 Franken im Jahr.

Art. 54

Ausnahmen

  1. Auszubildende Der Regierungsrat regelt die Besoldung der Praktikanten und Lernenden.

Art. 55

  1. Anteilmässige Besoldung

Art. 44

Ein anteilmässiger Besoldungsanspruch auf die Leistungen nach § f., 49 und

bis 53 besteht, wenn:

  1. eine Teilzeitarbeit geleistet wird;
  2. das Arbeitsverhältnis nicht während eines ganzen Kalenderjahres besteht;
  3. während eines Kalenderjahres ein unbesoldeter Urlaub bezogen wird.

Art. 56

Lohnzahlung bei Arbeitsverhinderung In den Vollzugserlassen wird die Lohnzahlung geregelt während:

  1. Militär- und Zivilschutzdienst;
  2. Krankheit und Unfall sowie im Todesfall;
  3. Schwangerschaft und nach der Niederkunft;
  4. Urlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes;
  5. Betreuungsurlaub.

.110 SRSZ 1.2.2026 15

Art. 57

Leistungen im Todesfall In den Vollzugserlassen werden die Leistungen im Todesfall geregelt.

  1. Vergütungen

Art. 58

Nebenamtliche Mitarbeiter Der Regierungsrat regelt die Vergütungen von nebenamtlichen Mitarbeitern.

Art. 59

Sonderfälle In den Vollzugserlassen wird die Vergütung geregelt für:

  1. Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst;
  2. Überstunden im Ausnahmefall;
  3. Ferien, die nicht bezogen werden können;
  4. Polizeidienst;
  5. unversicherten Sachschaden, den Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung erleiden;
  6. Verbesserungsvorschläge von Mitarbeitern;
  7. Kleiderentschädigung;
  8. Büroentschädigung.

Art. 60

Spesen In den Vollzugserlassen wird der Ersatz der Auslagen und Spesen geregelt, so na- mentlich:

  1. der Ersatz der Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel als Regelfall;
  2. der Ersatz der Kosten für ein Privatfahrzeug als Ausnahmefall;
  3. der Ersatz der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung;
  4. der Ersatz der Kosten für auswärtige Übernachtung;
  5. der Ersatz der Telefon- und Postgebühren;
  6. der Ersatz der Kosten für einen angeordneten Umzug.

Art. 61

Naturalleistungen Der Regierungsrat regelt die Anrechnung von Naturalleistungen an den Lohn.

Art. 61a

VI. Rechtsschutz

Art. 62

Verwaltungsgerichtliche Klage

Das Verwaltungsgericht entscheidet im Klageverfahren über die Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kanton und den Mitarbeitern. Der Kanton wird im Verfahren durch die Anstel- lungsbehörde vertreten.

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Bevor die Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht wird, hat der Kläger dem Beklagten seine Forderung schriftlich anzumelden. Der Beklagte hat dazu innert

Tagen Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Klage nur ein, wenn dieses Vorverfahren durchgeführt oder auf seine Veranlassung nachgeholt wurde und wenn der Beklagte die Forderung nicht anerkennt.

Für Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000.-- werden den Parteien keine Kosten auferlegt.

Art. 63

Verjährung Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kanton und den Mitarbei- tern verjähren mit Ablauf von fünf Jahren. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 64

Anpassung der Arbeitsverhältnisse

Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter werden auf den 1. Januar 1992 dem neuen Recht angepasst.

Privatrechtliche Arbeitsverträge werden auf den 1. Januar 1992 nach den Vor- schriften des neuen Rechts in öffentlich-rechtliche Verträge umgestaltet.

Die bis Ende der Amtsperiode 1996-2000 gewählten Beamten gelten ab

. Juli 2000 als unbefristet angestellt, ohne dass ein schriftlicher Vertrag abge- schlossen werden muss. Vorbehalten bleibt die Auflösung des Dienstverhältnisses vor oder auf diesen Zeitpunkt nach bisherigem Recht.

Art. 65

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Mai 2022

  1. Garantie des Besitzstandes

Der Regierungsrat ordnet die Funktionen der Mitarbeiter auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts den Lohnbändern gemäss Anhang zu. Der bishe- rige Jahreslohn der einzelnen Mitarbeiter wird übernommen.

Ist der bisherige Jahreslohn geringer als der Minimallohn des der Funktion des Mitarbeiters zugeordneten Lohnbandes, so wird der Lohn auf das Minimum ange- hoben.

Ist der bisherige Jahreslohn grösser als der Maximallohn des der Funktion des Mitarbeiters zugeordneten Lohnbandes, so wird der Jahreslohn beibehalten bis er innerhalb des Lohnbandes liegt.

Art. 65a

  1. Überbrückungsrente

Überbrückungsrenten, welche vor Inkrafttreten dieser Änderung zugesprochen wurden, werden weiterhin nach altem Recht ausgerichtet.

Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren seit dem Inkraft- treten dieser Änderung endet, und welche die Voraussetzungen für eine Überbrü- ckungsrente nach altem Recht erfüllen, behalten ihren Anspruch auf eine Über- brückungsrente.

.110 SRSZ 1.2.2026 17

Art. 65b

  1. Dienstaltersgeschenk Es besteht kein Anspruch auf eine rückwirkende Ausrichtung des Dienstaltersge- schenkes für Mitarbeitende, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset- zes bereits zehn Dienstjahre absolviert haben.

Art. 66

Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung über die Besoldung der Be- hörden und das Dienstverhältnis des Staatspersonals vom 20. November 196885

Art. 15

mit Ausnahme der § bis 20 aufgehoben.

Art. 66a

Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WOV) vom

. März 199987 wird wie folgt geändert:

Art. 3

Abs. 2

Zu diesem Zweck enthält die Verordnung besondere Instrumente, Zuständigkei- ten und Verfahren, die von den allgemeinen Vorschriften über die Organisation und den Finanzhaushalt abweichen.

Art. 19

§ w bis 22 erden aufgehoben.

Art. 67

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 89

Art. 68

.110

Anhang: Lohntabelle 91 Lohntabelle (Index 167.9) Lohnband Minimum Maximum

52 143 75 607

54 786 82 180

57 602 89 284

60 604 95 754

63 803 100 810

67 217 106 202

70 861 111 959

74 750 118 106

78 907 124 672

83 349 131 691

88 099 139 197

93 183 147 229

98 625 155 828

104 454 165 037

110 700 174 906

117 397 185 488

124 582 196 840

132 293 209 024

140 893 222 611

150 755 238 194

Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

-129 mit Änderungen vom 12. Mai 1993 (GS 18-343), vom 15. Dezember 1994 (GS 18-533), vom 9. Dezember 1997 (GS 19-267), vom 13. Mai 1998 (GS 19-306), vom 14. Dezember 1999 (GS 19-476), vom 22. März 2000 (GS 19-559), vom 12. Dezember 2000 (GS 19-649), vom 11. Dezember 2001 (GS 20-165), vom 10. Dezember 2002 (GS 20-352), vom 10. Dezember 2003 (GS 20-470), vom 19. Mai 2004 (Pensionskassenverordnung, GS 20-567), vom 14. Dezember 2004 (GS 20-623), vom 6. Dezember 2005 (GS 21-47), vom 12. Dezember 2006 (GS 21-102), vom 25. April 2007 (GS 21-125), vom 11. Dezember 2007 (GS 21-157), vom 10. Dezember 2008 (GS 22-48), vom 14. Dezember 2010 (GS 22-132), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 21. Mai 2014 (Pensionskassengesetz, GS 24-7a), vom

. Mai 2014 (KRB Entlastungsprogramm 2014-2017, GS 24-10a), vom 25. Mai 2022 (GS 26-

. Mai 2022.

Aufgehoben am 25. Mai 2022.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. April 2007 (Abs. 2 und 3 neu); Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022.

Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 3 neu); Abs. 4 neu eingefügt am 25. Mai 2022.

Fassung vom 22. März 2000.

Abs. 2 in der Fassung vom 25. April 2007 und Abs. 3 neu eingefügt am 22. März 2000.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 3 neu); Abs. 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022.

Neu eingefügt am 22. März 2000.

Neu eingefügt am 22. März 2000; Abs.1 Bst. c in der Fassung vom und Bst. e neu eingefügt am

. Mai 2022.

Neu eingefügt am 22. März 2000.

Abs. 1 in der Fassung vom 19. Mai 2004; Überschrift in der Fassung vom 25. Mai 2022.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 25. Mai 2022.

SRSZ 145.210.

Neu eingefügt am 22. März 2000.

Neu eingefügt am 22. März 2000; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.

Neu eingefügt am 22. März 2000; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 25. Mai 2022.

SRSZ 144.210.

Neu eingefügt am 22. März 2000; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 25. Mai 2022.

Neu eingefügt am 25. Mai 2022.

Fassung vom 22. März 2000.

Abs. 3 in der Fassung vom 22. März 2000; Abs. 1 Bst. a und b in der Fassung vom und Bst. c aufgehoben am 25. Mai 2022.

Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022.

Überschrift in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 25. Mai 2022.

Fassung vom 22. März 2000 (Begriff „Dienstverhältnis“ durch „Arbeitsverhältnis“ ersetzt).

Neu eingefügt am 25. Mai 2022.

Neu eingefügt am 22. März 2000; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 25. Mai 2022.

Abs. 2 Bst. a in der Fassung vom 25. Mai 2022.

Fassung vom 22. März 2000 (Begriff „Wahlbehörde“ durch „Anstellungsbehörde“ ersetzt).

Fassung vom 22. März 2000.

Überschrift in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 25. Mai 2022, Abs. 2 in der Fassung des gleichentags erlassenen MaG (GS 26-80c).

Aufgehoben am 22. März 2000.

Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000 (Begriff „Wahlbehörde“ durch „Anstellungsbehörde“ ersetzt).

.110

Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000 (Begriff „Wahlbehörde“ durch „Anstellungsbehörde“ ersetzt).

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. April 2007.

Fassung vom 25. Mai 2022.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 4 und 5 aufgehoben am 25. Mai 2022; Abs.

in der Fassung vom 2. Dezember 2025.

Aufgehoben am 25. Mai 2022.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. Mai 2022.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022.

Aufgehoben am 25. Mai 2022.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 bis 4 aufgehoben am 25. Mai 2022.

Neu eingefügt am 25. April 2007; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. Mai 2022.

Aufgehoben am 25. Mai 2022.

Abs. 2 (neu) in der Fassung vom 25. April 2007; Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. Mai 2022.

Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022.

Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022.

Abs. 2 in der Fassung vom 25. April 2007 (Abs. 2 neu); Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022.

Neu eingefügt am 25. April 2007; Abs. 2 bis 4 in der Fassung vom 25. Mai 2022.

Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.

SRSZ 370.100.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 2. Mai 2022.

Fassung vom 25. April 2007; Einleitungssatz in der Fassung vom 25. Mai 2022.

Aufgehoben am 22. März 2000.

Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022.

Fassung vom 22. März 2000; Bst. g und h neu eingefügt am 25. Mai 2022.

Bst. g und h aufgehoben am 25. Mai 2022.

Aufgehoben am 22. März 2000.

Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 3 neu).

Fassung vom 22. März 2000.

Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 22. März 2000.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. Mai 2022.

Neu eingefügt am 25. April 2007; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.

Neu eingefügt am 21. Mai 2014; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022.

GS 15-549; SRSZ 140.510.

Neu eingefügt am 25. April 2007.

SRSZ 143.210; GS 19-384.

Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

In Kraft getreten am 1. Januar 1992 (Abl 1991 747); Änderungen vom 22. März 2000 am 1. Juli 2000 (Abl 2000 819), vom 10. Dezember 2002 am 1. Januar 2003 (Abl 2002 2135), vom

. Dezember 2003 am 1. Januar 2004 (Abl 2003 2044), vom 19. Mai 2004, vom 14. Dezember 2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2004 1418 bzw. Abl 2004 2102), vom 6. Dezember 2005 am 1. Januar 2006 (Abl 2005 2022), vom 12. Dezember 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2174), vom 25. April 2007 und 11. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2298 und 2300), vom 10. Dezember 2008 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2628), vom 14. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2771), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Mai 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 1906, 2178), vom 25. Mai 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3081), vom 25. Mai 2022 (GS 26-80c) am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3159), vom 6. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3082), vom 5. Dezember 2023 am 1.

.110 SRSZ 1.2.2026 21 Januar 2024 (Abl 2023 2885), vom 3. Dezember 2024 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 2948) und vom 2. Dezember 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3092) in Kraft getreten.

Aufgehoben am 17. Dezember 2013.

Fassung vom 2. Dezember 2025.