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Personal - und Besoldungsverordnung

Personalverordnung, PV

Präambel

SRSZ 1.2.2023 1

Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV) 1

(Vom 4. Dezember 2007)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 67

gestützt auf des Personalgesetzes vom 26. Juni 1991 (PG),2 beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Vollzugsverordnung gilt für alle Mitarbeiter des Kantons, soweit das Per- sonalgesetz angewendet wird.

Vorbehalten bleiben besondere Erlasse für einzelne Personalgruppen.

Art. 2

Nebenamtliche Mitarbeiter Für Aufgaben, die ausserhalb der engeren Verwaltungs-, Anstalts- und Gerichts- organisation nebenberuflich erfüllt werden können und die nicht an einen be- stimmten Beschäftigungsgrad gebunden sind, werden nebenamtliche Mitarbeiter eingesetzt.

Art. 3 3 Stellenplan

Stellenplan

In den Stellenplan werden die Stellen von Beamten sowie Angestellten aufge- nommen, die von der Gesetzgebung vorgeschrieben, vom Regierungsrat bewilligt oder von den Gerichten angefordert werden. Ausgenommen sind:

  1. Stellen, die während weniger als drei Monaten besetzt werden;
  2. Stellen Praktikanten sowie für Lernende.

Der Stellenplan verzeichnet ausserdem:

  1. die Zuordnung der Stellen zu den Departementen, Anstalten, Gerichten und zur Staatskanzlei;
  2. die Einreihung der Stellen nach dem Einreihungsplan (Anhang);
  3. den bewilligten Beschäftigungsgrad jeder Stelle. II. Organisation

Art. 4 4 Anstellungsbehörde

Anstellungsbehörde

Anstellungsbehörde sind:

  1. der Regierungsrat bei Mitarbeitern ab Lohnband 18 gemäss Einreihungsplan;
  2. die Departemente bei Mitarbeitern in den Lohnbändern 16 und 17;
  3. die Ämter bei den übrigen Mitarbeitern.

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Sie entscheiden in ihrer Eigenschaft als Anstellungsbehörde über:

Art. 5

a) die Besetzung offener Stellen ( PG);

Art. 13

b) die Begründung des Arbeitsverhältnisses ( PG);

Art. 17

c) die Verlängerung der Probezeit ( Abs. 2 PG);

Art. 18

d) die Änderung des Arbeitsverhältnisses ( PG);

Art. 34

e) die Bewilligung von Teilzeitarbeit ( PG);

Art. 38

f) die Wohnsitzpflicht ( PG);

Art. 45

g) die Festlegung des Jahreslohns ( PG);

Art. 38

h) die Gewährung von unbesoldetem Urlaub ( 3 Vorbehalten bleiben das Wahlrecht des Ka Gerichte und Anstalten nach der Gesetzgebu gilt, sind die selbstständigen Anstalten d PV). ntonsrates und die Befugnisse der ng. Soweit keine andere Regelung en Departementen gleichgestellt.

Art. 5 5 Regierungsrat

Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das Personalwesen aus und erlässt die Vollzugsvorschriften, Weisungen und personalrechtlichen Beschlüsse.

Er beschliesst insbesondere über:

Art. 4

a) den Stellenplan und den Einreihungsplan (§ b) die Einreihung, die Festlegung des Einstie entwicklung der Beamten sowie die Auflösung d und 44 PG); gslohns und die individuelle Lohn- es Arbeitsverhältnisses der

Art. 7

Beamten aus wichtigem Grund ( Abs. 2 Bst. b bis d PG);

Art. 21e

c) die Gewährung von AHV-Ersatzrenten und Überbrückungsrenten (§ und 65a PG);

Art. 21g

d) die Festsetzung von Abfindungen und Entschädigungen ( PG);

Art. 27

e) die Gewährung von Rechtsschutz ( f) die individuelle Lohnentwicklung Abs. 2 PG); von Mitarbeitern ab Lohnband 18 gemäss

Art. 47

Einreihungsplan (§ und 47a PG);

Art. 48

g) den Teuerungsausgleich ( h) die Gewährung von Leistu PG); ngszulagen, Arbeitsmarktzulagen und Funktionszu-

Art. 50

lagen (§ 3 Der Re , 52 und 52a PG). gierungsrat vertritt den Kanton im Klageverfahren vor dem Verwaltungs-

Art. 62

gericht ( PG).

Art. 6 6 Departemente

Departemente

Den Departementen obliegt die Vorbereitung der Stellenplanung.

Sie entscheiden über:

Art. 18

a) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ( PG);

Art. 21d

b) die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ( PG);

Art. 30a

c) die Erteilung eines Verweises für Mitarbeiter ab Lohnband 16 ( d) die Bewilligung einer Nebenbeschäftigung für Mitarbeiter ab Lo PG); hnband 16

Art. 39

( e t PG); ) die individuellen Lohnentwicklungen, die nicht dem Regierungsrat vorbehal- en sind.

Art. 6a

Ämter Die Amtsvorsteher entscheiden für Mitarbeiter in den Lohnbändern 1 bis und mit

über:

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Art. 30a

a) die Erteilung eines Verweises ( PG);

Art. 39

b) die Bewilligung einer Nebenbeschäftigung ( PG);

Art. 19

c) die Vergütung von Mehrzeit (§ und 19a PV).

Art. 7 Finanzdepartement

Das Finanzdepartement bearbeitet die allgemeinen Personalfragen des Kantons.

Seine Aufgaben sind insbesondere:

  1. die Entwicklung von personalpolitischen Grundsätzen;
  2. die Vorbereitung der Gesetzgebung im Personalbereich;
  3. die Vorbereitung von personalrechtlichen Erlassen und Weisungen des Regie- rungsrates;
  4. die Zusammenarbeit mit den Personalorganisationen der Verwaltung.

Art. 8

Personalamt)

  1. Aufgaben

Das Personalamt betreut das Personalwesen des Kantons. Es unterstützt das Finanzdepartement in allgemeinen Personalfragen und erfüllt weitere Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit einer anderen Stelle fallen.

Seine Aufgaben sind insbesondere:

  1. die Unterstützung der mit der Personalführung beauftragten Stellen durch Information, Beratung und die Mithilfe bei Personalentscheiden;
  2. die Information und Beratung der Mitarbeiter;
  3. die Führung des Stellenplans nach den Beschlüssen des Regierungsrates und die Koordination der Stellenplanung;
  4. die Durchführung der öffentlichen Ausschreibung;
  5. die Koordination der Mitarbeiterbeurteilung und des Vorschlagswesens;
  6. die Organisation der Personalprozesse;
  7. das Erfassen, Auswerten und Speichern der Daten über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter sowie die Führung und Archivierung der Personaldossiers;
  8. die Organisation der Berufsbildung;
  9. die Lohn- und Versicherungsverwaltung sowie die Ausfertigung aller lohnwirk- samen Personalentscheide;
  10. die Ausfertigung von Verträgen zur Begründung, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie von Arbeitszeugnissen

Art. 44

k) der Entscheid über die Einreihung und Neubewertung (§ Abs. 2 und

PG) auf Antrag der Anstellungsbehörde.

Die Mitarbeiter sowie die Anstellungsbehörden erteilen dem Personalamt alle Auskünfte, die für seine Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

Art. 9 9 b) Mitwirkung und Widerspruchsverfahren

b) Mitwirkung und Widerspruchsverfahren

Das Personalamt wirkt auf einen rechtsgleichen Vollzug der Personalvorschriften hin.

Es ist vor folgenden personalrechtlichen Entscheiden anzuhören:

  1. Schaffung neuer Stellen;
  2. Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen;
  3. Festlegung des Jahreslohns und individuelle Lohnentwicklung;

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  1. Festsetzung von AHV-Ersatz- und Überbrückungsrenten sowie Gewährung von Abfindungen und Entschädigungen;
  2. Gewährung von besoldetem Urlaub und Beteiligung an Weiterbildungskosten;
  3. Vergütung von Überstunden, Mehrzeit und von nicht bezogenen Ferien.

Besteht zwischen dem Personalamt und einem Amt Uneinigkeit, obliegt der Ent- scheid und die Antragstellung den beteiligten Departementen.

Erzielen die beiden beteiligten Departemente keine Einigung, entscheidet der Regierungsrat. III. Arbeitszeit und Arbeitsverhinderung 10

Art. 10

Jahresarbeitszeit Die wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden im Jahresdurchschnitt wird erfüllt durch eine jährliche Arbeitszeit von 2075 Stunden.

Art. 11

Arbeitsfreie Tage Arbeitsfrei sind:

  1. Samstage und Sonntage;
  2. Neujahr, Dreikönige, St. Josef, Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag, Auf- fahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Emp- fängnis, Weihnachten, Stefanstag, von den Stimmberechtigten der Gemeinde bezeichneter Feiertag am Arbeitsort;
  3. Nachmittag des Schmutzigen Donnerstags, Nachmittag des 24. Dezembers, Nachmittag des 31. Dezembers.

Art. 12 13 Tägliche Arbeitszeit

Tägliche Arbeitszeit

Die Arbeitsleistung kann unter Vorbehalt von betriebsnotwendigen Regelungen von Montag bis Samstag zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr erbracht werden.

In Absprache mit dem Vorgesetzten kann die Arbeit ohne zusätzlichen Vergü- tungsanspruch ausnahmsweise geleistet werden:

  1. vor 6.00 Uhr oder nach 20.00 Uhr;
  2. sonntags oder an weiteren arbeitsfreien Tagen.

Zur Arbeitszeit zählt eine Pause von fünfzehn Minuten pro Halbtag.

Die Mittagspause beträgt mindestens 30 Minuten.

Art. 13 14 Unregelmässige Arbeitszeit

Unregelmässige Arbeitszeit

Für Mitarbeiter, die aus dienstlichen Gründen Schicht- oder Pikettdienst leisten,

Art. 11

gelten die § 2 Die persön und 12 nicht. liche Arbeitszeit dieser Mitarbeiter richtet sich nach den Einsatzplä- nen.

Sie haben Anspruch auf regelmässige Freitage, insbesondere auf mindestens zwei arbeitsfreie Wochenende pro Monat.

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Art. 14 15 Arbeitszeiterfassung und Vertrauensarbeitszeit

Arbeitszeiterfassung und Vertrauensarbeitszeit

Die Mitarbeiter haben ihre Arbeitszeit zu erfassen.

Davon ausgenommen sind:

  1. Mitarbeiter in den Lohnbänder 18 bis 20;
  2. Mitarbeiter in den Lohnbänder 14 bis 17 im Einverständnis mit dem Vorge- setzten.

Bei Vertrauensarbeitszeit besteht ein Anspruch auf fünf Kompensationstage, welche per 31. Januar des Folgejahres verfallen.

Art. 16 Teilzeitarbeit

Die Vorschriften über die Arbeitszeit sind auf Mitarbeiter, die Teilzeitarbeit leis- ten, sinngemäss anzuwenden.

Die Mitarbeiter mit regelmässiger Teilzeitarbeit leisten den ihrem Beschäfti- gungsgrad entsprechenden Teil der jährlichen Soll-Arbeitszeit.

Art. 17 17 Überstunden

Überstunden

Als Überstunden zählt die Arbeitszeit, die auf schriftliche Anordnung des Vor- gesetzten über die persönliche Arbeitsverpflichtung hinaus geleistet wird.

Die Überstunden sind durch Freizeit im gleichen Ausmass auszugleichen, so- bald es aus betrieblichen Gründen möglich ist.

Ist eine Kompensation innerhalb eines Jahres aus betrieblichen Gründen aus- geschlossen, entscheidet der Departementsvorsteher über einen späteren Aus- gleich oder über die Vergütung. Bei den Gerichten entscheidet darüber der Ge- richtspräsident.

Art. 18

Arbeitszeitsaldo

  1. Mehrzeit

Als Mehrzeit gilt die Arbeitszeit, die über die Jahresarbeitszeit hinaus geleistet wird.

Mitarbeiter bis und mit Lohnband 15 haben einen Kompensations- oder Vergü- tungsanspruch, soweit sie ihre Arbeitszeit erfassen.

Mitarbeiter mit Lohnband 16 und 17 haben einen Kompensationsanspruch, soweit sie ihre Arbeitszeit erfassen.

Art. 19 19 b) Grenzwerte

b) Grenzwerte

Der Arbeitszeitsaldo darf Ende Jahr betragen:

  1. bei einer Voll- oder einer Teilzeitanstellung von mindestens 50 Prozent maxi- mal plus 100 oder minus 40 Stunden;
  2. bei einer Teilzeitanstellung von weniger als 50 Prozent maximal plus 50 oder minus 20 Stunden.

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Zeichnet sich während des Jahres ab, dass die Grenzwerte nicht eingehalten werden, sind geeignete Massnahmen zum Zweck des Ausgleichs zu treffen. Ge- lingt der Ausgleich bis Ende Jahr nicht, hat der Vorgesetzte mit dem Mitarbeiter in einer schriftlichen Vereinbarung festzulegen, welche Massnahmen zum Zweck des Ausgleichs getroffen werden.

Die Mehrzeit wird nur ausnahmsweise vergütet. Über die Vergütung entscheidet das Amt.

Art. 19a 20 c) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

c) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, einen positiven oder negativen Arbeitszeitsaldo bis zum Austrittstag auszugleichen.

Ausnahmen sind nur aus betrieblichen Gründen und mit Zustimmung des Amts- vorstehers zulässig.

Mit Zustimmung des Amtsvorstehers wird ein positiver Arbeitszeitsaldo bei Be- endigung des Arbeitsverhältnisses vergütet. Ein negativer Arbeitszeitsaldo hat einen Lohnabzug zur Folge.

Art. 20

Arbeitsverhinderung

  1. Meldung

Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall haben die Mitarbeiter ihre Arbeitsverhinderung und die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit dem Vorgesetz- ten zu melden.

Dauert die Arbeitsverhinderung länger als fünf Arbeitstage, haben sie dem Vor- gesetzten ein Arztzeugnis einzureichen. In begründeten Fällen kann der Vorge- setzte ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung ein Arztzeugnis verlangen. Er leitet das Arztzeugnis an das Personalamt weiter.

Dauert die Arbeitsverhinderung länger als 30 Tage, kann das Personalamt eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen.

Art. 21 22 b) Lohnfortzahlung

b) Lohnfortzahlung

Im unbefristeten Arbeitsverhältnis besteht während der Dauer und im Umfang der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung während höchstens zwei Jahren. Die Lohnfortzahlung setzt voraus, dass der Mitarbeiter die Mitwirkungs- pflicht erfüllt. Die Lohnfortzahlung umfasst während des ersten Jahres der Ar- beitsverhinderung 100% und während des zweiten Jahres 80% der Besoldung.

Ist die Arbeitsunfähigkeit längerfristig oder dauernd und wird das unbefristete Arbeitsverhältnis durch die Anstellungsbehörde gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst, besteht der restliche Lohnfortzahlungsanspruch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.

Im befristeten Arbeitsverhältnis besteht während der Dauer und im Umfang der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung während höchstens eines Viertels der vertraglichen Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ende des befristeten Arbeitsvertrages. Die Lohnfortzahlung umfasst 100% der Besoldung.

Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während der Probezeit besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung während höchstens der Dauer der Probezeit. Die Lohnfort- zahlung umfasst 100% der Besoldung.

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Art. 22 c) Teil- und volle Arbeitsleistungen

Teilarbeitsleistungen verlängern die Anspruchsfrist nicht.

Nach voller Arbeitsleistung während zwölf zusammenhängenden Monaten wird ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung begründet. Bei einem kürzeren Arbeits- einsatz entsteht nur dann ein neuer Anspruch, wenn die erneute Arbeitsverhinde- rung eine andere Ursache hat.

In Härtefällen kann der Regierungsrat die Anspruchsfrist verlängern.

Art. 23 23 d) Abtretung und Kürzung

d) Abtretung und Kürzung

Allfällige Leistungen der Sozialversicherungen oder von haftpflichtigen Dritten sowie Einkünfte aus einem Ersatzerwerb fallen im Rahmen der Lohnfortzahlung dem Kanton zu. Dieser kann verlangen, dass ihm Leistungen der Sozialversiche- rungen direkt ausbezahlt werden.

Ist die Arbeitsunfähigkeit absichtlich oder grobfahrlässig verschuldet oder die Folge einer ausserberuflich bewusst eingegangenen, besonderen Gefährdung, kann der Regierungsrat den Anspruch kürzen.

Bei Nichtberufsunfällen, die wegen groben Selbstverschuldens oder durch Ein- gehen aussergewöhnlicher Gefahren oder Wagnissen eingetreten sind, wird die Höhe der Lohnfortzahlung in der Regel im gleichen Verhältnis wie das Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung gekürzt.

Art. 24 24 e) Unfallversicherung

e) Unfallversicherung

Die Mitarbeiter werden nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Un- fallversicherung (UVG)25 gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle und gegen Berufs- krankheiten versichert.

Die Prämien gehen zulasten des Kantons. Die Prämien für die Versicherung von Nichtberufsunfällen können auf die Mitarbeiter überwälzt werden.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. IV. Ferien

Art. 25

Lernende und jugendliche Mitarbeiter Lernende und Mitarbeiter bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben einen jährli- chen Ferienanspruch von 25 Arbeitstagen.

Art. 26

Anteilmässiger Anspruch Der Ferienanspruch besteht nur im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer, wenn:

  1. das Arbeitsverhältnis nicht die volle Normalarbeitszeit beansprucht oder nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht;
  2. der Mitarbeiter während insgesamt mindestens 16 Arbeitstagen unbesoldet beurlaubt war;
  3. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während insgesamt mindestens 50 Ar- beitstagen wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Dienstabwesenheit besoldet beurlaubt war.

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Bei Arbeitsverhältnissen, welche nicht während des ganzen Kalenderjahres be- stehen, sind die Grenzwerte gemäss Abs. 1 Bst. b und c anteilsmässig zu kürzen.

Art. 27

Krankheit oder Unfall während der Ferien Ferientage können nachbezogen werden, soweit Krankheits- oder Unfalltage wäh- rend der Ferien durch ein Arztzeugnis ausgewiesen werden.

Art. 28

Ferienbezug

  1. Grundsatz

Die Mitarbeiter müssen ihre Ferien grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr beziehen.

Sie sprechen den Ferienbezug mit ihrem Vorgesetzten ab. Er ist mit Rücksicht auf den Dienstbetrieb anzusetzen.

Übersteigt der Ferienbezug den Anspruch, erfolgt nach Wahl der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters eine entsprechende Lohnkürzung oder eine Kürzung des Ferienanspruchs im nächsten Kalenderjahr.

Art. 29 b) nicht bezogene Ferien

Ein Ferienanspruch bis zu fünf Arbeitstagen darf auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Weiter gehende Übertragungen sind nur aus wichtigen Grün- den und mit Bewilligung des Departementsvorstehers zulässig. Bei den Gerichten entscheidet darüber der Gerichtspräsident.

Endet das Arbeitsverhältnis, wird der Ferienanspruch für das Austrittsjahr ver- gütet, soweit die Ferien nicht bezogen werden können.

Art. 30 28 Ferienentschädigung

Ferienentschädigung

Mitarbeitern mit unregelmässiger Teilzeitarbeit wird zur Abgeltung des auf die Ferien entfallenden Besoldungsanspruchs eine Ferienentschädigung vergütet.

Die Ferienentschädigung wird zum Stundenlohn hinzugerechnet. Sie beträgt:

  1. 10.64% bei einem Ferienanspruch von fünf Wochen;
  2. 13.04% bei einem Ferienanspruch von sechs Wochen.
  3. Urlaub

Art. 31 Begriffe

Durch die Gewährung von Urlaub werden die Mitarbeiter ohne Änderung ihres Arbeitsverhältnisses für begrenzte Zeit von ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung befreit.

Bei besoldetem Urlaub bleibt der Besoldungsanspruch während des Urlaubs bestehen. Bei unregelmässiger Teilzeitarbeit wird der Besoldungsanspruch auf- grund der durchschnittlichen Besoldung während der letzten zwölf Monate be- rechnet.

Bei unbesoldetem Urlaub entfällt der Besoldungsanspruch während des Urlaubs.

.111 SRSZ 1.2.2023 9

Art. 32 29 Kurzurlaub

Kurzurlaub

In folgenden Fällen wird den Mitarbeitern ein bezahlter Kurzurlaub gewährt:

  1. eigene zivile und kirchliche Eheschliessung insgesamt 2 Tage;
  2. zivile und kirchliche Eheschliessung in der Familie oder in der nahen Verwandtschaft insgesamt 1 Tag;
  3. Todesfall im eigenen Haushalt und in der Familie 3 Tage;
  4. Todesfall in der nahen Verwandtschaft 1 Tag;
  5. Tod von nahestehenden Bekannten ½ Tag;
  6. Umzug des eigenen Haushalts 1 Tag. Bei Teilzeitarbeit besteht der Anspruch anteilsmässig.

In den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a, c und d wird die bezahlte Absenz nachgewährt, wenn sie mit arbeitsfreien Tagen oder Ferientagen zusammenfällt.

Der Vorgesetzte kann bei unaufschiebbaren privaten Verpflichtungen für höchs- tens 3 Tage einen besoldeten Kurzurlaub bewilligen.

In besonderen Fällen, namentlich bei Naturereignissen, kann der Regierungsrat einem bestimmten Personenkreis für die erforderliche Dauer einen Kurzurlaub bewilligen.

Art. 33

Dienstabwesenheit

  1. Begriffe Als Dienstabwesenheit werden anerkannt:
  2. Militärdienst in der schweizerischen Armee;
  3. Zivildienst;
  4. Instruktions- und Pflichtdienste im Zivilschutz;
  5. Leiterkurse und Leitertätigkeit von «Jugend und Sport»;
  6. freiwillige Dienstleistungen, sofern dafür ein Anspruch auf Erwerbsersatz be- steht;
  7. Kurse, Übungen und Rapporte ziviler Führungsstäbe;
  8. Feuerwehrdienst.

Art. 34 b) Meldung

Die Mitarbeiter melden dem Vorgesetzten Art, Dauer und Zeitpunkt der Dienst- abwesenheit, sobald sie bekannt sind.

Kann der Zeitpunkt der Dienstabwesenheit beeinflusst werden, ist er im Einver- nehmen mit dem Vorgesetzten festzulegen.

Art. 35 c) Besoldung

Die Mitarbeiter haben während der Dienstabwesenheit Anspruch auf besoldeten Urlaub.

Der Besoldungsanspruch entfällt für die Zeit der zusätzlichen Dienstabwesen- heit, wenn:

  1. die Militärdienste oder der Zivildienst während der letzten vier Kalenderjahre zusammen länger als zwölf Monate gedauert haben;
  2. Instruktions- und Pflichtdienste im Zivilschutz während des Kalenderjahres zusammen länger als 15 Arbeitstage gedauert haben;

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Art. 33

c) die übrigen Dienstabwesenheiten nach Kalenderjahres zusammen länger als zehn 3 Die Mitarbeiter haben während der Zeit Buchstaben d bis g während des Arbeitstage gedauert haben. der zusätzlichen Dienstabwesenheit An- spruch auf unbesoldeten Urlaub.

Art. 36 d) Rückerstattung

Bei der Leistung von zusammenhängendem Militär- oder Zivildienst von über zwei Monaten wird den Mitarbeitern der besoldete Urlaub im Rahmen der Höchst-

Art. 35

dauer nach beitsverhäl 2 Wird dies Besoldung u Abs. 2 Buchstabe a unter der Bedingung gewährt, dass das Ar- tnis anschliessend mindestens zwei Jahre fortdauert. e Bedingung nicht erfüllt, ist die Differenz zwischen der ausgerichteten nd dem Erwerbsersatz anteilmässig zurückzuerstatten.

Art. 36a 31 Urlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes

Urlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes

Die Mitarbeiter haben nach der Geburt eines eigenen Kindes oder nach der Ad- option eines Minderjährigen Anspruch auf einen Urlaub von zwei Wochen.

Der Urlaub muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder der Adop- tion bezogen werden. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.

Der Besoldungsanspruch beträgt während des Urlaubs 100%.

Art. 37 32 Mutterschaftsurlaub

Mutterschaftsurlaub

Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft Anspruch auf einen Mutterschafts- urlaub von 16 Wochen, wobei mindestens 14 Wochen nach der Niederkunft be- zogen werden müssen.

Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschafts- urlaub um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn:

  1. das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während min- destens zwei Wochen im Spital verweilt, und
  2. die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlos- sen hat, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Die Mitarbeiterin hat während des Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf 100% der Besoldung.

Art. 37a 33 Urlaub zur Betreuung eines beeinträchtigten Kindes

Urlaub zur Betreuung eines beeinträchtigten Kindes

Die Mitarbeiter haben Anspruch auf einen Betreuungsurlaub im Sinne von

Art. 329i

OR von höchstens 14 Wochen, sofern sie Eltern eines minderjährigen Kindes sind, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträch- tigt ist, und sie ihre Arbeitstätigkeit unterbrechen.

Der Besoldungsanspruch beträgt während des Urlaubs 100%.

Art. 38 34 Unbesoldeter Urlaub

Unbesoldeter Urlaub

Die Anstellungsbehörde kann einen unbesoldeten Urlaub gewähren, wenn der Grund für diesen überwiegend im Interesse des Mitarbeiters liegt.

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Bei einem Urlaub von 1 bis 15 Tagen wird dem Mitarbeiter pro Tag 0.40% des Jahreslohnes abgezogen und als Ferientage gutgeschrieben. Diese Ferientage sind im gleichen Kalenderjahr zu beziehen.

Ab 16 unbezahlten Urlaubstagen bezahlt der Mitarbeiter neben den Arbeitneh- mer- auch die Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse.

Art. 39 Erwerbsersatz

Der Erwerbsersatz während eines besoldeten Urlaubs und für Dienstleistungen

Art. 33

im Sinne von arbeiter beim einen anteilm 2 Der Erwerbs an arbeitsfreien Tagen fällt dem Kanton zu. Verdienen die Mit- Kanton nur einen Teil ihres Erwerbseinkommens, hat der Kanton ässigen Anspruch auf den Erwerbsersatz. ersatz während eines unbesoldeten Urlaubs verbleibt den Mitarbei- tern.

Die Mitarbeiter haben die Meldekarte für den Erwerbsersatz unverzüglich dem Personalamt einzureichen. VI. Aus- und Weiterbildung

Art. 40

Aus- und Weiterbildung

  1. Begriffe

Mit einer Ausbildung erwerben die Mitarbeiter zusätzliche berufliche Qualifika- tionen.

Die Weiterbildung dient der Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Mitarbeiter.

Art. 41 b) Interne Aus- oder Weiterbildung

Die Mitarbeiter können während der Arbeitszeit Kurse oder Lehrgänge besuchen, die durch den Kanton selber oder in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen an- geboten werden.

Vor der Anmeldung haben die Mitarbeiter das Einverständnis des Vorgesetzten einzuholen.

Eine interne Aus- oder Weiterbildung kann während der Arbeitszeit besucht wer- den. Die Mitarbeiter haben Anspruch auf Auslagen- und Spesenersatz.

Art. 42 c) Externe Aus- oder Weiterbildung

Die Mitarbeiter können für Kurse oder Lehrgänge, die nicht durch den Kanton selber oder in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen angeboten werden, um Kostenbeteiligung ersuchen. Als Kostenbeteiligung gilt auch die Gewährung von besoldetem Urlaub.

Über das Gesuch wird unter Berücksichtigung des beidseitigen Interesses an der Aus- oder Weiterbildung entschieden.

Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Kostenbeteiligung.

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Art. 43 35 d) Weiterbildungsvereinbarung

d) Weiterbildungsvereinbarung

Beträgt die Kostenbeteiligung des Kantons mehr als Fr. 5000.--, hat der Amts- vorsteher mit dem Mitarbeiter eine Weiterbildungsvereinbarung abzuschliessen. Darin sind namentlich der Umfang und die Art und Weise der Unterstützung, die Verpflichtungsdauer nach Abschluss der Weiterbildung und die Rückzahlungs- pflicht bei Nichteinhaltung der Vereinbarung zu regeln.

Die Verpflichtungsdauer beträgt nach Abschluss der Weiterbildung mindestens zwei Jahre. Bei einer Kostenbeteiligung des Kantons von mehr als Fr. 20 000.--be- trägt sie mindestens drei Jahre.

Die Weiterbildungsvereinbarung bedarf bei einer Kostenbeteiligung von mehr als

  1. Fr. 20 000.--, der Genehmigung durch das Departement;
  2. Fr. 30 000.--, der Genehmigung durch den Regierungsrat. VII. Nebenbeschäftigung

Art. 44 Unerlaubte Nebenbeschäftigung

Nebenbeschäftigungen, die mit der Aufgabenerfüllung nicht vereinbart werden können, sind nicht erlaubt.

Unvereinbar ist insbesondere eine Nebenbeschäftigung, die geeignet ist,

  1. den Eindruck der Befangenheit zu erwecken;
  2. zur Verwertung von Kenntnissen zu führen, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen;
  3. die Vertrauenswürdigkeit in der dienstlichen Stellung zu beeinträchtigen.

Art. 45 36 Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung

Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung

Nebenbeschäftigungen, die Arbeitszeit beanspruchen oder die Arbeitsleistung beeinträchtigen können, unterliegen der Bewilligungspflicht.

Die Nebenbeschäftigung kann bewilligt werden, wenn der ordentliche Dienst- betrieb gewährleistet bleibt und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Bei den Gerichten entscheidet darüber der Gerichtspräsident.

Mit der Bewilligung wird den Mitarbeitern im erforderlichen Ausmass besoldeter oder unbesoldeter Urlaub gewährt.

Besteht die Nebenbeschäftigung in der Ausübung eines öffentlichen Amtes, kann der Mitarbeiter pro Kalenderjahr höchstens 10 Arbeitstage als besoldeten Urlaub beziehen. Bei einem öffentlichen Amt mit Volkswahl beträgt der Anspruch höchstens 15 Arbeitstage. Der besoldete Urlaub bestimmt sich nach den für die Ausübung des Amtes tatsächlich aufgewendeten Tagen.

Art. 46 Entschädigungen

Honorare und Besoldungsbeiträge, die von Dritten für dienstliche Tätigkeiten und Nebenbeschäftigungen während der Arbeitszeit ausgerichtet werden, haben die Mitarbeiter dem Kanton abzuliefern.

.111 SRSZ 1.2.2023 13

Ausgenommen sind Entschädigungen für die Nebenbeschäftigung in öffentli- chen Ämtern und für Nebenbeschäftigungen während eines unbesoldeten Ur- laubs. VIII. Mitarbeiterbeurteilung

Art. 47

Mitarbeiterbeurteilung

  1. Ziele Die Mitarbeiterbeurteilung dient dazu,
  2. die Fähigkeiten der Mitarbeiter zu erkennen und zu entwickeln;
  3. die Leistung der Mitarbeiter festzustellen und zu fördern;
  4. die Mitarbeiter nach ihren Fähigkeiten einzusetzen;
  5. die Leistungen der Mitarbeiter anzuerkennen und zu belohnen.

Art. 48 37 b) Inhalt und Wirkung

b) Inhalt und Wirkung

Gegenstand der Beurteilung bilden insbesondere die Arbeitsergebnisse, die Ar- beitsausführung und das Verhalten der Mitarbeiter. Bei Vorgesetzten wird zudem die Führungsfähigkeit beurteilt.

Im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung werden Zielvereinbarungen in qualitati- ver und quantitativer Hinsicht getroffen.

Die Mitarbeiterbeurteilung stellt eine Grundlage für die individuelle Lohnent- wicklung dar.

Art. 49 c) Verfahren

Die Mitarbeiterbeurteilung findet einmal pro Jahr sowie in den gesetzlich vor- gesehenen Fällen statt. Der Regierungsrat erteilt Weisung über den Ablauf der Mitarbeiterbeurteilung.

Wer mit der Beurteilung durch den Vorgesetzten nicht einverstanden ist, kann bei dem nächsthöheren Vorgesetzten eine Überprüfung verlangen. Als solche oder solcher gilt bei Departementsvorstehern der Regierungsrat. IX. Besoldung

Art. 50 38 Neubewertung und individuelle Lohnentwicklung

Neubewertung und individuelle Lohnentwicklung

Die Neubewertung erfolgt auf den Zeitpunkt der Übernahme des veränderten Aufgaben-, Kompetenz- oder Verantwortungsbereichs.

Die individuelle Lohnentwicklung erfolgt auf den 1. Januar.

Art. 51 39 Leistungszulage

Leistungszulage

Die Leistungszulage beträgt mindestens 500 Franken und höchstens 6% des Minimums des Lohnbandes gemäss Anhang zum Personalgesetz.

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Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Ausrichtung von Leistungszula- gen.

Art. 52

Dienstaltersgeschenk

  1. Berechnungsgrundlage

Das Dienstaltersgeschenk wird auf der Grundlage der Besoldung im Erfüllungs- monat und dem durchschnittlichen Pensum während der letzten fünf Jahre vor dem Erfüllungsmonat berechnet.

Keine Berücksichtigung finden Sozialzulagen und Vergütungen, die in diesem Berechnungszeitraum ausgerichtet werden.

Art. 53 40 b) besoldeter Urlaub

b) besoldeter Urlaub

Wollen die Mitarbeiter ein Dienstaltersgeschenk ganz oder teilweise in der Form eines besoldeten Urlaubes beziehen, haben sie dies dem Vorgesetzten frühzeitig mitzuteilen.

Die Umrechnung des Dienstaltersgeschenkes in besoldeten Urlaub erfolgt bei vollem Beschäftigungsgrad auf folgender Berechnungsgrundlage:

Jahre: 3% der Besoldung 7.5 Arbeitstage

Jahre: 4% der Besoldung 10.0 Arbeitstage

Jahre: 5% der Besoldung 12.5 Arbeitstage

Jahre: 6% der Besoldung 15.0 Arbeitstage

Jahre: 7% der Besoldung 17.5 Arbeitstage

Jahre: 8% der Besoldung 20.0 Arbeitstage

Jahre: 9% der Besoldung 22.5 Arbeitstage

Jahre: 10% der Besoldung 25.0 Arbeitstage

Jahre: 11% der Besoldung 27.5 Arbeitstage

Bei Teilzeitarbeit oder bei teilweisem Barbezug des Dienstaltersgeschenkes wird der besoldete Urlaub anteilmässig festgesetzt.

Art. 53a 41 Auszeit

Auszeit

Nach Vollendung des 20. Dienstjahres hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine einmalige Auszeit von maximal drei Monaten, welche mit dem Vorgesetzten abzu- sprechen ist.

Die Auszeit erfolgt in Form des Bezugs des Dienstaltersgeschenks als besoldeten

Art. 38

Urlaub, von Ferientagen und in Form von Urlaub bis 15 Tage nach Abs. 2.

Art. 38

Der vom Mitarbeiter bezogene Urlaub nach Abs. 2 wird zulasten des Arbeit- gebers verdoppelt.

Art. 54

Familienzulage

  1. Voraussetzungen

Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Familienzulage, wenn sie regelmässig wäh- rend mindestens 20% der Normalarbeitszeit tätig sind und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

.111 SRSZ 1.2.2023 15

  1. für mindestens ein Kind besteht Anspruch auf Familienzulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorgani- sationen vom 24. März 2006 (Familienzulagengesetz)43;
  2. für mindestens ein Kind wird die alleinige oder gemeinsame elterliche Sorge

Art. 296

nach c) fü 2 Wer dem F nachw ff. ZGB ausgeübt oder wurde bis zur Mündigkeit ausgeübt; r mindestens ein Kind sind Unterhaltsbeiträge geschuldet. gestützt auf Abs. 1 Bst. b Anspruch auf eine Familienzulage hat, muss ab olgemonat, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat, zusätzlich eisen, dass für das Kind eine Ausbildungszulage nach dem Familienzula-

Art. 49bis

gengesetz entrichtet wird oder dass es eine Ausbildung im Sinn von 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherun und g vom 31. Ok- tober 194744 absolviert.

Die Familienzulage wird längstens bis zum Ende des Monats gewährt, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet

Art. 55

b) Höhe Die Familienzulage beträgt:

  1. Fr. 200.-- pro Monat, wenn der Mitarbeiter regelmässig während mindestens der halben Normalarbeitszeit tätig ist;
  2. Fr. 100.-- pro Monat bei einem Beschäftigungsgrad von weniger als der halben Normalarbeitszeit, aber mindestens 20%.

Art. 56 46 c) Anspruchskonkurrenz

c) Anspruchskonkurrenz

Bei mehrfachem Anspruch auf eine Familienzulage für das gleiche Kind steht der Anspruch der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter mit dem höheren Beschäfti- gungsgrad zu.

Sind beide Anspruchsberechtigten regelmässig während weniger als der halben Normalarbeitszeit tätig, haben beide einen eigenständigen Anspruch auf eine Fa- milienzulage.

Im Übrigen richtet sich die Anspruchskonkurrenz nach dem Familienzulagen- gesetz.

Art. 57 47 d) Meldepflicht

d) Meldepflicht

Die Mitarbeiter haben Tatsachen oder Ereignisse, die sich auf den Anspruch auf die Familienzulage auswirken, dem Personalamt zu melden.

Die Nachforderung und die Rückerstattung von Familienzulagen richten sich nach dem Familienzulagengesetz in Verbindung mit dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 200048.

Art. 58

Leistung im Todesfall Stirbt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, wird die Besoldung für den Sterbe- monat und die zwei nachfolgenden Monate ausgerichtet.

.111

Art. 59

Abrechnungspflicht Mitarbeiter, die aufgrund der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit besoldet werden, haben dem Vorgesetzten eine Abrechnung einzureichen.

Art. 60 50 Zahlungen

Zahlungen

Die Zahlungen durch den Kanton erfolgen bargeldlos auf folgende Zeitpunkte:

  1. Lohn und Sozialzulagen: spätestens auf den 25. jedes Monats;
  2. Lohn und Sozialzulagen, für die eine Abrechnungspflicht besteht: spätestens auf den 25. des auf die Einreichung der Abrechnung folgenden Monats;
  3. 13. Monatslohn: im November;
  4. Dienstaltersgeschenk: im Erfüllungsmonat.

Forderungen des Kantons oder der Pensionskasse, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, können mit Besoldungsansprüchen der Mitarbeiter verrechnet werden, soweit sie pfändbar sind.

  1. Vergütungen

Art. 61 Allgemeines

Vergütungen werden grundsätzlich aufgrund der erbrachten und abgerechneten Leistungen ausgerichtet.

Der Regierungsrat kann einzelnen Personalgruppen oder einzelnen Mitarbeite- rinnen oder Mitarbeitern pauschale Vergütungen zusprechen.

Art. 62 Nebenamtliche Mitarbeiter

Nebenamtliche Mitarbeiter, die sporadisch halb- oder ganztagesweise tätig sind, haben grundsätzlich Anspruch auf Taggelder und Stundenentschädigungen für Aktenstudium und schriftliche Arbeiten.

Nebenamtliche Mitarbeiter, die auf Dauer eine Funktion mit einem umschriebe- nen Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsbereich erfüllen, haben Anspruch auf eine Pauschalvergütung. Der Regierungsrat setzt die Pauschalvergütung nach Anhörung des Personalamtes unter Berücksichtigung des Umfanges der Arbeits- leistung fest.

Es besteht kein Anspruch auf Besoldung bei Arbeitsverhinderung, auf Dienstal- tersgeschenke, auf Zulagen und Ferien.

Art. 63

Überstunden Die Vergütung für eine Überstunde bemisst sich nach der Jahresbesoldung ohne Zulagen samt einem Zuschlag von einem Viertel.

Art. 64 52 Nacht- und Sonntagsarbeit

Nacht- und Sonntagsarbeit

Nachtarbeit ist die Arbeit, die zwischen 20.00 und 06.00 Uhr geleistet wird. Sonn-

Art. 11

tagsarbeit ist die Arbeit an Sonntagen und an arbeitsfreien Tagen nach Bst. b.

.111 SRSZ 1.2.2023 17

Die Vergütung für die Nacht- oder Sonntagsarbeit wird für die Personalgruppen

Art. 15

mit unregelmässiger Arbeitszeit nach 3 Die Vergütung wird zusätzlich zum L vom Regierungsrat festgesetzt. ohn ausgerichtet.

Art. 65

Pikettdienst Die Vergütung für den Pikettdienst wird für die Personalgruppen mit unregelmäs-

Art. 15

siger Arbeitszeit nach vom Regierungsrat festgesetzt.

Art. 66

Verbesserungsvorschläge Trägt der Vorschlag eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin zu einer wesentli- chen Verbesserung der Organisation oder des Arbeitsablaufs bei, kann der Regie- rungsrat ihm oder ihr eine angemessene Vergütung zusprechen. XI. Spesen

Art. 67 Allgemeines

Die Mitarbeiter haben nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen An- spruch auf den Ersatz von Auslagen und Spesen, die sie zur Aufgabenerfüllung notwendigerweise tätigen müssen.

Die Spesen werden grundsätzlich aufgrund der nachgewiesenen und abgerech- neten Auslagen entschädigt.

Der Regierungsrat kann einzelnen Personalgruppen oder einzelnen Mitarbeitern pauschalen Spesenersatz zusprechen.

Art. 68

Dienstreisen und -fahrten

  1. Öffentliche Verkehrsmittel

Für Dienstreisen werden in der Regel die Kosten der Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ersetzt.

Mitarbeiter, die während mindestens der halben Normalarbeitszeit tätig sind, haben Anspruch auf Kostenersatz für ein Halbtaxabonnement. Bei Bezug des Halbtaxabonnements sind die dementsprechend verbilligten Fahrkarten anre- chenbar.

Art. 69 b) Verwendung von Privatfahrzeugen

Ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für eine Dienstfahrt im Einzel- fall nicht möglich oder unwirtschaftlich, können die Mitarbeiter ein Privatfahrzeug verwenden.

Für die regelmässige Benützung eines Privatfahrzeuges für Dienstfahrten ist eine Bewilligung des Departementsvorstehers erforderlich. Sie wird erteilt, wenn die Aufgabenerfüllung die regelmässige Benützung des Privatfahrzeuges bedingt.

.111

Art. 70 53 c) Kostenersatz für Privatfahrzeuge

c) Kostenersatz für Privatfahrzeuge

Der Kostenersatz für die Benützung eines Privatfahrzeuges für Dienstfahrten beträgt pro Kilometer für:

  1. Motorwagen, 75 Rappen;
  2. Motorfahrrad und Motorrad, 45 Rappen.

Mitarbeitern, die im Einzelfall ein Privatfahrzeug für eine Dienstfahrt verwenden, werden die erforderlichen Parkgebühren ersetzt.

Mitarbeitern, die eine Bewilligung zur regelmässigen Benützung eines Privat- fahrzeuges für Dienstfahrten besitzen, wird für die Dauerbenützung eines Park- platzes am Arbeitsort eine reduzierte Parkgebühr in Rechnung gestellt. Zudem werden ihnen die erforderlichen auswärtigen Parkgebühren ersetzt.

Art. 71

Auswärtige Verpflegung Wenn sich Mitarbeiter aus dienstlichen Gründen ausserhalb ihres Arbeitsortes auf- halten müssen und sich nicht am gewohnten Ort verpflegen können, werden ihnen für die angefallenen Auslagen für die Hauptmahlzeit pauschal Fr. 30.-- ersetzt.

Art. 72

Auswärtige Übernachtung Wenn Mitarbeiter aus dienstlichen Gründen ausserhalb ihres Wohnortes übernach- ten müssen, werden ihnen die belegten Kosten für die auswärtige Übernachtung und das Frühstück ersetzt.

Art. 74

Angeordneter Umzug Wenn Mitarbeiter an einen Dienstort oder in eine Dienstwohnung umziehen müs- sen, werden ihnen die belegten Umzugskosten ersetzt.

Art. 75

Kleiderentschädigung Die Mitarbeiter haben Anspruch auf eine angemessene Kleiderentschädigung, wenn sie

  1. Dienstkleider tragen müssen, die nicht vom Kanton bezahlt werden;
  2. Zivilkleider tragen und diese wegen der besonderen Arbeit ausserordentlich stark abgenutzt oder verschmutzt werden.

Art. 76 Büroentschädigung

Stellt der Kanton den Mitarbeitern den benötigten Arbeitsraum nicht zur Verfü- gung, wird ihnen eine Büroentschädigung ausgerichtet.

Die Büroentschädigung beträgt Fr. 1200.-- bis Fr. 4800.-- im Kalenderjahr. Bei der Festsetzung der Höhe der Büroentschädigung sind die zeitliche Dauer und Häufigkeit der Benützung des privaten Arbeitsraumes und die Nachteile zu berück- sichtigen, die durch den Publikumsverkehr in der eigenen Wohnung entstehen.

.111 SRSZ 1.2.2023 19 XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 77 56 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Dezember 2022

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Dezember 2022

Mitarbeiter, die neu in die Vertrauensarbeitszeit wechseln, behalten ihre Mehr- zeitguthaben per 31. Dezember 2022.

Die Mehrzeit ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnungsände- rung zu kompensieren.

In begründeten Ausnahmefällen kann eine Vergütung erfolgen. Über die Vergü- tung entscheidet das Departement.:

  1. das Departement bei Mitarbeitern ab Lohnband 18;
  2. das Amt bei den übrigen Mitarbeitern.

Art. 78

Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollzugsverordnung zur Personal- und Besoldungsverordnung vom 3. Dezember 199159 aufgehoben.

Art. 79

Änderung bisherigen Rechts

  1. Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Be- rufsschulen vom 4. Juli 2000:60

Art. 4

Stellenplan In Bezug auf den Stellenplan gelten die Bestimmungen der Personal- und Besol- dungsverordnung und der Vollzugsverordnung über die Personal- und Besoldungs- verordnung. Abs. 2 wird aufgehoben.

Art. 5 Anstellungsbehörde

In den Berufsfachschulen richtet sich die Zuständigkeit zur Anstellung nach der Verordnung über Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung.61

In den Mittelschulen stellt der Regierungsrat den Rektor an. Die übrigen Mit- glieder der Schulleitung bestimmt der Regierungsrat auf Vorschlag des Rektors. Der Rektor stellt die Lehrpersonen und die übrigen Mitarbeitenden im Rahmen der kantonalen Vorschriften an.

  1. Reglement über die kantonalen Spezialdienste der Volksschule vom 14. Juni 2006:62

Art. 10

Abs. 2

Anstellungsbehörde ist bis 30. Juni 2008 das Amt für Schuldienste, danach das Amt für Volksschulen und Sport.

.111

  1. Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die amtliche Fleisch- kontrolle vom 16. Dezember 1997:63

Art. 5

Nebenamtliche Fleischkontrolleure werden mit 120 Franken je Arbeitsstunde ent- löhnt. Für die Benützung des Privatfahrzeuges erhalten sie 75 Rappen pro Kilo- meter.

Art. 80 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.64

Sie wird zusammen mit dem Einreihungsplan im Anhang im Amtsblatt veröffent- licht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. Anhang: 65 Einreihung der Funktionen zu den Lohnklassen und Funktionskategorien Lohn- band Allgemeine ­Verwaltung Technik und Handwerk Bildung und Soziales Gerichte, Justiz und Polizei Führungs­ kader Fach­ kader

Bürohilfe Betriebsgehilfe Forst-/Landwirt- schaftlicher ­Gehilfe Hauswirtschaft­ licher Gehilfe

Büro­ angestellter Betriebs­ angestellter Forst-/Landwirt- schaftlicher ­Gehilfe Hauswirtschaft­ licher Angestellter

Bür­ oangestellter Betriebsange­ stellter Forst-/Landwirt- schaftlicher ­Angestellter Hauswirtschaft­ licher Angestellter

Verwaltungs­ angestellter Technischer ­Angestellter Forst-/Landwirt- schaftlicher ­Angestellter Equipenchef Hauswirtschaft­ licher Angestellter Mittagsbetreuer II Klassenassistent II

.111 SRSZ 1.2.2023 21 Lohn- band Allgemeine ­Verwaltung Technik und Handwerk Bildung und Soziales Gerichte, Justiz und Polizei Führungs­ kader Fach­ kader

Verwaltungs­ angestellter Einschätzungs- assistent Technischer ­Angestellter Strassenunter- halts-Angestellter Forst-/Landwirt- schaftlicher ­Angestellter Haus-/Anlagewart Equipenchef Mittagsbetreuer I Sportbetreuer I Klassenassistent I Wissenschaftlicher Mitarbeiter III

Verwaltungs­ angestellter Einschätzungs- assistent Technischer ­Angestellter Laborant II Handwerker Strassenunter- halts-Vorarbeiter Strassenunter- halts-Angestellter Hauswirtschaftli- cher Betriebsleiter Haus-/Anlagewart Equipenchef Wissenschaftlicher Mitarbeiter III Polizei-Aspirant

Gruppenleiter Verwaltungs­ angestellter Gruppenleiter Technischer ­Angestellter Laborant II Handwerker Strassenunter- halts-Vorarbeiter Forstwart Wildhüter Hauswirtschaftli- cher Betriebsleiter Haus-/Anlagewart Wissenschaftlicher Mitarbeiter III Gruppenleiter Polizei-Sach­ bearbeiter II

Gruppenleiter Sachbearbei- ter III Einschätzer II Rechnungs­ führer II Gruppenleiter Technischer Sach- bearbeiter III Laborant I Berater Spezialhand­ werker Küchenchef Forstwart Wildhüter Gesundheitspfleger Bibliothekar Wissenschaftlicher Mitarbeiter II Gruppenleiter Polizei-Sach­ bearbeiter II

Ressortleiter Sach- bearbeiter III Einschätzer II Rechnungs­ führer II Ressortleiter Technischer ­Sachbearbeiter III Laborant I Berater Spezialhand­ werker Revierförster Wildhüter Küchenchef Sozialarbeiter Gesundheitspfleger Bibliothekar Wissenschaftlicher Mitarbeiter II Gruppenleiter Polizei-Sach­ bearbeiter II

.111

Lohn- band Allgemeine ­Verwaltung Technik und Handwerk Bildung und Soziales Gerichte, Justiz und Polizei Führungs­ kader Fach­ kader

Ressortleiter Sach- bearbeiter II Einschätzer II Rechnungs­ führer II Ressortleiter Technischer ­Sachbearbeiter II Laborant I Spezialhand­ werker Strassenmeister Revierförster Küchenchef Berufsschullehrer Sozialarbeiter Wissenschaftlicher Mitarbeiter II Ressortleiter Polizei-Sach­ bearbeiter I

Ressortleiter Sach- bearbeiter II Einschätzer I Rechnungs­ führer I Ressortleiter Technischer ­Sachbearbeiter II Revierförster Strassenmeister Berufsschullehrer Sozialarbeiter Wissenschaftlicher Mitarbeiter I Ressortleiter Polizei-Sach­ bearbeiter I Fach- kader III

Ressortleiter Sach- bearbeiter I Einschätzer I Rechnungs­ führer I Ressortleiter Technischer ­Sachbearbeiter I Mittelschullehrer Berufsschullehrer Schulleiter/Berufs- schullehrer Berufsberater Wissenschaftlicher Mitarbeiter I Ressortleiter Polizei-Sach­ bearbeiter I Fach- kader III

Wissenschaftli- cher Sach­ bearbeiter Sach- bearbeiter I Revisor Rechnungs­ führer I Technischer ­Sachbearbeiter I Mittelschullehrer Berufsschullehrer Schulleiter/Berufs- schullehrer Psychologe Berufsberater Wissenschaftlicher Mitarbeiter I Ressortleiter Sach- bearbeiter I Polizei-Sach­ bearbeiter I Fach- kader III

Wissenschaft­ licher Sach­ bearbeiter Revisor Wissenschaftli- cher Sach­ bearbeiter Technischer ­Sachbearbeiter I Technischer ­Spezialist Mittelschullehrer Berufsschullehrer Schulleiter/Berufs- schullehrer Psychologe Schulinspektor Führungs- kraft III Fach- kader II

Wissenschaft­ licher Sach­ bearbeiter Revisor Wissenschaft­ licher Sach­ bearbeiter Technischer ­Spezialist Berufsschullehrer Schulleiter/Berufs- schullehrer Mittelschullehrer Psychologe Schulinspektor Staatsanwalt Gericht­ sschreiber Führungs- kraft III Fach- kader II

Wissenschaft­ licher Sach­ bearbeiter Wissenschaft­ licher Sach­ bearbeiter Technischer ­Spezialist Staatsanwalt Gericht­ sschreiber Richter Führungs- kraft II Fach- kader I

.111 SRSZ 1.2.2023 23 Lohn- band Allgemeine ­Verwaltung Technik und Handwerk Bildung und Soziales Gerichte, Justiz und Polizei Führungs­ kader Fach­ kader

Wissenschaft­ licher Sach­ bearbeiter Stv. Leitender Staatsanwalt Richter Führungs- kraft II Fach- kader I

Vizepräsident Straf-/Jugend- gericht und Zwangsmass- nahmengericht Führungs- kraft I

Präsident Straf-/Jugend- gericht und Zwangsmass- nahmengericht Vizepräsident Kantons-/ Verwaltung­ sgericht Führungs- kraft I

Staatsschreiber Präsident Kan- tons-/Verwal- tungsgericht Führungs- kraft I

GS 21-155 mit Änderungen vom 19. Februar 2008 (GS 22-1), vom 26. Mai 2010 (GS 22-104), vom 22. August 2012 (Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, GS 23-53a), vom 26. März 2013 (VV zur Verordnung über den Feuerschutz, GS 23-69d), vom 29. Oktober 2013 (RRB Entlastungsprogramm 2014-2017, GS 23-90b), vom 10. Dezember 2013 (GS 23-93), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 21. Okto- ber 2014 (GS 24-17a) und vom 6. Dezember 2022 (GS 26-94).

SRSZ 145.110.

Abs. 3 aufgehoben am 6. Dezember 2022.

Abs. 1 Bst. a und b, Abs. 2 Bst. g in der Fassung vom, Bst. h neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. b, c und f in der Fassung vom, Bst. i aufgehoben am 6. Dezember 2022, bisherige Bst. h und i werden zu Bst. g und h.

Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. c bis e in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

Neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

Abs. 2 Bst. f und h in der Fassung vom, Bst. k neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

Überschrift, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. c, d und f, Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 6. Dezem- ber 2022.

Haupttitel in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 6. Dezember 2022.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

Aufgehoben am 6. Dezember 2022.

Untergliederung aufgehoben am 6. Dezember 2022.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

Neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

Abs. 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

.111

Abs. 2 neu eingefügt am 21. Oktober 2014, bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4; Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

Abs. 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2013.

SR 832.20.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 6. Dezember 2022.

Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

Abs. 2 Bst. c aufgehoben am 6. Dezember 2022, bisherige Bst. b und c werden zu Bst. a und b.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

Bst. g in der Fassung vom 26. März 2013.

Neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

Neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 aufgehoben am 6. Dezember 2022.

Abs. 2 und 4 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

Abs. 3 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

Abs. 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

Neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

SR 836.2.

SR 831.101.

Fassung vom 6. Dezember 2022.

Abs. 3 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

Abs. 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

SR 830.1.

Fassung vom 6. Dezember 2022.

Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom und Bst. d neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

Fassung vom 6. Dezember 2022.

Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

Fassung vom 6. Dezember 2022.

Aufgehoben am 6. Dezember 2022.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 6 Dezember 2022.

Aufgehoben am 6. Dezember 2022.

Aufgehoben am 6. Dezember 2022.

GS 18-175.

SRSZ 145.112; GS 19-624.

SRSZ 622.110.

SRSZ 614.211; GS 21-76.

SRSZ 582.312; GS 19-270.

Abl 2007 2387; Änderungen vom 19. Februar 2008 am 1. Januar 2008, vom 26. Mai 2010 am

. Januar 2011 (Abl 2010 1222), vom 26. März 2013 am 1. Januar 2013 (Abl 2013 812), vom

. August 2012 am 1. August 2013 (Abl 2012 2123), vom 29. Oktober 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2563), vom 10. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2853), vom 17. Dezem- ber 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Oktober 2014 am 1. November 2014 (Abl 2014 2393) und vom 6. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3097) in Kraft getreten.

Fassung vom 6. Dezember 2022.