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145.210

Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz

Pensionskassengesetz, PKG

Präambel

SRSZ 1.2.2023 1

Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG) 1

(Vom 21. Mai 2014)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung der bundesrechtlichen Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge,

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Sitz und Zweck

Die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskasse) ist eine öffentlich- rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Schwyz.

Die Pensionskasse versichert ihre Mitglieder und deren Hinterlassene nach Massgabe des Bundesrechts zur beruflichen Vorsorge, dieses Gesetzes und des vom Verwaltungsrat zu erlassenden Vorsorgereglementes gegen die wirtschaftli- chen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.

Die Pensionskasse ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen.

Art. 2

Begriffe Im Rahmen dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

  1. Pensionskasse: Pensionskasse des Kantons Schwyz;
  2. BVG: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge vom 25. Juni 1982;3
  3. Verwaltungsrat: oberstes Organ der Pensionskasse im Sinne des BVG;

Art. 3

d) Arbeitgeber: Kanton Schwyz und übrige gemäss Abs. 1 und Abs. 2 ange- schlossene Arbeitgeber;

  1. aktive Versicherte: versicherte Personen, bei denen nach Massgabe des Vor- sorgereglements noch kein Anspruch auf Invalidenrente entstanden ist und die von der Pensionskasse noch keine Altersrente beziehen (aktive Versiche- rung);
  2. Mitglieder: aktive Versicherte sowie Alters- und Invalidenrentner;
  3. Risikoversicherte: aktive Versicherte, die für die Risiken Invalidität und Tod versichert sind (Risikoversicherung);
  4. Vollversicherte: aktive Versicherte, die zusätzlich zur Risikoversicherung für das Alter versichert sind (Vollversicherung);
  5. Sparversicherte: aktive Versicherte, welche die Altersvorsorge nach Erreichen des für die Vollversicherung maximalen Alters weiter äufnen (Sparversiche- rung).

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Art. 3 Kreis der Versicherten

Die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse ist obligatorisch für:

  1. die Mitarbeitenden des Kantons;
  2. die Mitarbeitenden der kantonalen Anstalten;
  3. die Lehrpersonen an der Volksschule;
  4. die Mitglieder des Regierungsrates;
  5. die Mitglieder und Mitarbeitenden der kantonalen Gerichte.

Bezirke und Gemeinden sowie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Institutionen, die sich in den Dienst einer vom Kanton durchzuführenden oder zu fördernden Aufgabe stellen, können ihre Mitarbeitenden und ihre Behördenmit- glieder bei der Pensionskasse versichern. Bereits bei früheren Vorsorgeeinrichtun- gen laufende Renten werden durch die Pensionskasse nicht übernommen. Der Anschluss erfolgt auf Grund eines schriftlichen Anschlussvertrages.

Ausnahmsweise kann der Verwaltungsrat auf Antrag des Arbeitgebers einzelne Arbeitnehmerkategorien oder Arbeitnehmer aus besonderen Gründen von der Bei- trittspflicht befreien, wenn diese nachweisbar bei anderen registrierten Vorsorge- einrichtungen versichert werden.

Art. 4 4 Ordentliche Mitgliedschaft

Ordentliche Mitgliedschaft

In der Pensionskasse werden grundsätzlich nur Arbeitnehmer versichert, die im Zeitpunkt der Aufnahme in die Pensionskasse der Versicherungspflicht gemäss BVG unterstehen.

Die Mitgliedschaft in der Pensionskasse beginnt am Ersten jenes Monates, in dem das Arbeitsverhältnis angetreten wird oder der versicherte Jahresverdienst den BVG-Mindestlohn erreicht, frühestens jedoch ab 1. Januar des Jahres, wäh- rend dem das 18. Altersjahr vollendet wird. Der Wiedereintritt wird wie ein Neu- eintritt behandelt.

Die aktive Versicherung endet spätestens mit Vollendung des 70. Altersjahres.

Der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Dauer der Risiko-, Voll- und Sparversicherung, sowie die Pensionierung und den Bezug von Alters- leistungen. Vorbehalten bleiben für den Beginn der Vollversicherung frühere oder für das Ende der Vollversicherung spätere Altersgrenzen gemäss Bundesrecht. Der Verwaltungsrat kann zulassen, dass Arbeitgeber auch nicht BVG-pflichtige Arbeit- nehmer in der Pensionskasse versichern.

Art. 5 Freiwillig weitergeführte Mitgliedschaft

Aktive Versicherte, die von den Stimmberechtigten des Kantons oder vom Kan- tonsrat in ein öffentliches Amt gewählt worden sind und nach mindestens vier vollen Beitragsjahren aus dem Amt ausscheiden, können die Mitgliedschaft für den aus diesem Amt wegfallenden versicherten Jahresverdienst solange freiwillig beibehalten, als ihr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen den dreifachen Betrag der maximalen AHV-Altersrente nicht übersteigt. Die freiwilligen Mitglieder haben unter Vorbehalt von Abs. 2 die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen aktiven Versicherten.

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Der beim Ausscheiden aus dem Amt versicherte Jahresverdienst wird eingefro- ren. Die freiwilligen Mitglieder haben die Versicherten- und Arbeitgeberbeiträge des ganzen Jahres per 30. Juni direkt an die Pensionskasse zu entrichten. Kommt ein freiwilliges Mitglied mit seinen Beiträgen in Verzug und bezahlt es diese auch innert einer Mahnfrist von 30 Tagen nicht, so wird es aus der Pensionskasse aus- geschlossen. Die freiwilligen Mitglieder können vor Vollendung des 59. Altersjah- res jederzeit aus der Pensionskasse austreten. Die Freizügigkeitsleistung richtet sich nach dem Vorsorgereglement.

Art. 6

Unbesoldeter Urlaub Der Verwaltungsrat regelt die Versicherung während unbesoldeten Urlauben.

Art. 7 5 Versicherter Jahresverdienst

Versicherter Jahresverdienst

Der versicherte Jahresverdienst entspricht grundsätzlich dem voraussichtlichen AHV-pflichtigen Jahresverdienst, höchstens aber 120% des Maximums gemäss der Lohntabelle im Anhang des Personal- und Besoldungsgesetzes vom 26. Juni 1991 (Personalgesetz, PG).6

Der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten, namentlich die nicht zu versichern- den, nur gelegentlich anfallenden Lohnbestandteile. II. Vorsorgeleistungen

Art. 8

Die Risikoleistungen bei Invalidität und Tod werden temporär bis zum Ende der Vollversicherung ausgerichtet. Sie basieren auf dem versicherten Jahresverdienst der aktiven Versicherten (Leistungsprimat).

Die Altersleistungen basieren auf den Sparguthaben der aktiven Versicherten (Beitragsprimat). III. Finanzierung

Art. 9

Vollkapitalisierung Die Verpflichtungen der Pensionskasse sollen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein.

Art. 10

Ordentliche Beiträge

  1. Aufteilung und Höhe

Die ordentlichen Beiträge an die Pensionskasse setzen sich zusammen aus:

  1. Beiträgen der Arbeitgeber und aktiven Versicherten zur Deckung der Risiko- leistungen bei Invalidität und Tod sowie der Verwaltungskosten;

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  1. Sparbeiträgen der Arbeitgeber und der Vollversicherten und Sparversicherten zur Finanzierung der Altersleistungen;
  2. Umwandlungsbeiträgen der Arbeitgeber zur Finanzierung eines höheren Um- wandlungssatzes.

Die ordentlichen Arbeitgeberbeiträge in Prozenten des versicherten Jahresver- dienstes betragen:

  1. 1.5% für Risikoversicherte;
  2. 12.0% für Vollversicherte und Sparversicherte.

Der Verwaltungsrat kann die ordentlichen Arbeitgeberbeiträge um bis zu 0.5% des versicherten Jahresverdienstes reduzieren, soweit diese für die Finanzierung eines höheren Umwandlungssatzes nicht erforderlich sind.

Die Aufteilung der ordentlichen Arbeitgeberbeiträge für Risiko, Verwaltung, Al- terssparen und Umwandlungssatz, die Höhe der ordentlichen Versichertenbeiträge sowie die Einzelheiten, wie Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten der Beiträge, wer- den durch den Verwaltungsrat geregelt.

Art. 10a 9 b) Sparpläne

b) Sparpläne

Der Verwaltungsrat kann den Arbeitgebern Sparpläne anbieten, bei denen die

Art. 10

Arbeitgeberbeiträge von denjenigen gemäss pläne sind nur für Lohnteile über dem drei Abs. 2 abweichen. Solche Spar- fachen Betrag der maximalen AHV-Al- tersrente möglich.

Der Verwaltungsrat kann für die Vollversicherten und Sparversicherten maximal drei individuell wählbare Sparpläne anbieten. Dabei ist die Höhe der Sparbeiträge der Arbeitgeber unabhängig von der individuellen Sparplanwahl der Vollversicher- ten und Sparversicherten.

Art. 11

Sanierungsbeiträge und Minderverzinsung der Sparguthaben bei Unterdeckung

Wenn der gemäss Jahresabschluss festgestellte Deckungsgrad der Pensions- kasse unter 100% liegt, werden jeweils während dem Kalenderjahr, welches der Feststellung der Unterdeckung folgt, die Massnahmen gemäss Abs. 2 und 3 er- griffen.

Die Arbeitgeber leisten für alle Vollversicherten und Sparversicherten die folgen- den deckungsgradabhängigen Sanierungsbeiträge in Prozenten des versicherten Jahresverdienstes:

  1. 3.0% bei einem Deckungsgrad unter 90%;
  2. 2.0% bei einem Deckungsgrad von mindestens 90% aber unter 95%;
  3. 1.0% bei einem Deckungsgrad von mindestens 95% aber unter 100%.

Die Vollversicherten und die Sparversicherten leisten einen Sanierungsbeitrag von 1.0% des versicherten Jahresverdienstes. Zusätzlich wird der für die Verzin- sung der Sparguthaben massgebende Sparzinssatz um 1.0 Prozentpunkte unter den vom Bundesrat festgelegten BVG-Mindestzinssatz reduziert (Minderverzin- sung), wenn der Deckungsgrad unter 90% liegt. Bei einem Deckungsgrad von mindestens 90% aber unter 95% wird der Sparzinssatz um 0.5 Prozentpunkte reduziert. Die Sparguthaben werden jedoch mindestens mit 1.0% bzw. mit einem allfällig noch tieferen BVG-Mindestzins verzinst.

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Art. 12 Garantieverpflichtung

Der Kanton garantiert die Erfüllung der Pensionskassenverpflichtungen, bis die Pensionskasse eine genügende Wertschwankungsreserve besitzt.

Die Garantieverpflichtung fällt endgültig dahin, sobald die Wertschwankungsre- serve gemäss einem Jahresabschluss die Zielgrösse erreicht hat. IV. Organisation

Art. 13 Organe und paritätische Verwaltung

Organe der Pensionskasse sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsstelle.

Art. 14

Der Verwaltungsrat regelt im Rahmen der § bis 16 die Einzelheiten der paritätischen Verwaltung.

Art. 14 Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der Pensionskasse. Er besteht aus zehn Vertretern und setzt sich zusammen aus:

  1. fünf vom Regierungsrat ernannten Arbeitgebervertretern: – mindestens ein Mitglied des Regierungsrates; – mindestens zwei Vertreter der Bezirke und Gemeinden.
  2. fünf von den aktiven Versicherten gewählten Arbeitnehmervertretern: – zwei Vertreter der Mitarbeitenden des Kantons und der kantonalen An- stalten sowie der Mitglieder und Mitarbeitenden der kantonalen Gerichte; – zwei Vertreter der Lehrpersonen an der Volksschule;

Art. 3

– ein Vertreter der Versicherten der nach Abs. 2 freiwillig angeschlosse- nen Arbeitgeber.

Die Amtsdauer des Verwaltungsrates fällt mit derjenigen des Regierungsrates zusammen.

Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst.

Art. 15 Aufgaben des Verwaltungsrates

Die Aufgaben des Verwaltungsrates richten sich nach Bundesrecht und diesem Gesetz.

Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse oder zur Überwachung von Geschäften Ausschüsse einsetzen.

Art. 16 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle wird durch den Verwaltungsrat bestimmt.

Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Geschäftsstelle ernannt.

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  1. Rechtspflege

Art. 17

Gegen Entscheide der Pensionskasse kann sich jeder Betroffene schriftlich und begründet an den Verwaltungsrat wenden. Der Verwaltungsrat regelt das Verfah- ren.

Nicht beigelegte Streitigkeiten zwischen der Pensionskasse, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten werden durch das Verwaltungsgericht im Klageverfahren entschieden. VI. Schlussbestimmungen 11

Art. 21

Änderungen bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

  1. Personal- und Besoldungsgesetz vom 26. Juni 199115

Art. 21e

Abs. 1

Mitarbeiter, die sich vorzeitig pensionieren lassen oder die vorzeitig in den Ruhe- stand versetzt werden, haben frühestens ab Vollendung des 63. Altersjahres An- spruch auf eine monatliche Überbrückungsrente, wenn sie nach Massgabe des Vorsorgereglementes der Pensionskasse des Kantons Schwyz ganze Altersleistun- gen erhalten. Der Anspruch erlischt mit Erreichen des ordentlichen AHV-Renten- alters.

  1. Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule vom

. Juni 200216

Art. 17

Abs. 1

Lehrpersonen, die sich vorzeitig pensionieren lassen oder die vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, haben frühestens ab Vollendung des 63. Altersjahres Anspruch auf eine monatliche Überbrückungsrente, wenn sie nach Massgabe des Vorsorgereglementes der Pensionskasse des Kantons Schwyz ganze Altersleistun- gen erhalten. Der Anspruch erlischt mit Erreichen des ordentlichen AHV-Renten- alters.

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  1. Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6. Juni 197417

Art. 67 Abs. 1 Bst. d

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz:

  1. Streitigkeiten über Ansprüche aus einem dem öffentlichen Recht unterstellten Arbeitsverhältnis, einschliesslich Streitigkeiten über Ansprüche gegenüber der Pensionskasse des Kantons Schwyz;

Art. 22

Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz vom 19. Mai 200418 aufgehoben.

Art. 23

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt publiziert und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.19

GS 24-7 mit Änderungen vom 25. Mai 2022 (GS 26-78) und vom 25. Mai 2022 (PG, GS 26-

b).

Bst. e bis g in der Fassung vom, Bst. h und i neu eingefügt am 25. Mai 2022.

SR 831.40.

Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung vom 25. Mai 2022.

Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022.

SRSZ 145.110.

Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022.

Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 25. Mai 2022.

Neu eingefügt am 25. Mai 2022.

Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022.

Haupttitel in der Fassung vom 25. Mai 2022.

Aufgehoben am 25. Mai 2022.

Aufgehoben am 25. Mai 2022.

Aufgehoben am 25. Mai 2022.

SRSZ 145.110.

SRSZ 612.110.

SRSZ 234.110.

GS 20-551.

1. Januar 2015 (Abl 2014 1906); Änderungen vom 25. Mai 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 2258) und vom 25. Mai 2022 (GS 26-79b) am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3081) in Kraft getreten.