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150.211

Regierungsratsbeschluss über den Amtseinweis und die Vereidigung von Bezirks- und Gemeindebehörden

Präambel

Regierungsratsbeschluss über den Amtseinweis und die Vereidigung von Bezirks-

und Gemeindebehörden 1

(Vom 6. Mai 1974)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 61

gestützt auf die § Organisation der G , 66 und 98 des Gesetzes vom 29. Oktober 1969 über die emeinden und Bezirke, 2 beschliesst:

Art. 1

Die Bezirksammänner werden vom Vorsteher des Sicherheitsdepartements, die Gemeindepräsidenten und Notare vom Bezirksammann in das Amt eingewiesen und vereidigt.

Art. 2

Der Amtseinweis wird durch eine Einweisungsurkunde festgestellt.

Darin werden die vom Amtsvorgänger dem Nachfolger direkt übergebenen Akten, Wertsachen, Stempel usw. aufgeführt. Überdies wird die vollzogene Vereidigung vorgemerkt.

Art. 3

Die Eides- oder Gelöbnisformel lautet: «Ich schwöre (gelobe), die mir nach Verfassung, Gesetz, Verordnung und Wei- sungen der vorgesetzten Behörden obliegenden Pflichten gewissenhaft, ver- schwiegen und ohne Ansehen der Person zu erfüllen, Geschenke weder mittelbar noch unmittelbar anzunehmen und alles zu tun, was zum Gemeinwohl gereichen mag.»

Art. 4

Die vereidigten Bezirksammänner und Gemeindepräsidenten verwenden bei der Vereidigung der Mitglieder und der Schreiber ihrer Behörden die gleiche Eides- oder Gelöbnisformel und halten die erfolgte Vereidigung in einem Protokoll fest.

Art. 5

Die Einweisungsurkunde wird vierfach ausgefertigt und vom bisherigen und vom neuen Präsidenten sowie von der Person, die den Amtseinweis vornimmt, unterzeichnet.

Je ein Exemplar der Einweisungsurkunde erhalten: - der Regierungsrat - die Bezirks- oder Gemeindekanzlei SRSZ 1.1.2015

.211

- der abtretende Präsident - der neugewählte Präsident

Art. 6

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.6

Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

GS 16-414 mit Änderungen vom 20. August 1979 (GS 17-157), vom 15. Dezember 1998 (GS

-354) und vom 17. Juni 2008 (GS 22-22c).

GS 15-683.

Fassung vom 15. Dezember 1998; in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fassung vom 15. Dezember 1998; in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Abs. 2 in der Fassung vom 15. Dezember 1998.

Inkrafttreten der Änderungen: vom 15. Dezember 1998 am 1. Januar 1999 und vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339).