gestützt auf die § Organisation der G , 66 und 98 des Gesetzes vom 29. Oktober 1969 über die emeinden und Bezirke, 2 beschliesst:
150.211
Regierungsratsbeschluss über den Amtseinweis und die Vereidigung von Bezirks- und Gemeindebehörden
Präambel
Regierungsratsbeschluss über den Amtseinweis und die Vereidigung von Bezirks-
und Gemeindebehörden 1
(Vom 6. Mai 1974)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Art. 61
Art. 1
Die Bezirksammänner werden vom Vorsteher des Sicherheitsdepartements, die Gemeindepräsidenten und Notare vom Bezirksammann in das Amt eingewiesen und vereidigt.
Art. 2
Der Amtseinweis wird durch eine Einweisungsurkunde festgestellt.
Darin werden die vom Amtsvorgänger dem Nachfolger direkt übergebenen Akten, Wertsachen, Stempel usw. aufgeführt. Überdies wird die vollzogene Vereidigung vorgemerkt.
Art. 3
Die Eides- oder Gelöbnisformel lautet: «Ich schwöre (gelobe), die mir nach Verfassung, Gesetz, Verordnung und Wei- sungen der vorgesetzten Behörden obliegenden Pflichten gewissenhaft, ver- schwiegen und ohne Ansehen der Person zu erfüllen, Geschenke weder mittelbar noch unmittelbar anzunehmen und alles zu tun, was zum Gemeinwohl gereichen mag.»
Art. 4
Die vereidigten Bezirksammänner und Gemeindepräsidenten verwenden bei der Vereidigung der Mitglieder und der Schreiber ihrer Behörden die gleiche Eides- oder Gelöbnisformel und halten die erfolgte Vereidigung in einem Protokoll fest.
Art. 5
Die Einweisungsurkunde wird vierfach ausgefertigt und vom bisherigen und vom neuen Präsidenten sowie von der Person, die den Amtseinweis vornimmt, unterzeichnet.
Je ein Exemplar der Einweisungsurkunde erhalten: - der Regierungsrat - die Bezirks- oder Gemeindekanzlei SRSZ 1.1.2015
.211
- der abtretende Präsident - der neugewählte Präsident
Art. 6
Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.6
Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
GS 16-414 mit Änderungen vom 20. August 1979 (GS 17-157), vom 15. Dezember 1998 (GS
-354) und vom 17. Juni 2008 (GS 22-22c).
GS 15-683.
Fassung vom 15. Dezember 1998; in Kraft getreten am 1. Januar 1999.
Fassung vom 15. Dezember 1998; in Kraft getreten am 1. Januar 1999.
Abs. 2 in der Fassung vom 15. Dezember 1998.
Inkrafttreten der Änderungen: vom 15. Dezember 1998 am 1. Januar 1999 und vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339).