Lexipedia

152.100

Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke

Gemeindeorganisationsgesetz, GOG

Präambel

SRSZ 1.2.2019 1

Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisa-

tionsgesetz, GOG) 1

(Vom 25. Oktober 2017)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1. Zweck und Geltungsbereich

. Zweck und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Organisation und Verwaltung der Gemeinden.

Die Bestimmungen über die Gemeinden gelten für die Bezirke sinngemäss, soweit nicht Verfassung, Gesetz oder Verordnung etwas anderes vorschreiben.

Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden.

Art. 2 2. Gemeinden

. Gemeinden

Die Gemeinden umfassen das herkömmliche Gebiet mit allen Einwohnern.

Sie sind in der Verwaltung ihres Vermögens, in der Benutzung und Verwendung ihrer Mittel sowie in der Art und Erledigung öffentlicher Aufgaben innerhalb der Schranken der Verfassung, Gesetze und Verordnungen selbständig.

Art. 3 3. Bezirke

. Bezirke

Der Kanton Schwyz ist in Bezirke eingeteilt, welche das herkömmliche Territo- rium umfassen, nämlich:

  1. Bezirk Schwyz mit den Gemeinden Schwyz, Arth, Ingenbohl, Muotathal, Steinen, Sattel, Rothenthurm, Oberiberg, Unteriberg, Lauerz, Steinerberg, Morschach, Alpthal, Illgau, Riemenstalden;
  2. Bezirk Gersau;
  3. Bezirk March mit den Gemeinden Lachen, Altendorf, Galgenen, Vorderthal, Innerthal, Schübelbach, Tuggen, Wangen, Reichenburg;
  4. Bezirk Einsiedeln;
  5. Bezirk Küssnacht;
  6. Bezirk Höfe mit den Gemeinden Wollerau, Freienbach, Feusisberg.

In den Bezirken Gersau, Küssnacht und Einsiedeln erfüllen die Bezirksorgane gleichzeitig die der politischen Gemeinde obliegenden Aufgaben.

Art. 4

. Bestandes- und Gebietsänderungen

  1. von Gemeinden

Mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag können mehrere Gemeinden Bestan- des- und Gebietsänderungen vereinbaren.

.100

Der Vertrag regelt insbesondere:

  1. ob eine neue Gemeinde gebildet wird oder eine Gemeinde andere Gemein- den aufnimmt (Fusion) oder zwischen Gemeinden Gebietsänderungen erfol- gen;
  2. den Zeitpunkt des Zusammenschlusses oder der Gebietsänderung, die Gren- zen und den Namen der neuen Gemeinde;
  3. die Grundzüge der Organisation und Zuständigkeiten der neuen Gemeinde;
  4. die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter;
  5. die Übergangsordnung, die namentlich die Weitergeltung und die Aufhebung von gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der betroffenen Gemein- den regelt.

Er bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten jeder beteiligten Gemeinde.

Art. 5 b) Zustimmung durch Kanton

Haben die beteiligten Gemeinden dem Vertrag zugestimmt, legt der Regie- rungsrat dem Kantonsrat die Bestandes- und Gebietsänderung zur Beschlussfas- sung vor.

Eine Bestandes- und Gebietsänderung kann erst in Kraft treten, wenn der Beschluss des Kantonsrates rechtskräftig ist.

Art. 6

c) von Bezirken

Art. 4

Bezirke können Bestandes- und Gebietsänderungen sinngemäss nach § und

vereinbaren.

Art. 7 5. Grenzbereinigungen

. Grenzbereinigungen

Grenzbereinigungen, die keine wesentliche Änderung im Bestand der Gemein- den bedeuten, können von den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden von sich aus oder auf Antrag der betroffenen Grundeigentümer oder der kantonalen Vermessungsorgane vereinbart werden.

Wird der Antrag eines Grundeigentümers oder der Vermessungsorgane abge- lehnt, oder können sich die Gemeinderäte nicht einigen, entscheidet der Regie- rungsrat. Il. Die Organisation der Gemeinden und Bezirke

  1. Die Stimmberechtigten

Art. 8 1. Allgemeines

. Allgemeines

Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Gemeinden und Bezirke. Sie üben ihre Befugnisse an der Urne aus (Urnensystem), soweit nicht die Ge- meindeversammlung oder die Bezirksgemeinde zuständig ist (Versammlungssys- tem).

.100 SRSZ 1.2.2019 3

Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung der Stimmberechtigten einer Gemeinde; die Bezirksgemeinde ist die Versammlung der Stimmberechtigten eines Bezirks.

Die Stimmberechtigten können für Wahlen oder Sachabstimmungen an Stelle des Urnensystems generell die Einführung des Versammlungssystems beschlies- sen.

Art. 9

. Initiative

  1. Form

Eine Initiative ist dem Gemeinderat schriftlich in der Form der allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen.

Sie gilt als Einzelinitiative, wenn sie von einem einzelnen Stimmberechtigten unterzeichnet ist.

Sie gilt als Pluralinitiative, wenn sie von fünf Prozent der Stimmberechtigten, jedoch mindestens von fünf und höchstens 300 Stimmberechtigten, unterzeich- net ist.

Art. 10 b) Gültigkeitsprüfung

Der Gemeinderat erklärt eine Initiative als ungültig, wenn sie:

  1. sich nicht auf einen Gegenstand bezieht, zu deren Behandlung die Stimm- berechtigten zuständig sind;
  2. den Grundsatz der Einheit der Materie nicht wahrt;
  3. übergeordnetem Recht widerspricht oder
  4. einen unmöglichen Inhalt aufweist.

Der Gemeinderat kann Initiativen als unzulässig erklären, wenn sie sich als Wiederholung eines innert zwei Jahren von den Stimmberechtigten behandelten Geschäftes darstellen und keine neuen Tatsachen vorliegen, die eine nochmalige Behandlung rechtfertigen.

Verfügungen über die Gültigkeit oder Zulässigkeit von Initiativen sind den Initianten innert drei Monaten seit Einreichung mitzuteilen; der Entscheidspruch ist zusammen mit dem Initiativtext im Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie können innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten wer- den.

Art. 11 c) Weiterbehandlung

Erklärt der Gemeinderat eine Einzel- oder Pluralinitiative als gültig, legt er eine Einzelinitiative spätestens innert Jahresfrist, eine Pluralinitiative innert sechs Monaten nach Rechtskraft der Gültigerklärung mit seinem Antrag oder seinem Gegenvorschlag der Gemeindeversammlung vor.

An der Gemeindeversammlung sind Abänderungsanträge zu Einzelinitiativen zulässig, zu Pluralinitiativen ausgeschlossen.

Stimmen die Stimmberechtigten einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung zu, hat der Gemeinderat innert Jahresfrist eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten und den Stimmberechtigten zu unterbreiten.

.100

Art. 12

. Beschlussfassung an der Urne

  1. Sachgeschäfte aa) generell

Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über:

  1. den Erlass einer Gemeindeordnung;
  2. den Erlass von Rechtssätzen, soweit nicht nach kantonalem oder kommuna- lem Recht ein anderes Organ zuständig ist;
  3. die Erteilung von Ausgabenbewilligungen und deren Erhöhung;
  4. den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken mit Ausnahme gering- fügiger Geschäfte;
  5. den Erlass eines Personal- und Besoldungsreglements für die Mitarbeiter der Gemeinde und ihrer Anstalten;
  6. die Errichtung von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und von Zweckverbänden sowie über den Beitritt zu solchen;
  7. Bestandes- und Gebietsänderungen;
  8. Zusammenarbeitsverträge mit anderen Gemeinden, mit denen hoheitliche Befugnisse übertragen oder neue Ausgaben bewilligt werden;
  9. Initiativen und allfällige Gegenvorschläge zu Pluralinitiativen;
  10. weitere durch die Gesetzgebung vorgesehene Geschäfte.

Sie können den Erlass eines Personal- und Besoldungsreglements dem Ge- meinderat übertragen.

Die übrigen Befugnisse sind nicht übertragbar.

Art. 13 bb) vorherige Beratung

Über die der Urnenabstimmung unterstellten Sachgeschäfte ist vorher an der Gemeindeversammlung zu beraten.

Anträge auf Ablehnung oder Nichteintreten sind unzulässig; im Übrigen gelten

Art. 28

§ ff.

Doppelanträge können nicht an die Urnenabstimmung überwiesen werden. Vorbehalten bleibt die gleichzeitige Überweisung einer Pluralinitiative und eines Gegenvorschlags.

Wird eine Vorlage des Gemeinderates durch die Vorberatung derart in wesentli- chen Teilen abgeändert, dass der damit angestrebte Zweck offensichtlich nicht mehr verwirklicht werden kann, kann der Gemeinderat seinen Antrag zurückzie- hen und von einer Weiterleitung des Geschäftes an die Urnenabstimmung abse- hen.

Art. 14

cc) Abstimmungserläuterungen Mit den Abstimmungsunterlagen zu Sachgeschäften können die Gemeinden den Stimmberechtigten eine Kurzinformation zustellen oder auf die schriftlichen Erläuterungen zur beratenden Gemeindeversammlung verweisen.

.100 SRSZ 1.2.2019 5

Art. 15

  1. Wahlen

Die Stimmberechtigten der Gemeinden wählen:

  1. den Gemeindepräsidenten, den Säckelmeister, die übrigen Mitglieder des Gemeinderates, den Vermittler und seine Stellvertreter sowie die Rech- nungsprüfer;
  2. den Gemeindeschreiber, sofern nicht die Anstellung durch den Gemeinderat vorgesehen ist.

Die Stimmberechtigten der Bezirke wählen:

  1. den Bezirksammann, den Säckelmeister, die übrigen Mitglieder des Bezirks- rates und die Rechnungsprüfer;
  2. den Land- oder Ratschreiber, sofern nicht die Anstellung durch den Bezirks- rat vorgesehen ist;
  3. den Präsidenten und die Richter des Bezirksgerichts;
  4. die dem Bezirk zugeteilten Kantonsrichter.

Besteht für mehrere Bezirke ein Bezirksgericht oder für mehrere Gemeinden ein Vermittleramt, bilden die beteiligten Bezirke oder Gemeinden einen gemein- samen Wahlkreis. Für diese Wahlen ist das Versammlungssystem ausgeschlos- sen.

Art. 16

. Beschlussfassung an der Gemeindeversammlung

  1. generell

Die Gemeindeversammlung entscheidet über:

  1. die Festsetzung des Voranschlages, der Nachtragskredite und des Steuerfus- ses sowie die Kenntnisnahme der übrigen Teile des Finanzplanes;
  2. die Genehmigung der Jahresrechnung;
  3. Einbürgerungen, soweit diese der Gemeindeversammlung übertragen sind;
  4. weitere durch das kantonale Recht ausdrücklich der Gemeindeversammlung vorbehaltene Geschäfte.

Für diese Sachgeschäfte ist eine Beschlussfassung an der Urne ausgeschlos- sen.

Art. 17 b) Ausnahmen für einzelne Sachgeschäfte

Ist die Gemeindeversammlung generell für Sachabstimmungen zuständig, hat der Gemeinderat für ein bestimmtes Sachgeschäft die Urnenabstimmung anzu- ordnen, wenn fünf Prozent der Stimmberechtigten, jedoch mindestens fünf und höchstens 300 Stimmberechtigte, sie spätestens am fünften Tag vor der Ge- meindeversammlung schriftlich verlangt, oder wenn die Gemeindeversammlung sie beschliesst.

Art. 16

Davon ausgenommen sind Sachgeschäfte gemäss B. Die Gemeindeversammlung und die Bezirksge Abs. 1. meinde

Art. 18

. Einberufung

  1. ordentliche Gemeindeversammlung

Die Gemeindeversammlung tritt ordentlicherweise bis spätestens Mitte Dezem- ber zur Festsetzung des Voranschlages und bis spätestens Mitte Mai zur Geneh- migung der Rechnung zusammen.

.100

Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von diesen Termi- nen gestatten.

Art. 19

b) ausserordentliche Gemeindeversammlung Ausserdem beruft der Gemeinderat die Gemeindeversammlung ein:

  1. so oft er es für notwendig erachtet;
  2. wenn dies durch Beschluss einer früheren Gemeindeversammlung verlangt wurde;
  3. wenn die Behandlung einer Pluralinitiative dies erfordert;
  4. wenn der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde es anordnet.

Art. 20 c) Form der Einladung

Die Gemeindeversammlung wird einberufen durch ortsübliche Publikation so- wie durch Versand einer Einladung an alle Haushaltungen oder an alle Stimmbe- rechtigten.

Die Einladung ergeht mindestens zehn Tage vor der Versammlung mit Angabe von Ort, Zeit und Geschäftsverzeichnis. Der Einladung sind die Beratungsunter- lagen (Rechnungen, Berichte, Pläne usw.) beizufügen. Bei Initiativen sind die wesentlichen Argumente der Initianten darzustellen.

Die vollständigen Unterlagen zu den Geschäften der Gemeindeversammlung sind, soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen, vom Versand der Einla- dung an zur Einsichtnahme auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen.

Art. 21

. Vorbereitung Der Gemeinderat hat die Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzubereiten und zu jedem Gegenstand Anträge zu stellen.

Art. 22 3. Öffentlichkeit

. Öffentlichkeit

Die Gemeindeversammlung ist öffentlich.

Sie findet in der Regel abends statt.

Art. 23

. Geschäftsbehandlung

  1. Leitung

Der Gemeindepräsident eröffnet, leitet und schliesst die Verhandlungen.

Er sorgt für Ruhe und Ordnung und weist Personen, welche die Verhandlungen stören, weg.

Art. 24 b) Stimmenzähler

Auf Vorschlag des Gemeindepräsidenten oder aus der Mitte der Versammlung werden gleich nach der Eröffnung drei bis sechs Stimmenzähler gewählt.

Sie bilden zusammen mit dem Gemeindepräsidenten und dem Gemeinde- schreiber das Büro der Gemeindeversammlung.

.100 SRSZ 1.2.2019 7

Art. 25 c) Befugnis zur Teilnahme

Zur Beratung und Beschlussfassung sind nur Stimmberechtigte befugt.

Über Anstände entscheidet das Büro.

Art. 26 d) Reihenfolge der Geschäfte

Der Gemeindepräsident lässt das Geschäftsverzeichnis durch den Gemeinde- schreiber verlesen, wenn dies von einem Stimmberechtigten verlangt wird.

Nach dessen Genehmigung oder Bereinigung bringt er die Geschäfte in der festgelegten Reihenfolge zur Behandlung.

Art. 27 e) Berichterstattung und Beratung

Zu jedem Geschäft wird durch einen Sprecher des Gemeinderates oder einer Spezialkommission, zu Voranschlag, Ausgabenbewilligungen und Rechnung zusätzlich durch die Rechnungsprüfer Bericht erstattet.

Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort verlangt oder die Versammlung Schluss der Diskussion beschliesst.

Art. 28

f) Abstimmungen aa) Erläuterung und formelle Anträge

Der Gemeindepräsident erläutert den Stimmberechtigten den Abstimmungs- vorgang.

Bei der Abstimmung haben Anträge auf Rückweisung, Verschiebung oder Trennung des Geschäftes den Vorrang. Wird die Rückweisung oder Verschiebung beschlossen, geht das Geschäft an den Gemeinderat zurück.

In allen anderen Fällen wird ein Sachentscheid getroffen.

Art. 29 bb) materielle Anträge

Zuerst wird über Eintreten oder Nichteintreten abgestimmt.

Anschliessend wird über die Abänderungsanträge entschieden.

Abänderungsanträge, die sich gegenseitig ausschliessen, sind einander gegen- überzustellen. Zum Schluss wird über die bereinigten Hauptanträge abgestimmt.

Im Urnensystem wird über Annahme oder Ablehnung einer Sachvorlage an der Urne entschieden.

Art. 30 cc) Feststellung des Ergebnisses

Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der Stimmenden; Stimmenthal- tungen fallen ausser Betracht.

Sind bei der offenen Abstimmung die Stimmenzähler im Zweifel über das Mehr, wird die Abstimmung wiederholt und werden die Stimmen gezählt.

.100

Art. 31

dd) Stimmabgabe des Gemeindepräsidenten Der Gemeindepräsident stimmt in der offenen Abstimmung nur bei Stimmen- gleichheit.

Art. 32 g) Durchführung der Wahlen

Werden für ein Amt zwei Kandidaten vorgeschlagen, ist gewählt, wer die Mehr- heit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmen auf sich vereinigt.

Sind mehr als zwei Kandidaten vorgeschlagen, fällt bei jedem Wahlgang derje- nige, der die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt hat, aus der Wahl.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Art. 33 h) geheime Wahlen und Abstimmungen

Die Gemeindeversammlung trifft Wahlen und fasst Beschlüsse im offenen Handmehr, sofern nicht die Mehrheit der Stimmenden auf Antrag eines Stimm- berechtigten oder des Gemeindepräsidenten im Einzelfall geheime Wahl oder Abstimmung beschliesst.

Ist geheime Wahl oder Abstimmung beschlossen, erhält jeder Stimmberechtig- te einen amtlichen Wahl- oder Stimmzettel. Diese werden durch die Stimmen- zähler eingesammelt oder sind in Urnen im Versammlungslokal einzuwerfen.

Das erforderliche Wahl- und Abstimmungsmaterial ist jederzeit zur Verfügung zu halten.

Der Gemeindepräsident nimmt an geheimen Wahlen und Abstimmungen teil. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, zieht er das Los.

Art. 34 5. Protokoll der Gemeindeversammlung

. Protokoll der Gemeindeversammlung

Der Gemeindeschreiber führt das Protokoll der Gemeindeversammlung. Es muss Folgendes enthalten:

  1. die Namen der Mitglieder des Büros;
  2. das Geschäftsverzeichnis;
  3. zu jedem behandelten Geschäft:

. den Antrag des Gemeinderates,

. die Namen der Berichterstatter mit kurzer Darstellung ihres Berichts,

. die Namen der Redner und ihre allfälligen Anträge mit kurzer Zusam- menfassung der Begründung,

. die Darstellung des Abstimmungsvorganges und das Resultat der Ab- stimmung;

  1. zu den Wahlen: den Gang der Wahlverhandlung und das Resultat.

Die Verhandlungen können zur Unterstützung der Protokollierung elektronisch aufgezeichnet werden.

Das Protokoll ist dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen und vom Gemeindepräsidenten und vom Gemeindeschreiber zu unterzeichnen.

Über die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen sind vorab Ergebnisproto- kolle zu erstellen, die während zehn Tagen nach dem Abstimmungs- und Wahl- tag öffentlich aufzulegen sind.

.100 SRSZ 1.2.2019 9

  1. Das Gemeindeparlament

Art. 35

In der Gemeindeordnung kann ein Parlament vorgesehen werden.

Die Gemeindeordnung regelt mindestens:

  1. die Wahl der Parlamentarier durch die Stimmberechtigten und das anwend- bare Verhältniswahlverfahren (Proporz);
  2. die Zusammensetzung und die Befugnisse des Parlaments;
  3. das Initiativ- und Referendumsrecht der Stimmberechtigten.

Dem Parlament können einzelne Aufgaben der Stimmberechtigten, der Ge- meindeversammlung und des Gemeinderates zur vorläufigen oder endgültigen Erledigung übertragen werden. Vorbehalten bleibt das Initiativ- und Referen- dumsrecht der Stimmberechtigten.

  1. Der Gemeinde- und Bezirksrat

Art. 36

. Allgemeines

  1. Zusammensetzung

Der Gemeinderat besteht aus dem Gemeindepräsidenten, dem Säckelmeister und weiteren drei bis sieben Mitgliedern.

Der Bezirksrat besteht aus dem Bezirksammann, dem Bezirksstatthalter, dem Bezirkssäckelmeister und weiteren zwei bis sechs Mitgliedern.

Art. 37 b) Wahlverfahren, Amtsdauer und Wiederwahl

Die Behörden der Gemeinden werden nach dem Mehrheitswahlverfahren (Ma- jorz) gewählt.

Die Gemeinderäte werden alle zwei Jahre je zur Hälfte erneuert.

Die Amtsdauer des Gemeindepräsidenten und des Gemeindesäckelmeisters beträgt zwei Jahre, jene der übrigen Behördemitglieder vier Jahre. Sie sind wie- der wählbar.

Art. 38 c) Wählbarkeit und Unvereinbarkeit

Als Gemeinderat ist jede im Kanton stimmberechtigte Person wählbar.

Unvereinbar ist die gleichzeitige Einsitznahme:

  1. als Gemeinderat oder Gemeindeschreiber verschiedener Gemeinden;
  2. als Regierungsrat oder Staatsschreiber und Gemeinderat oder Gemeinde- schreiber.

Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft sowie Personen, die im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht gleich- zeitig dem Gemeinderat angehören.

Art. 39 d) Erneuerungswahlen

Sind bei einer Erneuerungswahl gleichzeitig Gemeinderatssitze mit vier- und zweijähriger Amtsdauer zu besetzen, gilt für die Gewählten jene Amtsdauer, für

.100

die sie sich mit der Unterzeichnung ihres Wahlvorschlags zur Verfügung gestellt haben.

Reichen die Sitze mit entsprechender Amtsdauer hiefür nicht aus, ist die höhere Stimmenzahl unter diesen Gewählten massgebend.

Verbleiben hingegen Sitze für beide Amtsdauern, werden unter den weitern Gewählten solche mit vierjähriger Amtsdauer in der Reihenfolge ihrer Stimmen- zahl verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Art. 40 e) Ersatzwahlen

Während einer Amtsdauer freiwerdende Gemeinderatssitze sind innert sechs Monaten durch Ersatzwahlen neu zu besetzen.

Von einer Ersatzwahl kann abgesehen werden, wenn die Vakanz nicht mehr als sechs Monate vor den allgemeinen Erneuerungswahlen eintritt.

Art. 41 f) Amtsantritt

Nach einer Erneuerungswahl treten die Behörden ihr Amt bis spätestens am

. Juli des Wahljahres an.

Nach einer Ersatzwahl bestimmt der Gemeinderat den Amtsantritt des neu gewählten Mitgliedes.

Art. 42

. Stellung

  1. allgemein

Der Gemeinderat ist das oberste leitende und vollziehende Organ der Gemein- de. Er vertritt die Gemeinde nach aussen.

Ihm stehen alle Befugnisse zu, sofern sie nicht durch kantonales oder kommu- nales Recht einem anderen Gemeindeorgan vorbehalten sind und er sie nicht

Art. 43

nach übertragen hat.

Der Gemeindepräsident führt mit dem Gemeindeschreiber namens des Ge- meinderates die rechtsverbindliche Unterschrift. Diese Unterschriftsberechti- gung kann mit Gemeinderatsbeschluss für bestimmte Bereiche generell an ande- re Mitglieder des Gemeinderates, Verwaltungsstellen oder Mitarbeiter delegiert werden.

Art. 43 b) Kompetenzdelegation

Der Gemeinderat kann die folgenden ihm zustehenden Befugnisse einzelnen Mitgliedern, Kommissionen oder Verwaltungsstellen sowie Mitarbeitern zur selb- ständigen Erledigung übertragen:

  1. den Erlass von Verfügungen, sofern es sich um eine Vielzahl gleichartiger Fälle handelt und die Beschwerde an den Gemeinderat vorbehalten bleibt;
  2. die Anstellung von Mitarbeitern, ausgenommen jene des Gemeindeschrei- bers;
  3. Verwaltungshandlungen, die nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet sind (Realakte);

.100 SRSZ 1.2.2019 11

  1. weitere durch die Gesetzgebung vorgesehene Befugnisse.

Die Gemeindekanzlei führt ein öffentliches Register über die vom Gemeinderat delegierten Befugnisse zum Erlass von Verfügungen.

Art. 44 3. Einberufung

. Einberufung

Der Gemeinderat wird vom Gemeindepräsidenten einberufen, so oft es die Ge- schäfte nötig machen.

Der Gemeindepräsident ist ferner verpflichtet, den Gemeinderat einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände die Einberufung verlangt.

Die Mitglieder werden in der Regel mindestens drei Tage vor der Sitzung einge- laden.

Die Mitglieder dürfen ohne wichtige Gründe und ohne Entschuldigung der Sitzung nicht fernbleiben.

Art. 45

. Geschäftsgang im Gemeinderat

  1. Verhandlungsleitung

Der Gemeindepräsident leitet die Verhandlungen des Gemeinderates.

Er nimmt an den Abstimmungen und Wahlen teil und trifft bei Stimmengleich- heit den Stichentscheid.

Art. 46 b) Anträge und Abstimmung

Geschäfte, die erstmals aufliegen, müssen auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder auf die folgende Sitzung zurückgestellt werden.

Nach beendigter Beratung hält der Gemeindepräsident die gestellten Anträge

Art. 28

fest und bringt sie zur Abstimmung. Dabei sind § ff. sinngemäss anwend- bar.

Anträge, zu denen kein Gegenantrag vorliegt, werden ohne Abstimmung zum Beschluss des Gemeinderates erklärt.

Im Gemeinderat besteht Stimmpflicht und wird mit offenem Handmehr ge- stimmt. Bei Wahlen ist auf Begehren eines Mitgliedes, bei Sachabstimmungen auf Beschluss der Mehrheit der Anwesenden geheim abzustimmen.

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Auf einen gefassten Be- schluss ist zurückzukommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder es beschliesst.

Art. 47

. Protokoll

  1. Inhalt

Der Gemeindeschreiber hat über die Verhandlungen des Gemeinderates das Protokoll zu führen.

Es enthält die Namen der anwesenden Personen, der in den Ausstand getrete- nen Behördemitglieder sowie die an der Sitzung gefassten Beschlüsse mit Sach- verhalt und allfälligen Erwägungen.

Auf Verlangen sind neben den zum Beschluss erhobenen Anträgen auch die anderen Anträge der einzelnen Mitglieder aufzunehmen.

.100

Art. 48 b) Genehmigung

Das Protokoll ist vom Gemeinderat zu genehmigen.

Zu diesem Zweck wird es zwei Tage vor der nächsten Sitzung zur Einsichtnah- me zugänglich gemacht.

Art. 49 c) Eröffnung

Die Beschlüsse des Gemeinderates sind den Betroffenen in der Regel in Form von Protokollauszügen zu eröffnen.

Die Protokollauszüge haben den Sachverhalt, die zur Beschlussfassung mass- gebenden Gründe und Erwägungen sowie den gefassten Beschluss mit allfälliger Rechtsmittelbelehrung wiederzugeben.

Art. 50 d) Veröffentlichung und Information

Der Gemeinderat kann die Veröffentlichung seiner Beschlüsse in geeigneter Form anordnen.

Er oder in seinem Auftrag andere Personen orientieren die Öffentlichkeit perio- disch oder aus besonderem Anlass über seine Tätigkeit und jene der Gemeinde- verwaltung.

Vorbehalten bleiben das Amtsgeheimnis und entgegenstehende öffentliche oder private Interessen.

Art. 51 6. Archiv

. Archiv

Urkunden, Protokolle und andere wichtige Akten der Gemeinde müssen im Archiv aufbewahrt werden.

Es gelten die Bestimmungen des Archivgesetzes vom 18. November 20153 .

Art. 52 7. Ausschüsse, Experten

. Ausschüsse, Experten

Der Gemeinderat kann die Vorbereitung seiner Geschäfte einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen übertragen.

Zu seinen Beratungen kann er Experten oder Personen aus der Verwaltung beiziehen.

  1. Weitere Behörden und Kommissionen

Art. 53

. Allgemeine Bestimmungen

  1. Pflicht zur Bestellung

Jede Gemeinde ist verpflichtet, die vom kantonalen Recht vorgesehenen weite- ren Behörden und Kommissionen zu bestellen.

Der Gemeinderat ist befugt und, soweit die Gemeindeordnung oder ein Be- schluss der Stimmberechtigten es anordnet, verpflichtet, Kommissionen zu wählen.

.100 SRSZ 1.2.2019 13

Art. 54

b) Mitgliederzahl Der Gemeinderat bestimmt die Mitgliederzahl der weiteren Behörden und Kom- missionen, soweit sie nicht schon durch Gesetz, Gemeindeordnung oder Be- schluss der Stimmberechtigten festgesetzt ist.

Art. 55 c) Wählbarkeit

In Behörden und Kommissionen, die vom kantonalen Recht vorgesehen sind, sind nur in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen wählbar, sofern das kantonale Recht nicht Ausnahmen vorsieht.

In die übrigen Kommissionen der Gemeinden können auch in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen und Ausländer mit Niederlassungs- bewilligung gewählt werden.

Art. 56 d) Amtsdauer

Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission werden auf die Dauer von zwei Jahren von den Stimmberechtigten gleichzeitig mit dem Gemeinderat ge- wählt.

Alle übrigen ständigen Behörden und Kommissionen werden durch den Ge- meinderat zu Beginn seiner Amtsperiode je auf die Dauer von zwei Jahren ge- wählt.

Die nicht ständigen Kommissionen werden nach Bedarf für solange gewählt, bis die ihnen gestellte Aufgabe erfüllt ist, längstens jedoch bis zur Gesamter- neuerung der Kommissionen.

Art. 57 e) Konstituierung

Der Gemeinderat bezeichnet mindestens die Präsidenten und die Protokollfüh- rer der weiteren Behörden und Kommissionen mit Ausnahme der Rechnungsprü- fungskommission.

Im Übrigen konstituieren sich die weiteren Behörden und Kommissionen selbst.

Art. 58 f) Geschäftsbehandlung

Die weiteren Behörden und Kommissionen haben, soweit ihnen nicht durch Bundesrecht oder kantonales Recht Entscheidungsbefugnisse eingeräumt sind, dem Gemeinderat Bericht und Antrag zu stellen.

Für die Beschlussfassung gelten die Vorschriften für den Geschäftsgang im Gemeinderat.

Art. 59

g) Teilnahme des Gemeindepräsidenten und des Säckelmeisters Der Gemeindepräsident und der Säckelmeister haben das Recht, an allen Sit- zungen der Behörden und Kommissionen, denen sie nicht als Mitglieder angehö- ren, mit beratender Stimme teilzunehmen.

.100

Art. 60 h) Berichterstattung vor dem Gemeinderat

Der Gemeinderat kann den Präsidenten einer Kommission, der nicht Mitglied des Gemeinderates ist, zur Teilnahme an seinen Verhandlungen einladen, wenn Geschäfte zu behandeln sind, welche die Kommission vorbereitet hat.

Der Kommissionspräsident kann verlangen, dass er zur Begründung eines Antrages der Kommission vom Gemeinderat angehört wird.

Art. 61 2. Rechnungsprüfungskommission

. Rechnungsprüfungskommission

Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Ihr dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Gemeinderates und Mitarbeiter der Gemeinde angehören.

Sie wählt ihren Präsidenten und ihren Protokollführer.

Sie kann zur Unterstützung externe Fachleute beiziehen.

  1. Der Gemeindepräsident und der Säckelmeister

Art. 62

. Gemeindepräsident

  1. Aufgaben Der Gemeindepräsident leitet die Gemeindegeschäfte und erfüllt die ihm durch kantonales und kommunales Recht übertragenen Aufgaben.

Art. 63

b) Stellvertretung Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten, der bei Abwesen- heit oder Verhinderung den Gemeindepräsidenten in dessen amtlichen Funktio- nen vertritt. Ist auch der Vizepräsident verhindert, tritt das vom Gemeinderat bestimmte Mitglied des Gemeinderates oder das nach Amtsjahren älteste Mit- glied des Gemeinderates an seine Stelle.

Art. 64 c) vorsorgliche Verfügungen

Kann der Gemeinderat nicht rechtzeitig einberufen werden, ist der Gemeinde- präsident zu vorsorglichen Verfügungen und Anordnungen verpflichtet. Für die

Art. 63

Stellvertretung gilt

Solche Verfügungen hat er dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung zur Ge- nehmigung zu unterbreiten.

Die gleiche Regelung gilt für vorsorgliche Verfügungen der Präsidenten von weiteren Behörden und Kommissionen, denen selbständige Entscheidungsbe- fugnisse zukommen.

Art. 65 2. Säckelmeister

. Säckelmeister

Der Säckelmeister steht der Finanzverwaltung und dem Rechnungswesen der Gemeinde vor.

.100 SRSZ 1.2.2019 15

Er vertritt die finanziellen Geschäfte der Gemeinde im Gemeinderat und vor der Gemeindeversammlung.

Der Gemeinderat kann ihm weitere Aufgaben zuteilen.

  1. Der Gemeindeschreiber

Art. 66

. Voraussetzungen

  1. Wählbarkeit und Ausschreibung

Als Gemeindeschreiber kann gewählt oder angestellt werden, wer in eidgenös- sischen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt ist und über einen Fachab- schluss verfügt oder eine Prüfung bestanden hat.

Der Regierungsrat regelt die Anerkennung von Fachabschlüssen und die Durch- führung der Prüfung.

Die Stelle des Gemeindeschreibers wird im kantonalen Amtsblatt und in den allfälligen übrigen Publikationsorganen der Gemeinde ausgeschrieben, wenn das Amt durch Ausscheiden des bisherigen Inhabers neu zu besetzen ist.

Art. 67 b) Wahl oder Anstellung

Die Stimmberechtigen wählen den Gemeindeschreiber auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Er ist wieder wählbar.

Sie können diese Befugnis dem Gemeinderat übertragen, der den Gemeinde- schreiber mit öffentlich-rechtlichem Vertrag anstellen kann.

Art. 68

. Stellvertreter Der Gemeinderat wählt den Stellvertreter des Gemeindeschreibers.

Art. 69 3. Stellung

. Stellung

Der Gemeindeschreiber besitzt im Gemeinderat sowie in den weiteren Behör- den und Kommissionen, deren Protokollführer er ist, Antragsrecht und kann an den Beratungen teilnehmen.

In den weiteren Behörden und Kommissionen, denen er als Mitglied angehört, besitzt er auch das Stimmrecht.

Art. 70 4. Aufgaben

. Aufgaben

Dem Gemeindeschreiber stehen alle ihm durch Rechtssatz oder durch den Gemeinderat übertragenen Aufgaben und Befugnisse zu.

Er steht der Gemeindeverwaltung vor und führt die Geschäfte der Gemeinde- kanzlei, sofern die Stimmberechtigten oder der Gemeinderat nicht eine andere Organisation beschlossen haben.

.100

  1. Weitere Mitarbeiter

Art. 71

Der Gemeinderat stellt die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Mitarbeiter an, soweit für die Anstellung nicht andere Stellen zuständig sind.

Das Arbeitsverhältnis untersteht dem öffentlichen Recht, soweit für ausgelager- te Bereiche nicht eine privatrechtliche Anstellung beschlossen wird.

Enthält das Personal- und Besoldungsrecht der Gemeinde keine Bestimmun- gen, richtet sich das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter der Gemeinde in Bezug auf Begründung, Dauer und Beendigung sowie allgemeine Rechte und Pflichten nach dem Personal- und Besoldungsrecht des Kantons.

  1. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 72 1. Amtseinweis und Amtseid

. Amtseinweis und Amtseid

Der Gemeindepräsident wird nach seiner Wahl, sofern er nicht schon unmittel- bar in der vorangegangenen Amtsperiode das gleiche Amt bekleidet hat, unter der Leitung des Bezirksammanns in das Amt eingewiesen und vereidigt. Der Bezirksammann wird vom zuständigen Regierungsrat vereidigt.

Der Gemeindepräsident vereidigt hernach die Mitglieder des Gemeinderates und den Gemeindeschreiber, sofern sie nicht schon in der vorangegangenen Amtsperiode das gleiche Amt bekleidet haben.

Während der Amtsperiode gewählte Mitglieder des Gemeinderates oder Ge- meindeschreiber werden sofort nach ihrer Wahl vereidigt.

Der Regierungsrat ordnet das Verfahren beim Amtseinweis und bei der Vereidi- gung.

Art. 73

. Ausstandspflicht Die Ausstandspflicht von Mitgliedern des Gemeinderates und des Gemeinde- schreibers oder weiterer Behörden und Kommissionen sowie der Mitarbeiter der Gemeinde richtet sich nach dem Justizgesetz vom 18. November 20094 .

Art. 74 3. Beschlussfähigkeit

. Beschlussfähigkeit

Gemeinderat, weitere Behörden und Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Kann diese Zahl in ausserordentlichen Fällen wegen des Ausstands mehrerer Mitglieder oder aus anderen zwingenden Gründen nicht erreicht werden, wird die Beschlussfähigkeit nicht aufgehoben.

Art. 75

. Besoldung Die Gemeinderäte sind befugt, im Rahmen des Voranschlags Sitzungs- und Taggelder sowie Pauschalvergütungen für die Tätigkeit des Gemeinderates sowie der weiteren Behörden und Kommissionen festzusetzen.

.100 SRSZ 1.2.2019 17

Art. 76 5. Datenschutz

. Datenschutz

Behörden, Kommissionen, Verwaltungsstellen und Anstalten der Gemeinden, Zweckverbände sowie Dritte, soweit ihnen von der Gemeinde öffentliche Aufga- ben übertragen wurden, sind verpflichtet, bei der Bearbeitung von Daten die zum Schutz der Grundrechte der betroffenen Person und zur Datensicherheit notwendigen Massnahmen zu treffen.

Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwal- tung und den Datenschutz vom 23. Mai 20075 . III. Aufgabenerfüllung

Art. 77 1. Formen

. Formen

Die Gemeinden erfüllen ihre öffentlichen Aufgaben selbst, übertragen sie einem Dritten oder arbeiten mit anderen Gemeinden zusammen.

Dazu können sie:

  1. juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts gründen oder sich daran beteiligen (Ausgliederung);
  2. mit Leistungsvereinbarungen Aufgaben Dritten übertragen (Leistungsüber- tragung) oder von diesen beziehen (Leistungseinkauf) sowie
  3. mit anderen Gemeinden die gemeinsame Aufgabenerfüllung vereinbaren (Zusammenarbeit).

Art. 78 2. Ausgliederung sowie Leistungsübertragung und -einkauf

. Ausgliederung sowie Leistungsübertragung und -einkauf

Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts errichten oder sich an solchen beteiligen.

Die Ausgliederung erfordert einen Beschluss der Stimmberechtigten, in wel- chem insbesondere die übertragenen Aufgaben, die Rechtsform des Aufgaben- trägers, die Organisation, die Finanzierung sowie die Aufsicht und der Rechts- schutz geregelt werden.

Mit einer Leistungsvereinbarung kann der Gemeinderat die Erfüllung einer Aufgabe einem Dritten übertragen oder Leistungen zu deren Erfüllung von ihm beziehen. Hoheitliche Aufgaben können die Stimmberechtigten nur in der Form eines Rechtssatzes oder einer Konzession übertragen.

Art. 79

. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden

  1. Zweckverbände aa) Beitritt und Aufsicht

Die Gründung eines Zweckverbandes und der Beitritt zu einem solchen bedür- fen der Zustimmung der Stimmberechtigten der beitretenden Gemeinden sowie der Genehmigung des Regierungsrates.

Die Zweckverbände unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates.

Die Bestimmungen betreffend die Aufsicht über die Gemeinden sind sinnge- mäss anwendbar.

.100

Art. 80 bb) Organisation und Statuten

Ein Zweckverband verfügt mindestens über eine Delegiertenversammlung, einen Vorstand und eine Kontrollstelle.

Die Statuten enthalten insbesondere Bestimmungen über:

  1. den Namen, den Sitz und die Aufgaben;
  2. die Organe sowie deren Zusammensetzung und Zuständigkeiten;
  3. das Stimmrecht in der Delegiertenversammlung sowie das Initiativ- und Referendumsrecht der Stimmberechtigten und allenfalls der beteiligten Ge- meinden;
  4. die Finanzierung, den Finanzhaushalt, den Kostenverteiler und die Haftung;
  5. das anwendbare Personal- und Besoldungsrecht;
  6. die Befugnis, allenfalls Rechtssätze und Verfügungen zu erlassen;
  7. den Beitritt und Austritt von Gemeinden sowie die Auflösung des Verbandes mit deren vermögensrechtlichen Folgen.

Erlass, Änderung und Aufhebung der Statuten treten frühestens mit der Ge- nehmigung des Regierungsrates in Kraft.

Art. 81 b) gemeinsame Einrichtungen

Mehrere Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben juristi- sche Personen des öffentlichen oder privaten Rechts errichten.

Sofern nicht bereits gesetzlich vorgegeben, sind im Errichtungsbeschluss min- destens zu regeln:

  1. der Name und Zweck, die Rechtsform und allfällige Beteiligungsverhält- nisse;
  2. die Organisation sowie die Organe und deren Zuständigkeiten;
  3. die Beschlussfassung in den Organen;
  4. die Beschaffung der finanziellen Mittel und die Führung des Finanzhaushal- tes;
  5. das anwendbare Personal- und Besoldungsrecht;
  6. der Rechtsschutz sowie das anwendbare Verfahrensrecht;
  7. das Verfahren und die finanziellen Folgen bei Ein- und Austritt von Gemein- den sowie der Auflösung der Einrichtung;
  8. die Haftung der Einrichtung.

Der Errichtungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten jeder Gemeinde sowie der Genehmigung des Regierungsrates.

Art. 82 c) Zusammenarbeitsvertrag

Mehrere Gemeinden können durch Zusammenarbeitsvertrag die gemeinsame Erfüllung öffentlicher Aufgaben vereinbaren oder eine Gemeinde mit der Erfül- lung öffentlicher Aufgaben für andere Gemeinden beauftragen.

Zusammenarbeitsverträge werden durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden abgeschlossen.

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Stimmberechtigten, sofern im Vertrag hoheitliche Befugnisse übertragen oder neue Ausgaben bewilligt werden.

.100 SRSZ 1.2.2019 19 IV. Aufsicht und Rechtsschutz

Art. 83 1. Pflicht der Gemeinde

. Pflicht der Gemeinde

Der Gemeinderat übt die Aufsicht über die Gemeindeverwaltung und die Erfül- lung öffentlicher Aufgaben durch Dritte aus.

Treten Ordnungswidrigkeiten auf, klärt der Gemeinderat die Angelegenheit ab und trifft die geeigneten Massnahmen.

Art. 84 2. Aufsicht durch den Regierungsrat

. Aufsicht durch den Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden aus und wacht über die Erhaltung des Vermögens der Gemein- den.

Der Regierungsrat erlässt die ihm nötig scheinenden Weisungen an die Ge- meinderäte über den richtigen Vollzug von Rechtssätzen des Bundes und des Kantons und sorgt für den Vollzug seiner Verfügungen.

Art. 85

. Aufsichtsbereiche

  1. Wahlen

Sämtliche von den Stimmberechtigten getroffenen Wahlen sind dem Regie- rungsrat durch Zustellung eines Wahlprotokolls oder eines Auszuges aus dem Gemeindeversammlungsprotokoll sowie mit dem Erwahrungsbeschluss anzuzei- gen.

Der Regierungsrat prüft, ob keine offensichtlichen Verfassungs- oder Gesetz- widrigkeiten vorliegen.

Art. 86

b) Genehmigung der Gemeindeordnung und Reglemente aa) allgemein Die Gemeindeordnung und die durch das kantonale Recht vorgeschriebenen Reglemente bedürfen bei ihrem Erlass oder ihrer Abänderung der Genehmigung des Regierungsrates.

Art. 87 bb) Überprüfungsbefugnis

Der Regierungsrat verweigert die Genehmigung rechtswidriger Bestimmungen.

Eine Ermessenskontrolle steht ihm nur zu, wo ein Rechtssatz ihm diese Befug- nis ausdrücklich zuweist.

Gemeindeordnungen und Reglemente mit erheblichen Mängeln weist er an die Gemeinde zurück; unwesentliche Mängel kann er im Genehmigungsbeschluss durch Abänderung des Reglementes beheben.

Art. 88 cc) Veröffentlichung

Die Gemeindeordnung und Reglemente können auf der Gemeindekanzlei ein- gesehen und bezogen werden. Sie werden zudem elektronisch veröffentlicht und zugänglich gemacht.

.100

Die Genehmigung von Gemeindeordnungen und Reglementen durch den Regie- rungsrat wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 89

. Prüfung der Gemeindetätigkeit

  1. Jahresbericht und Finanzplan

Der Jahresbericht und der Finanzplan der Gemeinde sind innert zehn Tagen nach der Gemeindeversammlung dem Regierungsrat einzureichen.

Stellt der Regierungsrat eine mangelhafte oder ordnungswidrige Vermögens- verwaltung oder Rechnungsablage fest, gibt er dem Gemeinderat davon Kennt- nis.

Art. 90 b) Kommunaluntersuch

Der Regierungsrat kann von Amtes wegen oder auf Aufsichtsanzeige hin die Tätigkeit der Gemeindebehörde und -verwaltung überprüfen.

Er kann Prüfungen in einzelnen Gemeinden oder systematische Prüfungen in allen Gemeinden vornehmen.

Er kann mit der Durchführung einzelne Departemente oder Amtsstellen beauf- tragen.

Art. 91

. Aufsichtsanzeige

  1. Grundsatz

Jede Person kann Mängel in der Führung der Verwaltung einer Gemeinde oder einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die eine öffent- liche Aufgabe erfüllt, der Aufsichtsbehörde anzeigen.

Die Aufsichtsbehörde kann der anzeigenden Person eine schriftliche Antwort zustellen.

Zur Zahlung einer Gebühr und zum Ersatz der entstandenen Kosten kann ver- pflichtet werden:

  1. die anzeigende Person, wenn die Anzeige offensichtlich unbegründet ist;
  2. die Gemeinde oder die juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn aufsichtsrechtliche Massnahmen durch den Regierungsrat ge- troffen werden müssen.

Art. 92 b) Untersuchung und Massnahmen

Die Aufsichtsbehörde klärt den Sachverhalt ab und trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeit die notwendigen Massnahmen.

Sie kann insbesondere:

  1. Weisungen erteilen und vorsorgliche Massnahmen anordnen;
  2. widerrechtliche Erlasse und Verfügungen sowie andere Beschlüsse aufheben;
  3. Ersatzvornahmen treffen;
  4. weitere notwendige Anordnungen treffen, die geeignet sind, einen festge- stellten Missstand zu beheben.

.100 SRSZ 1.2.2019 21

Art. 93

. Beschwerde gegen Gemeindebeschlüsse

  1. Legitimation

Jede Person, die ein Interesse nachweist, kann gegen rechtswidrige Beschlüsse und Wahlen des Volkes Beschwerde erheben.

Die gleiche Befugnis hat auch der Gemeinderat.

Art. 94 b) Verfahren

Beschwerden gegen Wahlen und Abstimmungen sind innert zehn Tagen seit dem Wahl- und Abstimmungstag beim Verwaltungsgericht einzureichen.

Im Übrigen gelten das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6. Juni 19746 sowie das Wahl- und Abstimmungsgesetz vom 15. Oktober 19707 .

Art. 95 7. Beschwerde gegen andere Gemeindeorgane

. Beschwerde gegen andere Gemeindeorgane

Soweit Verfassung, Gesetz oder Verordnung nichts anderes vorschreiben, kön- nen Beschlüsse und Verfügungen von Behördemitgliedern, Kommissionen, Ver- waltungsstellen sowie Mitarbeitern der Gemeinde innert 20 Tagen beim Ge- meinderat als erster Beschwerdeinstanz und sämtliche Beschlüsse des Gemein- derates mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegeset- zes8 .

  1. Schlussbestimmungen

Art. 96 1. Aufhebung und Anpassung bisherigen Rechts

. Aufhebung und Anpassung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorga- nisationsgesetz, GOG) vom 29. Oktober 19699 wird aufgehoben.

Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

  1. Wahl- und Abstimmungsgesetz vom 15. Oktober 197010 :

Art. 47

Abs. 1

Die für kantonale Abstimmungen geltenden Vorschriften sind sinngemäss auch für die Abstimmungen über Sachgeschäfte der Gemeinden und Bezirke anwend- bar.

  1. Steuergesetz vom 9. Februar 200011 :

Art. 125

Abs. 3 (neu)

Besondere Aufgaben wie das Vollstreckungsverfahren können mit Genehmigung des zuständigen Departements auch auf Dritte übertragen werden.

.100

  1. Gesetz über die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs vom 20. April 195512 :

Art. 4

Abs. 1

Kanton, Bezirke und Gemeinden tragen die Kosten der Einführung des eidge- nössischen Grundbuches zu gleichen Teilen. Die Gemeinden können durch Beschluss der Stimmberechtigten höchstens 30% ihres Kostenanteils den Grundeigentümern überbinden.

  1. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland vom 26. August 198713 :

Art. 4

Abs. 1

Art. 3

Die aufgrund von der Stimmberechti Abs. 2 bestimmten Gemeinden können durch Beschluss gten den Erwerb von Ferienwohnungen und von Wohneinhei-

Art. 13

ten in Apparthotels im Sinne von e) Gesetz über die Wirtschaftsför BewG weitergehend einschränken. derung vom 27. November 198614 :

Art. 5

Abs. 2

Art. 3

Die Stimmberechtigten beschliessen über Massnahmen nach und e. Sie können diese Befugnisse generell oder im Einz rat übertragen und ihn ermächtigen, Grundstücke zu Gewer Dienstleistungszwecken an Interessenten zu bestimmten Be Abs. 1 Bst. d elfall dem Gemeinde- be-, Industrie- und dingungen abzuge- ben.

  1. Kurtaxengesetz (KTG) vom 14. September 201615 :

Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz

Die Stimmberechtigten erlassen ein Reglement über die Erhebung von Kurta- xen, in welchem insbesondere zu regeln ist: Bst. a - e unverändert.

  1. Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 198716 : Ersatz eines Ausdrucks

Art. 23

In den § Ausdruck werden d Abs. 4, 27 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 2, 76 Abs. 1 Satz 2 wird der „Gemeindeversammlung“ durch „Stimmberechtigte“ ersetzt und ie damit zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen vorge- nommen.

  1. Feuerschutzgesetz (FSG) vom 12. Dezember 201217 :

Art. 40

Abs. 1

Die Gemeinden können durch Beschluss der Stimmberechtigten einen Feuer- wehrbeitrag einführen, der von den Gebäude- und Anlageeigentümern erhoben wird.

.100 SRSZ 1.2.2019 23

  1. Ruhetagsgesetz vom 21. November 200118 :

Art. 2

Abs. 1 Ziff. 4 (1 Öffentliche Ruhetage sind:)

. die von den Stimmberechtigten bezeichneten Feiertage.

  1. Gesundheitsgesetz (GesG) vom 16. Oktober 200219 :

Art. 17

Abs. 3 Satz 1

Die Stimmberechtigten erlassen für den öffentlichen Friedhof ein Reglement.

  1. Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL) vom 27. Juni 200220 :

Art. 5

Abs. 1 und 2 (neu) Bisheriger einziger Absatz wird zu Absatz 1.

Ist der Schulrat nicht zugleich Anstellungsbehörde, ist er bei Anstellung einer Lehrperson vorgängig anzuhören.

  1. Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG) vom 24. Mai 200021 :

Art. 9

Abs. 1

Die Stimmberechtigten erlassen ein Reglement über die Abfallentsorgung.

  1. Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG) vom 19. April 200022 :

Art. 9

Abs. 1

Die Stimmberechtigten erlassen ein Reglement über die Siedlungsentwässe- rung.

Art. 97

. Übergangsbestimmungen Es gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. In Gemeinden und Bezirken, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens die- ses Gesetzes für Sachgeschäfte oder Wahlen das Versammlungssystem an- wendbar ist, gilt dieses bis zu einem gegenteiligen Beschluss der Stimmbe- rechtigten an der Urne weiterhin.

Art. 65

b) zum die wei c) des Gemeindeorganisationsgesetzes vom 29. Oktober 1969 gilt bis Erlass neuer gesetzlicher Bestimmungen im Finanzhaushaltsgesetz für Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 199423 ter. Die Zweckverbände haben ihre Statuten innert fünf Jahren nach Inkrafttre-

Art. 80

ten dieses Gesetzes an die Mindestvorgaben gemäss anzupassen.

.100

Art. 98

. Vollzug Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 99 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.24

GS 25-10 mit Änderungen vom 14. März 2018 (KRB betr. die Zusammenarbeit der Justizbe- hörden der Gemeinden und Bezirke, GS 25-25c).

Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. c in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am14. März 2018.

SRSZ 140.610.

SRSZ 231.110.

SRSZ 140.410.

SRSZ 234.110.

SRSZ 120.100.

SRSZ 234.110.

GS 15-683.

SRSZ 120.100.

SRSZ 172.200.

SRSZ 213.400.

SRSZ 213.700.

SRSZ 311.100.

SRSZ 314.100.

SRSZ 400.100.

SRSZ 530.110.

SRSZ 545.110.

SRSZ 571.110.

SRSZ 612.110.

SRSZ 711.110.

SRSZ 712.110.

SRSZ 153.100.

. Juli 2018 (Abl 2018 498); Änderungen vom 14. März 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2836) in Kraft getreten.