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Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber

Präambel

Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber 1

(Vom 21. Oktober 1997)

Der Regierungsrat,

Art. 55

gestützt auf ke vom 29. Ok des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezir- tober 1969,2 beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1. Geltungsbereich und Zweck

. Geltungsbereich und Zweck

Das Reglement regelt die Anerkennung von Prüfungen für die Wahl zum Ge- meindeschreiber, die Durchführung der Gemeindeschreiberprüfung und die Vorbereitung der Wahl der Gemeindeschreiber durch die Gemeinderäte.

Die Vorschriften über die Wahl und die Prüfung der Gemeindeschreiber gelten auch für die Landschreiber der Bezirke.

Art. 2

. Gleichstellung Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

Art. 3

. Wahlvoraussetzung

Zur Wahl als Gemeindeschreiber sind zugelassen:

  1. Bewerber, die die Gemeindeschreiberprüfung im Kanton Schwyz bestanden haben;
  2. Inhaber des Rechtsanwaltspatentes;
  3. Bewerber, welche die Fachprüfung einer anerkannten Verwaltungsschule erfolgreich abgelegt haben.

Das Sicherheitsdepartement spricht die Anerkennung von Verwaltungsschulen nach Absatz 1 lit. c aus.

Das Sicherheitsdepartement stellt auf Verlangen Wahlfähigkeitszeugnisse aus. II. Gemeindeschreiberprüfung

Art. 4

. Prüfungskommission

Das Sicherheitsdepartement wählt für die Amtsdauer von vier Jahren eine Prüfungskommission.

Der Prüfungskommission gehören ein Vertreter des Sicherheitsdepartementes sowie ein amtierender oder früherer Gemeindepräsident und ein Gemeinde- schreiber an. Für jedes Mitglied wird ausserdem ein Ersatzmitglied bestimmt. SRSZ 1.1.2015

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Art. 5

. Gegenstand der Prüfung

Die Prüfung bezieht sich auf Kenntnisse in der Verwaltungsführung sowie in den Grundzügen des Staats- und Verwaltungsrechtes von Bund, Kanton und Gemeinden sowie des Privatrechts (Personenrecht, Beurkundungsrecht, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Erbrecht), soweit diese Gebiete für die Tätigkeit des Gemeindeschreibers von Bedeutung sind.

Die Prüfungskommission umschreibt in einem Merkblatt den Prüfungsstoff näher.

Art. 6

. Prüfungstermine

Das Sicherheitsdepartement legt jährlich im November für das kommende Jahr zwei Prüfungstermine für die Monate März und Oktober fest und veröffentlicht sie unter Hinweis auf das Anmeldeverfahren im kantonalen Amtsblatt.

Bei ausgewiesenem Bedarf kann das Sicherheitsdepartement ausnahmsweise einen ausserordentlichen Prüfungstermin bestimmen.

Art. 7

. Anmeldung Bewerber haben sich wenigstens drei Monate vor dem Prüfungstermin schriftlich beim Sicherheitsdepartement für die Prüfung anzumelden. Der Anmeldung sind beizulegen:

  1. eine kurze Darstellung des beruflichen Werdeganges;
  2. ein Beleg für die Einzahlung der Prüfungsgebühr.

Art. 8 5. Form der Prüfung

. Form der Prüfung

Die Prüfung besteht aus:

  1. einem schriftlichen Teil, der die Abfassung von in das Tätigkeitsgebiet eines Gemeindeschreibers fallenden Schriftstücken (Protokollauszug, Urkunde, usw.) umfasst;
  2. und einem mündlichen Teil.

Die schriftliche Prüfung dauert drei bis fünf, die mündliche maximal eine Stunde.

Art. 9 6. Bewertung

. Bewertung

Die schriftlichen Arbeiten und die mündlichen Leistungen werden wie folgt bewertet, wobei halbe Noten zulässig sind: Note Leistung

sehr gut und vollständig;

gut, zweckentsprechend;

den Mindestanforderungen entsprechend;

schwach, unvollständig;

sehr schwach;

unbrauchbar.

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Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Durchschnittsnote den Wert 4 er- reicht. Unabhängig von der Durchschnittsnote gilt jedoch eine Prüfung nicht als bestanden, wenn eine Note unter 3 vorkommt.

Neben den fachlichen Kenntnissen sind auch die Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck sowie in der Argumentation in die Bewertung einzubeziehen.

Die Bewertung ist in einem begründeten Bericht der Prüfungskommission festzuhalten.

Art. 10 7. Wiederholung

. Wiederholung

Die Gemeindeschreiberprüfung kann innert vier Jahren nur einmal wiederholt werden.

Die Wiederholung betrifft die ganze Prüfung.

Art. 11

. Gebühren Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 500.- und ist vom Bewerber zu erbringen. III. Wahlen

Art. 12

. Ausschreibung Die Gemeinderäte schreiben die Stelle eines Gemeindeschreibers frühzeitig öffentlich aus.

Art. 13 2. Anstellungsgespräche

. Anstellungsgespräche

Bewerber um die Stelle eines Gemeindeschreibers werden vom Gemeinderat rechtzeitig zu einem Anstellungsgespräch eingeladen, in welchem über die ge- naueren Anstellungsbedingungen informiert wird.

Die Gemeinderäte erhalten auf Verlangen Einsicht in den begründeten Bericht der Prüfungskommission über jene Bewerber, welche die Gemeindeschreiberprü- fung abgelegt haben und sich in der betreffenden Gemeinde zur Wahl stellen.

Art. 14

. Information Die Gemeinderäte informieren die Stimmberechtigten ausgewogen und rechtzei- tig über die angemeldeten Bewerber für das Amt eines Gemeindeschreibers. IV. Schlussbestimmungen

Art. 15

. Anerkennung von Wahlfähigkeitszeugnissen

Wer die Gemeindeschreiberprüfung für eine Gemeinde im Kanton Schwyz vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes bestanden hat, gilt in allen Gemeinden als wahlfähig. SRSZ 1.1.2015

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Das Sicherheitsdepartement kann Wahlfähigkeitsausweise für Gemeindeschrei- ber, die von anderen Kantonen ausgestellt wurden, anerkennen.

Art. 16

. Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Prüfungsreglement für Be- zirks- und Gemeindeschreiber vom 3. Mai 1934 9 aufgehoben.

Art. 17 3. Inkrafttreten

. Inkrafttreten

Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Es tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft.10

GS 19-223 mit Änderung vom 17. Juni 2008 (GS 22-22d) und vom 18. Dezember 2012 (VVzKindes- und Erwachsenenschutzrecht, GS 23-63c).

SRSZ 152.100.

Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 17. Juni 2008.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.

Abs. 1 in der Fassung vom 18. Dezember 2012.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.

Fassung vom 17. Juni 2008.

Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.

GS 11-254.

Änderung vom 17. Juni 2008 ist am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339) und vom 18. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958) in Kraft getreten.