gestützt auf § und 57 Abs. 3 BG) vom 30. Ma Abs. 3, 15 Abs. 2, 26 Abs. 2, 34 Abs. 3, 36 Abs. 2, 42 Abs. 2 des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden (FHG- i 2018,2 beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
153.111
SRSZ 1.2.2021 1
Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG) 1
(Vom 25. Juni 2019)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § und 57 Abs. 3 BG) vom 30. Ma Abs. 3, 15 Abs. 2, 26 Abs. 2, 34 Abs. 3, 36 Abs. 2, 42 Abs. 2 des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden (FHG- i 2018,2 beschliesst:
. Geltungsbereich Die Bestimmungen über die Gemeinden gelten für die Bezirke und deren Anstal- ten sinngemäss.
. Unabhängigkeit der Bezirksgerichte
Die finanzielle Unabhängigkeit der Bezirksgerichte ist gewährleistet.
Sie reichen dem Bezirksrat zuhanden der Bezirksgemeinde jährlich die Jahres- rechnung und einen Entwurf des Finanzplans ein.
. Grundsätze
Im Sinne von a) Gesetzmäss FHG-BG bedeuten: igkeit: Ausgaben und Einnahmen bedürfen einer Rechtsgrund- lage.
.111
. Handbuch
Das Finanzdepartement erstellt ein Handbuch über die Steuerung der Finanzen, die Ausgaben und deren Bewilligung sowie die Rechnungslegung.
Das Handbuch enthält verbindliche Weisungen und Empfehlungen und wird durch den Regierungsrat genehmigt. Die nicht verbindlichen Empfehlungen wer- den durch das Finanzdepartement nachgeführt.
Der Erlass besonderer Weisungen über Einzelaspekte bei der Steuerung der Fi- nanzen sowie die Rechnungslegung bleibt vorbehalten.
. Darstellung
Der Kontenrahmen gemäss dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell wird in Voranschlag, Finanzplan, Erfolgs- und Investitionsrechnung wie folgt aufge- schlüsselt:
Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Darstellung der Bilanz.
Gegenüber der Aufsichtsbehörde oder der Rechnungsprüfungskommission müs- sen sämtliche Sachgruppen ausweisbar sein.
Im Finanzplan werden tabellarisch gegenübergestellt:
In der Jahresrechnung werden tabellarisch gegenübergestellt:
. Risikobewirtschaftung
Die Gemeinden identifizieren und überprüfen periodisch ihre Risiken, bewerten sie hinsichtlich ihrer Eintretenswahrscheinlichkeit sowie ihres Schadensausmas- ses.
Sie treffen Vorkehrungen und Massnahmen zur Vermeidung von Risikoverwirkli- chungen und zur Bewältigung sowie Minimierung der negativen Auswirkungen von Schadenereignissen.
Unter Risiken werden Ereignisse und Entwicklungen verstanden, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten und wesentliche negative Auswirkungen auf die Zielerreichung oder die Aufgabenerfüllung der Gemeinde haben.
.111 SRSZ 1.2.2021 3
. Internes Kontrollsystem
Der Gemeinderat sorgt für ein zweckmässiges und risikoorientiertes internes Kontrollsystem (IKS).
Er trifft die notwendigen regulatorischen, organisatorischen, betrieblichen und technischen Massnahmen, um:
. Controlling
Der Gemeinderat hat ein auf seinen Finanzhaushalt abgestimmtes Controlling- System festzulegen.
Er regelt insbesondere Ablauf, Umfang, Periodizität, Empfängerkreis und Doku- mentation des Controllings.
Das Beteiligungscontrolling bezieht sich auf Beteiligungen der Gemeinde an öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaften und Anstalten.
Instrumente des Beteiligungscontrollings sind insbesondere:
Der Gemeinderat bezeichnet die bedeutenden Beteiligungen.
c) bei Leistungsvereinbarungen und Beiträgen Wird die Erfüllung einer Aufgabe einem Dritten übertragen, sorgt der Gemeinderat dafür, dass:
. Mittelfristigkeit
Die Mittelfristigkeit gemäss FHG-BG umfasst einen Zeitraum von acht Jah- ren.
Für die finanzpolitische Steuerung massgebend sind:
Spezialfinanzierungen sind auf den Lebenszyklus einer Anlage auszurichten.
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. Voranschlag
Die Hauptkonten des Voranschlages im Sinne von hang I aufgeführten zweistelligen Sachgruppen d nung gemäss dem Kontenrahmen des Harmonisierten FHG-BG sind die in An- er Erfolgs- und Investitionsrech- Rechnungslegungsmodells (HRM).
. Unerlässliche Ausgaben
Unerlässliche Ausgaben im Sinne von a) Personalausgaben für die bestehen Abs. 2 FHG-BG sind insbesondere: den Anstellungen und für die bewilligte Wiederbesetzung vakanter Stellen;
b) Ausgaben, für die aufgrund von FHG-BG eine Kreditüberschreitung be- willigt werden könnte;
. Anlage von Finanzvermögen
Das Finanzvermögen kann angelegt werden in:
Nicht zulässig sind:
Die Bonität eines Institutes oder einer Privatunternehmung wird anhand von anerkannten Standards beurteilt.
. Zusätzliche Abschreibungen Solange ein Bilanzfehlbetrag besteht, dürfen keine zusätzlichen Abschreibungen vorgenommen werden.
.111 SRSZ 1.2.2021 5 III. Ausgaben
. Arten Ausgaben werden beschlossen für:
. Einheit der Materie
Ausgaben für ein bestimmtes Vorhaben, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder die sich gegenseitig bedingen, werden in dieselbe Ausgabenbewilligung aufgenommen.
Enthält ein Vorhaben gebundene und neue Ausgaben, können die gebundenen ausgeschieden werden, wenn sie nicht notwendigerweise mit den neuen zusam- menhängen. Sie sind im Bericht auszuweisen.
. Berechnung der Ausgabenhöhe
In der Berechnung der Ausgabenhöhe ist der gesamte einmalige und wieder- kehrende Aufwand zu berücksichtigen, der von der konkreten Projektierung des geplanten Vorhabens bis zu dessen betriebsfähigem Gebrauch anfällt.
Dazu gehört insbesondere der Projektierungsaufwand, der Landerwerb, die Ma- terialbeschaffung oder die Übertragung von Vermögenswerten vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen, die Erstellungskosten einschliesslich der Kosten für Provi- sorien und der für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen.
Nicht eingerechnet werden Ausgaben, für welche bereits eine frühere Ausgaben- bewilligung erteilt wurde.
. Information über weitere Kosten
Weitere Kosten, wie namentlich Folgekosten, die in der Berechnung gemäss nicht enthalten sind, werden im Bericht zur Ausgabenbewilligung ausgewies en.
. Kontrolle
Der Gemeinderat bezeichnet das für die Ausführung des Vorhabens zuständige Organ.
Das Kontrollorgan hat namentlich folgende Aufgaben:
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IV. Rechnungslegung
. Anwendbare Normen
Für die Rechnungslegung gelten die in Anhang III aufgeführten Fachempfehlun- gen gemäss HRM.
Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Gesetz, Verordnung oder im
Handbuch gemäss
. Detaillierungsgrad Bilanz Die Bilanz wird sowohl in der ordentlichen wie auch in der detaillierten Darstel- lung entsprechend dem vollständigen Kontenrahmen gemäss HRM dargestellt.
. Spezialfinanzierung
Als Spezialfinanzierungen sind zu führen:
Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sowie Guthaben von Sonderrechnungen sind intern zu verzinsen. Der Regierungsrat legt den Zinssatz fest.
. Investitionsrechnung Investitionen bis Fr. 75 000.- im Einzelfall werden der Erfolgsrechnung, darüber liegende der Investitionsrechnung belastet.
. Bewertung der Aktiven
Der Verkehrswert des Finanzvermögens wird auf Basis der folgenden Werte und unter Berücksichtigung einer allfälligen Wertberichtigung ermittelt:
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Die Buchwerte des Finanzvermögens werden jährlich überprüft und gegebenen- falls neu bewertet. Bei Sachanlagen erfolgt die Überprüfung alle fünf Jahre.
Wesentliche Forderungen, deren Einzug gefährdet ist, sind entsprechend zu be- richtigen. Sämtliche übrigen Guthaben sind jährlich im Umfang eines Abzuges von 5% zu berichtigen.
Der Anschaffungswert entspricht der Nettoinvestition.
Das Verwaltungsvermögen wird gemäss Anhang II abgeschrieben.
Darlehen und Beteiligungen sind nach dem Anschaffungswert zu bewerten und jährlich auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen.
Bei der Übertragung von Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen ist der Ver- kehrswert massgebend.
Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind ins Finanzvermögen zu übertragen.
Die Vermögenswerte des Finanz- und Verwaltungsvermögens, die über mehrere Jahre genutzt werden, sind in einer Anlagenbuchhaltung zu führen.
Die Anlagenbuchhaltung weist detaillierte Angaben über die Entwicklung dieser Vermögenswerte aus.
Die Anlagekategorien richten sich nach Anhang II.
. Bewertung der Passiven
b) Rückstellungen aa) Bildung
Rückstellungen sind Passiven im Sinne von oder Fälligkeit ungewiss, aber zuverlässig s 2 Sie werden bilanziert, wenn sie auf einem Abs. 2 FHG-BG, deren Höhe chätzbar ist. konkreten Sachverhalt beruhen und vom Betrag her wesentlich sind.
Für Vorfinanzierungen und Sanierungspflichten gegenüber Vorsorgeeinrichtun- gen werden keine Rückstellungen gebildet.
Rückstellungen dürfen nur für das Vorhaben verwendet werden, für das sie ge- bildet wurden.
Rückstellungen sind aufzulösen, wenn sie die Passivierungskriterien nicht mehr erfüllen.
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. Aufbewahrung von Unterlagen
Unterlagen des Rechnungswesens sind solange aufzubewahren, wie es das über- geordnete Recht verlangt oder sie als Beweismittel sowie zur Festlegung von Schuld- und Forderungsverhältnissen zur Verfügung stehen müssen, mindestens jedoch während zehn Jahren.
Die Unterlagen sind vor Verlust, Zerstörung, nachträglicher Veränderung und unberechtigtem Zugriff zu schützen.
. Elektronische Belege und Unterschriften Elektronische Belege und Unterschriften sind den schriftlichen gleichgesetzt, so- fern:
. Allgemeines
Die Gemeinde, welche die Verwaltung oder Teile davon den Grundsätzen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WOV) unterstellt, hat deren Umsetzung in einem Konzept festzulegen.
Das Konzept ist gemäss den Vorschriften von § -38 zu erlassen und hat den
Rahmenbedingungen von § -45 zu entsprechen.
. Einführung
b) Umsetzung Der Gemeinderat trifft die notwendigen Vollzugsentscheide, indem er:
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c) Genehmigung Der Gemeinderat reicht für die Genehmigung der Einführung beim Regierungsrat die folgenden Unterlagen ein:
. Rahmenbedingungen
Im Voranschlag sind die dem Globalbudget zu Grunde liegenden Bruttoaufwen- dungen und -erträge aufzuzeigen.
Den Leistungsaufträgen sind Hintergrundinformationen wie Grundauftrag, Leis- tungen (Produkte) und Kennziffern der betreffenden Verwaltungseinheit beizufü- gen.
Die Finanzplanjahre sind der Darstellung von Globalbudget und Leistungsauf- trägen beizufügen. Sie müssen die geplante Entwicklung des Globalbudgets aus- weisen.
Der Gemeinderat entscheidet über den Inhalt des Leistungsauftrages und über das Globalbudget.
Die Gemeindeversammlung genehmigt jeden Leistungsauftrag als Ganzes und beschliesst über das Globalbudget.
Eine teilweise Umsetzung eines Leistungsauftrages oder eine Staffelung von einzelnen Teilen ist nicht möglich.
d) Controlling Mittels Controlling ist sicherzustellen, dass:
.111
e) Freiwillige Instrumente Der Gemeinderat kann:
Für die Rechnungslegung bleiben die übrigen Finanzhaushaltsvorschriften an- wendbar.
Die Gliederung der Verwaltungseinheiten hat keinen Einfluss auf die Darstellung der Jahresrechnung.
Die mit einem Leistungsauftrag ausgestatteten Verwaltungseinheiten besorgen das Berichtswesen.
Der Gemeinderat gewährleistet, dass die Rechnungsprüfungskommission über die Ausführung der Leistungsaufträge und die Einhaltung des Globalbudgets aus- reichend informiert ist.
Die Rechnungsprüfungskommission beurteilt die vorgelegten Leistungsaufträge und deren Ausführung und erstattet der Gemeindeversammlung Bericht und An- trag. VI. Rechnungsprüfungskommission (RPK)
Die RPK prüft den Finanzhaushalt mit:
Diese Prüfungen umfassen:
.111 SRSZ 1.2.2021 11 VII. Übergangsbestimmungen
. Abschreibung des Verwaltungsvermögens
( 1 z m J 2 G S G d d Abs. 2 FHG-BG) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Finanzhaushaltsgesetzgebung für die Be- irke und Gemeinden die Restnutzungsdauer von Sachwerten im Verwaltungsver- ögen bereits abgelaufen, so werden diese während eines Zeitraums von acht ahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens abgeschrieben. Führt die Inkraftsetzung der Finanzhaushaltsgesetzgebung für die Bezirke und emeinden während der letzten drei Jahre vor Ablauf der Nutzungsdauer von achwerten im Verwaltungsvermögen zu einer grossen Härte für die betroffene emeinde, kann das Finanzdepartement auf deren Gesuch hin die Abschreibungs- auer auf acht Jahre verlängern. Die gewährte Verlängerung beginnt ab dem Tag er Inkraftsetzung.
. Neubewertungsreserve
( 1 J G 2 v 3 a v b V Abs. 3 FHG-BG) Die Reserven aus der Neubewertung von Finanzvermögen sind am Ende des ahres nach der Inkraftsetzung des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und emeinden zu Gunsten des Eigenkapitals aufzulösen. Bei Reserven aus der Neubewertung von Grundstücken kann auf die Auflösung erzichtet werden. Entnahmen aus den Reserven: ) sind zwingend vorzunehmen, wenn ein zuvor aufgewerteter Vermögenswert eräussert wird; ) können vorgenommen werden, wenn an zuvor aufgewerteten Vermögenswerten erluste aufgrund von Wertverminderungen entstehen.
. Aufwertungsreserve
( D J G V Abs. 3 FHG-BG) ie Reserven aus der Aufwertung des Verwaltungsvermögens sind am Ende des ahres nach der Inkraftsetzung des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und emeinden zu Gunsten des Eigenkapitals aufzulösen. III. Schlussbestimmungen
. Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
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. Änderung bisherigen Rechts Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich vom 15. Januar 20025 wird wie folgt geändert:
Die Bezirke und Gemeinden haben dem Finanzdepartement für die jährliche Ge- meindefinanzstatistik einzureichen:
. Publikation, Inkrafttreten
Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.6 Anhang I
Voranschlagskredite gemäss :
. Erfolgsrechnung
Aufwand 4 Ertrag
Personalaufwand 40 Fiskalertrag
Sach- und übriger Betriebsauf- wand
Regalien und Konzessionen
Abschreibungen Verwaltungsver- mögen
Entgelte
Finanzaufwand 43 Verschiedene Erträge
Einlagen in Fonds und Spezialfi- nanzierungen
Finanzertrag
Transferaufwand 45 Entnahmen aus Fonds und Spe zialfinanzierungen
Durchlaufende Beiträge 46 Transferertrag
Ausserordentlicher Aufwand 47 Durchlaufende Beiträge
Interne Verrechnungen 48 Ausserordentlicher Ertrag
Interne Verrechnungen
.111 SRSZ 1.2.2021 13
. Investitionsrechnung
Investitionsausgaben 6 Investitionseinnahmen
Sachanlagen 60 Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen
Investitionen auf Rechnung Dritter 61 Rückerstattungen
Immaterielle Anlagen 62 Übertragung immaterielle Anlagen in das Finanzvermögen
Darlehen 63 Investitionsbeiträge für eigene Rechnung
Beteiligungen und Grundkapitalien 64 Rückzahlung von Darlehen
Eigene Investitionsbeiträge 65 Übertragung von Beteiligungen
Durchlaufende Investitionsbeiträge 66 Rückzahlung eigener Investitions- beiträge
Ausserordentliche Investitionsaus- gaben
Durchlaufende Investitionsbei- träge
Übertrag an Bilanz 68 Ausserordentliche Investitionsein- nahmen
Übertrag an Bilanz Anhang II Anlagekategorien gemäss HRM und Abschreibungen: Anlagekategorie Nutzungsdauer in Jahren Abschreibungs- satz (in %)
Grundstücke – –
a Gebäude/Hochbauten 25 4.00
b Alters- und Pflegeheime 33 3.03
a Strassen 25 4.00
b Brücken 25 4.00
Wald – –
a Kanalbauten 40 2.50
b Gewässerverbauungen 40 2.50
Orts-/Regionalplanungen – –
a Mobilien 5 20.00
b Maschinen 5 20.00
c Fahrzeuge, Rettungsfahrzeuge Bezirke
20.00
Spezialfahrzeuge 15 6.67
Informatik, Hardware 5 20.00
a immaterielle Anlagen 5 20.00
b Informatik, Software 5 20.00
.111
Anlagekategorie Nutzungsdauer in Jahren Abschreibungs- satz (in %)
a Investitionsbeiträge für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach Nutzungsdauer des finan- zierten Objekts
b Investitionsbeiträge an Private 5 20
Anlagen im Bau - -
,
Darlehen und Beteiligungen im Verwaltungsvermögen - -
Abwasseranlagen 25 4.00
Abfallanlagen 25 4.00 Anhang III Es gelten folgende Fachempfehlungen des harmonisierten Rechnungslegungsmo-
dells ( Nr. Fac 1 Eleme Rechnun 25.01.2 2 Grund mässer 25.01.2 3 Konte tionale 25.01.2 4 Erfol 5 Aktiv nungsab 25.01.2 6 Wertb 7 Steue 8 Spezi und Vor 25.01.2 Bilanz und Ein nung) e Erfolgs titions Die Bil noch ni haben ( nicht z Abs. 2 FHG-BG): hempfehlung Gültige Version Abweichung nte des gsmodells 008 sätze ordnungsge- Rechnungslegung 008 nrahmen und funk- Gliederung 008 gsrechnung 30.01.2015 e und passive Rech- grenzung 008 erichtigungen 25.01.2008 rerträge 25.01.2008 alfinanzierungen finanzierung 008 Spezialfonds werden nur in der ausgewiesen. Ausgaben nahmen (Fondsrech- rfolgen ausserhalb der rechnung und der Inves- rechnung. dung von Reserven für cht beschlossene Vor- Vorfinanzierungen) ist ulässig.
.111 SRSZ 1.2.2021 15 Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung
Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten
.01.2008 Für künftige Arbeitgeber-Sa- nierungsbeiträge an die Pensi- onskasse des Kantons Schwyz im Fall einer Unterdeckung ge-
mäss die P Schwy 20147 einri Rücks passi gen v Sanie die o Jahr sowie nanzp Anhan wird per 3 des Gesetzes über ensionskasse des Kantons z (PKG) vom 21. Mai oder andere Vorsorge- chtungen werden weder tellungen gebildet noch ve Rechnungsabgrenzun- erbucht. Die Arbeitgeber- rungsbeiträge werden wie rdentlichen Beiträge im der Fälligkeit verbucht im Voranschlag und Fi- lan berücksichtigt. Im g der Jahresrechnung jeweils der Deckungsgrad 1. Dezember ausgewie- sen.
Investitionsrechnung 30.01.2015
Bilanz 12.05.2016
Anlagegüter und Anlagebuchhaltung
.01.2008
Konsolidierte Betrachtungsweise
.01.2008
Geldflussrechnung 30.01.2015
Eigenkapitalnachweis 25.01.2008
Anhang zur Jahresrechnung
.01.2008
Finanzpolitische Zielgrössen und Instrumente
.01.2008
Finanzkennzahlen 25.01.2013
Vorgehen beim Übergang zu HRM2
.01.2008 Die Reserven aus Neubewer- tung des Finanzvermögens und aus Aufwertung des Verwal- tungsvermögens sind nach einem Jahr aufzulösen. Bei Re- serven aus Neubewertung von Grundstücken kann auf die Auf- lösung verzichtet werden.
.111
Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung
Finanzinstrumente 25.01.2013 Anlagen von Finanzvermögen in Obligationen in Fremdwäh- rungen, ausländische Aktien und alternative Anlagen wie Hedge Funds, Derivate oder andere Anlagen mit stark spe- kulativem Charakter sind nicht zulässig.
GS 25-56.
SRSZ 153.100.
GS 19-84.
GS 21-28.
SRSZ 154.111.
Abl 2019 1581.
SRSZ 145.210.