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Gesetz über den Finanzausgleich

Präambel

154.100 Gesetz über den Finanzausgleich 1

(Vom 25. Oktober 2023)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich zwischen Kanton, Bezirken und Ge- meinden.

§ 2 Ziele

Der Finanzausgleich: a) stärkt die Autonomie, Eigenverantwortung und Zusammenarbeit von Bezirken und Gemeinden; b) unterstützt die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen; c) fördert die wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung; d) mindert übermässige Unterschiede in der Steuerbelastung von Bezirken und Gemeinden; e) stellt die angemessene Abgeltung übermässiger Lasten der Gemeinden aufgrund ihrer geografisch-topografischen und soziodemografischen Faktoren sicher; f) wird transparent publiziert.

§ 3 Instrumente

1 Der Finanzausgleich umfasst:

a) den Ressourcenausgleich; b) den Lastenausgleich, bestehend aus dem geografisch-topografischen und dem soziodemografischen Lastenausgleich; 2 Die Instrumente werden aufeinander abgestimmt und gezielt eingesetzt.

II. Ressourcenausgleich

§ 4 Horizontaler und vertikaler Finanzausgleich

1 Der Ressourcenausgleich mildert die Unterschiede in der steuerlichen Leis-

tungsfähigkeit unter den Bezirken und Gemeinden proportional. 2 Ein Bezirk oder eine Gemeinde ist im Rahmen des horizontalen Finanzaus-

gleichs:

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a) ausgleichspflichtig, wenn das Ressourcenpotenzial pro Einwohner über dem kantonalen Durchschnitt (100 Ressourcenindexpunkte) liegt; b) ausgleichsberechtigt, wenn das Ressourcenpotenzial pro Einwohner unter dem kantonalen Durchschnitt (100 Ressourcenindexpunkte) liegt. 3 Der Kanton leistet im Rahmen des vertikalen Finanzausgleichs zusätzliche Bei-

träge an die Bezirke und Gemeinden, deren massgebende Steuerkraft unter der Ausgleichsobergrenze von 75 bis 85 Prozent liegt.

§ 5 Ressourcenpotenzial und Ressourcenindex

1 Zur Feststellung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähikeit der Be-

zirke und Gemeinden wird ein Ressourcenpotenzial in den Bemessungsjahren nach

§ 14 Abs. 2 berechnet.

2 Grundlage der Berechnung des Ressourcenpotenzials ist die massgebende Steu-

erkraft. Diese entspricht der relativen Steuerkraft, multipliziert mit dem massge- benden Steuerfuss. 3 Die relative Steuerkraft stellt den Ertrag der einfachen Steuer aus den Steuer-

erträgen eines Bezirks oder einer Gemeinde pro Einwohner dar. Der massgebende Steuerfuss entspricht dem Verhältnis zwischen den gesamten Steuereinnahmen und der Steuerkraft aller Bezirke oder Gemeinden. 4 Der Ressourcenindex bildet das Ressourcenpotenzial jedes Bezirks oder jeder

Gemeinde im Verhältnis zum kantonalen Durchschnitt ab.

§ 6 Umfang

1 Der Ressourcenausgleich reduziert die Differenz zwischen dem Ressourcenpo-

tenzial pro Einwohner eines Bezirks oder einer Gemeinde und dem kantona- len Durchschnitt. 2 Die ausgleichspflichtigen Bezirke und Gemeinden leisten Beiträge an den Abbau

der Disparitäten im Umfang von 35 Prozent der massgebenden Steuerkraft, die über 100 Indexpunkten liegt. 3 Der Kanton leistet an die ausgleichsberechtigten Bezirke und Gemeinden nach

Massgabe von

§ 4 Abs. 3 einen zusätzlichen Beitrag von 70 bis 80 Prozent der

Differenz zur Ausgleichsobergrenze.

§ 7 Finanzierung und Dotation

1 Der Kanton und die ausgleichspflichtigen Bezirke und Gemeinden finanzieren

den Ressourcenausgleich. 2 Der Regierungsrat legt die Ausgleichsobergrenze im Rahmen der Bandbreite nach

§ 6

Abs. 3 jährlich fest.

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III. Lastenausgleich

§ 8 Grundsatz und Ausgleichsgefässe

1 Der Kanton gewährt den Gemeinden, die durch geografisch-topografische oder

soziodemografische Verhältnisse übermässig belastet sind, einen finanziellen Aus- gleich. 2 Der geografisch-topografische Lastenausgleich vermindert Zusatzkosten, die

einer Gemeinde durch spezielle geografisch-topografische Verhältnisse entstehen. 3 Der soziodemografische Lastenausgleich vermindert Zusatzkosten, die einer Ge-

meinde durch spezielle soziodemografische Verhältnisse entstehen.

§ 9 Indikatoren

1 Der geografisch-topografische und der soziodemografische Lastenausgleich wer-

den auf der Grundlage indexierter Indikatoren bemessen. 2 Die in den Indizes verwendeten Indikatoren sind:

a) die Höhe der Siedlungsfläche; b) die Bevölkerungsdichte; c) die Verkehrsfläche; d) die Einwohnerzahl; e) der Bildungsbedarf (Jugendquote); f) die Bevölkerungszusammensetzung (Altersquote); g) der Bedarf an Sozialhilfe (Sozialhilfequote). 3 Der Regierungsrat legt die Datengrundlagen zur Bemessung der einzelnen Indi-

katoren fest.

§ 10 Finanzierung und Dotation

1 Der Kanton leistet pro Jahr Beiträge von mindestens 10 bis höchstens 20 Mio.

Franken im geografisch-topografischen Lastenausgleich. 2 Der Kanton leistet pro Jahr Beiträge von mindestens 5 bis höchstens 15 Mio.

Franken im soziodemografischen Lastenausgleich. 3 Der Regierungsrat legt die Dotation der Ausgleichsgefässe jährlich fest.

IV. Strukturerhalt

§ 11 Strukturbeiträge

1 Voraussetzungen für Strukturbeiträge an Gemeinden sind:

a) unterdurchschnittliche Bevölkerungszahl; b) unzumutbare Belastung durch Aufgabenerfüllung. 2 Der Kanton leistet pro Jahr Strukturbeiträge von höchstens 5 Mio. Franken. 3 Der Regierungsrat legt die Strukturbeiträge jährlich unter Beachtung der Ein-

wohnerzahl, der Finanzdaten sowie der Beiträge aus dem Ressourcen- und Lasten- ausgleich fest. Er regelt das Verfahren und kann Auflagen für die Strukturbeiträge beschliessen.

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§ 12 Infrastrukturprojekte

1 Der Kanton kann Gemeinden mit unterdurchschnittlicher Bevölkerungszahl Bei-

träge an die Erstellung oder Erneuerung von Infrastrukturen leisten, welche für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung notwendig sind und andernfalls zu einer unzumutbaren Belastung führen würden. 2 Der Kantonsrat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates über Beiträge an

Infrastrukturprojekte. Es besteht kein Anrecht auf die Ausrichtung von Beiträgen, der Kantonsrat kann zusätzliche Auflagen beschliessen. 3 Der Regierungsrat regelt weitere Voraussetzungen und das Verfahren.

V. Verfahren

§ 13 Finanzdaten und Finanzstatistik

1 Das Finanzdepartement erstellt eine Finanzstatistik. 2 Die Erhebung, Aufbereitung und Publikation der Finanzdaten erfolgt grundsätz-

lich in elektronischer Form. 3 Die Bezirke und Gemeinden sind verpflichtet, dem Finanzdepartement die für

die Finanzstatistik notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 14 Bemessungsgrundlagen

1 Die Finanzausgleichsleistungen werden auf der Grundlage der Daten nach

§ 9

sowie der Daten der Finanzstatistik ermittelt. 2 Der Ressourcenausgleich bemisst sich nach den Daten des vierten bis zweiten

Jahres vor dem Ausgleichsjahr. Der Lastenausgleich bemisst sich nach den Daten des fünften bis dritten Jahres vor dem Ausgleichsjahr. 3 Das Ausgleichsjahr ist jenes Jahr, in welchem die Finanzausgleichsleistungen

bezahlt und verbucht werden.

§ 15 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

Die Bezirke und Gemeinden sind verpflichtet, den zuständigen kantonalen Stellen die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

VI. Zuständigkeiten und Aufsicht

§ 16 Vollzug

1 Das vom Regierungsrat bestimmte Departement ist für den Vollzug dieses Geset-

zes zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Es nimmt seine Aufgaben namentlich wahr, indem es:

a) die Finanzstatistik und die notwendigen Berechnungen erstellt; b) den Bezirken und Gemeinden auf Verlangen ein Einsichtsrecht in die sie be- treffenden und für den Vollzug dieses Gesetzes wesentlichen Daten und Unter- lagen gewährt;

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c) zur Überprüfung der erhobenen Finanzdaten und Bemessungsgrundlagen Kontrollen durchführt; d) für die Rückforderung und Umverteilung ungerechtfertigter Finanzausgleich- leistungen besorgt ist. 3 Finanzausgleichsleistungen, die aufgrund unrichtiger Bemessungsgrundlagen

oder Berechnungen festgesetzt und ausgerichtet worden sind, können bis zu fünf Jahre nach deren Festsetzung durch den Regierungsrat berichtigt werden.

§ 17 Wirksamkeitsbericht

1 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat vier Jahre nach dem Inkrafttreten und

anschliessend alle sechs Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirkung dieses Gesetzes vor. 2 Im Wirksamkeitsbericht wird festgestellt, ob und inwiefern die Ziele des Finanz-

ausgleichs in der vergangenen Periode erreicht worden sind. 3 Er enthält allfällige Massnahmen für die kommende Periode.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18 Aufhebung und Anpassung bisherigen Rechts

1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:

a) Gesetz über den Finanzausgleich vom 7. Februar 20012 b) Gesetz über Beiträge an Schulanlagen vom 26. November 19863 2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

a) Steuergesetz vom 9. Februar 20004

§ 199 Abs. 1 bis 3

Abs. 1 wird aufgehoben. Bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 1 und 2.

b) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 19. September 2007 (EGzKVG)5

§ 13 Abs. 2

Abs. 2 wird aufgehoben.

c) Gesetz über soziale Einrichtungen vom 28. März 2007 (SEG)6

§ 19

Wird aufgehoben.

§ 20

Wird aufgehoben.

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§ 25a (neu) c) Teilrevision 2023

1 Gesuche für Baubeiträge für soziale Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des In-

krafttretens der Änderung vom 25. Oktober 20237 hängig sind, werden nach bis- herigem Recht behandelt. 2 Gesuche gelten als hängig, wenn eine Beitragszusicherung für den Kantonsbei-

trag vorliegt.

d) Feuerschutzgesetz vom 12. Dezember 2012 (FSG)8

§ 3 Abs. 2

2 Die Gemeinden setzen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes einen eige-

nen oder gemeinsamen Brandschutzexperten ein. Subsidiär kann der Kanton des- sen Aufgaben dauerhaft übernehmen, wenn die Gemeinde den wirksamen Vollzug nicht mehr gewährleisten kann.

§ 6 Abs. Abs. 2 Bst. d und 3

2 (Es ist insbesondere zuständig für:)

d) die Kontrolle, Aufsicht und Koordination über die Führung, Einsatzfähigkeit, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehren und Brandschutzorgane. 3 Es regelt mit der Gemeinde die Übernahme der Aufgaben des Brandschutzex-

perten.

§ 15 Abs. 3

3 Der Kanton ist auf Antrag der Gemeinde für die Beschaffung der Einsatzaus-

rüstung der Angehörigen der Feuerwehr besorgt. Der Regierungsrat bestimmt die Gegenstände der Einsatzausrüstung.

§ 44 Abs. 1 Bst. b

1 (Der Kanton richtet den Gemeinden und Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr

Beiträge aus an:) Bst. a unverändert b) die persönlichen Ausrüstungen, Kommunikationsmittel, Lösch- und Rettungs- material sowie von Fahrzeugen für die Feuerwehr, soweit sie nicht vom Kanton beschafft werden.

e) Volksschulgesetz vom 19. Oktober 2005 (VSG)9

§ 23 Abs. 2

2 Sie orientieren sich dabei an den Empfehlungen des Erziehungsrates bezüglich

Raumprogramm und Ausstattung.

§ 67 Abs. 3

3 Der Pauschalbeitrag pro Schulkind beträgt 50 Prozent des ermittelten gewichte-

ten Durchschnittswertes aller Gemeinden. Für die Bezirke gilt die Regelung zur Berechnung des Pauschalbeitrages sinngemäss. Der Regierungsrat setzt den Pau- schalbeitrag jährlich fest.

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§ 77 Teilrevision 2023

1 Gesuche für Baubeiträge für Schulanlagen und Einrichtungen, die zum Zeit-

punkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. Oktober 202310 hängig sind, wer- den nach bisherigem Recht behandelt. 2 Gesuche gelten als hängig, wenn eine Beitragszusicherung für den Kantonsbei-

trag vorliegt.

f) Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 26. November 1987 (GöV)11

§ 11 Bst. e

(Der Regierungsrat ist zuständig für:) e) die Verteilung der Beitragstreffnisse auf die Gemeinden nach

§ 9 , die nach

dem Verkehrsangebot zu erfolgen hat und für die Belastung der Bezirke mit ihrem Anteil der Gemeindetreffnisse.

§ 19 Übergangsbestimmungen

a) Nachkalkulationen

Die Verrechnung der Saldi aus den Nachkalkulationen beim Ressourcenausgleich der Bezirke und Gemeinden erfolgt proportional über fünf Jahre mit der zweiten Ausgleichszahlung.

§ 20 b) Spezialfinanzierung Grundstückgewinnsteuer

1 Die Saldi der Spezialfinanzierungen zur Grundstückgewinnsteuer für die Bezirke

und Gemeinden werden mit der zweiten Ausgleichszahlung verrechnet. 2 Die Verrechnung erfolgt proportional über fünf Jahre auf der Grundlage der durchschnittlichen Steuerkraft der Jahre sieben bis zwei vor der zweiten Aus- gleichszahlung.

§ 21 Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §

§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.12

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1 GS 27-19. 2 GS 20-37. 3 GS 17-617. 4 SRSZ 172.200. 5 SRSZ 361.100. 6 SRSZ 380.300. 7 GS 27-19. 8 SRSZ 530.110. 9 SRSZ 611.210. 10 GS 27-19. 11 SRSZ 781.100. 12 1. Januar 2025 (Abl 2024 1044).

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