2023 (FAG)2,
beschliesst:
I. Ressourcenausgleich
154.111
154.111 Verordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich (FAV) 1
(Vom 11. Juni 2024)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf
2023 (FAG)2,
beschliesst:
I. Ressourcenausgleich
Zur Berechnung des Ressourcenpotenzials pro Einwohner wird die kantonale Ein- wohnerstatistik des Amtes für Wirtschaft verwendet.
II. Lastenausgleich
1 Die Datengrundlagen zur Bemessung der Indikatoren des Lastenausgleichs ge-
mäss
a) Geodaten des Bundesamtes für Landestopografie zur Berechnung der durch- schnittlichen Höhe der Siedlungsfläche; b) die Bevölkerungs- und Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Be- rechnung der Bevölkerungsdichte, indem die ständige Wohnbevölkerung durch die Gemeindefläche dividiert wird; c) die Bevölkerungs- und Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Be- rechnung der Verkehrsfläche pro Einwohner, indem die Verkehrsfläche durch die Einwohnerzahl dividiert wird; d) die Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der Einwohnerzahl; e) die Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der Jugendquote, indem die Anzahl Einwohner im Alter von 5 bis 14 Jahren durch die Einwohnerzahl dividiert wird; f) die Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der Altersquote, indem die Anzahl Einwohner im Alter über 80 Jahren durch die Einwohnerzahl dividiert wird; g) die Bevölkerungs- und Sozialhilfestatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der Sozialhilfequote, indem die Anzahl Einwohner, welche von der Sozialhilfe unterstützt werden, durch die Einwohnerzahl dividiert wird. 2 Die Indikatoren «Höhe der Siedlungsfläche pro Einwohner», «Bevölkerungs-
dichte», «Verkehrsfläche» und «Einwohnerzahl» der Gemeinde werden mittels natürlichem Logarithmus transformiert.
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1 Die Indizes für den soziodemografischen Lastenausgleich und den geografisch-
topografischen Lastenausgleich werden aus den Indikatoren nach
tischer Hauptkomponentenanalyse und den standardisierten Indikatoren berechnet. 2 Die Zuteilung der Dotation erfolgt proportional nach der mit den positiven Indizes
gewichteten Einwohnerzahl.
III. Strukturerhalt
a) Voraussetzungen 1 Eine Gemeinde hat eine unterdurchschnittliche Bevölkerungszahl nach
schnitts der Einwohnerzahl aller Gemeinden der Bemessungsjahre des Lastenaus- gleiches gemäss
2 Unzumutbare, strukturbedingte Belastungen nach
ergeben sich insbesondere, wenn: a) zur Aufgabenerfüllung verwendete Spezialfinanzierungen mit verhältnismässi- gen Massnahmen nicht ausgeglichen werden können; b) sich ein bedeutender Mehraufwand zur Erfüllung notwendiger Kernaufgaben ergibt; c) sich mehrjährige und bedeutende Aufwandüberschüsse abzeichnen; d) künftige Aufwandüberschüsse zu im kantonalen Vergleich überproportionalen Steuerfusserhöhungen oder hoher Nettoverschuldung führen.
1 Der Regierungsrat legt die Strukturbeiträge jährlich zusammen mit den Zusiche-
rungen an die Bezirke und Gemeinden zum Ressourcen- und Lastenausgleich bis Mitte Juli fest. 2 Er kann mit der Zusicherung von Strukturbeiträgen gemäss
Auflagen machen, wie insbesondere den Verzicht auf zusätzliche Abschreibungen oder die Optimierung von Gebühreneinnahmen. 3 Die Höhe der Strukturbeiträge orientiert sich nebst der Einwohnerzahl und den
Beiträgen aus dem Ressourcen- und Lastenausgleich an den Finanzdaten, wie beispielsweise den Jahresrechnungen der letzten Jahre, der Nettoverschuldung, dem Eigenkapital, dem Budget oder der mittel- bis langfristigen Investitions- und Finanzplanung.
a) Voraussetzungen 1 Infrastrukturprojekte haben sich auf eine bedarfsgerechte Versorgung der Be-
völkerung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen nach
des Gesetzes im Rahmen der Kernaufgaben einer Gemeinde zu beschränken.
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2 Unzumutbare Belastungen aus Infrastrukturprojekten im Sinne von
des Gesetzes ergeben sich insbesondere, wenn: a) sich aus der Erstellung oder Erneuerung von notwendigen Infrastrukturen nicht tragbare Abschreibungen und Amortisationen ergeben; b) die finanzielle Tragbarkeit und Finanzierbarkeit von Infrastrukturprojekten mittel- bis langfristig nicht gewährleistet ist; c) die Finanzierung von Infrastrukturprojekten im kantonalen Vergleich zu einer überproportionalen Steuerfusserhöhung oder zu einer hohen Nettoverschul- dung führt.
1 Gesuche für Beiträge an Infrastrukturprojekte nach
das Finanzdepartement zu richten. 2 Das Gesuch hat das Vorhaben inklusive Investitionskosten, Folgekosten, Finanzie-
rung, Tragbarkeit sowie langfristige Finanzplanung zu beschreiben und begründet die alternativlose Notwendigkeit des Vorhabens und eines Beitrages des Kantons. 3 Der Regierungsrat stellt dem Kantonsrat unter Beilage des Gesuchs der Ge-
meinde innert sechs Monaten Antrag über die Ausrichtung von Beiträgen und Auflagen.
IV. Verfahren
1 Das Finanzdepartement erhebt die erforderlichen Finanzdaten zur Berechnung
des Ressourcen- und Lastenausgleichs und kann zusätzliche Informationen und Unterlagen bei den Bezirken und Gemeinden einfordern. 2 Es beurteilt dabei die Finanzlage und allfällig unzumutbare Belastungen bei
einzelnen Bezirken und Gemeinden nach
grund der Finanzdaten.
Der Beschluss des Regierungsrates über die Zusicherungen an die Bezirke und Gemeinden und der periodische Wirksamkeitsbericht werden veröffentlicht.
1 Das Finanzdepartement nimmt die Auszahlung der Beiträge aus dem Ressour-
cen- und dem Lastenausgleich an die Bezirke und Gemeinden in zwei Raten per 31. März und 30. September im Ausgleichsjahr vor. 2 Für die Strukturbeiträge an die Gemeinden gelten die Auszahlungstermine nach
Abs. 1. 3 Die Auszahlung von Beiträgen an Infrastrukturprojekte erfolgt nach Beschluss
des Kantonsrates durch das Finanzdepartement.
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V. Schlussbestimmungen
Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich vom 15. Januar 20023 wird aufgehoben.
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.4 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
1 GS 27-37.
2 SRSZ 154.100.
3 GS 20-201.
4 Abl 2024 1525.
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