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154.111

Verordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich

FAV

Präambel

154.111 Verordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich (FAV) 1

(Vom 11. Juni 2024)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf

§ 21 Abs. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich vom 25. Oktober

2023 (FAG)2,

beschliesst:

I. Ressourcenausgleich

§ 1 Datengrundlagen

Zur Berechnung des Ressourcenpotenzials pro Einwohner wird die kantonale Ein- wohnerstatistik des Amtes für Wirtschaft verwendet.

II. Lastenausgleich

§ 2 Datengrundlagen

1 Die Datengrundlagen zur Bemessung der Indikatoren des Lastenausgleichs ge-

mäss

§ 9 Abs. 2 des Gesetzes sind:

a) Geodaten des Bundesamtes für Landestopografie zur Berechnung der durch- schnittlichen Höhe der Siedlungsfläche; b) die Bevölkerungs- und Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Be- rechnung der Bevölkerungsdichte, indem die ständige Wohnbevölkerung durch die Gemeindefläche dividiert wird; c) die Bevölkerungs- und Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Be- rechnung der Verkehrsfläche pro Einwohner, indem die Verkehrsfläche durch die Einwohnerzahl dividiert wird; d) die Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der Einwohnerzahl; e) die Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der Jugendquote, indem die Anzahl Einwohner im Alter von 5 bis 14 Jahren durch die Einwohnerzahl dividiert wird; f) die Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der Altersquote, indem die Anzahl Einwohner im Alter über 80 Jahren durch die Einwohnerzahl dividiert wird; g) die Bevölkerungs- und Sozialhilfestatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der Sozialhilfequote, indem die Anzahl Einwohner, welche von der Sozialhilfe unterstützt werden, durch die Einwohnerzahl dividiert wird. 2 Die Indikatoren «Höhe der Siedlungsfläche pro Einwohner», «Bevölkerungs-

dichte», «Verkehrsfläche» und «Einwohnerzahl» der Gemeinde werden mittels natürlichem Logarithmus transformiert.

SRSZ 1.2.2025 1

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§ 3 Berechnung

1 Die Indizes für den soziodemografischen Lastenausgleich und den geografisch-

topografischen Lastenausgleich werden aus den Indikatoren nach

§ 2 mittels statis-

tischer Hauptkomponentenanalyse und den standardisierten Indikatoren berechnet. 2 Die Zuteilung der Dotation erfolgt proportional nach der mit den positiven Indizes

gewichteten Einwohnerzahl.

III. Strukturerhalt

§ 4 Strukturbeiträge

a) Voraussetzungen 1 Eine Gemeinde hat eine unterdurchschnittliche Bevölkerungszahl nach

§ 11 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes, wenn diese unterhalb des arithmetischen Durch-

schnitts der Einwohnerzahl aller Gemeinden der Bemessungsjahre des Lastenaus- gleiches gemäss

§ 14 Abs. 2 des Gesetzes liegt.

2 Unzumutbare, strukturbedingte Belastungen nach

§ 11 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes

ergeben sich insbesondere, wenn: a) zur Aufgabenerfüllung verwendete Spezialfinanzierungen mit verhältnismässi- gen Massnahmen nicht ausgeglichen werden können; b) sich ein bedeutender Mehraufwand zur Erfüllung notwendiger Kernaufgaben ergibt; c) sich mehrjährige und bedeutende Aufwandüberschüsse abzeichnen; d) künftige Aufwandüberschüsse zu im kantonalen Vergleich überproportionalen Steuerfusserhöhungen oder hoher Nettoverschuldung führen.

§ 5 b) Festlegung und Höhe

1 Der Regierungsrat legt die Strukturbeiträge jährlich zusammen mit den Zusiche-

rungen an die Bezirke und Gemeinden zum Ressourcen- und Lastenausgleich bis Mitte Juli fest. 2 Er kann mit der Zusicherung von Strukturbeiträgen gemäss

§ 11 des Gesetzes

Auflagen machen, wie insbesondere den Verzicht auf zusätzliche Abschreibungen oder die Optimierung von Gebühreneinnahmen. 3 Die Höhe der Strukturbeiträge orientiert sich nebst der Einwohnerzahl und den

Beiträgen aus dem Ressourcen- und Lastenausgleich an den Finanzdaten, wie beispielsweise den Jahresrechnungen der letzten Jahre, der Nettoverschuldung, dem Eigenkapital, dem Budget oder der mittel- bis langfristigen Investitions- und Finanzplanung.

§ 6 Beiträge an Infrastrukturprojekte

a) Voraussetzungen 1 Infrastrukturprojekte haben sich auf eine bedarfsgerechte Versorgung der Be-

völkerung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen nach

§ 2 Abs. 1 Bst. b

des Gesetzes im Rahmen der Kernaufgaben einer Gemeinde zu beschränken.

2

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2 Unzumutbare Belastungen aus Infrastrukturprojekten im Sinne von

§ 12 Abs. 1

des Gesetzes ergeben sich insbesondere, wenn: a) sich aus der Erstellung oder Erneuerung von notwendigen Infrastrukturen nicht tragbare Abschreibungen und Amortisationen ergeben; b) die finanzielle Tragbarkeit und Finanzierbarkeit von Infrastrukturprojekten mittel- bis langfristig nicht gewährleistet ist; c) die Finanzierung von Infrastrukturprojekten im kantonalen Vergleich zu einer überproportionalen Steuerfusserhöhung oder zu einer hohen Nettoverschul- dung führt.

§ 7 b) Verfahren

1 Gesuche für Beiträge an Infrastrukturprojekte nach

§ 12 des Gesetzes sind an

das Finanzdepartement zu richten. 2 Das Gesuch hat das Vorhaben inklusive Investitionskosten, Folgekosten, Finanzie-

rung, Tragbarkeit sowie langfristige Finanzplanung zu beschreiben und begründet die alternativlose Notwendigkeit des Vorhabens und eines Beitrages des Kantons. 3 Der Regierungsrat stellt dem Kantonsrat unter Beilage des Gesuchs der Ge-

meinde innert sechs Monaten Antrag über die Ausrichtung von Beiträgen und Auflagen.

IV. Verfahren

§ 8 Erhebung der Finanzdaten

1 Das Finanzdepartement erhebt die erforderlichen Finanzdaten zur Berechnung

des Ressourcen- und Lastenausgleichs und kann zusätzliche Informationen und Unterlagen bei den Bezirken und Gemeinden einfordern. 2 Es beurteilt dabei die Finanzlage und allfällig unzumutbare Belastungen bei

einzelnen Bezirken und Gemeinden nach

§ 11 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes auf-

grund der Finanzdaten.

§ 9 Publikation

Der Beschluss des Regierungsrates über die Zusicherungen an die Bezirke und Gemeinden und der periodische Wirksamkeitsbericht werden veröffentlicht.

§ 10 Auszahlung

1 Das Finanzdepartement nimmt die Auszahlung der Beiträge aus dem Ressour-

cen- und dem Lastenausgleich an die Bezirke und Gemeinden in zwei Raten per 31. März und 30. September im Ausgleichsjahr vor. 2 Für die Strukturbeiträge an die Gemeinden gelten die Auszahlungstermine nach

Abs. 1. 3 Die Auszahlung von Beiträgen an Infrastrukturprojekte erfolgt nach Beschluss

des Kantonsrates durch das Finanzdepartement.

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V. Schlussbestimmungen

§ 11 Aufhebung eines Erlasses

Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich vom 15. Januar 20023 wird aufgehoben.

§ 12 Inkrafttreten, Veröffentlichung

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.4 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung

aufgenommen.

1 GS 27-37.

2 SRSZ 154.100.

3 GS 20-201.

4 Abl 2024 1525.

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