gestützt auf Abs. 2 der Verfassung des Kantons Schwyz vom 24. November 20102:
- Allgemeine Bestimmungen
160.210.1
SRSZ 1.2.2022 1
Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz 1
(Vom 17. Oktober 2014)
Im Vertrauen auf Gott,
beschliesst der Kantonskirchenrat der Römisch-katholischen Kantonalkirche,
gestützt auf Abs. 2 der Verfassung des Kantons Schwyz vom 24. November 20102:
. Bestand und Sitz
Die Römisch-katholische Kantonalkirche Schwyz ist die staatskirchenrechtliche Organisation der römisch-katholischen Kantonseinwohnerinnen und Kantonsein- wohner.
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlich- keit und hat ihren Sitz in Einsiedeln.
. Mitgliedschaft Jede Person, die ihren Wohnsitz im Kanton hat, nach Kirchenrecht der römisch- katholischen Kirche angehört und nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit der zuständigen Kirchgemeinde schriftlich erklärt hat, ist Mit- glied der Kantonalkirche und der Kirchgemeinde ihres Wohnsitzes.
. Verhältnis zur römisch-katholischen Kirche
Die Kantonalkirche ordnet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Kantonsverfas- sung und ihrer Verfassung selbständig.
In kirchlichen Belangen anerkennen Kantonalkirche und Kirchgemeinden Glau- benslehre und Rechtsordnung der römisch-katholischen Kirche.
Das kirchliche Eigentum wird gewährleistet.
. Verhältnis zum Bistum
Unter Vorbehalt der Rechte des Kantons regelt die Kantonalkirche für sich und für die Kirchgemeinden die Beziehungen zum Bistum und zum Kloster Einsiedeln auf vertraglichem Weg.
Gegenstand einer solchen Vereinbarung können namentlich sein:
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. Kirchgemeinden
Die Kantonalkirche gliedert sich in Römisch-katholische Kirchgemeinden, die zusammen das ganze Kantonsgebiet umfassen.
Die Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Der Bestand der Kirchgemeinden wird im Anhang I zu dieser Verfassung aufge- führt. Änderungen hat der Kantonale Kirchenvorstand nachzutragen.
Die Kirchgemeinden können sich freiwillig zu neuen Kirchgemeinden zusam- menschliessen. Einem Zusammenschluss haben die Kirchgemeindeversammlun- gen der bisherigen Kirchgemeinden zuzustimmen. Er bedarf zudem der Genehmi- gung des Kantonskirchenrates.
. Stimm- und Wahlrecht
Stimm- und wahlberechtigt sind die Mitglieder der Kantonalkirche, sofern sie es auch nach kantonalem Recht sind.
Das Gesetz kann die Einführung des Stimm- und Wahlrechts für Ausländerinnen und Ausländer regeln.
. Gleichberechtigung
Frau und Mann sind gleichberechtigt.
Kantonalkirche und Kirchgemeinden fördern die Gleichstellung von Frau und Mann.
. Amtsdauer Die Amtsdauer für die Behörden der Kantonalkirche und der Kirchgemeinden be- trägt vier Jahre.
. Personalwesen Die Kantonalkirche erlässt ein einheitliches Personal- und Besoldungsrecht.
Der Römisch-katholischen Kantonalkirche obliegen im Rahmen der Gesetzgebung
oder aufgrund von Ausgabenbeschlüssen des Kantonskirchenrates gemäss Abs. 4 lit. d folgende Aufgaben:
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. Abstimmungs- und Wahlverfahren
Wahlen und Abstimmungen der Kantonalkirche finden an der Urne statt.
Sie werden von den Kirchgemeinden durchgeführt.
. Mitwirkungsrechte
Die Stimmberechtigten wählen den Kantonskirchenrat.
Sie stimmen über folgende Sachgeschäfte ab:
b) Gesetze, Beschlüsse und Verträge, die ihnen gemäss Absatz 2 und 3 zum Entscheid zu unterbreiten sind;
c) Initiativbegehren gemäss § und 37, sofern der Kantonskirchenrat solchen Begehren nicht zustimmt;
d) Ausgaben gemäss Absatz 3.
. Initiative
700 Stimmberechtigte oder fünf Kirchgemeinden können den Erlass, die Ab- änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes verlangen.
Der Kantonskirchenrat entscheidet darüber, ob die Initiative zulässig ist. Ferner unterbreitet er sie, falls er ihr nicht zustimmt, mit oder ohne Gegenvorschlag den Stimmberechtigten. III. Der Kantonskirchenrat
. Bestand, Wahl und Stimmengewicht
Der Kantonskirchenrat umfasst 60 Mitglieder; wählbar ist, wer nach stimm- berechtigt ist.
Die Sitze werden unter den Kirchgemeinden im Verhältnis zur Grösse der katho- lischen Bevölkerung verteilt, wobei jeder Kirchgemeinde mindestens ein Sitz zu- steht.
Die Wahl richtet sich nach dem Mehrheitswahlrecht; stille Wahlen sind möglich.
Das Stimmengewicht der Mitglieder des Kantonskirchenrates richtet sich nach der Grösse der katholischen Bevölkerung in den von ihnen vertretenen Kirchge- meinden.
Das Gesetz bestimmt die Einzelheiten der Mitgliederwahl und des Stimmenge- wichts.
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. Zuständigkeit
Der Kantonskirchenrat wählt aus seiner Mitte:
Der Kantonskirchenrat wählt aus den Stimmberechtigten der Kantonalkirche:
Der Kantonskirchenrat beschliesst über Verfassungsänderungen.
Der Kantonskirchenrat erlässt Gesetze und beschliesst über Mitgliedschaften
der Kantonalkirche gemäss der Volksabstimmung, sofer 60 Tagen nach Publikation rechtigten oder fünf Kirch 3 Der Kantonskirchenrat ge satz 2 der Volksabstimmung lit. g. Diese Gesetze und Beschlüsse unterliegen n er dies beschliesst oder eine Abstimmung innert des Gesetzes bzw. Beschlusses von 700 Stimmbe- gemeinden verlangt wird. nehmigt Verträge; sie unterstehen im Sinne von Ab- , sofern sie die gleiche Wirkung wie Gesetze haben.
Der Kantonskirchenrat
Absatz 3;
Der Kantonskirchenrat übt die Oberaufsicht über die andern Organe der Kanto- nalkirche aus.
c) Verfahren Der Kantonskirchenrat tritt zusammen
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. Bestand
Der Kantonale Kirchenvorstand besteht aus fünf Mitgliedern.
Die Mitglieder des Kantonalen Kirchenvorstandes dürfen keinem Kirchenrat an- gehören.
Der Kantonale Kirchenvorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums und des Finanzverantwortlichen selbst.
. Zuständigkeit
Der Kantonale Kirchenvorstand ist das vollziehende Organ der Kantonalkirche und vertritt diese nach aussen.
Er beaufsichtigt die Kirchgemeinden und genehmigt ihre Gemeindeordnungen.
Er legt dem Kantonskirchenrat Voranschlag und Jahresrechnung sowie Sachvor- lagen vor und erstattet ihm alljährlich einen Tätigkeitsbericht.
. Bestand
Die Rekurskommission besteht aus drei ordentlichen und zwei Ersatzmitglie- dern.
Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen weder dem Kantonskirchenrat noch dem Kantonalen Kirchenvorstand angehören.
. Zuständigkeit
Die Rekurskommission beurteilt Beschwerden gegen:
sammlung, sofern eine Kirchgemeinde Pfarreigemeinden gemäss Abs. 2 lit. a geschaffen hat.
Wegen Verletzung des Stimmrechts kann bei der Rekurskommission Beschwerde geführt werden.
Die Rekurskommission beurteilt sodann als einzige Instanz verwaltungsgericht- liche Klagen.
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. Verfahren Das Gesetz bestimmt das Verfahren.
. Aufgaben
Die Kirchgemeinden sichern die materiellen Grundlagen für die örtlichen kirch- lichen Aufgaben, namentlich die Verkündigung des Glaubens, die Seelsorge, den Gottesdienst, die Glaubensunterweisung und die Hilfstätigkeit (Diakonie).
Sie können ferner nach Massgabe der Kirchgemeindeordnung
. Kirchgemeindeordnung
Jede Kirchgemeinde erlässt eine Gemeindeordnung, die wenigstens folgende Gegenstände regelt:
rechte der Kirchgemeinde in kantonalkirchlichen Belangen ( Absatz 1,
Absatz 2, § 34 Absatz 3 sowie § 37 Absatz 1);
Die Kirchgemeindeordnung kann weitere Bestimmungen enthalten, namentlich über
. Kirchgemeindeversammlung
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b) Zuständigkeit Die Kirchgemeindeversammlung
c) Initiative Wer stimmberechtigt ist, kann beim Kirchenrat ein schriftliches Begehren einrei- chen, das sich auf einen Gegenstand bezieht, der in die Zuständigkeit der Kirch- gemeindeversammlung fällt.
Die Kirchgemeinden führen Wahlen und Abstimmungen an der Kirchgemeinde- versammlung durch; mit Ausnahme der Beschlussfassung über Rechnung und Voranschlag samt Steuerfuss können sie die geheime Abstimmung (Urnensystem) einführen.
Für Wahlen gilt das Mehrheitssystem.
Die Stimmberechtigten treten bis spätestens Mitte Dezember zur Abnahme der Rechnung und zum Erlass des Voranschlages mit Festsetzung des Steuerfusses zusammen.
. Kirchenrat
Der Kirchenrat ist die vollziehende und verwaltende Behörde der Kirchgemeinde. Er vertritt sie nach aussen.
Dem Kirchenrat stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch die Verfassung oder durch Gesetz einem andern Organ der Kirchgemeinde zugewiesen sind.
. Rechnungsprüfungskommission
Die Rechnungsprüfungskommission umfasst zwei bis fünf Mitglieder.
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Sie prüft den Finanzhaushalt gemäss einem internen Prüfplan und erstattet der Kirchgemeindeversammlung über die Prüfung von Voranschlag, Rechnung und Krediten in formeller, rechtlicher und materieller Hinsicht schriftlich Bericht und Antrag.
Sie hat jederzeit Einsicht in die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und kann Sachverständige zur Prüfung beiziehen. Sie bespricht ihr internes Protokoll mit dem Kirchenrat.
Der Finanzhaushalt der Kantonalkirche und ihrer Kirchgemeinden ist nach den Grundsätzen der Rechtmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu führen.
Die Kantonalkirche erlässt Vorschriften über ein einheitliches Rechnungswesen der Kirchgemeinden. II. Kantonalkirche
. Einnahmen
Die Kantonalkirche verfügt über folgende Mittel:
Die Beiträge der Kirchgemeinden werden jährlich durch den Kantonskirchenrat in einem besonderen Beschluss festgelegt. Diese bestimmen sich nach den Auf- wändungen gemäss Voranschlag und werden anteilsmässig nach der Anzahl der römisch-katholischen Einwohner jeder Kirchgemeinde per 1. Januar des Vorjahres auf alle Kirchgemeinden verteilt.
. Ausgaben
Ausgaben der Kantonalkirche sind vom Kantonskirchenrat im Voranschlag zu bewilligen.
Besondere Beschlüsse des Kantonskirchenrates sind erforderlich:
Kreditbeschlüsse für neue Ausgaben im Sinne von Buchstabe b sind den Stimm- berechtigten vorzulegen, wenn dies fünf Kirchgemeinden oder 700 Stimmberech- tigte innert 60 Tagen seit der Publikation des Beschlusses verlangen.
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. Finanzausgleich
Die Kantonalkirche sorgt für einen angemessenen Finanzausgleich, damit über- mässige Unterschiede in der Steuerbelastung unter den Kirchgemeinden vermie- den werden.
Der Finanzausgleich wird auf eine sparsame und wirtschaftliche Aufgabener- füllung durch die Kirchgemeinden ausgerichtet.
Die Kantonalkirche zieht die Kirchgemeinden mit überdurchschnittlicher Steu- erkraft zur Finanzierung des Finanzausgleichs heran.
. Grundsatz
Die Stimmberechtigten entscheiden über die Abänderung der bestehenden oder den Erlass einer neuen Verfassung.
Der Kantonskirchenrat arbeitet die Vorlage aus.
. Initiative
700 Stimmberechtigte oder fünf Kirchgemeinden können das Begehren um To- talrevision oder um Änderung der Verfassung stellen.
Sofern nicht die Totalrevision der Verfassung verlangt wird, muss sich die Initia- tive auf einen einheitlichen Regelungsbereich beschränken. Sie kann als allge- meine Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden. Begehren um Totalrevision der Verfassung sind in jedem Fall als allgemeine Anregung zu be- handeln.
Lehnt der Kantonskirchenrat das Begehren ab, legt er es den Stimmberechtigten mit oder ohne Gegenvorschlag zum Entscheid vor.
Stimmt der Kantonskirchenrat dem Begehren zu, legt er den Stimmberechtigten die ausgearbeitete Vorlage der Initianten oder die von ihm aufgrund einer allge- meinen Anregung formulierte Vorlage zum Entscheid vor.
. Übergangsrecht
Die im Anhang II aufgeführten Erlasse des Kantons Schwyz gelten sinngemäss für die Kantonalkirche und die Kirchgemeinden, bis sie durch entsprechende Er- lasse der Kantonalkirche abgelöst sind.
Der Kantonskirchenrat kann weitere übergangsrechtliche Bestimmungen erlas- sen oder sinngemäss anwendbar erklären.
. Erlass neuer Kirchgemeindeordnungen Bis zum Erlass neuer Kirchgemeindeordnungen gelten die bisherigen Statuten der Kirchgemeinden, soweit sie dieser Verfassung nicht widersprechen.
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. Inkrafttreten
Der Kantonale Kirchenvorstand bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.3
Die Verfassung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Rechtssammlung aufgenommen.
Mit dem Inkrafttreten ist das Organisationsstatut vom 8. April 1998 aufgeho- ben. Die nach ihm beschlossenen Erlasse und Anordnungen bleiben in Kraft. Für ihre Änderung gilt die neue Verfassung. Anhang I Bestand der Kirchgemeinden Alpthal, Altendorf, Arth-Goldau, Buttikon, Einsiedeln, Feusisberg, Freienbach, Galgenen, Gersau, Illgau, Immensee, Ingenbohl-Brunnen, Küssnacht, Lachen, Lauerz, Merlischachen, Morschach-Stoos, Muotathal, Nuolen, Oberiberg, Rei- chenburg, Riemenstalden, Rothenthurm, Sattel, Schindellegi, Schübelbach, Schwyz, Siebnen, Steinen, Steinerberg, Studen, Tuggen, Unteriberg, Wägital, Wangen und Wollerau. Anhang II
Kantonale Erlasse, die gemäss Übergangsbestimmung entsprechender Erlasse der Kantonalkirche sinngemä 1. Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und di Abs. 1 bis zum Erlass ss gelten: e Verantwortlichkeit seiner Funktionäre vom 20. Februar 19704
. Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen vom 13. Mai 19875
GS 24-52a.
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1. Januar 2016 (Abl 2015 2656).
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