gestützt auf des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000,3 beschliesst:
171.411
Verordnung über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts der Vereinigten Staaten von Amerika
KRV-USA
Präambel
SRSZ 1.2.2025 1
Verordnung über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts der
Vereinigten Staaten von Amerika (KRV-USA) 1
(Vom 4. September 2001)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung der Verordnung des Bundesrates vom 15. Juni 1998 zum schwei-
zerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996,2
Art. 231
Art. 1
Gegenstand Diese Verordnung enthält die kantonalen Vollzugsvorschriften für die Rückerstat- tung des zusätzlichen Steuerrückbehalts der Vereinigten Staaten von Amerika.
Art. 2
Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung des Verfahrens auf Rückerstattung des zusätz lichen Steuerrückbehalts ist die kantonale Steuerverwaltung in ihrer Funktion als kantonales Verrechnungssteueramt.
Art. 34
Antrag auf Rückerstattung Der Antrag auf Rückerstattung ist auf einem besonderen Formular zusammen mit den entsprechenden Belegen und der Steuererklärung der kantonalen Steuerver- waltung einzureichen.
Art. 45 Rückerstattungsart
Die Rückerstattung erfolgt in der Regel durch Verrechnung mit den kantonalen Steuern oder mit der direkten Bundessteuer.
Die kantonale Steuerverwaltung kann stattdessen die Rückerstattung mittels Bank- oder Postüberweisung vornehmen.
Art. 5
Verweis auf die kantonale Verrechnungssteuerverordnung Im Übrigen finden die Bestimmungen der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Februar 20016 sinngemäss Anwendung.
Art. 6 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ersetzt den Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug des Bundesratsbeschlusses über die Ausführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppel- besteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 20. Mai 1953.7
.411
Rückerstattungsansprüche für Fälligkeiten bis 31. Dezember 2000 werden nach bisherigem Recht festgesetzt.
Art. 7
Veröffentlichung Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten8 in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Abl 2001 1499 mit Änderungen vom 13. Dezember 2016 (RRB Anpassung von Ausführungsbe- stimmungen zum Steuergesetz und der Verordnung über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts der Vereinigten Staaten von Amerika, GS 24-86c) und vom 10. Dezember 2024 (RRB betr. Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 27-53c).
SR 672.933.61.
SRSZ 172.200.
Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2024.
Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2024.
SRSZ 171.211.
GS 13-470.
1. Januar 2001 (Abl 2001 1500); Änderungen vom 13. Dezember 2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 2869) und vom 10. Dezember 2024 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 3120) in Kraft getreten.