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172.200

Steuergesetz

StG

Präambel

SRSZ 1.2.2026 1

Steuergesetz 1

(Vom 9. Februar 2000) 2

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

. Gegenstand des Gesetzes

Das Gesetz regelt:

  1. die Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;
  2. die Gewinn- und Minimalsteuern von juristischen Personen;
  3. die Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;
  4. die Grundstückgewinnsteuer von natürlichen und juristischen Personen.

Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter.

Art. 2 2. Steuerhoheit und Steuererhebung

. Steuerhoheit und Steuererhebung

Art. 1

Die Grundstückgewinnsteuer wird vom Kanton, die übrigen in Steuern werden von Kanton, Bezirken, Gemeinden und Kirchgem erwähnten einden erho- ben.

Für alle Gemeinwesen gilt dieselbe Veranlagung.

Es wird weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer erhoben.

Art. 3

. Einfache Steuer und Steuerfuss

Die nach den Steuersätzen dieses Gesetzes berechnete Steuer gilt als einfache Steuer.

Für die Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Minimalsteuern setzen Kan- ton, Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden alljährlich den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Steuer fest.

Die Quellensteuer, die Grundstückgewinnsteuer, die Geldspielgewinnsteuer

Art. 39

nach einfa und die Steuer für kleine Arbeitsentgelte nach § 39a werden nur als che Steuern erhoben.

Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Tarife und Steuer- füsse. II. Besteuerung der natürlichen Personen

  1. Steuerpflicht

Art. 4 1. Persönliche Zugehörigkeit

. Persönliche Zugehörigkeit

Natürliche Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.

.200

Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundes- recht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen aufhält.

Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland hat und sich im Kan- ton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.

Art. 5

. Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kan- ton sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

  1. im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;
  2. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirt- schaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben oder mit sol- chen Grundstücken handeln.

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:

  1. im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;
  2. eine unselbstständige Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tat- sächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton ausüben und der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbe- reich mit dem jeweiligen Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird;
  3. als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Perso- nen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen be- ziehen;
  4. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
  5. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln;
  6. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die auf Grund eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeit- geber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet wer- den;
  7. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruf- lichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvor- sorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;
  8. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteue- rung von Seeleuten für die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem solchen Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffs.

.200 SRSZ 1.2.2026 3

Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu, sind diese hiefür steuerpflichtig.

Im internationalen Verhältnis ist Betriebsstätte, was auf Grund des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens als Betriebsstätte erfasst werden kann. Fehlt ein Doppelbesteuerungsabkommen, ist der Betriebsstättenbegriff des OECD- Musterabkommens massgebend.

Art. 6 3. Umfang der Steuerpflicht

. Umfang der Steuerpflicht

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich jedoch nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke aus- serhalb des Kantons.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

Art. 7

. Steuerausscheidung

Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstü- cke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland sowie zwischen einzelnen Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehal- ten bleiben die Abs. 2 bis 5.

Wenn ein schwyzerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Be- triebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprüngli- chen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall im Kanton nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berück- sichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthalte- nen Regelungen.

Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteu- ern.

Eine Steuerausscheidung für verschiedene Kirchgemeinden erfolgt nur inso- weit, als eine solche für die politischen Gemeinwesen vorgenommen werden muss. Wo lediglich verschiedene Kirchgemeinden innerhalb einer politischen Gemeinde betroffen sind, ist die Kirchensteuer einzig am Hauptsteuerdomizil zu entrichten.

Einkommen und Vermögen aus Einzelgrundstücken wie Riedern, Rinderalpen und anderen Landteilen, die als Bestandteil des landwirtschaftlichen Hauptbe- triebs anzusehen sind, werden im interkommunalen Verhältnis am Ort der Hauptliegenschaft versteuert.

Art. 8

. Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht

.200

Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Ver- mögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerba- ren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen entspricht. Sozialabzüge vom Einkommen und Vermögen werden anteilmässig gewährt. Vorbehalten bleibt Abs. 2.

Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz erzielten Einkommen entspricht.

Art. 9

. Ehepaare und Kinder unter elterlicher Sorge

Einkommen und Vermögen von Steuerpflichtigen, die in rechtlich und tatsäch- lich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zu- sammengerechnet.

Wohnt nur ein Eheteil im Kanton, ist er für sein gesamtes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich nicht auf Geschäftsbe- triebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons. Für den Steu-

Art. 35

ersatz ist, unter Anwendung der § eheliche Einkommen und Vermögen a Abs. 1 und 36 Abs. 2, auf das gesamte bzustellen.

Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, den Inhabern der Sorge zuge- rechnet. Vorbehalten bleiben Erwerbs- und Ersatzeinkommen, für welche das minderjährige Kind selbstständig besteuert wird.

Gehören nicht alle der Familienbesteuerung unterliegenden Personen derselben Kantonalkirche an, sind die Kirchensteuern anteilmässig nach der Anzahl zuge- höriger Mitglieder zu entrichten. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode.

Art. 9a

a. Eingetragene Partnerschaft Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner im Sinne des eidgenössi- schen Partnerschaftsgesetzes entspricht in diesem Gesetz und seinen Ausfüh- rungsvorschriften derjenigen von Ehegatten.

Art. 10

. Besteuerung von Personengemeinschaften und kollektiven Kapitalanlagen

  1. Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesell- schaften; ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesellschaften

Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den Teilhabern und Kommanditären anteilmässig zugerechnet. Sind die Beteiligungsverhältnis- se ungewiss, werden Einkommen und Vermögen als Ganzes nach den für natür- liche Personen geltenden Regeln besteuert.

Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenge- samtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die auf Grund wirtschaftlicher Zuge-

.200 SRSZ 1.2.2026 5 hörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen. Der auf Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz entfallende Anteil an Einkommen und Vermögen bzw. Gewinn und Kapital ist jedoch durch diese persönlich zu versteuern.

Art. 11 b) Erbengemeinschaften

Erbengemeinschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird anteilmässig zugerechnet.

Ist die Berechtigung an der Erbmasse unklar, wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person besteuert. Die Kirchensteuer richtet sich nach der Konfession der verstorbenen Person.

Art. 11a

  1. Kollektive Kapitalanlagen Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Kol- lektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG)12 werden den Anlegern anteil- mässig zugerechnet; ausgenommen hiervon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.

Art. 12

. Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die Steuerpflichtigen im Kan- ton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen oder hier steuerbare Werte erwerben. Bei Zuzug aus einem anderen Kanton beginnt die Steuerpflicht unter Vorbehalt des Bundesrechts mit der laufenden Steuerperiode.

Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug der Steuerpflichtigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Bei Wegzug in einen anderen Kanton dauert die Steuerpflicht unter Vorbehalt des Bundesrechts bis zum Ende der laufenden Steuerperiode fort.

a Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und steuerrechtlichem Wohnsitz in einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der gesamten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird.

Steuerpflichtige, die aus einer Kantonalkirche austreten, haben die Kirchen- steuer bis zum Tag zu entrichten, an dem ihre schriftliche, eigenhändig unter- zeichnete Austrittserklärung der Kirchgemeinde ihres Hauptsteuerdomizils zu- geht. Bei Ehepaaren und Familienangehörigen ist die Kirchensteuer auf den

Art. 9

Zeitpunkt des Austritts gemäss Abs. 4 Satz 1 anzupassen.

Bei Wechsel des Wohnsitzes oder des Aufenthalts innerhalb des Kantons be- stimmt sich die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit nach dem

Art. 38

Steuerdomizil am Ende der Steuerperiode. Kapitalleistungen gemäss den jedoch am Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Fälli wer- gkeit der Leistung besteuert.

Art. 13

. Steuernachfolge

.200

Beim Tod von Steuerpflichtigen treten die Erben in deren Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.

Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er auf Grund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den ge- setzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

Die überlebenden eingetragenen Partnerinnen oder Partner haften mit ihrem Erbteil und dem Betrag, den sie auf Grund eines Vermögensvertrags im Sinne des eidgenössischen Partnerschaftsgesetzes erhalten haben.

Art. 14 10. Haftung

. Haftung

Verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Beide haften für ihren Anteil an der Gesamtsteuer, wenn eine von ihnen zahlungsunfähig ist. Bei getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden. Unbe- schränkte Solidarhaftung besteht für denjenigen Teil der Gesamtsteuer, der auf das zugerechnete Kindereinkommen und -vermögen entfällt.

Mit den Steuerpflichtigen haften solidarisch:

  1. die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
  2. die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschafts- anteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;
  3. die Partei eines Kaufvertrags über eine im Kanton gelegene Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die von einer vermittelnden Person, die von der Partei beigezogen worden ist, aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, sofern diese Person in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohn- sitz hat;
  4. die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forde- rungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.

Die Haftung gemäss Abs. 2 Bst. d entfällt, wenn die haftende Person nach- weist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

Art. 15

. Besteuerung nach dem Aufwand

  1. Voraussetzungen

Der Regierungsrat kann natürlichen Personen das Recht zugestehen, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie:

  1. nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;
  2. erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt

Art. 4

steuerpflichtig ( c) in der Schweiz ) sind; und keine Erwerbstätigkeit ausüben.

.200 SRSZ 1.2.2026 7

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen.

Art. 15a

  1. Bemessung und Berechnung

Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach den jährli- chen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshal- tungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Perso- nen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen:

  1. 600 000 Franken;
  2. für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen

Art. 22

Mietzinses oder des Mietwerts nach c) für die übrigen Steuerpflichtige Abs. 1 Bst. b; n: dem Dreifachen des jährlichen Pensions-

Art. 4

preises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach

Die Steuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif berechnet.

Der pauschalen Vermögenssteuer, welche nach dem ordentlichen Steuertarif berechnet wird, unterliegen mindestens die in Abs. 4 erwähnten Vermögenswer- te. Als Bemessungsgrundlage gilt mindestens das Zwanzigfache der Bemes- sungsgrundlage für die pauschale Einkommenssteuer.

Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Ver- mögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag:

  1. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften;
  2. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;
  3. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliess- lich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünf- ten;
  4. der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rech- te und von deren Einkünften;
  5. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen;
  6. der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue- rung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern bean- sprucht.

Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Abs. 4 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betref- fenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkom- mensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.

Der Regierungsrat kann eine von Abs. 1 und 4 abweichende Steuerbemessung

Art. 15

und Steuerberechnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um den in Abs. 1 erwähnten Steuerpflichtigen die Entlastung von den Steuern ein ländischen Staats zu ermöglichen, mit dem die Schweiz ein Doppelbeste es aus- ue- rungsabkommen abgeschlossen hat.

Art. 16

. Steuererleichterungen für Unternehmen

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Für Personenunternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftli- chen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat nach Anhören der zuständigen Gemeinde für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit steht einer Neueröffnung gleich.

Die Gewährung von Steuererleichterungen wird an Bedingungen und Auflagen geknüpft.

Art. 16a

. Steuerbefreiung

Art. 2

Die begünstigten Personen nach Abs. 2 des Gaststaatgesetzes vom

. Juni 2007 (GSG)18 werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.

  1. Einkommenssteuer

Art. 17

. Steuerbare Einkünfte

  1. Allgemeines

Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Ein- künfte.

Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Ver- pflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs.

Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei.

Art. 18

  1. Unselbstständige Erwerbstätigkeit aa) Grundsatz

Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbetei- ligungen und andere geldwerte Vorteile.

Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Wei- terbildung, einschliesslich Umschulungskosten, gelten unabhängig von deren Höhe nicht als andere geldwerte Vorteile.

Art. 18a

bb) Mitarbeiterbeteiligungen

Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:

  1. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche der Arbeitgeber, dessen Muttergesell- schaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitenden abgibt;
  2. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Bst. a.

Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bar- geldabfindungen.

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Art. 18b

cc) Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Ein- kommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leis- tung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.

Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperr- fristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.

Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptio- nen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Aus- übungspreis.

Art. 18c

dd) Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

Art. 18d

ee) Anteilsmässige Besteuerung Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwi- schen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiterop-

Art. 18b

tionen gemäss Schweiz, so we zwischen der g Abs. 3 steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der rden die geldwerten Vorteile daraus anteilmässig im Verhältnis esamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.

Art. 19

  1. Selbstständige Erwerbstätigkeit aa) Grundsatz

Steuerbar sind alle Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapi- talgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grundkapital einer Kapitalgesell- schaft oder Genossenschaft, sofern sie von den Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden.

Art. 64

Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt sinngemäss.

Weiter sind als Einkommen steuerbar:

  1. Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens in dem Umfang, in dem Abschreibungen zugelassen worden sind;

Art. 119

b) geltend gemachte Teilveräusserungsverluste nach bei der Grundstückgewinnsteuer steuermindernd berüc Abs. 2, wenn sie ksichtigt worden sind.

Art. 20

bb) Umstrukturierungen

.200

Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personen- gesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

  1. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunter- nehmung;
  2. bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristi- sche Person;
  3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich

Art. 67

von Umstrukturierungen im Sinne von Abs. 1 oder von fusionsähnli- chen Zusammenschlüssen.

Bei einer Umstrukturierung nach Abs. 1 Bst. b werden die übertragenen stillen

Art. 175

Reserven im Verfahren nach den § während der der Umstrukturierung Mitgliedschaftsrechte zu einem ü tal liegenden Preis veräussert w entsprechende, als Gewinn verste bis 177 nachträglich besteuert, soweit nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder ber dem übertragenen steuerlichen Eigenkapi- erden; die juristische Person kann in diesem Fall uerte stille Reserven geltend machen.

Art. 20a

cc) Weitere Aufschubstatbestände

Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichti- gen Person als Überführung in das Privatvermögen.

Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortge- führt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte überneh- men.

Art. 20b

dd) Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Ge- schäftsvermögens

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossen- schaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens

Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Ge- nossenschaft darstellen.

Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuer- pflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.

Art. 21

  1. Erträge aus beweglichem Vermögen aa) Grundsatz

Steuerbar sind alle Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:

  1. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufs- fähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämien im Erlebensfall oder bei

.200 SRSZ 1.2.2026 11 Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuer- frei;

  1. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont- Obligationen), die dem Inhaber anfallen;
  2. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerter- höhungen und dergleichen). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahr als realisiert, in dem die Verrechnungssteuerforderung entsteht;
  3. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nut- zung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
  4. Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamt- erträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
  5. Einkünfte aus immateriellen Gütern.

a Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossen- schaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratis- nennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 50 Prozent steuer- bar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen der Steuerpflichtigen gehören.

Art. 21a

bb) Kapitaleinlageprinzip

Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem

. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rück- zahlung von Grund- oder Stammkapital. Dies gilt für Einlagen und Aufgelder, die

Art. 653s

während eines Kapitalbands nach geleistet werden, nur soweit sie ff. des Obligationenrechts (OR) die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.

Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweize- rischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Abs. 1 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Um- fang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähi- gen übrigen Reserven.

Abs. 2 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:

  1. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteili- gungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesell-

Art. 67

schaft oder Genossenschaft nach Abs. 1 Bst. c oder durch eine grenz-

.200

überschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach

Art. 67

Abs. 1 Bst. d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;

  1. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung

Art. 67

nach tatsä ländi c) im Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der chlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer aus- schen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren; Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.

Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen ver- wendet werden.

Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesell- schaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vor- handenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfal- len.

Art. 21b

cc) Besondere Fälle

Art. 21

Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Abs. 1 Bst. c gilt auch:

  1. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natür- lichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Sub- stanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemein- sam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenen-

Art. 175

falls im Verfahren nach den § b) der Erlös aus der Übertrag tal einer Kapitalgesellschaft das Geschäftsvermögen einer P Person, an welcher der Veräus mindestens 50 Prozent am Kapi tene Gegenleistung die Summe bis 177 nachträglich besteuert; ung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapi- oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in ersonenunternehmung oder einer juristischen serer oder Einbringer nach der Übertragung zu tal beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhal- aus dem Nennwert der übertragenen Beteili-

Art. 21a

gung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Üb übersteigt; dies gilt ertragung gemeinsam vor- nehmen.

Mitwirkung im Sinne von Abs. 1 Bst. a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

Art. 22

  1. Erträge aus unbeweglichem Vermögen

.200 SRSZ 1.2.2026 13

Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:

  1. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
  2. der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die den Steuer- pflichtigen auf Grund von Eigentum oder unentgeltlicher Nutzungsrechte für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
  3. Einkünfte aus Baurechtsverträgen mit Ausnahme der Einmalentschädigun- gen für Bauten;
  4. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens, soweit die Ausbeutung nicht zu einem unter den Gestehungs- kosten liegenden Verkehrswert führt.

Die Eigenmietwerte werden mit dem Ziel festgelegt, unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse 65 Prozent des Marktmietwertes zu erfassen. Der Eigenmietwert für den landwirtschaftlichen Normalbedarf an Wohnraum wird landwirtschaftlich bewertet. Einer dauerhaften Unternutzung wird auf Antrag Rechnung getragen.

Der Kantonsrat legt die wesentlichen Schätzungsgrundlagen fest, ordnet das Verfahren und beschliesst über Zeitpunkt und Ausmass von allgemeinen und periodischen Anpassungen.

Art. 23

  1. Einkünfte aus Vorsorge

Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeits- policen.

Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorge- einrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen von Arbeitgeberseite werden

Art. 38

nach besteuert.

Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich wie folgt:

  1. Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Bundes- gesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG)33 unterste- hen, ist der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Grundlage von

Art. 36

Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versiche- rungsunternehmen vom 17. Dezember 2004 (VAG)34 bestimmte maximale technische Zinssatz (m) während der gesamten Vertragsdauer massgebend:

. Ist dieser Zinssatz grösser als null, berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt: Ertragsanteil =

. Ist dieser Zinssatz negativ oder null, beträgt der Ertragsanteil null Pro- zent.

  1. Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG un- terstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 Prozent dieser Leistungen.

.200

  1. Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibren- ten- und aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0.5 Prozentpunkte erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) wäh- rend des betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre massgebend:

. Ist diese Rendite grösser als null, berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt: Ertragsanteil =

. Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Pro- zent.

Art. 24

  1. Übrige Einkünfte Steuerbar sind auch:
  2. alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätig- keit treten;
  3. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende kör- perliche oder gesundheitliche Nachteile;
  4. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
  5. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
  6. Unterhaltsbeiträge, die Steuerpflichtige bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhalten, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.

Art. 25

. Steuerfreie Einkünfte Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen:

  1. der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güter- rechtlicher Auseinandersetzung;
  2. der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung,

Art. 21

ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Abs. 1 Bst. a bleibt vorbehal- ten;

  1. die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von Arbeitgeberseite oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden;
  2. die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
  3. die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenom-

Art. 24

men die Unterhaltsbeiträge gemäss f) der Sold der Milizfeuerwehrleut massgebenden Betrag für Dienstleis lung der Kernaufgaben der Feuerweh spektionen und Ernstfalleinsätze z nen Schadenwehr, Elementarschadenb nommen sind Pauschalzulagen für Ka digungen für administrative Arbeit Bst. e; e bis zu dem für die direkte Bundessteuer tungen im Zusammenhang mit der Erfül- r (Übungen, Pikettdienste, Kurse, In- ur Rettung, Brandbekämpfung, allgemei- ewältigung und dergleichen); ausge- der, Funktionszulagen sowie Entschä- en und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;

.200 SRSZ 1.2.2026 15

  1. der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
  2. die Zahlung von Genugtuungssummen und Integritätsentschädigungen;
  3. die Einkünfte auf Grund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistun- gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
  4. folgende Gewinne aus Geldspielen, die nach dem Bundesgesetz über Geld- spiele vom 29. September 2017 (BGS)37 zugelassen sind:

. die Gewinne aus Spielbankenspielen, sofern sie nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;

. die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen und aus der Online-Teilnahme an Spiel- bankenspielen;

. die Gewinne aus Kleinspielen.

  1. die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Ver-

Art. 1

kaufsförderung, die gemäss tungsbereich ausgenommen si Abs. 2 Bst. d und e BGS von dessen Gel- nd, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht überschritten wird;

  1. die Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Juni 2020 (ÜLG)38 .

Art. 26

. Ermittlung des Reineinkommens

  1. Grundsatz Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren

Art. 27

Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen (§ bis 32)

Art. 33

und allgemeinen Abzüge ( ) abgezogen.

Art. 27

  1. Unselbstständige Erwerbstätigkeit aa) Mittelbare Berufskosten

Als Berufskosten werden abgezogen:

  1. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis maximal 8000 Franken;
  2. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
  3. die notwendigen Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt, wobei der Abzug für die Kosten für Fahrten zwischen auswärtiger Unterkunft und steu- erlichem Wohnsitz sowie zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte maximal 8000 Franken beträgt.

Der Regierungsrat erlässt die für die Ermittlung und Bemessung der Aufwen- dungen erforderlichen Ausführungsvorschriften und setzt pauschalierte Abzüge fest.

Bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren stehen die Abzüge jeder un- selbstständig erwerbstätigen Person gesondert zu.

Art. 28

bb) Unmittelbare Berufskosten

Weiter können als Berufskosten die übrigen für die Ausübung des Berufes

Art. 33

erforderlichen Kosten abgezogen werden. Abs. 3 Bst. g bleibt vorbehalten.

.200

Unmittelbare Berufsauslagen, die von Arbeitgeberseite nicht abgegolten wer- den, namentlich Aufwendungen für Berufswerkzeuge und Berufskleider, Fach- literatur, privates Arbeitszimmer und Schwerarbeit sowie für schwer nachweis- bare Kleinauslagen wie Park- und Telefongebühren, können mit einer Gewin- nungskostenpauschale steuerlich in Abzug gebracht werden. Der Abzug beträgt

Prozent des durch Lohnausweis bestätigten Nettolohnes, maximal 6900 Franken.

Unmittelbare Berufsauslagen, die von Arbeitgeberseite mit Pauschalen abge- golten werden, werden nicht als Einkommensbestandteile aufgerechnet, soweit sie zusammen mit dem Abzug in Abs. 2 10 Prozent des durch Lohnausweis bestätigten Nettolohnes, maximal 11 100 Franken nicht übersteigen. Beträgt der steuerbare Nettolohn mehr als 111 000 Franken, ist überdies ein Abzug von

Prozent auf dem 111 000 Franken übersteigenden Lohnanteil zulässig, maxi- mal aber 5600 Franken.

Das Finanzdepartement kann in Abweichung von Abs. 2 und 3:

  1. für besondere Berufsgruppen andere Pauschalansätze erlassen;
  2. Spesenreglemente von Firmen genehmigen.

An Stelle der Pauschalen gemäss Abs. 2 und 4 können die notwendigen tat- sächlichen unmittelbaren Berufsauslagen geltend gemacht werden, sofern hier- für der Nachweis erbracht wird.

Bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren stehen die Abzüge jeder un- selbstständig erwerbstätigen Person gesondert zu.

Art. 29

  1. Selbstständige Erwerbstätigkeit aa) Allgemeines

Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.

Dazu gehören insbesondere:

  1. die Abschreibungen des Geschäftsvermögens;
  2. die Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken;
  3. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Perso- nals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
  4. die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach

Art. 19

Abs. 2 entfallen, nicht jedoch Baukreditzinsen für Liegenschaften im Geschäftsvermögen;

  1. die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrags, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken;
  2. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten:
  3. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit

Art. 957

sie buchmässig oder bei vereinfachter Buchführung nach besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Auf ten (Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions- und Lizen Abs. 2 OR in immateriellen Rech- zrechte) sowie bewegli-

.200 SRSZ 1.2.2026 17 chen Betriebseinrichtungen von Selbstständigerwerbenden (Maschinen, Mobili- ar, Fahrzeuge, EDV) sind Sofortabschreibungen auf einen Franken zulässig.

Für den zusätzlichen Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand ist

Art. 65a

sinngemäss anwendbar.

Art. 65b

Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten sind die §

  1. sinngemäss anwendbar.

Nicht abziehbar sind insbesondere:

  1. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Straf- rechts;
  2. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
  3. Bussen und Geldstrafen;
  4. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

Sind Sanktionen nach Abs. 6 Bst. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, sind sie abziehbar, wenn:

  1. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
  2. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare un- ternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Art. 30

bb) Ersatzbeschaffungen

Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertra- gen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegen- schaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rücklage gebildet werden. Diese ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

Art. 31 cc) Verluste

Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Ein- kommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.

Art. 32

  1. Privatvermögen

.200

Bei beweglichem Privatvermögen sind die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteu- ern abziehbar.

Bei Liegenschaften im Privatvermögen sind abziehbar:

  1. die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind, und die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Die abziehbaren Investitions- und Rückbaukosten sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können;
  2. die den Erträgen aus Liegenschaften gegenüberstehenden Baurechtszinsen;
  3. die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die die Steuerpflichtigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen haben, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.

Der Regierungsrat regelt Pauschalabzüge, die an Stelle der tatsächlichen Kos- ten treten:

  1. für die Kosten der ordentlichen Verwaltung von Wertschriften und Guthaben;
  2. für die abziehbaren Liegenschaftskosten.

Art. 33

  1. Allgemeine Abzüge

Von den Einkünften werden abgezogen:

Art. 21

a) die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach § baren Vermögensertrages und weiterer 50 000 Frank sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalg Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wi chen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich verkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweic b) die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil d , 21a und 22 steuer- en. Nicht abzugsfähig esellschaft einer an ihrem e nahe stehenden natürli- von den im Geschäfts- hen; er Leistungen aus Leibrenten-

Art. 23

und Verpfründungsverträgen nach c) die Unterhaltsbeiträge an den getrennt lebenden Ehegatten sowi für die unter dessen elterlicher jedoch Leistungen in Erfüllung a Abs. 4 Bst. c; geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich e die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht nderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;

  1. die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
  2. Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und im

Art. 82

Umfang von f) die Präm sicherung u BVG; ien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenver- nd die obligatorische Unfallversicherung;

.200 SRSZ 1.2.2026 19

  1. die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Bst. f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapi- talien der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrage von 8400 Franken für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von 4200 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen. Für Steuerpflichtige, die weder Beiträge an die berufliche Vorsorge noch an die gebundene Selbstvorsorge leisten, erhöhen sich diese Ansätze um die Hälfte. Zudem erhöhen sich diese Abzüge um 500 Franken für jedes Kind,

Art. 35

für welches die Steuerpflichtigen einen Abzug gemäss Abs. 1 geltend machen können.

Leben verheiratete Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, werden vom Erwerbseinkommen, das ein Teil unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen erzielt, 2100 Franken abgezogen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit einer verheirateten Person im Beruf, Ge- schäft oder Gewerbe des anderen Eheteils.

Weiter werden abgezogen:

  1. die Krankheits- und Unfallkosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen, soweit die Steuerpflichtigen die Kosten selber tra-

Art. 27

gen und diese 3 Prozent der um die Aufwendungen gemäss § bis 33 Abs. 2 verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;

  1. die behinderungsbedingten Kosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des eidgenössischen Behindertengleichstellungsgesetzes, soweit die Steuerpflichtigen die Kosten selber tragen;
  2. die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juris- tische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentli-

Art. 61

chen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind ( Abs. 1 Bst. f), wenn diese Leistungen im Steuerjahr 100 Franken erre ichen

Art. 27

und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen gemäss § Abs. 3 Bst. b verminderten Einkünfte nicht übersteigen. I abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bezirke, Gemeinden, Kirchgemeinden, Kantonalkirchen und d bis 33 m gleichen Umfang Bund, Kantone, eren Anstalten

Art. 61

( d F Abs. 1 Bst. a bis c). ) die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 6000 ranken an politische Parteien, die:

Art. 76a

. im Parteienregister nach schen Rechte vom 17. Dezembe des Bundesgesetzes über die politi- r 197645 eingetragen sind,

. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder

. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;

  1. die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das

. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kos- ten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbil- dung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen, jedoch höchstens 8000 Franken;

  1. die Einsatzkosten in der Höhe von 5 Prozent der einzelnen Gewinne aus

Art. 25

Geldspielen, welche nicht nach Bst. j und k steuerfrei sind, jedoch

.200

höchstens 5000 Franken; die im Steuerjahr vom Online-Spielerkonto abge- buchten Spieleinsätze bei den einzelnen Gewinnen aus der Online-

Art. 25

Teilnahme an Spielbankenspielen nach Bst. j Ziff. 2, jedoch höchstens

000 Franken;

  1. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 16 000 Franken, sofern

. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder

. das 20. Altersjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskos- ten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

Art. 34

  1. Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:
  2. die Aufwendungen für den Unterhalt der Steuerpflichtigen und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der Steuerpflichtigen bedingte Pri- vataufwand;
  3. die Aufwendungen für Schuldentilgung;
  4. die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;
  5. Einkommens-, Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Vermögens-, Erb- schafts- und Schenkungssteuern von Bund, Kantonen, Gemeinden und Kirchgemeinden sowie gleichartige ausländische Steuern.

Art. 35

. Sozialabzüge

Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen:

  1. 8400 Franken bei den in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren;
  2. 4200 Franken bei den übrigen Steuerpflichtigen;
  3. 10 000 Franken für jedes minderjährige Kind unter der elterlichen Sorge oder Obhut der Steuerpflichtigen;
  4. 12 000 Franken für jedes volljährige Kind bis zur Vollendung des 28. Alters- jahres, das in Aus- oder Weiterbildung steht und dessen Unterhalt die Steu- erpflichtigen zur Hauptsache bestreiten;
  5. 7800 Franken zusätzlich für eine alleinerziehende Person, solange ein Kind noch nicht volljährig ist;
  6. 20 Prozent der Differenz zwischen 60 000 Franken und dem Reineinkom- men, jedoch höchstens 4000 Franken, für alleinstehende steuerpflichtige Personen, sofern sie über 65 Jahre alt sind oder eine ganze Rente der eidge- nössischen Invalidenversicherung beziehen; derselbe Abzug steht jeder in ungetrennter Ehe lebenden steuerpflichtigen Person zu, die diese Vorausset- zungen erfüllt, wobei für die Berechnung lediglich die Hälfte des ehelichen Reineinkommens massgebend ist.

a Alle Steuerpflichtigen haben Anspruch auf einen Entlastungsabzug vom Rein- einkommen. Er beträgt 30 Prozent der massgebenden Bemessungsgrundlage, die sich wie folgt berechnet:

  1. für in ungetrennter Ehe lebende Ehepaare aus der Differenz zwischen

000 Franken und dem Reineinkommen;

.200 SRSZ 1.2.2026 21

  1. für die übrigen Steuerpflichtigen aus der Differenz zwischen 35 000 Fran- ken und dem Reineinkommen;
  2. für jedes Kind, für welches ein Abzug gemäss Abs. 1 Bst. c und d geltend gemacht werden kann, erhöht sie sich um 25 000 Franken;
  3. für alle Steuerpflichtigen vermindert sie sich um 10 Prozent des Reinvermö- gens.

Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet.

Art. 36

. Steuerberechnung

  1. Steuertarif aa) Tarif für Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden

Die Einkommenssteuer beträgt:

.25 Prozent für die ersten 1 500 Franken

.50 Prozent für die weiteren 1 300 Franken

.75 Prozent für die weiteren 1 100 Franken

.00 Prozent für die weiteren 1 000 Franken

.25 Prozent für die weiteren 1 000 Franken

.50 Prozent für die weiteren 1 100 Franken

.75 Prozent für die weiteren 1 300 Franken

.00 Prozent für die weiteren 1 800 Franken

.25 Prozent für die weiteren 2 400 Franken

.50 Prozent für die weiteren 3 600 Franken

.75 Prozent für die weiteren 5 900 Franken

.00 Prozent für die weiteren 8 200 Franken

.25 Prozent für die weiteren 10 500 Franken

.50 Prozent für die weiteren 11 600 Franken

.65 Prozent für die weiteren 9 300 Franken

.90 Prozent für die weiteren 197 200 Franken Für steuerbare Einkommen über 258 800 Franken beträgt die einfache Steuer für das ganze Einkommen 3.65 Prozent.

Für gemeinsam steuerpflichtige Ehepaare wird der Steuersatz ermittelt, indem das steuerbare Einkommen durch den Divisor 1.9 geteilt wird.

Das steuerbare Einkommen wird für die Steuerberechnung auf die nächsten hundert Franken abgerundet.

Art. 36a

bb) Kantonstarif

Art. 36

gilt auch für die Kantonssteuer. Hinzu kommt eine zusätzliche Tarifstufe von 7 Prozent für die weiteren 174 700 Franken. Für steuerbare Einkommen über 433 500 Franken beträgt die einfache Steuer für das ganze Einkommen 5 Prozent.

.200

Art. 37

b) Sonderfälle aa) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leis- tung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

Art. 38

bb) Besondere Kapitalleistungen

Art. 23

Kapitalleistungen gemäss körperliche oder gesundhe besteuert, der sich ergäb tung von 1/25 der Kapital trägt maximal 1.5 Prozent sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende itliche Nachteile werden gesondert zu dem Steuersatz e, wenn an Stelle der einmaligen eine jährliche Leis- leistung ausgerichtet würde. Die einfache Steuer be- .

Art. 35

Die Sozialabzüge gemäss werden nicht gewährt.

Art. 39

cc) Gewinne aus Geldspielen

Art. 25

Gewinne aus Geldspielen gemäss werden gesondert mit einer Eink Bst. j und k, die nicht steuerfrei sind, ommenssteuer von 15 Prozent besteuert.

Art. 39a

dd) Kleine Arbeitsentgelte

Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozi- alabzüge zu einem Satz von 4.5 Prozent zu erheben. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens

Art. 2

nach den 17. Juni entrichte Kanton, B und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 2005 (BGSA)53 t. Damit sind die Einkommenssteuern von ezirk, Gemeinde und Kirchgemeinde abgegolten.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV- Ausgleichskasse abzuliefern. Diese stellt dem Arbeitnehmer (steuerpflichtige Person) eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Die AHV-Ausgleichskasse überweist die Steuerbeträge der kantonalen Steuerverwal-

Art. 92

tung und erhält eine Bezugsprovision. Die Bestimmungen von Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 Satz 1 gelten sinngemäss.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verteilung der Steuererträge auf die beteiligten Gemeinwesen.

Art. 39b

ee) Liquidationsgewinne

Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgege- ben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stil-

.200 SRSZ 1.2.2026 23 len Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge

Art. 33

gemäss fe vorg serven, Abs. 1 Buchstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäu- enommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Re- für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs ge-

Art. 33

mäss Abs. 1 Buchstabe d nachweist, in gleicher Weise wie für Kapitalleis-

Art. 38

tungen nach erhoben. Für den Restbetrag der realisierten stillen Reserven

Art. 38

bestimmt sich die Steuer ebenfalls nach mal 1 Prozent und maximal 3 Prozent betr , wobei die einfache Steuer mini- ägt.

Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortfüh- ren; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

  1. Vermögenssteuer

Art. 40

. Steuerobjekt

Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.

Nutzniessungsvermögen wird den Nutzniessungsberechtigten zugerechnet.

Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.

Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.

Art. 41

. Bewertung

  1. Grundsatz

Soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes vorsehen, wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemes- sen berücksichtigt werden.

Der Regierungsrat regelt die Bewertungsgrundsätze und das Verfahren. Vorbe-

Art. 42

halten bleibt Abs. 3.

Art. 42

  1. Grundstücke

Als Grundstücke gelten die Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenom- menen selbstständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke, die Miteigen- tumsanteile an Grundstücken, die mit den Grundstücken fest verbundenen Sachen und Rechte sowie Bauten und Anlagen auf fremdem Boden.

Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden mit Einschluss der erforderlichen Gebäude zum Ertragswert bewertet. Unüberbaute Grundstücke in der Bauzone werden ungeachtet einer allfälligen landwirtschaftlichen Nutzung unter Berücksichtigung ihres Erschliessungszustandes besteuert.

Der Kantonsrat legt die wesentlichen Schätzungsgrundlagen fest, ordnet das Verfahren und beschliesst über Zeitpunkt und Ausmass von allgemeinen und periodischen Anpassungen.

.200

Art. 43

  1. Geschäftsvermögen

Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der Steuerpflichtigen gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer mass- geblichen Wert bewertet.

Der Wert der Viehhabe wird nach dem Einheitswert bestimmt.

Art. 44 d) Wertpapiere und Forderungen

Für Forderungs- und Beteiligungsrechte mit Kurswert gilt dieser für die Besteu- erung.

Für Forderungs- und Beteiligungsrechte ohne Kurswert ist der Steuerwert zu schätzen, wobei für Beteiligungsrechte der Ertrags- und Substanzwert des Un- ternehmens angemessen zu berücksichtigen sind.

Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte und Forderungen ist dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen.

Art. 44a

  1. Mitarbeiterbeteiligungen

Art. 18b

Mitarbeiterbeteiligungen nach Abs. 1 sind zum Verkehrswert steuerbar.

Art. 18b

Allfällige Sperrfristen sind in Anwendung von Abs. 2 zu berücksichtigen.

Art. 18b

Mitarbeiterbeteiligungen nach § Abs. 3 und 18c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.

Art. 45

  1. Lebensversicherungen Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufs- wert.

Art. 46

. Abzug von Schulden Schulden, für welche die steuerpflichtige Person allein haftet, werden voll abge- zogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie von der steuerpflichtigen Person zu tragen sind.

Art. 47

. Steuerberechnung

  1. Sozialabzüge

Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens abgezogen:

  1. für in ungetrennter Ehe lebende Ehepaare: 250 000 Franken;
  2. für die übrigen Steuerpflichtigen: 125 000 Franken;

Art. 35

c) für jedes Kind, für das ein Kinderabzug gemäss Abs. 1 gemacht werden kann: 30 000 Franken.

Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

Art. 48

  1. Steuertarif

.200 SRSZ 1.2.2026 25

Die Vermögenssteuer beträgt 0.6 Promille des steuerbaren Vermögens.

Das steuerbare Vermögen wird für die Steuerberechnung auf die nächsten tausend Franken abgerundet.

  1. Ausgleich der kalten Progression

Art. 49

Der Regierungsrat gleicht die Folgen der kalten Progression aus durch eine

Art. 36

Anpassung der Tarifstufen bei der Einkommenssteuer ( f.), der in Franken-

Art. 25

beträgen festgelegten Abzüge, Freibeträge und Freigrenzen (§ , 28, 33 und

Art. 15a

) und des Mindestbetrags bei der Besteuerung nach dem Aufwand ( Abs. 1 Bst. a) an den Landesindex der Konsumentenpreise.

Der Ausgleich erfolgt alle drei Jahre auf den Beginn einer neuen Steuerperiode. Der Regierungsrat legt die Anpassungen mindestens sechs Monate vor Beginn dieser Steuerperiode in einer Verordnung fest.

Die kalte Progression wird in vollem Umfang ausgeglichen. Für die Höhe des Ausgleichs ist der Indexstand per Ende März des jeweiligen Vorjahres massge- bend (Basis Dezember 2005 = 100). Die Beträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden. Der nicht gerundete Betrag gilt als Basiswert für die Berech- nung des nächsten Ausgleichs.

Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf der Grundlage des letzten Ausgleichs.

  1. Zeitliche Bemessung

Art. 50 1. Steuerperiode

. Steuerperiode

Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei be- stimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.

Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.

Art. 51 2. Bemessung des Einkommens

. Bemessung des Einkommens

Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuer- periode.

.200

Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse mass- gebend.

Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerpe- riode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im zweiten Halbjahr der Steuerperiode aufgenommen wird.

Art. 52

. Bemessung des Vermögens

Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerpe- riode oder der Steuerpflicht.

Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Ge- schäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die

Art. 12

diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben. Abs. 2a bleibt vorbehal- ten.

Erben die Steuerpflichtigen während der Steuerperiode Vermögen, gilt Abs. 3 sinngemäss.

Art. 53 4. Begründung und Auflösung der Ehe

. Begründung und Auflösung der Ehe

Bei Heirat werden die Eheleute für die ganze Steuerperiode gemeinsam be- steuert.

Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.

Bei Tod eines Ehegatten werden die Eheleute bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten. III. Besteuerung der juristischen Personen

  1. Steuerpflicht

Art. 54

. Begriff der juristischen Person

Als juristische Personen werden besteuert:

  1. die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesell- schaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossen- schaften;
  2. die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.

Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalan-

Art. 58

lagen mit direktem Grundbesitz nach über die kollektiven Kapitalanlagen oder 118a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 (KAG)65 . Die Invest-

.200 SRSZ 1.2.2026 27

Art. 110

mentgesellschaften mit festem Kapital nach KAG werden wie Kapital- gesellschaften besteuert.

Art. 10

Ausländische juristische Personen sowie gemäss ausländische Handelsgesellschaften und andere a heiten ohne juristische Persönlichkeit werden d Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich od Abs. 2 steuerpflichtige usländische Personengesamt- en inländischen juristischen er tatsächlich am ähnlichsten sind.

Art. 55

. Steuerliche Zugehörigkeit

  1. Persönliche Zugehörigkeit Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Geschäftsleitung im Kanton befindet.

Art. 56

  1. Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung ausserhalb des Kantons sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

  1. im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;
  2. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirt- schaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben oder mit sol- chen Grundstücken handeln.

Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Geschäftsleitung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:

  1. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
  2. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

Im internationalen Verhältnis ist Betriebsstätte, was auf Grund des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens als Betriebsstätte erfasst werden kann. Fehlt ein Doppelbesteuerungsabkommen, ist der Betriebsstättenbegriff des OECD- Musterabkommens massgebend.

Art. 57 c) Umfang der Steuerpflicht

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich jedoch nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke aus- serhalb des Kantons.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

Art. 58

  1. Steuerausscheidung

Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstü- cke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland sowie zwischen einzelnen Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehal- ten bleiben die Abs. 2 bis 5.

.200

Ein Unternehmen mit Sitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung im Kanton kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berück- sichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten blei- ben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.

Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Geschäftsleitung in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke den im Kanton erzielten Gewinn bzw. im Falle der Minimalsteuer das im Kanton gelegene Kapi- tal zu versteuern.

Eine Steuerausscheidung für verschiedene Kirchgemeinden erfolgt nur inso- weit, als eine solche für die politischen Gemeinwesen vorgenommen werden muss. Wo lediglich verschiedene Kirchgemeinden innerhalb einer politischen Gemeinde betroffen sind, ist die Kirchensteuer einzig am Hauptsteuerdomizil zu entrichten.

Für die Korporationen gelten folgende besondere Bestimmungen:

  1. Vom Gewinn der Korporationen werden zum voraus 20 Prozent der Gemeinde zugerechnet, in welcher sich der Sitz der Geschäftsleitung der Korporation befindet.
  2. Für den Rest des Gewinns und das Kapital ist die Steuerausscheidung auf die Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden vorzunehmen im Verhältnis zu dem auf ihrem Gebiet liegenden Grundeigentum.

Art. 59

. Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten. Bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Geschäftsleitung aus einem anderen Kanton be- ginnt die Steuerpflicht mit der laufenden Steuerperiode.

Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes und der tatsächlichen Geschäftsleitung ausserhalb des Kantons oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Bei Verlegung des Sitzes und der tatsächlichen Geschäftsleitung in einen andern Kanton dauert die Steuer- pflicht bis zum Ende der laufenden Steuerperiode fort.

a Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und persönlicher Zugehörigkeit in einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der gesamten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird.

Bei Sitzverlegungen innerhalb des Kantons bestimmt sich die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit nach dem Steuerdomizil am Ende der Steuer- periode.

Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristi- sche Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.

.200 SRSZ 1.2.2026 29

Art. 60 4. Mithaftung

. Mithaftung

Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwal- tung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Geschäftsleitung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person.

Für die Steuern einer auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die:

  1. Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;
  2. Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderun- gen veräussern oder verwerten.

Die Haftung gemäss Abs. 1 und 2 entfällt, wenn die haftende Person nach- weist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

Die Partei eines Kaufvertrags über eine im Kanton gelegene Liegenschaft haftet für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu

Prozent der Kaufsumme, sofern die juristische Person, die die Liegenschaft vermittelt und die von der Partei beigezogen worden ist, in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Geschäftsleitung hat.

Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.

Art. 61

. Ausnahmen von der Steuerpflicht Von der Steuerpflicht sind befreit:

  1. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
  2. der Kanton und seine Anstalten;
  3. die schwyzerischen Bezirke, Gemeinden, Kirchgemeinden und Kantonalkir- chen sowie deren Anstalten;
  4. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Un- ternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
  5. die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Massgabe der Bundesgesetzgebung, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs- , Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
  6. die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfol- gen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätz- lich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das In- teresse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck unterge- ordnet ist und keine geschäftsleitende Tätigkeiten ausgeübt werden;

.200

  1. die juristischen Personen, die im Kanton oder gesamtschweizerisch Kultus- zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
  2. die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem un- mittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institu-

Art. 2

tionellen Begünstigten nach Eigentum der institutionelle Abs. 1 GSG für die Liegenschaften, die n Begünstigten sind und die von deren Dienst- stellen benützt werden;

  1. die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anle- ger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Bst. d oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Aus- gleichskassen nach Bst. e sind;
  2. die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession ei- nen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrechterhalten müs- sen. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessio- nierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung ausge- nommen sind Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Be- ziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.

Art. 62 6. Steuererleichterungen für Unternehmen

. Steuererleichterungen für Unternehmen

Für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat nach Anhören der zu- ständigen Gemeinde für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre an- gemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit steht einer Neueröffnung gleich.

Die Gewährung von Steuererleichterungen wird an Bedingungen und Auflagen geknüpft.

  1. Gewinnsteuer

Art. 63

. Steuerobjekt

  1. Grundsatz Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.

Art. 64

  1. Berechnung des Reingewinns aa) Allgemeines

Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:

  1. dem Saldo der Erfolgsrechnung;
  2. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:

.200 SRSZ 1.2.2026 31 - Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegen- ständen des Anlagevermögens; - geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen; - Einlagen in die Reserven; - Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen; - offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;

  1. den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss

Art. 68

der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Liquidation ist die Verlegung des Sitzes, der Geschäftsleitung, ei schäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgeste Der nes Ge- llt;

Art. 80

d) den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital ( e) den nicht mehr begründeten Abschreibunge den Gestehungskosten von Beteiligungen von ); n und Wertberichtigungen auf mindestens 10 Prozent.

Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1.

Weiter sind als Reingewinn steuerbar:

  1. Gewinne auf Grundstücken in dem Umfang, in dem Abschreibungen zuge- lassen worden sind;

Art. 119

b) geltend gemachte Teilveräusserungsverluste nach bei der Grundstückgewinnsteuer steuermindernd berüc Abs. 2, wenn sie ksichtigt worden sind.

Art. 65

bb) Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:

  1. die Steuern, nicht aber Steuerbussen und Handänderungssteuern;
  2. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Perso- nals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
  3. die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu

Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der

Art. 61

Steuerpflicht befreit sind ( meinden, Bezirke, Kirchgemei Abs. 1 Bst. f), sowie an Bund, Kantone, Ge- nden, Kantonalkirchen und deren Anstalten

Art. 61

( d E c e ( c f b z g U h Abs. 1 Bst. a bis c); ) die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem ntgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versi- herten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften; ) die Sofortabschreibungen auf einen Franken auf immateriellen Rechten Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions- und Lizenzrechte) sowie bewegli- hen Betriebseinrichtungen (Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge, EDV); ) die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte is zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis u 1 Million Franken; ) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich mschulungskosten, des eigenen Personals; ) gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

.200

Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:

  1. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Straf- rechts;
  2. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
  3. Bussen;
  4. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

Sind Sanktionen nach Abs. 2 Bst. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:

  1. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
  2. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare un- ternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Art. 65a

cc) Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der juristischen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um

Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwick- lungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen.

Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und

Art. 2

die wissenschaftsbasierte Innovation nach Förderung der Forschung und Innovation vom des Bundesgesetzes über die 14. Dezember 2012 (FIFG)73 .

Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:

  1. dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwick- lung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der juristischen Person;
  2. 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.

Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.

Art. 65b

dd) Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der juristischen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwick- lungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Pro- zent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen (Patentbox).

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, wird ermittelt, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.

Die ermässigte Besteuerung des Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten erfolgt nach Einbringung dieser Rechte in die Patentbox erst, soweit dieser den gesamten bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abge- zogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwand für diese Rechte sowie einen

Art. 65a

allfälligen Abzug nach , soweit effektiv abziehbar, übersteigt.

Im fünften Jahr nach Eintritt in die Patentbox unterliegen der noch nicht ver- rechnete Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach

.200 SRSZ 1.2.2026 33

Art. 65a

der Gewinnsteuer, sofern die steuerpflichtige Person im Folgejahr die ermässigte Besteuerung nach Abs. 1 beantragt.

Die steuerpflichtige Person hat das Recht, den noch nicht verrechneten For- schungs- und Entwicklungsaufwand jederzeit zum steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen. Im Umfang des hinzugerechneten Betrages ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden. Vorbehalten bleibt Abs. 6.

Verlegt eine gemäss Abs. 3 besteuerte steuerpflichtige Person innert fünf Jahren nach Eintritt in die Patentbox ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton, der eine von Abs. 3 abweichende Besteuerung vor- sieht, werden der noch nicht abgerechnete Forschungs- und Entwicklungsauf-

Art. 65a

wand sowie der noch nicht abgerechnete Abzug nach im Wegzugsjahr zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet.

Die Ausführungsvorschriften des Bundes gelten sinngemäss, insbesondere für:

  1. die Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten, namentlich für den Nexusquotienten;
  2. die Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Abweichungen voneinander aufweisen und denen dieselben Patente und vergleichbaren Rechte zugrunde liegen;
  3. die Dokumentationspflichten;
  4. Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung;
  5. die Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten.

Art. 65c

ee) Qualifizierende Patente und vergleichbare Rechte

Art. 65b

Als Patente im Sinne von a) Patente nach dem Europ 1973 in seiner revidierte gelten: äischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober n Fassung vom 29. November 2000 (EPÜ 2000)76 mit Benennung Schweiz;

  1. Patente nach dem Bundesgesetz über die Erfindungspatente vom 25. Juni 1954 (PatG)77 ;
  2. ausländische Patente, die den Patenten nach den Bst. a oder b entsprechen.

Art. 65b

Als vergleichbare Rechte im Sinne von a) ergänzende Schutzzertifikate nach d b) Topographien, die nach dem Bundesge phien und Halbleitererzeugnissen vom 9 gelten: em PatG und deren Verlängerung; setz über den Schutz von Topogra- . Oktober 1992 (ToG)78 geschützt sind;

  1. Pflanzensorten, die nach dem Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzen- züchtungen vom 20. März 1975 (Sortenschutzgesetz)79 geschützt sind;
  2. Unterlagen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinpro- dukte vom 15. Dezember 2000 (HMG)80 geschützt sind;
  3. Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz)81 ein Berichtschutz besteht;
  4. ausländische Rechte, die den Rechten nach den Bst. a–d entsprechen.

Art. 65d

ff) Entlastungsbegrenzung

.200

Art. 65a

Die gesamte steuerliche Ermässigung nach § 250g Abs. 3 darf nicht höher sein als 70 P , 65b Abs. 1 und 2 sowie rozent des steuerbaren Gewinns vor

Art. 70

Verlustverrechnung nach ausgeklammert wird, und , wobei der Nettobeteiligungsertrag nach § 74 vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.

Weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung dürfen Verlustvorträge resultieren.

Art. 66

gg) Erfolgsneutrale Vorgänge Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:

  1. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossen- schaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;
  2. Verlegung des Sitzes, der Geschäftsleitung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
  3. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

Art. 67

hh) Umstrukturierungen

Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, ins- besondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Ge- winnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

  1. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
  2. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder meh- rere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
  3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
  4. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegen- ständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochter- gesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Ge- nossenschaft, an deren Grundkapital die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent beteiligt ist.

Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 Bst. d werden

Art. 175

die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den § träglich besteuert, soweit während der der Umstrukturieru Jahre die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- rechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte bis 177 nach- ng nachfolgenden fünf oder Mitgliedschafts- Tochtergesellschaft stille Reserven gel- tend machen.

Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grundkapital einer anderen Kapi-

.200 SRSZ 1.2.2026 35 talgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegen- stände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 Bst. d.

Werden im Fall einer Übertragung nach Abs. 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reser-

Art. 175

ven im Verfahren nach den § tigte juristische Person ka erte stille Reserven gelten unter einheitlicher Leitung ten und Genossenschaften ha bis 177 nachträglich besteuert. Die begüns- nn in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteu- d machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaf- ften für die Nachsteuer solidarisch.

Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesell- schaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Betei- ligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buch- gewinn auf der Beteiligung wird besteuert.

Art. 68

ii) Ersatzbeschaffungen

Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertra- gen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegen- schaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.

a Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens

Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Betei- ligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rücklage gebildet werden. Diese ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

Art. 68a

jj) Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Deckt die juristische Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven ein- schliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapital- gesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer ande- ren Gesellschaft.

Als Beginn der Steuerpflicht gelten:

.200

  1. die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktio- nen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte;

Art. 61

b) das Ende einer Steuerbefreiung nach c) die Verlegung des Sitzes oder der ta ; tsächlichen Verwaltung in die Schweiz.

Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewen- det wird.

Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzu- schreiben.

Art. 68b

kk) Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.

Als Ende der Steuerpflicht gelten:

  1. die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktio- nen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte;

Art. 61

b) der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach c) die Verlegung des Sitzes oder der tatsächli ; chen Verwaltung ins Ausland.

Art. 69

ll) Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapital- anlagen

Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zu deren Erzielung erfor- derlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwen- dungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

Die kollektiven Kapitalanlagen unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.

Art. 70

mm) Verluste

Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Rein- gewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Verrechenbar im Sinne von Abs. 1 sind auch Verluste von Betrieben, die bei einer Umstrukturierung übernommen worden sind.

Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer

Art. 66

Sanierung erbracht werden und die nicht Kapitaleinlagen nach stabe a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in schäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinn verrechnet Buch- früheren Ge- werden konn- ten.

.200 SRSZ 1.2.2026 37

Art. 71

. Steuerberechnung

  1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt

.95 Prozent des steuerbaren Reingewinns.

Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit ideellen Zwe- cken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20 000 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

Der steuerbare Reingewinn wird für die Steuerberechnung auf die nächsten hundert Franken abgerundet.

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, insbesondere bei Kapitalgesellschaf- ten oder Genossenschaften, die zu einem internationalen Konzern gehören, wird der Steuersatz unter Berücksichtigung der direkten Bundessteuer auf den vom ausländischen Staat akzeptierten minimalen Steuersatz erhöht.

Art. 72

  1. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 1.95 Prozent des steuerbaren Reingewinns.

Gewinne, die auf ein Jahr berechnet 20 000 Franken nicht erreichen, werden nicht besteuert.

Der steuerbare Reingewinn wird für die Steuerberechnung auf die nächsten hundert Franken abgerundet.

Art. 73

  1. Kollektive Kapitalanlagen Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz wird

Art. 71

nach berechnet.

Art. 74

. Gesellschaften mit Beteiligungen

Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt oder haben ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrs- wert von mindestens einer Million Franken, so ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Rein- gewinn.

Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen, vermindert um die anteiligen Verwaltungskosten von 5 Prozent oder um die tatsächlichen Verwaltungskosten sowie um die anteiligen Finanzierungskosten. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen

Art. 243

Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. bleibt vorbehalten.

Keine Beteiligungserträge sind Erträge, die bei der leistenden Kapitalge- sellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstel- len.

Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren

.200

Reingewinns keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem Ertrag im Zusammenhang steht.

Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksich- tigt:

  1. soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;
  2. wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesell- schaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der ver- äussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteili- gungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässi- gung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf ei- nen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.

Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kür- zung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen in kausalem Zusammenhang stehen.

Art. 7

Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (BankG)94 werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Abs. 2 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern wei- tergegebenen Mitteln nicht berücksichtigt, wenn diese Mittel aus Fremdkapi-

Art. 11

talinstrumenten nach stammen, die von der blick auf die Erfüllu Abs. 4 oder 30b Abs. 6 oder 7 Bst. b BankG Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Hin- ng regulatorischer Erfordernisse genehmigt wurden.

Art. 77

  1. Minimalsteuer 98

Art. 78

. Voraussetzung und Bemessung Die juristischen Personen entrichten anstelle der Gewinnsteuer eine Minimal-

Art. 71

steuer, wenn diese die nach § Die Minimalsteuer wird nach d bis 74 berechnete Gewinnsteuer übersteigt. em Eigenkapital bemessen.

Art. 79

. Bemessung des Eigenkapitals

  1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aa) Allgemeines

.200 SRSZ 1.2.2026 39

Das Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Grundkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn

Art. 68

gebildeten stillen Reserven. Ausgenommen sind Rücklagen im Sinne von Abs. 2.

Massgebend ist mindestens das einbezahlte Grundkapital.

Art. 80

bb) Verdecktes Eigenkapital Das Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

Art. 81

  1. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Als Eigenkapital gilt bei:

  1. den kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen;
  2. den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermö- gen.

Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.

Art. 82

. Steuerberechnung

  1. Grundsatz

Die Minimalsteuer beträgt 0.03 Promille des massgebenden Eigenkapitals, mindestens aber 100 Franken.

Der Mindestbetrag ist auch bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton nach

Art. 56

sowie bei Zu- und Wegzügen während der Steuerperiode vollumfänglich geschuldet. In den Fällen von Abs. 3 und 4 Satz 1 ist kein Mindestbetrag ge- schuldet.

Bei Vereinen sind 300 000 Franken steuerfrei.

Stiftungen und übrige juristische Personen mit einem Eigenkapital von unter

000 Franken werden nicht besteuert. Ausgenommen sind kollektive Kapi- talanlagen.

Das massgebende Eigenkapital wird für die Steuerberechnung auf die nächsten tausend Franken abgerundet.

Art. 83

  1. Zeitliche Bemessung

Art. 84 1. Steuerperiode

. Steuerperiode

Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperi- ode festgesetzt und erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

.200

In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäfts- abschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Geschäftsleitung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Ab- schluss der Liquidation.

Art. 85

. Bemessung des Reingewinns

Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steu- erbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittli- che Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.

Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Geschäfts- leitung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs besteuert.

Art. 86

. Bemessung des Eigenkapitals

Das massgebende Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.

Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steu- erbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.

Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Minimalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres. IV. Quellensteuern für natürliche und juristische Personen

  1. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton

Art. 87

. Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer

Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steuer- rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren

Art. 39a

nach unterstehen.

Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn ein Ehegatte das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

Art. 88

. Steuerbare Leistungen

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

.200 SRSZ 1.2.2026 41

Steuerbar sind:

Art. 87

a) die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbete wie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getra Abs. 1, iligungen so- genen Kosten

Art. 18

der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Abs. 2 und

  1. die Ersatzeinkünfte.

Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidge- nössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

Art. 89

. Quellensteuerabzug

  1. Grundlage Die Höhe des Quellensteuerabzugs für Kanton, Bezirke, Gemeinden und Kirch- gemeinden richtet sich nach den für die Einkommenssteuer natürlicher Perso- nen geltenden Steuersätzen und dem gewogenen Mittel der Steuerfüsse im Kanton. Die direkte Bundessteuer wird in die Tarife eingebaut.

Art. 90

  1. Ausgestaltung

Bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs werden Pauschalen für Berufs-

Art. 27

kosten (§ und 28) und für Versicherungsprämien (§ 33 Abs. 1 Bst. d, f und

Art. 35

g) sowie Abzüge für Familienlasten ( den von der kantonalen Steuerverwalt ) berücksichtigt. Die Pauschalen wer- ung veröffentlicht.

Der Quellensteuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleute, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach den Tarifen,

Art. 9

die ihr Gesamteinkommen ( Abs. 1), die Pauschalen und Abzüge nach Abs. 1

Art. 33

sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Eheleute ( Abs. 2) berücksich- tigen.

Die Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes, von Gratifikationen, unregel- mässiger Beschäftigung, Stundenlöhnern, Teilzeit- oder Nebenerwerb und von satzbestimmenden Elementen und das Verfahren bei Tarifwechseln, rückwirken- den Gehaltsanpassungen und -korrekturen sowie bei Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung richten sich nach den Regelungen der Eidge- nössischen Steuerverwaltung.

Art. 92

. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung

Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet:

  1. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgel-

.200

dern) die geschuldete Steuer von den steuerpflichtigen Personen einzufor- dern;

  1. den Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steu- erabzug auszustellen;
  2. die Steuern periodisch an die zuständige Amtsstelle abzuliefern, mit ihr darüber auf dem amtlichen Formular oder elektronisch über den hierzu zur Verfügung gestellten Kanal abzurechnen und den Steuerbehörden zur Kon- trolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren;
  3. die anteilmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; der Arbeitgeber schuldet die anteilmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft aus- gerichtet wird.

Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellen- steuer. Er erhält eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quel- lensteuerbetrags, die vom Regierungsrat festgesetzt wird.

Art. 93

. Nachträgliche ordentliche Veranlagung

  1. Von Amtes wegen

Art. 87

Quellensteuerpflichtige Personen nach ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn a) ihr Bruttoeinkommen in einem Steuer schen Finanzdepartement festgelegten B b) sie über Vermögen und Einkünfte ver Abs. 1 werden nachträglich im : jahr mindestens den vom Eidgenössi- etrag erreicht oder fügen, die nicht der Quellensteuer

Art. 8

unterliegen, wobei für den Steuersatz Abs. 1 sinngemäss gilt.

Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Abs. 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

Personen nach Abs. 1 Bst. b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Be- hörde verlangen.

Art. 93a

  1. Auf Antrag

Art. 87

Quellensteuerpflichtige Personen nach Abs. 1, die keine der Vorausset-

Art. 93

zungen nach chen Verfahr Abs. 1 erfüllen, werden auf Antrag nachträglich im ordentli- en veranlagt.

Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Bei Wegzug aus der Schweiz ist der Antrag spätestens im Zeitpunkt der Abmeldung einzureichen.

Art. 93b

  1. Verhältnis zur Quellensteuer

.200 SRSZ 1.2.2026 43

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteu- erpflicht.

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, tritt die Quel- lensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons, des Bezirks, der Gemeinde und der Kirchgemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Es werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

  1. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz116

Art. 94

. Arbeitnehmer

Art. 87

Einem Steuerabzug an der Quelle nach § a) im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer f ger Erwerbstätigkeit und die an deren sie für kurze Dauer, als Grenzgänger o tende Angestellte für einen Arbeitgebe Verwaltung oder Betriebsstätte im Kant b) in einem Nachbarstaat wohnhafte Arb Einkommen aus unselbstständiger Erwerb Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Be Schweiz nach dem anwendbaren internati reich mit dem jeweiligen Nachbarstaat im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit c) im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, kehr an Bord eines Schiffes oder eines port auf der Strasse Lohn oder andere mit Wohnsitz, Sitz, tatsächlicher Verw bis 90 unterliegen: ür ihre Einkünfte aus unselbstständi- Stelle tretenden Ersatzeinkünfte, wenn der Wochenaufenthalter oder als lei- r mit Wohnsitz, Sitz, tatsächlicher on erwerbstätig sind; eitnehmer für ihr im Ausland erzieltes stätigkeit für einen Arbeitgeber mit triebsstätte im Kanton, sofern der onalen Abkommen im Steuerbe- ein Besteuerungsrecht betreffend die eingeräumt wird; die für Arbeit im internationalen Ver- Luftfahrzeuges oder bei einem Trans- Vergütungen von einem Arbeitgeber altung oder Betriebsstätte im Kanton erhalten.

Davon ausgenommen sind Einkommen:

Art. 39a

a) die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach unterstehen;

  1. von Seeleuten für die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffes.

Art. 95

. Künstler, Sportler und Referenten

Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernseh- künstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen an der Quelle steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Refe- renten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat.

Die Steuer beträgt:

.200

  1. bei Tageseinkünften bis 200 Franken 7 Prozent;
  2. bei Tageseinkünften von 201 bis 1000 Franken 9 Prozent;
  3. bei Tageseinkünften von 1001 bis 3000 Franken 11 Prozent;
  4. bei Tageseinkünften über 3000 Franken 13 Prozent.

Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen, Nebenbezüge und Naturalleistungen, nach Abzug der Gewinnungskosten. Dieser Abzug beträgt:

  1. 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;
  2. 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern und Referenten.

Der mit der Organisation der Darbietung beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.

Art. 96

. Organe juristischer Personen

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigun- gen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen an der Quelle steuer- pflichtig. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen.

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen an der Quelle steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt 15 Prozent der Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge sowie der Entschädigungen, die nicht den Steuerpflichtigen selber, sondern Dritten zufliessen.

Art. 97 4. Hypothekargläubiger

. Hypothekargläubiger

Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle.

Die Steuer beträgt 10 Prozent der Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen, die nicht den Steuerpflichtigen selber, sondern Dritten zufliessen.

Art. 98 5. Empfänger von Vorsorgeleistungen

. Empfänger von Vorsorgeleistungen

Im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige, die auf Grund eines früheren öffent- lichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorge- einrichtung mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton oder aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der ge- bundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Renten, Kapi- talleistungen oder andere Vergütungen erhalten, unterliegen für diese Leistun- gen einem Steuerabzug an der Quelle.

Die Steuer beträgt bei Renten 5 Prozent und bei Kapitalleistungen 2.5 Prozent der Bruttoeinkünfte.

.200 SRSZ 1.2.2026 45

Art. 98a

. Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen

Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperr-

Art. 18b

ten Mitarbeiteroptionen gemäss Abs. 3 im Ausland wohnhaft sind, werden

Art. 18d

für den geldwerten Vorteil anteilmässig nach an der Quelle besteuert.

Die Steuer beträgt 15 Prozent des geldwerten Vorteils.

Art. 99

. Nachträgliche ordentliche Veranlagung

  1. Von Amtes wegen Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann unter den vom Eidgenössischen Finanz- departement festgelegten Voraussetzungen von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person durchgeführt werden.

Art. 99a

  1. Auf Antrag

Art. 94

Personen, die nach Eidgenössischen Fin Steuerperiode bis a nachträgliche orden a) der überwiegende künfte des Ehegatte b) ihre Situation m gen Person vergleic c) eine solche Vera in einem Doppelbest der Quellensteuer unterliegen, können unter den vom anzdepartement festgelegten Voraussetzungen für jede m 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine tliche Veranlagung beantragen, wenn: Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Ein- n, in der Schweiz steuerbar ist; it derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichti- hbar ist oder nlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die euerungsabkommen vorgesehen sind.

Art. 100

  1. Verhältnis zur Quellensteuer

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons, des Bezirks, der Gemeinde und der Kirchgemeinde auf dem Er- werbseinkommen. Es werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

Bei Zweiverdienerehepaaren kann eine Korrektur des satzbestimmenden Er- werbseinkommens für den Ehegatten vorgesehen werden.

Art. 101

. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung

Art. 92

Die Bestimmungen von Abs. 1 und 3 gelten sinngemäss.

Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton, Bezirk, Gemeinde und Kirchgemeinde.

.200

  1. Örtliche Zuständigkeit und interkantonales Verhältnis125

Art. 102

. Quellensteuer

Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellen- steuer nach diesem Gesetz in folgenden Fällen:

Art. 87

a) für Arbeitnehmer nach ihren steuerrechtlichen W , die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben;

Art. 94

b) für Arbeitnehmer nach ihren Wochenaufenthalt im , die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung Kanton haben;

Art. 94

c) für Personen nach § erbaren Leistung seine seinen Sitz oder die V von einer Betriebsstät te eines Unternehmens Schweiz ausgerichtet, lensteuer das Recht de sowie 96 bis 98a, wenn er bei Fälligkeit der steu- n steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder erwaltung im Kanton hat; wird die steuerbare Leistung te in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstät- ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der gilt für die Berechnung und die Erhebung der Quel- s Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt;

Art. 95

d) für Personen nach , die ihre Tätigkeit im Kanton ausüben.

Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer der zu- ständigen Bezugsbehörde des Kantons Schwyz. Vorbehalten bleibt Abs. 1 Bst. c zweiter Teilsatz.

Art. 103

. Nachträgliche ordentliche Veranlagung

Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist die Veranlagungsbehörde nach diesem Gesetz in folgenden Fällen zuständig:

Art. 102

a) für Arbeitnehmer nach oder der Steuerpflicht ih Abs. 1 Bst. a, die am Ende der Steuerperiode ren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hatten;

Art. 102

b) für Arbeitnehmer nach oder der Steuerpflicht Wo Abs. 1 Bst. b, die am Ende der Steuerperiode chenaufenthalt im Kanton hatten;

Art. 102

c) für Personen nach der Steuerpflicht im Abs. 1 Bst. c, die am Ende der Steuerperiode oder Kanton erwerbstätig waren.

Der Kanton Schwyz hat in den Fällen nach Abs. 1 Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zu viel bezogene Steuern werden dem Arbeitnehmer bzw. der erwerbstätigen Person zurückerstattet, zu wenig bezogene Steuern nachgefordert.

Die kantonale Steuerverwaltung leistet den anderen schweizerischen Steuerbe- hörden bei der Erhebung der Quellensteuer unentgeltliche Amts- und Rechtshil- fe.

  1. Grundstückgewinnsteuer

Art. 104

. Gegenstand der Steuer

.200 SRSZ 1.2.2026 47

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken des Privat- und Geschäftsvermögens oder von Anteilen an solchen.

Nicht unter die Grundstückgewinnsteuer fallen der Einkommens- oder Gewinn-

Art. 19

steuer unterliegende Buchgewinne (§ Abs. 4 Bst. a und 64 Abs. 3 Bst. a).

Art. 105

. Grundstücke Als Grundstücke gelten die Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenomme- nen selbstständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke, die Miteigentums- anteile an Grundstücken, die mit den Grundstücken fest verbundenen Sachen und Rechte sowie Bauten und Anlagen auf fremdem Boden.

Art. 106

. Veräusserungen

  1. Steuerbegründende Veräusserungen

Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit der Eigentum an Grundstücken oder Anteilen an solchen übertragen wird.

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen ausserdem:

  1. Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken (Kettengeschäfte, Übertragun- gen massgebender Beteiligungen an Immobiliengesellschaften usw.);
  2. die Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbe- schränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird.

Art. 107

  1. Steueraufschiebende Veräusserungen Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
  2. Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erb- vorbezug oder Schenkung;
  3. Eigentumswechsel unter verheirateten Personen im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Eheteils

Art. 165

an den Unterhalt der Familie ( sprüche, sofern beide Eheleute c) Landumlegungen zwecks Güter bereinigung, Abrundung landwir umlegungen im Enteignungsverfa ZGB) und scheidungsrechtlicher An- einverstanden sind; zusammenlegung, Quartierplanung, Grenz- tschaftlicher Heimwesen sowie bei Land- hren oder angesichts drohender Enteig- nung;

Art. 20

d) Eigentumswechsel infolge Umstrukturierung im Sinne der § 67 Abs. 1 und 3. Die aufgeschobene Besteuerung wird bei ein Abs. 1 und er Verletzung

Art. 20

der Sperrfrist in analoger Anwendung von Abs. 2 und § 67 Abs. 2 und

Art. 113

nachgeholt, wobei sich die Steuerbemessung nach § ff. und die

Art. 121

Besitzesdauer nach richtet.

Art. 108

  1. Ersatzbeschaffungen

.200

aa) Geschäftsvermögen

Die Besteuerung wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben:

  1. bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebsnotwendi-

Art. 30

gen Anlagevermögen im Sinne von § den Grundstücks, soweit der Veräu zum Erwerb eines neuen oder zur V stücks in der Schweiz verwendet w b) bei vollständiger oder teilwei schaftlichen Grundstücks, soweit ner Frist zum Erwerb eines selbst zur Verbesserung der eigenen, sel schaftlichen Grundstücke in der S Abs. 3 oder 68 Abs. 3 gehören- sserungserlös innert angemessener Frist erbesserung eines eigenen Ersatzgrund- ird; ser Veräusserung eines land- oder forstwirt- der Veräusserungserlös innert angemesse- bewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder bstbewirtschafteten land- oder forstwirt- chweiz verwendet wird;

Art. 68

c) bei der Ersatzbeschaffung von Beteiligungen im Sinne von Abs. 1a. Die Frist gemäss Bst. a gilt sinngemäss.

Bei Vorausbeschaffung wird der Aufschub sinngemäss gewährt.

Art. 109

bb) Wohneigentum

Die Besteuerung wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnlie- genschaft, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Die angemessene Frist beträgt in der Regel vier Jahre vor oder nach der Veräusserung.

Für Ferien- und Zweitliegenschaften ist Abs. 1 nicht anwendbar.

Art. 111 4. Steuersubjekt

. Steuersubjekt

Steuerpflichtig ist die veräussernde Person. Ehegatten und Kinder werden selbstständig besteuert.

Mehrere Steuerpflichtige haben die Steuer entsprechend ihren Anteilen zu entrichten. Sie haften solidarisch.

Art. 112

. Steuerbefreiung Von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind:

  1. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
  2. der Kanton, seine Anstalten und Betriebe;
  3. die schwyzerischen Bezirke, Gemeinden, Kirchgemeinden und Kantonalkir- chen sowie deren Anstalten;

Art. 2

d) die nach Begünstigten GSG begünstigten natürlichen Personen und institutionellen , soweit das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.

Art. 113

. Steuerbemessung

.200 SRSZ 1.2.2026 49

  1. Grundstückgewinn

Der Grundstückgewinn entspricht dem Betrag, um den der Veräusserungserlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.

Für die Gewinnbemessung bei der Veräusserung eines unter Steueraufschub im

Art. 107

Sinne von stellen, d erworbenen Grundstückes ist auf die letzte Veräusserung abzu- ie keinen Steueraufschub bewirkt hat.

Für die Gewinnbemessung bei der Veräusserung eines durch Ersatzbeschaffung

Art. 108

im Sinne von § anderen Kanton wobei der nich Grundstücks zu oder 109 oder einer entsprechenden Bestimmung eines s erworbenen Grundstücks ist auf dessen Erwerb abzustellen, t besteuerte Gewinn des bei der Ersatzbeschaffung veräusserten berücksichtigen ist.

Art. 114 b) Veräusserungserlös

Als Veräusserungserlös gilt der Verkaufspreis mit allen weiteren Leistungen. Sachleistungen werden zum Verkehrswert, wiederkehrende Leistungen zum Barwert angerechnet.

Wird kein Preis festgelegt oder liegt ein Tausch vor, gilt der Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung als Verkaufspreis.

Nicht zum Veräusserungserlös zählen Entschädigungen für nachweisbare In- konvenienzen im Enteignungsverfahren oder bei freiwilliger Abtretung von Grundstücken, an denen ein Enteignungsrecht besteht.

Art. 115

c) Anlagekosten aa) Erwerbspreis

Der Erwerbspreis entspricht dem Kaufpreis und allen weiteren Leistungen. Leistungen, welche unter Umgehung der Steuerpflicht erbracht worden sind, werden nicht berücksichtigt.

Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, gilt an dessen Stelle der Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs. Kann der Zeitpunkt des Erwerbs nicht festgestellt wer- den, gilt als Erwerbspreis der 25 Jahre vor der Veräusserung massgebende Steu- erschatzungswert ohne Abzug.

Verluste, welche die veräussernde Person beim Erwerb des Grundstücks im Zwangsverwertungsverfahren aus Pfand- oder Bürgschaftsvertrag erlitten hat, können zur Anrechnung gebracht werden.

Art. 116

bb) Aufwendungen

Als Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie in der massgebenden Besit- zesdauer angefallen sind:

  1. Ausgaben, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben, wie Kosten für Bauten, Umbauten und Meliorationen;
  2. Eigenleistungen, soweit sie als Einkommen oder Ertrag in der Schweiz ver- steuert worden sind oder werden;

.200

  1. Grundeigentümerbeiträge an Bau und Korrektion von Strassen, Kanalisatio- nen, Bodenverbesserungen, Wasserbau und für ähnliche Werke;
  2. Kosten und Abgaben, die unmittelbar mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss von Provisionen an Dritt- personen, soweit sie üblich sind;
  3. Fremdkapitalzinsen, soweit sie als Anlagekosten gelten;
  4. die Grundstückgewinnsteuer bei gewerbsmässig mit Liegenschaften han- delnden juristischen Personen, sofern diese auf deren Berücksichtigung bei der Gewinnsteuer verzichten;

Art. 36d

g) bezahlte Mehrwertabgaben gemäss § ff. des Planungs- und Baugeset- zes vom 14. Mai 1987135 .

a Die weiter gehenden, nach interkantonalem Recht zu berücksichtigenden Auf- wendungen bleiben vorbehalten. Sie können auch von innerkantonalen Liegen- schaftenhändlern geltend gemacht werden.

Aufwendungen, die steuerlich bereits abgezogen worden sind, werden nicht angerechnet.

Leistungen von Drittpersonen, insbesondere Versicherungsleistungen sowie Beiträge von Gemeinwesen, für welche die veräussernde Person nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten abgerechnet.

Art. 117

cc) Bei Ersatzbeschaffungen Bei Veräusserung eines Grundstücks, bei dessen Erwerb, Bau oder Verbesserung die Besteuerung des bei der Ersatzbeschaffung veräusserten Grundstücks im

Art. 108

Sinne von § ren Kantons Anlagekoste oder 109 oder einer entsprechenden Bestimmung eines ande- aufgeschoben wurde, wird der nicht besteuerte Gewinn von den n abgezogen.

Art. 118 d) Teilveräusserung

Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbspreis nach dem Wert- verhältnis im Zeitpunkt des Erwerbs anteilmässig anzurechnen.

Nicht einer bestimmten Parzelle zurechenbare Aufwendungen sind anteilmäs- sig zu verlegen.

Art. 119

  1. Verlustverrechnung

Veranlagte Verluste können anteilmässig mit den für das gleiche Kalenderjahr veranlagten Gewinnen verrechnet werden.

Ein nach Abs. 1 aus einer Teilveräusserung verbleibender Verlust kann anteil- mässig mit den nach Abs. 1 aus einer Teilveräusserung verbleibenden Gewinnen anderer Kalenderjahre verrechnet werden.

Art. 173

Die Verlustverrechnungen sind nach Massgabe von vorzunehmen.

Die weiter gehenden Verlustverrechnungsmöglichkeiten nach interkantonalem Recht bleiben vorbehalten und gelten auch innerkantonal.

Art. 120

. Steuerberechnung

.200 SRSZ 1.2.2026 51

  1. Tarif

Die Steuer für den gesamten im Kalenderjahr erzielten und um 2000 Franken verminderten Grundstückgewinn beträgt (Grundtarif):

Prozent für die ersten 3 000 Franken

Prozent für die weiteren 5 000 Franken

Prozent für die weiteren 7 000 Franken

Prozent für die weiteren 10 000 Franken

Prozent für die weiteren 15 000 Franken

Prozent für Gewinnanteile über 40 000 Franken

Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer: von weniger als 1 Jahr um 40 Prozent von weniger als 2 Jahren um 30 Prozent von weniger als 3 Jahren um 20 Prozent von weniger als 4 Jahren um 10 Prozent

Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer von vollen 5 Jahren um 10 Prozent vollen 6 Jahren um 13 Prozent vollen 7 Jahren um 16 Prozent vollen 8 Jahren um 19 Prozent vollen 9 Jahren um 22 Prozent vollen 10 Jahren um 25 Prozent vollen 11 Jahren um 28 Prozent vollen 12 Jahren um 31 Prozent vollen 13 Jahren um 34 Prozent vollen 14 Jahren um 37 Prozent vollen 15 Jahren um 40 Prozent vollen 16 Jahren um 43 Prozent vollen 17 Jahren um 46 Prozent vollen 18 Jahren um 49 Prozent vollen 19 Jahren um 52 Prozent vollen 20 Jahren um 55 Prozent vollen 21 Jahren um 58 Prozent vollen 22 Jahren um 61 Prozent vollen 23 Jahren um 64 Prozent vollen 24 Jahren um 67 Prozent vollen 25 Jahren um 70 Prozent

Art. 121 b) Besitzesdauer

Beginn und Ende der Besitzesdauer bestimmen sich nach dem Datum des Grundbucheintrages bzw. bei Fehlen eines solchen nach dem Zeitpunkt des Übergangs der Verfügungsgewalt oder der Beteiligungsrechte.

Massgebend für die Berechnung der Besitzesdauer ist die letzte Veräusserung.

Wurde das Grundstück aus steueraufschiebender Veräusserung erworben, wird für die Berechnung der Besitzesdauer auf die letzte steuerbegründende Ver- äusserung abgestellt. Bei Erwerb des Grundstücks durch Ersatzbeschaffung

.200

kommt nur für den nicht besteuerten Gewinn die Besitzesdauer des bei der Ersatzbeschaffung veräusserten Grundstücks zur Anrechnung. VI. Organisation und Verfahren

  1. Behörden

Art. 122

. Aufsicht

Der Vollzug dieses Gesetzes steht unter der Aufsicht des Regierungsrates.

Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsvorschriften.

Art. 123

. Vollzug

  1. Grundsatz Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht dieses Gesetz, soweit nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 124 b) Veranlagungsbehörde

Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für die richtige und einheitliche Veranla- gung der in diesem Gesetz geregelten Steuern. Sie trifft die hiefür erforderlichen Anordnungen und erteilt Weisungen.

Die Gemeinden, Notariate und Grundbuchämter haben bei der Durchführung dieses Gesetzes und bei der Vorbereitung der Veranlagungen mitzuwirken.

Art. 125

  1. Bezugsbehörde

Der Bezug der Steuern und Bussen obliegt dem Finanzdepartement und den Gemeinden nach Massgabe der Verordnung.

Die kantonale Steuerverwaltung erlässt Haftungsverfügungen aufgrund dieses Gesetzes und entscheidet über Steuererlassgesuche.

Besondere Aufgaben wie das Vollstreckungsverfahren können mit Genehmigung des zuständigen Departements auch auf Dritte übertragen werden.

Art. 126

. Rechtsprechung

  1. Einsprachebehörde

Einspracheinstanz ist die kantonale Steuerkommission.

Sie wird vom Regierungsrat bestellt und besteht aus dem Vorsteher der Steuer- verwaltung als Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern, die nicht der Verwal- tung angehören dürfen. Der Präsident wird bei Verhinderung vertreten durch ein Ersatzmitglied aus der Verwaltung.

Die Steuerkommission entscheidet in Abteilungen von je drei Mitgliedern.

An den Verhandlungen und Beratungen der Steuerkommission nimmt der Sek- retär mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

.200 SRSZ 1.2.2026 53

Art. 127

b) Beschwerdeinstanz Kantonale Beschwerdeinstanz ist das Verwaltungsgericht.

  1. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Art. 128

. Anwendung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Auf das Steuerverfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegege- setzes anwendbar, soweit nicht dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestim- mungen davon abweichen.

Art. 128a

. Elektronisches Verfahren

Eingaben der steuerpflichtigen Person an die Steuerbehörden können elektro- nisch eingereicht werden, auch wenn in diesem Gesetz eine andere Form vorge- sehen ist. Wird die persönliche Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben, hat die steuerpflichtige Person ihre Angaben elektronisch zu bestätigen.

Die Steuerbehörden können der steuerpflichtigen Person mit deren Einver- ständnis Dokumente in elektronischer Form zustellen.

Der Regierungsrat regelt die Sicherstellung von Authentizität und Integrität der übermittelten Daten und weitere Einzelheiten.

Art. 128b

. Elektronische Steuerakten

Die kantonale Steuerverwaltung kann sämtliche von den steuerpflichtigen Personen oder Dritten eingereichten Akten elektronisch erfassen und aufbewah- ren.

Sind die Authentizität und Integrität der elektronisch erfassten und aufbewahr- ten Akten gewährleistet, haben sie die gleiche Beweiskraft wie in Papierform eingereichte Akten.

In Papierform eingereichte Akten können nach der elektronischen Erfassung vernichtet werden.

Art. 129

. Amtspflichten

  1. Ausstand

Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn er

  1. an der Sache ein persönliches Interesse hat;
  2. mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seiten- linie verwandt oder verschwägert oder durch Ehe bzw. eingetragene Partner- schaft verbunden ist oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
  3. eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war;
  4. aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.

Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen wer- den.

.200

Ist ein Ausstandsgrund streitig, entscheidet die vorgesetzte Stelle, bei Mitglie- dern von Kollegialbehörden die Kollegialbehörde.

Art. 130

  1. Geheimhaltungspflicht

Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seiner Funktion bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.

Eine Auskunft, einschliesslich der Öffnung von Akten, ist zulässig, wenn hier- für eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder des

Art. 131a

Kantons gegeben ist. Vorbehalten bleiben Auskünfte an Behörden nach

Art. 131

  1. Amtshilfe unter Steuerbehörden Die Steuerbehörden erteilen den anderen schweizerischen Steuerbehörden kos- tenlos die benötigten Auskünfte, gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten und leiten die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können.

Art. 131a

  1. Amtshilfe an andere Behörden

Die Steuerbehörden erteilen den Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbe- hörden und Gerichten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigten Auskünfte.

Die Auskunftserteilung setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder des Kantons voraus. Sie ist ohne eine solche Grundlage nur zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse geboten ist. Über entsprechen- de Begehren entscheidet das Finanzdepartement generell oder im Einzelfall.

Art. 132

  1. Amtshilfe anderer Behörden

Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte haben den Steuerbehörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Verlan- gen kostenlos Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Akten zu gewähren und die Daten weiter zu geben, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. Die Behörden und Gerichte haben von sich aus den Steuerbehör- den Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmung in ihrer amtlichen Tätig- keit eine unvollständige Versteuerung wahrscheinlich ist.

Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe trifft Organe von Körperschaften und Anstal- ten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Art. 132a

  1. Form der Amtshilfe

Die Akten und Daten werden den Steuerbehörden und den anderen Behörden einzeln, auf Listen oder auf elektronischem Weg übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.

.200 SRSZ 1.2.2026 55

Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen des Abrufverfahrens für die

Art. 131

Amtshilfe nach § f.

Art. 133

. Verfahrensrechtliche Stellung verheirateter Personen

Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und gemein- sam zu veranlagen sind, üben die nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus.

Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nicht von beiden Eheleuten unterzeichnet, wird der nichtunterzeichnenden Person eine Frist eingeräumt, bei deren unbenutztem Ablauf die vertragliche Vertretung unter Eheleuten angenommen wird.

Bei weiteren Handlungen einer verheirateten Person oder eines bevollmächtig- ten Dritten wird die Zustimmung des anderen Eheteils vermutet. Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Eheteil innert Frist handelt.

Art. 134

. Akteneinsicht

Steuerpflichtige können die von ihnen eingereichten oder unterzeichneten Akten einsehen. Gemeinsam zu veranlagenden Eheleuten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.

Die übrigen Akten stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Die Akteneinsicht kann auch auf elektronischem Weg gewährt werden, wenn die steuerpflichtige Person damit einverstanden ist.

Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück ver- weigert, darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Be- hörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegen- beweismittel zu bezeichnen.

Auf Begehren der steuerpflichtigen Person erlässt die Behörde eine Verfügung, die durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann.

Art. 135

. Feststellung des Sachverhalts

Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise sind abzunehmen, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzu- stellen.

Die Steuerbehörden würdigen die Beweise frei.

An den Nachweis von steuermindernden Tatsachen, deren realwirtschaftlicher Hintergrund auf Grund von Auslandsbeziehungen erschwert überprüfbar ist, sind erhöhte Anforderungen zu stellen.

.200

Art. 136

. Vertretung

Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwir- kung nicht notwendig ist.

Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben eine Vertretung oder eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen.

Die steuerpflichtige Person kann die Zustellung der Verfahrensakten mit Aus- nahme der Steuererklärung und Steuerrechnung oder die Zustellung aller Verfah- rensakten an einen Vertreter verlangen.

Art. 137

. Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden

Verfügungen und Entscheide werden mit Begründung und Rechtsmittelbeleh- rung schriftlich eröffnet.

Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz ein Zustelldomizil oder eine Vertretung zu haben, kann ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publi- kation im Amtsblatt eröffnet werden.

Unterlässt es die steuerpflichtige Person mit unbekanntem Aufenthalt oder mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland auf Aufforderung hin, eine Zustelladresse oder Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen, kann eine Verfügung oder ein Ent- scheid ohne Publikation im Amtsblatt rechtswirksam durch Ablage in die Akten eröffnet werden. Davon ausgenommen sind Steuerstrafsachen.

Art. 138

. Fristen

Die gesetzlichen Fristen können nicht erstreckt werden. Es gelten keine Ge- richtsferien.

Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.

Art. 139

. Verjährung

  1. Veranlagungsverjährung

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode oder bei nichtperiodischen Steuern fünf Jahre nach Eintritt des

Art. 176

steuerbaren Ereignisses. Vorbehalten bleiben die § und 209.

Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:

  1. während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
  2. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
  3. solange weder die steuerpflichtige noch die mithaftende Person in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

Die Verjährung beginnt neu mit:

.200 SRSZ 1.2.2026 57

  1. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird;
  2. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuer- pflichtige oder die mithaftende Person;
  3. der Einreichung eines Erlassgesuches;
  4. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuer- periode oder bei nichtperiodischen Steuern nach Eintritt des steuerbaren Ereig- nisses auf jeden Fall verjährt.

Art. 140 b) Bezugsverjährung

Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.

Art. 139

Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Abs. 2 und 3.

Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

Die Wirkungen des Verlustscheines bleiben vorbehalten.

  1. Veranlagung im ordentlichen Verfahren

Art. 141

. Verfahrenspflichten

  1. Aufgaben der Veranlagungsbehörde

Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.

Sie kann insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen, Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen und Zeugen einverneh- men. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise der steuer- pflichtigen Person oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person aufer- legt werden, die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfah- renspflichten notwendig gemacht hat.

Die gesetzlich geschützten Berufsgeheimnisse bleiben vorbehalten.

Art. 142

  1. Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Personen aa) Steuererklärung

Die steuerpflichtigen Personen haben jährlich eine Steuererklärung für die vorangegangene Steuerperiode einzureichen. Vorbehalten bleibt die vorzeitige Abgabe der Steuererklärung bei Beendigung der Steuerpflicht nach Massgabe der Verordnung.

.200

Die steuerpflichtigen Personen werden öffentlich oder persönlich aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Das Ausbleiben einer persönlichen Aufforde- rung entbindet nicht von der Einreichungspflicht.

Die steuerpflichtigen Personen müssen die amtliche Steuererklärung wahr- heitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der kantonalen Steuerverwaltung einrei- chen.

Die Steuererklärung samt Beilagen kann auch elektronisch über den hierzu zur Verfügung gestellten Kanal eingereicht werden. Anstelle der persönlichen Unter- zeichnung hat die steuerpflichtige Person elektronisch zu bestätigen, dass ihre Angaben wahrheitsgemäss und vollständig sind.

Steuerpflichtige Personen, welche die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreichen, werden aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.

Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, kann die Frist auf Antrag der steuerpflichtigen Person nur wiederhergestellt werden, wenn diese nachweislich durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere er- hebliche Gründe an der fristgemässen Einreichung verhindert war und das Ver- säumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.

Art. 143

bb) Beilagen zur Steuererklärung und Meldung

Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:

  1. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;
  2. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Or- gans einer juristischen Person;
  3. Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahres- rechnungen der Steuerperiode oder bei vereinfachter Buchführung nach

Art. 957

Abs. 2 OR Aufstellungen über Vermögen und Schulden, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen.

Die kantonale Steuerverwaltung erstattet dem Handelsregister des Kantons Schwyz Meldung, wenn eine juristische Person innert drei Monaten nach Ablauf der entsprechenden Frist keine Jahresrechnung gemäss Abs. 2 einreicht.

Art. 144

cc) Weitere Mitwirkungspflichten

Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.

Sie muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schrift- lich Auskunft erteilen und Belege und weitere Bescheinigungen sowie Ge- schäftsbücher und Urkunden über den Geschäftsverkehr einreichen.

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und

Art. 143

juristische Personen müssen Geschäftsbücher, Aufstellungen nach und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang ste zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der A Abs. 2 hen, während ufbewah- rung richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.

.200 SRSZ 1.2.2026 59

Art. 145

  1. Bescheinigungspflicht von Drittpersonen

Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Be- scheinigungen verpflichtet:

  1. Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer sowie über Art und Höhe der vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der ersten und zwei- ten Säule;
  2. der bisherige Arbeitgeber über die unselbstständige Erwerbstätigkeit bei

Art. 94

einem unterjährigen Austritt des Arbeitnehmers nach b, soweit die Angaben für die Umsetzung des anwendba Abkommens im Steuerbereich erforderlich sind und sof die Bescheinigung verlangt; diese ist im Zeitpunkt d Abs. 1 Bst. a und ren internationalen ern der Arbeitnehmer er Beendigung des Ar- beitsverhältnisses auszustellen;

  1. Versicherungseinrichtungen über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;
  2. Versicherungseinrichtungen über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; bei Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, müs- sen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente,

Art. 23

den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach Abs. 4 sowie die Über-

Art. 23

schussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach Abs. 4 Bst. b ausweisen;

  1. Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Ver- waltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
  2. Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getä- tigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.

Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, kann sie die Veranlagungsbehörde von der Drittperson einfordern. Gesetzlich geschützte Berufsgeheimnisse bleiben vorbehalten.

Art. 146

  1. Auskunftspflicht von Drittpersonen Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zu steuerpflichtigen Personen Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.

Art. 147

  1. Meldepflicht von Drittpersonen

Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:

  1. juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und an- derer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;

.200

  1. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen; die Meldung von Kapitalzahlungen hat spätestens 30 Tage vor der Auszahlung zu erfolgen;
  2. Arbeitslosenkassen über ausgerichtete Leistungen an die versicherten Perso- nen;
  3. einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
  4. kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über alle Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge mas- sgeblich sind;
  5. Arbeitgeber über alle notwendigen Angaben für die Veranlagung von Mitar- beiterbeteiligungen, welche ihren Angestellten eingeräumt wurden. Die vom

Art. 129

Bundesrat gestützt auf direkte Bundessteuer vo Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über die m 14. Dezember 1990 (DBG)162 erlassenen Best- immungen gelten sinngemäss;

Art. 94

g) die Arbeitgeber über die Lohndaten zu Arbeitnehmern nach Bst. a und b, für die ein internationales Abkommen im Steuer automatischen Austausch von Informationen über diese Daten v Abs. 1 bereich den orsieht.

Den Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.

Art. 148

. Steuerregister

Die kantonale Steuerverwaltung führt ein Verzeichnis der im Kanton beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen sowie der im Kanton befindlichen Grundstücke.

Die Gemeinden, die Notariate und Grundbuchämter melden der kantonalen Steuerverwaltung die zur Registerführung notwendigen Daten. Sofern erforder- lich, machen die Notariate und Grundbuchämter der kantonalen Steuerverwal- tung die Daten mittels Abrufverfahren zugänglich.

Die Gemeinden überprüfen das Steuerregister auf seine Vollständigkeit.

Das Steuerregister ist nicht öffentlich.

Art. 149

. Veranlagung

  1. Durchführung

Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderli- chen Untersuchungen vor.

Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei insbesondere Erfahrungs- zahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen.

.200 SRSZ 1.2.2026 61

Art. 150

  1. Eröffnung

Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfakto- ren, die einfache Steuer und soweit notwendig die Steuerausscheidung fest. Steuerfaktoren sind das steuerbare Einkommen und Vermögen, der steuerbare Reingewinn und das für die Minimalsteuer massgebende Eigenkapital.

Abweichungen von der Steuererklärung sind der steuerpflichtigen Person spä- testens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt zu geben.

Art. 151

. Einsprache

  1. Frist und Voraussetzungen

Gegen die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person innert

Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ein Einspracherecht steht den beteiligten Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden zu, soweit ihre Steuerhoheit oder die Steuerausscheidung strittig ist. Die Einsprache soll eine Begründung enthalten.

Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung, kann sie im Einverständnis der am Einspracheverfahren Beteiligten als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet werden.

Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann nur wegen offensicht- licher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landes- abwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hin- derungsgründe eingereicht wurde.

Art. 152 b) Verfahrensgrundsätze

Für das Einspracheverfahren gelten die gleichen Grundsätze wie für das Veran- lagungsverfahren.

Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Veranlagung offensichtlich unrichtig war.

Art. 153 c) Vorverfahren

Der Behandlung einer Einsprache durch die Steuerkommission geht eine Über- prüfung der angefochtenen Verfügung durch die verfügende Abteilung und deren Leitung voraus.

Auf Antrag in der Einspracheschrift wird Gelegenheit zu einer mündlichen Anhörung eingeräumt.

Erweist sich die Einsprache als begründet oder kann eine Einigung erzielt werden, erfolgt eine berichtigte, inhaltlich nicht mehr anfechtbare Veranlagung ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen. Andernfalls wird die Einsprache zur Behandlung an die Steuerkommission überwiesen.

.200

Art. 154 d) Entscheid

Die Steuerkommission entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Einsprachever- fahrens. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.

Der Entscheid ist zu begründen und den Parteien schriftlich unter Hinweis auf das Beschwerderecht zu eröffnen. Wird die Einsprache gutgeheissen oder stimmt die steuerpflichtige Person schriftlich zu, kann auf eine Begründung verzichtet werden.

  1. Besondere Verfahrensbestimmungen

Art. 155 1. Schätzung des Grundeigentums

. Schätzung des Grundeigentums

Art. 22

Die kantonale Steuerverwaltung legt die Eigenmietwerte ( ) und die Vermö-

Art. 42

genssteuerwerte von Grundstücken ( ) in Form selbstständig anfechtbarer Verfügungen fest.

Die verfügten Werte gelten bis zu einer neuen Schätzung unverändert.

Art. 156

. Erhebung der Quellensteuer

  1. Verfahrenspflichten

Die steuerpflichtigen Personen und die Schuldner der steuerbaren Leistung müssen den zuständigen Steuerbehörden auf Verlangen über die für die Erhe- bung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich

Art. 141

Auskunft erteilen. § bis 147 gelten sinngemäss.

Die gleiche Auskunftspflicht obliegt den steuerpflichtigen Personen gegenüber den Schuldnern der steuerbaren Leistung.

Art. 99a

Personen, die nach gen, müssen die erf der Schweiz bezeich Zustelladresse währ zuständige Behörde Bezeichnung einer g die Quellensteuer a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantra- orderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in nen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die end des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, gewährt die der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die ültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, tritt n die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden

Art. 151

Steuer auf dem Erwerbseinkommen. Abs. 4 gilt sinngemäss.

Art. 157

  1. Verfügung

Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

Die steuerpflichtige Person kann eine solche Verfügung verlangen, wenn sie:

Art. 92

a) mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Abs. 1 Bst. b

Art. 101

oder b) di Abs. 1 nicht einverstanden ist oder ese vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.

.200 SRSZ 1.2.2026 63

Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Ent- scheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.

Art. 158

  1. Nachforderung, Rückerstattung und Direktbezug

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder unge- nügend vorgenommen, verpflichtet ihn die Veranlagungsbehörde zur Nachzah- lung. Der Rückgriff des Schuldners auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbe- halten.

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vor- genommen, muss er der steuerpflichtigen Person die Differenz zurückzahlen. Zu viel abgelieferte Quellensteuern werden der steuerpflichtigen Person zurückbe- zahlt oder den zuständigen Steuerbezugsbehörden zur Verrechnung mit Steuer- schulden überwiesen.

Die steuerpflichtige Person wird von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet, wenn die ausbezahlte steu- erbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.

Art. 159

d) Einsprache Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer können die Betroffenen Einspra-

Art. 151

che nach erheben.

Art. 160

e) Bezugsgrenze Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte ein vom Regierungsrat festzulegendes Minimum nicht erreichen.

Art. 161

. Erhebung der Grundstückgewinnsteuer

  1. Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Personen

Die steuerpflichtigen Personen haben der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach der Veräusserung eine Steuererklärung einzureichen. Diese Frist ist erstreckbar.

Die steuerpflichtigen Personen haben alle Auskünfte zu erteilen und Unterla- gen einzureichen, die für die Veranlagung und Berechnung der Steuer erforder- lich sind.

Art. 162

b) Mitwirkung der Grundbuchämter Die Grundbuchämter haben der Veranlagungsbehörde jede Veräusserung von Grundeigentum weisungsgemäss zu melden.

Art. 163

  1. Veranlagung und Verjährung

Die Bestimmungen über die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden sinngemäss Anwendung.

.200

Das Recht, die Grundstückgewinnsteuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre

Art. 139

nach der Veräusserung. Im Übrigen gelten die § und 140 sinngemäss.

Art. 164

d) Ersatzbeschaffung Die Veranlagungsbehörde stellt den nicht besteuerten Gewinn bei einer Ersatz-

Art. 108

beschaffung im Sinne von § oder 109 in der Regel durch anfechtbare Verfügung fest.

Art. 165 4. Steuerbefreiungen und Vorbescheide

. Steuerbefreiungen und Vorbescheide

Gesuche um Steuerbefreiung oder um Vorbescheide über die subjektive Steu- erpflicht sind bei der Veranlagungsbehörde einzureichen.

Die Veranlagungsbehörde erlässt eine einsprachefähige Verfügung. Bei Ab- weisung eines Gesuchs und im Nichteintretensfall können Kosten auferlegt werden.

Im Übrigen besteht kein allgemeiner Anspruch auf einsprachefähige Vorbe- scheide.

Die Veranlagungsbehörde kann in jeder Steuerperiode überprüfen, ob die Vo- raussetzungen für die Steuerbefreiung noch gegeben sind.

  1. Beschwerdeverfahren

Art. 166

. Vor Verwaltungsgericht

  1. Frist und Voraussetzungen

Gegen den Einspracheentscheid können die einspracheberechtigten Parteien sowie die Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich

Art. 151

Beschwerde erheben. Abs. 2 bleibt vorbehalten.

Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Be- weismittel sollen der Beschwerdeschrift beigelegt oder, soweit dies nicht mög- lich ist, genau bezeichnet werden.

Es können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegange- nen Verfahrens gerügt werden.

Art. 151

Abs. 4 gilt sinngemäss.

Art. 167

  1. Entscheid

Die Beschwerdeinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge der Partei- en gebunden.

Sie kann den angefochtenen Entscheid nach Anhören der beschwerdeführen- den Partei zu deren Nachteil abändern.

Der Beschwerdeinstanz stehen dieselben Befugnisse zu wie den Veranlagungs- behörden.

.200 SRSZ 1.2.2026 65

Art. 168

. Vor Bundesgericht Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können die Steuerpflichtigen, die Veranlagungsbehörde, die Eidgenössische Steuerverwaltung sowie im Quellen- steuerverfahren die Schuldner der steuerbaren Leistung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben.

  1. Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide

Art. 169

. Revision

  1. Gründe

Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden:

  1. wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt wer- den;
  2. wenn die Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
  3. wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat;
  4. wenn der Kanton sein Besteuerungsrecht aufgrund von interkantonalem oder internationalem Doppelbesteuerungsrecht einschränken muss.

Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisi- onsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentli- chen Verfahren hätte geltend machen können.

Art. 170

b) Frist Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisions- grundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden.

Art. 171 c) Revisionsbegehren

Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzureichen, welche die Verfügung oder den Entscheid getroffen hat.

Das Revisionsbegehren muss enthalten:

  1. die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe;
  2. einen Antrag, in welchem Umfang die Verfügung oder der Entscheid aufzu- heben und wie neu zu entscheiden sei.

Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Einhaltung der Frist sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.

.200

Dem Revisionsbegehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn die Revisionsinstanz keine gegenteilige Anordnung trifft.

Art. 172 d) Verfahren und Entscheid

Ist das Revisionsbegehren begründet, hebt die Behörde ihre Verfügung oder ihren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet von neuem.

Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden.

Bei Abweisung des Gesuchs und bei Nichteintreten können Kosten auferlegt werden. Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist.

Art. 173

. Anpassung bei Ersatzbeschaffungstatbeständen und Verlust- verrechnung

Die kantonale Steuerverwaltung nimmt auf Antrag der steuerpflichtigen Person eine Anpassung einer rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagung vor:

Art. 108

a) bei nachträglicher Ersatzbeschaffung gemäss § spätestens innert 90 Tagen nach Erwerb des Ersat Beginn der Bebauung bzw. Verbesserung des Ersatz f., wenn der Antrag zgrundstücks oder nach grundstücks, das nicht

Art. 108

innert der Frist gemäss § stimmung gilt sinngemäss

  1. erworben wurde, eingereicht wird. Die Be- auch für den Erwerb von Beteiligungen im Sinne

Art. 108

von Abs. 1 Bst. c.

Art. 119

b) bei Verlusten aus Veräusserungen im Sinne von Antrag innert 90 Tagen nach Ablauf des Kalenderja oder spätestens innert 90 Tagen nach Rechtskraft rechnung massgebenden Veranlagung eingereicht wir Abs. 1, wenn der hres der Veräusserungen der letzten für die Ver- d.

Art. 119

c) bei Verlusten aus Teilveräusserungen im Sinne von Antrag bei vollständiger Veräusserung spätestens inne letzten oder bei teilweiser Veräusserung frühestens z elf Jahre nach der ersten Teilveräusserung eingereich Abs. 2, wenn der rt Jahresfrist nach der ehn und spätestens t wird.

Auf Steuerrückerstattungen gemäss Abs. 1 ist ein Vergütungszins erst nach Ablauf von 30 Tagen seit Einreichung des Gesuchs geschuldet, frühestens je- doch nach Ablauf von 30 Tagen nach Verwirklichung der sachlichen und zeitli- chen Voraussetzungen.

Art. 174 3. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.

Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.

Art. 175

. Nachsteuern

  1. Ordentliche Nachsteuer

.200 SRSZ 1.2.2026 67

Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehör- de nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.

Hat die steuerpflichtige Person Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Ei- genkapital in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und waren die für die Bewertung erforderlichen Grundlagen der Steuerbehörde bekannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.

Art. 176 b) Verwirkung

Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

Die Selbstanzeige und die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinter- ziehung oder Steuervergehens gelten zugleich als Einleitung des Nachsteuer- verfahrens.

Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

Bei nichtperiodischen Steuern beginnen die Fristen im Zeitpunkt des Eintritts des steuerbaren Ereignisses.

Art. 177

  1. Verfahren

Das Nachsteuerverfahren wird von der Veranlagungsbehörde durchgeführt.

Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person

Art. 176

schriftlich mitgeteilt. Abs. 2 bleibt vorbehalten.

a Wird ein Nachsteuerverfahren eingeleitet, so wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuer- hinterziehung hingewiesen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn ein Strafver- fahren von vornherein ausgeschlossen ist.

Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingelei- tet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.

Die Kosten des Nachsteuerverfahrens werden der steuerpflichtigen Person bzw. den Erben auferlegt, wenn das Verfahren durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig wurde.

Im Übrigen sind die Vorschriften über die Haftung, die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.

Art. 177a

  1. Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser nicht versteuerten Bestandteile von Vermö- gen und Einkommen, wenn:

.200

  1. die unversteuerten Vermögens- und Einkommenselemente keiner Steuerbe- hörde bekannt sind;
  2. sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der unversteuerten Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und
  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.

Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steu- erperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.

Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine verein- fachte Nachbesteuerung ersuchen.

  1. Inventar

Art. 178 1. Inventarpflicht

. Inventarpflicht

Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird ein amtliches Inventar auf- genommen.

Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.

Art. 179 2. Gegenstand

. Gegenstand

In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen der verstorbenen Person, der mit ihr in ungetrennter Ehe lebenden Person und der unter ihrer Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.

Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festge- stellt und im Inventar vorgemerkt.

Art. 180

. Verfahren

  1. Sicherung der Inventaraufnahme

Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwah- ren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.

Zur Sicherung des Inventars können die Inventarbehörde oder die kantonale Steuerverwaltung die sofortige Siegelung vornehmen.

Art. 181

  1. Mitwirkungspflichten

Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker sind verpflichtet:

  1. über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der ver- storbenen Person von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen;

.200 SRSZ 1.2.2026 69

  1. alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nach- lass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;
  2. alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der verstorbenen Person zur Verfügung gestanden haben.

Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder deren Vermögensgegenstände verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewäh- ren.

Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erbschaftsverwalter oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Nach- lasswerten, die nicht im Inventar verzeichnet sind, muss er diese innert

Tagen der Inventarbehörde bekannt geben.

Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und die gesetzlichen Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erben oder die vorsorgebeauftragte Person urteilsunfähiger Erben beiwohnen.

Art. 182 c) Auskunfts- und Bescheinigungspflicht

Drittpersonen, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber die verstorbene Person geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann die Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.

Art. 145

Im Übrigen gelten die § und 146 sinngemäss.

Art. 183

. Behörden

Für die Inventaraufnahme und Siegelung sind die Inventarbehörden jenes Bezirkes zuständig, in dem die verstorbene Person ihren letzten steuerrechtli- chen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat.

Die kantonale Steuerverwaltung kann an der Inventaraufnahme teilnehmen. Sie erlässt die notwendigen Weisungen.

Die Inventarbehörde kann ein zivilrechtlich veranlasstes Inventar übernehmen und nötigenfalls ergänzen.

Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die Steuer- behörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der verstorbenen Person.

  1. Steuerbezug und Steuererlass

Art. 184

. Steuerbezug

  1. Periodische Steuern aa) Fälligkeit und provisorischer Bezug

.200

Die periodischen Steuern werden am 30. November des Kalenderjahres fällig, in dem das Steuerjahr endet. Bei Beendigung der Steuerpflicht werden die Steuern sofort fällig.

Auf in Rechnung gestellten Steuerbeträgen, die 30 Tage nach Fälligkeit noch ausstehen, kann ein Zins erhoben werden.

Per 1. Juni wird für die im Kalenderjahr endende Steuerperiode eine provisori- sche Rechnung zugestellt. Für deren Bezahlung innert 30 Tagen wird ein Skon- toabzug gewährt.

Grundlage der provisorischen Rechnung sind die Steuerfaktoren der letzten Steuererklärung oder der letzten Veranlagung oder der voraussichtliche Steuer- betrag für die laufende Steuerperiode.

Die provisorische Rechnung kann für die periodischen Einkommens- und Ver- mögenssteuern in Raten aufgeteilt werden.

Art. 185 bb) Verfügung über provisorische Rechnungen

Bei Steuerpflichtigen, die bis 31. März des Folgejahres die provisorische Rech- nung noch nicht bezahlt haben, kann die Höhe der zu bezahlenden provisori- schen Rechnung in einer Verfügung festgestellt werden. Zuständig zum Erlass der Verfügung ist die Veranlagungsbehörde auf Antrag der Bezugsbehörde.

Die Verfügung kann mit Einsprache und Beschwerde angefochten werden. Dabei kann nur die Steuerpflicht bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der voraussichtliche Steuerbetrag offensichtlich tiefer ist als die provisorisch in Rechnung gestellte Steuerforderung.

Im Einspracheverfahren entscheidet der Präsident der kantonalen Steuerkom- mission, im Beschwerdeverfahren als Einzelrichter endgültig der Präsident des Verwaltungsgerichts oder ein vom Verwaltungsgericht bezeichneter Richter. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Einsprache- und Beschwerdever- fahren sinngemäss.

Art. 186

cc) Schlussrechnung

Nach Vornahme der Veranlagung wird die Schlussrechnung eröffnet. Sie kann mit der Eröffnung der Veranlagung verbunden werden.

Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert. Zu viel bezahlte Beträge werden zurückerstattet, soweit nicht eine Verrechnung erfolgt. Für Rückerstat-

Art. 140

tungen gelten die Verjährungsfristen von sinngemäss.

Art. 184

In der Schlussrechnung wird der gewährte Skontoabzug gemäss dem effektiv geschuldeten Steuerbetrag angepasst, wenn diese als der provisorisch in Rechnung gestellte Steuerbetrag. Aus Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen Zinsen berechnet Abs. 3 r tiefer ausfällt serdem können zu werden.

Wird die Veranlagungsverfügung angefochten, gilt die Schlussrechnung als provisorische Rechnung. Eine neue Schlussrechnung wird nach dem rechtskräf- tigen Entscheid über die Veranlagung zugestellt.

Art. 187

  1. Nichtperiodische Steuern und Quellensteuern

.200 SRSZ 1.2.2026 71

Die Fälligkeiten und Zahlungsfristen für nichtperiodische Steuern, Quellen- steuern und Bussen werden durch Verordnung festgelegt.

Für vorzeitige Zahlungen und auf Rückerstattungen von in Rechnung gestellten Steuern werden Vergütungszinsen gewährt. Davon ausgenommen sind die Quel- lensteuern.

Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben.

Art. 188

c) Zuständigkeit des Regierungsrates Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Steuerbezugs. Insbesondere legt er die Höhe der Zinsen sowie Skonti fest. Er bestimmt zudem, in welchem Umfang auf Steuerbeträge wegen Geringfügigkeit und auf Zinsen zu Gunsten wie zu Lasten der Steuerpflichtigen verzichtet werden kann.

Art. 189 d) Zahlungserleichterungen

Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann darauf verzichten, wegen eines solchen Zahlungsaufschubes Zinsen zu berechnen.

Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weg- fallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt wer- den.

Art. 190

e) Einsprache und Beschwerde gegen Haftungsverfügungen

Art. 125

Gegen Haftungsverfügungen im Sinne von Abs. 2 können die Betroffenen

Art. 151

Einsprache nach und Beschwerde nach § 166 erheben.

Art. 191

  1. Steuerrückerstattungen aa) An in ungetrennter Ehe lebende Personen

Bei Steuerrückerstattungen an gemeinsam steuerpflichtige Personen, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, gilt jeder Eheteil als berech- tigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

Steuerrückerstattungen können auch mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen verrechnet werden.

Art. 192

bb) An geschiedene oder getrennt lebende Eheleute

Wurden die Eheleute geschieden oder haben sie sich tatsächlich oder rechtlich getrennt und sind in der Folge Steuerbeträge zurückzuerstatten, die noch auf Grund von provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen zuhanden beider Eheleute geleistet wurden, erfolgt die Rückerstattung an beide je zur Hälfte.

Solche Steuerrückerstattungen können auch verrechnet werden:

.200

  1. entweder mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen zu- handen beider Eheleute;
  2. oder je zur Hälfte mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnun- gen zuhanden jedes Eheteils.

Art. 193

  1. Rückerstattung nach Anpassung einer rechtskräftigen Veranla- gung

Ein bezahlter Steuerbetrag, der durch eine rechtskräftige Veranlagung festge- setzt worden ist, kann mit Zinsen zurückgefordert werden, wenn die Steuer in einem Revisions- oder einem Berichtigungsverfahren herabgesetzt worden ist.

Der Rückforderungsanspruch erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjah- res, in dem die Zahlung geleistet worden ist. Wird der Anspruch erst im letzten Jahr dieser Frist oder nach ihrem Ablauf durch Revision oder Berichtigung fest- gestellt, kann er noch innert einem Jahr geltend gemacht werden.

Steuerrückerstattungen können auch durch Verrechnung erfolgen.

Art. 194

. Steuererlass

  1. Grundsatz

Steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse wegen Übertretung oder von Kosten eine gros- se Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.

Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen.

Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefäl- len erlassen.

Art. 194a

  1. Ablehnungsgründe Der Steuererlass kann insbesondere abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person:
  2. ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betref- fenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist;
  3. ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügba- rer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat;
  4. im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat;
  5. die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen grobfahrlässig herbeigeführt hat;
  6. während des Beurteilungszeitraums andere Gläubiger bevorzugt behandelt hat.

.200 SRSZ 1.2.2026 73

Art. 194b

  1. Erlassgesuch

Das schriftliche Erlassgesuch muss die nötigen Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Zahlung der Steuer, des Zin- ses, der Busse oder der Kosten eine grosse Härte bedeuten würde.

Das Erlassgesuch ist bei der kantonalen Steuerverwaltung (Erlassbehörde) einzureichen. Diese holt die Stellungnahme der Gemeinde ein und entscheidet über das Gesuch.

Die Erlassbehörde tritt nur auf Gesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungs-

Art. 38

befehls ( ) eingere Erlassges Abs. 2 SchKG187 icht werden. Die Einreichung eines uches hemmt den Bezug nicht.

In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person oder deren Vertre- ter ein Erlassgesuch einreichen.

Art. 194c

  1. Verfahren

Für den Gesuchsteller gelten die Verfahrensrechte und -pflichten nach diesem Gesetz. Er hat der Erlassbehörde umfassende Auskunft über seine wirtschaftli- chen Verhältnisse zu erteilen.

Verweigert der Gesuchsteller trotz Aufforderung und Mahnung die notwendige und zumutbare Mitwirkung, tritt die Erlassbehörde nicht auf das Gesuch ein.

Die Erlassbehörde verfügt über sämtliche Untersuchungsmittel nach diesem Gesetz.

Das Verfahren ist kostenfrei. Bei offensichtlich unbegründeten Gesuchen kön- nen Kosten erhoben werden.

Art. 194d

  1. Rechtsmittel Gegen den Entscheid der Erlassbehörde kann Beschwerde beim Regierungsrat gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz erhoben werden.

Art. 195

. Steuersicherung

  1. Sicherstellung

Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, kann die Be- zugsbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jeder- zeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzu- stellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfah- ren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.

Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch unwiderrufliche und unbefristete Bankgarantie oder ebensolche solidarische Bankbürgschaft geleistet werden.

Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.

Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.

.200

Art. 274

Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzoge SchKG. Der n.

Art. 278

Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach SchKG ist nicht zulässig.

Art. 197 c) Sicherung der Grundstückgewinnsteuer

Der von der kantonalen Steuerverwaltung errechnete voraussichtliche Steuer- betrag ist spätestens im Zeitpunkt der Veräusserung zu hinterlegen oder durch unwiderrufliche und unbefristete Bankgarantie oder ebensolche solidarische Bankbürgschaft sicherzustellen.

Sofern die steuerpflichtige Person zahlungsunfähig wird oder in der Schweiz nicht belangt werden kann, haftet die erwerbende Person:

  1. für den voraussichtlichen Steuerbetrag, soweit die verlangte Sicherstellung nicht geleistet wurde;
  2. für den Steuerbetrag, sofern die Veräusserung der Veranlagungsbehörde nicht gemeldet wurde und keine Sicherstellung verlangt werden konnte.

Bei Veräusserungen mit Grundbucheintrag orientiert das Notariat und Grund- buchamt die erwerbende Person vor Abschluss des Kaufvertrages schriftlich über die Leistung der Sicherstellung oder über allfällige Rechtsfolgen und den Be- trag, sofern dieser vor dem Grundbucheintrag nicht hinterlegt oder sicher- ge- stellt wurde.

Art. 198

d) Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grund- stücken geschuldeten Steuern Vermittelt eine natürliche oder juristische Person, die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Sitz oder die tatsächliche Verwaltung hat, ein im Kanton gelege- nes Grundstück, kann die Bezugsbehörde von Erwerber- oder Veräussererseite verlangen, 3 Prozent der Kaufsumme als Sicherheit des für die Vermittlungstä- tigkeit geschuldeten Steuerbetrages zu hinterlegen.

Art. 199

. Steueraufteilung und -abrechnung unter den Gemeinwesen

  1. Aufteilung

Vom Bruttoertrag der Quellensteuern werden vorweg die Verwaltungskosten sowie die anrechenbaren Bundessteuern ausgeschieden. In den verbleibenden Betrag teilen sich die Gemeinwesen im Verhältnis der erhobenen Steuerfüsse.

Die Verordnung regelt die Aufteilung der übrigen, nicht nach Massgabe der Steuerfüsse erhobenen Steuern und Bussen sowie die Bezugsvergütungen.

Art. 200 b) Abrechnung

Die Bezugsbehörden überweisen die bezogenen Steueranteile, die einem ande- ren Gemeinwesen zustehen, regelmässig mit ihrer Abrechnung. Bei verspäteter Überweisung wird ein Verzugszins berechnet.

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften.

.200 SRSZ 1.2.2026 75 VII. Steuerstrafrecht

  1. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

Art. 201

. Verletzung von Verfahrenspflichten Wer einer Pflicht, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung besteht, trotz Mahnung vorsätz- lich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Franken bestraft.

Art. 202

. Steuerhinterziehung

  1. Vollendete Steuerhinterziehung

Wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, wer als steuerpflichtige oder als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt, wird mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
  2. sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt; und
  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

Art. 203 b) Versuchte Steuerhinterziehung

Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar.

Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterzie- hung festzusetzen wäre.

Art. 204

  1. Mitwirkung von Drittpersonen

.200

Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet, wer vorsätzlich als Vertreter der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterzie- hung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wieder- holungsfall bis zu 50 000 Franken.

Die mitwirkende Drittperson haftet überdies für die Nachsteuer solidarisch bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer.

Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals selbst an und sind die Vorausset-

Art. 202

zungen nach abgesehen un Abs. 3 Bst. a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung d die Solidarhaftung entfällt.

Art. 205

  1. Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren

Wer als Erbe, Erbenvertreter, Willensvollstrecker oder Drittperson Nachlasswer- te trotz persönlicher Verpflichtung zur Bekanntgabe verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wieder- holungsfall bis zu 50 000 Franken.

Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist strafbar.

Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlass- werten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammen- hang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

  1. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und
  2. die Person die Steuerbehörden bei der Berichtigung des Inventars vorbehalt- los unterstützt.

Art. 207

  1. Steuerhinterziehung der verheirateten Person

Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vor-

Art. 204

behalten bleibt

Das Unterschreiben der Steuererklärung oder deren elektronische Einreichung begründen für sich allein bezüglich der Faktoren des andern Ehegatten keine

Art. 204

Mitwirkung im Sinne von Abs. 1.

Art. 208

. Juristische Personen

  1. Allgemeines

.200 SRSZ 1.2.2026 77

Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst.

Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter be-

Art. 204

gangen, ist auf die juristische Person anwendbar.

Art. 204

Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach bleibt vorbe- halten.

Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländi- schen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäss.

Art. 208a

  1. Selbstanzeige

Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäfts- betrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfol- gung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
  2. sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Kapital- und Gewinnelemente vorbehaltlos unterstützt; und
  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:

  1. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;
  2. nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53-68 des Fusionsgesetzes vom

. Oktober 2003 (FusG)198 durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;

Art. 3

c) nach einer Absorption ( Bst. b FusG) durch die wei Absorption oder Abspaltung Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 terbestehende juristische Person für die vor der begangenen Steuerhinterziehungen.

Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristi- schen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.

Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafver- folgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mit- glieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abge- sehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

Art. 209

. Verjährung

Die Strafverfolgung verjährt:

.200

  1. bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuer- hinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfah- rens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhin- terziehung begangen wurden;
  2. bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach dem Ablauf der Steuer- periode, für die die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veran- lagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässi- ge Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Ver- mögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wur- den;
  3. bei vollendeter Steuerhinterziehung von nichtperiodischen Steuern zehn Jahre nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses, für das die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde.

Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine

Art. 213

Strafverfügung erlassen wurde ( Abs. 1).

Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten verjähren nach

Art. 140

Stillstand und Unterbrechung richten sich nach § 139 Abs. 2 Bst. b und c sowie Abs. 3 Bst. a-c.

Art. 210

. Strafverfahren

  1. Untersuchung und Abschlussverfügung der Steuerbehörden aa) Zuständigkeit Zuständig für Untersuchung und Strafverfügung ist die kantonale Steuer- verwaltung.

Art. 211

bb) Eröffnung des Verfahrens

Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der ange- schuldigten Person unter Angabe von Verdachtsgründen schriftlich eröffnet. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern. Sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.

Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und bei Selbstanzeige kann direkt mit einer Strafverfügung erfolgen.

Die kantonale Steuerverwaltung nimmt eingestellte Verfahren wieder auf, wenn neue Anhaltspunkte eine Täterschaft oder Schuld wahrscheinlich machen.

Art. 212

cc) Untersuchung

Die kantonale Steuerverwaltung untersucht den Sachverhalt. Sie kann die angeschuldigte Person oder Auskunftspersonen befragen, Zeugen einvernehmen und weitere Untersuchungshandlungen vornehmen.

.200 SRSZ 1.2.2026 79

Die angeschuldigte Person kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich ist. Im Übrigen gelten die im ordentlichen Veranlagungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen und die Mitwirkungspflichten von Dritt- personen und Amtsstellen sinngemäss.

Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter

Art. 149

Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen ( Abs. 2)

Art. 151

mit Umkehr der Beweislast im Sinne von Abs. 3 noch unter Androhung

Art. 201

einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten ( ) beschafft wurden.

Art. 213

dd) Abschluss der Untersuchung durch Einstellung oder Strafver- fügung

Nach Abschluss der Untersuchung wird das Strafverfahren eingestellt oder eine Strafverfügung erlassen.

Bei Einstellung des Verfahrens werden der betroffenen Person die Kosten ganz oder teilweise überbunden, soweit sie das Verfahren durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat.

Art. 214

ee) Abschlussverfügung

Die Einstellungs- oder Strafverfügung ist schriftlich und mit kurzer Begründung mitzuteilen.

Wird eine Busse ausgesprochen, trägt die gebüsste Person die Verfahrens- kosten.

Art. 215 b) Einsprache

Gegen die Strafverfügung kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Zustellung bei der kantonalen Steuerkommission Einsprache erheben.

Art. 151

Die § ff. gelten sinngemäss.

Art. 216

c) Beurteilung durch das Verwaltungsgericht aa) Begehren um gerichtliche Beurteilung

Die angeschuldigte Person kann innert 30 Tagen seit Zustellung der Strafverfü- gung oder des Einspracheentscheids beim Verwaltungsgericht schriftlich gericht- liche Beurteilung verlangen.

Die kantonale Steuerverwaltung kann gerichtliche Beurteilung innert 30 Tagen seit Zustellung des Einspracheentscheids verlangen.

Ein Begehren um gerichtliche Beurteilung kann bis zur Urteilsverkündung zurückgezogen werden.

Wird innert Frist ein Begehren um gerichtliche Beurteilung nicht gestellt oder wird es zurückgezogen, steht die Strafverfügung oder der Einspracheentscheid einem rechtskräftigen Urteil gleich.

.200

Art. 217 bb) Anklage und Anklagevertretung

Strafverfügung oder Einspracheentscheid gelten als Anklage.

Die kantonale Steuerverwaltung vertritt die Anklage.

Art. 218 cc) Vorbereitung der Hauptverhandlung

Das Verwaltungsgericht orientiert die Parteien über den Eingang des Begehrens um gerichtliche Beurteilung.

Die Vorinstanz überweist die Akten unverzüglich an das Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht trifft von sich aus oder auf Antrag einer Partei die nötigen Vorkehren zur Ergänzung der Untersuchung.

Art. 219 dd) Hauptverhandlung

Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wahrung wesentlicher öffent- licher oder privater Interessen kann das Verwaltungsgericht auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ganz oder teilweise ausschlies- sen. Nach Anhörung der Parteien kann das Gericht das Verfahren schriftlich durchführen.

Soweit erforderlich führt das Verwaltungsgericht ein Beweisverfahren durch.

Das Verwaltungsgericht würdigt die Beweise frei. Es ist an einen Entscheid über die Nachsteuer nicht gebunden.

Die Urteile sind öffentlich zugänglich zu machen.

Art. 220 ee) Erscheinungspflicht der angeklagten Person

Die angeklagte Person hat persönlich vor dem Verwaltungsgericht zu erschei- nen. Die Gerichtsleitung kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Grün- den erlassen.

Bleibt die angeklagte Person der Verhandlung fern, ohne dass ihr das persönli- che Erscheinen erlassen worden ist, wird Rückzug ihres Begehrens um gerichtli- che Beurteilung angenommen.

War die angeklagte Person unverschuldet verhindert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, kann sie beim Verwaltungsgericht innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses erneut das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen.

Art. 221 ff) Verteidigung und Übersetzung

Die angeklagte Person kann sich verteidigen lassen.

Handelt es sich beim Gegenstand des Strafverfahrens nicht um einen Bagatell- fall und bietet dieser in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen die angeklagte Person nicht gewachsen ist, wird dieser auf ihr Begehren hin durch die Gerichtsleitung eine amtliche Verteidigung bestellt, wenn sie nicht selbst über die erforderlichen Mittel verfügt.

Ist die angeklagte Person der deutschen Sprache nicht mächtig, sorgt das Gericht nötigenfalls für angemessene Übersetzung.

.200 SRSZ 1.2.2026 81

Art. 222

gg) Verweisung auf die Schweizerische Strafprozessordnung und das Beschwerdeverfahren Soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorschreiben, gelten hinsichtlich Vorbereitung und Durchführung der Hauptver- handlung die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und im Übrigen die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsge- richt sinngemäss.

Art. 223

  1. Beschwerde an das Bundesgericht Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts können die verurteilte Person, die kantonale und die Eidgenössische Steuerverwaltung beim Bundesgericht Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben.

Art. 224

e) Anfechtung der Kostenauflage Die Anfechtung von Einstellungsverfügung, Strafverfügung oder Einspracheent- scheid nur hinsichtlich der Kostenauflage richtet sich nach den Bestimmungen über die Anfechtung von Veranlagungsverfügungen.

Art. 225

f) Bezug der Bussen und Kosten Die Bestimmungen über den Steuerbezug gelten sinngemäss.

  1. Steuervergehen

Art. 226

. Steuerbetrug

Art. 202

Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung im Sinne von § fälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkund Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und an von Drittpersonen zur Täuschung gebraucht, wird mit Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Straf bis 204 ge- en wie Geschäftsbücher, dere Bescheinigungen Freiheitsstrafe bis zu drei e kann mit Busse bis zu

000 Franken verbunden werden.

Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

Art. 202

Liegt eine straflose Selbstanzeige einer steuerpflichtigen Person (§

Art. 204

Abs. 3; 208a Abs. 1) oder einer mitwirkenden Drittperson (§ Abs. 3 und 4) vor, so wird bei ihr auch für alle anderen St Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen hat, von einer St Abs. 4; 208a raftaten, die sie zum rafverfolgung abge- sehen.

Art. 227

. Veruntreuung von Quellensteuern

Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu eigenem oder fremdem Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei

.200

Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu

000 Franken verbunden werden.

Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Abs. 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

Erfüllt die zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person sinngemäss die

Art. 202

Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige gemäss Abs. 3 oder die

Art. 204

teilnehmende Person jene gemäss anderen Straftaten, die sie zum begangen hat, von einer Strafver Abs. 4, so wird bei ihr auch für alle Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern folgung abgesehen.

Art. 228

. Verjährung der Strafverfolgung

Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von fünfzehn Jahren seit der letzten strafbaren Tätigkeit.

Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

Art. 229

. Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach dem Justizgesetz und der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO). Die kantonale Steuerverwaltung kann im Strafver-

Art. 104

fahren gestützt auf Abs. 2 StPO volle Parteirechte einer Strafklägerin ausüben.

Letztinstanzliche Entscheide unterliegen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. VIII. Schlussbestimmungen

  1. Besondere Zuständigkeitsvorschriften

Art. 231

. Vollzug von Bundessteuerrecht Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug der Steuergesetzgebung des Bundes erforderlichen kantonalen Vorschriften.

Art. 232

. Spielbankenabgabe Der Regierungsrat ist ermächtigt, von Spielbanken mit einer Konzession B (Kursälen) für die Zeit ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998213 auf den im Kanton erzielten Brut- tospielerträgen eine Abgabe festzusetzen. Der Bruttospielertrag bestimmt sich

.200 SRSZ 1.2.2026 83 nach Bundesrecht und die Abgabe ist begrenzt auf die nach Bundesrecht maxi- mal zulässige Höhe. Für Veranlagung und Bezug ist eine Vereinheitlichung mit dem Verfahren für die Bundesabgabe anzustreben.

  1. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 233

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Krisenbekämp- fung und Arbeitsbeschaffung vom 12. März 1952214 aufgehoben.

  1. Übergangsbestimmungen

Art. 234

. Grundsatz Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2001 zu Ende gehende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 2000 wer- den nach bisherigem Recht vorgenommen.

Art. 235

. Einkommens- und Vermögenssteuern

  1. Kapitalversicherungen mit Einmalprämie

Art. 21

Abs. 1 Bst. a ist auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie anwendbar, die nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden.

Art. 236

b) Renten und Kapitalleistungen aus Einrichtungen der berufli- chen Vorsorge

Renten und Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem

. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorge- verhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar:

  1. zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämien- zahlungen), auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, ausschliesslich von dieser erbracht worden sind;
  2. zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steuer- pflichtigen Person beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent von dieser erbracht worden sind;
  3. zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.

Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinne von Abs. 1 Bst. a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leis- tungen von Dritten, wenn die steuerpflichtige Person den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.

Art. 237

c) Einkauf von Beitragsjahren bei Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

.200

Beiträge von Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren sind abziehbar, wenn die Altersleistungen nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden.

Art. 238

d) Schätzung des Grundeigentums Die nach den Vorschriften des alten Steuergesetzes festgelegten Steuerwerte für das unbewegliche Vermögen und die Eigenmietwerte gelten weiter bis zur nächs- ten allgemeinen oder individuellen Anpassung. Eigenmietwerte, welche auf dem Mietpreisniveau vom 1. Januar 1993 beruhen, werden um 30 Prozent und Eigenmietwerte, welche per 1. Januar 1995 prozentual erhöht wurden oder auf dem Mietpreisniveau per 1. Mai 1991 beruhen, werden um 10 Prozent ermäs- sigt.

Art. 239

e) Wechsel der zeitlichen Bemessung aa) Grundsatz Die Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 2001 werden nur nach neuem Recht erhoben.

Art. 240 bb) Ausserordentliche Einkünfte

Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 1999/2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, un- terliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahres- steuer zu dem Satze, der sich für diese Einkünfte allein ergibt; vorbehalten

Art. 26

bleibt die Besteuerung von Lotteriegewinnen und Kapitalleistungen nach Abs. 5 bis 8 des alten Steuergesetzes. Aufwendungen, die mit der Erziel ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezog ung der en

Art. 24

werden. Die Sozialabzüge nach gewährt. Die einfache Steuer b des alten Steuergesetzes werden nicht eträgt mindestens 2 Prozent.

Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen, aperio-

Art. 18

dische Vermögenserträge und aperiodische Lohnzahlungen im Sinne von sowie Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen, buchmässige Aufwertungen Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig be , die gründe- ter Abschreibungen und Rückstellungen.

Art. 241 cc) Ausserordentliche Aufwendungen

Von den für die Steuerperiode 1999/2000 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen werden die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen abgezogen, wenn am 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

Als ausserordentliche Aufwendungen gelten:

  1. Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschalab- zug übersteigen;
  2. Beiträge der Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren;

.200 SRSZ 1.2.2026 85

  1. Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts- und Ausbildungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen, nicht jedoch den Höchstabzug nach bisherigem Recht übersteigen.

Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden revidiert und zu viel bezahlte Steuerbeträge zinslos rückerstattet.

Art. 242 dd) Steuererklärungen

Im Kalenderjahr 2001 ist eine nach dem alten Steuergesetz ausgefüllte Steu- ererklärung einzureichen. Sie wird zur Ermittlung des voraussichtlichen Steuer-

Art. 184

betrages für die provisorische Steuerrechnung gemäss berücksichtigt.

Die Steuererklärung für die erste Steuerperiode nach neuem Recht (2001) ist entweder im Jahr 2002 oder zusammen mit derjenigen für die Steuerperiode 2002 im Jahr 2003 einzureichen.

Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.

Art. 243

. Gewinn- und Kapitalsteuern

  1. Kapitalgewinne bei gemischten Beteiligungsgesellschaften

Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehö-

Art. 74

rigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages nach nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor d 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft em waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.

Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapital- gesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Be- ginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungs- kosten.

Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grundkapital anderer Gesellschaften, die vor dem

. Januar 1997 in ihrem Besitze war, auf eine ausländische Konzern- gesellschaft, wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Ver- kehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem

. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesell- schaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbe- steuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an eine konzernfremde Drittperson veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liqui- diert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklä- rung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine solche unbesteu- erte Reserve besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.

Als ausländische Konzerngesellschaften im Sinne von Abs. 3 gelten solche, die direkt oder indirekt von der steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft oder Genossen- schaft oder von der gemeinsamen schweizerischen Muttergesellschaft (Zwi- schen- oder Obergesellschaft) beherrscht werden. Eine Beherrschung wird ange-

.200

nommen, wenn die schweizerische Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft über

Prozent oder mehr der Stimmrechte der ausländischen Kapitalgesellschaft verfügt.

Art. 244

b) Gewinne auf Beteiligungen nach Statuswechsel

Art. 77

Ab dem 1. Januar 2007 unterliegen im Sinne von Abs. 2 und 3 realisierte

Art. 74

Gewinne auf Beteiligungen der Besteuerung gemäss

Art. 245

. Quellensteuern Der Besteuerung nach den Vorschriften dieses Gesetzes sind alle nach dem

. Dezember 2000 ausbezahlten, überwiesenen, gutgeschriebenen oder ver- rechneten Leistungen unterworfen. Zuvor angefallene Leistungen werden nach bisherigem Recht besteuert.

Art. 246

. Grundstückgewinnsteuern

  1. Grundsatz Die Grundstückgewinnsteuer nach neuem Recht wird für alle Veräusserungen erhoben, die nach dem 31. Dezember 2000 im Grundbuch eingetragen werden. Für Veräusserungen ohne Grundbucheintrag ist das Datum des Übergangs der Verfügungsgewalt oder der Beteiligungsrechte massgebend.

Art. 247 b) Altrechtliche Sonderfälle

Für die Gewinnbemessung und die Berechnung der Besitzesdauer bei der

Art. 52

Veräusserung eines vor dem 1. Januar 2001 steuerfrei im Sinne von alten Steuergesetzes erworbenen Grundstücks ist auf die letzte bes äusserung abzustellen. Das Gleiche gilt für die Veräusserung eines das vor dem 1. Januar 2001 aus einer Handänderung erworben wurde, des teuerte Ver- Grundstücks, die nach

Art. 107

bisherigem Recht besteuert wurde, nach des neuen Steuergesetzes jedoch einen Steueraufschub bewirken würde.

Die Gewinnbemessung und die Berechnung der Besitzesdauer bei der Ver-

Art. 56

äusserung eines vor dem 1. Januar 2001 im Sinne von setzes oder einer entsprechenden Bestimmung eines an des alten Steuerge- deren Kantons erworbe- nen Ersatzgrundstücks richtet sich nach neuem Recht.

Art. 49

Verluste und Gewinne, die in einem im Jahre 2000 im Sinne von des alten Steuergesetzes beginnenden Zeitraum bis 31. Dezember len, können zusammen mit den im Jahre 2001 bis zum Ablauf des chenden Zeitraums erzielten Gewinnen und Verlusten anteilmässi werden. Die Verluste und Gewinne, welche aus Veräusserungen vo dieses Gesetzes erzielt wurden, sind zum Zwecke der Verrechnun Abs. 3 2000 anfie- entspre- g verrechnet r Inkrafttreten g noch nach bisherigem Recht zu ermitteln.

.200 SRSZ 1.2.2026 87

Die Verrechnung erfolgt nur, wenn die Steuerpflichtigen innert 90 Tagen nach Rechtskraft der letzten für die Verrechnung massgebenden Veranlagung oder bis

. April 2002 bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich ein entsprechen- des Gesuch einreichen. Auf Steuerrückerstattungen ist erst nach Ablauf von

Tagen seit Einreichung des Gesuchs, frühestens nach 30 Tagen seit Ablauf des Verrechnungszeitraums ein Vergütungszins geschuldet.

Verluste und Gewinne, welche im Jahr 2001 erzielt wurden und die nach Ver-

Art. 119

rechnung gemäss Abs. 1 verbleiben, sind für die Verlustverrechnung nach Abs. 1 nicht mehr zu berücksichtigen, hingegen für die Berechnung des Ge -

Art. 120

samtgewinns nach Abs. 1.

Ist keine Verrechnung nach Abs. 1 vorzunehmen, richtet sich der Gesamtge- winn aus den im Jahr 2000 erfolgten Veräusserungen nach dem bis

. Dezember 2000 dauernden verkürzten Verrechnungszeitraum.

Art. 249

. Organisation und Verfahren

Steuern nach dem Steuergesetz vom 28. Oktober 1958 werden nach bisheri- gem Recht festgesetzt und bezogen. Ausschliesslich neues Recht gilt hinsicht-

Art. 125

lich Haftungsverfügungen ( Abs. 2), Erlass (§§ 125 Abs. 3 und 194),

Art. 130

Geheimhaltungspflicht ( ), Akteneinsicht (§ 134), Gerichtsferien (§ 138

Art. 195

Abs. 1 Satz 2), Sicherstellung ( ) und Arrest (§ 196).

Todesfälle nach dem 31. Dezember 2000 unterliegen der Inventarpflicht.

Der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge-

Art. 168

richt gemäss auf neues Rec unterliegen Entscheide des Verwaltungsgerichts, die gestützt ht ergehen.

Art. 250 7. Nachsteuern und Steuerstrafen

. Nachsteuern und Steuerstrafen

Nachsteuern für vor dem 1. Januar 2001 verwirklichte Steuertatbestände werden nach bisherigem Recht veranlagt.

Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung werden für vor dem 1. Januar 2001 verwirklichte Steuertatbestände nach bishe- rigem Recht festgesetzt, wenn das neue Recht nicht milder ist. Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht beendigt. Für Verfügungen und Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Geset- zes eröffnet werden, bestimmen sich die Weiterziehbarkeit und das Verfahren vor der nächsten Instanz nach neuem Recht.

Nachsteuer- und Steuerstraftatbestände verjähren nach neuem Recht, wenn die Verjährung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist.

Art. 250a

. Teilrevision 2005

Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2007 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung. Vorbehalten bleiben Abs. 2 und 3.

Art. 130

Ausschliesslich neues Recht gilt hinsichtlich der § Steuerausweis), 131 Abs. 1 und 2 (Amtshilfe unter S Abs. 1 und 3 (Amtshilfe anderer Behörden) sowie 186 Abs. 3 (Abschaffung teuerbehörden), 132 Abs. 3 (Schlussrech- nung).

.200

Umstrukturierungen und Ersatzbeschaffungen, die nach Inkrafttreten der

Art. 20

§ r , 67, 68 Abs. 1a, 107 Bst. d bis f sowie 108 Abs. 1 Bst. c stattfinden, ichten sich nach neuem Recht.

Art. 250b

. Teilrevision 2009

Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2010 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung. Vorbehalten bleiben die Abs. 2 bis 4.

Für die Änderungen bei der Quellen- und Grundstückgewinnsteuer gilt das

Art. 245

Übergangsrecht der § und 246 analog mit Stichtag 31. Dezember 2009.

Art. 177a

findet auf Erbgänge Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2009 eröffnet werden.

Art. 202

Die Bestimmungen über die straflose Selbstanzeige (§ Abs. 4, 205 Abs. 4, 208a Abs. 1-4, 226 Abs. 3, 227 A 1. Januar 2010 auch für bereits früher eingereichte Abs. 3, 204 bs. 3) gelten ab und noch nicht rechtskräftig beurteilte Selbstanzeigen.

Art. 250c

. Teilrevision 2014

Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2015 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.

Für die Änderungen bei der Quellensteuer und Grundstückgewinnsteuer gilt

Art. 245

das Übergangsrecht der § und 246 analog mit Stichtag 31. Dezember 2014.

Die zeitliche Anwendbarkeit der Bestimmungen betreffend Mitarbeiterbeteili-

Art. 5

gungen (§ 96 Abs. 1 rungsvors Abs. 2 Bst. b, 18, 18a bis 18d, 44a, 88 Abs. 2, 92 Abs. 1 Bst. d, und 2, 98a, 99, 147 Abs. 1 Bst. d) richtet sich nach den Ausfüh- chriften des Bundessteuerrechts.

Die Bestimmungen betreffend Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiter-

Art. 18

bildung (§ Abs. 2, 28 Abs. 1, 29 Abs. 2 Bst. f, 33 Abs. 3 Bst. g, 65 Abs. 1

Art. 35

Bst. g) und betreffend den Sozialabzug nach auf die im Kalenderjahr 2016 zu Ende gehende Abs. 1 Bst. d finden erstmals Steuerperiode Anwendung.

Art. 167

Abs. 1 und 2 finden auf alle verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwen- dung, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen hängig sind.

Art. 250d

. Teilrevision zur Finanzierung des Bahninfrastrukturfonds Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die Steuerperiode 2017 Anwendung.

Art. 250e

. Teilrevision 2019 betreffend Nachführung von Bundesrecht

Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2020 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.

Art. 245

Für die Änderungen bei der Quellensteuer gilt das Übergangsrecht von analog mit Stichtag 31. Dezember 2020.

.200 SRSZ 1.2.2026 89

Für Steuerübertretungen, deren Verjährungsfristen für die Strafverfolgung vor dem 1. Januar 2017 zu laufen begonnen haben oder die vor diesem Datum rechtskräftig beurteilt worden sind, gilt das neue Verjährungsrecht, sofern dieses milder ist als das bisherige Recht.

Art. 250f

. Teilrevision 2019 betreffend Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung vom

. September 2018 (STAF)

  1. Anwendung des neuen Rechts Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2020 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.

Art. 250g

  1. Step-up

Art. 75

Wurden juristische Personen nach § werden die bei Ende dieser Besteue schliesslich des selbst geschaffen erbar gewesen wären, im Fall ihrer gesondert zu einem Satz von 0.4 Pr

  1. des bisherigen Rechts besteuert, so rung bestehenden stillen Reserven ein- en Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steu- Realisation innert der nächsten fünf Jahre ozent besteuert.

Die von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven ein- schliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts werden von der kantonalen Steuerverwaltung geprüft und mittels Verfügung festgesetzt.

Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen

Art. 75

Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach § aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung de

  1. des bisherigen Rechts r Entlastungsbegrenzung nach

Art. 65d

einbezogen.

Art. 250h

  1. Ausgleichsfinanzierung

Der Kanton ersetzt den Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden während zwölf Jahren ab Inkrafttreten der Teilrevision 2019 die Steuermindereinnahmen, die diesen durch die Senkung der Steuersätze bei der Gewinn- und Minimal-

Art. 71

steuer (§ Abs. 1, 72 Abs. 1 und 82 Abs. 1) entstehen.

In den ersten zehn Jahren werden die Steuermindereinnahmen vollumfänglich, im elften und zwölften Jahr zu zwei Dritteln bzw. zu einem Drittel ausgeglichen. Die Steuermindereinnahmen werden für jeden Bezirk, jede Gemeinde und Kirchgemeinde und jedes Ausgleichsjahr separat ermittelt.

Die Steuermindereinnahmen werden aufgrund der Steuerfüsse 2019 berech- net. Sie entsprechen der Differenz zwischen den Steuereinnahmen aufgrund der nach Inkrafttreten der Teilrevision 2019 geltenden Steuersätze und denjenigen, die bei Anwendung der davor geltenden Steuersätze erzielt worden wären. Auf Substratwachstum aufgrund des Übergangs der bisherigen Statusgesellschaften in die ordentliche Besteuerung wird kein Ausgleich gewährt.

.200

Als Bemessungsgrundlage gelten der steuerbare Gewinn und das steuerbare Kapital desjenigen Jahres (Bemessungsjahr), welches dem jeweiligen Aus- gleichsjahr um vier Jahre vorausgeht.

Der Ausgleich wird mit dem ab Inkrafttreten der Teilrevision 2019 dem Kanton zusätzlich zur Verfügung stehenden Anteil an der direkten Bundessteuer finan- ziert.

Das Finanzdepartement zahlt den in Abs. 1 aufgeführten Gemeinwesen die Ausgleichsbeträge jährlich in zwei Raten per 31. März und 30. September aus.

Art. 250i

. Teilrevision 2020 betreffend Entlastung untere und mittlere Einkommen Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die Steuerperiode 2022 Anwendung.

Art. 250j

. Teilrevision 2025 betreffend Nachführung von Bundesrecht, Entlastungsmassnahmen und Ausgleich der kalten Progression

Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2026 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.

Für die Änderungen bei der Grundstückgewinnsteuer gilt das Übergangsrecht

Art. 246

von analog mit Stichtag 31. Dezember 2025.

Art. 38

Abs. 1 findet Anwendung auf alle Kapitalleistungen, die nach dem

. Dezember 2025 fällig werden.

Art. 186

§ 2 Abs. 2 und 193 finden Anwendung auf alle nach dem 31. Dezember 025 bezahlten Steuern.

Der Ausgleich der kalten Progression erfolgt erstmals auf den 1. Januar 2029 nach neuem Recht. Ausgeglichen wird die Indexveränderung ab 1. Januar 2026.

  1. Änderung bisherigen Rechts

Art. 251

Steuergesetz

Art. 36

Abs. 2a in der Fassung vom 23. November 2005 findet in der Steuerperio- de 2010 zusätzlich Anwendung auf Dividenden aus Genossenschaften. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Dividenden aus Kapitalgesellschaften.

Art. 252

– 258 227

  1. Referendum, Publikation, Inkrafttreten 228

Art. 259

.200 SRSZ 1.2.2026 91

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

Es tritt nach Annahme in der Volksabstimmung am 1. Januar 2001 in Kraft.230 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

GS 19-492 mit Änderungen vom 7. Februar 2001 (Finanzausgleichsgesetz, GS 20-43), vom

. November 2005 (GS 21-40), vom 15. Februar 2006 (Rechtspflegeerlasse, GS 21-61d), vom

. Oktober 2007 (VRP, GS 21-148b), vom 18. März 2009 (GS 22-61), vom 18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82p) vom 14. September 2011 (Einführungsgesetz zum schwei- zerischen Zivilgesetzbuch, GS 23-14c), vom 12. Dezember 2012 (Verordnung über den Feuer- schutz, GS 23-61b), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS

-80f), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom

. Mai 2014 (GS 24-8), vom 30. Juni 2016 (KRB über die Förderung und Finanzierung des öffentlichen Verkehrs, GS 24-77b), vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25-10c), vom 14. März 2018 (PBG, GS 25-23a), vom 22. Mai 2019 (STAF, GS 25-51), vom 22. Mai 2019 (Nachfüh- rung von Bundesrecht, GS 25-52), vom 16. Dezember 2020 (Gegenvorschlag Mittelstandsinitiati- ve, GS 26-39), vom 25. Oktober 2023 (Gesetz über den Finanzausgleich, GS 27-19c) und vom

. Mai 2025 (GS 27-64).

Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. September 2000 mit 30 569 Ja gegen 6972 Nein (Abl 2000 1529). Die Änderung vom 23. November 2005 wurde in der Volksabstimmung vom 12. Februar 2006 mit 22 251 Ja gegen 10 783 Nein angenommen (Abl 2006 275). Die Änderung vom 18. März 2009 wurde in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 mit 24 452 Ja gegen 11 595 Nein angenommen (Abl 2009 1140). Die Änderung vom 21. Mai 2014 wurde in der Volksabstimmung vom 28. September 2014 mit

921 Ja gegen 18 531 Nein angenommen (Abl 2014 2228).

Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 18. März 2009.

Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019.

Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 22. Mai 2019; Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom und Bst. h neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisherige Bst. b bis f werden zu Bst. c bis g.

Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Abs. 3 in der Fassung vom 14. September 2011.

Neu eingefügt am 23. November 2005.

Überschrift in der Fassung vom 18. März 2009.

Neu eingefügt am 18. März 2009.

SR 951.31.

Abs. 1 und 4 in der Fassung vom und Abs. 2a neu eingefügt am 23. November 2005.

Abs. 3 neu eingefügt am 23. November 2005.

Fassung vom 21. Mai 2014.

Neu eingefügt am 21. Mai 2014.

Neu eingefügt am 18. März 2009.

SR 192.12.

Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 21. Mai 2014 (Abs. 2 gültig ab 1. Januar 2016).

Neu eingefügt am 21. Mai 2014.

Neu eingefügt am 21. Mai 2014.

Neu eingefügt am 21. Mai 2014.

Neu eingefügt am 21. Mai 2014.

.200

Abs. 4 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009, Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2005.

Neu eingefügt am 18. März 2009.

Neu eingefügt am 21. Mai 2014.

Überschrift und Abs. 1 Bst. e sowie Abs. 3 (neu) in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 Bst. c und Abs. 1a in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 22. Mai 2019.

Art. 21a

Neu eingefügt am 22. Mai 2019, bisheriger wird zu § 21b; Abs. 1 in der Fassung vom

. Mai 2025.

Art. 21a

Neu eingefügt am 18. März 2009 (als ); Überschrift und Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 22. Mai 2019.

Abs. 3 in der Fassung vom 25. September 2013.

Abs. 4 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

SR 221.229.1.

SR 961.01.

Bst. e aufgehoben am 22. Mai 2019, bisheriger Bst. f wird zu Bst. e.

Bst. i in der Fassung vom und Bst. j neu eingefügt am 22. Mai 2019; Bst. e bis g in der Fassung vom und Bst. k und l neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisherige Bst. g bis j werden zu Bst. h bis k.

SR 935.51.

SR 837.2.

Abs. 1 Bst. a und c in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 30. Juni 2016, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3.

Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2014 (gültig ab 1. Januar 2016).

Abs. 2 Bst. f neu eingefügt am 21. Mai 2014 (gültig ab 1. Januar 2016); Abs. 3, 4 und 5 in der Fassung vom und Abs. 6 neu eingefügt am 22. Mai 2019, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 6; Abs. 6 in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. g und Abs. 7 neu eingefügt am 21. Mai 2025.

Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009.

Abs. 2 Bst. a in der Fassung vom 22. Mai 2019.

Abs. 1 Bst. d sowie Abs. 3 Bst. a und b in der Fassung vom und Abs. 3 Bst. c neu eingefügt am 23. November 2005; Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 3 Bst. d bis g neu eingefügt am 21. Mai 2014; Abs. 1 Bst. b und g, Abs. 3 Bst. e bis g in der Fassung vom 21. Mai 2025.

SR 161.1.

Bst. b aufgehoben am 21. Mai 2014, Bst. c bis e werden zu Bst. b bis d (gültig ab 1. Januar 2016).

Abs. 1 Bst. f in der Fassung vom und Abs. 1a neu eingefügt am 16. Dezember 2020; Abs. 1 Bst. a bis e in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Abs. 2a aufgehoben am 18. März 2009; Überschrift in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 21. Mai 2014; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3.

Neu eingefügt am 21. Mai 2014; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Neu eingefügt am 18. März 2009; Abs. 2 in der Fassung vom 22. Mai 2019.

SR 822.41.

Neu eingefügt am 18. März 2009.

Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009.

Abs. 3 in der Fassung vom 25. September 2013.

Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009.

Neu eingefügt am 21. Mai 2014.

.200 SRSZ 1.2.2026 93

Fassung vom 23. November 2005; bisheriger Abs. 2 aufgehoben; Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2014.

Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 Bst. a und b in der Fassung vom 21. Mai 2014.

Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2014.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 21. Mai 2025.

Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 23. November 2005.

Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

SR 951.31.

Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 22. Mai 2019.

Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 2a neu eingefügt am 23. November 2005.

Abs. 1 Bst. h und i (neu) in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 Bst. j neu eingefügt am und Abs. 2 aufgehoben am 21. Mai 2014.

Abs. 1 Bst. c und e in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 23. November 2005; Abs. 1 Bst. g neu eingefügt am 21. Mai 2014 (gültig ab der im Kalenderjahr 2016 zu Ende gehenden Steuerperiode); Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. h und Abs. 3 neu eingefügt am 21. Mai 2025.

Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

SR 420.1.

Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

SR 0.232.142.2.

SR 232.14.

SR 231.2.

SR 232.16.

SR 812.21.

SR 910.1.

Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 bis 5 neu eingefügt am 23. November 2005; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019.

Abs. 1 und 1a in der Fassung vom 18. März 2009; Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019.

Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009; Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019.

Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 22. März 2019.

Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019; Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Fassung vom 18. März 2009.

Abs. 1 und 5 Bst. b in der Fassung vom 18. März 2009; Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019; Abs. 7 neu eingefügt am 21. Mai 2025.

SR 952.0.

Aufgehoben am 22. Mai 2019.

Aufgehoben am 22. Mai 2019.

Aufgehoben am 22. Mai 2019.

Fassung vom 18. März 2009.

.200

Fassung vom 22. Mai 2019.

Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019.

Fassung vom 18. März 2009.

Überschrift und Abs. 1 Ingress sowie Bst. a in der Fassung vom 18. März 2009.

Abs. 1 bis 4 in der Fassung vom und Abs. 5 neu eingefügt am 22. Mai 2019, bisheriger Abs.

wird zu Abs. 5.

Aufgehoben am 22. Mai 2019.

Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3.

Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu einge- fügt am 21. Mai 2025, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).

Abs. 2 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021); Abs. 2 aufgehoben am 21. Mai 2025.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).

Aufgehoben am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).

Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 21. Mai 2014; Überschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d, Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).

Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).

Neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).

Neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021); Abs. 3 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Gliederungstitel in der Fassung vom 22. Mai 2019.

Abs. 2 neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021); Abs. 1 Bst. a und b, Abs.

Bst. a und b in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. c neu eingefügt am 21. Mai 2025.

Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).

Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2014; Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab

. Januar 2021).

Neu eingefügt am 21. Mai 2014.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).

Neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021); Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019; Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Gliederungstitel in der Fassung vom 22. Mai 2019.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).

Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).

Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Bst. d in der Fassung vom und Bst. e und f aufgehoben am 23. November 2005.

Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Aufgehoben am 21. Mai 2025.

Bst. d in der Fassung vom 18. März 2009.

Abs. 1 Bst. f und Abs. 1a neu eingefügt am 18. März 2009; Abs. 1 Bst. g neu eingefügt am

. März 2018.

.200 SRSZ 1.2.2026 95

SRSZ 400.100.

Abs. 4 in der Fassung vom 18. März 2009.

Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2014.

Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2005.

Abs. 2 in der Fassung vom 24. Oktober 2007; Abs. 3 neu eingefügt am 25. Oktober 2017.

Neu eingefügt am 21. Mai 2025.

Neu eingefügt am 21. Mai 2025.

Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 23. November 2005; Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Abs. 3 am 23. November 2005 aufgehoben; Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2005; Abs. 2 aufgehoben am 21. Mai 2025.

Neu eingefügt am 21. Mai 2025.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 21. Mai 2025.

Neu eingefügt am 21. Mai 2025.

Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Überschrift, Abs. 3 und 4 in der Fassung vom, Abs. 5 neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 4 und 5.

Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019; Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Überschrift, Abs. 1 bis 5 in der Fassung vom, Abs. 6 neu eingefügt am 21. Mai 2025, bishe- riger Abs. 5 wird zu Abs. 6.

Abs. 2 in der Fassung vom 22. Mai 2019; Überschrift in der Fassung vom, Abs. 3 neu einge- fügt am 21. Mai 2025.

Abs. 3 in der Fassung vom 23. November 2005; Abs. 3 Satz 2 in der Fassung vom 21. Mai 2014.

Abs. 1 Bst. b, d und e in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. f neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisheriger Bst. e wird zu Bst. f.

Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Abs. 1 Bst. d neu eingefügt am 21. Mai 2014; Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom, Bst. e bis g neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisheriger Bst. c wird zu Bst. d und bisheriger Bst. d wird zu Bst. f, Abs. 3 aufgehoben am 21. Mai 2025.

SR 642.11.

Neu eingefügt am 1. Mai 2025.

Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009.

Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021); Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 21 Mai 2025, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3.

Abs. 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021); Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Fassung vom 21. Mai 2014.

Fassung vom 18. März 2009.

Abs. 1 Bst. d neu eingefügt am, Abs. 3 aufgehoben am 21. Mai 2025.

Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 21. Mai 2025.

.200

Überschrift in der Fassung vom 18. März 2009.

Abs. 2a neu eingefügt am 18. März 2009.

Neu eingefügt am 18. März 2009.

Abs. 4 in der Fassung vom 14. September 2011.

Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4.

Abs. 3 in der Fassung vom 23. November 2005; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 21. Mai 2025; bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.

Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Neu eingefügt am 21. Mai 2025.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 21. Mai 2025.

Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom, Abs. 4 und 5 aufgehoben am 22. Mai 2019.

Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

SR 281.1.

Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

Abs. 1 aufgehoben am 25. Oktober 2023, bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 1 und 2.

Abs. 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 18. März 2009.

Abs. 4 neu eingefügt am 18. März 2009.

Abs. 4 neu eingefügt am 18. März 2009.

Aufgehoben am 23. November 2005.

Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Überschrift in der Fassung vom 18. März 2009.

Neu eingefügt am 18. März 2009.

SR 221.301

Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019.

Überschrift in der Fassung vom 18. März 2009.

Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009.

Abs. 3 neu eingefügt am 18. März 2009.

Abs. 3 aufgehoben am 18. März 2009.

Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009.

Fassung vom 18. November 2009.

Fassung vom 18. März 2009.

Abs. 3 neu eingefügt am 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019.

Abs. 3 neu eingefügt am 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019.

Fassung vom 22. Mai 2019.

Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Aufgehoben am 25. September 2013.

Fassung vom 22. Mai 2019.

AS 2000 677.

GS 13-399.

Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009.

Neu eingefügt am 23. November 2005.

Neu eingefügt am 18. März 2009; Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2014.

Neu eingefügt am 21. Mai 2014; Abs. 2 und 4 in der Fassung vom 22. Mai 2019.

Neu eingefügt am 30. Juni 2016.

.200 SRSZ 1.2.2026 97

Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

Neu eingefügt am 16. Dezember 2020.

Neu eingefügt am 21. Mai 2025.

Fassung vom 18. März 2009.

Aufgehoben am 23. November 2005.

Gliederungstitel in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

Änderungen vom 7. Februar 2001 am 1. Januar 2002 (Abl 2001 970); vom 23. November

Art. 20

2005, § übrigen Februar , 67, 68 Abs. 1a, 107 Bst. d - f und 108 Abs. 1 Bst. c am 1. März 2006 und die Bestimmungen am 1. Januar 2007 (Abl 2005 1937 bzw. Abl 2006 275); vom 15. 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2090), vom 24. Oktober 2007 am 1. Januar 2009

Art. 20a

(Abl 2008 2697), vom 18. März 2009 teilweise am 1. Januar 2010 und die § 30 Abs. 1, 35 Abs. 1 Bst. e, 36 Abs. 3, 39b, 64 Abs. 1 Bst. e, 68 Abs. 1 , 21 Abs. 3, und 1a, 74 Abs. 1 und

Art. 36

Bst. b sowie die Aufhebung von 2934), vom 18. November 2009 am 1 2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2013 813), vom 25. September 2013 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 1266), vom 30. Juni 2016 am 1. Ja Juli 2018 (Abl 2018 498), vom 14. 2019 am 1. Januar 2020 (STAF, Abl (Nachführung von Bundesrecht, Abl (Abl 2021 1107), vom 25. Oktober 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 Abs. 2a am 1. Januar 2011 (Abl 2009 706 und Abl 2009 . Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 14. September 2962), vom 12. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2974), vom 21. Mai 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 nuar 2017 (Abl 2016 2674), vom 25. Oktober 2017 am 1. März 2018 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 1491), vom 22. Mai 2019 1256), vom 22. Mai 2019 am 1. Januar 2020 2019 1267), vom 16. Dezember 2020 am 1. Januar 2022 2023 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 1044) und vom 21. Mai 1327) in Kraft getreten.