gestützt auf § 142 Abs. 3 des Abs. 6, 27 Abs. 2, 32 Abs. 3, 41 Abs. 2, 122 Abs. 2 und Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG),2 beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
172.211
SRSZ 1.2.2026 1
Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG) 1
(Vom 22. Mai 2001)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 142 Abs. 3 des Abs. 6, 27 Abs. 2, 32 Abs. 3, 41 Abs. 2, 122 Abs. 2 und Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG),2 beschliesst:
. Gegenstand Diese Verordnung enthält die Vollzugsvorschriften zum Steuergesetz vom 9. Feb- ruar 2000, soweit sie nicht Gegenstand von Spezialverordnungen sind.
. Eingetragene Partnerschaft Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner im Sinne des eidgenössi- schen Partnerschaftsgesetzes4 entspricht in dieser Verordnung derjenigen von Ehegatten.
II. Besteuerung der natürlichen Personen
. Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge (§ 9 Abs. 3 StG) Einkommen und Vermögen von Kindern, die unter gemeinsamer Sorge nicht ge- meinsam besteuerter Eltern stehen, werden demjenigen Elternteil zugerechnet,
dem der Kinderabzug gemäss Abs. 1 Buchstabe c StG zusteht.
. Personengemeinschaften (§§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 2 StG)
Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die infolge anhaltender Ungewissheit über die Beteiligungsverhältnisse als selbstständige Steuersubjekte besteuert werden, haben keinen Anspruch auf die Sozialabzüge
von bzw. § 47 StG und die Tarifermässigung gemäss § 36 Abs. 2 StG.
Das Gleiche gilt für Erbengemeinschaften mit anhaltender Ungewissheit über die Erbfolge.
Selbstständig besteuerte Personengemeinschaften haben gegenüber der Veran- lagungsbehörde eine Vertretung zu bezeichnen. Im Unterlassungsfall gelten amt- liche Mitteilungen an die Gemeinschaft als rechtsgültig eröffnet, wenn sie einem handlungsfähigen Gesellschafter bzw. Erben zugestellt wurden.
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. Besteuerung nach dem Aufwand (§ Für die Festlegung des steuerbaren Besteuerung nach dem Aufwand bei d und 15a StG) Einkommens wird die Verordnung über die er direkten Bundessteuer7 sinngemäss angewendet.
. Bewertung der Naturalbezüge (§ 17 Abs. 2 StG) Naturalbezüge sind nach den für die direkte Bundessteuer geltenden Pauschal- ansätzen oder bei deren Fehlen zum Marktwert anzurechnen.
. Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (§ , 20, 20a und 20b StG)
a) der Kapitalgewinnsteuerpflicht von Selbstständigerwerbenden ( Abs. 2 StG);
b) der zum Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen ( Abs. 2 StG);
c) der Präponderanzmethode ( Abs. 2 StG);
d) der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft ( e) Umstrukturierungen von Personenunternehmungen sowie Ersatzbes StG); chaffun-
gen von Beteiligungen (§ f) der Liquidationsgewin und 30 StG); nbesteuerung bei definitiver Aufgabe der selbstständi-
gen Erwerbstätigkeit ( g) der Berechnung des StG); prozentualen Umfangs von Beteiligungsrechten des Ge-
schäftsvermögens bei der Dividendenbesteuerung ( Abs. 1 StG).
. Erträge aus beweglichem Vermögen ( Hinsichtlich der Einkünfte aus der Ve tionen mit überwiegender Einmalverzin len Umfangs von Beteiligungsrechten d besteuerung gelten die Ausführungsvor StG) räusserung oder Rückzahlung von Obliga- sung und der Berechnung des prozentua- es Privatvermögens bei der Dividenden- schriften des Bundessteuerrechts.
. Erträge aus unbeweglichem Vermögen (§ 22 StG) Für die Anwendung des Abzugs bei dauerhafter räumlicher Unternutzung der selbstbewohnten Liegenschaft gelten die Ausführungsvorschriften des Bundes- steuerrechts.
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. Einkünfte aus Vorsorge (§ 23 StG) Hinsichtlich der Einkünfte aus beruflicher Vorsorge sowie aus gebundener Selbstvorsorge gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.
. Berufskosten der Unselbstständigerwerbenden
a) Fahrkosten ( Abs. 1 Buchstabe a StG)
Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können die Abonnementskosten der öffentlichen Verkehrsmittel abgezogen werden.
Ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumut- bar, können für die effektiven Arbeitstage die Kosten der Benützung des privaten Fahrzeugs nach den Pauschalansätzen der direkten Bundessteuer bis insgesamt höchstens Fr. 8000.-- in Abzug gebracht werden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gilt insbesondere als nicht zumutbar bei:
Fahrkosten können nur abgezogen werden, wenn sie vom Arbeitgeber weder getragen noch rückerstattet werden.
b) Mehrkosten für auswärtige Verpflegung (§ 27 Abs. 1 Buchstabe b StG)
Mehrkosten für Verpflegung können nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen abgezogen werden:
Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung in einem Personal- restaurant des Arbeitgebers eingenommen werden kann oder durch einen ange- messenen Beitrag des Arbeitgebers verbilligt wird.
Der Schichtarbeit ist die gestaffelte oder unregelmässige Arbeitszeit gleichge- stellt, wenn beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenom- men werden können.
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c) Auswärtiger Wochenaufenthalt ( Abs. 1 Buchstabe c StG)
Steuerpflichtige mit auswärtigem Arbeitsort, denen die alltägliche Rückkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, können die notwendigen Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt ab- ziehen.
Der Abzug der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung wird nach den für die di- rekte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen bestimmt. Er kann nicht
kumulativ mit demjenigen von beansprucht werden.
Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar.
Als notwendige Fahrkosten sind bis zum Maximalbetrag von Fr. 8000.-- ab- ziehbar die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte gemäss
(§ Abs. 1 und 27 Abs. 1 Bst. a und c StG)
Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für Fahr-
ten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte gemäss dem steuerlichen Wohnsitz, der auswärtigen U oder für Fahrten zwischen nterkunft und der Arbeitsstätte
gemäss Einkomm kaufpre Abs. 4 sowie für weitere private Zwecke, beträgt das steuerbare en aus dieser Nutzung pro Monat pauschal 0.9 Prozent des Fahrzeug- ises.
Der Fahrkostenabzug nach den § und 14 Abs. 4 kann nicht geltend ge- macht werden.
e) Besondere Berufskosten von Expatriates ( StG)
Vorübergehend in der Schweiz tätige leitende Angestellte und Spezialisten (Ex-
patriates) können zusätzlich zu den in den § und 13 geregelten besondere Berufskosten in Abzug bringen.
Die bundessteuerliche Expatriates-Verordnung15 findet sinngemäss Anwen- dung.
. Kosten des Privatvermögens
ten ( Abs. 3 Buchstabe a StG)
Für die Verwaltung und Verwahrung von Wertschriften und Guthaben durch Drittpersonen können pauschal 3 Promille des Steuerwerts, maximal 6000 Fran- ken, abgezogen werden.
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Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl die tat- sächlich bezahlten Kosten als auch deren Abzugsfähigkeit nachzuweisen. Lässt sich bei Belastung einer Pauschalgebühr durch die Drittperson die Aufteilung in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten nicht nachweisen, kann die Pau- schale von 3 Promille über das betragliche Maximum von Abs. 1 hinaus in Ab- zug gebracht werden, sofern die bezahlte Pauschalgebühr mindestens 3 Promille beträgt und betragsmässig nachgewiesen wird.
b) Liegenschaftskosten ( Die Abzugsfähigkeit von die Verwaltung von Liege renden, dem Umweltschutz und von Rückbaukosten ri Abs. 2 und 3 Buchstabe b StG) Aufwendungen für den Unterhalt, die Versicherung und nschaften des Privatvermögens sowie von energiespa- oder der Denkmalpflege dienenden Investitionen chtet sich nach den Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.
. Allgemeine Abzüge
( H v Abs. 1 Buchstaben d und e StG) insichtlich der Abzüge für die berufliche Vorsorge und die gebundene Selbst- orsorge gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.
Kosten ( Hinsicht bedingte Abs. 3 Buchstaben a und b StG) lich der Abzüge für Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungs- Kosten gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.
. Sozialabzüge
a) Kinderabzug ( Abs. 1 Buchstaben c und d StG)
Bei Kindern unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern steht der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für das Kind Unterhaltsbeiträge
gemäss geleist Einkünf beide E gen Elt Betreuu Abs. 1 Buchstabe c StG erhält. Werden keine Unterhaltsbeiträge et, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, aus dessen steuerbaren ten der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird. Leisten lternteile den gleichen finanziellen Beitrag, ist der Kinderabzug demjeni- ernteil zu gewähren, der den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen ng des Kindes hat.
Bei volljährigen, in Aus- oder Weiterbildung stehenden Kindern kommt der Kin- derabzug jenem Elternteil zu, der mehr als die Hälfte des gesamten Unterhalts des Kindes trägt.
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b) Abzug für Alleinerziehende (§ 35 Abs. 1 Buchstabe e StG) Bei Kindern unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern steht der Abzug für allein erziehende Personen demjenigen Elternteil zu, der Anspruch
auf den Kinderabzug von Abs. 1 Buchstabe c StG hat.
. Rentensatz ( Die kantonale St StG) euerverwaltung publiziert eine Umrechnungstabelle, die auf
Kapitalabfindungen im Sinne von eine lebenslängliche Rente umzur StG Anwendung findet, soweit diese in echnen sind.
. Steuerfreies Vermögen (§ 40 Abs. 4 StG)
Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik.
Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate.
Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen namentlich Motorfahrzeuge, Boote, Flugzeuge, Reitpferde, wertvolle Kunstge- genstände und Sammlungen.
. Bewertung des Vermögens
a) Wertpapiere, Beteiligungsrechte und Forderungen ( StG)
Der Verkehrswert von Wertpapieren und Forderungen wird wie folgt bestimmt:
d) für Forderungen und Guthaben gilt vorbehältlich Abs. 3 StG der Nomi- nalwert.
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Kapitaleinlagen bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie bei einfa- chen Gesellschaften sind in der Regel zum Nominalwert zu bewerten. Besitzt die Gesellschaft versteuerte stille Reserven, haben die Gesellschafter zudem ihren Anteil an den Reserven zu versteuern. Liegenschaften sind zu dem für die Ver- mögensbesteuerung massgebenden Wert zu berücksichtigen.
Stammeinlagen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossen- schaftsanteile sind wie nicht kotierte Wertpapiere zu bewerten.
b) Kunstgegenstände und Sammlungen Zur Wertbestimmung von Kunstgegenständen und Sammlungen ist der Versiche- rungswert heranzuziehen, soweit nicht von der steuerpflichtigen Person nach- gewiesen wird oder andere Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Versi- cherungssumme nicht dem Verkehrswert entspricht.
c) Ausländische Währungen Die Umrechnung ausländischer Währungen in Schweizerfranken erfolgt in der Regel zu den in der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufgeführ- ten Kursen. Vorbehalten bleibt die Einzelfallbewertung bei abweichenden Be- messungsstichtagen.
. Zeitliche Bemessung (§ Soweit keine abweichenden führungsvorschriften des B einjährigen Gegenwartsbest ff. StG) kantonalen Vorschriften bestehen, gelten die Aus- undessteuerrechts zur zeitlichen Bemessung bei der euerung sinngemäss.
III. Besteuerung der juristischen Personen
. Verweis auf Bundessteuerrecht Soweit keine abweichenden kantonalen Vorschriften bestehen, gelten die Aus- führungsvorschriften des Bundessteuerrechts sinngemäss hinsichtlich:
a) der Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ( Abs. 1 Buchstabe d StG);
b) der Bestimmung des Nettoertrages aus Beteiligungen ( StG);
c) der zeitlichen Bemessung bei der einjährigen Gegenwartsbemessung (§ und 85 StG);
d) Umstrukturierungen sowie Ersatzbeschaffungen von Beteiligungen (§ und 68 Abs. 1a StG).
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. Altrechtlicher Step-up ( Abschreibungen auf stillen Abs. 3 StG) Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen
Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach § Rechts aufgedeckt wurden, sind längstens bis S
. Ausgleichsfinanzierung ( StG)
Das für den Ausgleich massgebende Steuersubstrat (steuerbarer Gewinn und steuerbares Kapital) des Bemessungsjahres wird von der kantonalen Steuerver- waltung im Monat Mai des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Jahres für die einzelnen Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden ermittelt.
Die Ausgleichsbeträge werden vom Regierungsrat bis Ende Juni des dem jewei- ligen Ausgleichsjahr vorausgehenden Jahres für die einzelnen Bezirke, Gemein- den und Kirchgemeinden festgelegt.
Kein Ausgleich wird auf ausserordentlichen Substratveränderungen gewährt. Der Regierungsrat entscheidet über das Vorliegen einer ausserordentlichen Sub- strat-veränderung insbesondere aufgrund der bisherigen Substratentwicklung des betreffenden Gemeinwesens und des Kantons bei den juristischen Personen
sowie der Höhe der gemäss zusätzlichen Erträge aus d Abs. 5 StG zur Verfügung stehenden er direkten Bundessteuer.
Die Ausgleichsbeträge werden auf die nächsten Fr. 100.-- aufgerundet und vom Amt für Finanzen an den gesetzlich vorgesehenen Terminen ausbezahlt. IV. Organisation und Verfahren
. Veröffentlichung von Erlassen und Weisungen Die kantonale Steuerverwaltung sorgt in geeigneter Weise für die Veröffentli- chung von Erlassen und Weisungen, soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind.
. Kantonale Steuerkommission (§ 126 StG)
Der Regierungsrat bezeichnet die Ersatzmitglieder aus der Verwaltung, die den Präsidenten der Steuerkommission bei Verhinderung zu vertreten haben.
Der Vorsteher des Finanzdepartementes ernennt die Sekretäre der Steuerkom- mission.
Im Übrigen konstituiert sich die Steuerkommission selbst. Sie ist beschluss- fähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder mitwirkt. Die Abteilungen sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mitwirken. Bei Verhinderung eines Mitglie- des bezeichnet der Präsident der Steuerkommission ein Ersatzmitglied. Das Wei- tere regelt der Regierungsrat in einer separaten Weisung.
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. Ankündigung von Rechtsnachteilen (§ Abs. 2 und 201 StG) Bei verfahrensleitenden Anordnungen, welche die Behörde im Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren trifft, treten die gesetzlich mit ihrer Nichtbeach- tung verbundenen Rechtsnachteile, wie Veranlagung nach Ermessen, Busse we- gen Verletzung von Verfahrenspflichten, nur ein, wenn die Rechtsnachteile in der ersten Aufforderung oder in einer nachfolgenden Mahnung ausdrücklich er- wähnt worden sind.
. Amtshilfe (§ a) Allgemein un , 131a und 132a StG) d Form
Das Finanzdepartement erlässt zur Amtshilfe die notwendigen Weisungen.
Für die Übermittlung von Steuerdaten an andere Behörden mittels eines Abruf- verfahrens ist eine Ermächtigung des Regierungsrates und der Abschluss einer Datenschutzvereinbarung zwischen der kantonalen Steuerverwaltung und der um Amtshilfe ersuchenden Behörde erforderlich.
b) Steuerdomizil in mehreren Kantonen ( StG)
Unterliegt eine steuerpflichtige Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit auch in anderen Kantonen der Steuer- pflicht, teilt die kantonale Steuerverwaltung ihre Steuerveranlagung einschliess- lich der interkantonalen Steuerausscheidung und allfälliger Abweichungen ge- genüber der Steuererklärung kostenlos den Steuerbehörden der anderen Kantone mit.
Das Gleiche gilt:
. Aktenführung und Akteneinsicht (§ und 135 StG)
Die Steuerbehörden erstellen über wesentliche Amtshandlungen, die akten- mässig keinen anderweitigen Niederschlag finden, eine kurze Aktennotiz.
Eingaben und Kopien der ausgehenden Briefe und Verfügungen sind in den Steuerakten geordnet aufzubewahren.
Das Finanzdepartement erlässt zur Akteneinsicht die notwendigen Weisungen.
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. Vertretung und Zustellung von Verfahrensakten ( StG)
Die steuerpflichtige Person kann unter Verwendung des amtlichen Vollmacht- formulars die Zustellung der Verfahrensakten mit Ausnahme der Steuererklärung und Steuerrechnung (einfache Vollmacht) oder die Zustellung aller Verfahrensak- ten (umfassende Vollmacht) an einen Vertreter verlangen. Die Vollmachterteilung auf ausserkantonalen Steuererklärungen genügt nicht.
Die Vollmacht gilt für alle Steuerperioden bis zum Widerruf durch die steuer- pflichtige Person. Wenn die Vollmacht erst ab einer bestimmten Steuerperiode gelten soll, ist diese auf dem Vollmachtformular ausdrücklich zu bezeichnen.
Das unterzeichnete Vollmachtformular ist der kantonalen Steuerverwaltung unaufgefordert einzureichen.
Für Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren ist eine ausdrückliche Vollmacht erforderlich.
Strafverfügungen, steueramtliche Mahnungen und andere Anordnungen infolge Nichteinreichens der Steuererklärung oder Einreichens einer mangelhaften Steuererklärung sind in jedem Fall der steuerpflichtigen Person persönlich zuzu- stellen.
. Steuererklärung im ordentlichen Veranlagungsverfahren
a) Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung ( Abs. 2 StG)
Das Steuererklärungsverfahren wird sowohl durch persönliche Zustellung der Steuererklärungsformulare an die steuerpflichtigen Personen als auch durch öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung im kantonalen Amtsblatt eingeleitet.
Die kantonale Steuerverwaltung stellt die Formulare und Wegleitungen zur Verfügung. Sie besorgt die Zustellung der Formulare unter Vorbehalt von Abs. 3 an die steuerpflichtigen natürlichen Personen und an die juristischen Personen sowie die Amtsblattpublikation.
Die Gemeinden besorgen die Zustellung an die natürlichen Personen, deren Steuerpflicht im ordentlichen Veranlagungsverfahren vor dem 31. Dezember endet. Im Falle des Todes erfolgt die Zustellung an den überlebenden Ehegatten oder die Erben.
b) Fehlende Zustellung der Steuererklärung ( Wer kein Steuererklärungsformular erhält, ha Abs. 2 StG) t bei Bedarf ein solches zu verlan- gen.
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c) Ausfüllen der Steuererklärung ( Abs. 3 StG)
Natürliche und juristische Personen haben die Deklaration in den dafür vorgesehenen Zahlen-, Text- und Ankreuzfeldern der Steuererklärungsfor- mulare vorzunehmen. Dies gilt auch für Angaben, die in den Beilagen zur Steuererklärung enthalten sind.
Angaben ausserhalb der vorgesehenen Felder gelten als nicht getätigt.
Bemerkungen und Mitteilungen der steuerpflichtigen Personen an die Steuerbehörden in den dafür vorgesehenen Notizen der Steuererklärungs- formulare gelten nur für die entsprechende Steuerperiode.
d) Einreichung der Steuererklärung ( Abs. 3 und 143 Abs. 1 und 2 StG) aa) Im Allgemeinen
Natürliche und juristische Personen haben ihre Steuererklärung samt Beilagen bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
Natürliche Personen können die Steuererklärung und die Beilagen auch mit ei- ner von der kantonalen Steuerverwaltung zur Verfügung gestellten Applikation elektronisch einreichen. Innert 48 Stunden kann die elektronisch eingereichte Steuererklärung über dieselbe Applikation geändert und erneut eingereicht werden. Nach Ablauf von 48 Stunden seit der ersten Einreichung ist das Zeit- fenster für eine erneute elektronische Einreichung geschlossen und die Steuer- daten stehen ab diesem Zeitpunkt der kantonalen Steuerverwaltung zur Bearbei- tung zur Verfügung. Änderungen an der letzten elektronisch eingereichten Steu- ererklärung können nur noch postalisch an die kantonale Steuerverwaltung übermittelt werden.
bb) Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit und Sitzverlegung
Personen, die im Kanton nur auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuer- pflichtig sind, können an Stelle der amtlichen Steuererklärung eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz- oder Sitzkantons einreichen.
Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz genügen ihrer Deklarationspflicht, indem sie eine Kopie der Steuererklärung desjenigen Kantons einreichen, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet.
Juristische Personen, die ihren steuerrechtlichen Sitz während einer Steuerpe- riode in einen anderen Kanton verlegt haben, können die Steuererklärung desje- nigen Kantons einreichen, in dem sich am Ende der Steuerperiode der steuer- rechtliche Sitz befindet.
Die kantonale Steuerverwaltung kann weitere Ausnahmen vom Formularzwang vorsehen.
Die Bestimmungen zur korrekten Deklaration nach und zur elektroni-
schen Einreichung der Steuererklärung natürlicher Personen nach § Abs. 2 und 44 Abs. 2 gelten sinngemäss.
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e) Einreichungsfrist ( aa) Für die reguläre D Abs. 1 und 3 StG) eklaration natürlicher Personen
Natürliche Personen haben ihre Steuererklärung samt Beilagen für die voran- gegangene Steuerperiode jeweils bis zum 31. März einzureichen.
Nimmt die steuerpflichtige Person an einer elektronisch eingereichten Steuer-
erklärung Änderungen nach punkt der ersten Einreichu Abs. 2 vor, ist für die Fristwahrung der Zeit- ng massgebend.
bb) Für die Deklaration natürlicher Personen in Sonderfällen
Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person haben der überlebende Ehegatte und die Erben eine Steuererklärung innert 90 Tagen seit deren Zustellung für die laufende Steuerperiode bis zum Todestag einzureichen.
Unverzüglich eine Steuererklärung einzureichen haben:
Die Bestimmungen zur korrekten Deklaration nach und zur elektroni-
schen Einreichung der Steuererklärung nach § Abs. 2 und 44 Abs. 2 gelten sinngemäss.
dd) Für die Deklaration juristischer Personen
Juristische Personen haben ihre Steuererklärung samt Beilagen für die im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufene Steuerperiode jeweils bis 31. Juli einzureichen.
Bei Konkurs und bei Beendigung der Steuerpflicht infolge Wegzugs ins Aus- land oder Wegfalls der wirtschaftlichen Steuerpflicht einer juristischen Person mit steuerrechtlichem Sitz im Ausland ist unverzüglich eine Steuererklärung ein- zureichen. Das Gleiche gilt für juristische Personen mit Handelsregistereintrag bei Antragstellung auf Löschung und für solche ohne Handelsregistereintrag bei Abschluss der Liquidation.
g) Fristerstreckung ( Abs. 3 StG)
Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung und der Beilagen kann auf Ge- such hin erstreckt werden. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist zu stellen.
Eine auf elektronischem Weg gewährte Fristerstreckung kann aus wichtigen Gründen widerrufen oder gekürzt werden.
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Die kantonale Steuerverwaltung kann für Fristerstreckungsgesuche von berufs- mässigen Steuervertretern, welche mehrere Steuererklärungen betreffen, Form- vorschriften erlassen.
Fristerstreckungen für die Deklaration natürlicher und juristischer Personen über den 31. Dezember des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres sind nur in besonders begründeten Härtefällen zulässig.
h) Mahnverfahren ( Abs. 5 StG)
Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung oder die Beilagen nicht rechtzeitig einreichen, werden vorerst mit gewöhnlicher Post gemahnt. Wird der Mahnung nicht Folge geleistet, erfolgt unter Ansetzung einer Frist von acht Tagen und unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung eine weitere Mahnung mit Zustel- lungsnachweis. Die Mahnfrist ist nicht erstreckbar.
Mangelhaft ausgefüllte Formulare oder mangelhafte Beilagen werden unter Ansetzung einer Frist von acht Tagen zur Ergänzung oder Verbesserung an die steuerpflichtige Person zurückgesandt. Wird diese Frist nicht beachtet, erfolgt unter gleicher Fristansetzung und unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung eine Mahnung mit Zustellungsnachweis. Die Mahnfrist ist nicht erstreckbar.
Steuererklärungen, die entgegen dem Erfordernis gemeinsamer Unterzeichnung
gemäss werden, zurückz Untersc tige Pe Abs. 2 StG nur mit der Unterschrift eines Ehegatten eingereicht sind dem nichtunterzeichnenden Ehegatten unter Zustellungsnachweis usenden. Dabei ist ihm eine Frist von acht Tagen zur Nachholung der hrift und Wiedereinreichung der Formulare anzusetzen. Die steuerpflich- rson ist auf die Folgen einer allfälligen Unterlassung hinzuweisen.
i) Wiederherstellung der Einreichungsfrist ( Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet ü Abs. 6 StG) ber Gesuche um Wiederherstellung der Einreichungsfrist.
Erwerbstätigkeit (§ Die Aufzeichnungs- ständiger Erwerbstä Abs. 2 und 144 Abs. 3 StG) und Aufbewahrungspflicht natürlicher Personen mit selbst- tigkeit richtet sich nach den Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.
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. Eröffnung der Veranlagung ( StG)
Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung nebst dem in
Abs. 1 StG genannten Verfügungsinhalt fest:
Veranlagungsverfügungen sind in der Regel mit A-Post zuzustellen. Die kanto- nale Steuerverwaltung bezeichnet die Ausnahmen (Versand mit Zustellungs- nachweis).
. Einsprache
a) Vorverfahren ( StG)
Die Leitung der zuständigen Abteilung entscheidet, ob die Voraussetzungen für eine mündliche Anhörung gegeben sind und verfügt deren Durchführung.
Vor der Überweisung der Einsprache an die Steuerkommission informiert die Abteilung den Einsprecher über das Ergebnis und den beabsichtigten Abschluss des Vorverfahrens sowie die Kostenregelung vor der Steuerkommission.
b) Parteientschädigung (§ 154 StG) Für Zusprechung und Bemessung der Parteientschädigung durch die kantonale Steuerkommission ist das Ergebnis des Vorverfahrens mit zu berücksichtigen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung, wenn eine Teil- gutheissung der Einsprache nicht über das Ergebnis des Vorverfahrens hinaus-
geht. Im Übrigen findet des Verwaltungsrechtspflegegesetzes50 An- wendung.
. Besondere Verfahren
a) Haftungsverfügungen (§ Abs. 2 und 190 StG)
Im Verfahren zur Festsetzung individueller Haftungsanteile an offenen Forde- rungen kommen der kantonalen Steuerverwaltung dieselben Befugnisse zu wie im Veranlagungsverfahren.
Bei Einsprachen und Beschwerden gegen Haftungsverfügungen ist der Umfang der verfügten Haftungsansprüche Anfechtungsgegenstand.
Gesuche um Gewährung der Steuerbefreiung für juristische Personen sind zu- sammen mit den Statuten oder der Stiftungsurkunde, mit allfälligen Reglemen- ten und, soweit bereits vorhanden, mit der Jahresrechnung einzureichen.
Die Steuerbefreiung entbindet nicht von der Pflicht, jährlich eine Steuererklä- rung mit der Jahresrechnung einzureichen. Änderungen der Statuten und Regle- mente sind der Steuerverwaltung gleichzeitig mitzuteilen.
Der kantonalen Steuerverwaltung kommen dieselben Befugnisse zu wie im Ver- anlagungsverfahren.
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. Inventar (§ ff. StG)
Für die Aufnahme des Inventars nach den § nung über die Errichtung des Nachlassinve bis 183 StG gilt die Verord- ntars für die direkte Bundessteuer53 sinngemäss.
Die Frist zur Aufnahme des Inventars richtet sich nach Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer.54
. Beurteilung durch das Verwaltungsgericht (§ ff. StG)
Hält die kantonale Steuerverwaltung an der Anklage fest, ergänzt sie diese im
Hinblick auf die Anforderungen von der Schweizerischen Strafprozess- ordnung.56 Das Verwaltungsgericht setzt hiezu eine angemessene Frist.
Die angeklagte Person hat ihre Beweisanträge innert zehn Tagen seit Aufforde- rung durch das Verwaltungsgericht zu stellen und zu begründen.
. Parteientschädigung (§ ff. StG)
Anspruch auf Parteientschädigung besteht im Verfahren vor Steuerkommission und Verwaltungsgericht.
Im Verfahren vor Steuerkommission findet im Falle der direkten gerichtlichen Beurt sinngemäss Anwendung. Wird eilung das Strafverfahren auf Grund
eines Anklagerückzugs innert der Frist zur Anklageergänzung nach eingestellt oder wird die Busse auf Grund eines innert derselben Antrages der Steuerverwaltung herabgesetzt, wird hiefür keine Par Abs. 1 Frist gestellten teientschädi- gung ausgerichtet.
Im Übrigen findet sinngemäss Anwendu Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP)58 ng.
. Revisionsverfahren (§ Ein rechtskräftig erledi ff. StG) gtes Steuerstrafverfahren betreffend Verfahrenspflichtver-
letzung oder Steuerhinterziehung kann in sinngemässer Anwendung der § VRP in Revision gezogen werden. Das weitere Verfahren richtet sich na ff. ch den Bestimmungen über das Steuerstrafverfahren.
. Vertretung bei Steuervergehen und weiteren Delikten (§ ff. und 229 StG) Die kantonale Steuerverwaltung vertritt in den mit Steuerforderungen zusam- menhängenden Strafverfahren die geschädigten Gemeinwesen.
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VI. Schlussbestimmungen
. Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2001 zu Ende gehende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 2000 wer- den nach bisherigem Recht vorgenommen.
Ausschliesslich neues Recht gilt hinsichtlich Organisation der kantonalen Steu-
erkommission ( ), Steuerausweis (§ 35), Akteneinsicht (§ 38) und Haftungs-
verfügungen ( ).
Strafuntersuchungen, die vor dem 1. Januar 2001 eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht weitergeführt oder eingestellt. Die Weiterziehbarkeit von Verfügungen und Entscheiden und das Verfahren vor nächster Instanz richten sich nach neuem Recht.
Auf Strafuntersuchungen, die nach dem 31. Dezember 2000 eingeleitet wer- den, ist ausschliesslich neues Recht anwendbar.
Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2007 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
Ausschliesslich neues Recht gilt hinsichtlich (Abschaffung Steueraus- weis).
Bst. e und § 30 Bst. d gelten für Umstrukturierungen und Ersatzbeschaf- fungen von Beteiligungen rückwirkend ab dem 1. März 2006.
Natürliche Personen haben ihre Steuererklärung 2006 bis zum 31. März 2007 einzureichen. Das Gleiche gilt für die Steuererklärung 2005, soweit noch keine Deklaration nach bisherigem Recht vorliegt. Die Fristerstreckung richtet sich nach bisherigem Recht.
Abs. 2 findet Anwendung für den Versand von Veranlagungsverfügungen ab dem 1. Januar 2008.
Die geänderten Bestimmungen finden erstmals Anwendung:
a) auf die im Kalenderjahr 2010 zu Ende gehende Steuerperiode;
b) § erpe Bst. f, 22 Abs. 2 und 3 sowie 23 Randtitel, Abs.1 und 2 auf die Steu- riode 2011.
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Die übrigen Bestimmungen finden periodenunabhängig ab sofort Anwendung.
§ z Abs. 2, 14 Abs. 4 und 14a finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2017 u Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
§ j Abs. 2 und 3, 43, 49 Abs. 1 und 2 finden erstmals auf die im Kalender- ahr 2017 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
Die § sowie Steue Abs. 1 und 2, 43 Abs. 1 bis 5, 44 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 3 47 Abs. 1 finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2020 zu Ende gehende rperiode Anwendung.
Spezialvollmachten nach dem bisherigen tigen Person vor dem 1. Januar 2021 ert Abs. 3, die von der steuerpflich- eilt worden sind, bleiben nach Inkraft-
treten des neuen Rechts als umfassende Vollmachten im Sinne von Abs. 1 gültig.
§ S und 14a finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2022 zu Ende gehende teuerperiode Anwendung.
§ J , 43 Abs. 5 und 45 Abs. 3 finden erstmals auf die Steuerdeklaration im ahr 2023 Anwendung.
Abs. 2 Bst. e findet erstmals auf die im Kalenderjahr 2026 zu Ende ge- hende Steuerperiode Anwendung.
. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.70
Auf den gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben:
.211
. April 1958.73
. Veröffentlichung Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
GS 20-77 mit Änderungen vom 16. Dezember 2003 (GS 20-478), vom 21. Dezember 2004 (GS 20-637), vom 21. November 2006 (GS 21-97), vom 15. Dezember 2009 (GS 22-85a), vom
. Dezember 2010 (Anpassung StPO und JV, GS 22-131i), vom 10. Dezember 2013 (GS 23-
a), vom 21. Oktober 2014 (RRB Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 24-19a), vom 13. Dezember 2016 (RRB Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz und der Verordnung über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts der Vereinigten Staaten von Amerika, GS 24-86a), vom 12. Dezember 2017 (RRB Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 25-12a), vom 10. Dezember 2019 (RRB Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 25-66a), vom 15. Dezember 2020 (GS 26-35), vom 7. Dezember 2021 (GS 26-62), vom 20. Dezember 2022 (RRB betr. Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 26-100c), vom 10. Dezember 2024 (RRB betr. Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 27-53d) und vom 16. Dezember 2025 (RRB betr. Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuerge- setz, GS 27-87a).
SRSZ 172.200.
Überschrift und Absatz in der Fassung vom 21. Oktober 2014 (vorher ).
SR 211.231.
Aufgehoben am 21. Oktober 2014.
Abs. 1 in der Fassung vom 21. Oktober 2014; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
SR 642.123.
Abs. 2 aufgehoben am 10. Dezember 2013; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
Fassung vom 10. Dezember 2019.
Abs. 1 in der Fassung vom 13. Dezember 2016; Abs. 2 aufgehoben am 10. Dezember 2019.
Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 und 5 aufgehoben am 7. Dezember 2021; Abs. 2 Bst. e in der Fassung vom, Bst. f neu eingefügt am 16. Dezember 2025, bisheriger Bst. e wird zu Bst. f.
Abs. 4 in der Fassung vom 13. Dezember 2016.
Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 7. Dezember 2021.
Überschrift in der Fassung vom 13. Dezember 2016.
SR 642.118.3.
Fassung vom 10. Dezember 2019.
Fassung vom 21. November 2006; bisherige Abs. 2 und 3 aufgehoben.
Abs. 1 in der Fassung vom 21. November 2006; Abs. 2 in der Fassung vom 13. Dezember 2016.
Aufgehoben am 16. Dezember 2025.
Fassung vom 15. Dezember 2009; Abs. 2 aufgehoben.
Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 15. Dezember 2009.
.211 SRSZ 1.2.2026 19
Überschrift in der Fassung vom 15. Dezember 2020.
Aufgehoben am 15. Dezember 2020.
Bst. d neu eingefügt am 21. November 2006.
Überschrift und Absatz 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2019.
Neu eingefügt am 10. Dezember 2019.
Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2019.
Neu eingefügt am 16. Dezember 2025.
Abs. 2 Bst. c aufgehoben am 15. Dezember 2020; Überschrift in der Fassung vom 16. De- zember 2025.
Überschrift in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 16. Dezember 2025.
Aufgehoben am 16. Dezember 2025.
Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 15. Dezember 2020; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 15. Dezember 2020.
Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 12. Dezember 2017; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
Abs. 1 und 2 neu eingefügt am 20. Dezember 2022; Abs. 3 neu eingefügt am 10. Dezember 2024; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 bis 5 aufgehoben am 15. Dezember 2020; Über- schrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 bis 5 neu eingefügt am 15. Dezember 2020; Abs. 5 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 15. Dezember 2020; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
Abs. 2 in der Fassung vom 21. November 2006; Abs. 3 neu eingefügt am 15. Dezember 2020; Abs. 3 in der Fassung vom 20. Dezember 2022; Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
Aufgehoben am 21. November 2006.
Abs. 1 in der Fassung vom 15. Dezember 2020.
Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 13. Dezember 2016; Über- schrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
Abs. 3 in der Fassung vom 10. Dezember 2013, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 12. Dezem- ber 2017; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
Überschrift in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
Aufgehoben am 12. Dezember 2017.
Abs. 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2013; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
SRSZ 234.110.
Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
SR 642.113.
SR 642.11.
Abs. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
SR 312.
Abs. 3 in der Fassung vom 21. Oktober 2014; Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2019.
SRSZ 234.110.
.211
Fassung vom 21. Oktober 2014; Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2019.
Fassung vom 15. Dezember 2009; Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2019.
Aufgehoben am 15. Dezember 2009.
Neu eingefügt am 21. November 2006.
Neu eingefügt am 15. Dezember 2009.
Neu eingefügt am 13. Dezember 2016.
Neu eingefügt am 12. Dezember 2017.
Neu eingefügt am 15. Dezember 2020.
Neu eingefügt am 7. Dezember 2021.
Neu eingefügt am 20. Dezember 2022.
Neu eingefügt am 16. Dezember 2025.
Änderungen vom 16. Dezember 2003 am 1. Januar 2004 (Abl 2003 2082), vom 21. De- zember 2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2004 2195), vom 21. November 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2047), vom 15. Dezember 2009 am 1. Januar 2010 (Abl 2009 2933), vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2714), vom 10. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2981), vom 21. Oktober 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 2452) vom 13. Dezember 2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 2869), vom 12. Dezember 2017 am 1. Januar 2018 (Abl 2017 2856), vom 10. Dezember 2019 am 1. Januar 2020 (Abl 2019 3001), vom 15. Dezember 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 3239) vom 7. Dezember 2021 am 1. Januar 2022 (Abl 2021 3316), vom 20. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3168), vom 10. Dezember 2024 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 3120) und vom 16. Dezember 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3178) in Kraft getreten.
GS 17-281.
GS 17-132.
GS 14-117.