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172.212

Steuerbezugsverordnung

BezV

Präambel

SRSZ 1.2.2026 1

Steuerbezugsverordnung (BezV) 1

,2

(Vom 19. Dezember 2000)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 122

gestützt auf die § 200 des Steuergese Abs. 2, 125 Abs. 1, 187 Abs. 1, 188, 199 Abs. 3 sowie tzes vom 9. Februar 2000 (StG)3 beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1. Geltungsbereich

. Geltungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf den Bezug der im Steuergesetz gere- gelten Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten.

Der Bezug der Quellensteuern, der Grundstückgewinnsteuern und der Spielban- kenabgabe sowie damit in Zusammenhang stehender Nachsteuern wird separat geregelt.

Der Bezug von Gerichtskosten im Festsetzungsverfahren sowie der Bussen und Kosten bei Steuervergehen richtet sich nach den Bestimmungen der Rechtspflegeerlasse.

Art. 2

. Eingetragene Partnerschaft Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner im Sinne des eidgenössi- schen Partnerschaftsgesetzes5 entspricht in dieser Verordnung derjenigen von Ehegatten.

Art. 3

. Zuständigkeiten

  1. Gemeinwesen

Die Gemeinden beziehen die periodischen Kantons-, Bezirks-, Gemeinde- und Kirchgemeindesteuern sowie damit in Zusammenhang stehende Nachsteuern, Bussen bei Steuerhinterziehung und Kosten.

Einzelne Gemeinwesen sind befugt, den Bezug durch Vereinbarung andern Ge- meinwesen zu übertragen.

Die übrigen Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten werden durch den Kan- ton bezogen.

Art. 4

b) Bezugsbehörden Die Gemeinderäte und der Regierungsrat üben die Aufsicht über den Bezug nach dieser Verordnung und über die Bezugsorgane aus.

.212

Art. 5

  1. Bezugsorgane

Der Gemeinderat bezeichnet die mit dem Bezug betraute Amtsstelle und gibt diese dem Finanzdepartement bekannt.

Das Amt für Finanzen ist zuständig für die Bezugsaufgaben des Kantons.

Art. 6

. Gläubiger der Bezugsforderungen

Gläubiger der nach dieser Verordnung zu beziehenden Forderungen sind:

  1. für Steuern, Nachsteuern und Bussen bei vollendeter Hinterziehung der Kan- ton und die betreffenden Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden im Ver- hältnis der Steuerfüsse;
  2. für Verfahrenskosten und übrige Bussen der Kanton.

Die berechtigten Gemeinwesen werden im Bezugsverfahren durch die Bezugs- organe vertreten.

In besonderen Fällen kann das Finanzdepartement die Vertretung der zuständi- gen Bezugsorgane durch das Amt für Finanzen anordnen.

Art. 7

. Aufgaben der Bezugsorgane

Die Bezugsorgane sind für den richtigen Bezug und die rechtzeitige Überwei- sung der Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten verantwortlich.

Für die Verlustscheinbewirtschaftung ist das Amt für Finanzen zuständig. Es nimmt die Rechte der in den Verlustscheinen ausgewiesenen Gläubiger wahr.

Besondere Aufgaben können mit Genehmigung des Finanzdepartements auch auf Dritte übertragen werden. Die Bezugsbehörden haben diesfalls für die Ein- haltung der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit von Bezugshandlungen zu sorgen.

Im Bezugs- und Vollstreckungsverfahren erforderliche Verfügungen werden durch die Bezugsorgane erlassen. Abweichende Bestimmungen bleiben vorbe- halten.

Art. 125

Werden Verfügungen der Bezugsorgane mit Haftungsverfügungen nach Abs. 2 StG verbunden, richtet sich deren Anfechtung ausschliessli ch nach den Bestimmungen über die Anfechtung von Veranlagungsverfügungen.

Art. 131

Die Bezugsorgane sind ermächtigt, bei den Behörden nach den § 132 StG und anderen Bezugsorganen sämtliche dienlichen Akten und einzusehen und Auskünfte einzuholen.

Art. 8

. Finanzdepartement Das Finanzdepartement erteilt Weisungen für den richtigen und einheitlichen Bezug.

.212 SRSZ 1.2.2026 3 II. Rechnungsstellung und Bezugsverfahren

Art. 9 1. Rechnungsarten

. Rechnungsarten

Der Bezug der periodischen Steuern erfolgt mittels provisorischer Rechnungen und Schlussrechnungen.

Der Bezug der nichtperiodischen Steuern, der Nachsteuern, Bussen und Kosten erfolgt mittels einfacher Rechnungen.

Art. 10

. Rechnungsgrundlage

  1. Periodische Steuern

Grundlage provisorischer Rechnungen für periodische Steuern sind in der Regel die Steuerfaktoren der letzten Steuererklärung oder der letzten rechtskräftigen Veranlagung. Eine provisorische Rechnung wird abgeändert, wenn sich wesentli- che Abweichungen bei den voraussichtlichen Steuerfaktoren ergeben.

Bei Zuzug treffen die Bezugsorgane die erforderlichen Abklärungen für die pro- visorische Rechnung.

Schlussrechnungen werden auf Grund von Veranlagungsverfügungen erstellt.

Art. 11

b) Nichtperiodische Steuern Nichtperiodische Steuern werden auf Grund von Veranlagungsverfügungen in Rechnung gestellt.

Art. 12

c) Nachsteuern, Bussen und Kosten Nachsteuern, Bussen und Kosten werden nach Massgabe der sie festsetzenden Verfügungen oder Entscheide in Rechnung gestellt.

Art. 54

Bei juristischen Personen gemäss die Kirchgemeindesteuern im Verhä wohnhaften Angehörigen der beiden der 31. Dezember der geraden Kale jeweils für das nächste dem Stich StG bestimmt sich der Steuerfuss für ltnis der in der betreffenden Gemeinde Kantonalkirchen. Massgebender Stichtag ist nderjahre. Die prozentualen Anteile gelten tag folgende gerade und das diesem folgende ungerade Kalenderjahr.

Das Finanzdepartement legt die nach Abs. 1 anwendbaren Anteile der Konfes- sionsangehörigen durch Allgemeinverfügung mit Publikation im Amtsblatt fest.

Juristische Personen, welche konfessionelle Zwecke verfolgen, haben die Kirch- gemeindesteuern ausschliesslich nach dem Steuerfuss der Kirchgemeinde dieser Konfession zu entrichten.

.212

Art. 14

. Rechnungsstellung

  1. Periodische Steuern

Die periodischen Steuern für die im Kalenderjahr endende Steuerperiode wer- den per 1. Juni des laufenden Kalenderjahres in Rechnung gestellt. Vorbehalten

Art. 10

bleiben neue provisorische Rechnungen nach Abs. 1.

Beginnt die Steuerpflicht nach dem 1. Juni, ist soweit möglich sofort, spätes- tens nach Eingang der Steuererklärung, Rechnung zu stellen.

Schlussrechnungen sind innert 60 Tagen nach Versand der Verfügungen oder Entscheide auszustellen. Bei Beendigung der Steuerpflicht im Kanton hat die Rechnungsstellung unverzüglich zu erfolgen.

Art. 15

  1. Nichtperiodische Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten

Nichtperiodische Steuern sind gleichzeitig mit dem Versand der Veranlagungs- verfügung in Rechnung zu stellen, Nachsteuern, Bussen und Kosten mit den sie festsetzenden Verfügungen oder Entscheiden.

Nachsteuern, Bussen und Kosten, welche durch die Gemeinden bezogen wer- den, sind innert 15 Arbeitstagen nach Versand der sie festsetzenden Verfügun- gen oder Entscheide in Rechnung zu stellen.

Art. 16

. Fälligkeiten und Zahlungsfristen

  1. Periodische Steuern

Die periodischen Steuern werden per 30. November des Kalenderjahres fällig, in dem die Steuerperiode endet. Die Steuern sind innert 30 Tagen nach Fällig- keit zu zahlen.

Die Steuerpflichtigen können die Steuern in drei gleichen Raten entrichten. Die erste Rate ist per 31. Oktober, die zweite per 31. Dezember und die letzte per

. Februar zu zahlen.

Werden Raten nicht fristgerecht bezahlt, bestimmen sich Fälligkeit und Zah- lungsfrist für die ganze in Rechnung gestellte Steuerforderung nach Abs. 1.

Art. 17

b) Nichtperiodische Steuern Nichtperiodische Steuern werden mit Auszahlung bzw. Gutschrift der steuer- baren Leistung fällig und sind innert 60 Tagen seit Rechnungsstellung zu zah- len.

Art. 18 c) Nachsteuern, Bussen und Kosten

Nachsteuern werden per 31. Dezember des Kalenderjahres fällig, in dem die Steuerperiode endet. Bussen und Kosten werden mit ihrer erstmaligen Festset- zung fällig.

Die Forderungen sind innert 60 Tagen seit Rechnungsstellung zu zahlen.

.212 SRSZ 1.2.2026 5

Art. 19

d) Spezialfälle Die nach dieser Verordnung zu beziehenden Forderungen werden in jedem Fall sofort zur Zahlung fällig:

  1. am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, die das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft;
  2. mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister;
  3. im Zeitpunkt, in dem die ausländische steuerpflichtige Person ihren Ge- schäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbe- trieb, ihre inländische Betriebsstätte, ihren inländischen Grundbesitz oder ihre durch inländische Grundstücke gesicherten Forderungen aufgibt;
  4. bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person;
  5. beim Tode der steuerpflichtigen Person.

Art. 20

. Zahlungsaufschub Durch das Einsprache- und Beschwerdeverfahren wird der Bezug der Nach- steuern, Bussen und Kosten aufgeschoben. Im Übrigen sind Forderungen auch vor ihrer rechtskräftigen Festsetzung zu entrichten.

Art. 21

. Skontoabzug

Steuerpflichtige haben Anspruch auf einen Skontoabzug, wenn sie den für das laufende Kalenderjahr in Rechnung gestellten Steuerbetrag bis 1. Juli vollstän- dig bezahlen.

Kein Skontoabzug wird gewährt bei Rechnungen:

Art. 19

a) für periodische Steuern, die gemäss der steuerpflichtigen Person fällig wer Bst. a und e bei Ausreise und Tod den;

  1. für nichtperiodische Steuern;
  2. für Steuernachträge aus früheren Jahren, Nachsteuern, Bussen und Kosten.

Der Skontoabzug wird jährlich durch den Regierungsrat festgesetzt und im Amtsblatt publiziert.

Art. 22

. Zinsen

  1. Vergütungszinsen

Steuerbeträge, die aufgrund einer Rechnung zu viel bezahlt wurden, sind von Amtes wegen zu Gunsten der Steuerpflichtigen zu verzinsen. Ausgenommen sind Beträge, die aufgrund von interkantonalem Doppelbesteuerungsrecht zurückzu- erstatten sind.

Der Vergütungszins ist vom Tage der Steuerzahlung (Eingangsvaluta) bis zur Rückzahlung zu berechnen, bei periodisch geschuldeten Steuern jedoch frühes- tens ab 1. Juli des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet. Vorbehalten

Art. 19

bleibt die Verzinsung in Fällen nach

Der Vergütungszinssatz wird jährlich durch den Regierungsrat festgesetzt und im Amtsblatt publiziert.

.212

Art. 23 b) Verzugszinsen

Auf in Rechnung gestellten Steuern, Bussen und Kosten, die nicht bis zum Ende der ordentlichen Zahlungsfristen bezahlt werden, wird vom folgenden Tag an bis zur Bezahlung ein Verzugszins berechnet.

Auf Nachsteuern beginnen die Verzugszinsen 60 Tage nach Ablauf der Steuer- periode zu laufen bzw. bei juristischen Personen 60 Tage nach Ablauf des Ka- lenderjahres, in dem die Steuerperiode endet.

Die Verzugszinsen werden mit dem Forderungsbetrag oder erst nach dessen Eingang in Rechnung gestellt.

Der Verzugszinssatz wird jährlich durch den Regierungsrat festgesetzt und im Amtsblatt publiziert.

Bei der Vereinbarung von Zahlungserleichterungen kann auf die Einforderung von Verzugszinsen verzichtet werden.

Art. 24

. Geringfügigkeit

Steuern und Steuernachforderungen werden nicht eingefordert, wenn sie ge- samthaft 25 Franken nicht übersteigen. Das Finanzdepartement kann Ausnah- men vorsehen.

Nachsteuern, Bussen und Kosten werden immer erhoben.

Steuerguthaben auf Grund einer Schlussrechnung einschliesslich der Vergü- tungszinsen von nicht mehr als 30 Franken werden ohne anders lautende Mittei- lung der Steuerpflichtigen gutgeschrieben. Zinsen werden noch für 10 Tage nach Ausstellung der Schlussrechnung vergütet.

Vorbehalten bleiben Verrechnungen mit anderen Forderungen.

Art. 24a

. Zahlungsmodalitäten

Rechnungen der Bezugsorgane sind mittels Bank- oder Postüberweisung in Schweizer Währung zu begleichen.

Barzahlungen werden von den Bezugsorganen nicht entgegengenommen.

Art. 25

. Verrechnung und Steuerrückerstattung

  1. Allgemeines

Mit der Schlussrechnung sind Steuerguthaben und Steuerforderungen aller steuerberechtigten Gemeinwesen im Kanton zu verrechnen. Soweit keine Ver-

Art. 24

rechnung möglich ist, erfolgt vorbehältlich Weitere Verrechnungen mit anderen Forderunge Abs. 3 eine Rückerstattung. n bleiben vorbehalten.

Das Finanzdepartement regelt die Rückerstattung bis zum Vorliegen einer Schlussrechnung.

Die Pflichtigen haben die Bezugsorgane unverzüglich über Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (Getrenntleben, Auszahlungskonto usw.) zu in- formieren. Im Unterlassungsfall tragen sie die Rechtsnachteile.

.212 SRSZ 1.2.2026 7

Art. 26

  1. Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eheleuten

Die Bezugsorgane können auf Grund einer von beiden Eheleuten unterzeichne-

Art. 192

ten Vereinbarung von der hälftigen Rückerstattung nach Abs. 1 StG ab- weichen.

Steuerguthaben sind in erster Linie zu verrechnen mit provisorischen Rechnun- gen oder Schlussrechnungen zuhanden beider Eheleute, der Rest je zur Hälfte mit provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen zuhanden jedes Ehe- teils.

Art. 26a

  1. Rückerstattung auf Antrag juristischer Personen

Juristische Personen können bei der zuständigen Bezugsbehörde einen Antrag

Art. 25

auf Rückerstattung ihrer Steuerguthaben im Sinne von Abs. 1 und 2 stel- len.

Die Bezugsbehörde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemässem Ermes- sen aufgrund des bisherigen Zahlungsverhaltens der Antragstellerin.

Heisst die Bezugsbehörde den Antrag gut, verhängt sie eine Verrechnungssper- re. Diese gilt bis zum Widerruf durch die Antragstellerin oder die Bezugsbehör- de.

Art. 27

. Zahlungserleichterungen

Art. 189

Zahlungserleichterungen nach und den Schuldnern schriftlic sind auch die Voraussetzungen StG sind zwischen den Bezugsorganen h zu vereinbaren. Mit den Zahlungserleichterungen des Wegfalls zu regeln.

Ratenzahlungen sind in der Regel nicht über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr vorzusehen.

Art. 27a

. Gerichtlicher Nachlassvertrag

Über ein Begehren um Durchführung eines gerichtlichen Nachlassvertrages entscheidet das Gericht.

Die Bezugsorgane entscheiden, ob sie einem Nachlassvertrag im Sinne von

Art. 305

SchKG zustimmen wollen.

Genehmigt das Gericht den Nachlassvertrag, gelten die Steuern, soweit Nach- lass gewährt wurde, als erlassen.

Art. 27b

. Aussergerichtlicher Nachlassvertrag und einvernehmliche private Schuldenbereinigung

Über die Mitwirkung bei der Durchführung eines aussergerichtlichen Nachlass- vertrages oder einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung nach

Art. 333

ff. SchKG entscheiden die Bezugsorgane unabhängig der Höhe der Steuerforderung.

Sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, können die Bezug- sorgane einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag zustimmen, wenn:

.212

  1. die Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger ebenfalls zustimmt,
  2. die von diesen Gläubigern vertretenen Forderungen mindestens die Hälfte

Art. 219

der gesamten Forderungen der dritten Klasse ( SchKG) ausmachen, und

  1. allen Gläubigern der dritten Klasse grundsätzlich eine prozentual gleich hohe Zahlung (Dividende) angeboten wird.

Einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigungen kann unter den gleichen Voraussetzungen wie beim aussergerichtlichen Nachlassvertrag zugestimmt werden.

Der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags gilt als erlassen.

Art. 27c

. Rückkauf von Verlustscheinen

Für den Rückkauf von Verlustscheinen ist das Amt für Finanzen zuständig. Die Erlassgrundsätze finden keine Anwendung.

Der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags gilt als erlassen. III. Vollstreckungsverfahren und Steuersicherung

Art. 28 1. Mahnverfahren

. Mahnverfahren

Werden Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten nicht fristgerecht bezahlt, sind die säumigen Personen innert 20 Tagen unter Ansetzung einer Frist von

Tagen schriftlich zu mahnen.

Wird der Mahnung keine Folge geleistet, erfolgt unverzüglich unter Betrei- bungsandrohung eine zweite Aufforderung mit gleicher Fristansetzung.

Art. 29

Vorbehalten bleibt Abs. 3.

Art. 29

. Betreibungs- und Konkursverfahren

  1. Einleitung der Betreibung und Mahnverfahren

Für Forderungen, denen eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid zu Grunde liegt und für die die Zahlungsfristen abgelaufen sind, ist Betreibung einzuleiten.

Im Betreibungsfall wird eine Inkassogebühr von 50 bis 300 Franken erhoben.

Der Betreibung geht in der Regel ein Mahnverfahren voraus. Darauf kann insbe- sondere verzichtet werden bei Dringlichkeit oder wenn die Zahlungspflichtigen in der Schweiz keinen Wohnsitz haben oder ihnen gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt sind.

.212 SRSZ 1.2.2026 9

Art. 30

  1. Einleitung der Betreibung vor Rechtskraft der Zahlungsver- pflichtung Erfolgte eine Rechnungsstellung, kann der Betreibungsweg vor Rechtskraft der Zahlungsverpflichtung beschritten werden. Wird Rechtsvorschlag erhoben, kön- nen die Veranlagungs- und Einsprachebehörden oder Gerichtsinstanzen auf An- trag gleichzeitig mit den zu treffenden Sachverfügungen oder Entscheiden defi- nitive Rechtsöffnung im Umfang des betriebenen Steuerbetrages erteilen.

Art. 30a

  1. Fortsetzung der Betreibung

Betreibungen von Forderungen gegenüber natürlichen Personen werden auf dem Weg der Pfändung fortgesetzt. Abs. 2 bleibt vorbehalten.

Betreibungen von Forderungen gegenüber Inhabern von Einzelfirmen, Mitglie- dern von Kollektivgesellschaften, unbeschränkt haftenden Mitgliedern einer Kommanditgesellschaft, Verwaltungsmitgliedern von Kommanditaktiengesell- schaften oder gegenüber juristischen Personen, die im Sinne von 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG)26 im Handelsregister eingetragen sind, werden auf dem Weg des Kon- kurses fortgesetzt.

Art. 31

  1. Verzicht auf Betreibung

Von der Betreibung kann abgesehen oder auf die Weiterführung einer Betrei- bung kann verzichtet werden, wenn sie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners oder aus rechtlichen Gründen offensichtlich ergebnislos verlau- fen würde.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann auf die Einleitung oder Weiterfüh- rung einer Betreibung gegen solidarisch haftende oder mithaftende Personen verzichtet werden.

Art. 32

  1. Verlustscheinbewirtschaftung

Verlustscheinforderungen sind nicht abtretbar.

Sie sind periodisch auf ihre Einbringlichkeit zu überprüfen. Ausgenommen

Art. 30a

sind Konkursverlustscheine gegenüber juristischen Personen nach Abs. 2.

Verlustscheine und dazu gehörende Betreibungsakten sind separat aufzubewah- ren. Verlustscheinforderungen werden in ein separates Register eingetragen.

Forderungen, für die ein Verlustschein ausgestellt oder für die eine Betreibung nicht eingeleitet oder weitergeführt wurde, sind als uneinbringlich abzuschrei- ben. Sie gelten nicht als erlassen.

.212

Art. 33

. Sicherstellung

  1. Sicherstellungsverfügung

Art. 195

Sind die Voraussetzungen einer Steuersicherung nach können die Bezugsorgane auch vor der rechtskräftigen betrages unter Angabe des Grundes jederzeit die unve des voraussichtlich geschuldeten Steuerbetrages anor StG erfüllt, Feststellung des Steuer- rzügliche Sicherstellung dnen.

Art. 198

Verpflichtet zur Sicherstellung nach sernde Person, wenn die Vermittlung i erwerbende Person. Die Sicherstellung StG ist die das Grundstück veräus- n ihrem Auftrag erfolgte, ansonsten die kann jederzeit und unverzüglich verlangt werden.

Art. 34

b) Vollstreckung Leistet die zur Sicherstellung verpflichtete Person innert der angesetzten Frist keine Sicherheit, ist Betreibung auf Sicherheitsleistung einzuleiten oder Arrest legen zu lassen.

Art. 35 c) Nichtbeanspruchte Sicherstellungen

Liegt für die sichergestellten Steuern eine Veranlagung vor, kann ein über- schüssiger Sicherstellungsbetrag mittels Verrechnung zur Deckung anderer nach dieser Verordnung zu beziehender Forderungen verwendet werden.

Die Verrechnungserklärung für alle Gemeinwesen des Kantons erfolgt diesfalls durch die die Sicherstellung anordnenden Bezugsorgane in Schriftform.

Nichtbeanspruchte und nicht zur Verrechnung gebrachte Guthaben aus Sicher- stellung sind mit einer Zinsabrechnung zurückzuzahlen.

Art. 36 4. Arrest

. Arrest

Mit Erlass einer Sicherstellungsverfügung kann gleichzeitig auf Vermögenswerte der zur Sicherstellung verpflichteten Person Arrest gelegt werden. Die Sicherstel-

Art. 274

lungsverfügung gilt ungeachtet ihrer Rechtskraft als Arrestbefehl nach SchKG.

Die Bezugsorgane stellen dem für den Vollzug des Arrestes zuständigen Betrei- bungsamt ein Doppel der Sicherstellungsverfügung zu mit der Aufforderung, die bezeichneten Vermögenswerte der zur Sicherstellung verpflichteten Person bis zur vollen Deckung des sicherzustellenden Betrages mit Arrest zu belegen.

Der Arrest ist innert 10 Tagen nach Zustellung der Arresturkunde durch Einlei- tung der Betreibung zu prosequieren. Liegt bereits eine rechtskräftige Veranla- gungs-, Haftungs- oder Sicherstellungsverfügung vor, ist die Betreibung gegen die steuerpflichtige Person gleichzeitig mit der Aufforderung zur Arrestlegung einzuleiten.

.212 SRSZ 1.2.2026 11 IV. Abrechnungsverfahren unter Gemeinwesen

Art. 38

. Steuerabrechnung und Überweisung

Das Amt für Finanzen stellt den Gemeinwesen die Steuerabrechnung bis spä- testens am 15. Tag des Folgemonats zu. Diese weist die vom betreffenden Ge- meinwesen vereinnahmten Steuern und den daraus zu überweisenden Betrag bei der Kantons-, Bezirks-, Gemeinde- und Kirchensteuer aus.

Das Amt für Finanzen überweist die eingegangenen Steuern den berechtigten Gemeinwesen monatlich und anteilmässig bis spätestens am letzten Tag des Folgemonats. Es kann zusätzliche Akontozahlungen vornehmen.

Art. 39

. Nichtperiodische Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten Das Finanzdepartement regelt das Abrechnungsverfahren über die nichtperiodi- schen Steuern sowie alle Nachsteuern, Bussen und Kosten.

Art. 40 3. Kosten und Vergütungen im Bezugsverfahren

. Kosten und Vergütungen im Bezugsverfahren

Die Kosten des Bezugsverfahrens gehen zu Lasten des Gemeinwesens, das den Bezug besorgt. Das Finanzdepartement regelt die Ausnahmen.

Die Inkassogebühren und Entschädigungen sowie Kostenrückerstattungen im Bezugsverfahren fallen dem Gemeinwesen zu, das den Bezug besorgt.

Die Gemeinden haben gegenüber den Bezirken und Kirchgemeinden, deren Be- zug sie besorgen, Anspruch auf eine jährliche Pauschalvergütung für jede steu- erpflichtige Person bzw. Familie. Der Vergütungsanspruch bei Familien mit un- terschiedlicher Konfessionszugehörigkeit besteht gegenüber jeder Kirchgemein- de.

Der Regierungsrat setzt die Pauschalvergütungen für die verschiedenen Ge- meinwesen fest.

Art. 41

. Kontrollrecht

Die Gemeinwesen sind befugt, soweit erforderlich in die sie betreffende Ab- rechnung des Amtes für Finanzen Einsicht zu nehmen.

Das Kontrollrecht für den Kanton übt das Finanzdepartement aus.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 42

. Aufhebung bisherigen Rechts Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

.212

  1. Verordnung über den Einzug der Steuern vom 21. Oktober 196833 ;
  2. Verordnung über den Bezug der Steuern bei juristischen Personen vom 7. Februar 199534 .

Art. 42a

. Übergangsbestimmungen

  1. Teilrevision 2020 Die neuen Bestimmungen finden erstmals Anwendung auf alle nach dem

. Dezember 2020 in Rechnung gestellten Steuern.

Art. 42b

  1. Teilrevision 2022

Art. 26a

Die Bestimmung von findet Anwendung auf alle Steuerbezugsverfahren ab dem Jahr 2023.

Art. 42c

  1. Teilrevision 2024

Art. 7

Die Bestimmungen von § auf alle noch nicht ve Abs. 2 und 27c Abs. 1 finden ab 1. Januar 2025 rjährten Verlustscheine Anwendung.

Art. 43

. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.39

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

GS 20-12 mit Änderungen vom 3. November 2004 (GS 20-602), vom 21. November 2006 (GS

-96), vom 22. Dezember 2009 (GS 22-87), vom 10. Dezember 2013 (GS 23-96c), vom 21. Oktober 2014 (RRB Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 24-19d), vom 10. Dezember 2014 (GS 24-25), vom 9. Dezember 2015 (FHV, GS 24-60e), vom 13. Dezember 2016 (GS 24-87), vom 10. Dezember 2019 (RRB Anpassung von Ausführungsbe- stimmungen zum Steuergesetz, GS 25-66b), vom 17. November 2020 (GS 26-28), vom 20. Dezember 2022 (RRB betr. Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 26-

d), vom 10. Dezember 2024 (RRB betr. Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 27-53e) und vom 16. Dezember 2025 (RRB betr. Anpassung von Ausführungs- bestimmungen zum Steuergesetz, GS 27-87b).

Erlasstitel in der Fassung vom 20. Dezember 2022.

SRSZ 172.200.

Überschrift und Absatz in der Fassung vom 21. Oktober 2014.

SR 211.231.

Abs. 2 in der Fassung vom 9. Dezember 2015.

Abs. 3 in der Fassung vom 9. Dezember 2015.

Abs. 1 bis 5 in der Fassung vom und Abs. 6 neu eingefügt am 10. Dezember 2024, bisherige Abs. 2 bis 4 werden zu Abs. 3 bis 5.

Abs. 3 in der Fassung vom 21. November 2006.

.212 SRSZ 1.2.2026 13

Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 10. Dezember 2019.

Abs. 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2013.

Abs. 3 neu eingefügt am 13. Dezember 2016; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. November 2020.

Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dezember 2025.

Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2024.

Neu eingefügt am 16. Dezember 2025.

Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.

Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dezember 2025.

Neu eingefügt am 20. Dezember 2022.

Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.

Neu eingefügt am 21. November 2006; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.

Neu eingefügt am 21. November 2006; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.

Neu eingefügt am 21. November 2006; Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2024; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.

Abs. 4 aufgehoben am 17. November 2020, Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2024.

Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2024.

Neu eingefügt am 10. Dezember 2024.

SR 281.1.

Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2024.

Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 10. Dezember 2024, bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.

Aufgehoben am 10. Dezember 2019.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 bis 5 aufgehoben am 10. Dezember 2019; Über- schrift in der Fassung vom 20. Dezember 2022.

Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2019.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 bis 4 aufgehoben am 20. Dezember 2022.

GS 15-541.

GS 19-27.

Neu eingefügt am 17. November 2020; Überschrift in der Fassung vom 20. Dezember 2022.

Neu eingefügt am 20. Dezember 2022.

Neu eingefügt am 10. Dezember 2024.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.

Änderungen vom 3. November 2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2004 1883), vom 21. November 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2049), vom 22. Dezember 2009 am 1. Januar 2010 (Abl 2009 2934), vom 10. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2981), vom 21. Oktober 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 2452), vom 10. Dezember 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 2818), vom 9. Dezember 2015 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2849), vom 13.Dezember 2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 2871), vom 10. Dezember 2019 am 1. Januar 2020 (Abl 2019 3001), vom 17. November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2915), vom 20. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3168), vom 10. Dezember 2024 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 3120) und vom 16. Dezember 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3178) in Kraft getre- ten.