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172.213

Grundstückgewinnsteuerverordnung

GGStV

Präambel

Grundstückgewinnsteuerverordnung (GGStV) 1

(Vom 29. Mai 2001)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 122

gestützt auf § setzes vom 9. Abs. 2, 187 Abs. 1, 188 und 200 Abs. 2 des Steuerge- Februar 2000 (StG),2 beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

. Gegenstand Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen für die Veranlagung und den Bezug der Grundstückgewinnsteuern sowie der damit in Zusammen- hang stehenden Nachsteuern.

Art. 2

. Verhältnis zu anderen Ausführungsbestimmungen Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, finden die übrigen Ausfüh- rungsbestimmungen zum Steuergesetz sinngemäss Anwendung.

Art. 3

II. Materielle Ausführungsbestimmungen

Art. 4

. Übertragung massgebender Beteiligungen an Immobiliengesell- schaften

Eine Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft gilt als massgebend im Sinne

Art. 106

von mit die eing Abs. 2 Buchstabe a StG, wenn sie für sich oder im Zusammenwirken Drittpersonen die stimmkraftmässige Mehrheit verschafft oder wenn durch Beteiligung Sonderrechte an einer Wohneinheit oder Sondernutzungsrechte eräumt werden.

Massgebender Veräusserungszeitpunkt bei einer gestaffelten Übertragung ist der Zeitpunkt der Übertragung desjenigen Anteils, mit dem insgesamt eine massgebende Beteiligung als übertragen gilt.

Art. 5

. Erbteilung Bei Eigentumswechsel eines Grundstücks im Rahmen einer Erbteilung auf ein- zelne oder mehrere Erben erfolgt ungeachtet allfälliger Ausgleichszahlungen immer ein vollständiger Besteuerungsaufschub. SRSZ 1.2.2018 1

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Art. 6

. Erbvorbezug, Schenkung und Vermächtnis

Bei Veräusserungen mit teilweisem Erbvorbezug, gemischter Schenkung oder teilentgeltlichem Vermächtnis wird die Besteuerung aufgeschoben, sofern der Veräusserungserlös 75 % des Verkehrswerts des Grundstücks nicht übersteigt und der Steueraufschub von den Parteien gemeinsam beantragt wird.

Entspricht der Veräusserungserlös mehr als 75 Prozent des Verkehrswerts, wird der ganze Grundstückgewinn besteuert.

Soweit auf Grundstücke das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht5 Anwendung findet, entspricht der Verkehrswert dem erzielbaren Erlös.

Bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken ist grundsätzlich der steuerliche Verkehrswert gemäss rechtskräftiger Schätzungsverfügung massgebend, ange- passt um die seit dem Wertbasisstichtag gemäss dem steuerlich massgebenden Baukostenindex geänderte Teuerung. In begründeten Fällen kann die Veran- lagungsbehörde vom ermittelten Wert abweichen.

Art. 8

. Ersatzbeschaffungen

  1. Frist zur Ersatzbeschaffung

Art. 108

Die Frist zur Ersatzbeschaffung im Sinne der § sich ab dem Zeitpunkt der Veräusserung, für we und 109 StG berechnet lche ein Besteuerungsaufschub geltend gemacht wird.

Ersatzbeschaffungen nach Ablauf von vier Jahren für Wohneigentum bewirken nur dann einen nachträglichen Aufschub, wenn sie aus wichtigen Gründen in- nert Frist nicht möglich waren. Gleiches gilt sinngemäss bei Vorausbeschaffun- gen.

Art. 9

  1. Berechnung und Besteuerung des Aufschubs

Art. 108

Bei Ersatzbeschaffungen im Sinne der § rung um jenen Anteil am Veräusserungsg massgebenden Anlagekosten des Ersatzgr jene des veräusserten Grundstücks bzw. gen. Wurde dem Veräusserer des Ersatzg und 109 StG wird die Besteue- ewinn aufgeschoben, um welchen die undstücks bzw. der Ersatzbeteiligung der veräusserten Beteiligung überstei- rundstücks bzw. der Ersatzbeteiligung

Art. 107

ein Steueraufschub nach Ersatzgrundstücks bzw. d StG gewährt, sind anstelle der Anlagekosten des er Ersatzbeteiligung der vom Erwerber gezahlte Er-

Art. 116

werbspreis und die vom ihm getragenen Aufwendungen im Sinne von StG massgebend.

Bei Veräusserung eines Ersatzgrundstücks bzw. einer Ersatzbeteiligung werden nicht besteuerte Gewinne von den Anlagekosten in Abzug gebracht.

Bei der Berechnung des Besteuerungsaufschubes gemäss Abs. 1 ist sowohl beim veräusserten Grundstück wie auch beim Ersatzgrundstück auf die grund- buchlichen Eigentumsverhältnisse abzustellen; bei Gesamteigentum ist zusätz- lich die im Innenverhältnis geltende Quote beizuziehen.

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Art. 10

  1. Wohneigentum Für die Bestimmung des für den Besteuerungsaufschub infolge Ersatzbeschaf- fung massgebenden Veräusserungserlöses eines teilweise fremdgenutzten Grundstücks ist der auf die Fremdnutzung entfallende Anteil auszuscheiden. Gleiches gilt sinngemäss für die Bestimmung der massgebenden Anlagekosten eines teilweise fremdgenutzten Ersatzgrundstücks. Wurde dem Veräusserer des

Art. 107

Ersatzgrundstücks ein Steueraufschub nach der Anlagekosten des Ersatzgrundstücks der StG gewährt, sind anstelle vom Erwerber gezahlte Erwerbspreis

Art. 116

und die vom ihm getragenen Aufwendungen im Sinne von StG massge- bend.

Bei selbstgenutzten Grundstücken, die nur teilweise überbaut sind, gilt Abs. 1 sinngemäss. III. Organisation und Verfahren

Art. 11 1. Steuererklärung

. Steuererklärung

Die Nichtzustellung einer Steuererklärung entbindet nicht von der Pflicht zur rechtzeitigen Deklaration.

Art. 142

StG gilt sinngemäss.

Art. 12

. Voraussichtlicher Steuerbetrag

  1. Vorgängige Veräusserungsmeldung Veräussernde und erwerbende Personen sind verpflichtet, zum Zwecke der Steu- ersicherung Veräusserungen, die einen Grundbucheintrag bewirken, mindestens fünf Tage im Voraus dem zuständigen Notariat und Grundbuchamt zu melden. Bei nicht grundbuchlichen Veräusserungen hat die Meldung innert gleicher Frist

Art. 15

bei der kantonalen Steuerverwaltung zu erfolgen. ist sinngemäss anwend- bar.

Art. 13

  1. Festlegung und Mitteilung

Der voraussichtliche Steuerbetrag wird unter Berücksichtigung der Angaben in der Veräusserungsmeldung festgelegt.

Art. 197

Die Veranlagungsbehörde teilt den im Sinne von aussichtlichen Steuerbetrag der veräussernden P äusserung mit Grundbucheintrag auch dem Notaria StG festgelegten vor- erson schriftlich mit, bei Ver- t und Grundbuchamt, wel-

Art. 197

ches im Falle der ungenügenden Steuersicherung die Erwerber nach Abs. 3 StG schriftlich über die Rechtslage belehrt.

Bei nicht grundbuchlichen Veräusserungen informiert die Veranlagungsbehörde zusätzlich die erwerbende Person schriftlich über das Bestehen einer Steuersi- cherungspflicht (ohne Betragsangabe), die Steuerhaftung bei Nichtleistung und die Möglichkeit, sich vor der Veräusserung beim Amt für Finanzen über die Leistung der erforderlichen Steuersicherung zu erkundigen. SRSZ 1.2.2018 3

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Gegen die Berechnung des voraussichtlichen Steuerbetrages besteht kein Ein- spracherecht.

Art. 14

. Mitwirkung anderer Behörden

  1. Notariate und Grundbuchämter aa) Aufgaben

Die Notariate und Grundbuchämter haben im Grundstückgewinnsteuerverfah- ren folgende Aufgaben:

  1. Meldung voraussichtlicher Veräusserungen mit Grundbucheintrag;
  2. Mitwirkung bei der Berechnung des voraussichtlichen Steuerbetrages;
  3. Entgegennahme und Ablieferung der Steuersicherungen;
  4. Belehrung der Erwerber über die Steuerhaftung;
  5. Meldung über grundbuchlich vollzogene Veräusserungen.

Die Mitwirkung hat nach den Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung zu erfolgen.

Art. 15

bb) Veräusserungsmeldung

Die Notariate und Grundbuchämter machen der kantonalen Steuerverwaltung nach deren Weisung Meldung über Veräusserungen von Grundstücken oder An- teilen an solchen und Rechtsgeschäfte, die wie Veräusserungen wirken.

Jede Veräusserungsmeldung muss enthalten:

  1. Namen, Geburtsdaten und Adressen der veräussernden und erwerbenden Personen;
  2. Veräusserungsgegenstand (Grundstücksgemeinde, Grundbuch-/Katasternum- mer, Fläche/Anteile, Beschrieb) und mit diesem subjektiv-dinglich verbunde- ne Rechte;
  3. Gegenleistung (Veräusserungspreis und weitere Leistungen);
  4. Erwerbsart.

Meldungen über voraussichtliche Veräusserungen müssen zusätzlich zu Abs. 2 enthalten:

  1. Voraussichtliche Daten der Beurkundung und des Grundbucheintrags;
  2. Anteil der veräussernden Personen an den Veräusserungskosten (Notariats- und Grundbuchkosten);
  3. Datum der letzten steuerbaren Veräusserung sowie Personalien der damals veräussernden Personen.

Meldungen über vollzogene Veräusserungen müssen zusätzlich zu Abs. 2 die Daten der öffentlichen Beurkundung, des Grundbucheintrags und des Antrittsta- ges enthalten.

Die kantonale Steuerverwaltung kann ergänzende Angaben verlangen.

Art. 16

b) Betreibungs- und Konkursbehörden Im Zwangsverwertungsverfahren wirken die Betreibungs- und Konkursbehörden zum Zwecke der Steuersicherung und Veranlagung nach Weisung der kantonalen Steuerverwaltung mit.

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Art. 17 c) Entschädigung

Die Notariate und Grundbuchämter sowie die Betreibungs- und Konkursbehör- den erhalten für ihre Mitwirkung eine pauschale Entschädigung.

Der Regierungsrat regelt die Entschädigung.

Art. 18

. Besteuerungsaufschub

  1. Ersatzbeschaffung (neu) aa) (neu) Geltendmachung bei vorgängiger Ersatzbeschaffung Bei vorgängiger Ersatzbeschaffung ist der Besteuerungsaufschub für einen spä- ter erzielten Veräusserungsgewinn spätestens bis zum Ablauf der Frist, innert welcher Einsprache gegen die Veranlagung dieses Veräusserungsgewinns erho- ben werden kann, geltend zu machen.

Art. 18a

bb) Verfügung bei nachträglicher Ersatzbeschaffung Erfolgt eine Ersatzbeschaffung mehr als 30 Tage nach der Veräusserung, so verfügt die Veranlagungsbehörde den Gewinn zunächst ohne Berücksichtigung der Ersatzbeschaffung und nimmt anschliessend eine Anpassung im Sinne von

Art. 173

StG vor.

Art. 19

  1. Umstrukturierung

Art. 107

Fallen die bei einer Umstrukturierung im Sinne von fortdauernden Besteuerungsaufschub notwendigen Vora dahin, ist der Gewinn auf den Zeitpunkt der Veräuss Bst. d StG für einen ussetzungen vorzeitig erung, für die ein Aufschub

Art. 20

gewährt wurde, nachzubesteuern. Die gemäss § StG veräusserte Beteiligung an einer Immobil Abs. 2 StG oder 67 Abs. 2 iengesellschaft muss ihrerseits

Art. 4

nicht massgebend im Sinne von sein.

Verfügungen, die auf der Grundlage eines früheren Besteuerungsaufschubs er- folgten, sind anzupassen. Im Anfechtungsverfahren kann nur die unrichtige An- passung geltend gemacht werden.

Art. 175

Das Verfahren richtet sich nach den § ff. StG.

Art. 20

. Steuerbezug

  1. Bezugsorgan Das Amt für Finanzen bezieht alle Forderungen, die durch diese Verordnung geregelt sind.

Art. 21

  1. Fälligkeit und Zahlungsfrist

Die Grundstückgewinnsteuern und Nachsteuern werden 30 Tage nach der Ver- äusserung fällig und sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen.

Der Bezug der Nachsteuern wird für die Dauer eines Einsprache- oder gericht- lichen Verfahrens aufgeschoben.

Art. 197

Die Pflicht zur Steuersicherung nach Abs. 1 StG bleibt vorbehalten. SRSZ 1.2.2018 5

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Art. 22

  1. Zinsen aa) Vergütungszinsen

Steuerbeträge, die aufgrund einer Mitteilung über den voraussichtlichen Steu- erbetrag oder einer Rechnung bezahlt wurden, sind von Amtes wegen bis zum Eintritt der Fälligkeit vollumfänglich, danach in dem den definitiven Steuerbe- trag überschiessenden Umfang zu Gunsten der Steuerpflichtigen zu verzinsen.

Der Vergütungszins ist vom Tage der Steuerzahlung (Eingangsvaluta) bis zum Eintritt der Fälligkeit bzw. bis zur Rückzahlung zu berechnen.

Art. 173

Vorbehalten bleibt Abs. 2 StG.

Art. 23

bb) Verzugszinsen

Auf Steuern und Nachsteuern wird ab Eintritt der Fälligkeit ein Verzugszins erhoben.

Die Verzugszinsen werden mit dem Forderungsbetrag oder nach dessen Ein- gang in Rechnung gestellt.

Art. 24 d) Geringfügigkeit

Steuern, Steuernachforderungen und Zinsen werden nicht eingefordert, wenn sie gesamthaft pro Veräusserung 30 Franken nicht übersteigen.

Nachsteuern werden immer erhoben.

Art. 25

e) Steuerrückerstattung und Verrechnung Steuerguthaben werden, soweit keine Verrechnung möglich ist, rückerstattet.

Art. 26

. Steuersicherung

  1. Sicherungsarten

Art. 197

Steuerhinterlagen im Sinne von Check einer in der Schweiz domi Bankcheck spätestens fünf Tage Abs. 1 StG müssen in bar oder mit zilierten Bank geleistet werden, wobei der vor Ablauf der Vorlegungsfrist gemäss

Art. 1116

Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts19 der Einreichungs- stelle übergeben werden und zu Gunsten des zuständigen Notariats und Grund- buchamtes oder des Amtes für Finanzen ausgestellt sein muss.

Steuersicherstellungen durch Bankgarantien oder Bankbürgschaften im Sinne

Art. 197

von sein nenr enth Abs. 1 StG müssen zu Gunsten des Amtes für Finanzen ausgestellt und dürfen gegenüber den Bestimmungen des Schweizerischen Obligatio- echts keine zu Ungunsten des Gläubigers abweichende Formulierungen alten.

Die kantonale Steuerverwaltung kann die zu verwendenden Texte und Formula- re vorschreiben.

Art. 27

  1. Einreichungsstelle

Steuersicherungen für Veräusserungen mit Grundbucheintrag sind gegenüber den zuständigen Notariaten und Grundbuchämtern und für die übrigen Veräus- serungen gegenüber dem Amt für Finanzen zu leisten.

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Art. 197

Steuersicherungen, die den Anforderungen gemäss dieser Verordnung nicht genügen, sind nur unter der ungenügenden Steuersicherung entgegenzunehme schriftlich darüber zu belehren, dass sie bei Vo Abs. 1 StG und § 26 dem ausdrücklichen Vermerk n. Die Erwerber sind llzug der Veräusserung nicht von der Steuerhaftung entbunden sind.

Art. 28

  1. Weiterleitung

Die Notariate und Grundbuchämter überweisen hinterlegte Steuerbeträge in- nert 30 Tagen an das Amt für Finanzen. Bei verspäteter Überweisung wird ein Verzugszins berechnet.

Bankgarantien und Bankbürgschaften sind unverzüglich der kantonalen Steu- erverwaltung weiterzuleiten, welche diese nach Eröffnung der Veranlagungsverfü- gung an das Amt für Finanzen übermittelt.

Art. 29

  1. Geltendmachung

Steuerhinterlagen durch Bankchecks sind unverzüglich nach Erhalt einzulösen.

Steuersicherstellungen durch Bankgarantien und Bankbürgschaften sind spä- testens mit der Eröffnung der Veranlagung geltend zu machen (Versand mit Zustellungsnachweis).

Art. 30

. In-Kraft-Treten und Aufhebung bisherigen Rechts Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung betreffend die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer vom

. November 1997.23

Art. 31 2. Übergangsbestimmung

. Übergangsbestimmung

Die Verordnung betreffend die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer vom

. November 199724 bleibt anwendbar für Veräusserungen, die vor dem 1. Januar 2001 ins Grundbuch eingetragen wurden. Für Veräusserungen ohne Grundbucheintrag ist das Datum des Übergangs der Verfügungsgewalt oder der Beteiligungsrechte massgebend.

Art. 247

Vorbehalten bleiben die § Regelungen über die Verte bis 249 Abs. 1 StG sowie spezialgesetzliche ilung der Erträge der Grundstückgewinnsteuer.

Art. 31a

a. Teilrevision 2006 Umstrukturierungen und Ersatzbeschaffungen, welche nach dem 28. Februar 2006 vorgenommen werden, richten sich nach neuem Recht. Im Übrigen finden die geänderten Bestimmungen auf Veräusserungen Anwendung, bei welchen der Grundbucheintrag bzw. der Übergang der Verfügungsgewalt oder der Beteili- gungsrechte nach dem 31. Dezember 2006 stattfindet. SRSZ 1.2.2018 7

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Art. 31b

b. Teilrevision 2017

Art. 9

§ w B Abs. 1 und 10 Abs. 1 finden erstmals auf Veräusserungen Anwendung, bei elchen der Grundbucheintrag bzw. der Übergang der Verfügungsgewalt oder der eteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 2017 stattfindet.

Art. 32

. Veröffentlichung Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

GS 20-97 mit Änderung vom 19. Dezember 2006 (GS 21-109), vom 10. Dezember 2013 (GS

-96b), vom 21. Oktober 2014 (RRB Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuerge- setz, GS 24-19b), vom 9. Dezember 2015 (FHV, GS 24-60f),vom 13. Dezember 2016 (RRB Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz und der Verordnung über die Rück- erstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts der Vereinigten Staaten von Amerika, GS 24-86b) und vom 12. Dezember 2017 (RRB Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuerge- setz, GS 25-12b).

SRSZ 172.200.

Aufgehoben am 21. Oktober 2014.

Abs. 1 und 4 in der Fassung vom 19. Dezember 2006.

SR 211.412.11.

Aufgehoben am 19. Dezember 2006.

Abs. 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 19. Dezember 2006, Abs. 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2017.

Abs. 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2017.

Abs. 3 in der Fassung vom 9. Dezember 2015.

Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 in der Fassung vom 13. Dezember 2016.

Überschrift in der Fassung vom 19. Dezember 2006.

Neu eingefügt am 19. Dezember 2006.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 19. Dezember 2006.

Fassung vom 9. Dezember 2015.

Abs. 1 in der Fassung vom 21. Oktober 2014.

Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung vom 21. Oktober 2014.

Abs. 1 in der Fassung vom 21. Oktober 2014.

Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung vom 9. Dezember 2015.

SR 220.

Abs. 1 in der Fassung vom 9. Dezember 2015.

Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung vom 9. Dezember 2015.

Abs. 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2013.

Art. 9

Abl 1997 1683; Änderungen vom 19. Dezember 2006 am 1. März 2006 (§ und am 1. Januar 2007 (restliche Bestimmungen; Abl 2006 2299), vom 1. Januar 2014 (Abl 2013 2981), vom 21. Oktober 2014 am 1. Januar vom 9. Dezember 2015 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2849), vom 13. De Januar 2017 (Abl 2016 2869) und vom 12. Dezember 2017 am 1. Januar , 18a und 19) 10. Dezember 2013 am 2015 (Abl 2014 2452), zember 2016 am 1. 2018 (Abl 2017 2856) in Kraft getreten.

Abl 1997 1683.

Neu eingefügt am 19. Dezember 2006.

Neu eingefügt am 12. Dezember 2017.