gestützt auf § Abs. 3 und 42 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG)2 vom 9. Feb- ruar 2000, beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
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Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und
Gewerbe (LSchätzG)1
(Vom 21. April 2004)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § Abs. 3 und 42 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG)2 vom 9. Feb- ruar 2000, beschliesst:
Gegenstand und Geltungsbereich
Nach diesem Gesetz werden Eigenmietwert und Vermögenssteuerwert von land- wirtschaftlichen Grundstücken und landwirtschaftlichen Gewerben ermittelt.
Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, wenn es in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 fällt. Die Zuordnung in landwirtschaftliche Grundstücke und landwirtschaftliche
Gewerbe erfolgt analog Abs. 2 des Gesetzes übe Abs. 1 BGBB oder Art. 5 Bst. a BGBB i.V.m. § 22 r die Landwirtschaft (LG) vom 26. November 2003. Vor-
behalten bleibt Abs. 2 Satz 2 StG.
Verhältnis zum Steuergesetz und dessen übrigen Ausführungsbe- stimmungen Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, gelten die allgemeinen Vorschriften des Steuergesetzes und dessen übrige Ausführungsbestimmungen.
Sprachliche Gleichstellung Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter.
Forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke sind den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken gleichgestellt.
Die Nutzniessung ist dem Eigentum gleichgestellt.
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II. Grundlagen
. Schätzungsobjekte Gegenstand der Schätzung bilden landwirtschaftliche Grundstücke und landwirt-
schaftliche Gewerbe im Sinne von und sich im Eigentum von natürlic Abs. 1 StG, welche unter das BGBB fallen hen Personen und von nicht steuerbefreiten
juristischen Personen im Sinne von StG befinden.
2. Generelle Neuschätzung
Der Kantonsrat beschliesst über die Vornahme einer generellen Neuschätzung
gemäss § die Verh 2 Die ne dem Kant Neuschät Abs. 3 und 42 Abs. 3 StG. Massgebend für die Neuschätzung sind ältnisse am 31. Dezember vor dem Beschluss. uen Schätzungswerte finden erstmals in der dritten Steuerperiode nach onsratsbeschluss Anwendung. Sie behalten bis zur nächsten generellen zung Gültigkeit, sofern in der Zwischenzeit nicht eine individuelle Schät-
zung gemäss 3 Auf die Ne Gewerbe seit
rellen Schätzungswerte ein individueller Schätzungsgrund nach ergibt.
. Individuelle Schätzung
Individuelle Schätzungen von landwirtschaftlichen Grundstücken und landwirt- schaftlichen Gewerben sind bei Bestandes-, Wert- und Nutzungsänderungen von Amtes wegen vorzunehmen.
Bestandes-, Wert- und Nutzungsänderungen sind insbesondere: – Umzonung. – Parzellierung oder Vereinigung von Grundstücken. – Neu-, Um-, Aus- und Anbaute oder Abbruch von Dauerbauten. – Einräumung von wirtschaftlich wesentlichen Rechten und Lasten. – Zweckänderung von Dauerbauten. – Änderung der Betriebsgrösse einschliesslich des Pachtlandes.
Erwirbt eine natürliche Person eine bisher nicht geschätzte landwirtschaftliche Liegenschaft, ist von Amtes wegen eine individuelle Schätzung vorzunehmen.
Bei Um-, Aus- und Anbauten erfolgt eine individuelle Schätzung erst ab einer Bausumme von Fr. 200 000.--.
Für die Ermittlung der Schätzungswerte sind die Verhältnisse bei Eintritt des Schätzungsgrundes massgebend.
Bei baulichen Veränderungen gilt die Schätzung ab dem Zeitpunkt, wo die Arbei- ten soweit fortgeschritten sind, dass eine Nutzung möglich ist, bei Neubauten spätestens ab Bezugstermin.
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. Schätzungsumfang Bei generellen Neuschätzungen und individuellen Schätzungen sind immer das ganze landwirtschaftliche Grundstück und alle zum landwirtschaftlichen Gewerbe gehörenden Grundstücke neu zu schätzen.
. Geltungsdauer Schätzungen haben Gültigkeit bis zur nächsten generellen Neuschätzung oder individuellen Schätzung. III. Eigenmietwert
Grundsatz
Der landwirtschaftliche Eigenmietwert entspricht dem höchstzulässigen Pacht-
zins gemäss chen Pachtzi den Regeln d über das bäu ff. der Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftli- nses vom 11. Februar 1987 (Pachtzinsverordnung)7 und ist nach er eidgenössischen Schätzungsanleitung (Anhang zur Verordnung erliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993, VBB)8 festzulegen. Der
Normalbedarf an Wohnraum gemäss die gesamte Betriebsleiterwohnun 2 Der nichtlandwirtschaftliche E wirtschaftlichen Kriterien gemäs schaftlichen Schätzungsanleitung Abs. 2 Satz 2 StG umfasst dabei jedoch g. igenmietwert wird vollumfänglich nach nichtland- s der jeweils gültigen kantonalen nichtlandwirt- festgelegt.
Betriebsleiterwohnung Eigentümer, welche die landwirtschaftliche Liegenschaft mit der Absicht der re- gelmässigen Gewinnerzielung selber bewirtschaften und denen gemäss eidg. Schätzungsanleitung Normalbedarf an Wohnraum zusteht, haben Anspruch auf einen landwirtschaftlichen Eigenmietwert der gesamten Betriebsleiterwohnung, wenn
arbeitskraft gemäss Abs. 2 LG nötig ist, b) das Einkommen aus samten Erwerbseinkom Abs. 1 BGBB oder Art. 5 Bst. a BGBB i.V.m. § 22 oder landwirtschaftlicher Tätigkeit mindestens 20% des ge- mens von Ehemann und Ehefrau beträgt.
Übriger Wohnraum Der übrige Wohnraum ist vollumfänglich nach nichtlandwirtschaftlichen Kriterien gemäss der jeweils gültigen kantonalen nichtlandwirtschaftlichen Schätzungsan- leitung zu bewerten.
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Anpassung des Eigenmietwertes Der Eigenmietwert ist in folgenden Fällen auf der Wertbasis der letzten Schätzung an die veränderten Verhältnisse anzupassen:
der Betriebsleiterwohnung im Sinne von begründet wird oder wegfällt. IV. Vermögenssteuerwert
Grundsatz
Der Vermögenssteuerwert landwirtschaftlich genutzter Grundstücke entspricht
gemäss Schätzu Abs. 2 StG dem Ertragswert. Dieser wird nach der eidgenössischen ngsanleitung ermittelt.
Eine landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke im Sinne von StG liegt vor, wenn die Voraussetzungen eines landwirtschaftlich Abs. 2 en Gewerbes er-
füllt sind ( 3 Der Vermög dem Ertragsw BGBB sowie § 22 Abs. 2 LG). enssteuerwert nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe entspricht ert aus nichtlandwirtschaftlicher Nutzung. Vorausgesetzt wird, dass
diese nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebe entweder unter desgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG)12 fa dem 1. September 2000 entstanden sind und eine Raumplanungsbe vorliegt. Für die übrigen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetr landwirtschaftlichen Nebengewerbe ist der Verkehrswert gemäss gen kantonalen nichtlandwirtschaftlichen Schätzungsanleitung des Bun- llen oder vor willigung iebe und alle nicht- der jeweils gülti- für den Vermö- genssteuerwert massgebend.
Landwirtschaftliche Gewerbe Der Vermögenssteuerwert landwirtschaftlicher Gewerbe entspricht dem Ertrags- wert.
Der Vermögenssteuerwert landwirtschaftlicher Grundstücke, welche zu einem
landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, wird analog 2 Der Vermögenssteuerwert landwirtschaftlicher Gru ermittelt. ndstücke, welche nicht unter Abs. 1 fallen, wird folgendermassen ermittelt: – Land und Ökonomiegebäude zum Ertragswert – Wohngebäude zum Verkehrswert gemäss der jeweils gültigen kantonalen nichtlandwirtschaftlichen Schätzungsanleitung.
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Schätzungen werden auf Grund eines Augenscheins durch die kantonale Steuer- verwaltung vorgenommen. Der Eigentümer wird in der Regel über den Zeitpunkt des Augenscheins mindestens zehn Tage im Voraus informiert.
Ohne Augenschein erfolgen in der Regel individuelle Schätzungen zufolge Ände- rung der Grundstücksfläche oder nach Beseitigung einer Baute.
Mitwirkung des Eigentümers Der Eigentümer ist berechtigt und, sofern es die kantonale Steuerverwaltung ver- langt, verpflichtet, der Schätzung beizuwohnen. Er ist dafür verantwortlich, dass das Grundstück ungehindert betreten werden kann. Er hat alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Eröffnung der Schätzungswerte Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert werden dem Eigentümer in Form einer selbstständig anfechtbaren Verfügung eröffnet. Mit der Verfügung erhält der Ei- gentümer den Schätzungsbericht. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Zeitpunkt der nächsten generellen Neuschätzung für Grundstücke, die aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen wurden Ist die letzte Schätzung nach landwirtschaftlichen Kriterien erfolgt, so richtet sich der Zeitpunkt der nächsten generellen Neuschätzung nach dieser Schätzungsver- ordnung, auch wenn das Grundstück aus dem Geltungsbereich des BGBB ent- lassen worden ist.
Eigenmietwert
Die Verweisung in § die steueramtliche 1. Juli 1984, bis e tung in Kraft tritt und 13 beziehen sich auf das Schätzungsreglement über Schätzung von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken vom ine neue kantonale nichtlandwirtschaftliche Schätzungsanlei- , soweit das kantonale Steuergesetz keine abweichenden Be- stimmungen enthält.
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Vermögenssteuerwert
Die Verweisungen in § über die steueramtlic 1. Juli 1984, bis ein ordnung und Schätzung gesetz keine abweiche und 17 beziehen sich auf das Schätzungsreglement he Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke vom e neue kantonale nichtlandwirtschaftliche Schätzungsver- sanleitung in Kraft treten, soweit das kantonale Steuer- nden Bestimmungen enthält.
Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechenden Vor-
schriften aufgehoben, insbesondere § eramtliche Schätzung von Grundstücke und 14 der Verordnung über die steu- n vom 17. April 1984.13
Teilrevision 2021
Es wird eine generelle Neuschätzung mit Wertbasis 31. Dezember 2017 durch- geführt.
Die Schätzungswerte der generellen Neuschätzung finden erstmals in der Steu- erperiode 2021 Anwendung, sofern vorher nicht eine individuelle Schätzung ge-
mäss
Inkrafttreten und Veröffentlichung
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.16
Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
519 mit Änderungen vom 21. Oktober 2009 (Landwirtschaftsgesetz, GS 22-78a), vom
. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80h), vom 17. Dezem- ber 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 16. Dezember 2020 (GS 26-38).
SRSZ 172.200.
Abs. 2 in der Fassung vom 21. Oktober 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
Fassung vom 25. September 2013.
Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 16. Dezember 2020.
Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dezember 2020.
SR 221.213.221.
SR 211.412.110.
Bst. a in der Fassung vom 21. Oktober 2009.
Bst. b in der Fassung vom 21. Oktober 2009.
Abs. 2 in der Fassung vom 21. Oktober 2009.
SR 700.
SRSZ 172.113.
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Neu eingefügt am 16. Dezember 2020.
Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
1. Juli 2004 (Abl 2004 1117); Änderungen vom 21. Oktober 2009 am 1. Januar 2010 (Abl 2009 2870), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 16. Dezember 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2021 914) in Kraft getreten.