Abs. 3, 200 Abs. 2 und 231 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG)2 sowie
172.311
Quellensteuerverordnung
KQStV
Präambel
172.311 Quellensteuerverordnung (KQStV) 1
(Vom 24. November 2020)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf §
§ 122 Abs. 2, 125 Abs. 1, 132 Abs. 3, 160, 187 Abs. 1, 188, 199
Art. 139 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14. Dezember 1990 (DBG)3,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Verweis auf Bundessteuerrecht
1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen für die Besteuerung an
der Quelle. 2 Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, gelten die bundes-
steuerlichen Bestimmungen über das vereinfachte Abrechnungsverfahren nach dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA)4 und über den Abzug besonderer Berufskosten von Expatriates nach der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) über den Abzug besonderer Berufs- kosten von Expatriates bei der direkten Bundessteuer vom 3. Oktober 2000 (Ex- paV)5 sinngemäss auch für die kantonalen Steuern.
§ 2 Steuertarife
1 Der Steuerabzug an der Quelle richtet sich nach den folgenden Tarifen:
a) Tarif A für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürfti- gen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben; b) Tarif B für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehepaare, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist; c) Tarif C für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehepaare, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind; d) Tarif E für Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss
§ 39a StG besteuert werden;
e) Tarif G für Ersatzeinkünfte nach
§ 4 , die nicht über die Arbeitgeber an die
quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden; f) Tarif H für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;
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g) Tarif L für Grenzgänger nach dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D)6, welche die Voraussetzungen für den Tarif A erfüllen; h) Tarif M für Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarif B erfüllen; i) Tarif N für Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarif C erfüllen; j) Tarif P für Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarif H erfüllen; k) Tarif Q für Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarif G erfüllen. 2 Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Aus-
zahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung.
§ 3 Steuerbare Leistungen
1 Überwälzt der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer nicht auf
die steuerpflichtige Person, erbringt er damit eine zusätzliche steuerbare Leis- tung. 2 Naturalleistungen werden zum Marktwert angerechnet, soweit nicht auf Pau-
schalansätze gemäss Bundesrecht abgestellt werden kann.
§ 4 Ersatzeinkünfte
Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Dazu ge- hören insbesondere Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.
§ 5 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland
1 Erhält eine quellensteuerpflichtige Person die Vergütungen von einem nicht in
der Schweiz ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, so wird sie im or- dentlichen Verfahren veranlagt. 2 Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn:
a) die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers getragen wird; b) eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktischer Arbeitgeber zu qualifi- zieren ist oder c) ein ausländischer Personalverleiher im Widerspruch zu
Art. 12 Abs. 2 des
Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 (AVG)7 Personal an einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird.
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§ 6 Neuberechnung
a) Antrag 1 Jede quellensteuerpflichtige Person kann eine Neuberechnung der Quellen- steuer beantragen. Als Gründe für eine Neuberechnung kann sie lediglich vor- bringen: a) eine falsche Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Bruttolohnes oder des satzbestimmenden Einkommens; b) eine falsche Tarifanwendung. 2 Mit der Neuberechnung der Quellensteuer können keine zusätzlichen Abzüge
geltend gemacht werden. 3 Der Antrag für eine Neuberechnung der Quellensteuer ist bis zum 31. März des
auf die Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Steuerjahres bei der kanto- nalen Steuerverwaltung zu stellen.
§ 7 b) Entscheid
1 Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet darüber, ob anstelle einer Neube-
rechnung der Quellensteuer eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durch- geführt wird. Sie kann auch von Amtes wegen eine Neuberechnung durchführen. 2 Allfällige Differenzen zum bisherigen Quellensteuerbetrag werden nicht verzinst.
II. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kan- ton
§ 8 Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
a) Voraussetzungen 1 Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung wird von Amtes wegen vorgenom-
men, wenn: a) das Bruttoeinkommen einer Person aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens 120 000 Franken beträgt; b) das Bruttoeinkommen eines der beiden unselbstständig erwerbstätigen Ehe- gatten in einem Steuerjahr mindestens 120 000 Franken beträgt. Als Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten die Einkünfte nach
§ 88 Abs. 2 Bst. a und b StG.
2 Dauert die Steuerpflicht im Kanton kein volles Kalenderjahr, sind für die Ermitt-
lung des massgebenden Bruttoeinkommens die regelmässigen, an der Quelle be- steuerten Bruttoeinkünfte auf ein Jahr umzurechnen und die unregelmässigen Bruttoeinkünfte dazuzurechnen.
§ 9 b) Dauer
Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuer- pflicht beibehalten, unabhängig davon, ob das Bruttoeinkommen vorübergehend oder dauernd unter den Mindestbetrag von 120 000 Franken fällt, Ehepaare sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen.
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§ 10 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Die quellensteuerpflichtige Person kann bei der kantonalen Steuerverwaltung bis
zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. 2 Bei Fristversäumnis gilt das Antragsrecht als verwirkt. Ein gestellter Antrag kann
nicht zurückgezogen werden. 3 Bei Scheidung sowie tatsächlicher oder rechtlicher Trennung werden Ehepaare,
die auf Antrag nachträglich ordentlich veranlagt wurden, bis zum Ende der Quel- lensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
§ 11 Härtefälle
1 Auf Antrag von quellensteuerpflichtigen Personen, die Unterhaltsbeiträge nach
§ 33 Abs. 1 Bst. c StG leisten und bei denen der Tarif A, B, C oder H angewendet
wird, kann die kantonale Steuerverwaltung zur Milderung von Härtefällen bei der Berechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unter- haltsbeiträge berücksichtigen. 2 Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung eines dieser Tarife berücksich-
tigt, so wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung nur auf Antrag der quellen- steuerpflichtigen Person durchgeführt. Wird die nachträgliche ordentliche Veran- lagung beantragt, so wird diese bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten.
§ 12 Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung
1 Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode im
ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie: a) die Niederlassungsbewilligung erhält; b) eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung heira- tet. 2 Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlas-
sungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. 3 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
§ 13 Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellenbesteuerung
1 Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentli-
chen Besteuerung und dann der Quellensteuer, so wird die steuerpflichtige Person für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich or- dentlich veranlagt. 2 Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehe-
gatten mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des Fol- gemonats die Besteuerung an der Quelle aus. 3 Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an
der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.
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III. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
§ 14 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag bei Quasi-Ansäs-
sigkeit 1 Eine Person, die nach
§ 5 Abs. 2 StG steuerpflichtig ist und in der Regel min-
destens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte, einschliesslich derjenigen des Ehegatten, in der Schweiz versteuert (Quasi-Ansässigkeit), kann bei der kan- tonalen Steuerverwaltung bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentli- chen Veranlagung einreichen. 2 Bei Fristversäumnis gilt das Antragrecht als verwirkt. Ein gestellter Antrag kann
nicht zurückgezogen werden. 3 Die kantonale Steuerverwaltung prüft im Veranlagungsverfahren, ob die steuer-
pflichtige Person im Steuerjahr die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit er- füllt. Dazu ermittelt sie zuerst die weltweiten Bruttoeinkünfte nach den §
§ 17 ff.
sowie 21 ff. StG und danach den Anteil der in der Schweiz steuerbaren Bruttoein- künfte.
§ 15 Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
1 Die kantonale Steuerverwaltung kann von Amtes wegen eine nachträgliche or-
dentliche Veranlagung durchführen, wenn sich aus der Aktenlage der begründete Verdacht ergibt, dass stossende Verhältnisse zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person vorliegen. 2 Für die Einleitung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Amtes
wegen gilt
§ 139
StG über die Veranlagungsverjährung.
§ 16 8 Künstler, Sportler und Referenten
1 Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlern, Sportlern und Refe-
renten gelten die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebenein- künfte sowie Naturalleistungen und alle vom Veranstalter übernommenen Spesen, Kosten und Quellensteuern nach Abzug der Gewinnungskosten, geteilt durch die Anzahl Auftritts- und Probetage. 2 Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu
ermitteln, wird für dessen Bestimmung das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet.
§ 17 Bezugsgrenze
1 Ein Steuerabzug an der Quelle entfällt, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte
den für die direkte Bundessteuer festgelegten Grenzbetrag nicht erreichen. 2 Für Kapitalleistungen aus Vorsorge beträgt der Grenzbetrag 2000 Franken.
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IV. Organisation und Verfahren
§ 18 Vollzugsbehörde
Die kantonale Steuerverwaltung ist für das Verfahren und den Bezug der Quellen- steuer zuständig.
§ 19 Verfahren
a) Grundsätze 1 Soweit keine besonderen Verfahrensbestimmungen bestehen, richtet sich das
Quellensteuerverfahren sinngemäss nach den allgemeinen Vorschriften des Steu- ergesetzes und dessen übrigen Ausführungsbestimmungen. 2 Beruht der streitige Quellensteuerabzug auch auf Bundesrecht, richtet sich das
Verfahren auch für die direkte Bundessteuer nach den massgebenden kantonalen Vorschriften.
§ 20 b) Mitwirkung anderer Behörden
Die Gemeinden, das Amt für Migration, das Amt für Wirtschaft und das Amt für Arbeit sind verpflichtet, der kantonalen Steuerverwaltung nach deren Weisung kostenlos quellensteuerrelevante Sachverhalte zu melden.
§ 21 Verfahrenspflichten
a) Allgemeine Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere: a) vor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quellensteuerpflicht und den anwendbaren Tarif festzustellen; b) ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten.
§ 22 b) Meldepflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers
1 Der Arbeitgeber meldet die Beschäftigung von Personen, die nach §
§ 87 oder 94
StG quellensteuerpflichtig sind, innert acht Tagen ab Stellenantritt der kantonalen Steuerverwaltung auf dem hierfür vorgesehenen Formular. 2 Übermittelt der Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elektronisch, so kann
er diese Meldung mittels monatlicher Abrechnung vornehmen. 3 Der Arbeitnehmer meldet dem Arbeitgeber unverzüglich Änderungen von Sach-
verhalten, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Der Arbeit- geber leitet die Änderungen innerhalb der Fristen nach Abs. 1 und 2 der kantona- len Steuerverwaltung weiter.
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§ 23 9 c) Quellensteuerabzug bei Doppelbesteuerungsabkommen
1 Kapitalleistungen an Empfänger mit Wohnsitz im Ausland gemäss
§ 98 StG sind
auch dann um die Quellensteuer zu kürzen, wenn sie aufgrund eines Doppelbe- steuerungsabkommens im Wohnsitzstaat steuerbar sind. 2 Renten an Empfänger mit Wohnsitz im Ausland gemäss
§ 98 StG sind nur dann
um die Quellensteuer zu kürzen, wenn nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen das Recht zur Besteuerung dem Wohnsitzstaat zuweist. Kommt die Besteuerungs- befugnis dem ausländischen Wohnsitzstaat zu, kann der Steuerabzug unterblei- ben, wenn sich der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohn- sitz des Empfängers schriftlich bestätigen lässt und diesen periodisch überprüft. 3 Im Übrigen sind die Schuldner der steuerbaren Leistungen nach §
§ 95 bis 97
StG zur ungekürzten Auszahlung oder Gutschrift ermächtigt, wenn ein Doppel- besteuerungsabkommen die steuerpflichtige Person von einer Besteuerung im Kanton befreit.
§ 24 d) Abrechnungsperiode
1 Die Abrechnungsperiode nach
§ 92
Abs. 1 Bst. c StG beträgt:
a) drei Kalendermonate für Arbeitgeber mit weniger als zehn quellensteuerpflich- tigen Personen, wobei die Steuerbeträge jeweils pro Kalendermonat zu be- rechnen und zu deklarieren sind; b) sechs Kalendermonate für Hypothekarschuldner; c) ein Kalenderjahr für juristische Personen bezüglich der Leistungen an ihre Organe; d) ein Kalendermonat in den übrigen Fällen und für Schuldner der steuerbaren Leistung, die elektronisch abrechnen. 2 Die kantonale Steuerverwaltung kann von Abs. 1 abweichende Vereinbarungen
treffen.
§ 25 Steuerbezug
a) Fälligkeit
Die Quellensteuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.
§ 26 b) Abrechnungs- und Zahlungsfristen
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat innert 30 Tagen nach Ablauf der
Abrechnungsperiode gemäss
§ 24 der kantonalen Steuerverwaltung eine Abrech-
nung einzureichen. 2 Nach Rechnungsstellung durch die kantonale Steuerverwaltung ist der Steuer-
betrag innert 30 Tagen zu bezahlen. 3 Die kantonale Steuerverwaltung kann von Abs. 1 und 2 abweichende Vereinba-
rungen treffen.
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§ 27 c) Zinsen
1 Auf Quellensteuern, deren Abrechnungen verspätet eingereicht werden, sowie
auf in Rechnung gestellten Quellensteuern, die nicht fristgerecht überwiesen wer- den, wird ein Verzugszins geschuldet. 2 Anwendbar ist der Zinssatz für die direkte Bundessteuer.
§ 28 d) Rückerstattung
1 Weist ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht an einer Kapi-
talleistung aus Vorsorge im Sinne von
§ 98 StG dem ausländischen Wohnsitzstaat
zu, wird die darauf erhobene Quellensteuer dem Empfänger der Kapitalleistung zinslos zurückerstattet, wenn dieser: a) innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung der Kapitalleistung einen entspre- chenden Antrag bei der kantonalen Steuerverwaltung stellt und b) dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchs- berechtigten Wohnsitzstaates beilegt, wonach diese von der Kapitalleistung Kenntnis genommen hat und er eine im Sinne des Doppelbesteuerungsab- kommens dort ansässige Person ist. 2 Bei Fristversäumnis gilt das Antragsrecht als verwirkt. 3 Abgelieferte Quellensteuern, die einem anderen Kanton zustehen, werden dem
Schuldner der steuerbaren Leistung zinslos zurückerstattet. Im Weiteren weist ihm die kantonale Steuerverwaltung die eingereichte Quellensteuerabrechnung zurück, soweit diese Personen betrifft, die in einem anderen Kanton quellen- steuerpflichtig sind.
§ 29 Vollstreckung und Steuersicherung
Die Bestimmungen der Steuerbezugsverordnung vom 19. Dezember 200010 über das Vollstreckungsverfahren und die Steuersicherung gelten sinngemäss.
§ 30 Bezugsprovision
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung eine Be-
zugsprovision in der Höhe von zwei Prozent des Steuerbetrages. Die kantonale Steuerverwaltung regelt die Modalitäten. 2 Für Kapitalleistungen im Sinne von
§ 98 StG beträgt die Bezugsprovision ein
Prozent des gesamten Quellensteuerbetrages, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde. 3 Die kantonale Steuerverwaltung kann die Bezugsprovision herabsetzen oder
streichen, wenn der Schuldner der steuerbaren Leistung seine Verfahrenspflichten verletzt. 4 Die AHV-Ausgleichskasse erhält eine Bezugsprovision von zehn Prozent der für
kleine Arbeitsentgelte im Sinne von
§ 39a
StG abgelieferten Quellensteuer.
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§ 31 Abrechnung unter den Gemeinwesen
1 Die Steueraufteilung unter den Gemeinwesen erfolgt gemäss
§ 199 Abs. 2 StG,
wobei allfällige Überschüsse und Fehlbeträge gegenüber dem gewogenen Mittel auszugleichen sind. Die Bussen verbleiben dem Kanton. 2 Die kantonale Steuerverwaltung erstellt auf Ende Jahr eine Abrechnung und
überweist den berechtigten Gemeinwesen ihre Anteile. 3 Die Gemeinwesen erhalten von den bis Mitte Jahr eingegangenen Quellensteu-
ern angemessene Akontozahlungen.
V. Schlussbestimmungen
§ 32 Übergangsbestimmung
Der Besteuerung nach den Vorschriften dieser Verordnung sind alle nach dem 31. Dezember 2020 ausbezahlten, überwiesenen, gutgeschriebenen oder ver- rechneten Leistungen unterworfen.
§ 33 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Quellensteuerverordnung vom 13. Februar 200111 aufgehoben.
§ 34 Veröffentlichung, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.12 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
1 GS 26-33 mit Änderungen vom 20. Dezember 2022 (RRB betr. Anpassung von Ausführungs
bestimmungen zum Steuergesetz, GS 26-100f). 2 SRSZ 172.200. 3 SR 642.11. 4 SR 822.41. 5 SR 642.118.3. 6 SR 0.672.913.62. 7 SR 823.11. 8 Abs. 1 in der Fassung vom 20. Dezember 2022. 9 Überschrift in der Fassung vom 20. Dezember 2022. 10 SRSZ 172.212. 11 GS 20-56. 12 Abl 2020 3005; Änderungen vom 20. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3168) in
Kraft getreten.
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