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172.311

Quellensteuerverordnung (KQStV)

(Vom 24. November 2020)

Präambel

SRSZ 1.2.2023 1

Quellensteuerverordnung (KQStV) 1

(Vom 24. November 2020)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf §§ 122 Abs. 2, 125 Abs. 1, 132 Abs. 3, 160, 187 Abs. 1, 188, 199

Abs. 3, 200 Abs. 2 und 231 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG) 2

sowie Art. 139 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14. Dezember 1990 (DBG) 3,

beschliesst:

i_allgemeine_bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Verweis auf Bundessteuerrecht

Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen für die Besteuerung an der Quelle.

Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, gelten die bundessteuerlichen Bestimmungen über das vereinfachte Abrechnungsverfahren nach dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA)4 und über den Abzug besonderer Berufskosten von Expatriates nach der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) über den Abzug besonderer Berufskosten von Expatriates bei der direkten Bundessteuer vom 3. Oktober 2000 (ExpaV)5 sinngemäss auch für die kantonalen Steuern.

Art. 2 Steuertarife

Der Steuerabzug an der Quelle richtet sich nach den folgenden Tarifen:

  1. Tarif A für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben;
  2. Tarif B für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehepaare, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist;
  3. Tarif C für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehepaare, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind;
  4. Tarif E für Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss

Art. 39a

StG besteuert werden;

  1. Tarif G für Ersatzeinkünfte nach § 4, die nicht über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden;
  2. Tarif H für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten; -- 1 of 10 --
  1. Tarif L für Grenzgänger nach dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D)6, welche die Voraussetzungen für den Tarif A erfüllen;
  2. Tarif M für Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarif B erfüllen;
  3. Tarif N für Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarif C erfüllen;
  4. Tarif P für Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarif H erfüllen;
  5. Tarif Q für Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarif G erfüllen. Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung.

Art. 3 Steuerbare Leistungen

Überwälzt der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer nicht auf die steuerpflichtige Person, erbringt er damit eine zusätzliche steuerbare Leistung.

Naturalleistungen werden zum Marktwert angerechnet, soweit nicht auf Pauschalansätze gemäss Bundesrecht abgestellt werden kann.

Art. 4 Ersatzeinkünfte

Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie aus Kranken-, Unfall-, Invalidenund Arbeitslosenversicherung. Dazu gehören insbesondere Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

Art. 5 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland

Erhält eine quellensteuerpflichtige Person die Vergütungen von einem nicht in der Schweiz ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, so wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt.

Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn:

  1. die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers getragen wird;
  2. eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktischer Arbeitgeber zu qualifizieren ist oder
  3. ein ausländischer Personalverleiher im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 2 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 (AVG) 7 Personal an einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird. -- 2 of 10 -- SRSZ 1.2.2023 3

Art. 6 Neuberechnung

  1. Antrag Jede quellensteuerpflichtige Person kann eine Neuberechnung der Quellensteuer beantragen. Als Gründe für eine Neuberechnung kann sie lediglich vorbringen:
  2. eine falsche Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Bruttolohnes oder des satzbestimmenden Einkommens;
  3. eine falsche Tarifanwendung.

Mit der Neuberechnung der Quellensteuer können keine zusätzlichen Abzüge geltend gemacht werden.

Der Antrag für eine Neuberechnung der Quellensteuer ist bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Steuerjahres bei der kantonalen Steuerverwaltung zu stellen.

Art. 7 b) Entscheid

Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet darüber, ob anstelle einer Neuberechnung der Quellensteuer eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt wird. Sie kann auch von Amtes wegen eine Neuberechnung durchführen.

Allfällige Differenzen zum bisherigen Quellensteuerbetrag werden nicht verzinst. II. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton

Art. 8 Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

  1. Voraussetzungen Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung wird von Amtes wegen vorgenommen, wenn:
  2. das Bruttoeinkommen einer Person aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens 120 000 Franken beträgt;
  3. das Bruttoeinkommen eines der beiden unselbstständig erwerbstätigen Ehegatten in einem Steuerjahr mindestens 120 000 Franken beträgt. Als Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten die Einkünfte nach § 88 Abs. 2 Bst. a und b StG.

Dauert die Steuerpflicht im Kanton kein volles Kalenderjahr, sind für die Ermittlung des massgebenden Bruttoeinkommens die regelmässigen, an der Quelle besteuerten Bruttoeinkünfte auf ein Jahr umzurechnen und die unregelmässigen Bruttoeinkünfte dazuzurechnen.

Art. 9 b) Dauer

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten, unabhängig davon, ob das Bruttoeinkommen vorübergehend oder dauernd unter den Mindestbetrag von 120 000 Franken fällt, Ehepaare sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen. -- 3 of 10 --

Art. 10 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

Die quellensteuerpflichtige Person kann bei der kantonalen Steuerverwaltung bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen.

Bei Fristversäumnis gilt das Antragsrecht als verwirkt. Ein gestellter Antrag kann nicht zurückgezogen werden.

Bei Scheidung sowie tatsächlicher oder rechtlicher Trennung werden Ehepaare, die auf Antrag nachträglich ordentlich veranlagt wurden, bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.

Art. 11 Härtefälle

Auf Antrag von quellensteuerpflichtigen Personen, die Unterhaltsbeiträge nach

Art. 33 C oder H angewendet Härtefällen bei der

Abs. 1 Bst. c StG leisten und bei denen der Tarif A, B, wird, kann die kantonale Steuerverwaltung zur Milderung von Berechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen.

Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung eines dieser Tarife berücksichtigt, so wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung nur auf Antrag der quellensteuerpflichtigen Person durchgeführt. Wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt, so wird diese bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten.

Art. 12 Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung

Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie:

  1. die Niederlassungsbewilligung erhält;
  2. eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung heiratet.

Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet.

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Art. 13 Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellenbesteuerung

Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, so wird die steuerpflichtige Person für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.

Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehegatten mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des Folgemonats die Besteuerung an der Quelle aus.

Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen. -- 4 of 10 -- SRSZ 1.2.2023 5 III. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz

Art. 14 Ansässigkeit

Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag bei Quasi-

Eine Person, die nach § 5 Abs. 2 StG steuerpflichtig ist und in der Regel mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte, einschliesslich derjenigen des Ehegatten, in der Schweiz versteuert (Quasi-Ansässigkeit), kann bei der kantonalen Steuerverwaltung bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen.

Bei Fristversäumnis gilt das Antragrecht als verwirkt. Ein gestellter Antrag kann nicht zurückgezogen werden.

Die kantonale Steuerverwaltung prüft im Veranlagungsverfahren, ob die steuerpflichtige Person im Steuerjahr die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllt. Dazu ermittelt sie zuerst die weltweiten Bruttoeinkünfte nach den §§ 17 ff. sowie 21 ff. StG und danach den Anteil der in der Schweiz steuerbaren Bruttoeinkünfte.

Art. 15 Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

Die kantonale Steuerverwaltung kann von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchführen, wenn sich aus der Aktenlage der begründete Verdacht ergibt, dass stossende Verhältnisse zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person vorliegen.

Für die Einleitung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Amtes

Art. 139 wegen gilt

StG über die Veranlagungsverjährung.

Art. 16 8 Künstler, Sportler und Referenten

Künstler, Sportler und Referenten

Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlern, Sportlern und Referenten gelten die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebeneinkünfte sowie Naturalleistungen und alle vom Veranstalter übernommenen Spesen, Kosten und Quellensteuern nach Abzug der Gewinnungskosten, geteilt durch die Anzahl Auftrittsund Probetage.

Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird für dessen Bestimmung das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet.

Art. 17 Bezugsgrenze

Ein Steuerabzug an der Quelle entfällt, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte den für die direkte Bundessteuer festgelegten Grenzbetrag nicht erreichen.

Für Kapitalleistungen aus Vorsorge beträgt der Grenzbetrag 2000 Franken. -- 5 of 10 --

IV. Organisation und Verfahren

Art. 18 Vollzugsbehörde

Die kantonale Steuerverwaltung ist für das Verfahren und den Bezug der Quellensteuer zuständig.

Art. 19 Verfahren

  1. Grundsätze Soweit keine besonderen Verfahrensbestimmungen bestehen, richtet sich das Quellensteuerverfahren sinngemäss nach den allgemeinen Vorschriften des Steuergesetzes und dessen übrigen Ausführungsbestimmungen.

Beruht der streitige Quellensteuerabzug auch auf Bundesrecht, richtet sich das Verfahren auch für die direkte Bundessteuer nach den massgebenden kantonalen Vorschriften.

Art. 20 b) Mitwirkung anderer Behörden

Die Gemeinden, das Amt für Migration, das Amt für Wirtschaft und das Amt für Arbeit sind verpflichtet, der kantonalen Steuerverwaltung nach deren Weisung kostenlos quellensteuerrelevante Sachverhalte zu melden.

Art. 21 Verfahrenspflichten

  1. Allgemeine Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere:
  2. vor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quellensteuerpflicht und den anwendbaren Tarif festzustellen;
  3. ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten.

Art. 22 b) Meldepflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber meldet die Beschäftigung von Personen, die nach §§ 87 oder 94 StG quellensteuerpflichtig sind, innert acht Tagen ab Stellenantritt der kantonalen Steuerverwaltung auf dem hierfür vorgesehenen Formular.

Übermittelt der Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elektronisch, so kann er diese Meldung mittels monatlicher Abrechnung vornehmen.

Der Arbeitnehmer meldet dem Arbeitgeber unverzüglich Änderungen von Sachverhalten, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Der Arbeitgeber leitet die Änderungen innerhalb der Fristen nach Abs. 1 und 2 der kantonalen Steuerverwaltung weiter. -- 6 of 10 -- SRSZ 1.2.2023 7

Art. 23 9 c) Quellensteuerabzug bei Doppelbesteuerungsabkommen

c) Quellensteuerabzug bei Doppelbesteuerungsabkommen

Kapitalleistungen an Empfänger mit Wohnsitz im Ausland gemäss § 98 StG sind auch dann um die Quellensteuer zu kürzen, wenn sie aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Wohnsitzstaat steuerbar sind.

Renten an Empfänger mit Wohnsitz im Ausland gemäss § 98 StG sind nur dann um die Quellensteuer zu kürzen, wenn nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen das Recht zur Besteuerung dem Wohnsitzstaat zuweist. Kommt die Besteuerungsbefugnis dem ausländischen Wohnsitzstaat zu, kann der Steuerabzug unterbleiben, wenn sich der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz des Empfängers schriftlich bestätigen lässt und diesen periodisch überprüft.

Im Übrigen sind die Schuldner der steuerbaren Leistungen nach §§ 95 bis 97 StG zur ungekürzten Auszahlung oder Gutschrift ermächtigt, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen die steuerpflichtige Person von einer Besteuerung im Kanton befreit.

Art. 24 d) Abrechnungsperiode

Die Abrechnungsperiode nach § 92 Abs. 1 Bst. c StG beträgt:

  1. drei Kalendermonate für Arbeitgeber mit weniger als zehn quellensteuerpflichtigen Personen, wobei die Steuerbeträge jeweils pro Kalendermonat zu berechnen und zu deklarieren sind;
  2. sechs Kalendermonate für Hypothekarschuldner;
  3. ein Kalenderjahr für juristische Personen bezüglich der Leistungen an ihre Organe;
  4. ein Kalendermonat in den übrigen Fällen und für Schuldner der steuerbaren Leistung, die elektronisch abrechnen.

Die kantonale Steuerverwaltung kann von Abs. 1 abweichende Vereinbarungen treffen.

Art. 25 Steuerbezug

  1. Fälligkeit Die Quellensteuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.

Art. 26 b) Abrechnungsund Zahlungsfristen

Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode gemäss § 24 der kantonalen Steuerverwaltung eine Abrechnung einzureichen.

Nach Rechnungsstellung durch die kantonale Steuerverwaltung ist der Steuerbetrag innert 30 Tagen zu bezahlen.

Die kantonale Steuerverwaltung kann von Abs. 1 und 2 abweichende Vereinbarungen treffen. -- 7 of 10 --

Art. 27 c) Zinsen

Auf Quellensteuern, deren Abrechnungen verspätet eingereicht werden, sowie auf in Rechnung gestellten Quellensteuern, die nicht fristgerecht überwiesen werden, wird ein Verzugszins geschuldet.

Anwendbar ist der Zinssatz für die direkte Bundessteuer.

Art. 28 d) Rückerstattung

Weist ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht an einer Kapitalleistung aus Vorsorge im Sinne von § 98 StG dem ausländischen Wohnsitzstaat zu, wird die darauf erhobene Quellensteuer dem Empfänger der Kapitalleistung zinslos zurückerstattet, wenn dieser:

  1. innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung der Kapitalleistung einen entsprechenden Antrag bei der kantonalen Steuerverwaltung stellt und
  2. dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Wohnsitzstaates beilegt, wonach diese von der Kapitalleistung Kenntnis genommen hat und er eine im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens dort ansässige Person ist.

Bei Fristversäumnis gilt das Antragsrecht als verwirkt.

Abgelieferte Quellensteuern, die einem anderen Kanton zustehen, werden dem Schuldner der steuerbaren Leistung zinslos zurückerstattet. Im Weiteren weist ihm die kantonale Steuerverwaltung die eingereichte Quellensteuerabrechnung zurück, soweit diese Personen betrifft, die in einem anderen Kanton quellensteuerpflichtig sind.

Art. 29 Vollstreckung und Steuersicherung

Die Bestimmungen der Steuerbezugsverordnung vom 19. Dezember 200010 über das Vollstreckungsverfahren und die Steuersicherung gelten sinngemäss.

Art. 30 Bezugsprovision

Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung eine Bezugsprovision in der Höhe von zwei Prozent des Steuerbetrages. Die kantonale Steuerverwaltung regelt die Modalitäten.

Für Kapitalleistungen im Sinne von § 98 StG beträgt die Bezugsprovision ein Prozent des gesamten Quellensteuerbetrages, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde.

Die kantonale Steuerverwaltung kann die Bezugsprovision herabsetzen oder streichen, wenn der Schuldner der steuerbaren Leistung seine Verfahrenspflichten verletzt.

Die AHV-Ausgleichskasse erhält eine Bezugsprovision von zehn Prozent der für kleine Arbeitsentgelte im Sinne von § 39a StG abgelieferten Quellensteuer. -- 8 of 10 -- SRSZ 1.2.2023 9

Art. 31 Abrechnung unter den Gemeinwesen

Die Steueraufteilung unter den Gemeinwesen erfolgt gemäss § 199 Abs. 2 StG, wobei allfällige Überschüsse und Fehlbeträge gegenüber dem gewogenen Mittel auszugleichen sind. Die Bussen verbleiben dem Kanton.

Die kantonale Steuerverwaltung erstellt auf Ende Jahr eine Abrechnung und überweist den berechtigten Gemeinwesen ihre Anteile.

Die Gemeinwesen erhalten von den bis Mitte Jahr eingegangenen Quellensteuern angemessene Akontozahlungen.

v_schlussbestimmungen V. Schlussbestimmungen

Art. 32 Übergangsbestimmung

Der Besteuerung nach den Vorschriften dieser Verordnung sind alle nach dem

  1. Dezember 2020 ausbezahlten, überwiesenen, gutgeschriebenen oder verrechneten Leistungen unterworfen.

Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Quellensteuerverordnung vom

  1. Februar 200111 aufgehoben.

Art. 34 Veröffentlichung, Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.12

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

GS 26-33 mit Änderungen vom 20. Dezember 2022 (RRB betr. Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 26-100f).

SRSZ 172.200.

SR 642.11.

SR 822.41.

SR 642.118.3.

SR 0.672.913.62.

SR 823.11.

Abs. 1 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.

Überschrift in der Fassung vom 20. Dezember 2022.

SRSZ 172.212.

GS 20-56.

Abl 2020 3005; Änderungen vom 20. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3168) in Kraft getreten. -- 9 of 10 -- -- 10 of 10 --