gestützt auf Geldspiele vo Abs. 1 und 2, Art. 123 Abs. 2 des Bundesgesetzes über m 29. September 2017 (Geldspielgesetz, BGS)2
172.611
Verordnung über die kantonale Spielbankenabgabe
Präambel
Verordnung über die kantonale Spielbankenabgabe 1
(vom 18. Dezember 2018)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Art. 122
Art. 232
und Steu des ergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG)3 , beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Der Kanton erhebt auf den Bruttospielerträgen der Spielbanken, die über eine Konzession B verfügen, eine Abgabe im Sinne des Geldspielgesetzes.
Die Abgabe beträgt 40% vom Gesamttotal der dem Bund auf dem Bruttospiel- ertrag der Spielbanken nach Abs. 1 zustehenden Spielbankenabgabe.
Für online durchgeführte Spielbankenspiele erhebt der Kanton keine Abgabe.
Art. 2 Veranlagung und Bezug
Veranlagung und Bezug der kantonalen Abgabe werden der eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) übertragen. Das Verfahren unterliegt den Be- stimmungen des Bundes.
Das Finanzdepartement wird ermächtigt, mit der ESBK die erforderlichen Vereinbarungen für die Veranlagung und den Bezug der kantonalen Spielban- kenabgabe zu treffen.
Das Finanzdepartement fordert beim Bund die kantonale Spielbankenabgabe ein.
Art. 3 Nacherhebung und Strafverfolgung
Der Kanton nimmt eine Nacherhebung der Abgabe vor, sofern deren Veranla- gung zu Unrecht unterblieben ist oder eine rechtskräftige Veranlagung unvoll- ständig vorgenommen wurde.
Art. 124
Er erhebt eine Busse bei Hinterziehung der Abgabe. und 132 BGS sind sinngemäss anwendbar.
Art. 4 Schlussbestimmungen
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die kantona- le Kursaalabgabe vom 13. November 20024 aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen. SRSZ 1.2.2019 1
.611
GS 25-41.
SR 935.51.
SRSZ 172.200.
GS 20-336.