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172.611

Verordnung über die kantonale Spielbankenabgabe

Präambel

Verordnung über die kantonale Spielbankenabgabe 1

(vom 18. Dezember 2018)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 122

gestützt auf Geldspiele vo Abs. 1 und 2, Art. 123 Abs. 2 des Bundesgesetzes über m 29. September 2017 (Geldspielgesetz, BGS)2

Art. 232

und Steu des ergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG)3 , beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Der Kanton erhebt auf den Bruttospielerträgen der Spielbanken, die über eine Konzession B verfügen, eine Abgabe im Sinne des Geldspielgesetzes.

Die Abgabe beträgt 40% vom Gesamttotal der dem Bund auf dem Bruttospiel- ertrag der Spielbanken nach Abs. 1 zustehenden Spielbankenabgabe.

Für online durchgeführte Spielbankenspiele erhebt der Kanton keine Abgabe.

Art. 2 Veranlagung und Bezug

Veranlagung und Bezug der kantonalen Abgabe werden der eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) übertragen. Das Verfahren unterliegt den Be- stimmungen des Bundes.

Das Finanzdepartement wird ermächtigt, mit der ESBK die erforderlichen Vereinbarungen für die Veranlagung und den Bezug der kantonalen Spielban- kenabgabe zu treffen.

Das Finanzdepartement fordert beim Bund die kantonale Spielbankenabgabe ein.

Art. 3 Nacherhebung und Strafverfolgung

Der Kanton nimmt eine Nacherhebung der Abgabe vor, sofern deren Veranla- gung zu Unrecht unterblieben ist oder eine rechtskräftige Veranlagung unvoll- ständig vorgenommen wurde.

Art. 124

Er erhebt eine Busse bei Hinterziehung der Abgabe. und 132 BGS sind sinngemäss anwendbar.

Art. 4 Schlussbestimmungen

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die kantona- le Kursaalabgabe vom 13. November 20024 aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen. SRSZ 1.2.2019 1

.611

GS 25-41.

SR 935.51.

SRSZ 172.200.

GS 20-336.