Lexipedia

210.100

Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch

EGzZGB

Präambel

SRSZ 1.2.2025 1

Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch 1

(Vom 14. September 1978)2

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

Art. 5

in Ausführung von und Schlusstitel Art. 52 des schweizerischen Zivilgesetz- buches, beschliesst:

  1. Titel: Zuständige Behörden und Verfahren

. Abschnitt: Gerichtsbehörden

Art. 13

I. Richterliche Behörden Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach dem Justizgesetz und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts an- deres bestimmt ist.

Art. 24 Summarisches Verfahren

Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren nebst

Art. 249

den in erwähnt a) Pers 1. Bege , 271, 302 und 305 der Schweizerischen Zivilprozessordnung en Angelegenheiten: onenrecht: hren zur Aufhebung, Abänderung oder Verlängerung von Massnahmen

Art. 28b

gegen häusliche Gewalt ( Abs. 4 ZGB in Verbindung mit § 19c des Polizeigesetzes (PolG5);

. Begehren zur Aufhebung, Abänderung oder Verlängerung von Massnahmen

Art. 19

gegen Bedrohungen und Beeinträchtigungen ( Abs. 2 PolG).

  1. Familienrecht:

Art. 11

. Einräumung von Zahlungsfristen ( SchlTZGB).

  1. Erbrecht:

Art. 517

. Aufsicht über den Willensvollstrecker ( und 518 ZGB);

Art. 557

. Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen ( ZGB);

Art. 559

. Ausstellung der Erbbescheinigung ( 4. Entgegennahme von Ausschlagungserk ZGB); lärungen und erforderliche Anordnun-

Art. 570

gen ( und 574 bis 576 ZGB);

Art. 580

. Anordnung des öffentlichen Inventars ( 6. Sicherstellung der Ansprüche von Miter ZGB); ben bei Fortsetzung des Geschäftes

Art. 585

des Erblassers ( Abs. 2 ZGB);

.100

. Aufforderung zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft und Einräumung

Art. 587

einer weiteren Frist ( ZGB);

Art. 593

. Anordnung der amtlichen Liquidation ( und 594 ZGB) und Feststel-

Art. 597

lung der Überschuldung ( ZGB);

Art. 602

. Bestellung eines Vertreters für die Erbengemeinschaft ( 10.Beauftragung der Schätzungskommission mit der Feststell nungswertes von Grundstücken vor Anhebung des Erbteilungsp Abs. 3 ZGB); ung des Anrech- rozesses

Art. 618

( d ZGB). ) Sachenrecht:

Art. 669

. Festlegung einer ungewissen Grenze ( 2. Bewilligung der Durchleitung und Ver ZGB); legung von Röhren und Leitungen durch

Art. 69

ein fremdes Grundstück ( bis 693 ZGB);

Art. 699

. Verbot des Betretens von Wald und Weide ( 4. Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nut ZGB); zniessung, Entzug des Besitzes und

Art. 760

Anordnung des Inventars ( , 762 und 763 ZGB);

Art. 775

. Anordnung der Abtretung von Nutzniessungsforderungen ( ZGB);

Art. 833

. Ordnung der Pfandrechte ( ZGB);

Art. 851

. Anordnungenüberdie Hinterlegung von Zahlungen beim Schuldbrief ( ZGB);

Art. 927

. Ansprüche aus Besitzesentziehung und Besitzesstörung ( und 928 ZGB);

. Massnahmen bei unauffindbarem Eigentümer, Dienstbarkeitsberechtigten oder Grundpfandgläubiger sowie bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe

Art. 666a

( , 666b, 781a und 823 ZGB);

Art. 976b

.Anordnung der Löschung von rechtlich bedeutungslosen Einträgen ( ZGB).

Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren auf- grund des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partner- schaft gleichgeschlechtlicher Paare6 die folgenden Angelegenheiten:

Art. 24

a) Zuweisung von Miteigentum ( PartG);

Art. 25

b) Aufhebung des Vermögensvertrages ( Abs. 4 PartG).

Art. 2a 7 III. Kantonsgericht

III. Kantonsgericht

Das Kantonsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen

Art. 7

nach die H vom 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und aager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) 1. Dezember 2007.8

Art. 12

Es ist überdies Vollstreckungsbehörde nach Abs. 1 BG-KKE.

Art. 2b 9 IV. Verwaltungsgericht

IV. Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht beurteilt:

  1. Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kindes- und Erwachse-

Art. 450

nenschutzbehörde ( ZGB);

.100 SRSZ 1.2.2025 3

  1. Beschwerden gegen die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung, gegen die Zurückbehaltung in einer Einrichtung und die Abweisung von Ent- lassungsgesuchen, gegen die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung sowie gegen Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfrei-

Art. 439

heit ( 2 Das lichen ZGB). Verwaltungsgericht beurteilt die Beschwerden nach Massgabe der gesetz­ Bestimmungen als Gesamtgericht, in einer Kammer oder als Einzelrichter.

Art. 28

Ergänzend zu den § Beurteilung durch kurzem zeitlichem wird, ohne dass ei 2. Abschnitt: Verw und 60 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes10 kann eine den Einzelrichter auch dann erfolgen, wenn das Gericht in Abstand erneut oder innert Jahresfrist wiederholt angerufen n geänderter Sachverhalt glaubhaft gemacht wird. altungsbehörden 11

Art. 312

I. Gemeindepräsident Der Gemeindepräsident ist aufgrund des Zivilgesetzbuches zuständig für die An-

Art. 721

ordnung der Versteigerung gefundener Sachen ( ZGB).

Art. 413

II. Gemeinderat Der Gemeinderat ist aufgrund des Zivilgesetzbuches zuständig in folgenden Fällen:

  1. Aufsicht über Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach ausschliesslich der Ge-

Art. 84

meinde angehören ( Abs. 1 ZGB);

Art. 260

b) Erhebung der Klage auf Anfechtung der Anerkennung ( Abs. 1 und

Abs. 2 Ziff. 3 ZGB);

Art. 261

c) als beklagte Partei im Vaterschaftsprozess ( Abs. 2 ZGB);

Art. 269a

d) Anfechtung der Adoption ( Abs. 1 ZGB);

Art. 550

e) amtliches Begehren um Verschollenerklärung ( ZGB).

Art. 514 III. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind Fachbehörden

Art. 440

und bestehen aus je drei bis fünf Mitgliedern ( 2 Sie nehmen die ihnen im Zivilgesetzbuch und i senen Aufgaben im Kindesschutz, im Erwachsenens schen Unterbringung wahr, soweit nach kantonale ZGB). m übrigen Bundesrecht zugewie- chutz und bei der fürsorgeri- m Recht keine andere Regelung vorgesehen ist.

Der Regierungsrat unterteilt für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden das Kantonsgebiet in Zuständigkeitskreise.

Art. 615 IV. Departement

Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist die Aufsichtsbehörde über

Art. 441

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ( 2 Es ist überdies zuständig in folgenden Fä ZGB). llen:

.100

Art. 30

a) Namensänderung ( ZGB);

Art. 106

b) Erhebung der Eheungültigkeitsklage ( Abs. 1 ZGB);

Art. 9

c) Erhebung der Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft ( Abs. 2 PartG).

Art. 2

Es ist Zentrale Behörde nach zum Haager Adoptionsübereinkomm Kindes bei internationalen Adop dies zuständig in folgenden Fäl BG-KKE sowie nach Art. 3 Bundesgesetz en und über Massnahmen zum Schutze des tionen vom 22. Juni 2001 (BG-HAÜ)16 und über- len:

Art. 268

a) Aussprechung der Adoption ( b) Bewilligung zur Aufnahme vo Abs. 1 ZGB); n Pflegekindern zwecks späterer Adoption sowie

Art. 316

Aufsicht über diese Pflegeverhältnisse ( c) beratende Unterstützung der Adoptiert Abs. 1bis ZGB); en bei Nachforschungen über die Per-

Art. 268c

sonalien ihrer leiblichen Eltern ( ZGB).

Art. 717 V. Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständig, wo das Zivilgesetzbuch ihm unmittelbar Auf- gaben zuweist. Von ihm sowie dem Departement zu erbringende Dienstleistungen kann er vertraglich anderen Kantonen, Organisationen oder Privatpersonen über- tragen.

Der Regierungsrat bestellt eine Kindes- und Erwachsenenschutzkommission. Sie setzt sich aus vier Vertretern der Gemeinden, aus zwei Vertretern der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie dem Vorsteher des zuständigen Departe- ments zusammen und hat beratende Funktion.

Er ist überdies in folgenden Fällen zuständig:

  1. Anhebung der Klage auf Auflösung eines Vereins wegen widerrechtlichen oder

Art. 78

unsittlichen Zwecken ( ZGB);

  1. Ermächtigung von Geldinstituten und Genossenschaften zur Annahme von

Art. 885

Viehverpfändung ( ZGB).

Art. 8a

VII. Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist zuständig:

  1. Aufsicht über Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton oder meh-

Art. 84

reren Gemeinden angehören ( Abs. 1 ZGB);

Art. 85

b) Abänderung der Organisation oder des Zweckes einer Stiftung ( , 86 Abs. 1, 86a und 86b ZGB).

.100 SRSZ 1.2.2025 5 Il. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht

. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

  1. Öffentliche Beurkundung

Art. 920

I. Begriff und Gegenstand Öffentliche Beurkundung ist die Aufzeichnung rechtserheblicher Tatsachen oder

Art. 10

rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch eine gemäss der vorgeschriebenen Form und dem dafür vorgesehene die Beurkundung individueller Erklärungen, die Prot gebundener Erklärungen sowie die Beurkundung besteh dazu befugte Person, in n Verfahren. Darunter fallen okollierung veranstaltungs- ender Tatsachen.

Art. 1021

II. Zuständigkeit Für die öffentliche Beurkundung sind zuständig:

  1. der Notar, wobei für die Beurkundung von Verträgen über dingliche Rechte an schwyzerischen Grundstücken die eingesetzten Amtsnotare des Kreises aus- schliesslich zuständig sind, in welchem das Grundstück ganz oder der grösste Teil desselben liegt;
  2. die beim Kantonsgericht als Urkundspersonen registrierten Inhaber des schwyzerischen Anwaltspatents und Inhaber des schwyzerischen Wahlfähig- keitszeugnisses für Notare, welche Wohnsitz oder eine Geschäftsadresse im Kanton haben, für alle Rechtsgeschäfte, die nicht gemäss Bst. a den Notaren vorbehalten sind, wobei der Regierungsrat für die Anerkennung ausserkanto- naler Patente Gegenrechtserklärungen abgeben kann;
  3. Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter für öffentliche letztwillige Verfü- gungen und Vorsorgeaufträge.
  4. Amtliche Beglaubigung

Art. 1122

I. Begriff Die amtliche Beglaubigung besteht in der Bescheinigung der Beglaubigungsper- son über die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens, die Überein- stimmung einer Abschrift, eines Auszuges oder einer andern Wiedergabe mit dem vorgelegten Schriftstück sowie die korrekte Vornahme einer Übersetzung.

Art. 1223

II. Zuständigkeit Für die Vornahme von Beglaubigungen sind zuständig:

Art. 10

a) die Urkundspersonen gemäss b) der Staatsschreiber und die ; vom Regierungsrat bezeichneten Mitarbeiter der Staatskanzlei;

.100

  1. der Staatsarchivar;
  2. die Gerichtsschreiber der schwyzerischen Gerichte;
  3. die Staatsanwälte;
  4. die vom Bezirksrat bezeichneten Mitarbeiter des Notariats, welche die Wahl- voraussetzungen eines Gemeindeschreibers erfüllen.
  5. Gemeinsame Vorschriften für Beurkundung und Beglaubigung

Art. 1324

I. Aufsicht Personen mit der Befähigung der Beurkundung und Beglaubigung stehen bezüg- lich dieser Tätigkeit unter der Aufsicht des Kantonsgerichtes.

Art. 1425

II. Ausstand

. Beurkundung

  1. Beurkundung individueller Erklärungen und bestehender Tatsachen Die Urkundsperson ist von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn an der Beurkundung beteiligt sind:
  2. die Urkundsperson selber;
  3. eine Person, als deren Vertreter die Urkundsperson im Rahmen der Beurkun- dung handelt;
  4. eine Person, mit der die Urkundsperson verheiratet ist oder war, in eingetra- gener Partnerschaft lebt oder gelebt hat, verlobt ist oder in faktischer Lebens- gemeinschaft lebt;
  5. eine Person, welche mit der Urkundsperson in gerader Linie oder bis zum

. Grad der Seitenlinie durch Abstammung oder Adoption verwandt oder ver- schwägert ist, die Stiefeltern und -kinder sowie die Pflegeeltern und -kinder der Urkundsperson;

Art. 10

e) der Arbeitgeber der Urkundsperson gemäss f) eine juristische Person, deren leitendem Bst. b dieses Gesetzes; Organ eine der in diesem Absatz ge- nannten Personen angehört;

  1. eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, welcher eine der in diesem Ab- satz genannten Personen angehört.

Art. 1526

b) Beurkundung von veranstaltungsgebundenen Erklärungen Die Urkundsperson ist von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn:

  1. sie selber an der Beurkundung beteiligt ist;
  2. eine Person, als deren Vertreter die Urkundsperson im Rahmen der Beurkun- dung handelt, an der Beurkundung beteiligt ist;
  3. der Veranstalter oder die Gesellschaft der Arbeitgeber der Urkundsperson ist;

Art. 14

d) eine der in oder der Gesell genannten Personen dem leitenden Organ des Veranstalters schaft angehört.

.100 SRSZ 1.2.2025 7

Art. 15a

2. Beglaubigung Die Beglaubigungsperson ist von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn sie selber an der Beglaubigung beteiligt ist.

  1. Veröffentlichung

Art. 16 Publikationsorgan

Im Zivilgesetzbuch vorgeschriebene Veröffentlichungen erfolgen im Amtsblatt.

Der Gemeinderat bestimmt Art und Umfang der ortsüblichen Veröffentlichungen.

. Abschnitt: Personenrecht

Art. 1728

I. Zivilstandswesen Der Regierungsrat ordnet das Zivilstandswesen.

Art. 17a

II. Wohnsitz Als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und damit als Wohnsitz des bevormundeten Kindes und der unter umfassender Beistandschaft stehenden

Art. 25

Volljährigen gilt die Gemeinde ( a) in welcher die betroffene Per umfassenden Beistandschaft ihren b) in welche sie mit Zustimmung innerhalb deren Zuständigkeitskr , 26 ZGB), son bei Errichtung der Vormundschaft oder der Wohnsitz hat, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eises ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegt, oder

  1. in welcher sie bei Übertragung der Massnahme von einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Art. 1830

III. Juristische Personen nach kantonalem Recht

. Bestand Bestehende Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften im Sinne von

Art. 59

Abs. 3 ZGB sind Genossenschaften des kantonalen öffentlichen Rechtes.

Art. 19 2. Statuten

. Statuten

Die Statuten dieser Genossenschaften müssen Bestimmungen enthalten über:

  1. Name und Sitz;
  2. Zweck;
  3. Mitgliedschaft;
  4. Organe und Vertretung;
  5. Mittel und Haftung.

Die Änderung der Statuten unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat.

.100

Art. 2031

. Anfechtung von Beschlüssen Jedes Mitglied kann Beschlüsse der Genossenversammlung, die Gesetze oder Sta- tuten verletzen oder ein wohlerworbenes Recht aufheben oder beeinträchtigen, innert zehn Tagen seit der Beschlussfassung nach den Vorschriften über die Ver- waltungsrechtspflege beim Verwaltungsgericht anfechten.

Art. 21

. Subsidiäres Recht Enthalten dieses Gesetz oder die Statuten keine Regel, so ist das Gemeindeor­ ganisationsgesetz sinngemäss anzuwenden.

Art. 2232

IV. Stiftungsaufsicht Der Regierungsrat ordnet die Stiftungsaufsicht.

. Abschnitt: Familienrecht

  1. Eherecht 33

Art. 2336

III. Ehe- und Familienberatungsstellen Die Ehe- und Familienberatung wird den besonderen Spezialdiensten gemäss

Art. 13

des Gesetzes über die Sozialhilfe übertragen.

  1. Kindes- und Erwachsenenschutz 37

Art. 2438

I. Organisation

. Ämter

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bilden zusammen mit den Behör- densekretariaten und den unterstellten Amtsbeistandschaften Ämter der kantona- len Verwaltung.

Der Regierungsrat erlässt weitere Bestimmungen über die Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.

Art. 2539

. Anstellung Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie die Mitarbeiter der Behördensekretariate und der Amtsbeistandschaften werden nach Massgabe der Personal- und Besoldungsverordnung40 angestellt.

.100 SRSZ 1.2.2025 9

Art. 2641 3. Zuständigkeit

. Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am zivilrecht- lichen Wohnsitz der betroffenen Person.

Sie ist sachlich zuständig, wo ihr das Zivilgesetzbuch oder ein anderes Gesetz eine Aufgabe zuweist. Insbesondere ist dies:

  1. die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern

Art. 27

( –275a ZGB) sowie die Anordnung von Massnahmen zum Schutze des

Art. 307

Kindes und des Kindesvermögens ( –325 ZGB);

Art. 360

b) die Förderung der eigenen Vorsorge ( c) die Abklärung und Anordnung von Mass –373 ZGB); nahmen von Gesetzes wegen für ur-

Art. 374

teilsunfähige Personen ( –387 ZGB);

Art. 390

d) die Errichtung und Aufhebung von Beistandschaften ( –399 ZGB);

Art. 426

e) die fürsorgerische Unterbringung ( ZGB).

Art. 2742 4. Besetzung und Vertretung

. Besetzung und Vertretung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde trifft ihre Verfügungen und fällt ihre Entscheide vorbehältlich abweichender Bestimmungen als Kollegialbehörde mit drei Mitgliedern.

Der Regierungsrat regelt die Vertretung.

Art. 2843 5. Einzelzuständigkeit

. Einzelzuständigkeit

Der Vorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde sorgt für die Verfahrensleitung, namentlich den Erlass von Vorladungen, die Prüfung der Zuständigkeit und die Einberufung der Behörde.

In die Einzelzuständigkeit jedes Mitgliedes fallen folgende Geschäfte des Kindes- schutzes:

  1. Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge beim Scheidungs- oder

Art. 134

Trennungsgericht ( b) Genehmigung von Sorge, der Obhut, Abs. 1 ZGB); Unterhaltsverträgen sowie Neuregelung der elterlichen des persönlichen Verkehrs und der Betreuungsanteile bei

Art. 134

Einigkeit der Eltern ( c) Antragstellung zur Abs. 3 und 4 sowie 287 ZGB); Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs- oder

Art. 299

Trennungsprozess ( Abs. 2 Bst. b ZPO);

Art. 265

d) Zustimmung zur Adoption des bevormundeten Kindes ( e) Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater u Abs. 2 ZGB); nd Mutter zur Adoption

Art. 265a

( f Abs. 2 ZGB); ) Genehmigung des persönlichen Verkehrs des Adoptivkindes mit den leiblichen

Art. 268e

Eltern ( g) Entge Abs. 1 ZGB); gennahme der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge

Art. 298a

( Abs. 4 ZGB);

Art. 298b

h) Zuweisung der elterlichen Sorge an den Vater ( i) Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme eines P Abs. 4 ZGB); flegekindes und Ausübung der

Art. 316

Pflegekinderaufsicht ( j) Anordnung der Inven Abs. 1 ZGB); taraufnahme sowie der periodischen Rechnungsstellung

Art. 318

und Berichterstattung über das Kindesvermögen ( Abs. 3 und 322 Abs. 2 ZGB);

.100

  1. Entgegennahme des Kindsvermögensinventars nach Tod eines Elternteils

Art. 318

( Abs. 2 ZGB);

Art. 320

l) Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens ( m) Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für d Abs. 2 ZGB); as ungeborene Kind zur Wah-

Art. 544

rung erbrechtlicher Ansprüche ( n) Mitteilung an das zuständige Sorge und Bevormundung von Kind Abs. 1bis ZGB); Einwohneramt über Zuteilung der elterlichen ern;

Art. 68c

o) Mitteilung der Ernennung des Beistandes an das Betreibungsamt ( SchKG).

In die Einzelzuständigkeit jedes Mitgliedes fallen folgende Geschäfte des Er- wachsenenschutzes:

  1. Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrages sowie Einwei-

Art. 363

sung der beauftragten Person in ihre Pflichten ( b) Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten und 364 ZGB); im Rahmen der ausseror-

Art. 374

dentlichen Vermögensverwaltung ( c) Festlegung der Vertretungsber Abs. 3 ZGB); echtigung bei medizinischen Massnahmen

Art. 381

( d und 382 Abs. 3 ZGB); ) Anordnung eines Inventars und Anordnung zur Aufnahme eines öffentlichen

Art. 405

Inventars ( Abs. 2 und 3 ZGB);

Art. 415

e) Rechnungsprüfung ( f) Übertragung der Zu Abs. 1 und 425 Abs. 2 ZGB); ständigkeit für die Entlassung einer Person an die Ein-

Art. 428

richtung ( g) Mitteil Abs. 2 ZGB); ung an Zivilstandsamt, Einwohneramt und Betreibungsamt über das

Art. 449c

Bestehen einer umfassenden Beistandschaft ( h) Mitteilung an das Zivilstandsamt über da ZGB); s Bestehen eines Vorsorgeauftrages

Art. 449c

( ZGB);

Art. 450g

i) Vollstreckungsverfügung ( j) Information über das Best ZGB); ehen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes

Art. 451

und Gewähren des Akteneinsichtsrechts ( k) Mitteilung eingeschränkter oder entz Abs. 2 und 449b ZGB); ogener Handlungsfähigkeit an die

Art. 452

Schuldner ( Abs. 2 ZGB);

Art. 553

l) Antrag auf Anordnung eines Erbschaftsinventars ( m) Einleitung der Übertragung der bestehenden Massn Abs. 1 ZGB); ahme an die Behörde des

Art. 442

neuen Wohnsitzes ( n) Mitteilung der und 444 ZGB); Vermögensverwaltung durch einen Beistand oder eine vorsorge-

Art. 68d

beauftragte Person an das Betreibungsamt ( SchKG).

Art. 2944 II. Melderecht und Meldepflicht

Jede Person ist berechtigt, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine hilfsbedürftige Person zu melden.

Mitarbeitende des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sowie Lehrpersonen und Ärzte, die in Ausübung ihres Berufes von der Hilfsbedürftigkeit Kenntnis er- halten, sind zur Meldung verpflichtet, sofern mit anderen Massnahmen keine Ab- hilfe geschaffen werden kann.

.100 SRSZ 1.2.2025 11

Art. 3045

III. Mandatsführung

. Beistand

Als Beistand ist jede natürliche Person ernennbar, welche die für die vorgesehenen Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorweisen

Art. 400

kann ( 2 Die treuun behörd ZGB). Berufsbeistände der zuständigen Amtsbeistandschaft übernehmen die Be- gs- und Verwaltungsmandate, welche die Kindes- und Erwachsenenschutz- e nicht einem Mitarbeiter einer Fachstelle oder einer Privatperson überträgt.

Art. 3146 2. Entschädigung und Spesen

. Entschädigung und Spesen

Der Beistand hat Anspruch auf Entschädigung und Spesenersatz nach Massgabe

Art. 404

von 2 Is sene 3 De Abs. 1 und 2 ZGB. t kein Vermögen vorhanden, trägt der Kanton die Entschädigung und den Spe- rsatz. r Regierungsrat erlässt die weiteren Ausführungsbestimmungen.

Art. 3247

. Aufsicht Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nimmt die Aufsicht über die Bei- stände wahr und kann ihnen Weisungen erteilen.

Art. 3348 IV. Amtsbeistandschaft

Jeder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist mindestens eine kantonale Amtsbeistandschaft angegliedert, welche für die Umsetzung der behördlichen Massnahmen verantwortlich ist.

Der Regierungsrat ordnet die Amtsbeistandschaften.

Art. 3449

V. Fürsorgerische Unterbringung

. Zuständigkeit zur Anordnung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist befugt, die fürsorgerische Un-

Art. 428

terbringung anzuordnen ( 2 Liegt Gefahr im Verzug auch jeder in der Schwei ZGB). , ist nebst der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde z zur selbstständigen Berufsausübung zugelassene Arzt

Art. 429

befugt, die fürsorgerische Unterbringung anzuordnen ( 3 Der ärztliche Unterbringungsentscheid ist der Kinde ZGB). s- und Erwachsenenschutz- behörde zur Kenntnis zu bringen.

Dauert eine vom Arzt angeordnete Unterbringung länger als sechs Wochen, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die weitere Unterbringung zu entscheiden.

Art. 3550 2. Nachbetreuung

. Nachbetreuung

Besteht Rückfallgefahr, so beantragt der behandelnde Arzt vor der Entlassung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine geeignete Nachbetreuung.

.100

Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung zuständig, so holt sie die Meinung des behandelnden Arztes ein.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann der betroffenen Person einen Beistand bestellen mit der Aufgabe, sie zu begleiten und durch geeignete Kont- rollen die Einhaltung der Anweisungen zu überwachen.

Art. 35a

3. Ambulante Massnahmen

  1. Gegenstand

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann auf ärztliche Vormeinung am- bulante Massnahmen anordnen.

Zulässig sind jene Massnahmen, die geeignet erscheinen, eine Einweisung in eine Einrichtung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden. Insbesondere sind dies:

  1. die Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in An- spruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen,
  2. die Anweisung, bestimmte Medikamente einzunehmen,
  3. die Anweisung, sich alkoholischer Getränke und anderer Suchtmittel zu ent- halten.

Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein.

Art. 35b 52 b) Kontrolle

b) Kontrolle

Die Anweisung, sich alkoholischer Getränke zu enthalten, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Wirten und Alkoholverkaufsstellen des Wohnsitz- und Aufenthaltsortes sowie der näheren Umgebung der betroffenen Person be- kannt geben.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann den Beistand oder andere Beauftragte ermächtigen, die Wohnung der betroffenen Person in deren Anwesen- heit zu betreten und die Befolgung der ambulanten Massnahmen zu kontrollieren.

Art. 3653 VI. Verantwortlichkeit

Der Kanton haftet für den Schaden, der einer Person im Rahmen der behördli- chen Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches

Art. 454

Handeln oder Unterlassen entstanden ist ( 2 Für den Rückgriff auf die Person, die d tonale Gesetz über die Haftung des Gemein ZGB). en Schaden verursacht hat, ist das kan- wesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre54 anwendbar.

Art. 36a

VII. Anwendbares Recht Auf das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und vor Ver- waltungsgericht ist, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bundesrechts, das Verwaltungsrechtspflegegesetz anwendbar.

Art. 36b

.100 SRSZ 1.2.2025 13

Art. 36c

. Abschnitt: Erbrecht

  1. Gesetzliche Erben

Art. 37

Erbrecht des Gemeinwesens Hinterlässt der Erblasser keine erbberechtigten Personen, so fällt die Erbschaft

Art. 466

unter Vorbehalt der in meinde seines letzten s ZGB erwähnten Nutzniessungsrechte an die Ge- chwyzerischen Wohnsitzes.

  1. Erbgang

Art. 3858 I. Erbschaftsamt

Der Bezirksrat bezeichnet das Erbschaftsamt.

Er kann die Aufgabe des Erbschaftsamtes dem Bezirksgericht nach dessen An- hörung oder dem Erbschaftsamt eines anderen Bezirks mit Zustimmung von des- sen Bezirksrat übertragen.

Art. 38a

II. Sicherung des Erbganges

. Zuständigkeit und Verfahren

Das Erbschaftsamt trifft die zur Sicherung des Erbganges erforderlichen Mass-

Art. 490

nahmen ( 2 Der Re , 546, 548 und 551 bis 556 ZGB). gierungsrat ordnet das Verfahren zur Sicherung des Erbganges.

Art. 38b 60 2. Mitteilung von Todesfall

2. Mitteilung von Todesfall

Das Zivilstandsamt gibt dem Erbschaftsamt den Hinschied einer Person sofort bekannt.

Art. 553

Das Erbschaftsamt nimmt das Inventar auf ( 3 Das Inventar enthält ein möglichst genaues ZGB). Verzeichnis des Erbschaftsvermögens.

Art. 3961

. Siegelung Das Erbschaftsamt ordnet die Siegelung an, wenn es diese als notwendig erachtet oder wenn ein Erbe sie verlangt.

Art. 4062

. Verfügungen von Todes wegen und Eheverträge

  1. Hinterlegung

Das Einwohneramt ist die Hinterlegungsstelle für Verfügungen von Todes wegen

Art. 504

( 2 a und 505 Abs. 2 ZGB). Es registriert die eingereichten Verfügungen von Todes wegen und bewahrt sie n einem sicheren Orte auf.

.100

Bei einem Wegzug händigt es die Verfügungen von Todes wegen der wegziehenden Person aus oder sendet sie ihr per Post nach.

Art. 4163 b) Eröffnung

Der Einzelrichter eröffnet die eingereichten Verfügungen von Todes wegen und

Art. 557

die Eheverträge ( 2 Er teilt dem Wi ZGB). llensvollstrecker den Auftrag mit.

Art. 41a

5. Erbbescheinigung

Art. 559

Der Einzelrichter stellt die Erbbescheinigung aus ( 2 Er kann beim Erbschaftsamt ein Verzeichnis der dem ZGB). Erbschaftsamt bekannten Erben verlangen.

Art. 4265

III. Öffentliches Inventar

. Zuständigkeit Der Einzelrichter beauftragt mit der Errichtung des öffentlichen Inventars den

Art. 580

Notar ( bis 584 ZGB).

Art. 4366 2. Verfahren

. Verfahren

Der Notar hat sich vom Erbschaftsamt die Erbschaft mit der amtlichen Inventar- aufnahme, soweit diese bereits vorliegt, übergeben zu lassen und das öffentliche Inventar in der Regel binnen dreier Monate zustande zu bringen.

Liegt die amtliche Inventaraufnahme nicht vor, hat der Notar bei ihr mitzuwirken.

Art. 4467 3. Verwaltung der Erbschaft

. Verwaltung der Erbschaft

Der Notar oder eine von ihm bestimmte Person verwaltet die Erbschaft, bis sich

Art. 588

die Erben gemäss 2 Geld, Wertpapie nen, sind nach ih 3 Inventarstücke, oder sie Schaden derbliche Waren k 4 Erweist sich di notwendigen Massn richter zu treffe ZGB erklärt haben. re und andere Gegenstände, die leicht entwendet werden kön- rer Aufzeichnung sicher zu verwahren. deren Aufbewahrung unverhältnismässige Kosten verursacht nehmen lässt, können öffentlich versteigert werden. Rasch ver- önnen auch freihändig verkauft werden. e Fortsetzung eines Gewerbes als wünschbar, so sind die hiefür ahmen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Einzel- n.

Art. 45

. Rechnungsruf

Art. 582

Der Notar erlässt den Rechnungsruf ( 2 Der Rechnungsruf ist im Amtsblatt un lichen. Wo es notwendig erscheint, kan ren Publikationsorganen anordnen, durc ZGB). d am Wohnsitz des Erblassers zu veröffent- n der Notar die Veröffentlichung in weite- h welche die mutmasslichen Gläubiger am ehesten Kenntnis erhalten können.

.100 SRSZ 1.2.2025 15

Art. 46 5. Abschluss des Verfahrens

. Abschluss des Verfahrens

Der Notar übergibt das Inventar mit dem Schlussbericht dem Einzelrichter.

Der Einzelrichter trifft die weiteren vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen

Art. 587

( Abs. 1 und 2 ZGB).

Art. 47

. Andere Fälle

Art. 592

Fällt die Erbschaft an das Gemeinwesen ( gen über das öffentliche Inventar sinnge ZGB), finden die Bestimmun- mäss Anwendung.

Art. 4868

IV. Amtliche Liquidation

Art. 595

Der Einzelrichter beauftragt den Notar mit der amtlichen Liquidation ( ZGB).

Art. 4969

V. Teilung der Erbschaft

. Erbschaftsamt

Das Erbschaftsamt ist zuständig in folgenden Fällen:

  1. Mitwirkung bei der Teilung anstelle eines Erben auf Verlangen seines Gläubi-

Art. 609

gers ( ZGB),

Art. 611

b) Losbildung ( ZGB),

Art. 612

c) Anordnung der Versteigerung ( d) Entscheid über Veräusserung o Abs. 3 ZGB), der Zuweisung besonderer Gegenstände

Art. 613

( 2 f Abs. 3 ZGB). Für die Versteigerung gelten sinngemäss die Bestimmungen der kantonalen Ein- ührungsverordnung zum Obligationenrecht.

Art. 50 2. Güterschätzungskommission

. Güterschätzungskommission

Die kantonale Güterschätzungskommission setzt im Streitfall den Anrechnungs-

Art. 618

wert von Grundstücken gemäss ZGB fest. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Erbmasse.

Der Schätzungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 51

. Verfahren Über die Zuweisung, Veräusserung oder Teilung eines landwirtschaftlichen Gewer-

Art. 621

bes ( liche 5. Ab a) Na , 621quater, 625 und 625bis ZGB) entscheidet der Richter im ordent- n Verfahren. schnitt: Sachenrecht chbarrecht

Art. 52

I. Geländeveränderungen

. Allgemeines Wer im Bereich der Grenze Geländeveränderungen ausführt, hat das Nachbar- grundstück durch geeignete Massnahmen zu schützen.

.100

Art. 53 2. Abgrabungen

. Abgrabungen

Bei Abgrabungen beträgt der Grenzabstand mindestens einen halben Meter.

Bei der Anlage von Gruben zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand und anderen Materialien beträgt der Grenzabstand wenigstens drei Meter.

Art. 54 3. Aufschüttungen

. Aufschüttungen

Aufschüttungen von Erdreich, Steinen und dergleichen dürfen mit dem Fuss- punkt bis einen halben Meter an die Grenze gesetzt werden.

Übersteigt die Scheitelhöhe 2.50 m, so beträgt der Grenzabstand einen Viertel dieser Höhe.

Art. 55 4. Stützmauern

. Stützmauern

Die Stützmauer darf an die Grenze gestellt werden, wenn sie 1.20 m nicht über- steigt. Höhere Stützmauern bis 2.50 m dürfen bis einen halben Meter an die Grenze gestellt werden.

Übersteigt die Höhe 2.50 m, so beträgt der Grenzabstand die Hälfte dieser Höhe.

Art. 56

II. Einfriedungen

. Erstellung und Unterhalt

Wer durch die Art der Benützung seines Grundstückes eine Einfriedung nötig macht, hat sie zu erstellen und zu unterhalten.

Trifft dies für beide aneinandergrenzenden Grundstücke zu, so haben deren Eigentümer die Einfriedungen (Zäune, Mauern und dergleichen) längs der ge- meinsamen Grenze je hälftig zu erstellen und zu unterhalten.

Grünhecken sind alljährlich zurückzuschneiden.

Art. 57 2. Abstände

. Abstände

Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.20 m dürfen an die Grenze gestellt werden.

Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1.20 m bis 2 m dürfen bis einen halben Meter an die Grenze gestellt werden.

Für höhere Einfriedungen gilt der Grenzabstand des kantonalen Baugesetzes.

Art. 58

. Gefährliche Einfriedungen Gefährliche Einfriedungen sind verboten.

Art. 59 III. Bepflanzungen

Der Grenzabstand, gemessen von der Mitte des Baumstammes waagrecht zur Grenze, beträgt:

  1. bei hochstämmigen Bäumen, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie bei Nuss- und Kastanienbäumen 5 Meter;
  2. bei Hochstamm-Obstbäumen 4 Meter;

.100 SRSZ 1.2.2025 17

  1. bei Niederstamm-Obstbäumen 2 Meter;
  2. bei Zwergbäumen und Sträuchern bis 3 m Höhe sowie bei Reben einen halben Meter.

Ist das Nachbargrundstück Wald, beträgt der Grenzabstand 1 Meter.

Art. 60 IV. Anspruch des Nachbarn

Der Nachbar kann die Entfernung von Geländeveränderungen, Einfriedungen und Pflanzen verlangen, welche den Mindestabstand von der Grenze nicht einhalten.

Dieser Anspruch geht innert zwei Jahren, seitdem der Nachbar von der Ab- standsverletzung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit Eintritt der Verletzung, unter.

Art. 61 V. Recht zum Benützen des nachbarlichen Grundstückes

Wer bauliche Vorkehren an der Grenze treffen, Mauern oder Gebäude reinigen oder Grünhecken zurückschneiden will, darf nach vorausgegangener Mitteilung das Grundstück des Nachbarn in möglichst schonender Weise betreten und be- nützen.

Ein allfälliger Schaden ist dem Nachbar voll zu ersetzen.

  1. Inhalt der einzelnen Dienstbarkeiten

Art. 62 I. Fussweg

Das Fusswegrecht berechtigt, über den Weg zu gehen, nicht aber zu fahren, zu reiten oder Vieh zu treiben.

Die Breite des Fussweges beträgt 90 cm.

Art. 63 II. Viehfahrweg

Das beschränkte Viehfahrwegrecht berechtigt, gefangenes Vieh über den Weg zu führen, zu gehen und zu reiten.

Das unbeschränkte Viehfahrwegrecht berechtigt überdies, ungefangenes Vieh zu treiben.

Die Breite des Viehfahrweges beträgt zwei Meter.

Art. 64 III. Fahrweg

Das Fahrwegrecht berechtigt, über den Weg zu gehen, zu fahren, Vieh zu treiben und zu reiten.

Die Breite des Fahrweges beträgt 2.70 m.

Art. 65

IV. Winterweg Das Winterwegrecht berechtigt, über das dienende Grundstück von Martini bis

. März zu gehen, Vieh zu treiben und mit Schlitten zu fahren.

.100

Art. 66

V. Reistweg Das Reistwegrecht gestattet das Reisten von Holz von Martini bis Mitte März.

  1. Natur- und Heimatschutz

Art. 6770

Zuständigkeit Der Kantonsrat erlässt Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern.

  1. Bodenverbesserungen

Art. 68 Grundsätze

Zur Durchführung von Bodenverbesserungen innerhalb und ausserhalb des Bau- gebietes, wie Weg- und Strassenanlagen, Trinkwasserversorgungen, Güterzusam- menlegungen, Alpverbesserungen, Entwässerungen usw., können die beteiligten Grundeigentümer eine Flurgenossenschaft bilden.

Können Bodenverbesserungen nur gemeinschaftlich in zweckmässiger Weise durchgeführt und unterhalten werden und hat die Mehrheit der beteiligten Grund- eigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet.

Im Übrigen ordnet der Kantonsrat das Verfahren.

  1. Wasserrecht

Art. 69

I. Private Gewässer Soweit sie das Wasserrechtsgesetz nicht als öffentlich erklärt, sind Quellen und Bäche private Gewässer.

Art. 70 II. Nutzung

Wer private Gewässer nutzt, hat auf die benachbarten Grundstücke Rücksicht zu nehmen.

Der Benützer hat namentlich Rückstau, künstlichen Entzug, Zuleitung oder Ver- unreinigung zu unterlassen.

Art. 71

III. Wassermangel Wassermangel trifft zuerst die jüngste oder, wenn das Alter nicht feststeht, die unterste Anlage.

.100 SRSZ 1.2.2025 19

  1. Bergregal und Untergrund 71

Art. 7272 Hoheit

Die Verfügung über Bodenschätze, insbesondere über die Vorkommen von Erzen, Kohle, Erdgas und anderen Kohlenwasserstoffen sowie über Salzlagerstätten steht dem Kanton als Regal zu.

Der Untergrund steht unter der Hoheit des Kantons. Privatrechte bleiben vor- behalten.

Der Kantonsrat kann die Verwaltung des Bergregals und des Untergrundes näher ordnen.

  1. Grundpfandrecht

Art. 73

I. Üblicher Zinstag Üblicher Zinstag ist der 11. November (St. Martinstag).

Art. 74

§ bis 76 73

Art. 7774 II. Versicherung

Die Gebäude und andere Anlagen des Hochbaus sind bei einer gemäss Versiche- rungsaufsicht zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsgesellschaft wertgerecht gegen Feuer- und versicherbare Elementarschäden zu versichern.

Der Kantonsrat erlässt darüber eine Verordnung. Darin hat er den Regierungsrat zu ermächtigen, mit den im Kanton arbeitenden Versicherungsgesellschaften ent- sprechende Vereinbarungen abzuschliessen.

Art. 77a 75 III. Kantonale gesetzliche Grundpfandrechte

III. Kantonale gesetzliche Grundpfandrechte

Gesetzliche Pfandrechte bedürfen zu ihrer Entstehung keiner Eintragung im Grundbuch.

Die gesetzlichen Pfandrechte entstehen mit der Forderung, deren Sicherung sie dienen. Sie gehen allen übrigen Pfandrechten vor und stehen untereinander im gleichen Rang.

Gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über Fr. 1000.-- erlöschen, wenn sie nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung im Grund- buch eingetragen werden.

Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen betreffend Entstehung und Erlö- schen.

.100

  1. Fahrnispfandrecht

Art. 7876 I. Viehverpfändung

Der Regierungsrat erteilt die Ermächtigung zur Annahme von Viehverpfändungen

Art. 885

( 2 ZGB). Das Betreibungsamt am Ort der Pfandsache führt das Verschreibungsprotokoll.

Art. 78a

II. Pfandleihgewerbe

. Bewilligungspflicht

Art. 907

Wer das Pfandleihgewerbe im Sinne der ff. ZGB betreiben will, bedarf einer Bewilligung des Regierungsrates.

Art. 78b 78 2. Bewilligungsvoraussetzungen

2. Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:

  1. Gewähr für eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit bietet;
  2. über die erforderlichen kaufmännischen und fachlichen Kenntnisse verfügt;
  3. eine ausreichende Versicherungsdeckung für die Pfandgegenstände nachweist.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 78c 79 3. Bewilligungserteilung

3. Bewilligungserteilung

Die Bewilligung wird in der Regel auf fünf Jahre befristet. Sie wird verlängert, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.

Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.80

Es wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz81 erhoben.

Art. 78d

4. Höchstzinssatz Der Regierungsrat legt den höchstens zulässigen Jahreszins fest. Er darf jedoch

% nicht überschreiten.

Art. 78e 83 5. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

5. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

Ist der Verpfänder minderjährig, so bedarf der Abschluss des Pfandvertrages zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters.

Die Zustimmung muss spätestens beim Vertragsabschluss vorliegen.

Art. 78f 84 6. Kosten

6. Kosten

Die angemessenen Kosten der Aufbewahrung und Versicherung der Pfandgegen- stände dürfen dem Verpfänder (Darlehensnehmer) in Rechnung gestellt werden.

Der Verpfänder ist davon beim Vertragsschluss in Kenntnis zu setzen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

.100 SRSZ 1.2.2025 21

Art. 78g

7. Amtlicher Verkauf

Art. 910

Der amtliche Verkauf ( ZGB) erfolgt auf dem Wege der öffentlichen Ver-

Art. 229

steigerung ( 2 Ein Übersc ff. OR) durch das Betreibungsamt am Sitz des Pfandleihers. huss des Erlöses über die Pfandschuld (Darlehen, Zins), die aufge-

Art. 78f

laufenen Kosten gemäss bungsamt dem Verpfänder konto bei einer Bank zu schweizerischen Aufsich 3 Ist der Anspruch des sowie die Versteigerungskosten hat das Betrei- herauszugeben oder für denselben auf einem Sperr- hinterlegen, die über die Zulassung der zuständigen tsbehörde verfügt. Verpfänders auf den Überschuss infolge Verjährung erlo-

Art. 911

schen ( 4 Erfol mäss Ab beanspr 5 Der R Abs. 3 ZGB), fällt der hinterlegte Betrag dem Pfandleiher zu. gt an der öffentlichen Versteigerung kein Angebot, das die Forderungen ge- satz 2 deckt, kann der Pfandleiher den Pfandgegenstand zu Eigentum uchen. egierungsrat regelt das Verfahren.

Art. 78h 86 8. Aufsicht

8. Aufsicht

Der Pfandleiher hat dem zuständigen Departement auf Ersuchen Auskunft über die bewilligungspflichtige Tätigkeit zu erteilen sowie Einsicht in alle Dokumente und Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten zu gewähren.

Die Kosten der Aufsichtstätigkeit sind gemäss der Gebührenordnung über die Ver- waltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom Bewilligungsinhaber zu tragen.

Art. 78i 87 9. Übergangsbestimmung

9. Übergangsbestimmung

Bereits erteilte Bewilligungen fallen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der

Art. 78a

§ ff. dahin.

Art. 78f

Die § , 78g und 78h gelten auch für diese Bewilligungen.

Art. 78d

i) gilt für alle nach dem Inkrafttreten der §§ 78a ff. gewährten Darlehen. Grundbuch

Art. 7988 I. Allgemeines

Das Grundbuch wird nach politischen Gemeinden angelegt.

Der Notar ist der Grundbuchverwalter. Er führt das Grundbuchamt.

Das Grundbuch kann in elektronischer Form (informatisiertes Grundbuch) ge- führt werden. Die Kosten für die Einführung und den Betrieb des informatisierten Grundbuches tragen die Bezirke nach verhältnismässigen Anteilen.

Der elektronische Geschäftsverkehr für die Grundbuchämter ist nach Massgabe des Bundesrechts zugelassen.

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 80 II. Aufnahme des öffentlichen Gutes

Das allgemeine öffentliche Gut ist entweder Eigentum des Kantons, des Bezirkes oder der Gemeinde und muss als solches in das Grundbuch aufgenommen werden.

.100

Der Kantonsrat ordnet das Verfahren.

Art. 8189 III. Notariatskreise

Der Kanton ist in sieben Notariatskreise eingeteilt.

Die einzelnen Kreise umfassen das Gebiet folgender Gemeinden: Kreis 1:  Gemeinden Schwyz, Ingenbohl, Muotathal, Oberiberg, Unteriberg, Morschach, Alpthal, Illgau und Riemenstalden Kreis 2:  Gemeinden Arth, Steinen, Sattel, Rothenthurm, Lauerz und Steinerberg Kreis 3: Bezirk Gersau Kreis 4: Bezirk Küssnacht Kreis 5: Bezirk Einsiedeln Kreis 6: Bezirk Höfe Kreis 7: Bezirk March

Der Bezirk Schwyz kann durch Beschluss seiner Stimmberechtigten die Kreise

und 2 zusammenschliessen.

Art. 81a 90 IV. Zusammenarbeit

IV. Zusammenarbeit

Mehrere Bezirke können durch Beschluss ihrer Stimmberechtigten einen ge- meinsamen Notariatskreis bilden.

Die Bezirksräte vereinbaren den Sitz des Grundbuchamtes, die anwendbare Dienst- und Gehaltsordnung, die Aufteilung der Kosten, die Haushaltsführung und die Kündigung sowie weitere Einzelheiten der Zusammenarbeit. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser hört vorgängig das Kantons- gericht an.

Die Bezirksräte üben ihre Kompetenzen gemeinsam aus.

Art. 8291 V. Notar

Als Notar ist wählbar, wer das schwyzerische Rechtsanwaltspatent besitzt oder die Prüfung für Notare bestanden hat. Das Kantonsgericht erlässt das Prüfungs- reglement.

Die Anwaltsprüfungskommission unter Zuzug des Grundbuchinspektorats prüft den Kandidaten und stellt ihm ein Wahlfähigkeitszeugnis aus.

Der Bezirksrat wählt den Notar. Fehlt es an einer gesetzlichen Regelung des Be- zirkes, so setzt der Bezirksrat die Art der Entlöhnung fest und regelt die gegen- seitigen Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Bezirk und Notar.

Art. 8392 VI. Stellvertretung

Der zuständige Bezirksrat bezeichnet für jeden Notariatskreis einen oder meh- rere Stellvertreter.

Jeder Notar ist verpflichtet, die Wahl zum Stellvertreter für einen benachbarten Notariatskreis anzunehmen.

Ist auch der Stellvertreter verhindert, so bestimmt der Bezirksammann für be- sondere Fälle eine andere, als Notar wahlfähige Person.

.100 SRSZ 1.2.2025 23

Art. 8493

VII. Versicherung Der Bezirksrat hat für Schäden, die Dritte durch die Amtsausübung des Notars und seiner Hilfspersonen erleiden und für die der Bezirk einstehen muss, eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

Art. 8594

VIII. Aufsicht

. Kantonsgericht

Das Kantonsgericht übt die Fach- und Dienstaufsicht über den Grundbuchins- pektor und die Fachaufsicht über die Notare aus.

Es berichtet dem Kantonsrat über die Tätigkeit des Grundbuchinspektors und der Notare im Rechenschaftsbericht.

Art. 8695 2. Grundbuchinspektor

. Grundbuchinspektor

Das Kantonsgericht stellt den Grundbuchinspektor an. Es kann seine Aufgaben stattdessen einem Privaten übertragen.

Der Grundbuchinspektor prüft die von den Notaren geführten Bücher und Regis- ter und erstattet dem Kantonsgericht über das Ergebnis seiner Prüfung Bericht.

Er kann den Notaren fachliche Weisungen erteilen oder dem Kantonsgericht den Erlass von Weisungen beantragen.

Art. 86a

3. Bezirksrat Der Bezirksrat übt die Dienstaufsicht über die Notare aus. III. Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 88 II. Vollzugsverordnung des Regierungsrates

Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Behörde bezeichnet, erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Vollzugsvorschriften.

Der Regierungsrat erlässt die Gebührenordnung.

Art. 89 III. Abänderung geltender Erlasse

Geltende Erlasse werden gemäss Anhang, welcher Bestandteil dieses Gesetzes ist, abgeändert.98

Der Regierungsrat passt die von ihm erlassenen Vorschriften diesem Gesetze an.99

.100

Art. 90 IV. Aufhebung geltenden Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Be- stimmungen aufgehoben.

Insbesondere werden aufgehoben:

  1. das Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Schwyz, vom 29. November 1910,100
  2. die Vollziehungsverordnung zum kantonalen Gesetz vom 29. November 1910 betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches, vom

. September 1911,101

  1. die Verordnung betreffend die Viehverpfändung, vom 26. Oktober 1911,102
  2. die Einführungsverordnung zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches(AdoptionsrechtundKindesverhältnis),vom2. Dezember1977.103

Art. 91104

V. Beschränkte dingliche Rechte des bisherigen Privatrechtes

. Zehnten, Grundzinse und Grunddienstbarkeiten

Zehnten und Grundzinse des kantonalen Privatrechtes bleiben bis zu ihrer Ab- lösung in Kraft.

Die Ablösung richtet sich nach den Bestimmungen über die Grundlast.

Der Kantonsrat regelt die Ablösung der Grunddienstbarkeiten alten Rechts.

Art. 92105 2. Grundpfandrechte

. Grundpfandrechte

Grundversicherungen des kantonalen Privatrechtes, wie Versicherungen (Obliga- tionen), Gülten und Schuldbriefe, Kautionsurkunden, Widerlagsbriefe, Ausrich- tungs- oder Auskaufbriefe und Kaufschuldbriefe sind dem Schuldbrief des neuen Rechtes gleichgestellt.

Der Kreditschein des kantonalen Privatrechtes ist der Grundpfandverschreibung gleichgestellt.

Art. 93

VI. Grundbuchrecht

Art. 44

Die bisherige Grundbuchordnung ist unter Vorbehalt von Abs. 1 Schluss- titel ZGB dem neuen Grundbuch gleichgestellt.

Das Konzeptprotokoll und das Handänderungsprotokoll für die Handänderungen und das Konzeptprotokoll sowie das Hypothekenprotokoll für das Hypothekarwe- sen der bisherigen Grundbuchordnung sind dem Tagebuch des neuen Rechtes gleichgestellt, ebenso das bisherige Grundbuch für die Handänderungen und für das Hypothekarwesen dem Hauptbuch des neuen Rechtes.

Art. 94106

VII. Eidgenössisches Grundbuch Mit der Einführung des Eidgenössischen Grundbuches in einer Gemeinde treten

Art. 91

die in den § bis 93 enthaltenen Übergangsbestimmungen ausser Kraft.

Art. 95107

VIII. Güterrechtsregister Das Güterrechtsregister wird beim Handelsregisteramt aufbewahrt.

.100 SRSZ 1.2.2025 25

Art. 96108 IX. Verfahrensregelung

Die nach bisherigem Recht zuständigen Instanzen führen jene Verfahren zu Ende, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei ihnen rechtshängig sind. Vorbehal- ten bleiben erstinstanzlich hängige Ungültigkeits-, Scheidungs- und Trennungs- verfahren, die formlos und von Amtes wegen an die zuständige Instanz überwiesen werden; den Parteien wird Frist angesetzt, um neue Anträge, Tatsachen und Be- weismittel vorzubringen.

Verfügungen und Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet werden, können an die nach neuem Recht zuständige Rechtsmittelinstanz weiter- gezogen werden.

Art. 97109

X. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten und Genehmigung durch den Bundesrat110 in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.111 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Mai 2000 Eine vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses von einer Urkundsperson errichtete Urkunde oder vorgenommene Beglaubigung ist gültig, wenn sie die Voraussetzun- gen des bisherigen oder des neuen Rechts erfüllt. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 2003

Die Bezirke führen gemeinsam und auf ihre Kosten, unter der Leitung des Kan- tons, das EDV-Grundbuch ein.

Der Regierungsrat erlässt weitere Regelungen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. September 2011

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängigen Verfahren zum Erbgang werden nach neuem Recht weitergeführt.

Die nach neuem Recht zuständige Behörde entscheidet darüber, in welchem Umfang das bisherige Verfahren ergänzt werden muss. Besondere Übergangsbestimmung zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung zur Änderung vom 14. September 2011 Das Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978 wird wie folgt geändert:

.100

Art. 36a

Abs. 3 (neu)

Kann die Vormundschaftsbehörde nicht rechtzeitig einberufen werden, so ent- scheidet der Vormundschaftspräsident oder bei dessen Abwesenheit oder Verhin- derung der Vizepräsident. Solche Verfügungen sind innert 20 Tagen der Vormund- schaftsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten. Mit Inkrafttreten der vollständigen Änderung vom 14. September 2011 wird

Art. 36a

Abs. 3 aufgehoben. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Oktober 2017 Eine vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses von einer Urkundsperson errichtete Urkunde oder vorgenommene Beglaubigung ist gültig, wenn sie die Voraussetzun- gen des bisherigen oder des neuen Rechts erfüllt.

GS 17-79 mit Änderungen vom 20. November 1980 (GS 17-272), vom 30. November 1983 (GS

-459), vom 7. März 1985 (GS 17-538), vom 24. April 1985 (GS 17-553), vom 14. Mai 1987 (GS 17-662), vom 26. Oktober 1994 (GS 18-537), vom 26. Oktober 1994 (GS 19-10), vom 4. Fe- bruar 1998 (GS 19-372), vom 27. Oktober 1999 (GS 19-445), vom 24. Mai 2000 (GS 19-595), vom 28. Mai 2003 (GS 20-407), vom 17. Dezember 2003 (GS 20-478), vom 16. Februar 2005 (GS 21-7), vom 22. November 2006 (Umsetzung Partnerschaftsgesetz, GS 21-98b), vom 28. Juni 2007 (Polizeiverordnung, GS 21-131a) vom 28. Juni 2007 (GS 21-154), vom 18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82q), vom 14. September 2011 (GS 23-14), vom 23. November 2011 (GS 23-18a), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80i), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. Okto- ber 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Straf- verfolgungsbehörden, GS 25-9f), vom 14. März 2018 (KRB betr. die Zusammenarbeit der Gemein- den und Bezirke, GS 25-25d), vom 18. September 2019 (KRB betr. Organisation des Grundbuch- sowie des Betreibungs- und Konkursinspektorats, GS 25-61a), vom 27. Mai 2020 (PolG, GS 26-14b), vom 23. Juni 2021 (Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unter- haltsbeiträgen, GS 26-50a) ) und vom 27. April 2022 (KiBeG, GS 26-77c).

Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. Dezember 1978 mit 13 245 Ja gegen 8482 Nein (Abl 1978 1075); Änderungen vom 4. Februar 1998 in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998 mit

117 Ja gegen 7100 Nein (Abl 1998 784), vom 28. Juni 2007 in der Volksabstimmung vom

. Februar 2008 mit 25 360 Ja gegen 7965 Nein (Abl 2008 485).

Fassung vom 18. November 2009.

Fassung vom 18. November 2009; Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom, Bst. c, Ziff. 2 und 3 neu eingefügt (bisherige Ziff. 2 bis 8 werden zu Ziff. 4 bis 10) am, Abs. 2 in der Fassung vom 14. Sep- tember 2011; Abs. 1 Bst. d Ziff. 2, 6 und 7 in der Fassung vom sowie Ziff. 9 und 10 neu eingefügt am 23. November 2011; Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 27. Mai 2020.

SRSZ 520.110.

SR 211.231, Partnerschaftsgesetz, PartG.

Neu eingefügt am 14. September 2011.

SR 211.222.32.

Neu eingefügt am 14. September 2011.

SRSZ 234.110.

Überschrift in der Fassung vom 14. September 2011.

Fassung vom 23. November 2011.

Fassung vom 14. September 2011.

Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 14. September 2011; Abs. 2 in der Fassung vom 27. April 2022.

Fassung vom 14. September 2011.

SR 211.221.31.

.100 SRSZ 1.2.2025 27

Abs. 3 Bst. b und c aufgehoben am 16. Februar 2005; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom

. September 2011.

Aufgehoben am 14. September 2011.

Neu eingefügt am 16. Februar 2005.

Fassung vom 24. Mai 2000.

Bst. a in der Fassung vom 24. Mai 2000; Bst. c in der Fassung vom 14. September 2011; Bst. b in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

Fassung vom 24. Mai 2000.

Fassung vom 25. Oktober 2017.

Abs. 2 aufgehoben am 25. Oktober 2017.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.

Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.

Abs. 2 aufgehoben am 27. Oktober 1999.

Neu eingefügt am 14. September 2011.

Überschrift in der Fassung vom 14. September 2011.

Fassung vom 14. Mai 1987.

Überschrift in der Fassung vom 14. September 2011.

Fassung vom 27. Oktober 1999.

Aufgehoben am 14. September 2011.

Aufgehoben am 23. Juni 2021.

Fassung vom 14. Mai 1987 und Überschrift Fassung vom 27. Oktober 1999.

Überschrift in der Fassung vom 14. September 2011.

Fassung vom 14. September 2011.

Fassung vom 14. September 2011.

SRSZ 145.110.

Fassung vom 14. September 2011.

Art. 27

Fassung vom und Überschrift vor  43 Fassung vom 14. September 2011; 2107, bisherige Bst. g bis i werden a aufgehoben am 14. September 2011. Abs. 2 Bst. b, d, f bis p in der Fassung vom 25. Oktober ufgehoben und bisherige Bst. j bis p zu Bst. i bis o.

Fassung vom 14. September 2011.

Fassung vom 14. September 2011.

Fassung vom 14. September 2011.

Fassung vom 14. September 2011.

Fassung vom 14. September 2011.

Fassung vom 14. September 2011.

Fassung vom 14. September 2011.

Neu eingefügt am 14. September 2011.

Neu eingefügt am 14. September 2011.

Fassung vom 14. September 2011.

SRSZ 140.100.

Art. 36

Abs. 1 in der Fassung vom 14. September 2011. Überschrift vor am 14. September 2011. Abs. 3 neu eingefügt am 14. September 2011 ( 1. November 2011) als besondere Übergangsbestimmung gemäss Ziff. IV treten der vollständigen Änderung vom 14. September 2011 wieder auf a und Abs. 2 aufgehoben in Kraft getreten am und mit dem Inkraft- gehoben.

Aufgehoben am 14. September 2011.

Aufgehoben am 14. September 2011.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 14. März 2018.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 14. März 2018.

Art. 38a

Neu eingefügt am 14. März 2018 (ersetzt bisherigen  61 Fassung vom und Abs. 2, 3 und 4 aufgehoben am 14. S ). eptember 2011.

Fassung vom 14. September 2011.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. September 2011.

Neu eingefügt am 14. September 2011.

Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.

Abs. 1 in der Fassung vom 14. September 2011.

Abs. 1 und 4 in der Fassung vom 14. September 2011.

Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.

Abs. 1 in der Fassung vom 14. September 2011; Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.

.100

Fassung vom 25. September 2013.

Fassung vom 4. Februar 1998.

Fassung vom 4. Februar 1998; Abs. 3 neu.

Aufgehoben am 23. November 2011.

Überschrift in der Fassung vom 23. November 2011.

Überschrift, Abs. 1, 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 23. November 2011. Bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4.

Randtitel in der Fassung vom 28. Juni 2007.

Neu eingefügt am 28. Juni 2007.

Neu eingefügt am 28. Juni 2007.

Neu eingefügt am 28. Juni 2007.

SRSZ 234.110.

SRSZ 173.111.

Neu eingefügt am 28. Juni 2007.

Neu eingefügt am 28. Juni 2007.

Neu eingefügt am 28. Juni 2007.

Neu eingefügt am 28. Juni 2007.

Neu eingefügt am 28. Juni 2007.

Neu eingefügt am 28. Juni 2007.

Abs. 3 in der Fassung vom und Abs. 4 und 5 neu eingefügt am 23. November 2011; Abs. 2 in der Fassung vom 18. September 2019.

Abs. 3 in der Fassung vom 14. März 2018.

Neu eingefügt am 14. März 2018.

Abs. 3 in der Fassung vom 24. Mai 2000; Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.

Abs. 1 in der Fassung vom 24. Mai 2000; Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.

Neu eingefügt am 24. Mai 2000; Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.

Neu eingefügt am 18. September 2019.

Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 18. September 2019.

Neu eingefügt am 18. September 2019.

Aufgehoben am 25. September 2013.

In der systematischen Sammlung nicht mehr aufgeführt, sondern durch Änderung der entspre- chenden Erlasse berücksichtigt.

Abl 1979 741.

GS 7-16.

GS 7-160.

GS 7-203.

GS 16-871.

Abs. 3 in der Fassung vom 25. September 2013.

Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2011.

Art. 94

wurde vom Bundesrat nicht genehmigt, soweit er die Ausserkraftsetzung des § 92 betrifft.

Art. 95

Randti neu, Fassung vom 14. Mai 1987. Bisherige §§ 95 und 96 werden zu §§ 96 und 97; ihre tel VIII. und IX. zu IX. und X.

Art. 95

Randti neu, Fassung vom 14. Mai 1987. Bisherige §§ 95 und 96 werden zu §§ 96 und 97; ihre tel VIII. und IX. zu IX. und X; Abs. 1 Fassung vom 27. Oktober 1999.

Art. 95

Randti neu, Fassung vom 14. Mai 1987. Bisherige §§ 95 und 96 werden zu §§ 96 und 97; ihre tel VIII. und IX. zu IX. und X; Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

Vom Bundesrat genehmigt am 22. Februar 1979; Änderungen vom 24. Mai 2000 vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement am 11. September 2000 und vom 28. Mai 2003 am 17. Juli 2003.

Am 1. September 1979 in Kraft getreten (Abl 1979 740); Änderungen vom 20. November 1980 am 1. Januar 1981 (GS 17-273), vom 30. November 1983 am 1. Januar 1984 (Abl 1984 90), vom

. März 1985 am 1. Juli 1985 (GS 17-539), vom 24. April 1985 am 1. Januar 1987 (GS 17-554), vom 14. Mai 1987 am 1. Januar 1988 (Abl 1987 1212), vom 26. Oktober 1994 am 1. Januar

Art. 77

1996 (GS 18-538) bzw. am 1. November 1995 ( 1. Januar 2000 (Abl 1999 1846), vom 4. Febr 24. Mai 2000 am 1. Januar 2001 (Abl 2000 16 2003 1284), vom 17. Dezember 2003 am 1. Mär am 1. Juli 2005 (Abl 2005 1675), vom 22. No vom 28. Juni 2007 am 1. September 2007 (Abl , Abl 1995 1525), vom 27. Oktober 1999 am uar 1998 am 1. Juli 2000 (Abl 2000 1002), vom 84), vom 28. Mai 2003 am 1. August 2003 (Abl z 2004 (Abl 2004 435), vom 16. Februar 2005 vember 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2007 51), 2007 1569) sowie am 1. September 2008 (Abl

.100 SRSZ 1.2.2025 29

Art. 36a

2008 1746), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), 14. September 2011 am 1. November 2011 (Abl 2011 2236), vom 14. Novem Abs. 3 vom ber 2011 (mit Aus-

Art. 36a

nahme von 1. Januar vom 17. De ruar 2018 tember 201 2835), vom 1. Juni 20 Abs. 3) am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom 23. November 2011 am 2012 (Abl 2012 238), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), zember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. Oktober 2017 am 1. Feb- (Abl 2018 83), vom 14. März 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2836), vom 18. Sep- 9 am 1. Juni 2020 (Abl 2020 1252), vom 27. Mai 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 23. Juni 2021 am 1. Januar 2022 (Abl 2021 2579) und vom 27. April 2022 am 24 (Abl 2023 2178) in Kraft getreten.