gestützt auf und 103 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB),2
211.111
Kantonale Zivilstandsverordnung
Präambel
SRSZ 1.2.2026 1
Kantonale Zivilstandsverordnung 1
(Vom 12. November 2003)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Art. 49
Art. 52
Abs. 2 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SchlT ZGB),3 in Ausführung der eidgenössischen Zivilstandsverordnung (ZStV)4 sowie gestützt
Art. 17
auf zZGB besc I. O des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG- ),5 hliesst: rganisation
Art. 1
Zivilstandskreise
Das Zivilstandswesen ist Sache der Gemeinden. Sie werden zu diesem Zweck in zwei Zivilstandskreise zusammengefasst.
Die beiden Kreise umfassen das Gebiet folgender Gemeinden:
- Zivilstandskreis Innerschwyz: Alpthal, Arth, Gersau, Illgau, Ingenbohl, Küssnacht, Lauerz, Morschach, Muotathal, Oberiberg, Riemenstalden, Rothenthurm, Sattel, Schwyz, Stei- nen, Steinerberg, Unteriberg, mit Dienstleistungszentrum (Zivilstandsamt) Schwyz;
- Zivilstandskreis Ausserschwyz Altendorf, Einsiedeln, Feusisberg, Freienbach, Galgenen, Innerthal, Lachen, Reichenburg, Schübelbach, Tuggen, Vorderthal, Wangen, Wollerau, mit Dienstleistungszentrum (Zivilstandsamt) Freienbach.
Die als Dienstleistungszentren bezeichneten Gemeinden erfüllen für den Zivil- standskreis die Aufgaben des ordentlichen Zivilstandsamtes sowie des Sonder- zivilstandsamtes nach eidgenössischem und kantonalem Recht.
Art. 2
Aufsichtsbehörde
Kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ist das Departement des Innern.
Die kantonale Aufsichtsbehörde ist im Zivilstandswesen zuständig, soweit ihr das eidgenössische und kantonale Recht Aufgaben zuweisen oder für die nicht eine andere Instanz zuständig ist.
Der Regierungsrat kann die Aufgaben der kantonalen Aufsichtsbehörde mit einer Leistungsvereinbarung ganz oder teilweise der Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons übertragen. Darin sind mindestens zu regeln:
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- die übertragenen Aufgaben;
- die Leistungsabgeltung;
- der Datenschutz;
- das Controlling und Berichtswesen;
- die Haftung;
- das Kündigungsrecht.
Art. 3
Zivilstandsbeamte
Das Dienstleistungszentrum stellt für das Zivilstandsamt mindestens einen Zivilstandsbeamten sowie einen Stellvertreter an und teilt dies der kantonalen Aufsichtsbehörde umgehend mit.
Die Anstellungsvoraussetzungen richten sich insbesondere nach den Bestim- mungen des Bundesrechts.
Die im Zivilstandswesen tätigen Personen stehen unter der Fachaufsicht der kantonalen Aufsichtsbehörde und unter der Dienstaufsicht der Anstellungsbe- hörde. II. Führung der Zivilstandsämter
Art. 4 Zusammenarbeitsvertrag
Die Gemeinderäte der Gemeinden, die in einem Zivilstandskreis zusammen gefasst sind, schliessen zur Führung des gemeinsamen Zivilstandsamtes einen Vertrag ab.
Darin bestimmen sie den Amtssitz und regeln mindestens die Zusammenar- beit, das Rechnungswesen, die Aufteilung der Kosten und das Kündigungsrecht.
Die Verträge bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regie- rungsrates. Kommt ein Vertrag nicht zu Stande, so legt der Regierungsrat die Mindestbestimmungen gemäss Abs. 2 abschliessend fest.
Art. 5
Amtsräume
Das Dienstleistungszentrum stellt zweckdienliche Räumlichkeiten zur Vornah- me der zivilstandsamtlichen Verrichtungen zur Verfügung.
Jede Gemeinde im Zivilstandskreis kann ein Trauungslokal zur Verfügung stel- len. Die Kostenfolgen sind im Zusammenarbeitsvertrag zu regeln.
Das Dienstleistungszentrum sorgt für die sichere Aufbewahrung der Zivilstands- register und Belege gemäss den bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmun- gen sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde.
Art. 6 Drittkosten
Die Zivilstandskreise haben anteilsmässig die Kosten zu decken, welche Bund und Kanton für die elektronische Führung des Personenstandsregisters (Infostar) aufzuwenden haben.
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Die Kosten werden den Dienstleistungszentren in Rechnung gestellt, die damit nach Massgabe des Zusammenarbeitsvertrags die Gemeinden ihres Zivilstands- kreises belasten. III. Weitere Bestimmungen
Art. 7
Amtssprache Amtssprache ist deutsch.
Art. 8
Findelkind Wer ein Kind unbestimmter Abstammung findet, hat sofort die Kindesschutzbe- hörde des Fundortes zu benachrichtigen.
Art. 9
Anzeige von Todesfällen
Todesfälle sind dem Zivilstandsamt anzuzeigen.
Gemeinden ohne Zivilstandsamt bezeichnen eine Amtsstelle, bei der die mel- depflichtigen Privatpersonen die Todesfälle schriftlich oder persönlich anzeigen können.
Die zuständige Amtsstelle hat den Todesfall unverzüglich dem Zivilstandsamt ihres Zivilstandskreises schriftlich mitzuteilen. Die ärztliche Todesbescheinigung und die hinterlegten Dokumente sind der Meldung beizulegen.
Art. 10
Zivilstandsereignisse mit Auslandbezug
Ist eine ausländische Person von einem in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandsereignis betroffen und ins Personenstandsregister aufzunehmen, sind die Akten der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Prüfung zu unterbreiten.
Die kantonale Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der Vorlegungspflicht vorsehen.
Art. 11
Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbür- gerungen
Für die Beurkundung der im Kanton ergangenen Gerichtsurteile, Verwaltungs- verfügungen und Einbürgerungen sind die Zivilstandsämter in folgender Reihen- folge zuständig:
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. das Zivilstandsamt am schwyzerischen Wohnsitz einer der beteiligten Perso- nen;
. das Zivilstandsamt am schwyzerischen Heimatort einer der beteiligten Per- sonen;
. das Zivilstandsamt am Sitz der Behörde, die erstinstanzlich entschieden hat.
Vorbehalten bleiben die geregelten Zuständigkeiten gemäss der eidgenössi- schen Zivilstandsverordnung.
Die Mitteilung ist direkt dem für die Beurkundung zuständigen Zivilstandsamt zuzustellen.
Art. 12
Ausländische Entscheidungen oder Urkunden Für die Eintragung von ausländischen Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand ist auf Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde zuständig:
- das Zivilstandsamt des schwyzerischen Heimatortes, wenn es sich um Per- sonen mit Schweizer Bürgerrecht handelt;
- das Zivilstandsamt gemäss Bundesrecht, wenn es sich um Personen ohne Schweizer Bürgerrecht handelt. IV. Verfahrens- und Strafbestimmungen
Art. 13
Verfahren und Rechtsschutz
Das Verfahren richtet sich, soweit das Bundesrecht nicht ausdrücklich etwas anderes regelt, nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.16
Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Amtshandlungen der Zivil- standsbeamten und der kantonalen Aufsichtsbehörde.
Art. 14
Weisungen
Die kantonale Aufsichtsbehörde kann Weisungen erlassen, soweit das Bundes- recht und das kantonale Recht keine abschliessende Regelung vorsehen.
Diese sind für die Zivilstandsämter verbindlich.
Art. 15
Strafverfahren Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen Bestimmungen der eidgenös- sischen Zivilstandsverordnung19 richtet sich nach den Vorschriften über die Schweizerische Strafprozessordnung.
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16
Rückerfassung Infostar Die Zivilstandsämter haben bis 31. Dezember 2010 alle lebenden Personen des Familienregisters im Infostar zu erfassen.
.111 SRSZ 1.2.2026 5
Art. 17 Aufhebung und Änderung von Erlassen
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die kantonale Zivilstandsverord- nung vom 15. Dezember 198721 aufgehoben.
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
- Verordnung über die Ausstellung von Ausweisschriften vom 2. November 1959:22
Art. 1
Abs. 1
Der Heimatschein wird von dem für die Heimatgemeinde zuständigen Zivil- standsbeamten ausgestellt und unterzeichnet.
- Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen vom 16. Januar 1990:23
Art. 21
Abs. 2
Die Bewilligung wird von der von der Gemeinde bezeichneten Amtsstelle erteilt und setzt eine ärztliche Todesbescheinigung voraus.
Art. 18 Veröffentlichung und Inkrafttreten
Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach ihrem Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund24 am 1. Januar 200425 in Kraft.
GS 20-434 mit Änderungen vom 19. Dezember 2006 (Umsetzung Partnerschaftsgesetz, GS 21-
a), vom 23. März 2010 (GS 22-106), vom 7. Dezember 2010 (Anpassung StPO und JV, GS
-131j), vom 18. Dezember 2012 (VVzKindes- und Erwachsenenschutzrecht, GS 23-63f), vom
. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 20. August 2019 (GS 25-59) und vom 25. November 2025 (GS 27-82).
SR 210.
SR 210.
SR 211.112.2.
SRSZ 210.100.
Fassung vom 23. März 2010.
Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 20. August 2019.
Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 20. August 2019.
Abs. 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 23. März 2010.
Fassung vom 18. Dezember 2012.
Abs. 2 in der Fassung vom 20. August 2019.
Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 20. August 2019.
Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 25. November 2025.
Bst. a und b in der Fassung vom 23. März 2010; Einleitungssatz in der Fassung vom 20. August 2019.
Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 20. August 2019.
.111
SRSZ 234.110.
Abs. 1 in der Fassung vom 20. August 2019.
Fassung vom 7. Dezember 2010.
SR 211.112.2.
Fassung vom 23. März 2010.
GS 17-725.
SRSZ 113.111.
SRSZ 575.111.
Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 8. Dezember 2003 und Änderung vom 23. März 2010 am 17. Mai 2010.
Abl 2003 1838; Änderungen vom 19. Dezember 2006 sind am 1. Januar 2007 (Abl 2007
Art. 2
August 2019 ( Abs. 3, Abl 2019 2021) bzw. 1. Januar 2020 (§ 2 Abs. 1 und 2, § 3 Über-
Art. 9
schrift, Abs. 1 und 3, Abs. 1, Abl 2019 2021) Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 2, § 12 Einleitungssatz, § 13 Abs. 2 und § 14 und vom 25. November 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3026) in Kraft getreten.