gestützt auf vom 25. Juni Abs. 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-
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Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge
Präambel
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Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge 1
(Vom 16. September 2005)
Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA),
Art. 61
Art. 6
sorge2 (BVG) sowie und Stiftungsaufsic Bst. k des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- ht vom 19. April 2004,3 beschliesst:
- Geltungsbereich, Aufsichtsbehörde
Art. 1 4 Geltungsbereich
Geltungsbereich
Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über folgende Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz in einem der Konkordatskantone:
- Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)4 teil-
Art. 48
nehmen ( b) Perso teilzune ff. BVG), nalfürsorgestiftungen, die, ohne an der obligatorischen Versicherung hmen, auf dem Gebiet der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Art. 89a
Invalidenvorsorge tätig sind ( Abs. 6 und 7 ZGB),
Art. 10
c) Freizügigkeitsstiftungen ( Abs. 3 FZV6),
Art. 1
d) Säule-3a-Stiftungen ( 2 Die Ausführungsbestimm Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 BVV 37). ungen sind nicht anwendbar auf Stiftungen, die unter
Art. 64a
Aufsicht des Bundes stehen ( Abs. 2 BVG).
Art. 2
Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach
Art. 61
ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, ist im Sinn von die Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer Abs. 1 BVG BVG- und Stiftungs- aufsicht (ZBSA; nachfolgend als Aufsichtsbehörde bezeichnet). II. Aufgaben der Aufsichtsbehörde
Art. 3 6 Aufgaben im Allgemeinen
Aufgaben im Allgemeinen
Der Aufsichtsbehörde obliegen die ihr durch Bundesrecht übertragenen Aufga- ben. Sie führt für die Konkordatskantone die kantonalen Register für die berufli- che Vorsorge.
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Beim Vollzug der Gesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ist sie für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen werden.
Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Wei- sungen und Richtlinien erlassen.
Art. 4
Prüfung der Berichterstattung Die Aufsichtsbehörde prüft die Tätigkeitsberichte und Jahresrechnungen der Vor- sorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der berufli- chen Vorsorge dienen, und nimmt davon mittels Verfügung Kenntnis. Im Rahmen ihrer Kontrolle und der gesetzlichen Arbeitsteilung nimmt sie auch Einsicht in die Berichte der Revisionsstellen und der Experten für berufliche Vorsorge sowie in die Protokolle der Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen. Sie ist befugt, weitere sachdienliche Unterlagen einzuverlangen.
Art. 5
Aufsichtsmittel Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erforderlichen Massnahmen. Zu diesem Zweck stehen ihr insbesondere folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung:
- die Erteilung von verbindlichen Weisungen an die Organe der Vorsorgeeinrich- tungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, sowie an die Revisionsstellen und die Experten für berufliche Vor- sorge,
- die Ermahnung, die Verwarnung und die Abberufung von Organen,
- die Einsetzung einer amtlichen Verwaltung,
- die Einsetzung einer ausserordentlichen Revisionsstelle,
- die Aufhebung und Änderung von Entscheiden der Organe,
- die Anordnung von Expertisen,
- die Ersatzvornahme,
- die Verhängung von Ordnungsbussen bis zu 4000 Franken,
- die Prüfung der Geschäftsführung und des Rechnungswesens am Sitz der Vor- sorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient.
Art. 6 9 Änderung der Stiftungsurkunde
Änderung der Stiftungsurkunde
Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag des zuständigen Organs der Vor- sorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vor- sorge dient, über die Änderungen der Stiftungsurkunde. Ihr Entscheid hat konsti- tutive Wirkung.
Die Änderungen werden auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde im Handelsre- gister eingetragen.
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Art. 7
Reglementsprüfung
Art. 62
Gestützt auf Ziff. 7 ZGB prü menkontrolle di nimmt davon Ken urkundenwidrige Abs. 1 lit. a BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 12 und Abs. 7 ft die Aufsichtsbehörde im Sinne einer generell-abstrakten Nor- e reglementarischen Bestimmungen und deren Änderungen und ntnis. Sie kann die Korrektur oder Aufhebung von gesetzes- oder n Reglementsbestimmungen verfügen.
Art. 53b
Gemäss sichtsbeh das Verfa durch Ver Abs. 2 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 9 ZGB prüft die Auf- örde die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und hren zur Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung und genehmigt diese fügung. Ihr Entscheid hat konstitutive Wirkung.
Art. 8
Aufhebung der Vorsorgeeinrichtung und der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient; Vermögensübertra- gung und Liquidation
Beschlüsse betreffend die globale Vermögensübertragung auf einen anderen Rechtsträger oder betreffend die Vermögensaufteilung sowie Beschlüsse über die Liquidation und die Fusion von Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, bedürfen vor ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und soweit erforderlich der Eintragung des Übertragungsvertrages im Handelsregister.
Die Aufsichtsbehörde stellt die Aufhebung einer Stiftung fest, wenn ihr Zweck
Art. 88
unerreichbar geworden ist ( Abs. 1 ZGB).
Art. 9
Beschwerden betreffend Informationsrechte Die Aufsichtsbehörde beurteilt als Beschwerdeinstanz Streitigkeiten betreffend
Art. 65a
das Recht der versicherten Person auf Informationen gemäss (Transpa-
Art. 86b
renz) und Abs. 2 BVG (Information der Versicherten). Dieses Verfahren
Art. 62
ist gemäss Abs. 1 Bst. e BVG für die Versicherten in der Regel kostenlos.
Art. 10 13 Entscheide der Aufsichtsbehörde
Entscheide der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde verfügt von Gesetzes wegen insbesondere
- die Aufsichtsübernahme und die Entlassung von Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, aus der Aufsicht,
- die Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen im jeweiligen kantonalen Regis- ter für die berufliche Vorsorge,
- die Änderung im und Streichung aus dem jeweiligen kantonalen Register für die berufliche Vorsorge,
- die Genehmigung des Schlussberichtes von im jeweiligen kantonalen Register zu streichenden Vorsorgeeinrichtungen,
- die Änderung von Stiftungsurkunden,
- den Zusammenschluss und die Aufhebung mit und ohne Liquidation von Vor- sorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen,
.210.2
- die Genehmigung des Verteilungsplans bei der Gesamtliquidation einer Vor-
Art. 53c
sorgeeinrichtung ( h) die Genehmigung BVG), der reglementarischen Bestimmungen über die Teilliquida-
Art. 53b
tion ( i) beh 2 Die a) Anf (Norme b) Str Abs. 2 BVG), ördliche Massnahmen zur Behebung von Mängeln. Aufsichtsbehörde beurteilt ausserdem als Beschwerdeinstanz: echtungen der Rechtmässigkeit von reglementarischen Bestimmungen nkontrolle); eitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Informatio- nen;
- die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei Teil- und Gesamtliquidationen. III.14 Aufgaben der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen
Art. 11
Grundsatz Die Organe der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, erfüllen die ihnen durch Gesetz, Verord- nungen, Stiftungsurkunde und weitere Bestimmungen (Reglemente, aufsichts- behördliche Weisungen) zugewiesenen Aufgaben.
Art. 12
Jährliche Berichterstattung Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruf- lichen Vorsorge dienen, haben der Aufsichtsbehörde alljährlich ohne Verzug, je- doch spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, die vollstän- digen Berichterstattungsunterlagen einzureichen.
Art. 13 17 Reglemente
Reglemente
Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, reichen der Aufsichtsbehörde ihre reglementarischen Bestimmungen und deren Änderungen unmittelbar nach dem Erlass durch das Organ unaufgefordert und in doppelter Ausfertigung inklusive Beschlussprotokoll zur Prüfung und Kenntnisnahme ein.
Bei der Aufhebung von Reglementen oder einzelnen Bestimmungen ist der Auf- sichtsbehörde das entsprechende Beschlussprotokoll des Organs zuzustellen. IV. Rechtspflege
Art. 14
Entscheide der Aufsichtsbehörde Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde können die Betroffenen beim Bundesver-
Art. 74
waltungsgericht Beschwerde führen ( Abs. 1 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff.
und Abs. 7 Ziff. 8 ZGB).
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Art. 15
Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche Die Erledigung von Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüchen richtet sich
Art. 73
nach V. G BVG. ebühren
Art. 16 19 Grundsatz
Grundsatz
Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.
Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus
- einer jährlichen Aufsichtsgebühr,
- Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens und die Ge- bühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach effektivem Aufwand bemessen und den Vorsorgeeinrichtungen und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, oder den Gesuchstellern in Rechnung ge- stellt.
Art. 17 20 Jährliche Aufsichtsgebühr
Jährliche Aufsichtsgebühr
Für die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungen wird eine Grundgebühr von 300 Franken zuzüglich 0,2 Promille des Bruttovermögens, abgerundet auf den nächsten vollen Franken, höchstens aber von 7300 Franken erhoben.
Sind Abklärungen notwendig, die das übliche Mass übersteigen, darf die Gebühr auf maximal den doppelten Betrag erhöht werden.
Art. 17a
Weiterbelastung der von der Oberaufsicht erhobenen Aufsichtsab- gabe
Art. 64c
Die Aufsichtsbehörde überwälzt die nach sicht geschuldete Abgabe auf die von ihr Abs. 2 lit. a BVG der Oberauf- beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen. VI. Schlussbestimmungen
Art. 18
Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge treten am 1. Ja- nuar 2006 in Kraft. Sie sind in den Publikationsorganen der Konkordatskantone zu veröffentlichen. 22
GS 21-35 mit Änderungen vom 28. November 2011 (GS 23-101), vom 17. Mai 2013 (GS 23-
. Mai 2013.
Fassung vom 17. Mai 2013.
Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2019.
Fassung vom 17. Mai 2013.
Fassung vom 17. Mai 2013.
Abs. 1 in der Fassung vom 17. Mai 2013.
Fassung vom 3. Juni 2019.
Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Mai 2013.
Fassung vom 17. Mai 2013.
Abs. 1 Bst b, c in der Fassung vom und Abs. 2 Bst. c neu eingefügt am 3. Juni 2019; Abs. 1 Bst. a, d bis i und Abs. 2 Bst. a, b in der Fassung vom 17. Mai 2013.
Überschrift in der Fassung vom 17. Mai 2013.
Fassung vom 17. Mai 2013.
Abs. 2 aufgehoben am 3. Juni 2019; Abs. 1 in der Fassung vom 17. Mai 2013.
Abs. 1 in der Fassung vom 17. Mai 2013.
Fassung vom 3. Juni 2019.
Abs. 3 in der Fassung vom 3. Juni 2019.
Abs. 1 in der Fassung vom 23. Mai 2022.
Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 3. Juni 2019.
Abl 2005 1684; Änderungen vom 28. November 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2014 2696), vom 17. Mai 2013 am 1. Juli 2013 (Abl 2014 2699), vom 3. Juni 2019 am 1. September 2019 (Abl 2019 1923) und vom 23. Mai 2022 am 1. Juli 2022 (Abl 2022 1507) in Kraft getreten.