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Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

Präambel

SRSZ 1.2.2023 1

Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen 1

(Vom 16. September 2005)

Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA),

Art. 84

gestützt auf des Konkordat 19. April 200 ZGB2 und Art. 52 des Schlusstitels ZGB sowie Art. 6 Bst. l s über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 4,3 beschliesst:

  1. Geltungsbereich, Zuständigkeit

Art. 1 4 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über die priva-

Art. 80

ten Stiftungen im Sinne von ihrer Bestimmung den Kantone ff. ZGB (sog. klassische Stiftungen), die nach n Luzern, Schwyz, Obwalden, Nidwalden oder Zug angehören.

Sie sind nicht anwendbar auf Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen

Art. 87

( P I b ü ZGB) sowie auf Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes unterstehen. Für ersonalvorsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und nvalidenvorsorge tätig sind, und für Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der eruflichen Vorsorge dienen, gelten die Ausführungsbestimmungen der ZBSA ber die berufliche Vorsorge vom 16. September 20055.

Art. 2

Aufsichtsbehörde

Art. 84

Die Aufsicht über die Stiftungen im Sinne von Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentra sicht (ZBSA; nachfolgend als Aufsichtsbehörde Abs. 1 ZGB wird von der lschweizer BVG- und Stiftungsauf- bezeichnet) ausgeübt.

Art. 3 6 Aufsichtsübernahme

Aufsichtsübernahme

Bei der Eintragung einer Stiftung sorgt das jeweilige kantonale Handelsregister- amt dafür, dass jede Stiftung – mit Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen – der Aufsicht desjenigen Gemeinwesens unterstellt wird, dem sie nach ihrer Bestimmung angehört.

Das Handelsregisteramt macht der von ihm als zuständig erachteten Aufsichts- behörde von der Errichtung der Stiftung unter Zustellung eines Handelsregister- auszuges sowie eines Doppels oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungsur- kunde und allfälliger Reglemente Mitteilung. Nach Vorliegen der Verfügung der Aufsichtsbehörde betreffend die Übernahme der Stiftungsaufsicht wird die Auf- sichtsbehörde im Handelsregister eingetragen.

Erachtet sich die ZBSA für unzuständig, überweist sie die Unterlagen an die ihrer Ansicht nach zuständige Aufsichtsbehörde.

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II. Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Art. 4 7 Aufgaben im Allgemeinen

Aufgaben im Allgemeinen

Der Aufsichtsbehörde obliegen alle Aufgaben, die ihr durch Bundesrecht und die einschlägigen Bestimmungen der Konkordatskantone zugewiesen werden, soweit diese der ZBSA die Stiftungsaufsicht übertragen haben. Beim Vollzug der Gesetz- gebung ist sie für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht aus- drücklich einer anderen Instanz vorbehalten werden.

Art. 2

Gemäss tone, die kantonale Abs. 3 des Konkordats nimmt die ZBSA für die Konkordatskan- ihr die Aufsicht über die Stiftungen übertragen haben, bezüglich der n und kommunalen Stiftungen auch die Aufgaben der Änderungsbe-

Art. 85

hörde im Sinne der 3 Bei der Ausübung digkeit der Stiftun erforderlichen Anor , 86 und 86a ZGB wahr. der Aufsicht respektiert die Aufsichtsbehörde die Selbststän- gen und die Eigenverantwortung deren Organe. Sie trifft die dnungen, wenn die Organe nicht im Rahmen pflichtgemässen Ermessens handeln.

Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Wei- sungen und Richtlinien erlassen.

Art. 5

Aufgaben im Besonderen Die Aufsichtsbehörde prüft

Art. 83

a) die Organisation der Stiftungen ( ZGB);

Art. 84

b) die Verwendung des Stiftungsvermögens ( c) die Anlage des Stiftungsvermögens nach talanlage, insbesondere der Sicherheit, de Abs. 2 und 84a ZGB); den Grundsätzen einer soliden Kapi- r angemessenen Rendite, des Risi- koausgleichs und der Liquidität;

  1. die Übereinstimmung der vom Stiftungsrat erlassenen Reglemente mit der Stiftungsurkunde;
  2. die Gesuche von Stiftungen um Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstelle

Art. 83b

zu bezeichnen ( Abs. 2 ZGB).

Art. 6 9 Aufsichtsmittel

Aufsichtsmittel

Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erforderli- chen Massnahmen. Zu diesem Zweck stehen ihr insbesondere folgende Aufsichts- mittel zur Verfügung:

  1. die Erteilung von verbindlichen Weisungen an die Stiftungsorgane;
  2. die Ermahnung, die Verwarnung und die Abberufung von Organen;
  3. die Einsetzung eines Sachwalters;
  4. die Einsetzung einer ausserordentlichen Revisionsstelle;
  5. die Aufhebung und Änderung von Entscheiden der Organe;
  6. die Anordnung von Expertisen;
  7. die Ersatzvornahme;
  8. die Strafandrohung wegen Ungehorsams gemäss Artikel 292 StGB;
  9. die Prüfung der Geschäftsführung und des Rechnungswesens am Sitz der Stiftung;
  10. die Ernennung des fehlenden Organs.

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Die Aufsichtsbehörde kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom Stiftungsrat Auskunft und die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen. III. Aufgaben der Stiftung

Art. 7 10 Berichterstattung und Rechnungsablage

Berichterstattung und Rechnungsablage

Jede Stiftung hat der Aufsichtsbehörde unaufgefordert alljährlich spätestens sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres folgende rechtskonform und original unterzeichnete Dokumente zur Prüfung und Kenntnisnahme einzurei- chen:

  1. die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang);
  2. den Bericht der Revisionsstelle;
  3. den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung;
  4. das Genehmigungsprotokoll des Stiftungsrates.

Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Auskünfte ver- langen, insbesondere in alle Dokumente, wie Bücher, Belege, Protokolle und Kor- respondenzen Einsicht nehmen.

Art. 8

Mitteilungspflicht Über neu erlassene oder geänderte Statuten und Reglemente sowie die Wahl von Mitgliedern der Organe ist die Aufsichtsbehörde sofort zu informieren. IV. Änderung, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung 11

Art. 9

Zuständige Behörde

Art. 2

Gestützt auf datskantone, di haben, zuständi Abs. 3 des Konkordats ist die ZBSA für diejenigen Konkor- e ihr die Aufsicht über die klassischen Stiftungen übertragen g für die Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Stif-

Art. 85

tung ( ff. ZGB) sowie für die Feststellung der Unerreichbarkeit des Zwecks

Art. 88

bzw. für die Aufhebung der Stiftung ( 2 Die ZBSA nimmt für diejenigen Konko Stiftungen übertragen haben, auch für Stiftungen die Aufgaben der Änderungs Abs. 1 ZGB). rdatskantone, die ihr die Aufsicht über die die unter kommunaler Aufsicht stehenden - und Umwandlungsbehörde im Sinne von

Art. 85

ff. und 88 Abs. 1 ZGB wahr. Über alle anderen Änderungen verfügen die kommunalen Aufsichtsbehörden.

Art. 10 12 Entscheide

Entscheide

Gesuche betreffend die Änderung, die Umwandlung oder die Aufhebung einer Stiftung sind der ZBSA zum Entscheid zu unterbreiten. Ihre Verfügung hat kons- titutive Wirkung.

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Handelt es sich um eine Stiftung unter kommunaler Aufsicht mit Sitz in einem Konkordatskanton, welcher der ZBSA die Aufsicht über die kantonalen Stiftungen übertragen hat, nimmt die zuständige kommunale Behörde als Aufsichtsbehörde das Gesuch der Stiftung entgegen und unterbreitet es mit einem entsprechenden Antrag der ZBSA zum Entscheid.

  1. Rechtspflege

Art. 11 13 Entscheide der Aufsichtsbehörde

Entscheide der Aufsichtsbehörde

Das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Verfügun- gen und Entscheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Vorschriften des Standortkantons Luzern.

Rechtsmittelinstanz ist das Kantonsgericht des Kantons Luzern. VI. Gebühren

Art. 12 14 Grundsatz

Grundsatz

Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.

Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus

  1. einer jährlichen Aufsichtsgebühr,
  2. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.

Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens der Stiftung und die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach effektivem Aufwand bemessen und den Stiftungen oder den Gesuchstellern in Rechnung ge- stellt.

Art. 13 15 Jährliche Aufsichtsgebühr

Jährliche Aufsichtsgebühr

Für die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungen wird eine Grundgebühr von 300 Franken zuzüglich 0,1 Promille des Bruttovermögens, abgerundet auf den nächsten vollen Franken, höchstens aber von 3800 Franken erhoben.

Sind Abklärungen notwendig, die das übliche Mass übersteigen, darf die Gebühr auf maximal den doppelten Betrag erhöht werden.

In begründeten Fällen kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. VII. Schlussbestimmungen

Art. 14

Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen über die Stiftungsaufsicht treten am 1. Januar 2006 in Kraft.16 Sie sind in den Publikationsorganen der Konkordatskantone zu veröffentlichen.

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GS 21-36 mit Änderungen vom 3. Juni 2019 (GS 25-58) und vom 23. Mai 2022 (GS 26-83).

SR 210.

SRSZ 211.210.1.

Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2019; Abs. 1 in der Fassung vom 23. Mai 2022.

SRSZ 211.210.2.

Abs. 3 in der Fassung vom 3. Juni 2019.

Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2019.

Bst. e in der Fassung vom 3. Juni 2019.

Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom und Bst. k neu eingefügt am 3. Juni 2019.

Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 3. Juni 2019.

Haupttitel in der Fassung vom 3. Juni 2019.

Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2019.

Fassung vom 3. Juni 2019.

Abs. 3 in der Fassung vom 3. Juni 2019.

Abs. 1 in der Fassung vom 23. Mai 2022.

Abl 2005 1679; Änderungen vom 3. Juni 2019 am 1. September 2019 (Abl 2019 1925) und vom 23. Mai 2022 am 1. Juli 2022 (Abl 2022 1506) in Kraft getreten.