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Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen der Gemeinden

Präambel

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen der Gemeinden 1

(Vom 31. Januar 2006)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 22

gestützt auf vom 14. Septe des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch mber 1978,2 beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Aufsicht über private Stiftungen im Sinne von

Art. 80

ff. ZGB, die nach ihrer Bestimmung den Gemeinden angehören.

Auf Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen ist sie nicht anwendbar.

Art. 2 Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über die Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung der Gemeinde angehören, obliegt dem Gemeinderat.

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) als Änderungs- und

Art. 8a

Umwandlungsbehörde ( Bst. b EGzZGB).

Art. 3 Aufsichtsübernahme

Der Handelsregisterführer macht bei jeder Eintragung einer Stiftung im Han- delsregister die zuständige Aufsichtsbehörde von der Errichtung der Stiftung unter Zustellung eines Doppels oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungs- urkunde Mitteilung und nimmt vom Beschluss der Aufsichtsbehörde über die Übernahme der Stiftungsaufsicht am Handelsregister Vormerk.

Bestehen Zweifel über die zuständige Aufsichtsbehörde, nimmt das Handelsre- gisteramt Rücksprache mit der ZBSA. Können die Zweifel nicht ausgeräumt werden oder lehnt die als zuständig erachtete Aufsichtsbehörde die Aufsichts- übernahme ab, unterbreitet das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Regierungsrat. II. Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Art. 4 Aufgaben im Einzelnen

Der Aufsichtsbehörde obliegen alle Aufgaben, die ihr durch Bundesrecht zuge- wiesen werden. Sie ist für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz vorbehalten werden. SRSZ 1.1.2015

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Die Aufsichtsbehörde prüft insbesondere:

Art. 83

a) die Organisation der Stiftungen ( ZGB);

Art. 84

b) die Verwendung des Stiftungsvermögens ( c) die Anlage des Stiftungsvermögens nach Kapitalanlage, insbesondere der Sicherheit Abs. 2 und 84a ZGB); den Grundsätzen einer soliden , der angemessenen Rendite, des Risikoausgleichs und der Liquidität;

  1. die Übereinstimmung der vom Stiftungsrat erlassenen Reglemente mit der Stiftungsurkunde;
  2. die Gesuche von Stiftungen um Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstel-

Art. 83a

le zu bezeichnen ( Abs. 4 ZGB).

Art. 5 Ausübung der Aufsicht

Die Aufsichtsbehörde respektiert die Autonomie der Stiftungen und die Eigen- verantwortung deren Organe. Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn die Organe nicht im Rahmen pflichtgemässen Ermessens handeln.

Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Weisungenund Richtlinien erlassen.

Art. 6

Änderung und Umwandlung der Stiftung Die Aufsichtsbehörde beantragt auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die Abän-

Art. 85

derung der Organisation oder des Zwecks einer Stiftung im Sinne von ZGB sowie die Feststellung der Unerreichbarkeit des Zwecks bzw. die ff. Aufhebung

Art. 88

der Stiftung ( III. Pflichten Abs. 1 ZGB) bei der ZBSA. der Stiftung

Art. 7 Berichterstattung und Rechnungsablage

Jede Stiftung hat der Aufsichtsbehörde unaufgefordert alljährlich spätestens sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres folgende rechtskonform und original unterzeichneten Dokumente zur Prüfung und Kenntnisnahme einzu- reichen:

  1. die Jahresrechnung (Bilanz und Betriebsrechnung);
  2. den Bericht der Revisionsstelle;
  3. den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung;
  4. das Genehmigungsprotokoll des Stiftungsrates.

Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Auskünfte ver- langen, insbesondere in alle Dokumente, wie Bücher, Belege, Protokolle und Korrespondenzen Einsicht nehmen.

Art. 8

Mitteilungspflicht Die Stiftung informiert die Aufsichtsbehörde über neu erlassene oder geänderte Statuten und Reglemente sowie die Wahl von Mitgliedern der Organe.

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IV. Rechtspflege und Gebühren

Art. 9

Rechtspflege Verfügungen der Aufsichtsbehörde sind nach den Bestimmungen des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes4 mit Beschwerde anfechtbar.

Art. 10

Gebühren

Die Aufsichtsbehörde bezieht für die Prüfung der jährlichen Stiftungsrechnun- gen und für ihre sonstigen durch die Stiftung veranlassten Verrichtungen Gebüh- ren und Entschädigungen für Barauslagen nach Massgabe der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom

. Januar 1975.6

Dabei sind der Aufwand der geleisteten Arbeit und die Höhe des Stiftungsver- mögens zu berücksichtigen.

Gemeinnützige und im öffentlichen Interesse stehende Stiftungen können von den Kosten befreit werden. VI. Schlussbestimmung

Art. 11 Inkrafttreten und Publikation

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft.7

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.

GS 21-57 mit Änderung vom 7. Dezember 2010 (Umsetzung JV, GS 22-129b) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

SRSZ 210.100.

Fassung vom 17. Dezember 2013.

SRSZ 234.110.

Abs. 3 neu eingefügt am 7. Dezember 2010.

SRSZ 173.111.

Abl 2006 228; Änderungen vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2719) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten. SRSZ 1.1.2015