gestützt auf schweizerisch des Einführungsgesetzes vom 14. September 1978 zum en Zivilgesetzbuch, 2 beschliesst:
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Gesetz über die Flurgenossenschaften
FlurG
Präambel
Gesetz über die Flurgenossenschaften 1
(Vom 28. Juni 1979)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
Art. 68
Art. 1
- Geltungsbereich
Art. 68
Dieses Gesetz regelt alle gemeinschaftlichen Zusammenschlüsse gemäss des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch zur Verbesserung und Ersc sung des Bodens innerhalb und ausserhalb des Baugebietes sowie zum Un hlies- ter- halt solcher Werke.
Vorbehalten bleiben die abweichenden Bestimmungen über die Landumle- gungsgenossenschaften, die land- und forstwirtschaftlichen Flurgenossenschaf- ten sowie über die Wuhrgenossenschaften.
Art. 2
II. Gründungsverfahren
. Vorbereitung
Wer die Gründung einer Flurgenossenschaft anstrebt, hat dem Gemeinderat jener Gemeinde, in welcher das Land ganz oder zum grösseren Teil liegt, mit schriftlicher Eingabe ein entsprechendes Begehren zu stellen, einen Statuten- entwurf und, soweit erforderlich, ein Vorprojekt mit Kostenschätzung einzurei- chen; im Begehren sind namentlich der Zweck, die Art der Durchführung, das mutmassliche Einzugsgebiet auf einem Grundbuchplan, die Namen und Adres- sen der Grund- und Werkeigentümer und die Möglichkeiten der Finanzierung des Vorhabens darzulegen.
Der Gemeinderat lädt die beteiligten Eigentümer schriftlich oder, wenn ihr Aufenthaltsort unbekannt ist, öffentlich mindestens 20 Tage zum voraus und mit dem Hinweis, dass die eingereichten Unterlagen auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden können, zur Gründungsversammlung ein.
Der Gemeinderat kann zuvor zu einer Orientierungsversammlung einladen.
Art. 3 2. Gründungsbeschluss, Annahme der Statuten und Wahlen
. Gründungsbeschluss, Annahme der Statuten und Wahlen
Ein Mitglied des Gemeinderates leitet die Gründungsversammlung; der Ge- meindeschreiber oder ein Stellvertreter führt hierüber Protokoll.
Art. 68
Der Gründungsbeschluss richtet sich nach zes zum Zivilgesetzbuch. Wer an der Besch ordnungsgemäss eingeladen wurde, gilt als Abs. 2 des Einführungsgeset- lussfassung nicht mitwirkt, jedoch zustimmend.
Anschliessend ist über den Statutenentwurf zu beraten und abzustimmen; nach Annahme der Statuten sind die statutarischen Organe zu bestellen.
Unter Vorbehalt des Gründungsbeschlusses werden alle Beschlüsse mit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten gefasst. SRSZ 1.1.2015
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Miteigentümer stimmen dabei nach Bruchteilen entsprechend ihren Anteilen; Gesamteigentümer haben einen Vertreter zu bestellen.
Jeder Stimmberechtigte kann sich durch eine handlungsfähige Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als einen Stimmberechtigten vertreten.
Innerhalb von 20 Tagen nach Durchführung der Gründungsversammlung kann gegen deren Beschlüsse Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden; darauf sind die Mitglieder bereits bei der Einladung zur Gründungsversammlung hin- zuweisen.
Art. 4 3. Genehmigung des Regierungsrates; Aufsicht
. Genehmigung des Regierungsrates; Aufsicht
Das Protokoll der Gründungsversammlung, die Statuten, das Vorprojekt und das Gründungsgesuch sind dem Regierungsrat einzureichen.
Der Regierungsrat genehmigt die Gründung und die Statuten, wenn das Un- ternehmen eine gemeinschaftliche Mitwirkung erfordert, wenn der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Nutzen steht und wenn die Statuten Bestimmungen enthalten über:
. den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft;
. die Umschreibung des Einzugsgebietes mit Angabe der Beteiligten;
. die Rechte und Pflichten der Genossenschafter;
. die Organe der Genossenschaft, nämlich die Generalversammlung, den Vorstand, die Rechnungsprüfungskommission und die Schätzungskommissi- on, deren Mitglieder nicht Mitglieder der Genossenschaft sein dürfen;
. die Deckung der Bau- und Unterhaltskosten;
. die Haftung der Genossenschaft und allenfalls ihrer Mitglieder;
. die Ausführung, die Benützung und den Unterhalt des Werkes;
. die Auflösung der Genossenschaft.
Mit der Genehmigung des Regierungsrates wird die Genossenschaft zur juristi- schen Person des öffentlichen Rechtes; sie steht unter der Aufsicht des Regie- rungsrates.
Art. 5
. Veränderungsverbot Mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit der Genossenschaft dürfen auf den beteiligten Grundstücken und Werken keine Veränderungen vorgenommen wer- den, welche die Durchführung des Unternehmens erschweren könnten.
Art. 6
III. Ausführung des Unternehmens
. Ausführungsprojekt und Kostenverteilplan
Art. 4
Nach der Genehmigung des Regierungsrates ( Ausarbeitung eines Ausführungsprojektes mi ) veranlasst der Vorstand die t Kostenvoranschlag und die An- merkung der Mitgliedschaft im Grundbuch.
Die Schätzungskommission arbeitet einen Plan für die Verteilung der Erstel- lungs- und Unterhaltskosten aus.
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Art. 7
. Richtlinien für die Kostenverteilung
Soweit die Genossenschafter nicht zum voraus eine Kostenverteilung verein- bart haben, ermittelt die Schätzungskommission den Nutzen des Unternehmens für das einzelne beteiligte Grundstück und Werk und erstellt den Kostenverteil- plan unter Berücksichtigung der nachfolgenden Richtlinien.
Auf die Verteilung der Baukosten von Strassen und Wegen finden die Bestim- mungen der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen sinngemäss Anwendung. Die Unterhaltskosten werden unter Berücksichtigung der Benützungsintensität und der Wegstrecke verlegt.
Für Wasserversorgungen und Abwasseranlagen verteilen sich die Baukosten nach dem Ertragswert bzw. dem Verkehrswert der angeschlossenen Grundstü- cke, die Betriebs- und Unterhaltskosten nach dem Wasserverbrauch. Diese Regeln sind sinngemäss auch auf andere Versorgungsanlagen anzuwenden.
Landwirtschaftliche Grundstücke werden nach dem Ertragswert, nichtlandwirt- schaftliche Grundstücke nach dem Verkehrswert geschätzt, wobei die steuer- amtlichen Schätzungen beigezogen werden können.
Art. 8 3. Auflage- und Einspracheverfahren
. Auflage- und Einspracheverfahren
Der Vorstand prüft das Ausführungsprojekt und den Kostenvoranschlag und legt diese zusammen mit dem Kostenverteilplan während 20 Tagen auf der Gemeindekanzlei öffentlich auf; muss der Plan des Einzugsgebietes aufgrund des Ausführungsprojektes geändert werden, ist dieser ebenfalls aufzulegen.
Die Auflage ist in gleicher Weise wie die Gründungsversammlung vom Vor- stand bekanntzumachen mit der Aufforderung, Einsprachen während der Aufla- gefrist dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Kommt über eine Einsprache keine Einigung zustande, trifft der Vorstand einen schriftlichen Einspracheentscheid, der beim Regierungsrat angefochten werden kann.
Art. 9 4. Beschlussfassung, Beschwerden
. Beschlussfassung, Beschwerden
Nach Abschluss des Einspracheverfahrens und der sich daraus ergebenden Bereinigungen unterbreitet der Vorstand das Ausführungsprojekt, den Kosten- voranschlag und den Plan des Einzugsgebietes den Mitgliedern der Genossen- schaft zur Beschlussfassung.
Gegen Beschlüsse der Versammlung kann innert 20 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Versammlung, Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.
Art. 10 5. Beurteilung der Einsprachen und Genehmigung
. Beurteilung der Einsprachen und Genehmigung
Der Vorstand unterbreitet die aufgelegten Unterlagen dem Regierungsrat.
Der Regierungsrat genehmigt das Ausführungsprojekt, den Plan des Einzugs-
Art. 4
gebietes sowie den Kostenvoranschlag, wenn die Voraussetzungen des Abs.
weiterhin gegeben sind. SRSZ 1.1.2015
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Art. 11
. Beginn der Arbeiten; Beitragspflicht, Erwerb von Rechten
Nach der Erledigung der Einsprachen und der Genehmigung des Ausführungs- projektes und des Voranschlages kann die Genossenschaft mit der Ausführung der projektierten Arbeiten beginnen.
Die Genossenschaft kann Beiträge nach Massgabe der Statuten und des Kos- tenverteilplanes erheben.
Die Genossenschaft kann zwangsweise Rechte erwerben, sofern hierüber keine gütliche Einigung zustande kommt; über die Entschädigung entscheidet die kantonale Schätzungskommission in Enteignungssachen.
Der Vorstand meldet die mit dem Werk verbundenen Rechtsänderungen zur Eintragung im Grundbuch an.
Art. 12 7. Kostenverteilung bei Nichtausführung des Werkes
. Kostenverteilung bei Nichtausführung des Werkes
Kann das Werk aus irgendeinem Grunde nicht ausgeführt werden, setzt die Schätzungskommission auf Antrag des Vorstandes die Verteilung der bisher
Art. 7
entstandenen Kosten fest; gilt sinngemäss.
Dieser Verteilplan ist jedem Mitglied zuzustellen; dagegen kann Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.
Art. 13 IV. Nachträgliche Änderungen
Die Genossenschaftsversammlung beschliesst über Änderungen der Statuten, des Beizugsgebietes und des Ausführungsprojektes; diese bedürfen der Geneh- migung des Regierungsrates.
Der Einbezug von Grundstücken ausserhalb des bisherigen Einzugsgebietes und der Einbezug neuer Werke bedarf der schriftlichen Zustimmung der betrof- fenen Eigentümer; wird die Zustimmung nicht erteilt, ist das Gründungsverfah- ren anzuwenden.
Die Auflösung der Genossenschaft bewilligt der Regierungsrat nur, wenn der Unterhalt des Werkes geregelt und sichergestellt ist.
Ändert sich die Bewirtschaftung oder Nutzung eines beteiligten Grundstückes und wirkt sich diese Änderung auf das Interesse des Genossenschafters aus, ist das Kostentreffnis auf Antrag der Schätzungskommission vom Vorstand neu festzusetzen. Ergibt sich daraus eine Mehrbelastung der übrigen Genossen-
Art. 8
schafter, ist das Verfahren nach durchzuführen.
Art. 14 V. Unterhalt des Werkes
Das gemeinschaftliche Werk ist ordnungsgemäss zu unterhalten. Dafür sind die für die Gründung und Ausführung geltenden Bestimmungen sinngemäss anwendbar.
Der Vorstand beschliesst über dringende Unterhaltsarbeiten.
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Art. 15
VI. Verweis auf anwendbares Recht
Für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren gilt das Verwaltungsrechtspfle- gegesetz.
Enthalten im Übrigen dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Statu- ten keine Regelung, so finden die Bestimmungen des Gemeindeorganisations- gesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 16
VII. Bestehende Flurgenossenschaften
Vor Inkrafttreten dieses Erlasses bestehende Flurgenossenschaften unterste- hen diesem Gesetz.
Soweit erforderlich kann die Aufsichtsbehörde Anpassungen der Statuten verlangen.
Art. 17
VIII. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Art. 34
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.9
Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
-151 mit Änderungen vom 30. November 1989 (GS 17-869), vom 7. Februar 1990 (GS 18-
. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
GS 17-79.
Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 30. November 1989.
Abs. 2 in der Fassung vom 7. Februar 1990.
Abs. 4 (neu) in der Fassung vom 30. November 1989.
Abs. 2 in der Fassung vom 25. September 2013.
Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
Am 1. September 1979 in Kraft getreten (GS 17-156); Änderungen vom 25. September 2013 sind am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten. SRSZ 1.1.2015