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213.211

Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken

Präambel

Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grund-

stücken

(Vom 30. November 1993)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 970a

gestützt auf des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)

beschliesst:

Art. 970a

Eigentumsübertragungen von Grundstücken sind gemäss zu veröffentlichen. Der Erwerb durch Erbgang wird ni Abs. 2 ZGB cht veröffentlicht.

Auf die Veröffentlichung ist zu verzichten, wenn die betroffene Fläche weniger als 250 m

beträgt.

Die Veröffentlichung erfolgt monatlich, nach Gemeinden geordnet, im kanto- nalen Amtsblatt.

Art. 2

Zuständigkeit und Verfahren Die Grundbuchverwalter melden der Staatskanzlei Schwyz monatlich die in den Gemeinden ihres Notariatskreises erfolgten Eigentumsübertragungen von Grund-

Art. 1

stücken, welche nach zu veröffentlichen sind.

Art. 3 Gebühren

Die Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen von Grundstücken ist gebüh- renpflichtig.

Die Gebühr, welche vom Grundbuchverwalter beim Gesuchsteller zu erheben ist, setzt sich aus einer Publikationsgebühr und einem Anteil des Grundbuch- verwalters für seinen Aufwand zusammen.

Die Publikationsgebühr, welche der Staatskanzlei zu entrichten ist, bemisst sich nach der Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen.

Der Anteil des Grundbuchverwalters wird im Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter

festgelegt.

Art. 5

Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

GS 18-373 mit Änderung vom 1. Juni 1999 (Abl 1999 855).

SR 210. SRSZ 1.1.2015

.211

SRSZ 140.211.

SRSZ 213.512.

Aufgehoben am 1. Juni 1999.

Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement am 21. Dezember 1993 genehmigt.