gestützt auf der Bezirke u des Gesetzes über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, nd der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch vom 11. Mai 1965,2 beschliesst:
213.421
Verordnung über die Anmerkung von Sondernutzungsrechten und von öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch
Präambel
Verordnung über die Anmerkung von Sondernutzungsrechten und von öffentlich-
rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch 1
(Vom 6. Juli 1982)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Art. 9
Art. 1
Anmerkung von Sondernutzungsrechten Die zuständige Behörde kann Sondernutzungsrechte an öffentlichen Grundstü- cken, welche dem Gemeingebrauch gewidmet sind, im Grundbuch anmerken lassen, wenn für die Anmerkung ein Bedürfnis besteht und das Sondernutzungs- recht von zeitlich längerer Wirkung ist.
Art. 2
Anmerkung von unmittelbar gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen
Der Gemeinderat kann den Einbezug bestimmter Grundstücke in einen rechts- kräftigen Gestaltungsplan im Grundbuch anmerken lassen.
Im Übrigen können öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die sich unmittelbar aus Rechtssätzen oder Plänen des Kantons und der Gemeinden ergeben, im Grundbuch nur angemerkt werden, wenn die Anmerkung durch eine spezielle Vorschrift vorgeschrieben oder als zulässig erklärt wird.
Art. 3
Anmerkung von mittelbar gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen
- Grundsatz Mittelbar gesetzliche öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen sind im Grundbuch anzumerken, wenn die Anmerkung durch eine spezielle Vorschrift vorgeschrieben oder als zulässig erklärt wird.
Art. 4
- Einzelfälle Auf Anordnung der zuständigen Behörde können im Bereich des öffentlichen Baurechts ohne spezielle Vorschrift als Eigentumsbeschränkungen im Grund- buch angemerkt werden:
- das Zweckentfremdungsverbot bei gemeinschaftlichen Motorfahrzeugabstell- plätzen und Kinderspielflächen;
- die Beachtung der Ausnützungsziffer bei nachträglicher Unterteilung oder Verkleinerung eines Grundstückes und bei Reihenbauten;
- die mit einer Bewilligung verbundenen Nebenbestimmungen (Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Reverse), soweit diese Nebenbestimmungen von zeitlich längerer Dauer sind und die Anmerkung einem Bedürfnis entspricht. SRSZ 1.1.2015
.421
Art. 5
Anmeldung der Anmerkung Die zuständige Behörde hat die Anmerkung im Grundbuch unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen beim Grundbuchamt schriftlich anzumelden. Sie hat zudem die Eigentümer von Grundstücken, auf welche sich die Anmerkung be- zieht, schriftlich zu orientieren.
Art. 6
Kosten Die Grundbuchkosten für die Anmerkung trägt der Empfänger der Konzession oder Bewilligung.
Art. 6a
Der Regierungsrat erstellt die Liste der Anmerkungstatbestände des kantonalen
Art. 962
Rechts gemäss des Schweizerischen Zivilgesetzbuches6 und teilt sie dem Eidgenössischen Amt für Grundbuch- und Bodenrecht mit.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Sie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.7
Spezielle Vorschriften über die Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbe-
Art. 2
schränkungen ( Abs. 2 und § 3) bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
GS 17-376 mit Änderungen vom 19. September 2007 (PBG, GS 21-146l) und vom 13. Dezem- ber 2011 (Umsetzung Teilrevision ZGB, GS 23-23c).
SRSZ 213.420.
Abs. 1 in der Fassung vom 13. Dezember 2011.
Bst. c in der Fassung vom 19. September 2007.
Neu eingefügt am 13. Dezember 2011.
SR 210.
Änderungen vom 19. September 2007 sind am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1314) und vom 13. Dezember 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2011 2676) in Kraft getreten.