gestützt auf EGzZGB 3 beschliesst:
213.511
Prüfungsreglement für Notare
PReglN
Präambel
Prüfungsreglement für Notare (PReglN) 1 2
(Vom 29. Oktober 1980)
Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
Art. 82
Art. 1
Die im EGzZGB vorgesehene Prüfung für Notare wird von der Anwaltsprüfungs- kommission, unter Beizug des Grundbuchinspektors, abgenommen.
Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission nimmt die Anmel- dungen für die Prüfung entgegen, bestimmt den Referenten für die schriftliche Prüfung und verteilt die Fächer der mündlichen Prüfung auf die Mitglieder der Kommission.
Art. 2
Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus:
- Handlungsfähigkeit, Strafregisterauszug ohne Eintrag und Betreibungsregis- terauszug ohne Verlustscheine;
- ein juristisches Studium von vier Semestern in den Prüfungsfächern an einer schweizerischen Hochschule;
- eine praktische Tätigkeit von einem Jahr bei einem schwyzerischen Notariat nach dem Notariatslehrabschluss oder ein ausserkantonales Anwalts-, Nota- riats- oder Grundbuchverwalterpatent.
Art. 3
Mit der Anmeldung zur Prüfung hat der Bewerber den Nachweis über die Erfül-
Art. 2
lung der in Nachweis ist und Arbeitsb vorgeschriebenen Zulassungsbedingungen zu erbringen. Dieser in der Regel durch Zeugnisse der Wohngemeinde, durch Prüfungs- escheinigungen zu erbringen.
Ferner ist mit der Anmeldung eine kurze Lebensbeschreibung einzureichen.
Art. 4
Der Präsident der Prüfungskommission verfügt über die Zulassung zur Prüfung.
Art. 5
Der Bewerber bezahlt für die Prüfung eine Staatsgebühr und die Kanzleikosten; diese sind vorzuschiessen. SRSZ 1.1.2015
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Art. 6
Die Prüfung soll ergeben, ob der Bewerber die zur Berufsausübung erforderli- chen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Sie zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Jeder der beiden Prüfungsteile wird von der Prüfungs- kommission für sich beurteilt.
Art. 7
Die schriftliche Prüfung umfasst die Lösung von drei Aufgaben. In der Regel soll je eine Aufgabe aus dem Beurkundungsrecht, dem Grundbuchrecht und dem Konkursrecht gestellt werden.
Der Referent bestimmt die Dauer der Prüfung und die Hilfsmittel, die dem Bewerber zur Lösung der Aufgaben zur Verfügung stehen.
Er setzt die mit seiner Beurteilung versehene schriftliche Arbeit unter den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission in Zirkulation, die ihrerseits ihre Beurteilung schriftlich abgeben.
Die Prüfung gilt als bestanden, sofern die Mehrheit der Prüfungskommission die schriftliche Arbeit als genügend betrachtet. Ist die Prüfung ungenügend, so bestimmt die Prüfungskommission den Zeitpunkt, an dem der Bewerber die schriftliche Prüfung frühestens wiederholen kann.
Art. 8
Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung erfolg- reich bestanden hat.
Die mündliche Prüfung umfasst im wesentlichen folgende Materien:
- Grundzüge des allgemeinen Obligationenrechts
- Personenrecht
- Eheliches Güterrecht
- Erbrecht
- Sachenrecht
- Konkursrecht
- Recht der Handelsgesellschaften
- Kantonales Recht, insbesondere jenes, das sich auf Beurkundungs- und Grundbuchwesen bezieht.
Die Prüfungskommission setzt die Dauer der Prüfung fest.
Art. 9
Beurteilt die Mehrheit der Prüfungskommission die Leistungen des Bewerbers in jedem einzelnen der Fächer für genügend, so gilt die Prüfung als bestanden. Sind die Leistungen des Bewerbers auch nur in einem einzigen Fach ungenü- gend, so muss die gesamte mündliche Prüfung wiederholt werden.
Die Prüfungskommission bestimmt, wann der Bewerber die Prüfung frühestens wiederholen kann.
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Art. 10
Die Prüfungskommission stellt nach erfolgreich bestandener Prüfung das kan- tonale Wahlfähigkeitszeugnis für Notare (Notariatspatent) aus.
Personen mit ausserkantonalem Anwalts-, Notariats- oder Grundbuchverwalter- patent kann aufgrund eines Prüfungsgesprächs, dessen Gegenstand und Umfang
Art. 8
im Rahmen von Dauer der Täti zeugnis ausges Abs. 2 durch die Kommission bestimmt wird, ein auf die gkeit bei einem schwyzerischen Notariat befristetes Fähigkeits- tellt werden.
Art. 11
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Prüfungsreglement für Nota- re vom 9. November 19617 aufgehoben.
Art. 12
Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. Es tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.8
GS 17-269 mit Änderungen vom 14. Januar 2003 (Reglement zur Anwaltsverordnung, GS 20-