Lexipedia

213.512

Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Urkundspersonen

Präambel

SRSZ 1.2.2021 1

Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Urkunds-

personen 1, 2

(Vom 27. Januar 1975)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 81

gestützt auf Abs. 1 des Justizgesetzes vom 18. November 2009 (JG),3 beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Dieser Tarif regelt die Gebühren für alle Amtshandlungen, die von den Notaria- ten und Grundbuchverwaltern sowie den freiberuflichen Urkundspersonen vorge- nommen werden. Es dürfen nur die in der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 19755 und die in diesem Tarif vorgeschriebenen Gebühren bezogen werden.

Unter die gebührenpflichtigen Amtshandlungen fallen auch Nebenleistungen wie die Beratung und die Formulierung von Verträgen, welche im Hinblick auf eine öffentliche Beurkundung im Rahmen üblicher beurkundungsrechtlicher Berufs- erfahrung erfolgen.

Für das Verhältnis zwischen freiberuflichen Urkundspersonen und ihrer Klient- schaft sind Vereinbarungen über die Entschädigung für den Aufwand, der den Rahmen der Amtshandlungen überschreitet, vorbehalten.

Art. 2

Die Bezirke legen fest, ob die Gebühren den Notaren und Grundbuchverwaltern persönlich, oder der Bezirkskasse zufallen.

Wo gebührenpflichtige Verrichtungen der Mehrwertsteuer unterliegen, wird diese zusätzlich in Rechnung gestellt.

Art. 3

In Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit in Anspruch nehmen, nament- lich bei umfangreichem Aktenmaterial oder bei besonders verwickelten tatsäch- lichen und rechtlichen Verhältnissen, können die Gebühren dieses Tarifs bis höchstens auf das Doppelte des höchsten Ansatzes festgesetzt werden, ebenso, wenn eine Amtshandlung ausserhalb der üblichen Arbeitszeit vorzunehmen ist.

Kann neben der Gebühr auch der Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden, so dürfen die Gebühren dieses Tarifs nur erhöht werden, wenn die Amtshandlung ausserhalb der üblichen Arbeitszeit vorzunehmen ist.

.512

Art. 4

Zur Sicherstellung der voraussichtlichen Gebühren und Barauslagen kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.

Die Gebühren und Barauslagen können ganz oder teilweise erlassen werden, wo besondere Umstände dies rechtfertigen, namentlich wenn der Gebührenpflichtige sich in einer Notlage befindet oder die Bezahlung der Gebühr für ihn eine grosse Härte bedeuten würde.

Erlassene oder nicht einbringliche Gebühren und Auslagen tragen die Bezirke, deren Notare und Grundbuchverwalter gehandelt haben. II. Gebührentarif

Art. 5

Es werden folgende Gebühren erhoben: Nr. Fr.

Gebühr bei einem Handänderungswert oder bei Begründung oder Änderung von dinglichen oder persönlichen Rechten je Fr. 50000.-- bzw. Bruch- teile davon 45.-- Diese Gebühr gilt auch bei der Beurkundung von Kaufrechtsverträgen und Vorverträgen zu Kaufver- trägen. Sie fällt jedoch bei der Ausübung des Kauf- rechts bzw. bei Abschluss des Hauptvertra- ges weg. Bei der Begründung von Stockwerkeigentum gel- ten 70% des Wertes als Grundlage für die Gebühr. Bei einem Wert von über 10 Mio. Franken wird die Gebühr auf dem Mehrbetrag um 50% reduziert.

Art. 103

Bei den in ten Umstruk derungs- we Diese darf Eigentumsüb einen Erben einer Erbte Die Gebühr Fr. 13500.- 2 Errichtun je Fr. 50 0 Bei einer P wird die Ge duziert. Di Fr. 10350.- des Fusionsgesetzes9 genann- turierungen gelten 15% des Handän- rtes als Grundlage für die Gebühr. Fr. 4000.-- nicht überschreiten. ergänge infolge Erbgangs an mehr als , die nicht im Zusammenhang mit ilung erfolgen, je Grundstück 50.-- bis 250.-- beträgt insgesamt höchstens -. g und Erhöhung von Grundpfandrechten 00.-- bzw. Bruchteile davon 45.-- fandsumme von über 8 Mio. Franken bühr auf dem Mehrbetrag um 50% re- e Gebühr beträgt insgesamt höchstens -.

.512 SRSZ 1.2.2021 3 Nr. Fr.

Aufnahme von Geschäften jeder Art im Urkunden- protokoll, je Seite 6.-- bis 20.--

Ausfertigung von Papier-Schuldbriefen, je Seite 8.-- bis 20.--

a Umwandlung von Papier-Schuldbriefen in Regis- ter-Schuldbriefe 50.-- bis 100.--

b Gläubigerwechsel bei Register-Schuldbriefen 20.-- bis 50.--

Eintragungen, Vormerkungen, Anmerkungen, Be- merkungen und Löschungen im Grundbuch 8.--

Neuanlage (Beschrieb) oder Löschung eines Grundbuchblattes 35.--

Beurkundung von öffentlichen letztwilligen Verfü- gungen, Eheverträgen, Erbverträgen, Vorsorgeauf- trägen, Verpfründungsverträgen und ähnlichen Rechtsgeschäften 60.-- bis 800.--

Beurkundung und Gründung einer Aktiengesell- schaft oder einer anderen juristischen Person 200.-- bis 1300.--

Beurkundung von andern Vorgängen bei Aktienge- sellschaften und anderen juristischen Personen 100.-- bis 1000.--

Bürgschaft, pro Beurkundungsakt vom verbürgten Höchstbetrag im Rahmen von 50.-- bis

.50‰ 1000.--

Registratur eines Beleges, einer Quittung oder ähnliche Verrichtungen je Seite (A 4) 3.--

Eintrag oder Löschung in den Hilfsregistern ge-

Art. 11

mäss 13 Ne und 1 Dauer Schwi zwar Diese Gesch beson ff. der Grundbuchverordnung 7.-- ben den Gebühren gemäss Nrn. 1, 2, 7, 8, 9 0 wird der Arbeitsaufwand, welcher die von zwei Stunden übersteigt, je nach erigkeit und Verantwortung berechnet und pro Stunde 50.-- bis 200.-- Gebühren kommen auch zur Anwendung für äfte und Amtshandlungen, die im Tarif nicht ders genannt sind.

.512

Nr. Fr.

Aufbewahrung und Ausrichtung von Depositen aller Art, je Ein- oder Auszahlung: bis Fr. 50 000.-- über Fr. 50 000.--

.--

.--

Veröffentlichung der Eigentumsübertragung von Grundstücken 20.--

Erstellen eins Grundbuchsauszugs im informati- sierten Grundbuch inkl. Beglaubigung pro Grundstück ohne Beglaubigung pro Grundstück

.--

.--

Pauschale für Gebäude- und Kulturgrenzmutatio- nen pro Grundstück 60.--

Dauerbezug elektronischer Grundbuchauszüge pro Jahr und Grundbuchamt 500.-- bis 10000.--

Bezug eines nicht beglaubigten, elektronischen Grundbuchauszugs über das Auskunftsportal ­Terravis: mit Grundpfandrechten ohne Grundpfandrechte

.--

.-- Die Amtsstellen des Kantons Schwyz, der politi- schen Gemeinden und der Bezirke des Kantons Schwyz sind von der Pflicht zur Bezahlung einer Gebühr befreit. III. Schlussbestimmung

Art. 6

Die Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken 11 wird wie folgt geändert:

Art. 4

Wird aufgehoben.

Art. 7

Dieser Tarif wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung auf- genommen.

Er tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.13

.512 SRSZ 1.2.2021 5

GS 16-653 mit Änderungen vom 10. Juli 1984 (GS 17-498), vom 7. August 1990 (GS 18-66), vom 30. November 1993 (GS 18-373), vom 1. Juni 1999 (GS 19-398), vom 20. Dezember 2005 (GS 21-52), vom 23. Juni 2009 (GS 22-68), vom 7. Dezember 2010 (Umsetzung JV, GS 22-129d), vom 13. Dezember 2011 (Umsetzung Teilrevision ZGB, GS 23-23d), vom 19. Juni 2012 (KVAV, GS

-38c), vom 18. Dezember 2012 (VVzKindes- und Erwachsenenschutzrecht, GS 23-63g), vom

. April 2015 (GS 24-31) und vom 19. Mai 2020 (GS 26-6).

Titel in der Fassung vom 1. Juni 1999.

SRSZ 231.110.

Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 1. Juni 1999.

SRSZ 173.111.

Abs. 1 in der Fassung vom 1. Juni 1999. Abs. 2 neu eingefügt am 20. Dezember 2005; bisheri- ger Abs. 2 wird zu Abs. 3; Abs. 2 aufgehoben am 19. Mai 2020, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.

Abs. 2 neu eingefügt am 7. August 1990.

Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 13 und Abs. 2 in der Fassung vom 23. Juni 2009; Abs. 1 Nrn. 16 und 18 in der Fassung vom 20. Dezember 2005; Abs. 1 Nrn. 4 und 12 in der Fassung vom und Nrn. 4a und 4b neu eingefügt am 13. Dezember 2011; Abs. 1 Nr. 17 in der Fassung vom 19. Juni 2012; Abs. 1 Nr. 7 in der Fassung vom 18. Dezember 2012; Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung vom und Nr. 19 neu eingefügt am 21. April 2015.

SR 221.301.

Neu eingefügt am 1. Juni 1999.

SRSZ 213.211.

Art. 6

In der Fassung vom 1. Juni 1999 wird der bisherige  13 31. Januar 1975; Änderungen vom 1. Juni 1999 sind a 20. Dezember 2005 am 1. Januar 2006 (Abl 2005 2085), vom (Abl 2009 1466), vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2011 2676), vom 19. Juni 201 vom 18. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958), 2015 (Abl 2015 965) und vom 19. Mai 2020 am 1. Juli 2020 zu § 7. m 1. Juli 1999 (Abl 1999 855), vom 23. Juni 2009 am 1. Juli 2009 (Abl 2010 2719),vom 13. Dezember 2 am 1. Juli 2012 (Abl 2012 1549), vom 21. April 2015 am 1. Mai (Abl 2020 1316) in Kraft getreten.