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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland

Präambel

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Grundstückerwerb durch Per-

sonen im Ausland 1

(Vom 26. August 1987) 2

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

Art. 36

gestützt auf cken durch Pe Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstü- rsonen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG), 3 nach Ein- sicht einer Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

  1. Behörden

Art. 1

Zuständigkeit

Art. 15

BewG Zuständig sind:

  1. das vom Regierungsrat bezeichnete Departement als Bewilligungsbehörde,
  2. das Grundbuchinspektorat als beschwerdeberechtigte Behörde,
  3. der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz. II. Bewilligungsgründe und Einschränkungen

Art. 2

Zusätzliche kantonale Bewilligungsgründe

Art. 9

BewG Der Erwerb eines Grundstückes wird einer natürlichen Person bewilligt:

  1. als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsit- zes, solange dieser andauert,
  2. als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in einem Apparthotel in einem Fremdenverkehrsort im Rahmen des kantonalen Kontingentes.

Art. 3

Fremdenverkehrsorte

Art. 9 Abs. 3 BewG

Als Fremdenverkehrsorte gelten Gemeinden oder Ortsteile, welche die Voraus-

Art. 9

setzungen von Abs. 3 BewG erfüllen.

Der Regierungsrat bestimmt diese Orte alle drei Jahre nach Anhören der Ge- meinden.

Art. 4

Weitergehende Beschränkungen

Art. 3

Die aufgrund von der Stimmberechti Abs. 2 bestimmten Gemeinden können durch Beschluss gten den Erwerb von Ferienwohnungen und von Wohneinhei-

Art. 13

ten in Apparthotels im Sinne von BewG weitergehend einschränken. SRSZ 1.2.2019 1

.700

Die Gemeinden haben die Einschränkungen dem Bundesamt für Justiz sowie der kantonalen Bewilligungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. III. Verfahren

Art. 5

Verteilung des kantonalen Kontingents

Art. 11

BewG Der Regierungsrat verteilt jährlich das kantonale Kontingent auf die Fremdenver- kehrsorte. Er berücksichtigt dabei die erwünschte touristische Entwicklung sowie den Anteil an ausländischem Grundeigentum.

Art. 6

Verfall von Grundsatzbewilligungen

Art. 12

BewV Die Zusicherung von Bewilligungen an Veräusserer verfällt nach Ablauf von fünf Jahren. Diese Frist kann ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen erstreckt werden, wenn der Empfänger der Grundsatzbewilligung vor Ablauf der Frist darum nachsucht.

Art. 7

Statistik

Art. 20 BewV

Die Grundbuchverwalter teilen der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Ein-

Art. 20

tragungen nach stücken durch P Abs. 1 der Verordnung über den Erwerb von Grund- ersonen im Ausland (BewV) 5 mit.

Die Bewilligungsbehörde meldet diese Angaben dem Bundesamt für Justiz.

Art. 8

Gebühren Für jede Verfügung ist eine Gebühr zu entrichten. IV. Schlussbestimmungen

Art. 9

Aufhebung bisherigen Rechts Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 20. November 1984 6 wird aufgehoben.

Art. 10

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

.700

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

Es tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch den Bun- desrat 8 am 1. Januar 1988 in Kraft.9 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

GS 17-679 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas- sung, GS 23-97) und vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25-10e).

Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Oktober 1987 mit 15 929 Ja gegen 10 963 Nein (Abl 1987 1015).

SR 211.412.41.

Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

SR 211.412,411.

GS 17-523.

Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

Vom Bundesrat genehmigt am 12. Januar 1988.

Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 25. Okto- ber 2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498) in Kraft getreten. SRSZ 1.2.2019 3