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214.112

Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation

GebGeoi

Präambel

SRSZ 1.2.2023 1

Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geo­

information (GebGeoi) 1

(Vom 19. Juni 2012)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 42

gestützt auf die § 24. Juni 2010 (KGe , 43 und 45 des kantonalen Geoinformationsgesetzes vom oiG),2 beschliesst:

  1. Allgemeines

Art. 1

Geltungsbereich Die Verordnung regelt die Gebühren für:

  1. den Bezug und die Nutzung von Geobasisdaten und Geodaten des Kantons und deren Produkte sowie die Nutzung der kantonalen Geodienste;
  2. die Tätigkeiten des Kantons im Bereich der Geoinformation;
  3. die Tätigkeiten des Kantons im Bereich der amtlichen Vermessung;
  4. den Anschluss von Geometern an die Nachführungsinfrastruktur des Kantons im Bereich der amtlichen Vermessung;
  5. Tätigkeiten in der laufenden Nachführung durch einen Geometer, welcher Er- neuerungen oder andere Arbeiten der amtlichen Vermessung ausführt.

Art. 2 3 Gewerbliche Nutzung

Gewerbliche Nutzung

Eine gewerbliche Nutzung liegt vor, wenn keine Nutzung zum Eigengebrauch

Art. 2

nach IV)4 2 Die Bst. d der Verordnung über Geoinformation vom 21. Mai 2008 (Geo- vorliegt. gewerbliche Nutzung ist bewilligungspflichtig, sofern die Daten nicht zur

Art. 9

freien Nutzung und Weitergabe nach formationsgesetz vom 18. Dezember 2 3 Das Amt für Geoinformation (AGI) der Verordnung zum kantonalen Geoin- 012 (KGeoiV) 5 zur Verfügung stehen. erteilt die Bewilligung zur gewerblichen Nut- zung.

Art. 3

Nutzung Geodienste Die zuständige Amtsstelle regelt die Nutzung von Geodiensten mit Geobasisdaten

Art. 21

der Zugangsberechtigungsstufen B und C im Sinne von ff. GeoIV. II. Gebühren

Art. 4 Gegenstand

Die Gebühr für die Nutzung zum Eigengebrauch sowie für die gewerbliche Nut- zung setzt sich aus den Bereitstellungskosten und den Transportkosten zusammen.

.112

Die Bereitstellungskosten enthalten die Aufwendungen für die Administration, einen angemessenen Anteil an die Bereitstellungsinfrastruktur und die von der Bestellung abhängigen Materialien und Aufwendungen.

Unter Transportkosten werden die Porti gemäss den Tarifen der Schweizerischen Post verstanden.

Art. 5

Nicht netzgebundene Bereitstellung (offline)

. Analoge Datenabgabe

Feste Bereitstellungskosten, pro Bestellung: Fr. 150.--

Variable Bereitstellungskosten:

  1. Papierplot bis Format A3, schwarz-weiss oder farbig: – 1. Exemplar Fr. 30.-- – weitere Exemplare desselben Ausschnittes bei gleichzeitigem Bezug Fr. 5.--
  2. Papierplot grösser Format A3, schwarz-weiss oder farbig: – 1. Exemplar Fr. 50.-- – weitere Exemplare desselben Ausschnittes bei gleichzeitigem Bezug Fr. 10.--

In den Gebühren inbegriffen sind die Kosten für das Papier, das allfällige Falten, eine übliche Verpackung (Brief, Paket) sowie die Transportkosten.

Art. 6 2. Digitale Datenabgabe

. Digitale Datenabgabe

Feste Bereitstellungskosten, pro Bestellung: Fr. 150.--

Variable Bereitstellungskosten:

  1. Link für Download per E-Mail und für ein PDF Fr. 25.--
  2. elektronischer Datenträger wie CD, DVD Fr. 5.--
  3. andere elektronische Datenträger (z.B. externe Festplatte) Einstandspreis
  4. Beschreiben des elektronischen Datenträgers Fr. 30.--

In den Gebühren inbegriffen sind die Kosten für eine übliche Verpackung (Brief, Paket) und die Transportkosten.

Art. 7 6 Netzgebundene Bereitstellung (online)

Netzgebundene Bereitstellung (online)

Die Nutzung der Darstellungs-, Such- und Download-Dienste ist gebührenfrei.

Art. 8

Die Einrichtung von Diensten wird gemäss verrechnet.

Art. 8 7 Zusätzliche Aufwendungen

Zusätzliche Aufwendungen

Folgende Leistungen werden zusätzlich nach Zeitaufwand oder effektiven Kos- ten verrechnet:

  1. Beratungen und weitere Dienstleistungen länger als eine Stunde;
  2. Zusammenstellung von Datensätzen länger als eine Stunde;
  3. Erstellung von Spezialprodukten aus Geobasisdaten und Geodaten;
  4. Einsatz von speziellen Verpackungsmaterialien (z.B. Gebinde);
  5. Einsatz von zusätzlichen Datenträgern;
  6. Einsatz von zusätzlichen Materialien;

.112 SRSZ 1.2.2023 3

  1. Transportkosten bei Expressversand oder einem anderen Transportdienst als die Schweizerische Post.

Die Abrechnung nach Zeitaufwand richtet sich nach den vom Regierungsrat fest- gelegten Stundenansätzen für Architekten- und Ingenieurverträge.

Art. 9 Gebührenerhebung und Mehrwertsteuer

Die Gebühren werden durch die für die zu beziehenden Geobasisdaten oder Geo- daten des Kantons zuständige Amtsstelle erhoben und eingezogen.

Die zuständige Amtsstelle kann die Erhebung der Gebühren durch Dritte vor- nehmen lassen.

Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den Gebühren erhoben.

Art. 10

Kantonale Amtsstellen

Art. 5

Kantonale Amtsstellen sind von sämtlichen Gebühren nach § ordnung für Geobasisdaten und Geodaten des Kantons befrei bis 8 dieser Ver- t. III. Geobasisdaten und Geodaten des Kantons

Art. 11 8 Datenbezug über eine kantonale Amtsstelle

Datenbezug über eine kantonale Amtsstelle

Geobasisdaten und Geodaten des Kantons, welche nicht selbstständig über

Art. 7

einen Geodienst nach für diese Daten zustä dieser Verordnung bezogen werden können, sind bei der ndigen Amtsstelle zu beziehen.

Art. 7

Das AGI nimmt die Einrichtung eines Zuganges zu einem Geodienst nach dieser Verordnung vor.

Art. 5

Es gelten die Gebührenansätze nach § bis 8 dieser Verordnung.

Art. 12

Lizenzierte Daten für Projekte nutzungsberechtigter Behörden Geobasisdaten der Swisstopo für Projekte nutzungsberechtigter Behörden, die nicht zur freien Nutzung und Weitergabe zur Verfügung stehen, sind durch die zuständige Amtsstelle beim AGI zu beziehen. IV. Daten und Auszüge der amtlichen Vermessung

Art. 13

Daten und Auszüge der amtlichen Vermessung können gebührenfrei über den Download-Dienst des Kantons bezogen werden.

Art. 14

Datenabgabe durch Geometer Der Geometer stellt für seine Aufwendungen für die Abgabe von Daten der amtli- chen Vermessung selbstständig Rechnung.

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Art. 15 Beglaubigte Auszüge

Die Gebühr für die Beglaubigung von Daten der amtlichen Vermessung richtet

Art. 73a

sich nach vom 10. Ju der Technischen Verordnung über die amtliche Vermessung ni 1994 (TVAV).11

Art. 38

Der Geometer stellt für seine Aufwendungen nach die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 (VAV der Verordnung über )12 Rechnung.

  1. Nachführungsinfrastruktur des Kantons

Art. 16 13 Anschlussgebühren Nachführungsinfrastruktur Kanton

Anschlussgebühren Nachführungsinfrastruktur Kanton

Ein Geometer kann über mehrere Anschlüsse an die Nachführungsinfrastruktur verfügen.

Die Gebühr für einen Anschluss beträgt im Anschlusspool (Concurrent-Modus) pro Jahr Fr. 8500.--.

Art. 17 14 Mutationspauschalen

Mutationspauschalen

Das AGI stellt dem Geometer seine Aufwendungen abhängig von der Mutations- art pro Auftrag in Rechnung:

  1. Mutation von Grundstücken wie Liegenschaften und selbständigen und dau- ernden Rechten:

. Vereinigung, Baurecht identisch mit Grundstück Fr. 110.--

. Parzellierung Fr. 330.--

. Parzellierung ohne neue Grenzpunkte Fr. 110.--

. Löschung selbstständiges und dauerndes Recht Fr. 110.--

  1. Mutation von Gebäuden, Kleinbauten und Kulturgrenzen:

. Mutation von Gebäuden Fr. 170.--

. Mutation von Kleinbauten Fr. 40.--

. Mutation von Kulturgrenzen Fr. 170.--

. Mutation von kleineren Kulturgrenzänderungen Fr. 40.--

  1. Löschung von Gebäuden und Kulturgrenzen ohne Ersatz durch gleichartige Objekte Fr. 40.--
  2. Rückmutation, Annullation einer Grundstücksmutation Fr.100.-- bis 1000.--

Den Anteil der kantonalen Pauschale für eine Rückmutation oder Annullation stellt das AGI dem Auftraggeber der Mutation in Rechnung.

Art. 18 15 Mutationen während laufenden Arbeiten der AV

Mutationen während laufenden Arbeiten der AV

Koordinationskosten, die durch den Beizug des AGI entstehen, werden dem die Mutation ausführenden Geometer in Rechnung gestellt.

Führt der für eine Erneuerung zuständige Geometer eine Mutation aus, so stellt er dem Auftraggeber seine Aufwendungen gemäss der Honorarordnung HO33 ab- züglich 10% in Rechnung.

.112 SRSZ 1.2.2023 5 VI. Austausch zwischen Behörden

Art. 19 16 Datenaustausch zwischen Kanton und Gemeinden sowie Bezirken

Datenaustausch zwischen Kanton und Gemeinden sowie Bezirken

Kanton, Bezirke und Gemeinden berechnen sich gegenseitig grundsätzlich keine

Art. 5

Gebühren für die Nutzung von Geodiensten sowie Datenabgaben nach § bis 7 dieser Verordnung.

Die kantonalen Stellen berechnen den Gemeinden und Bezirken zusätzliche

Art. 8

Aufwendungen nach 3 Vom Datenaustaus dieser Verordnung. ch ausgenommen sind die nicht-offenen Verwaltungsdaten der Swisstopo.

Art. 20

Pläne für das Grundbuch Das AGI stellt den Grundbuchämtern periodisch gebührenfrei digitale Pläne für das Grundbuch zur Verfügung.

Art. 21

Datenaustausch zwischen Kantonen

Art. 5

Den Behörden anderer Kantone können die Bereitstellungsgebühren nach § 8 dieser Verordnung erlassen werden, falls diese dem Kanton die Nutzun entsprechenden Dienste oder Geobasisdatensätze im Gegenrecht kostenlos bis g ihrer an- bieten.

Art. 21a 18 Datenaustausch zwischen Bund und Kanton

Datenaustausch zwischen Bund und Kanton

Für den kostenlosen Austausch von Geobasisdaten nach Bundesrecht (Anhang 1 GeoIV) gilt der Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend die Ab- geltung und die Modalitäten des Austausches von Geobasisdaten des Bundes- rechts unter Behörden ab 1. Oktober 2016.

Nutzungsberechtigt sind:

  1. die Behörden des Bundes und des Kantons im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben;
  2. die Behörden von Gemeinden und Bezirken, sofern ihnen durch das kantonale Recht öffentliche Aufgaben des Bundes oder des Kantons übertragen wurden. Die Nutzung der Daten beschränkt sich auf diese Aufgaben.

Das AGI ist für den koordinierten Bezug von Geobasisdaten des Bundesrechts in der Zuständigkeit der Swisstopo sowie für die Abgabe von Geobasisdaten des Bundesrechts in der Zuständigkeit der Kantone verantwortlich, sofern es sich nicht um Geodaten zur freien Nutzung und Weitergabe handelt. VII. Gewerbliche Leistungen des Kantons

Art. 22 19 Dienstleistungen des Kantons für Gemeinden und Bezirke

Dienstleistungen des Kantons für Gemeinden und Bezirke

Das AGI erhebt für die Nutzung der kantonalen Geodateninfrastruktur für die Gemeinden und Bezirke folgende Gebühren:

.112

  1. Infrastruktur Darstellungsdienst:

. pauschaler Sockelbetrag pro Jahr Fr. 3000.--

. Jahresgebühr pro Geodatensatz Fr. 150.--

. einmalige Aufschaltgebühr nach Aufwand pro Stunde Fr. 180.--

  1. Infrastruktur Datenerfassung:

. pauschaler Sockelbeitrag pro Jahr Fr. 3000.--

. Jahresgebühr pro Geodatensatz Fr. 150.--

. einmalige Aufschaltgebühr nach Aufwand pro Stunde Fr. 180.--

  1. weitere Aufwendungen pro Stunde Fr. 180.--

Bei einer gleichzeitigen Nutzung der Infrastruktur Darstellungsdienst und Daten- erfassung ist der pauschale Sockelbeitrag pro Jahr nur einmal geschuldet.

Der Regierungsrat vereinbart die Modalitäten mit der Gemeinde oder dem Be- zirk. VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23

Anschlussgebühren Im Jahr des Inkrafttretens der Änderung dieser Verordnung werden die Anschluss-

Art. 16

gebühren nach pro rata verrechnet.

Art. 24

Aufhebungen und Änderungen bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Benützung von Daten der amtlichen Vermessung (VBDAV) vom 17. August 1999 21 aufgeho- ben.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Sie tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.22

GS 23-39 mit Änderungen vom 6. Dezember 2016 (GS 24-85), vom 3. Juni 2020 (RRB Anpas- sung diverser Erlasse aufgrund der Reorganisation des Umweltdepartements, GS 26-7d) und vom

. April 2022 (GS 26-76).

SRSZ 214.110.

Abs. 3 in der Fassung vom 3. Juni 2020; Abs. 2 in der Fassung vom 26. April 2022.

SR 510.620.

SRSZ 214.111.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 6. Dezember 2016.

Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 6. Dezember 2016.

Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 26. April 2022.

Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 6. Dezember 2016; Abs. 2 aufgehoben am 26. April 2022.

SR 211.432.21.

SR 211.432.2.

.112 SRSZ 1.2.2023 7

Abs. 2 in der Fassung vom 26. April 2022.

Abs. 3 aufgehoben am 6. Dezember 2016; Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020; Abs. 1 in der Fassung vom 26. April 2022.

Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2020.

Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 26. April 2022.

Fassung vom 26. April 2022.

Neu eingefügt am 6. Dezember 2016; Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 26. April 2022.

Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2016, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3; Abs. 1 in der Fassung vom 26. April 2022.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 26. April 2022.

GS 19-415.

Abl 2012 1555; Änderungen vom 6. Dezember 2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 2871), vom

. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1478) und vom 26. April 2022 am 1. August 2022 (Abl 2022 1155) in Kraft getreten.