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214.113

Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

KÖREBKV

Präambel

SRSZ 1.2.2021 1

Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun-

gen (KÖREBKV) 1

(Vom 19. September 2017)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 16

gestützt auf 2007 (GeoIG), des Bundesgesetzes über Geoinformation vom 5. Oktober 2 die Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Ei-

Art. 17

gentumsbeschränkungen vom 2. September 2009 (ÖREBKV)3 und § des kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 24. Juni 2010 (K und 18 GeoiG),4 beschliesst:

  1. Allgemeines

Art. 1 ÖREB-Kataster

Gegenstand des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Art. 3

(ÖREB-Kataster) sind die in der ÖREBKV bezeichneten ÖREB-Daten.

ÖREB-Daten bestehen aus:

  1. den in den Anhängen der Verordnung über Geoinformation vom 21. Mai 2008 (GeoIV)5 und der Verordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz bezeich- neten Geobasisdaten vom 18. Dezember 2012 (KGeoiV)6;
  2. den zugehörigen gesetzlichen Grundlagen und Rechtsvorschriften der Eigen- tumsbeschränkungen;

Art. 3

c) weiteren dienlichen Informationen und Hinweisen ( ÖREBKV).

Art. 2 Anwendbares Recht

Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die Be- stimmungen der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigen- tumsbeschränkungen sowie der Verordnung zum kantonalen Geoinformationsge- setz.

Weist das Bundesrecht eine bestimmte Kompetenz einer Fachstelle des Bundes zu, so liegt diese Kompetenz auf kantonaler und kommunaler Ebene bei der im betreffenden Fachbereich für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der ÖREB-Daten zuständigen Fachstelle. II. Organisation

Art. 3 7 Katasterführende Stelle

Katasterführende Stelle

Das Amt für Geoinformation (AGI) ist die für die Führung des Katasters verant- wortliche Stelle.

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Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Einführung, Betrieb und Führung des Katasters;
  2. Erlass von Standards und Weisungen hinsichtlich technischer und organisato- rischer Aspekte der ÖREB-Daten und des Datenaustausches;

Art. 8

c) FestlegungderArbeitsabläufefürdasAufnahmeverfahrennach ÖREBKV in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen;

Art. 4

d) Festlegung der Informationstiefe des Katasters nach KGeoiV bezüglich der Katasteranforderungen in Zusammena ÖREBKV und § 6 rbeit mit den zu- ständigen Fachstellen;

Art. 6

e) Prüfung der Vorgaben für die bereitgestellten ÖREB-Daten nach ÖREBKV;

Art. 9

f) Aufbau und Betrieb der Kataster-Infrastruktur nach und Art. 17 Abs. 3 ÖREBKV;

  1. Berichterstattung an den Bund gemäss den Programmvereinbarungen.

Das Umweltdepartement kann die Führung und den Betrieb des Katasters ganz oder teilweise Dritten mittels einer Leistungsvereinbarung übertragen.

Art. 4 Fachstelle

Die Kontrolle der Richtigkeit der Inhalte der ÖREB-Daten ist durch die zustän- dige kantonale und kommunale Fachstelle zu gewährleisten.

Für die technischen Kontrollen sind die von der katasterführenden Stelle be- stimmten Prüfinstrumente zu verwenden.

Art. 5

Zugang ÖREB-Kataster Die katasterführende Stelle gewährleistet die Darstellung und elektronische Ab- gabe von Auszügen aus dem Kataster über die Kataster-Infrastruktur. III. Aufnahme in den Kataster und Auszüge

Art. 6 Fristen für die Bereitstellung und Nachführung der ÖREB-Daten

Die zuständigen Fachstellen haben die für eine Beschlussfassung aufbereiteten digitalen ÖREB-Daten der katasterführenden Stelle gemäss Weisung zur Verfü- gung zu stellen.

Nach Eintritt der Rechtskraft sind dadurch neu entstehende Dokumente und Daten innert 20 Tagen digital an die katasterführende Stelle zuzustellen.

Art. 7 Zusatzinformationen

Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Inhalten des Katasters dürfen als unverbind- liche Informationen weitere Geobasisdaten dargestellt werden.

Informationen über laufende Änderungen von öffentlich-rechtlichen Eigentums- beschränkungen können mit dem Inhalt des Katasters verknüpft werden.

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Art. 8 Bestätigung der Fachstelle

Die zuständige Fachstelle bestätigt der katasterführenden Stelle, dass die

Art. 5

ÖREB-Daten die Anforderungen nach 2 Für die Bestätigung stellt die k ÖREBKV erfüllen. atasterführende Stelle technische Mittel zur Ver- fügung.

Art. 9

Beglaubigung Auszüge aus dem Kataster werden nicht beglaubigt. IV. Finanzierung

Art. 10

Der Kanton trägt die Kosten für den Aufbau und Betrieb der Kataster-Infrastruk- tur und Verwaltung der Daten des Katasters.

Die zuständigen Fachstellen tragen die Kosten für die Erhebung, Bereitstellung und Nachführung der ÖREB-Daten und die Aktualisierung der zugehörigen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundlagen sowie die Lieferung dieser Daten an die katasterführende Stelle zur Aufnahme in den Kataster.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 11

Einführung des Katasters Der Kataster ist bis 31. Dezember 2019 einzuführen.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Sie tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.8

GS 25-6 mit Änderungen vom 3. Juni 2020 (RRB Anpassung diverser Erlasse aufgrund der Re- organisation des Umweltdepartements, GS 26-7e).

SR 510.62.

SR 510.622.4.

SRSZ 214.110.

SR 510.620.

SRSZ 214.111.

Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2020.

Abl 2017 2089; Änderungen vom 3. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1478) in Kraft ge- treten.