gestützt auf § Bergregal und Abs. 2, 33 Abs. 3, 39 Abs. 3 und 46 des Gesetzes über das die Nutzung des Untergrundes vom 10. Februar 1999 (GBNU),2 beschliesst:
- Allgemeine Bestimmung
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des
Untergrundes 1
(Vom 30. Mai 2000)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § Bergregal und Abs. 2, 33 Abs. 3, 39 Abs. 3 und 46 des Gesetzes über das die Nutzung des Untergrundes vom 10. Februar 1999 (GBNU),2 beschliesst:
Zweck Diese Verordnung bestimmt die Zuständigkeiten der Behörden, legt den Ablauf und die Koordination der Verfahren fest und regelt die Gebühren und Abgaben. II. Zuständigkeiten
Regierungsrat Der Regierungsrat:
b) entscheidet über den Rückkauf einer Konzession ( GBNU);
c) erklärt, ob der Kanton das Heimfallsrecht ( GBNU) beanspruchen will.
Volkswirtschaftsdepartement Das Volkswirtschaftsdepartement:
a) erlässt kantonale Nutzungspläne ( GBNU);
b) erteilt die Rahmenkonzession ( GBNU).
Amt für Raumentwicklung
Das Amt für Raumentwicklung:
b) erteilt das Enteignungsrecht ( GBNU);
c) ist Aufsichtsbehörde im Sinne von GBNU.
Das Amt für Raumentwicklung ist im Übrigen in den weiteren Belangen zu- ständig, in denen nicht eine andere Instanz hiefür bezeichnet ist. SRSZ 1.1.2015
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III. Verfahren und Koordination
. Inhalt des Gesuchs
Das Rahmenkonzessionsgesuch muss folgende Unterlagen enthalten:
Diese Unterlagen können auch mit dem Gesuch für den Erlass des Nutzungs- planes eingereicht werden.
Das Konzessionsgesuch muss zusätzlich zu den in verlangten Angaben folgende Unterlagen enthalten:
Diese Unterlagen können auch zusammen mit dem allfälligen Baugesuch für die konzessionspflichtige Nutzung eingereicht werden.
Geht dies nicht aus dem Baugesuch hervor oder ist für die bewilligungspflich- tige Nutzung gar kein Baubewilligungsverfahren erforderlich, muss das Bewilli- gungsgesuch folgende Unterlagen enthalten:
Bei bewilligungspflichtigen Vorbereitungsmassnahmen sind zusätzlich zu Ab- satz 1 folgende Unterlagen erforderlich:
Bei der bewilligungspflichtigen gewerblichen Nutzung von Höhlen sind zusätz- lich zu Absatz 1 folgende Unterlagen erforderlich:
d) Weitere Unterlagen Die zuständige Behörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen.
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. Einreichung
Das Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes ist der Standortgemeinde einzureichen.
Diese entscheidet nach Anhören des Amtes für Raumentwicklung, ob für das Vorhaben ein kommunales Nutzungsplanverfahren erforderlich ist.
Die Standortgemeinde leitet das Gesuch mit einer ersten Stellungnahme an die zuständige Behörde weiter, wenn weder ein kommunales Nutzungsplan- noch ein Baubewilligungsverfahren erforderlich ist oder wenn der Erlass eines kanto- nalen Nutzungsplanes verlangt wird.
. Auflage und Publikation
Das Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes wird gleich- zeitig und am gleichen Ort mit dem Nutzungsplanentwurf oder dem Baugesuch von der dafür zuständigen Behörde öffentlich aufgelegt. Die Auflagedauer richtet
sich nach dem massgebenden Verfahren ( GBNU).
Gleichzeitig mit der Publikation des Nutzungsplanentwurfes oder des Baugesu- ches wird die Auflage des Gesuchs für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes gesondert im Amtsblatt publiziert. Diese Publikation muss auf die Einsprachemöglichkeit hinweisen und die zuständige Behörde bezeichnen, bei welcher eine allfällige Einsprache einzureichen ist.
Ist für das Konzessions- oder Bewilligungsgesuch kein Baubewilligungsverfah- ren erforderlich, so legt das Amt für Raumentwicklung das Konzessions- oder Bewilligungsgesuch während 20 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im Amtsblatt bekannt.
. Einsprache
Gegen das Rahmenkonzessionsgesuch kann während der Auflagefrist bei der für den Erlass des Nutzungsplanes zuständigen Behörde Einsprache erhoben werden. Wird das Rahmenkonzessionsgesuch zusammen mit einem kantonalen
Nutzungsplan aufgelegt, richtet sich die Einsprachebefugnis nach des Planungs- und Baugesetzes.8 Erfolgt die Auflage zusammen mit einem kommu-
nalen Nutzungsplan, richtet sich die Einsprachebefugnis nach Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes.9
Gegen das Konzessions- oder Bewilligungsgesuch kann während der Auflage- frist Einsprache erhoben werden. Öffentlich-rechtliche Einsprachen sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes10 bei der für das massgebende
Verfahren zuständigen Behörde ( nach Massgabe der Schweizerisch GBNU), privatrechtliche Einsprachen en Zivilprozessordnung11 beim zuständigen Einzelrichter am Ort der gelegenen Sache einzureichen.
Die für die Erteilung der Rahmenkonzession, der Konzession oder der Bewilli- gung zuständige Behörde beurteilt öffentlich-rechtliche Einsprachen gegen das Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes, der Einzelrichter im summarischen Verfahren privatrechtliche Einsprachen gegen das Konzessi- ons- oder Bewilligungsgesuch. SRSZ 1.1.2015
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. Koordination
Im kantonalen Nutzungsplanverfahren ist das Volkswirtschaftsdepartement, im kommunalen Nutzungsplanverfahren der Gemeinderat für die Koordination nach
den Grundsätzen von § -15 verantwortlich.
Ist für die konzessions- oder bewilligungspflichtige Tätigkeit gleichzeitig ein Baubewilligungsverfahren notwendig, so erfolgt die Koordination nach den Best- immungen des Planungs- und Baugesetzes13 und der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz.14
Ist kein Baubewilligungsverfahren erforderlich, so koordiniert das Amt für
Raumentwicklung nach den Grundsätzen von § -15.
Bedarf das Vorhaben zur Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes der Bewilligung oder Zustimmung weiterer Instanzen des Bundes, Kantons, Bezirkes oder der Gemeinde, so leitet die koordinierende Behörde das Gesuch zusammen mit allfälligen Einsprachen und der Stellungnahme der Gesuchsteller zu diesen an die zuständigen Instanzen weiter. Die koordinierende Behörde sorgt für eine beförderliche und koordinierte Behandlung des Gesuchs durch sämtliche zu- ständigen Instanzen. Diese stellen ihre Verfügung oder Stellungnahme der koor- dinierenden Behörde zur Eröffnung an die Parteien zu.
Im kommunalen Nutzungsplanverfahren leitet der Gemeinderat die gegen das Rahmenkonzessionsgesuch erhobenen Einsprachen an das Volkswirtschafts- departement weiter.
Die koordinierende Behörde berücksichtigt bei ihren Entscheiden die Ent- scheide der anderen zuständigen Instanzen.
Über das Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes und allfällige öffentlich-rechtliche Einsprachen entscheidet die zuständige Behörde gleichzeitig.
Im kantonalen Nutzungsplanverfahren entscheidet das Volkswirtschaftsde- partement gleichzeitig über das Rahmenkonzessionsgesuch und die dagegen erhobenen Einsprachen sowie über den Erlass des Nutzungsplanes und allfällige Einsprachen.
Im kommunalen Nutzungsplanverfahren stellt das Volkswirtschaftsdepartement seinen Entscheid über das Rahmenkonzessionsgesuch zusammen mit einem allfälligen Einspracheentscheid dem Gemeinderat zur Eröffnung an die Parteien zu.
Die koordinierende Behörde eröffnet die Entscheide über das Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes sowie die Einsprachen zusam- men mit ihren eigenen Entscheiden und allen weiteren Verfügungen und Ent- scheiden kantonaler und kommunaler Instanzen.
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Sämtliche Entscheide sind den Parteien gleichzeitig zuzustellen.
Gegen die Entscheide über das Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes sowie gegen Einspracheentscheide kann nach den Vorschrif- ten des Verwaltungsrechtspflegegesetzes17 Beschwerde erhoben werden.
. Publikation des Entscheides Mit der Eröffnung ist die Erteilung der Rahmenkonzession oder der Konzession im Amtsblatt zu publizieren und während 20 Tagen zur Einsicht aufzulegen.
. Inhalt der Rahmenkonzession
Die Rahmenkonzession bezeichnet eine bestimmte konzessionspflichtige Tätig- keit in einem bestimmten Gebiet, für welche die Erteilung einer Konzession in Aussicht gestellt wird.
Sie enthält die Bedingungen, die neben den gesetzlichen Anforderungen erfüllt sein müssen, damit mit der Erteilung der Konzession gerechnet werden kann.
. Konzession
Mit der Konzession wird dem Bewerber das ausschliessliche Nutzungsrecht des Bergregals oder des Untergrundes in einem genau bestimmten Gebiet erteilt.
In der Konzession müssen folgende Punkte geregelt sein:
In der Konzession können zusätzlich folgende Punkte geregelt werden:
a) Wiederherstellungs- oder Sicherungsmassnahmen ( Abs. 2 GBNU);
b) Indexierung der wiederkehrenden Abgaben ( Abs. 2 GBNU);
c) Aufteilung der einmaligen Abgabe ( d) Möglichkeit der periodischen Neufe Abs. 2 GBNU); stsetzung der Ansätze für wiederkehren-
de Abgaben ( Abs. 3 GBNU).
. Bewilligung
In der Bewilligung für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes
müssen sinngemäss mindestens die in Verordnung umschriebenen Punkte gere Abs. 2 Buchst. a, b, c und f dieser gelt sein.
Die Bewilligung für Vorbereitungsmassnahmen muss zusätzlich die Art der Wiederherstellung und Rekultivierung regeln. SRSZ 1.1.2015
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IV. Gebühren und Abgaben
. Gebühren Für die Festsetzung der Gebühren ist die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 197518 massgebend.
. Einmalige Abgabe Die Konzessionsbehörde legt die einmalige Konzessionsabgabe im Rahmen von
Abs. 1 GBNU nach den Kriterien in § 42 GBNU fest.
. Wiederkehrende Abgabe
Basierend auf dem Marktwert der dem Untergrund entzogenen Bruttoenergie- menge beträgt die jährliche Produktionsabgabe
% für die ersten 50 mio kW/h
% für die weiteren 25 mio kW/h
% für die weiteren 25 mio kW/h
% für die weiteren 25 mio kW/h
% für die 125 mio kW/h übersteigende Jahresproduktion.
Die Konzessionsbehörde legt die jährliche Konzessionsabgabe für die Nutzung von Kavernen und Stollen sowie andere Bauten und Anlagen im Rahmen von
Abs. 2 GBNU nach den Kriterien in § 42 GBNU fest.
. Geplante und bestehende Nutzungen
Ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung das Verfahren für den Erlass eines kan- tonalen oder kommunalen Nutzungsplanes bereits eingeleitet oder abgeschlos- sen, so ist das Rahmenkonzessionsgesuch direkt beim Volkswirtschaftsdeparte- ment einzureichen.
Das Konzessions- oder Bewilligungsgesuch für eine bereits bestehende Nut- zung des Bergregals oder des Untergrundes ist beim Amt für Raumentwicklung einzureichen.
. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.20
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
GS 19-615 mit Änderungen vom 18. Juni 2008 (VVzPBG, GS 22-19b), vom 7. Dezember 2010 (Anpassung StPO und JV, GS 22-131k) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
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Fassung vom 18. Juni 2008.
Abs. 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
Abs. 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
SRSZ 400.100.
SRSZ 400.100.
SRSZ 234.110.
SR 272.
Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
SRSZ 400.100.
SRSZ 400.111.
Abs. 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
SRSZ 234.110.
SRSZ 173.111.
Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
Abl 2000 851; Änderungen vom 18. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1323), vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2714) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) in Kraft getreten. SRSZ 1.1.2015
SRSZ 215.110.
Fassung vom 18. Juni 2008.