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217.110

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht

EGzOR

Präambel

SRSZ 1.2.2019 1

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) 1

(Vom 25. Oktober 1974)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:

I. Zuständige Behörden

Art. 1

. Verwaltungsbehörden

  1. Regierungsrat Der Regierungsrat ist die zuständige Behörde für:

. (aufgehoben);

. das Begehren um Vollzug einer vom Schenker im Interesse von Kanton, Bezirk, Gemeinde oder einer andern Körperschaft oder Anstalt des kantona-

Art. 246

len öffentlichen Rechts gemachten Auflage ( 3. den Vollzug der Vorschriften des Bundesg Abs. 2 OR); esetzes über die Allgemeinverbind-

Art. 5

licherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, vom 28. September 1956 ( Abs. 2, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 18);

. den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Normalarbeitsverträgen, deren Geltungsbereich sich nur auf den Kanton Schwyz erstreckt (Art.359a OR);

Art. 482

. die Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren ( 6. die Anerkennung von Pfrundanstalten und die Gen Abs.1 OR); ehmigung der von ihnen

Art. 522

für die Verpfründung erlassenen Bedingungen ( 7. die Genehmigung der Hausordnungen staatlic Abs. 2 OR); h anerkannter Pfrundanstalten

Art. 524

( Abs. 3 OR);

Art. 927

. die Wahl des Handelsregisterführers und seines Stellvertreters ( Abs. 3 OR);

Art. 927

. die Aufsicht über das kantonale Handelsregister ( Abs. 3 OR);

Art. 1155

.die Ausfällung der in 11.die Allgemeinverbindli Abs. 2 OR vorgesehenen Ordnungsbusse; cherklärung von Rahmenmietverträgen sowie deren

Art. 7

Ausserkraftsetzung ( Abs. 2 und 14 Abs.1 GRA).3

Art. 1a

  1. Departement Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist zuständig für:

. die Bewilligung und Beaufsichtigung der berufsmässigen Ehe- und Partner- schaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland (Art.

c OR).

. die Bewilligung zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten (Art.

KKG).

Art. 2

. Richterliche Behörden Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach dem Justizgesetz und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

.110

Art. 3

Summarisches Verfahren Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren auf-

Art. 250

grund des Obligationenrechts nebst den in ZPO erwähnten Angelegen- heiten:

Art. 96

a) gerichtliche Hinterlegung und Herausgabe (namentlich , 168 Abs. 3,

Abs. 3, 451 Abs. 1, 453, 987, 1032, 1080 OR);

Art. 38

b) gerichtliche Fristansetzung (namentlich Abs. 2, 107 Abs. 1 OR);

Art. 202

c) Leitung des Vorverfahrens ( betreffend das Verfahren bei d OR und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung er Gewährleistung im Viehhandel, vom 14. November 1911);

Art. 93

d) Bewilligung der Selbsthilfeveräusserung (namentlich Abs. 3, 427 Abs. 3, 435, 444 Abs. 2, 445, 453 Abs. 1 OR Abs. 1, 204 );

Art. 204

e) Ernennung von Sachverständigen ( Abs. 2, 445 Abs. 1 OR);

Art. 971

g) Kraftloserklärung von Wertpapieren (namentlich , 977 Abs. 1, 1072

Art. 13

OR; des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag);

Art. 1162

h) Widerruf der Vollmachten des Vertreters der Anleihensgläubiger ( Abs. 3 OR).

Art. 6

. Andere Instanzen Der Wechsel- und Checkprotest wird durch den Betreibungsbeamten erhoben

Art. 1035

( I , 1098 Abs. 1, 1143 Abs. 1 Ziff. 9 OR). l. Freiwillige öffentliche Versteigerung

Art. 7 1. Bei Fahrnis

. Bei Fahrnis

Die freiwillige öffentliche Fahrnisversteigerung bedarf keiner Bewilligung.

Der Versteigerer bestimmt die Steigerungsbedingungen, bezeichnet den Ausru- fer und allenfalls den Protokollführer.

Art. 8

. Bei Grundstücken

  1. Ausschreibung und Bedingungen

Die freiwillige öffentliche Grundstückversteigerung ist durch den Gemeindeprä- sidenten des Ortes der gelegenen Sache mindestens acht Tage vor dem Steige- rungstag im Amtsblatt zu veröffentlichen. Der Versteigerer kann die Veröffentli- chung in weiteren Publikationsorganen verlangen.

.110 SRSZ 1.2.2019 3

Die Steigerungsbedingungen werden vom Notar des Ortes der gelegenen Sache aufgestellt. Sie enthalten einen genauen Auszug aus dem Grundbuch und die Bedingungen, unter welchen der Ausruf stattfindet.

Die Steigerungsbedingungen sind mindestens acht Tage vor dem Steige- rungstag beim zuständigen Notar oder auf der Gemeindekanzlei des Ortes der gelegenen Sache öffentlich aufzulegen.

Art. 9 b) Verfahren

Der Gemeindepräsident oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gemeinde- rates leitet die Versteigerung und ernennt den Ausrufer.

Der Notar oder an seiner Stelle der zuständige Gemeindeschreiber führt das Protokoll über die Versteigerungsverhandlung, welches Aufschluss über die Angebote, die Namen der Bieter und des Ersteigerers und die Zuschlagsumme geben muss.

Mehrere Grundstücke können gemeinsam versteigert werden.

Die Steigerungsbedingungen sind vor der Versteigerung zu verlesen.

Nach dem erfolgten dritten und letzten Ausruf schlägt der Ausrufer dem Bieter, der das höchste Angebot gemacht hat, den Steigerungsgegenstand zu. Ill. Miete und Pacht 11

Art. 10

. Schlichtungsbehörden

  1. Trägerschaft

Jeder Bezirk hat eine Schlichtungsbehörde.

Mehrere Bezirke können eine gemeinsame Schlichtungsbehörde führen.

Art. 10a

  1. Zusammenarbeit

Führen mehrere Bezirke eine gemeinsame Schlichtungsbehörde, vereinbaren die Bezirksräte die Zusammenarbeit, den Sitz der Schlichtungsbehörde, die anwendbare Dienst- und Gehaltsordnung, die Aufteilung der Kosten, die Haus- haltsführung und die Kündigung sowie weitere Einzelheiten der Zusammenar- beit. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser hört vorgängig das Kantonsgericht an.

Die Bezirksräte setzen eine gemeinsame Kommission ein. Diese bereitet die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie die Ernennung der Sekretäre vor.

Die Bezirksräte können die Aufgabe der Kommission an die Gerichtskommissi-

Art. 29b

on gemäss des Justizgesetzes übertragen.

Art. 11

  1. Bestand und Wahl

Der Bezirksrat wählt für eine vierjährige Amtsdauer den Präsidenten, den Vize- präsidenten sowie auf Vorschlag der Vermieter- und der Mieterverbände je ein Mitglied und je ein Ersatzmitglied.

.110

Er ernennt einen oder mehrere Sekretäre mit juristischer Erfahrung.

Führen mehrere Bezirke eine gemeinsame Schlichtungsbehörde, erfolgt die Wahl und die Ernennung durch die Bezirksräte gemeinsam. Diese können die Zahl der Vizepräsidenten, der Mitglieder und Ersatzmitglieder auf je zwei erhö- hen. Sie hören vorgängig die Schlichtungsbehörde an.

Art. 12

  1. Besetzung

Die Schlichtungsbehörde amtet unter dem Vorsitz des Präsidenten oder des Vizepräsidenten mit je einem Vertreter der Vermieter und der Mieter.

Der Sekretär kann mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen.

Art. 13

  1. Zuständigkeit

Die Schlichtungsstelle ist in den vom Bundesrecht bezeichneten Fällen zu- ständig.

Art. 259g

Sie ist Hinterlegungsstelle für Mietzinse ( Abs. 1 OR).

Art. 14

  1. Aufsicht

Die Schlichtungsbehörde steht unter der Aufsicht des Bezirksgerichtspräsiden- ten.

Führen mehrere Bezirke eine gemeinsame Schlichtungsbehörde, bezeichnet das Kantonsgericht einen der Bezirksgerichtspräsidenten als Aufsichtsbehörde.

Art. 15

  1. Kosten Die Kosten der Schlichtungsbehörde trägt der Bezirk.

Art. 16

. Volkswirtschaftsdepartement Das Volkswirtschaftsdepartement

  1. vollzieht das Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemein- verbindlicherklärung, soweit dieses Gesetz und das Bundesgesetz nichts an- deres vorsehen;
  2. genehmigt Formulare zur Mitteilung von Kündigungen sowie Mietzinserhö-

Art. 266l

hungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen ( und 269d OR);

  1. erstellt nach Anhörung des Vermieter- und des Mieterverbandes Formulare zur Mitteilung von Kündigungen sowie Mietzinserhöhungen und anderen ein-

Art. 9

seitigen Vertragsänderungen ( und 19 VMWG 19 );

  1. veröffentlicht periodisch die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden

Art. 22

( e f Abs. 2 VMWG ); ) sorgt für die Weiterbildung der Mitglieder der Schlichtungsbehörden; ) erstattet dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Bericht über die

Art. 23

Tätigkeit der Schlichtungsbehörden ( Abs. 1 VMWG).

.110 SRSZ 1.2.2019 5

Art. 17

. Richterliche Berichterstattung Die richterlichen Behörden lassen dem eidgenössischen und dem kantona- len Volkswirtschaftsdepartement je ein Doppel ihrer Urteile über angefochtene

Art. 23

Mietzinse und andere Forderungen aus Mietvertrag zukommen ( Abs. 2 VMWG).

Art. 18e

IV. Bestimmungen zu den Ergänzungs- und Ausführungserlassen 26

Art. 19

. Zuständigkeit

  1. Kantonsgericht als einzige Instanz

Art. 5

Das Kantonsgericht ist einzige kantonale Instanz gemäss der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung.

Die summarischen Verfahren können präsidial behandelt werden.

Art. 20a

  1. Verwaltungsgericht Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz Beschwerden gegen Verfü- gungen des kantonalen Handelsregisters.

Art. 22

  1. Reisenden- und Marktgewerbe 32

Art. 22a

Zuständige Behörde Die vom Regierungsrat bezeichnete Amtsstelle

  1. ist die zuständige kantonale Behörde nach dem Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001;34

.110

  1. vollzieht die für das Reisenden- und Schaustellergewerbe sowie für Zirkusse geltenden Vorschriften der Bundesgesetzgebung, soweit diese nicht den Bund als zuständig erklärt.

Art. 22b

Marktaufsicht

Der Gemeinderat beaufsichtigt das Marktgewerbe. Die Polizeiorgane vollziehen die Aufsicht.

Er bewilligt die Ansetzung von Jahr-, Monats- und Wochenmärkten und legt unter Vorbehalt der Zustimmung der Strassenträger und Grundeigentümer das Marktgelände fest.

Er erlässt nach Massgabe des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom

. Oktober 199536 ein Marktreglement, das der Genehmigung des Regierungsra- tes bedarf. Darin regelt er namentlich:

  1. die Marktorganisation;
  2. die Standplatzbenutzung;
  3. die Betriebszeiten;
  4. die Benutzungsgebühren;
  5. die Verwaltungsmassnahmen. VI. Schlussbestimmungen 37

Art. 24

. Referendum, Genehmigung

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Der Regierungsrat holt die Genehmigung des Bundesrates ein.

Art. 25

41

. Veröffentlichung, Aufhebung bisherigen Rechts

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkraftsetzung durch den Regierungsrat in die Gesetzsammlung aufgenommen.42

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Vollzugsverordnung vom 29. Juni 1971 zum Schweizerischen Obligationenrecht und den dazugehörenden Ergän- zungs- und Ausführungserlassen 43 aufgehoben.

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 4. September 1996 werden aufgehoben:

  1. Kantonale Vollzugsverordnung zu den Bundesgesetzen über das Urheber- recht, den gewerblichen Rechtsschutz, den unlauteren Wettbewerb und die Kartelle vom 10. September 1970;44
  2. Regierungsratsbeschluss über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Anlagefonds vom 24. April 1967.45

.110 SRSZ 1.2.2019 7

Art. 26

. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Juli 1990

Vor dem 10. Juli 1990 eingeleitete Verfahren werden nach den bisherigen Bestimmungen beendet.

Art. 14

Bis zur Neuwahl der Schlichtungsbehörden gemäss 31. Oktober 1990, nehmen die bisherigen Schlicht , längstens jedoch bis ungsstellen die Aufgaben der Schlichtungsbehörden wahr. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. September 1996

Art. 11

Die vierjährige Amtsdauer nach Schlichtungsbehörden. Vizepräsi gilt ab der nächsten Gesamtneuwahl der denten und Sekretäre sind auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens 47 dieser Änderung einzusetzen.

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängigen Verfahren wer- den von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden in Anwendung des neuen Rechts erledigt.

Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

-549 mit Änderungen vom 14. September 1978 (EG zum ZGB, GS 17-97), vom 28. April 1983 (GS 17-426), vom 16. März 1988 (GS 17-765), vom 10. Juli 1990 (GS 18-63), vom 9. Dezem- ber 1992 (GS 18-324), vom 4. September 1996 (GS 19-146, GS 19-149), vom 27. Oktober 1999 (GS 19-447), vom 18. September 2001 (GS 20-179), vom 12. März 2008 (GS 22-4), vom

. Dezember 2009 (GS 22-88), vom 18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82u), vom

. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafver- folgungsbehörden, GS 25-9h) und vom 14. März 2018 (KRB betr. die Zusammenarbeit der Justiz- behörden der Gemeinden und Bezirke, GS 25-25e).

Überschrift in der Fassung vom 27. Oktober 1999; Ziffer 1 aufgehoben am 10. Juli 1990; Ziffer

in der Fassung vom 22. Dezember 2009 und Ziffer 11 neu eingefügt am 4. September 1996.

SR 211.213.15.

Fassung vom 18. September 2001.

Fassung vom 18. November 2009.

Fassung vom 18. November 2009; Bst. f aufgehoben am 25. Oktober 2017, bisherige Bst. g und h werden zu Bst. f und g.

Aufgehoben am 18. November 2009.

Aufgehoben am 18. November 2009.

Aufgehoben am 27. Oktober 1999.

Abs. 1 am 9. Dezember 1992 aufgehoben.

Abschnitt III. in der Fassung vom 4. September 1996.

Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 14. März 2018.

Neu eingefügt am 14. März 2018.

Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 14. März 2018.

Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.

Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009; Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.

Überschrift in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 14. März 2018.

Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.

.110

SR 221.213.11.

Aufgehoben am 18. November 2009.

Aufgehoben am 18. November 2009.

Aufgehoben am 18. November 2009.

Aufgehoben am 18. November 2009.

Aufgehoben am 18. November 2009.

Aufgehoben am 18. November 2009.

Abschnitt IV. neu eingefügt am 4. September 1996.

Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009; Abs. 2 neu eingefügt am 25. Oktober 2017.

Aufgehoben am 18. November 2009.

Neu eingefügt am 22. Dezember 2009.

Aufgehoben am 18. November 2009.

Aufgehoben am 18. November 2009.

Neu eingefügt am 12. März 2008.

Neu eingefügt am 12. März 2008.

SR 943.1.

Neu eingefügt am 12. März 2008.

SR 943.02.

Fassung vom 12. März 2008.

Aufgehoben am 17. Dezember 2013.

Art. 19

IV. und § (Änderung , 20, 21 Abs. 1 u. 2 und 22 wurden zu V. und §§ 23, 24, 25 Abs. 1 u. 2 und 26 vom 4. September 1996); Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

Art. 19

IV. und § (Änderung , 20, 21 Abs. 1 u. 2 und 22 wurden zu V. und §§ 23, 24, 25 Abs. 1 u. 2 und 26 vom 4. September 1996).

Abs. 3 neu eingefügt am 4. September 1996; Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

Am 1. Januar 1975 in Kraft getreten (GS 16-614); Änderungen vom 16. März 1988 am 1. Feb- ruar 1989 (GS 17-765), vom 4. September 1996 am 1. Januar 1997 (Abl 1996 1571), vom 27. Oktober 1999 am 1. Januar 2000 (Abl 1999 1846), vom 18. September 2001 am 1. Januar 2004 (Abl 2003 1666), vom 12. März 2008 am 22. April 2008 (Abl 2008 1058), vom 22. Dezember 2009 am 1. Januar 2010 (Abl 2010 4), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83) und vom 14. März 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2836) in Kraft getreten.

GS 16-63, 108.

GS 15-781.

GS 15-398.

Art. 19

IV. und § (Änderung , 20, 21 Abs. 1 u. 2 und 22 wurden zu V. und §§ 23, 24, 25 Abs. 1 u. 2 und 26 vom 4. September 1996).

Am 1. Januar 1997 in Kraft getreten (Abl 1996 1571).