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Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

Präambel

Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft 1

(Vom 26. Juni 2001)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 359

gestützt auf , 359a und 360 des Schweizerischen Obligationenrechts2

Art. 1

sowie recht, beschl wirtsc I. All Ziff. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationen- 3 iesst den folgenden Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Land- haft: gemeine Bestimmungen

Art. 1

Personenbezeichnungen Im Normalarbeitsvertrag enthaltene Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

Art. 2 Geltungsbereich

Der Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von Arbeit- nehmern, die voll- oder teilzeitlich in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder Haushalt im Kanton Schwyz beschäftigt sind.

Für die im Lehrvertragsverhältnis beschäftigten Arbeitnehmer bleiben das Lehr- vertragsrecht und das Berufsbildungsrecht vorbehalten.

Art. 3 Wirkung

Die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages gelten unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit nicht schriftlich etwas anderes verein- bart wurde.

Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechtes. II. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Art. 4

Probezeit Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit.

Art. 5 Beendigung

Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien wie folgt aufgelöst werden:

  1. während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen; SRSZ 1.1.2015

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  1. im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Monats;
  2. im zweiten bis fünften Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von zwei Mona- ten auf das Ende eines Monats;
  3. ab dem sechsten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Monats.

Das befristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung. III. Arbeitseinsatz, Aus- und Weiterbildung

Art. 6

Arbeitseinsatz Der Arbeitnehmer ist seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten gemäss einzu- setzen.

Art. 7

Aus - und Weiterbildung Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus - und Weiterbildung soll im Rah- men des Möglichen grosszügig gestattet und gefördert werden. IV. Arbeits - und Freizeit, Ferien und Urlaub

Art. 8 Arbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt höchstens 55 Stunden.

Die Vertragsparteien können saisonal begründete höhere Arbeitszeiten vereinba- ren, sofern die Höchstarbeitszeiten im Jahresdurchschnitt eingehalten werden.

Art. 9 Ruhezeit und Pausen

Dem Arbeitnehmer ist täglich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren.

Die Arbeit ist während den üblichen Essenszeiten zu unterbrechen.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende Arbeitspausen:

  1. eine Viertelstunde bei einer Arbeitszeit von vier bis sechs Stunden;
  2. eine halbe Stunde bei einer Arbeitszeit von sechs bis acht Stunden;
  3. eine Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als acht Stunden.

Art. 10 Überzeit

Der Arbeitnehmer hat bei Bedarf die ihm zumutbare Überzeitarbeit zu leisten. Sie ist mit Freizeit von mindestens gleich langer Dauer auszugleichen oder im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer mit dem Normallohn samt einem Zu- schlag von einem Viertel abzugelten.

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Der Arbeitgeber führt eine Kontrolle der Überstunden. Überstunden sind am Ende jedes Monats abzurechnen. Werden sie nicht innert Jahresfrist ab dem Abrechungszeitpunkt kompensiert oder ausbezahlt, verwirkt der Anspruch auf ihren Ausgleich oder ihre Abgeltung.

Art. 11 Freizeit

Der Arbeitnehmer hat pro Monat Anspruch auf sechs freie Tage. In der Regel sollen mindestens zwei Tage auf einen Sonntag fallen.

Die Vertragsparteien haben bei der Beanspruchung und Gewährung von Freizeit ihre gegenseitigen Bedürfnisse angemessen zu berücksichtigen.

Art. 12 Ferien

Der Ferienanspruch beträgt mindestens vier Wochen pro Kalenderjahr.

Jugendliche Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr und Personen nach dem vollendeten 50. Altersjahr haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr.

Für ein angebrochenes Kalenderjahr beim Ein- oder Austritt wird der Ferienan- spruch im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalen- derjahr berechnet.

Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen sei- nes Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist.

Art. 13

Urlaub Der Arbeitnehmer hat bei folgenden Ereignissen Anspruch auf bezahlte Freizeit:

  1. zwei Tage: Eigene Heirat; Niederkunft der Ehegattin des Arbeitnehmers; Tod des Ehegatten, von Verwandten in auf- und absteigender Linie; Wechsel der eigenen Wohnung.
  2. einen Tag: Taufe eines Kindes, Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Schwagern.
  3. Lohn

Art. 14 Art und Höhe

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich ist.

Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkei- ten des Arbeitnehmers entsprechen. Er ist jährlich wenigstens einmal zu über- prüfen und der Leistung, den Dienstjahren sowie der Teuerung anzupassen.

Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, bilden Ver- pflegung und Unterkunft einen Teil des Lohnes.

Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes nicht berücksichtigt werden und sind ohne Abzüge auszurichten. SRSZ 1.1.2015

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Art. 15 Verpflegung und Unterkunft während Freizeit, Ferien und Urlaub

Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Verpflegung und Unterkunft im Haushalt des Arbeitgebers, so gilt dies auch während Ferien, Freizeit und Urlaub.

Soweit die Verpflegung während Ferien, Freizeit und Urlaub nicht beansprucht wird, ist an ihrer Stelle eine Entschädigung zu entrichten, welche sich nach dem Bewertungsatz für Verpflegung in der AHV-Gesetzgebung4 bemisst.

Art. 16 Auszahlung oder Rückbehalt des Lohnes

Der Lohn samt Sozialzulagen sowie die Entschädigung für Verpflegung und Unterkunft sind spätestens am Ende jeden Monats auszuzahlen.

Der Arbeitgeber kann als Sicherheit für seine Forderungen aus dem Arbeitsver-

Art. 323a

hältnis einen Zehntel des Monatslohnes zurückbehalten ( Fällen, in denen eine Vermittlungsgebühr oder Reisekost mussten, kann zusätzlich ein der Höhe dieser Auslagen e zurückbehalten werden. Im Ganzen darf aber höchstens ei OR). In den en entrichtet werden ntsprechender Betrag n Viertel eines Mo- natslohnes einbehalten werden.

Der nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren oder Reisekosten zurückbehal-

Art. 330

tene Lohn ist nach den Vorschriften über die Kaution ( OR) zu verwal- ten.

Art. 17 Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, hat er nach Ablauf der Probezeit folgenden Lohnfortzahlungsanspruch:

  1. im ersten und zweiten Dienstjahr für einen Monat
  2. vom dritten bis fünften Dienstjahr für zwei Monate
  3. vom sechsten bis zehnten Dienstjahr für drei Monate
  4. ab dem elften Dienstjahr für vier Monate

Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.

Wird die im Lohnanspruch enthaltene Verpflegung nicht beansprucht, ist sie als Entschädigung nach dem Bewertungssatz für Verpflegung in der AHV- Gesetzgebung auszuzahlen.

Die Lohnersatzleistung (Taggeld, EO-Entschädigung usw.) eines Dritten steht im Umfang der erbrachten Lohnfortzahlung dem Arbeitgeber zu. VI. Arbeitsbedingungen für Jugendliche, schwangere Frauen und stillende Mütter

Art. 18

Anwendung des Arbeitsgesetzes des Bundes Für den Gesundheitsschutz von Jugendlichen, schwangeren Frauen und stillen- den Müttern gelten die Schutzbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ar- beit in Industrie, Gewerbe und Handel5 sinngemäss.

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VII. Unfall - und Krankenversicherung

Art. 19 Unfallversicherung

Der Arbeitnehmer ist gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)6 gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten zu versi- chern.

Die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle und -krankheiten trägt der Arbeitgeber, jene für die Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmer.

Art. 20 Krankenversicherung

Die obligatorische Grundversicherung richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG).7 Die Beantragung einer staatlichen Verbilligung der Grundversicherungsprämie ist Sache des Arbeitnehmers.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer eine Taggeldversi- cherung abschliesst, welche 80 % des Lohnes ab dem 31. Krankheitstag deckt. Die Parteien wählen gemeinsam den Versicherer aus. Erfolgt keine Verständi- gung, obliegt die Wahl dem Arbeitgeber. Die Prämien gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien.

Fehlt eine Taggeldversicherung oder ein gleichwertiger Lohnausfallversiche- rungsschutz, hat der Arbeitgeber ab dem 31. Krankheitstag für ein Jahr mindes- tens 80 % des Lohnes zu entrichten, soweit keine Lohnfortzahlungspflicht nach

Art. 17

besteht. VIII. Berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigung

Art. 21 Berufliche Vorsorge

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG)8 zu versichern.

Der Versicherungsbeitrag des Arbeitgebers muss mindestens dem Beitrag des Arbeitnehmers entsprechen.

Art. 22 Abgangsentschädigung

Endet das Arbeitsverhältnis einer mindestens 50-jährigen Person mit 20 oder mehr Dienstjahren auf dem gleichen Betrieb, ist folgende Abgangsentschädi- gung auszurichten:

bis 25 Dienstjahre zwei Monatslöhne

bis 30 Dienstjahre drei Monatslöhne

bis 35 Dienstjahre vier Monatslöhne

bis 40 Dienstjahre fünf Monatslöhne über 40 Dienstjahre sechs Monatslöhne

Die Artikel 339b ff. OR über die Voraussetzungen, die Höhe und die Fälligkeit der Abgangsentschädigung sowie über deren Reduktion im Betrag der Ersatzleis- tung einer Vorsorgeeinrichtung gelten sinngemäss. SRSZ 1.1.2015

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IX. Schlussbestimmungen

Art. 23

Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis Die Schweizerische Zivilprozessordnung10 ist anwendbar.

Art. 24

Abgabe des Normalarbeitsvertrages Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Exemplar des Normalarbeitsvertrages auszuhändigen. Dieselbe Pflicht besteht nach Inkrafttreten einer Änderung des Normalarbeitsvertrages.

Art. 25

Aufhebung eines Erlasses Der Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft vom 25. Sep- tember 198411 wird aufgehoben.

Art. 26

Inkrafttreten und Veröffentlichung Der Normalarbeitsvertrag tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.12 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

GS 20-117 mit Änderung vom 7. Dezember 2010 (Anpassung StPO und JV, GS 22-131l).

SR 220.

SRSZ 217.110.

SR 831.10.

SR 822.11.

SR 832.20.

SR 832.10.

SR 831.40.

Fassung vom 7. Dezember 2010.

SR 272.

GS 17-505.

Änderung vom 7. Dezember 2010 ist am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2714) in Kraft getreten.