in Ausführung von sowie der Verordnu (VOSTRA-Verordnung ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)2 ng des Bundesrates über das automatisierte Strafregister ),3 4 beschliesst:
220.211
Verordnung über das Strafregister
Präambel
Verordnung über das Strafregister 1
(Vom 14. August 2001)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Art. 365
Art. 1
Koordinationsstelle
Art. 367
Die Kantonspolizei führt die Koordinationsstelle im Sinne von StGB für das automatisierte Strafregister.
Sie wird als einzige kantonale Stelle an das automatisierte Strafregister ange- schlossen.
Art. 2
Aufgaben Die Koordinationsstelle
Art. 14
a) erfüllt die ihr nach Abs. 1 der VOSTRA-Verordnung obliegenden Aufgaben;
- nimmt für alle berechtigten kantonalen Behörden die Eintragung vor, nimmt für sie die Abfragen vor und gibt ihnen Auszüge ab;
- unterstützt die beteiligten Behörden im VOSTRA-Bereich.
Art. 3
Löschung ausländischer Urteile Über die Löschung von Urteilen ausländischer Gerichte, welche Personen mit schwyzerischem Heimatort betreffen, entscheidet das Sicherheitsdepartement.
Art. 4
Aufhebung eines Erlasses Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Führung des Strafregisters und den Leumundsnachweis vom 13. September 19838 aufgehoben.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.9
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men. SRSZ 1.1.2015
.211
GS 20-122 mit Änderung vom 17. Juni 2008 (GS 22-22h).
SR 311.0.
SR 331.
Ingress in der Fassung vom 17. Juni 2008.
Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
Bst. a in der Fassung vom 17. Juni 2008.
Fassung vom 17. Juni 2008.
GS 17-433.
. August 2001 (Abl 2001 1397); Änderung vom 17. Juni 2008 ist am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339) in Kraft getreten.