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220.211

Verordnung über das Strafregister

Präambel

Verordnung über das Strafregister 1

(Vom 14. August 2001)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 365

in Ausführung von sowie der Verordnu (VOSTRA-Verordnung ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)2 ng des Bundesrates über das automatisierte Strafregister ),3 4 beschliesst:

Art. 1

Koordinationsstelle

Art. 367

Die Kantonspolizei führt die Koordinationsstelle im Sinne von StGB für das automatisierte Strafregister.

Sie wird als einzige kantonale Stelle an das automatisierte Strafregister ange- schlossen.

Art. 2

Aufgaben Die Koordinationsstelle

Art. 14

a) erfüllt die ihr nach Abs. 1 der VOSTRA-Verordnung obliegenden Aufgaben;

  1. nimmt für alle berechtigten kantonalen Behörden die Eintragung vor, nimmt für sie die Abfragen vor und gibt ihnen Auszüge ab;
  2. unterstützt die beteiligten Behörden im VOSTRA-Bereich.

Art. 3

Löschung ausländischer Urteile Über die Löschung von Urteilen ausländischer Gerichte, welche Personen mit schwyzerischem Heimatort betreffen, entscheidet das Sicherheitsdepartement.

Art. 4

Aufhebung eines Erlasses Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Führung des Strafregisters und den Leumundsnachweis vom 13. September 19838 aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.9

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men. SRSZ 1.1.2015

.211

GS 20-122 mit Änderung vom 17. Juni 2008 (GS 22-22h).

SR 311.0.

SR 331.

Ingress in der Fassung vom 17. Juni 2008.

Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.

Bst. a in der Fassung vom 17. Juni 2008.

Fassung vom 17. Juni 2008.

GS 17-433.

. August 2001 (Abl 2001 1397); Änderung vom 17. Juni 2008 ist am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339) in Kraft getreten.