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231.110

Justizgesetz

JG

Präambel

SRSZ 1.2.2023 1

Justizgesetz (JG) 1

(Vom 18. November 2009)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

(StPO),2 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009

(JStPO) 3 und der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008

(ZPO),4 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gleichstellung Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.

Art. 2 5 Gegenstand

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Justizbehör- den. Vorbehalten bleiben Bundesrecht und ergänzendes oder abweichendes kan- tonales Recht.

Es enthält das kantonale Ausführungsrecht zu den Schweizerischen Prozess- ordnungen (ZPO, StPO und JStPO) und Vorschriften über die Verwaltungsrechts- pflege.

Art. 3 6 Rechtsanwendung

Rechtsanwendung

Dieses Gesetz findet auf alle Justizverfahren Anwendung, soweit keine besonde- ren Bestimmungen bestehen.

Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Schwei- zerischen Jugendstrafprozessordnung finden auch auf das kantonale Strafrecht Anwendung. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen Ordnungsbus- sengesetzes vom 18. Februar 20097.

Art. 4

Justizbehörden

  1. Gerichte

Die obersten kantonalen Gerichte sind:

  1. das Kantonsgericht;
  2. das Verwaltungsgericht.

Die erstinstanzlichen Gerichte sind:

  1. das kantonale Straf- und Jugendgericht;
  2. das Zwangsmassnahmengericht;
  3. die Bezirksgerichte.

.110

Art. 5 8 b) Strafverfolgungsbehörden

b) Strafverfolgungsbehörden

Untersuchungs- und Anklagebehörde ist die Staatsanwaltschaft. Soweit dieses Gesetz und das Bundesrecht nichts anderes bestimmen, ist jeder Staatsanwalt örtlich und sachlich zuständig.

Im Jugendstrafverfahren ist der Jugendanwalt Untersuchungs- und Anklagebe- hörde.

Gerichtliche Polizei im Straf- und Jugendstrafverfahren sind:

  1. die Kantonspolizei, soweit sie im Bereich der Strafverfolgung tätig ist;
  2. Personen, welchen durch Gesetz polizeiliche Aufgaben übertragen sind.

Art. 6

c) Weitere Justizbehörden Weitere Justizbehörden sind:

  1. die Schlichtungsbehörden;
  2. die Schätzungskommission;
  3. die Notariate und Grundbuchämter und deren Inspektorat;
  4. die Betreibungs- und Konkursämter und deren Inspektorat;
  5. die Anwaltskommission.

Art. 7 Unabhängigkeit der Justiz

In ihrer Rechtsprechung sind die Justizbehörden unabhängig und nur an das Recht gebunden. Sie haben über das, was rechtens sei, keine Weisungen entge- genzunehmen. Bei Rückweisung ist die untere Instanz an den Entscheid und die Rechtsauffassung der oberen Instanz gebunden.

Die Gerichte bestimmen ihre Organisation im Rahmen des Gesetzes selbst.

Art. 8

Kompetenzkonflikte Zur BeurteiIung von Kompetenzstreitigkeiten, welche trotz Meinungsaustausch zwischen den in Frage kommenden Behörden nicht behoben werden können, sind zuständig:

  1. der Kantonsrat für Konflikte zwischen dem Regierungsrat und Gerichten sowie für Konflikte zwischen Verwaltungsgericht und anderen Gerichten oder selbst- ständigen Rekurskommissionen;
  2. der Regierungsrat für Konflikte zwischen Verwaltungsbehörden;
  3. das Verwaltungsgericht für Konflikte zwischen von ihm beaufsichtigten Be- hörden untereinander und mit Verwaltungsbehörden;
  4. das Kantonsgericht für Konflikte zwischen Zivil- und Strafgerichten;

Art. 9

Amtsgeheimnis Die Mitglieder der Justizbehörden und ihr Personal sind zur Wahrung des Amts- geheimnisses verpflichtet.

.110 SRSZ 1.2.2023 3

. Titel: Justizbehörden

. Kapitel: Gerichte

. Abschnitt: Kantonsgericht

Art. 10 10 Bestand

Bestand

Das Kantonsgericht besteht aus dem Präsidenten und zehn bis fünfzehn Kan- tonsrichtern.

Der Kantonsrat setzt die Zahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis zu einer neuen Beschlussfassung fest. Dabei bleibt den Bezirken Schwyz, March und Höfe die Wahl von je zwei und den übrigen Bezirken von je einem Kantonsrichter garantiert.

Das Kantonsgericht wählt Vizepräsidenten aus seiner Mitte und stellt Gerichts- schreiber sowie das weitere Personal an.

Art. 11 11 Besetzung und Beschlussfähigkeit

Besetzung und Beschlussfähigkeit

Das Kantonsgericht behandelt seine Geschäfte nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder präsidial.

Das Gesamtgericht bestimmt die erforderlichen Kammern, deren Besetzung und die Vorsitzenden. Die einzelnen Kammern bestehen aus mindestens drei Richtern und sind nur bei Vollbesetzung beschlussfähig.

Berufungen in Zivil- und Strafsachen werden in einer Besetzung von fünf Rich- tern beurteilt. Berufungen gegen Entscheide im summarischen Verfahren, über vorsorgliche Massnahmen und über Übertretungen beurteilt eine Besetzung von drei Richtern.

Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken.

Art. 12

Zuständigkeit

  1. im Allgemeinen

Das Kantonsgericht beurteilt Berufungen und Beschwerden in Zivil- und Schuld- betreibungssachen sowie in Straf- und Jugendstrafsachen.

Es ist nach Massgabe der übrigen Gesetzgebung für weitere Geschäfte zustän- dig.

Art. 13 12 b) als Aufsichtsbehörde

b) als Aufsichtsbehörde

Das Kantonsgericht beaufsichtigt das kantonale Straf- und Jugendgericht, das

Art. 6

Zwangsmassnahmengericht, die Bezirksgerichte, die Inspektorate gemäss Bst. c und d und fachlich die Notariate und Grundbuchämter.

Diese erstatten dem Kantonsgericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und die- jenige der ihnen unterstellten Instanzen.

.110

. Abschnitt: Verwaltungsgericht

Art. 14 Bestand

Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und sechs bis zehn Ver- waltungsrichtern.

Der Kantonsrat setzt die Zahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis zu einer neuen Beschlussfassung fest.

Das Verwaltungsgericht wählt Vizepräsidenten aus seiner Mitte und stellt Ge- richtsschreiber sowie das weitere Personal an.

Art. 15 Besetzung und Beschlussfähigkeit

Das Verwaltungsgericht behandelt seine Geschäfte nach Massgabe der gesetz- lichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder einzelrichterlich.

Das Gesamtgericht bestimmt die erforderlichen Kammern, deren Besetzung und die Vorsitzenden. Die einzelnen Kammern bestehen aus mindestens drei Richtern und sind nur bei Vollbesetzung beschlussfähig.

Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken.

Art. 16

Zuständigkeit

  1. im Allgemeinen

Das Verwaltungsgericht beurteilt Verwaltungsgerichtsbeschwerden und verwal- tungsgerichtliche Klagen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 14 und der übrigen Gesetzgebung.

Es ist:

  1. das kantonale Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung;

Art. 29

b) die Beschwerdeinstanz im Sinne von Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten;15

Art. 22

c) die kantonale Rekurskommission im Sinne von Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe terliche Behörde, soweit das Bundesrecht als ei Abs. 3 und Art. 31 des 16 und die zuständige rich- nzige Beschwerdeinstanz ein oberes kantonales Gericht vorsieht.

Art. 17 b) als Aufsichtsbehörde

Das Verwaltungsgericht beaufsichtigt die Schätzungskommission.

Diese erstattet dem Verwaltungsgericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

. Abschnitt: Kantonales Straf- und Jugendgericht

Art. 18 Bestand

Das kantonale Straf- und Jugendgericht besteht aus dem Präsidenten und sie- ben bis zwölf Richtern.

.110 SRSZ 1.2.2023 5

Der Kantonsrat setzt die Zahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis zu einer neuen Beschlussfassung fest.

Das kantonale Straf- und Jugendgericht wählt Vizepräsidenten aus seiner Mitte und stellt Gerichtsschreiber sowie das weitere Personal an.

Der Präsident des Strafgerichtes amtet einzelrichterlich.

Art. 19 17 Besetzung und Beschlussfähigkeit

Besetzung und Beschlussfähigkeit

Das kantonale Straf- und Jugendgericht behandelt seine Geschäfte nach Mass- gabe der gesetzlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder einzel- richterlich.

Das Gesamtgericht bestimmt die erforderlichen Kammern, deren Besetzung und die Vorsitzenden. Die einzelnen Kammern bestehen aus fünf, in Jugendstrafsa- chen sowie im abgekürzten Verfahren aus drei Richtern. Sie sind nur bei Vollbe- setzung beschlussfähig.

Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken.

Art. 20

Zuständigkeit

  1. im Allgemeinen

Das kantonale Strafgericht beurteilt Anklagen wegen:

Art. 90

a) Verbrechen. Davon ausgenommen sind Abs. 3 und 4 des Strassenver-

Art. 134

kehrsgesetzes19, 253, 254 und 303 sowie folgende Ta , 197 Abs. 4 Satz 2, 234 Abs. 1, 251 Ziff. 1, Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)20 tbestände bei einem Deliktsbetrag von weniger als Fr. 12 000.--:

Art. 138

– Veruntreuung ( Ziff. 1 StGB)

Art. 139

– Diebstahl ( Ziff. 1, 2 und 4 StGB)

Art. 142

– Unrechtmässige Entziehung von Energie ( Abs. 2 StGB)

Art. 143

– Unbefugte Datenbeschaffung ( StGB)

Art. 146

– Betrug ( StGB)

Art. 147

– Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ( StGB)

Art. 148

– Check- und Kreditkartenmissbrauch ( StGB)

Art. 160

– Hehlerei ( b) folgender StGB) Vergehen:

Art. 114

– Tötung auf Verlangen ( StGB)

Art. 116

– Kindestötung ( StGB)

Art. 118

– Strafbarer Schwangerschaftsabbruch ( – Einfache Körperverletzung an einem W unter der Obhut der beschuldigten Pers Abs. 3 StGB) ehrlosen oder an einer Person, die on steht oder für die diese zu sor-

Art. 123

gen hat, namentlich ein Kind ( Ziff. 2 Abs. 2 StGB)

Art. 158

– Ungetreue Geschäftsbesorgung ( Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB)

Art. 163

– Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug ( Ziff. 2 StGB)

Art. 164

– Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung ( Ziff. 2 StGB)

Art. 166

– Unterlassung der Buchführung ( StGB)

.110

Art. 167

– Bevorzugung eines Gläubigers ( StGB)

Art. 168

– Bestechung bei Zwangsvollstreckung ( StGB)

Art. 169

– Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte ( StGB)

Art. 170

– Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages ( StGB)

Art. 187

– Sexuelle Handlungen mit Kindern ( Ziff. 4 StGB)

Art. 188

– Sexuelle Handlungen mit Abhängigen ( – Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfle Ziff. 1 StGB) glingen, Gefangenen, Beschuldigten

Art. 192

( Abs. 1 StGB)

Art. 193

– Ausnützung der Notlage ( Abs. 1 StGB)

Art. 221

– Brandstiftung ( Abs. 3 StGB)

Art. 223

– Verursachung einer Explosion ( – Gefährdung durch Sprengstoffe Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und giftige Gase in verbrecherischer Ab-

Art. 224

sicht ( – Gefäh Abs. 2 StGB) rdung ohne verbrecherische Absicht, fahrlässige Gefährdung

Art. 225

( Abs. 2 StGB)

Art. 227

– Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes ( Ziff. 1 Abs. 2 StGB) – Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvor-

Art. 228

richtungen ( Ziff. 1 Abs. 2 StGB)

Art. 240

– Geldfälschung ( Abs. 2 StGB)

Art. 241

– Geldverfälschung ( Abs. 2 StGB)

Art. 242

– In Umlaufsetzen falschen Geldes ( – Nachmachen von Banknoten, Münzen StGB) oder amtlichen Wertzeichen ohne

Art. 243

Fälschungsabsicht ( StGB)

Art. 244

– Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes ( Abs. 1 StGB)

Art. 275bis

– Staatsgefährliche Propaganda ( StGB)

Art. 275ter

– Rechtswidrige Vereinigung ( – Aufforderung und Verleitung StGB) zur Verletzung militärischer Dienstpflichten

Art. 276

( Ziff. 1 StGB)

Art. 305bis

– Geldwäscherei ( Ziff. 1 StGB)

Art. 305ter

– Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften ( Abs. 1 StGB)

Art. 322quinquies

– Vorteilsgewährung ( StGB)

Art. 322sexies

– Vorteilsannahme ( StGB)

Art. 322octies

– Bestechung ( StGB)

Art. 322novies

– Sich bestechen lassen ( c) Steuervergehen nach Bu 2 Führen Änderungen im Bu kann der Regierungsrat vo gelung vorsehen. Er berüc StGB) ndes- und kantonalem Verwaltungsrecht. ndesrecht zu einer Verschiebung der Zuständigkeiten, rübergehend für einzelne Delikte eine abweichende Re- ksichtigt dabei den sachlichen Zusammenhang und die Spezialisierung.21

Art. 21

b) des Einzelrichters Einzelrichterlich werden beurteilt:

  1. Einsprachen gegen Strafbefehle für Delikte, welche in die Zuständigkeit des kantonalen Strafgerichts fallen;
  2. Einsprachen gegen Einziehungsbefehle.

.110 SRSZ 1.2.2023 7

Art. 22

c) als Jugendgericht Das kantonale Strafgericht als Jugendgericht beurteilt alle strafbaren Handlungen von Jugendlichen unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Jugendanwaltes.

. Abschnitt: Zwangsmassnahmengericht

Art. 23

Wahl Der Kantonsrat wählt den Präsidenten und die weiteren Richter des Zwangsmass-

Art. 34

nahmengerichts. Sie müssen die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss Abs. 2 erfüllen.

Art. 24 Bestand

Das Zwangsmassnahmengericht besteht nebst dem Präsidenten aus mindestens drei weiteren Richtern.

Der Kantonsrat setzt die Zahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis zu einer neuen Beschlussfassung fest.

Das Zwangsmassnahmengericht wählt den Vizepräsidenten aus seiner Mitte und bezeichnet die Gerichtsschreiber sowie das weitere Personal.

Jeder Richter amtet einzelrichterlich.

Art. 25 Besetzung und Beschlussfähigkeit

Das Zwangsmassnahmengericht behandelt seine Geschäfte nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Dreierbesetzung oder einzel- richterlich.

Der Präsident weist die Geschäfte zu und bestimmt die Dreierbesetzung.

Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken.

Art. 26

Zuständigkeit

  1. im Strafverfahren

Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet in Dreierbesetzung über:

Art. 150

a) Genehmigung der Zusicherung der Anonymität ( b) Genehmigung der Einschränkung des freien Ver Abs. 2 StPO); kehrs mit der Verteidigung

Art. 235

( Abs. 4 StPO);

Art. 256

c) Anordnung einer DNA-Massenuntersuchung ( d) Zustimmung zum Aufschub oder zur Unterla StPO); ssung der Mitteilung über die

Art. 279

Überwachung ( e) Entscheid Abs. 2 StPO); über die Identität im Strafverfahren bei verdeckter Ermittlung

Art. 288

( f Abs. 3 StPO); ) Zustimmung zum Aufschub oder zur Unterlassung der Mitteilung über die

Art. 298

verdeckte Ermittlung ( 2 Über alle anderen Zw Abs. 2 StPO). angsmassnahmen wird einzelrichterlich entschieden.

Art. 26

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Jugendanwalts ( Abs. 1 JSPO).

.110

Art. 27 b) im Ausländerrecht

Einzelrichterlich beurteilt werden die Anordnung und Verlängerung von Zwangs- massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der22.

Das Verfahren richtet sich nach der Ausländergesetzgebung.

Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann gemäss Verwal- tungsrechtspflegegesetz innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Art. 28 23 c) im Polizeirecht

c) im Polizeirecht

Einzelrichterlich beurteilt werden:

  1. Genehmigung der Überwachungsanordnung nach dem Bundesgesetz betref-

Art. 9b

fend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und des Polizeige- setzes (PolG);24

Art. 9d

b) Bewilligung des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers nach Abs. 3 PolG;

Art. 8

c) Anordnung des Polizeigewahrsams nach nahmen gegen Gewalt anlässlich von Sport des Konkordats über Mass- veranstaltungen25;

Art. 19a

d) Anordnung der Aus- und Eingrenzung nach 2 Das Zwangsmassnahmengericht ist nach Mass zur Beurteilung weiterer polizeilicher Mass 3 Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmeng gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz26 inne PolG. gabe der übrigen Gesetzgebung nahmen zuständig. erichts nach Abs. 1 Bst. c kann rt 20 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Art. 28a 27 d) im Abgaberecht

d) im Abgaberecht

Einzelrichterlich beurteilt wird die Anordnung einer Pass- und Schriftensperre

Art. 49

nach 2 Geg waltu schwe 5. Ab Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe.28 en den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann gemäss dem Ver- ngsrechtspflegegesetz29 innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht Be- rde erhoben werden. schnitt: Bezirksgerichte

Art. 29 30 Trägerschaft

Trägerschaft

Jeder Bezirk hat ein Bezirksgericht.

Mehrere Bezirke können durch Beschluss ihrer Stimmberechtigten ein gemein- sames Bezirksgericht führen.

Art. 29a

Zusammenarbeit

  1. Vereinbarung

Führen mehrere Bezirke ein gemeinsames Bezirksgericht, vereinbaren die Be- zirksräte den Sitz des Gerichts, die anwendbare Dienst- und Gehaltsordnung, die Aufteilung der Kosten, die Haushaltsführung und die Kündigung sowie weitere Einzelheiten der Zusammenarbeit.

.110 SRSZ 1.2.2023 9

Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser hört vor- gängig das Kantonsgericht an.

Art. 29b 32 b) Gerichtskommission

b) Gerichtskommission

Die Bezirksräte setzen eine Gerichtskommission ein, welche aus mindestens drei Stimmberechtigten der beteiligten Bezirke zusammengesetzt wird. Die Gerichts- kommission konstituiert sich selbst.

Die Kommissionsmitglieder dürfen nicht dem Bezirksgericht, einem Bezirksrat, einer Rechnungsprüfungskommission oder einer Bezirksverwaltung der beteiligten Gemeinwesen, einer Strafverfolgungsbehörde, einer unter der Aufsicht des Be- zirksgerichtspräsidenten stehenden Justizbehörde oder dem Kantonsgericht an- gehören.

Die Gerichtskommission bereitet die Wahl der Richter vor, legt die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses fest und stellt Antrag zu Geschäften des gemeinsamen Bezirksgerichts.

Art. 29c 33 Bestand

Bestand

Das Bezirksgericht besteht aus einem Präsidenten und sechs Richtern. Die Stimmberechtigten des Bezirks können die Anzahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis auf acht erhöhen.

Führen mehrere Bezirke ein gemeinsames Bezirksgericht, können die Stimm- berechtigten des Bezirks die Zahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis auf zehn Richter erhöhen.

Das Bezirksgericht wählt Vizepräsidenten und Einzelrichter aus seiner Mitte und stellt Gerichtsschreiber sowie das weitere Personal an.

Art. 30 34 Besetzung und Beschlussfähigkeit

Besetzung und Beschlussfähigkeit

Das Bezirksgericht behandelt seine Geschäfte nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder einzelrichterlich.

Das Gesamtgericht bestimmt die erforderlichen Kammern, deren Besetzung und die Vorsitzenden. Die einzelnen Kammern bestehen aus mindestens drei Richtern und sind nur bei Vollbesetzung beschlussfähig.

Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder mitwirken.

Art. 31

Zuständigkeit

  1. in Zivilsachen

Das Bezirksgericht beurteilt alle Zivilsachen, soweit sie nicht einer anderen Be- hörde zugewiesen sind.

Es beurteilt einzelrichterlich:

  1. Familien- und Partnerschaftssachen;
  2. Miet-, Arbeits- und Konsumentensachen;
  3. die vereinfachten Verfahren;
  4. die summarischen Verfahren einschliesslich gerichtliche Verbote.

.110

Art. 32 36 b) in Strafsachen

b) in Strafsachen

Die Bezirksgerichte beurteilen unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Staatsan- waltschaft, des kantonalen Straf- und Jugendgerichtes sowie anderer Behörden gemäss der Spezialgesetzgebung alle Strafsachen.

Art. 31

Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte bestimmt sich nach und

StPO.

Einzelrichterlich beurteilt werden:

Art. 21

a) Einsprachen gegen Strafbefehle für Delikte, welche nicht gemäss in die Zuständigkeit des kantonalen Strafgerichts fallen;

  1. Anklagen wegen Übertretungen.

Art. 33 37 c) als Aufsichtsbehörde

c) als Aufsichtsbehörde

Die Präsidenten der Bezirksgerichte beaufsichtigen und instruieren die Schlich- tungsbehörden der Bezirke und der Gemeinden.

Führen mehrere Bezirke oder Gemeinden eine gemeinsame Schlichtungsbe- hörde, bezeichnet das Kantonsgericht einen der Bezirksgerichtspräsidenten als Aufsichtsbehörde.

Die Präsidenten der Bezirksgerichte beaufsichtigen die Konkurs- und Betrei- bungsämter.

. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 34 38 Gerichtswahlen

Gerichtswahlen

Als Richter wählbar sind in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen.

Gerichtspräsidenten sowie voll- und teilamtliche Richter werden separat gewählt und müssen:

  1. ein juristisches Studium mit einem Lizenziat oder Master einer schweizeri- schen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines anderen Staates, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, abgeschlossen haben, oder
  2. über ein Anwaltspatent verfügen.

Die nebenamtlichen Richter sollen über Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, welche für die Aufgabenerfüllung der Gerichte von Bedeutung sind.

Das zuständige Gericht erstellt ein Anforderungsprofil mit den persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, welche das neu zu wählende Mitglied erfüllen sollte. Dieses Anforderungsprofil wird den im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien und auf Wunsch weiteren Interessenten abgegeben.

Die neu zu besetzenden Richterstellen sind zusätzlich zur Ankündigung der Wahl öffentlich auszuschreiben. In der Ausschreibung ist auf die Pflicht zur Offen- legung von Interessenbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Februar 201939 hinzuweisen.

.110 SRSZ 1.2.2023 11

Art. 35

Unvereinbarkeit

  1. in der Person Demselben Gericht können nicht gleichzeitig Personen mit Richter- oder Gerichts- schreiberfunktion angehören, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind.

Art. 36 b) aufgrund eines Amts oder einer Tätigkeit

Die Richter sowie die Gerichtsschreiber können nicht gleichzeitig dem Gemein- derat, dem Bezirksrat, dem Regierungsrat, dem Kantonsrat, einer Strafverfol- gungsbehörde oder der oberen Gerichtsinstanz angehören.

Die Richter sowie die Gerichtsschreiber des Kantons- und des Verwaltungsge- richts können nicht gleichzeitig bei der kantonalen Verwaltung beschäftigt sein.

Die Parteivertretung vor Gericht ist den Richtern sowie Gerichtsschreibern dieses Gerichts untersagt.

Art. 37 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Gerichte beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Juli.

Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt. Bei nebenamtlichen Richtern kann von einer Ersatzwahl abgesehen werden, wenn die Vakanz nicht mehr als sechs Monate vor den allgemeinen Erneuerungswahlen ein- tritt.

Art. 38 Konstituierung

Die Gerichte konstituieren sich selbst. Die erstinstanzlichen Gerichte teilen ihre Konstituierung der Aufsichtsbehörde mit.

Die Konstituierung und die Zuständigkeiten der einzelnen Kammern sind im Amtsblatt und im Staatskalender zu publizieren.

Weiter gehende Geschäftsreglemente sind im Amtsblatt zu publizieren.

Art. 39

Amtshandlungen im Kanton Die Gerichte sind befugt, Amtshandlungen auf dem Gebiet des ganzen Kantons vorzunehmen.

Art. 40 40 Präsidialbefugnisse

Präsidialbefugnisse

Der Präsident des Gerichts sorgt für die Verfahrens- und Verhandlungsleitung, namentlich den Erlass von Vorladungen, die Einberufung des Gerichts bzw. der Kammern, die Referatszuteilung und die Sitzungspolizei nach Massgabe des Bun- desrechts, das auch für die weiteren kantonalen Verfahren gilt.

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Über Nichteintreten, Verfahrensabschreibung, Zwischenfragen, insbesondere vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistungen und Beweisabnahmen, sowie genehmigungsbedürftige Vereinbarungen kann prä- sidial entschieden werden. Zudem führt der Präsident die Instruktionsverhandlun- gen durch.

Er kann ferner über die Erstattung von Vernehmlassungen, die Berichtigung von offenkundigen Versehen wie Schreibfehler und Rechnungsirrtümer, die irrige Be- zeichnung der Parteien sowie in Zivilsachen über die Erläuterung entscheiden.

Art. 41 Stellvertretung

Die Vorsitzenden der Kammern, die Referenten sowie die Einzelrichter üben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugnisse des Präsidenten aus.

Der Präsident wird durch einen Vizepräsidenten vertreten. Sie können sich im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied des Gerichtes vertreten lassen.

Bei Verhinderung des Präsidenten kann in dringenden Fällen auch der Gerichts- schreiber handeln.

Art. 42 Gerichtskanzlei

Die Gerichtsschreiber redigieren in der Regel die Entscheide und sorgen für die Kanzleigeschäfte des Gerichtes.

An den Verhandlungen und Beratungen nehmen sie mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

Die Durchführung von Vergleichsverhandlungen kann ihnen übertragen werden.

Auf ihren Beizug kann verzichtet werden, wenn die Mitwirkung nicht als erforder- lich erscheint.

Das Rechnungswesen kann der Kanzlei übertragen werden.

Art. 43 Sitzungen

Das Gericht hält so viele Sitzungen ab, wie die rasche Erledigung der Geschäfte es erfordert.

Parteien, die innert einer halben Stunde nach Verhandlungsbeginn nicht er- scheinen (Respektzeit), gelten als säumig und werden entschädigungspflichtig. Ist ihnen die Teilnahme freigestellt, braucht ihr Erscheinen nicht abgewartet zu werden.

Die strafprozessualen Bestimmungen über die polizeiliche Vorführung gelten auch für die weiteren kantonalen Verfahren.

Das Kantonsgericht erlässt einen Gerichtskalender für Verhandlungstermine.

Art. 44 Beratung und Abstimmung

Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich.

Die Richter sind verpflichtet, bei allen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben.

Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Ergibt sich bei gerader Zahl der Richter Stimmengleichheit, so macht jene Ansicht Recht, für welche sich die vorsitzende Person ausspricht.

.110 SRSZ 1.2.2023 13

Die Gerichte können Entscheide auf dem Zirkularweg fassen, sofern die mitwir- kenden Richter einem Antrag zustimmen und keine Sitzung verlangt wird.

Art. 45 41 Entscheide

Entscheide

In der Sache wird ein Urteil erlassen. Andere Entscheide und die Zwischenent- scheide von Kollegialbehörden ergehen als Beschluss, solche von Einzelbehörden als Verfügung. Im summarischen Verfahren wird einzelrichterlich auch in der Sache durch Verfügung entschieden. Für die Verwaltungsrechtspflege gilt das Ver- waltungsrechtspflegegesetz.

Entscheide werden durch die vorsitzende Person oder den Gerichtsschreiber, Urteile in der Sache durch beide unterzeichnet.

Das Gericht kann seinen Entscheid durch Mitteilung des Dispositivs eröffnen und nach Massgabe des Bundesrechts oder mit Zustimmung der Parteien auf eine Begründung verzichten.

Beschwerdeentscheide über eine fürsorgerische Unterbringung können münd- lich begründet und schriftlich auf das Dispositiv beschränkt werden, sofern die Parteien zustimmen.

In Rechtsmittelentscheiden kann das Gericht auf die Darstellung und die Ent- scheidungsgründe der Vorinstanz verweisen, soweit es ihnen beipflichtet.

Art. 46 Gerichtsberichterstattung

Die vorsitzende Person kann zur Gerichtsberichterstattung Einsicht in Verfah- rensakten gewähren. Sie berücksichtigt insbesondere öffentliche oder private In- teressen.

Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sind nicht gestattet.

Im Jugendstrafverfahren ist die Berichterstattung in den Medien nur mit Bewil- ligung der vorsitzenden Person zulässig. Sie darf nur bewilligt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Die angeschuldigte Person oder ihre gesetzliche Vertretung ist in jedem Fall vorher anzuhören.

In der Berichterstattung sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Parteien, insbesondere der Opfer und Geschädigten, sowie allfälliger Dritter zu wahren. Die vorsitzende Person kann im Einzelfall Sperrfristen anordnen.

Art. 46a 42 Controlling und Rechnungslegung, Ausgabenbewilligung

Controlling und Rechnungslegung, Ausgabenbewilligung

Die kantonalen Gerichte sind dem Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG) vom 20. November 201343 und den dazugehörenden Vollzugserlassen un- terstellt.

Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht unterbreiten dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Finanzen und Leistungen, einen Voranschlagsentwurf sowie die Rechnung, die in den Aufgaben- und Finanzplan, den Voranschlag und in die Jahresrechnung integriert werden. Sie können dafür die Unterstützung der kantonalen Verwaltung beanspruchen.

.110

Die kantonalen Gerichte sind bezüglich Ausgabenbewilligungskompetenz dem

Art. 25

Regierungsrat gleichgestellt. § 2. Kapitel: Strafverfolgungsbeh 1. Abschnitt: Staatsanwaltschaf bis 31 FHG gelten sinngemäss. örden t

Art. 47 44 Zusammensetzung und Organisation

Zusammensetzung und Organisation

Die Staatsanwaltschaft setzt sich zusammen aus:

  1. dem Oberstaatsanwalt und der Stellvertretung;
  2. den leitenden Staatsanwälten sowie dem leitenden Jugendanwalt;
  3. den Staatsanwälten sowie den Jugendanwälten;
  4. den Assistenzstaatsanwälten;
  5. den Untersuchungssekretären;
  6. dem weiteren Personal.

Der Regierungsrat legt die Abteilungen der Staatsanwaltschaft fest. Er berück- sichtigt dabei die Bedürfnisse für Spezialdienste.

Mindestens eine Abteilung wird im inneren und eine im äusseren Kantonsteil geführt.

Art. 48 45 Wahl und Anstellung

Wahl und Anstellung

Es werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt:

  1. durch den Kantonsrat: der Oberstaatsanwalt und seine Stellvertretung;
  2. durch den Regierungsrat: die leitenden Staatsanwälte, der leitende Jugend- anwalt, die Staatsanwälte, die Jugendanwälte und die Assistenzstaatsanwälte.

Art. 34

Für sie gelten die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss 3 Der Oberstaatsanwalt stellt das weitere Personal an un Abs. 1 und 2. d kann Untersuchungs- sekretäre bezeichnen.

Art. 49

Oberstaatsanwalt

  1. Stellung

Der Oberstaatsanwalt leitet die Staatsanwaltschaft. Er kann insbesondere:

  1. jederzeit Verfahren an sich ziehen oder umteilen;
  2. Anweisungen zu einzelnen Verfahren erteilen;
  3. die Genehmigung von Strafbefehlen, Einstellungs- und Nichtanhandnahme- verfügungen vorsehen;
  4. Rechtsmittel ergreifen;
  5. die Staatsanwaltschaft in eidgenössischen Verfahren vertreten.

Der Oberstaatsanwalt erteilt oder verweigert die Zustimmung zur Berufungsan- meldung, zur Berufungserklärung und zur Erhebung von eidgenössischen Rechts- mitteln und kann die Erhebung weiterer Rechtsmittel von seiner Zustimmung abhängig machen.

Die Befugnisse gemäss Abs. 1 kann der Oberstaatsanwalt den leitenden Staats- anwälten und dem leitenden Jugendanwalt delegieren.

.110 SRSZ 1.2.2023 15

Art. 50 47 b) Weitere Verfahrensbefugnisse

b) Weitere Verfahrensbefugnisse

Der Oberstaatsanwalt verfügt zusätzlich über folgende Verfahrensbefugnisse:

  1. Er kann für bestimmte Verfahren ausserordentliche Staatsanwälte oder Ju- gendanwälte ernennen;
  2. er vertritt die Interessen der schwyzerischen Strafrechtspflege gegenüber den Bundesbehörden bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit;
  3. er regelt in strittigen Fällen den interkantonalen Gerichtsstand;
  4. er ist für die passive internationale Rechtshilfe zuständig.

Die Befugnisse gemäss Abs. 1 Bst. b bis d kann der Oberstaatsanwalt den lei- tenden Staatsanwälten oder dem leitenden Jugendanwalt delegieren.

Art. 51

c) Bezeichnung von Sachverständigen Der Oberstaatsanwalt kann die amtlichen oder dauernd bestellten Sachverständi- gen bezeichnen, namentlich für:

  1. die Untersuchung und Spurensicherung an lebenden und verstorbenen Perso- nen und die Rekonstruktion von Tatabläufen;
  2. die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen und den Nachweis von Betäubungsmitteln, Giften und Medikamenten.

Art. 52

d) Mitteilungen an die Öffentlichkeit Der Oberstaatsanwalt erlässt Weisungen über die Mitteilungen an die Öffentlich- keit.

Art. 57 54 Leitende Staatsanwälte und leitender Jugendanwalt

Leitende Staatsanwälte und leitender Jugendanwalt

Die leitenden Staatsanwälte und der leitende Jugendanwalt führen je eine Ab- teilung der Staatsanwaltschaft.

Sie können innerhalb ihrer Abteilung insbesondere:

  1. jederzeit Verfahren an sich ziehen oder umteilen;
  2. Anweisungen zu einzelnen Verfahren erteilen;
  3. vorbehältlich der Kompetenzen des Oberstaatsanwaltes die Erhebung von Rechtsmitteln von ihrer Zustimmung abhängig machen und selber Rechts- mittel ergreifen.

.110

Art. 57a 55 Assistenzstaatsanwälte

Assistenzstaatsanwälte

Die Assistenzstaatsanwälte führen Verfahren wegen Übertretungen und unter der Leitung eines Staatsanwaltes Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen. Ihnen stehen unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 die Befugnisse eines Staats- anwaltes zu.

Assistenzstaatsanwälte sind von der Anklageerhebung und von der Vertretung der Anklage vor Gericht ausgeschlossen.

Bei Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen bleiben zusätzlich fol- gende Befugnisse den Staatsanwälten vorbehalten:

  1. die Nichtanhandnahme der Untersuchung;
  2. die Eröffnung der Untersuchung;
  3. der Antrag auf Untersuchungshaft;
  4. der Antrag auf Haftverlängerung;
  5. die Anordnung oder Beantragung von Zwangsmassnahmen, welche vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt oder angeordnet werden müssen;
  6. die Einstellung des Verfahrens;
  7. der Erlass von Strafbefehlen.

Art. 58

Untersuchungssekretäre Die Einvernahme von beschuldigten Personen, Zeugen und Auskunftspersonen kann Untersuchungssekretären übertragen werden.

Art. 59 56 Aufsicht

Aufsicht

Die Staatsanwaltschaft steht unter der Aufsicht des Regierungsrates. Der Ober- staatsanwalt erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft.

Das zuständige Departement kann im Auftrag des Regierungsrates oder von sich aus beim Oberstaatsanwalt Auskünfte oder zusätzliche Berichte über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft verlangen und Visitationen durchführen.

Der Regierungsrat kann dem Oberstaatsanwalt generelle Weisungen über die Wahrnehmung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft erteilen. Ausgeschlossen sind konkrete Anweisungen zu einzelnen Verfahren.

Art. 64

.110 SRSZ 1.2.2023 17

Art. 67

. Abschnitt: Gerichtliche Polizei

Art. 68

Ausführungsbestimmungen Der Regierungsrat:

  1. erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zur Polizei als Strafver- folgungsbehörde und zur personalrechtlichen Stellung der vorübergehend an-

Art. 287

gestellten verdeckten Ermittler ( b) kann die dafür ausgebildeten A Auftrag der Staatsanwaltschaft im Abs. 1 Bst. b StPO); ngehörigen der Polizei bestimmen, welche im Einzelfall Zeugen einvernehmen können

Art. 142

( c z Abs. 2 StPO); ) kann die Befugnisse der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen oder durch- uführen, Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Dienstgrad oder einer

Art. 198

bestimmten Funktion vorbehalten ( Abs. 2 StPO);

Art. 219

d) ist zuständig für die Ermächtigung von Polizeiangehörigen gemäss Abs. 5 StPO.

. Kapitel: Schlichtungsbehörden

Art. 69 68 Zuständigkeit

Zuständigkeit

Die Vermittlerämter sind als Schlichtungsbehörden für alle Schlichtungsverfah- ren zuständig, die nicht einer anderen Behörde übertragen sind.

Die Schlichtungsbehörden in Mietsachen sind für die gesetzlich vorgesehenen Mietverfahren zuständig.

Die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten ist für die vorgesehe- nen Verfahren nach der Gleichstellungsgesetzgebung zuständig.

Art. 69a

Vermittlerämter

  1. Trägerschaft

Jede Gemeinde hat ein Vermittleramt.

Mehrere Gemeinden können durch Beschluss ihrer Stimmberechtigten ein ge- meinsames Vermittleramt führen.

.110

Art. 69b 70 b) Zusammenarbeit

b) Zusammenarbeit

Führen mehrere Gemeinden ein gemeinsames Vermittleramt, vereinbaren die Gemeinderäte den Sitz des Vermittleramtes, die anwendbare Dienst- und Gehalts- ordnung, die Aufteilung der Kosten, die Haushaltsführung und die Kündigung sowie weitere Einzelheiten der Zusammenarbeit. Die Vereinbarung bedarf der Ge- nehmigung des Regierungsrates. Dieser hört vorgängig das Kantonsgericht an.

Die Gemeinderäte setzen eine gemeinsame Kommission ein. Für diese gilt

Art. 29b

Abs. 1 und 3 sinngemäss.

Art. 69c 71 c) Bestand

c) Bestand

Das Vermittleramt besteht aus einem Vermittler und dessen Stellvertreter.

Führen mehrere Gemeinden ein gemeinsames Vermittleramt, können die Stimm- berechtigten der Gemeinden die Zahl der Stellvertreter nach Anhörung des Ver- mittlers auf zwei erhöhen.

Art. 69d 72 d) Aufgabenübertragung

d) Aufgabenübertragung

Sämtliche Gemeinden eines Bezirkes können durch Beschluss ihrer Stimmbe- rechtigten die Aufgabe ihrer Vermittlerämter an den Bezirk übertragen.

Die Bestimmungen über die Vermittlerämter der Gemeinden gelten für die Ver- mittlerämter der Bezirke sinngemäss.

. Titel: Justizverwaltung

. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 70 Oberaufsicht

Die Justizverwaltung steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates.

Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht erstatten ihm jährlich Bericht und sind ihm über den Geschäftsgang der Justizbehörden zur Auskunft verpflich- tet. Vorbehalten bleibt die Berichterstattung des Regierungsrates über die Straf- verfolgungsbehörden.

Die zuständige Kommission des Kantonsrates kann zur Untersuchung besonde- rer Vorkommnisse im Geschäftsgang der Justizbehörden unabhängige Sachver- ständige einsetzen, die Einblick in alle Akten und Vorgänge haben und Auskunfts- personen befragen können. Die von der Untersuchung betroffenen Personen und Justizbehörden haben das Recht auf Stellungnahme zum Untersuchungsergebnis.

Art. 71 73 Amtseinweisungen

Amtseinweisungen

Es werden vor der Aufnahme der Funktion in ihr Amt eingewiesen:

  1. durch den Kantonsratspräsidenten: die Präsidenten des Kantons-, Verwal- tungs- und Strafgerichtes, der Oberstaatsanwalt sowie die Stellvertretung;

.110 SRSZ 1.2.2023 19

  1. durch den Kantonsgerichtspräsidenten: die Mitglieder und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichtes sowie die Präsidenten der Bezirksgerichte;
  2. durch den Verwaltungsgerichtspräsidenten: die Mitglieder und Gerichtsschrei- ber des Verwaltungsgerichtes sowie der Präsident der Schätzungskommission;
  3. durch den Präsidenten des jeweiligen Gerichts: die Mitglieder und Gerichts- schreiber des kantonalen Straf- und Jugendgerichtes und der Bezirksgerichte;
  4. durch den Vorsteher des zuständigen Departementes: die Staatsanwälte, die Assistenzstaatsanwälte und die Jugendanwälte;
  5. durch den Präsidenten des Bezirksgerichts: die unter seiner Aufsicht stehen- den Schlichtungsbehörden der Bezirke und der Gemeinden.

Über die Amtseinweisung ist Protokoll zu führen.

Es ist der Eid oder das Handgelübde zu leisten. Die Formel lautet: «Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen, meine Aufgabe getreu den gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen.» bzw. «Ich gelobe, meine Aufgabe getreu den gesetz- lichen Bestimmungen zu erfüllen.»

Art. 72

Ausserordentliche Besetzung

  1. Zuständigkeit

Ist eine ordentliche Besetzung nicht möglich, ergänzen oder ersetzen sich das Kantons- und das Verwaltungsgericht gegenseitig. Nötigenfalls ergänzt der Kan- tonsrat das Kantons- und das Verwaltungsgericht durch ausserordentliche Richter.

Kann eine andere Justizbehörde nicht mehr ordentlich besetzt werden oder lie- gen andere zwingende Gründe vor, überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einer anderen Justizbehörde.

Braucht eine Justizbehörde wegen Ausstand oder sonstiger Verhinderung einen ausserordentlichen Ersatz, so wird ein solcher von der Aufsichtsbehörde ernannt.

Bei ausserordentlichen Besetzungen gilt die Unvereinbarkeit nur gegenüber Mit- gliedern einer vorinstanzlich befassten Justizbehörde.

Im Ausnahmefall kommt zusätzlich das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz75 zur Anwendung.

Art. 72a

b) Kostenregelung aa) bei Überweisung

Das Gemeinwesen, dessen Justizbehörde ausserordentlich zuständig ist, trägt die Kosten und erhält den Erlös.

Bei ausserordentlich hohem Aufwand oder Erlös kann die Aufsichtsbehörde eine abweichende Regelung treffen.

Art. 72b 77 bb) bei Ernennung

bb) bei Ernennung

Die Aufsichtsbehörde vereinbart mit dem ausserordentlichen Mandatsträger die Vergütung.

Das Gemeinwesen, dessen Justizbehörde einen ausserordentlichen Ersatz braucht, trägt die Kosten für den ausserordentlichen Mandatsträger.

.110

. Kapitel: Geschäftsgang und Besoldung

Art. 73

Geschäftsleitung Der Präsident des Gerichtes sowie der Oberstaatsanwalt sorgen für die Geschäfts- leitung und die Pflichterfüllung innerhalb der Behörde, insbesondere:

  1. die beförderliche Erledigung der Rechtsverfahren und Administrativgeschäfte samt periodischer Information der Gesamtbehörde über ihren Stand;
  2. das Personalwesen einschliesslich Bestellung von ausserordentlichem Perso- nal und die weitere, nicht besonders zugewiesene Justizverwaltung;
  3. die Vertretung nach aussen einschliesslich Erstattung von Vernehmlassungen;
  4. die sachgerechte Aufgabendelegation.

Art. 74

Geschäftskontrolle Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft führen fortlaufende Kontrollen über alle eingeleiteten Rechtsverfahren und die Art ihrer Erledigung.

Art. 75 79 Besoldung

Besoldung

Die Besoldung bei den kantonalen Gerichten und der Staatsanwaltschaft richtet sich nach dem Besoldungsrecht des Kantons.

Für die Besoldung der übrigen Behörden und des Personals bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten. Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Bezirke und Gemeinden einheitliche Besoldungsgrundlagen für Schlichtungs- behörden und Betreibungsämter fest.

. Kapitel: Akten und Archivwesen

Art. 76 Aktenführung

Alle Akten, eingereichten Augenscheinobjekte und andere Gegenstände werden in ein Aktenverzeichnis eingetragen.

Es sind zu vermerken, wer die Akten einreichte, sowie der Tag der Postaufgabe und des Einganges.

Art. 77 Rückgabe

Originalakten und Gegenstände werden vorbehältlich abweichender Entschei- dung nach letztinstanzlicher Erledigung des Verfahrens zurückgegeben.

Die vorzeitige Herausgabe darf nur aus zureichenden Gründen bewilligt werden.

Art. 78

Spruchbücher Die Endentscheide werden chronologisch in besonderen Spruchbüchern gesam- melt.

.110 SRSZ 1.2.2023 21

Art. 79 Aufbewahrung

Die Spruchbücher sind dauernd und die Protokolle sowie andere Akten 30 Jahre aufzubewahren. Diese Frist beträgt bei Strafsachen, welche sich auf Vergehen oder Verbrechen beziehen, 50 Jahre. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Minimalfristen.

Mit Ausnahme der Spruchbücher kann die Aufsichtsbehörde eine ausschliess- lich elektronische oder andere Aufbewahrung bewilligen.

Art. 80 Verlorene Akten

Sind Akten abhanden gekommen, so werden sie soweit möglich nach den Hand- akten des Gerichtes und der Parteien wiederhergestellt.

Die Parteien sind verpflichtet, zu diesem Zweck alle Unterlagen auszuhändigen, welche die Sache betreffen. Ist die Wiederherstellung auf diesem Weg nicht mög- lich, können die betreffenden Handlungen wiederholt werden.

Die Kosten trägt, wer den Verlust verursacht hat.

. Kapitel: Kosten

Art. 81 80 Gebühren und Vollstreckungstitel

Gebühren und Vollstreckungstitel

Der Regierungsrat erlässt die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege. Die Gebühren betragen höchstens Fr. 200 000.-- zuzüglich Ausla- gen. Bei ausserordentlich hohem Aufwand oder Streitwert kann der Höchstbetrag überschritten werden.

Der Regierungsrat erlässt die weiteren Gebührentarife, namentlich einen Ent- schädigungstarif für Rechtsanwälte. Er regelt insbesondere die Ansätze für die amtliche Verteidigung, den «Anwalt der ersten Stunde» und die unentgeltliche Rechtsvertretung.

Vollstreckbare Entscheide, die auf Bezahlung von Gebühren und Auslagen ge-

Art. 80

mäss Gebührenordnung gehen, sind einem Gerichtsurteil im Sinne von Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs81 gleic hgestellt.

Art. 82 Gebührenpflicht

Die Gebühr trägt, wer die öffentliche Sache oder Anstalt beansprucht oder eine Amtshandlung veranlasst hat. Abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Es kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.

Art. 83 Kostentragung in der Rechtspflege

Hat eine Partei unnötige Kosten verursacht, so werden sie ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens auferlegt.

Kosten, die keine Partei veranlasst hat oder durch einen offensichtlichen Fehl- entscheid entstanden sind, werden in der Regel der Gerichtskasse auferlegt.

.110

Durch Dritte schuldhaft verursachte Kosten können diesen nach Anhörung auf- erlegt werden.

Personen, über deren Ausstand entschieden wird, dürfen keine Kosten auferlegt werden.

Art. 84 Kostenbezug

Die Justizbehörden beziehen ihre Gebühren, Auslagen und Ordnungsbussen selbst, soweit keine andere Regelung getroffen wird.

Vorbehalten bleibt der Kostenbezug im Rahmen der Vollstreckung der Strafent- scheide.

Die Gebühren, Auslagen und Ordnungsbussen fallen der Trägerschaft der jewei- ligen Justizbehörde zu, soweit keine andere Regelung getroffen wird.

. Kapitel: Aufsichtsbeschwerde

Art. 85

Subsidiarität Die Aufsichtsbeschwerde ist unzulässig, wenn nach eidgenössischem oder kantona- lem Recht ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ergriffen werden kann.

Art. 86 Zulässigkeit und Zuständigkeit

Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie wegen anderen Ver- letzungen von Amtspflichten kann bei der übergeordneten Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbeschwerde geführt werden.

Vorbehalten bleibt die Pflicht der Aufsichtsbehörde, gegen Missstände von Amtes wegen einzuschreiten.

Art. 87 Beschwerdefrist

Richtet sich die Aufsichtsbeschwerde gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung, so ist sie innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnis einzureichen.

In anderen Fällen ist sie solange zulässig, als ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers besteht.

Art. 88 Verfahren

Die Aufsichtsbeschwerde ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist, wird sie dem betroffenen Gericht, der betroffenen Behörde oder den betroffenen Funktionären zur Vernehmlassung und weiteren Beteiligten zur schriftlichen Be- antwortung zugestellt.

Der Sachverhalt wird von Amtes wegen untersucht. Im Übrigen finden die Vor- schriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sinngemäss Anwendung.

Die Aufsichtsbehörde oder ihr Vorsitz kann vorsorgliche Massnahmen anordnen.

.110 SRSZ 1.2.2023 23

Art. 89

Weiterzug Aufsichtsbeschwerdeentscheide einer untergeordneten Aufsichtsbehörde können innert 30 Tagen seit der Mitteilung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.

. Titel: Kantonales Prozessrecht

. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 90 82 Missbräuchliche Ausstandsbegehren

Missbräuchliche Ausstandsbegehren

Ausstand und Ausstandsverfahren richten sich nach den Schweizerischen Pro-

Art. 132

zessordnungen; für die Verwaltungsrechtspflege gelten § bis 139 dieses Gesetzes.

Offensichtlich missbräuchliche Ausstandsbegehren können unter Mitwirkung der betroffenen Richter beurteilt werden.

Art. 91 Verbot des Berichtens

Es ist untersagt, Mitglieder der Justizbehörden und ihr Personal ausserhalb des Verfahrens von der Sache zu unterrichten, unterrichten zu lassen oder in anderer Weise zu beeinflussen.

Beeinflussungsversuche sind abzulehnen und die in der Sache zuständige Be- hörde ist zu orientieren.

Art. 92 Verfahrenssprache

Verfahrenssprache ist deutsch.

Stumme oder gehörlose Personen werden schriftlich, mit Hilfe technischer Ge- räte oder durch den Beizug geeigneter Personen befragt.

Für Übersetzungen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.

Art. 93

Elektronische Übermittlung Der Regierungsrat kann Bestimmungen über die elektronische Form von Eingaben und Zustellungen erlassen.

Art. 94 Fristwahrung

Fristgerechte Eingaben und Zahlungen, die an eine unzuständige Gerichts- oder Verwaltungsstelle gerichtet sind, gelten als rechtzeitig eingegangen. Die Weiter- beförderung an die zuständige Stelle erfolgt von Amtes wegen.

Aus einer falschen Fristangabe darf einer Partei kein Nachteil erwachsen.

.110

Art. 95

Adressänderungen Die Parteien haben Adress- und Änderungen ihres ständigen Aufenthalts während eines Verfahrens unverzüglich anzuzeigen, anderenfalls Zustellungen an die bis- herige Adresse unter Vorbehalt des Bundesrechts rechtswirksam sind.

Art. 96

Protokollführung Die vorsitzende Person bestimmt die Protokollführung.

Art. 97 Akteneinsicht durch Drittpersonen

Drittpersonen haben keinen Anspruch auf Akteneinsicht.

Ausnahmsweise kann ihnen Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse glaubhaft machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interes- sen entgegenstehen.

Bei hängigen Verfahren entscheidet die vorsitzende Person, bei abgeschlossenen Verfahren die Leitung der Justizbehörde über die Akteneinsicht.

Art. 98

Mitteilung an andere Behörden Die Justizbehörden informieren eidgenössische, kantonale oder ausländische Be- hörden über ihre Verfahren:

  1. soweit sie gesetzlich dazu verpflichtet sind;
  2. soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe auf die Information an- gewiesen sind und das öffentliche Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien überwiegt. Betroffene sind nachträglich zu orientieren.

Art. 99

Zustellung durch Veröffentlichung Die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt des Kantons Schwyz.

. Kapitel: Zivilrechtspflege

Art. 100

Zuständigkeit in Zivil- und Betreibungssachen Die Zuständigkeiten in Zivil- und Betreibungssachen einschliesslich Verfahrensart richten sich nach den Einführungserlassen zum eidgenössischen Recht, soweit sie nicht in der Zivilprozessordnung und im vorliegenden Gesetz geregelt sind.

Art. 101 Schiedswesen

Soweit Bundesrecht in Schiedsverfahren ein oberes Gericht oder eine kantonale Rechtsmittelin­ stanz vorsieht, ist die Beschwerdeinstanz zuständig.

Im Übrigen ist der Einzelrichter des Bezirksgerichts staatliche Instanz.

.110 SRSZ 1.2.2023 25

Art. 102 84 Vollstreckung

Vollstreckung

Kantonales Vollstreckungsgericht ist der Einzelrichter des Bezirksgerichts im summarischen Verfahren.

Das Gericht und im Rahmen gerichtlicher Ermächtigung die mit der Vollstre- ckung betraute Person können die Hilfe der Kantonspolizei in Anspruch nehmen.

Die Kantonspolizei hat die Vollstreckungshilfe im Rahmen ihrer Möglichkeiten so rasch wie möglich zu gewähren. Nötigenfalls nimmt sie mit dem Vollstreckungs- gericht Rücksprache.

Art. 103 Unterstützung privater Rechtsverfolgung

Der gesuchstellenden Person wird einzelrichterlich der Eid oder eine eidesstatt- liche Erklärung (Affidavit) abgenommen, die zur Rechtsverfolgung ausserhalb des Kantons notwendig ist. Verlangt das auswärtige Recht die Abnahme vor einem oberen Gericht, so ist der Präsident des Kantonsgerichts zuständig.

Wenn es für die Rechtsverfolgung ausserhalb des Kantons erforderlich ist, lässt der Einzelrichter richterliche Entscheide und andere Urkunden auf Antrag einer beteiligten Person in eine fremde Sprache übertragen.

. Kapitel: Strafrechtspflege

. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen zu den Strafprozessordnungen und zum Strafgesetzbuch85

Art. 104

Ausnahme vom Verfolgungszwang Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantons- und des Verwaltungsgerichts können wegen mündlicher oder schriftlicher Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben, wenn sie missbraucht wird.

Art. 105

Rechtshilfe Unter Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung zur nationalen Rechtshilfe können die Strafbehörden anderen Kantonen auch in Strafsachen des kantonalen Rechts Rechtshilfe leisten.

Art. 106 86 Schutz gefährdeter Personen

Schutz gefährdeter Personen

Bei dringendem Verdacht auf Straftaten, insbesondere gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität, informiert die Staatsanwaltschaft die gefährdeten oder in Schulen, Heimen, Spitälern oder Freizeitorganisationen verantwortlichen Personen, wenn dies zum Schutz der gefährdeten Personen erforderlich erscheint.

Die Information muss die Unschuldsvermutung und so weit möglich die Persön- lichkeitsrechte der Betroffenen wahren.

.110

Art. 107

Zustellung an andere Behörden

Art. 59

Bei Anordnung einer therapeutischen Massnahme ( bis 61 StGB), einer

Art. 64

Verwahrung ( gendstrafges schutzbehörd 2 Ist die An der Entschei StGB) oder einer Schutzmassnahme (Art. 12 bis 15 des Ju- etzes88) ist der Entscheid der zuständigen Kindes- und Erwachsenen- e unverzüglich schriftlich mitzuteilen. zeige oder der Rapport von einer Behörde erstattet worden, so wird ihr d auf Verlangen zugestellt.

Art. 108

Ausserprozessualer Schutz von Beweispersonen

Art. 149

Das zuständige Departement trifft für Personen im Sinne von StPO, die nach Abschluss des Verfahrens noch gefährdet sind, d Abs. 1 ie geeigneten Schutzmassnahmen.

Art. 288

Es kann sie insbesondere mit einer Legende im Sinne von Abs. 1 StPO und den dafür notwendigen Urkunden ausstatten.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 109

Aussetzung von Belohnungen Bei schweren Verbrechen oder Vergehen kann das zuständige Departement eine Belohnung aussetzen für Angaben, die zur Ergreifung des Täters führen.

Art. 110 Anzeigepflicht

Mitarbeitende des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sind verpflichtet, von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen und Vergehen, die ihnen in ihrer amtli- chen Tätigkeit bekannt werden, anzuzeigen.

Die Anzeigepflicht gilt auch für Behörden.

Art. 111 Amtliche Bekanntmachungen

Die Veröffentlichung eines Entscheides obliegt der Strafbehörde, die sie ange- ordnet hat.

Mitteilungen an die Strafregisterbehörden besorgen die urteilenden Behörden.

Art. 112

Antragsrecht bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

Art. 217

Das Antragsrecht bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Abs. 2 StGB steht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie der Für- sorgebehörde zu.

Art. 113

Strafregister Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Straf- register.

.110 SRSZ 1.2.2023 27

. Abschnitt: Vollstreckung der Strafentscheide

Art. 114 90 Vollzugsbehörden

Vollzugsbehörden

Das zuständige Amt vollzieht die Strafen und Massnahmen, die durch kantonale Justizbehörden und die Bezirksgerichte ausgefällt worden sind sowie die nach dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen91 vollstreckbar erklärten ausländischen Strafentscheide.

Für den Vollzug in der Form von gemeinnütziger Arbeit kann der Regierungsrat eine besondere Verwaltungsstelle oder Institution bestimmen.

Art. 66a

Das Amt für Migration vollzieht die Landesverweisung nach ff. StGB.

Art. 67b

Das Verkehrsamt vollzieht das Fahrverbot nach 5 Bei Jugendlichen ist der Jugendanwalt für den StGB. Vollzug von Strafen und Mass- nahmen zuständig.

Der Regierungsrat sorgt für ein Controlling.

Art. 114a 92 Kostentragung

Kostentragung

Der Kanton trägt:

  1. die Untersuchungs- und Anklagekosten;
  2. die Gerichtskosten aus Verfahren vor den kantonalen Gerichten;
  3. ie Kosten für die amtliche Verteidigung;
  4. die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung;
  5. Entschädigung und Genugtuung;
  6. die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs.

Der Bezirk trägt die Gerichtskosten aus Verfahren vor dem Bezirksgericht. Vor- behalten bleiben Abs. 1 Bst. c und d.

Kostentragungs- und Rückerstattungspflichten der Parteien und der antrags-

Art. 426

stellenden Person bleiben vorbehalten ( ff. StPO; Art. 44 f. JStPO;

Art. 82

f. dieses Gesetzes).

Art. 115 93 Bezug und Verwertung

Bezug und Verwertung

Die zuständige Vollzugsbehörde bezieht Geldstrafen, Bussen und Kosten. Ihr obliegt die Verwertung eingezogener Gegenstände.

Der Erlös fällt dem Kanton zu. Die vom Bezirk zu tragenden Gerichtskosten sind ihm vom Kanton zu erstatten, soweit sie eingebracht werden.

Art. 116

Bewährungshilfe Der Regierungsrat bezeichnet die für die Durchführung der Bewährungshilfe zustän- dige Verwaltungsstelle oder Institution. Er kann dieser weitere Aufgaben übertragen.

Art. 116a 94 Beizug der Staatsanwaltschaft

Beizug der Staatsanwaltschaft

Die zuständige Behörde hört die Staatsanwaltschaft vor der Gewährung einer wesentlichen Vollzugsöffnung an, sofern die verurteilte Person eine Straftat ge-

Art. 64

mäss eine StGB begangen hat und gegen sie eine stationäre Massnahme oder unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde.

.110

Die Staatsanwaltschaft kann vor der Beschwerdeinstanz Parteirechte ausüben.

Der Regierungsrat bestimmt die wesentlichen Vollzugsöffnungen und regelt das Verfahren.

Art. 117

Nachträgliche Verfahren

  1. Nachträgliche Entscheide der Vollzugsbehörde

Die Vollzugsbehörde ist zuständig für Entscheide, die im Strafgesetzbuch vor- gesehen und nicht dem Gericht vorbehalten sind.

Sie ist namentlich zuständig zum Erlass von Verfügungen:

Art. 36

a) zur Anordnung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe ( Abs. 1 StGB);

Art. 95

b) gemäss Abs. 4 StGB, sofern die Vollzugsbehörde die Bewährungshilfe

Art. 62a

angeordnet oder die Weisungen erteilt hat ( Abs. 6 StGB);

Art. 62d

c) zur bedingten Entlassung und Aufhebung der Massnahme ( StGB);

Art. 63

d) zur vorübergehenden stationären Platzierung ( Abs. 3 StGB);

Art. 63a

e) zur Fortsetzung oder Aufhebung der Behandlung ( Abs. 1 und 2 StGB);

Art. 63b

f) zum Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe ( Abs. 3 StGB);

Art. 95

g) zur bedingten Entlassung aus der Verwahrung, Entscheid gemäss

Art. 64a

Abs. 4 StGB ( Abs. 4 und Art. 64b StGB);

Art. 64c

h) zur Prüfung der Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung ( Abs. 1 und 2 StGB);

Art. 67b

i) zum Einsatz von technischen Geräten ( j) zur Einschränkung oder Aufhebung des Abs. 3 StGB); Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonver-

Art. 67c

bots ( Abs. 4 bis 6 StGB);

Art. 77

k) zur Bestimmung der Vollzugsform ( bis 80 StGB);

Art. 86

l) zur bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ( StGB).

Art. 118

b) Nachträgliche Entscheide des Gerichts

Art. 363

Gestützt auf ches das erstin a) Verlängerung Abs. 1 in fine StPO ist der Präsident des Gerichts, wel- stanzliche Urteil gefällt hat, zuständig zur: der Probezeit bei bedingter Entlassung aus einer Massnahme

Art. 62

( Abs. 4 StGB);

Art. 63

b) Verlängerung ambulanter Massnahmen ( c) Anrechnung der ambulanten Behandlung Abs. 4 StGB); auf die Strafe und Aufschub des

Art. 63b

Vollzugs ( d) Verläng Abs. 4 StGB); erung der befristeten Tätigkeitsverbote sowie der Kontakt- und Rayon-

Art. 67

verbote ( e) Verwen Abs. 6 und 67b Abs. 5 StGB); dung von Vermögenswerten zugunsten des Geschädigten ausserhalb

Art. 73

des Strafurteils ( f) Verlängerung de StGB); r Probezeit, Verlängerung oder Neuanordnung von Weisungen

Art. 87

( 2 b Abs. 3 StGB). Das Bezirksgericht entscheidet einzelrichterlich über Anträge von Verwaltungs- ehörden auf Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen

Art. 36

( Abs. 2 und 106 Abs. 5 StGB). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

Art. 22

sinngemäss nach Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstraf- recht.97

.110 SRSZ 1.2.2023 29

Das Strafgericht entscheidet einzelrichterlich über Anträge auf Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen wegen Übertretungen des Steuerrechts.

Art. 119 98 c) Nachträgliche Entscheide der Jugendstrafbehörde

c) Nachträgliche Entscheide der Jugendstrafbehörde

Die Jugendanwälte sind zuständig für die nachträglichen richterlichen Ent- scheide.

In folgenden Fällen ist das Jugendgericht zuständig:

Art. 12

a) Änderung einer Schutzmassnahme gemäss bis 14 JStG in eine Unter- bringung;

  1. Widerruf eines bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzuges von mehr als drei Monaten;
  2. Rückversetzung in den Strafvollzug nach bedingter Entlassung, wenn die Reststrafe mehr als drei Monate beträgt;
  3. Vollzug von Freiheitsstrafen über drei Monaten nach Abbruch der Unterbrin- gung;
  4. bei Übergangstätern für die durch die Strafprozessordnung dem Gericht zu- gewiesenen Entscheide.

Das Jugendgericht führt in den Fällen von Abs. 2 Bst. a bis d eine Hauptver- handlung durch.

Art. 119a 99 d) Einleitung

d) Einleitung

Das Verfahren wird von der Vollzugsbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingeleitet.

Ist ein Entscheid nach Bundesrecht einer richterlichen Behörde vorbehalten, hat die Vollzugsbehörde ihren Antrag oder Bericht der Staatsanwaltschaft einzurei- chen. Diese leitet den Antrag oder Bericht mit ihrem eigenen Antrag an das Ge- richt weiter.

Art. 119b

e) Parteirechte der Staatsanwaltschaft In Verfahren betreffend nachträgliche selbständige Entscheide des Gerichts übt die Staatsanwaltschaft die Rechte einer Partei aus und vertritt die Sache vor dem Gericht.

Art. 119c

Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft

  1. Anordnung Die Vollzugsbehörde oder die Staatsanwaltschaft können eine Person vor oder nach der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen

Art. 363

Entscheides gemäss reichende Wahrschei oder Massnahmenvoll henden Massnahme od a) die Öffentlichke b) die Erfüllung de ff. StPO in Sicherheitshaft setzen, wenn eine hin- nlichkeit besteht, dass es zur Rückversetzung in den Straf- zug oder zur Anordnung des Vollzugs einer freiheitsentzie- er der Freiheitsstrafe kommt und wenn: it erheblich gefährdet ist; s Massnahmenzwecks nicht anders gewährleistet werden kann oder

  1. Fluchtgefahr vorliegt.

.110

Art. 119d 102 b) Entscheid des Gerichts

b) Entscheid des Gerichts

Soll eine Person in Sicherheitshaft bleiben, beantragt die Staatsanwaltschaft un- verzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach der Festnahme, die Anordnung

Art. 237

von Sicherheitshaft oder einer Ersatzmassnahme gemäss a) Präsidenten des Gerichts, welches das erstinstanzli b) Zwangsmassnahmengericht, soweit die Staatsanwaltsch ff. StPO beim che Urteil gefällt hat; aft einen Strafbefehl erlassen hat.

Hat die Vollzugsbehörde eine Person in Sicherheitshaft gesetzt, teilt sie der Staatsanwaltschaft ihren Antrag mit. Die Staatsanwaltschaft leitet den Antrag der Vollzugsbehörde mit ihrem eigenen Antrag der Gerichtsbehörde gemäss Abs. 1 weiter. Die Frist, innert welcher die Staatsanwaltschaft Antrag zu stellen hat, ver- längert sich in diesem Fall nicht.

Art. 222

Für das Verfahren sind und 229 ff. StPO sinngemäss anwendbar.

Art. 119e 103 c) Vollzug

c) Vollzug

Die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen durchgeführt.

Wird dadurch der Zweck der Sicherheitshaft vereitelt, ist die Sicherheitshaft nach den Regeln des Vollzugs der Untersuchungshaft durchzuführen.

Art. 120 104 Rechtsmittel

Rechtsmittel

Verfügungen der Vollzugsbehörden können innert 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Die Rechtsmittelfrist beträgt 10 Tage bei Verfügungen über:

Art. 66a

a) den Vollzug der Landesverweisung gemäss ff. StGB;

Art. 122a

b) Zwangsmassnahmen gemäss § 3 In den Fällen von Abs. 2 B Wirkung zu. Die Rechtsmittel Abs. 2 Bst. a und b oder 122c. st. b kommt der Beschwerde keine aufschiebende instanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag gewähren.

Im Jugendstrafvollzug richten sich die Rechtsmittel nach Bundesrecht.

Art. 121 105 Vollzugskosten

Vollzugskosten

Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs trägt der Staat.

Die verurteilte Person hat die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs zu ersetzen, soweit dadurch ihre Resozialisierung nicht gefährdet wird. Vorbehalten

Art. 380

bleiben 3 Persön keinem u StGB und Art. 44 JStPO. liche Auslagen, die mit dem eigentlichen Straf- und Massnahmenvollzug in nmittelbaren Zusammenhang stehen, trägt die eingewiesene Person selbst.

Art. 122 106 Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen

Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen

Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie den Vollzug der Untersuchungs- und Sicher- heitshaft.

.110 SRSZ 1.2.2023 31

Er regelt insbesondere die Rechte und Pflichten der Inhaftierten, ihre Beschwer- demöglichkeiten, das Disziplinarrecht sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.

Disziplinarsanktionen sind:

  1. der Verweis;
  2. der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte bis längstens zwei Monate, im Wiederholungsfall drei Monate;
  3. die Busse bis Fr. 500.--; sowie
  4. der Arrest bis 14 Tage.

Bei der Beurteilung von Disziplinarvergehen werden die Bestimmungen des All- gemeinen Teils des Strafgesetzbuches sinngemäss angewendet.

Art. 122a

Medizinische Zwangsmassnahmen

  1. Anordnung

Lehnt die inhaftierte Person eine medizinische Massnahme ab, sieht die ein- weisende Behörde von der Anordnung einer solchen ab, sofern die inhaftierte Person ihren Entschluss im Zustand der Urteilsfähigkeit und selbstbestimmt ge- troffen hat.

Die einweisende Behörde ordnet auf Empfehlung eines Arztes die vorgesehene medizinische Massnahme an, wenn:

  1. die inhaftierte Person ihre Urteilsfähigkeit verliert, ihr ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht und sie nicht in einer Patien-

Art. 122b

tenverfügung gemäss Urteilsfähigkeit auf b) ohne die Behandlu Abs. 2 festgelegt hat, dass sie bei Verlust der eine Behandlung verzichtet; ng das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernst- haft gefährdet wird;

  1. eine richterlich angeordnete stationäre oder ambulante therapeutische Mass- nahme zu vollziehen ist und die Behandlung unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten zur Erfolg versprechenden Durchführung dieser Massnahme unumgänglich erscheint.

In dringenden Fällen entscheidet der Arzt der Vollzugseinrichtung. Dieser infor- miert die einweisende Behörde umgehend.

Die medizinische Zwangsmassnahme ist unter fachärztlicher Leitung durchzu- führen. Ist sie für längere Zeit angeordnet, muss die einweisende Behörde die Massnahme regelmässig überprüfen und neu anordnen.

Art. 122b 108 b) Abklärungspflicht

b) Abklärungspflicht

Hat die Vollzugseinrichtung Kenntnis, dass eine inhaftierte Person auf medizini- sche Massnahmen verzichten will, stellt sie umgehend sicher, dass:

  1. die inhaftierte Person von einem Arzt über die gesundheitlichen Risiken eines Verzichts und über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt wird und
  2. sich ein Arzt versichert, dass die inhaftierte Person ihren Entschluss in urteils- fähigem Zustand gefasst hat.

.110

Droht der inhaftierten Person ohne die vorgesehene Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden, bespricht der Arzt mit ihr die Möglichkeit und den

Art. 370

Inhalt einer Patientenverfügung nach Frage, ob die inhaftierte Person bei handelt werden soll. Falls die inhaft bestätigt der Arzt, dass die inhaftie sich dabei in urteilsfähigem Zustand 3 Die Vollzugseinrichtung stellt dem gung, welcher bestätigt, dass er der verfügung übersetzt und diese ihm bes Zivilgesetzbuch (ZGB)109 zur Verlust der Urteilsfähigkeit medizinisch be- ierte Person eine Patientenverfügung erstellt, rte Person diese selbst gelesen, verstanden und befunden hat. Arzt nötigenfalls einen Übersetzer zur Verfü- inhaftierten Person den Inhalt der Patienten- tätigt habe, dass sie ihren Willen wiedergibt.

Art. 122c

Hungerstreik

  1. Zwangsernährung

Verweigert eine inhaftierte Person die Nahrungsaufnahme oder teilt sie mit, in den Hungerstreik treten zu wollen, ordnet die einweisende Behörde keine Zwangs- ernährung an, sofern die inhaftierte Person ihren Entschluss im Zustand der Ur- teilsfähigkeit und selbstbestimmt getroffen hat.

Der im Hungerstreik stehenden Person wird täglich Nahrung angeboten.

Bei Verlust des Bewusstseins ordnet die einweisende Behörde eine künstliche Ernährung an, sofern die inhaftierte Person nicht in einer Patientenverfügung ge-

Art. 122d

mäss Abs. 2 festgelegt hat, dass sie bei Verlust der Urteilsfähigkeit eine

Art. 122a

solche ablehnt. Bei Dringlichkeit gilt Abs. 3.

Art. 122d 111 b) Abklärungspflicht

b) Abklärungspflicht

Hat die Vollzugseinrichtung Kenntnis, dass eine inhaftierte Person auf die Nah- rungsaufnahme verzichten will, stellt sie umgehend sicher, dass:

  1. die inhaftierte Person von einem Arzt über die gesundheitlichen Risiken eines Hungerstreiks aufgeklärt wird und
  2. sich ein Arzt versichert, dass die inhaftierte Person ihren Entschluss in urteils- fähigem Zustand gefasst hat.

Der Arzt bespricht mit der inhaftierten Person die Möglichkeit und den Inhalt

Art. 370

einer Patientenverfügung nach bei Verlust der Urteilsfähigke Person eine Patientenverfügung Person diese selbst gelesen, v ZGB zur Frage, ob die inhaftierte Person it künstlich ernährt werden soll. Falls die inhaftierte erstellt, bestätigt der Arzt, dass die inhaftierte erstanden und sich dabei in urteilsfähigem Zustand befunden hat.

Art. 122b

Für den Beizug eines Übersetzers gilt Abs. 3.

Art. 122e 112 Technische Überwachung

Technische Überwachung

Zur Sicherheit und zum Schutz der Inhaftierten und des Personals sowie zur Gewährleistung des ordentlichen Gefängnisbetriebes können die Einrichtungen technisch überwacht werden.

Das zuständige Amt stellt sicher, dass:

  1. die betroffenen Personen vorgängig über die Überwachung informiert werden;
  2. die gespeicherten Personendaten innert sechs Monaten gelöscht werden, so- weit sie nicht für Beweiszwecke benötigt werden.

.110 SRSZ 1.2.2023 33

Im Übrigen regelt das zuständige Departement die Einzelheiten der technischen Überwachung, namentlich die Form, Dauer, erfassten räumlichen Bereiche sowie die Zugriffsberechtigung auf die Aufzeichnungen und deren Schutz vor miss- bräuchlicher Verwendung.

. Abschnitt: Begnadigung

Art. 123

Zuständigkeit Das Recht der Begnadigung wird ausgeübt:

  1. bei Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung und bei Straftaten, die mit einem solchen Verbrechen oder Vergehen in Zu- sammenhang stehen, vom Kantonsrat;
  2. in den übrigen Fällen von der zuständigen Kommission des Kantonsrates.

Art. 124

Verfahren

  1. Einleitung

Das Verfahren wird durch die Einreichung eines Begnadigungsgesuchs an das

Art. 382

zuständige Departement eingeleitet. Wer dazu befugt ist, bestimmt des Strafgesetzbuchs.

Das zuständige Departement holt die Akten des Strafverfahrens, die Stellung- nahme der Vollzugsanstalt sowie des Gerichts, das in der Sache selbst geurteilt hat, ein.

Zusammen mit den Akten leitet es das Begnadigungsgesuch an die zuständige Kommission des Kantonsrates weiter.

Art. 125 b) Wirkung

Das Begnadigungsgesuch hemmt den Vollzug des Urteils nicht.

Das zuständige Departement kann die Vollstreckung aufschieben, wenn das Be- gnadigungsgesuch nicht aussichtslos erscheint.

Art. 126 113 c) Entscheid

c) Entscheid

Die zuständige Kommission des Kantonsrates prüft bei Verbrechen und Verge- hen gegen den Staat und die Landesverteidigung und bei Straftaten, die mit einem solchen Verbrechen oder Vergehen in Zusammenhang stehen, das Gesuch und stellt dem Kantonsrat begründeten Antrag, ob und in welchem Umfang dem Gesuch entsprochen werden soll.

Der Kantonsrat entscheidet über das Begnadigungsgesuch in geheimer Abstim- mung endgültig. Eine Diskussion findet nicht statt.

In den übrigen Fällen entscheidet die zuständige Kommission des Kantonsrates endgültig.

Art. 132

Die Vorschriften über den Ausstand gemäss § gelten sinngemäss auch für das Begnadigungsve standsgesuch entscheidet die Begnadigungsbehö bis 139 dieses Gesetzes rfahren. Über ein streitiges Aus- rde in Abstand der betroffenen Mitglieder selbst.

.110

Art. 127

Wirkungen

Art. 383

Die Wirkungen der Begnadigung richten sich nach 2 Wird die Begnadigung bedingt ausgesprochen, best hörde der begnadigten Person eine Probezeit von ei 3 Die Begnadigung hat keinen Einfluss auf die Proz StGB. immt die Begnadigungsbe- nem Jahr bis zu fünf Jahren. esskosten und die zivilrechtli- chen Folgen der strafbaren Handlung.

. Kapitel: Verwaltungsrechtspflege

. Abschnitt: Amtshandlungen und Rechtshilfe

Art. 128 Amtshandlungen ausserhalb des Kantons

Amtshandlungen ausserhalb des Kantons sind nach Massgabe des am Ort ihrer Vornahme geltenden Rechts zulässig.

Die Amtshandlungen erfolgen nach schwyzerischem Recht, soweit nicht das am Ort ihrer Vornahme geltende Recht seine Beachtung verlangt.

Art. 129 Amtshandlungen auswärtiger Behörden

Behörden anderer Kantone haben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Kan- tons Schwyz eine Bewilligung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts einzuho- len.

Mit Zustimmung der zuständigen Bundesbehörde können auch Amtshandlungen ausländischer Behörden bewilligt werden, wenn wichtige Gründe es erfordern und nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Auf Ver- langen der betroffenen Person hat der Präsident des Verwaltungsgerichts der Amtshandlung beizuwohnen und zu überwachen, dass der Rahmen der bewilligten Amtshandlung nicht überschritten wird.

Art. 130 Zulässigkeit der Rechtshilfe

Ordnungsgemässen Rechtshilfebegehren betreffend Verwaltungssachen wird entsprochen, wenn die Rechtshilfehandlung in den Aufgabenbereich des Verwal- tungsgerichts und der schwyzerischen Behörden fällt.

Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn feststeht, dass der ausländische Staat nicht Gegenrecht hält. Sie kann unter Bedingungen oder Auflagen gewährt werden, namentlich unter der Auflage, dass die Ergebnisse der Erhebung in der Schweiz von den Behörden des ersuchenden Staates nur insoweit verwendet wer- den dürfen, als die Rechtshilfe bewilligt wurde.

Art. 131 Verfahren der Rechtshilfe

Die Rechtshilfe wird unter Anwendung des schwyzerischen Rechts von den Be- hörden nach Massgabe ihrer Zuständigkeit gewährt. Auf Verlangen der ersuchen- den Behörde und mit dem Einverständnis der betroffenen Person kann auch ein anderes Verfahren eingehalten werden.

.110 SRSZ 1.2.2023 35

Die Rechtshilfe kann von der Leistung eines Kostenvorschusses oder einer Kos- tengutsprache abhängig gemacht werden.

Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird der Verkehr mit ausländischen Behörden durch die Bundes- behörden vermittelt.

. Abschnitt: Ausstand

Art. 132 114 Ausstandspflicht

Ausstandspflicht

Richter, Gerichtsschreiber sowie das Kanzleipersonal sind von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn ein Ausstandsgrund gemäss den Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorliegt.

Die betroffene Person legt einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen und tritt von sich aus in den Ausstand, wenn sie den Grund als gegeben erachtet.

Art. 135

Begehren Dritter Das Ausstandsbegehren kann von einer Partei oder von jedem Mitglied der Ge- richtsabteilung während des ganzen Verfahrens gestellt werden.

Art. 136

Verzögerung des Begehrens Wer durch ungerechtfertigte Verzögerung des Begehrens zusätzliche Umtriebe ver- ursacht, wird dafür kosten- und entschädigungspflichtig und kann mit Ordnungs- bussen bestraft werden.

Art. 137 Verfahren

Das Begehren ist zu begründen und gleichzeitig durch Urkunden oder schriftli- che Auskünfte von Amtsstellen zu belegen. Fehlen solche Beweismittel, wird auf- grund einer gewissenhaften Erklärung der abgelehnten Person entschieden. Aus zureichenden Gründen können weitere Beweise erhoben werden.

Derjenigen Person, die den Ausstand selber verlangt, darf er auf die gewissen- hafte Erklärung hin, dass ein Ausstandsgrund vorliege, nicht verweigert werden. Der Ausstand kann ihr auch aus anderen zureichenden Gründen bewilligt werden.

Art. 138 117 Entscheid

Entscheid

Über ein streitiges Ausstandsbegehren eines Mitgliedes entscheiden die Justiz- behörden, die Verwaltungsbehörden oder -kommissionen in Abstand des betref- fenden Mitgliedes.

Fällt durch den Abstand die Beschlussfähigkeit dahin, entscheidet über den Ausstand die Aufsichtsbehörde und beim Verwaltungsgericht das Kantonsgericht.

.110

Über Ausstandsbegehren gegen Gerichtsschreiber oder Kanzleipersonal ent- scheidet das Gericht; über Ausstandsbegehren gegen Schreiber und Sekretäre von Behörden und Kommissionen entscheiden diese.

Art. 139 118 Nichtbeachten des Ausstandes

Nichtbeachten des Ausstandes

Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.

Wird die Verletzung der Meldepflicht über das Vorliegen eines Ausstandsgrundes erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, gelten die Bestimmungen über die Revision.

Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf die Behörde berücksichtigen.

. Abschnitt: Verfahren

Art. 140 Öffentlichkeit

Die Verhandlungen und die mündliche Eröffnung der Entscheide sind öffentlich.

Nicht öffentlich sind Verhandlungen über Beschwerden aus dem Abgaberecht.

Das Verwaltungsgericht kann die Öffentlichkeit zudem ausschliessen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder von Sitte und Anstand zu befürchten ist, sowie wenn die schutzwürdigen Interessen einer beteiligten Person es erfordern. Vorbehalten bleibt auch der Ausschluss der Öffentlichkeit aufgrund spezieller Bestimmungen betreffend das Steuerstrafverfahren.

Art. 141 Protokollinhalt im Allgemeinen

Verhandlungen sind zu protokollieren.

Ins Protokoll sind aufzunehmen:

  1. die Darstellung aller wesentlichen Verfahrensvorgänge bezüglich Ort, Zeit, In- halt und mitwirkender Personen;
  2. die Anträge der Parteien, die wesentlichen mündlichen Ausführungen sowie die auf Verlangen einer Partei wörtlich ins Protokoll aufzunehmenden Äusse- rungen;
  3. der Verweis auf die Rechtsschriften, Eingaben, Urkunden und andere Akten;
  4. die Beweiserhebungen und deren Ergebnisse;
  5. die Entscheide im Dispositiv.

Art. 142 Form des Protokolls

Der Protokollführer führt in den Verhandlungen das Protokoll und unterzeichnet es.

Zur Unterstützung der Protokollführung kann das Verwaltungsgericht Aufzeich- nungsgeräte verwenden.

Die Rechtsmittelinstanz und, bei Tragung der Kosten, jede Partei können ver- langen, dass das Protokoll in Reinschrift niedergeschrieben und in Abschrift aus- gehändigt wird.

.110 SRSZ 1.2.2023 37

Art. 143 Beweiskraft

Das Protokoll bildet Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Verhand- lungen.

Über Begehren um Berichtigung des Protokolls entscheidet das Verwaltungsge- richt.

. Abschnitt: Vorladungen und andere Zustellungen

Art. 144 Form

Vorladungen werden schriftlich erlassen.

Anwesende Parteien können bei Verhandlungsunterbrüchen auch nur mündlich vorgeladen werden.

Art. 145

Inhalt Die Vorladung enthält:

  1. die Bezeichnung der Person, an die sie gerichtet ist, und die Angabe, in wel- cher Eigenschaft sie vorgeladen wird;
  2. die Bezeichnung der Prozessparteien und der Prozesssache;
  3. Ort und Zeit des Erscheinens;
  4. die Aufforderung an die vorgeladene Person, vor der Behörde zu erscheinen unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens;
  5. für die Parteien: den Zweck der Verhandlung;
  6. Datum und Unterschrift des Richters bzw. eines Mitarbeiters der Kanzlei.

Art. 146

Frist Vorladungen sind mindestens fünf Tage vor dem Termin auszuhändigen. In drin- genden Fällen bleibt die Verkürzung dieser Frist vorbehalten.

Art. 147

Vorführbefehl Bei wichtigen Gründen kann ein Vorführbefehl mit der Verpflichtung zum soforti- gen Erscheinen erlassen werden.

Art. 148 Zustellung

Hat die Partei eine Vertretung, so wird die Vorladung dieser zugestellt. Wird das persönliche Erscheinen der Partei verlangt, so wird die Vorladung ihr zugestellt, der Vertretung eine Kopie mit eingeschriebenem Brief.

Die Zustellung erfolgt an die vorgeladene Person persönlich oder an eine nach Bundesrecht zum Empfang von Gerichtsurkunden befugte Person.

Art. 149 Zustellungsorgane

Die Vorladung wird durch die Post, einen Kanzleiangestellten oder ausnahms- weise durch die Polizei zugestellt.

.110

Vorladungen für Personen, die ausserhalb des Kantons wohnen, werden durch Vermittlung der zuständigen Behörde ihres Aufenthaltsortes zugestellt. In der Schweiz kann die Zustellung auch durch die Post erfolgen.

Art. 150 119 Gescheiterte Zustellung

Gescheiterte Zustellung

Die Zustellung gilt nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt,

  1. wenn der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat: am Tag der erfolg- losen Zustellung;
  2. bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.

In den übrigen Fällen wird die Zustellung nach einem ersten erfolglosen Zustel- lungsversuch wiederholt. Die Zustellung gilt spätestens am siebten Tag nach dem zweiten Zustellungsversuch als erfolgt.

Art. 151

Beweis der Zustellung Die Vorladung wird eingeschrieben, gegen Empfangsschein oder amtliche Be- scheinigung zugestellt.

Art. 152

Anzeigepflicht Wer eine Vorladung zu persönlichem Erscheinen nicht befolgen kann, hat sich sofort zu entschuldigen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen.

Art. 153 Öffentliche Vorladung

Kann einer Partei die Vorladung trotz sachdienlicher Nachforschungen nicht zugestellt werden, so wird sie im Amtsblatt oder nach Bedürfnis auch in anderen geeigneten Blättern veröffentlicht.

Ist eine im Ausland notwendige Zustellung undurchführbar, so tritt die öffentli- che Vorladung an Stelle der persönlichen Zustellung.

Art. 154

Andere Zustellungen Die Bestimmungen über die Vorladung gelten sinngemäss für andere gerichtliche Zustellungen.

. Abschnitt: Fristen

Art. 155 Gesetzliche Fristen

Gesetzlich vorgeschriebene Fristen dürfen nicht geändert werden.

Sie können nur erstreckt werden, wenn eine Partei oder ihre Vertretung im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird.

Die Erstreckung kann von Amtes wegen erfolgen.

.110 SRSZ 1.2.2023 39

Art. 156

Richterliche Fristen Richterliche Fristen sollen der Bedeutung des Streitfalles entsprechend angesetzt werden und in der Regel nicht weniger als zehn und nicht mehr als 30 Tage dau- ern.

Art. 157 120 Stillstand der Fristen

Stillstand der Fristen

Keine Verhandlungen finden statt, und gesetzliche und richterlich bestimmte Fristen stehen still:

  1. vom 7. Tage vor Ostern bis und mit dem 7. Tage nach Ostern;
  2. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
  3. vom 18. Dezember bis und mit dem 7. Januar.

Diese Vorschrift gilt nicht für:

  1. Verhandlungen in dringenden Fällen und vorsorgliche Massnahmen;
  2. Einsprache- und Rechtsmittelverfahren in Planungs- und Bausachen sowie nach Steuergesetz;
  3. Rechtsmittelverfahren im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht und betref- fend die Aufnahme in Schulen, die Promotion und den Abschluss einer Schul- und Berufsausbildung;
  4. Rechtsmittelverfahren beim Vollzug der Landesverweisung und bei Zwangs-

Art. 122a

massnahmen gemäss § e) das öffentliche f) Wahl-, Abstimmun g) Verhandlungen un und 122c; Beschaffungswesen; gs- und Stimmrechtssachen; d Fristansetzungen im Einvernehmen mit den Parteien.

Art. 158 Fristberechnung

Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt.

Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, oder kann die Post an diesem Tage nicht wie gewöhnlich benützt werden, so endigt die Frist am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage während laufen- der Fristen werden mitgezählt.

Art. 159

Einhaltung Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben sein. Zahlungen müssen spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Be- stimmungsstelle der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sein.

Art. 160 Erstreckungs- und Verschiebungsgesuche

Die Verschiebung einer Verhandlung oder die Erstreckung einer richterlichen Frist wird nur aus zureichenden Gründen bewilligt.

.110

Fristerstreckungsgesuchen wird nur entsprochen, wenn sie vor Ablauf der Frist gestellt werden. Verschiebungsgesuche können abgelehnt werden, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt werden.

Art. 161 Androhung der Säumnisfolgen

Wo das Gesetz die Folgen der Säumnis einer Frist oder Verhandlung nicht fest- setzt, bestimmt sie das Gericht.

Die Androhung darf nicht weitergehen, als der ordnungsgemässe Fortgang des Prozesses es erfordert.

Art. 162 Kosten bei Säumnis

Kann wegen Säumnis einer Partei eine Verhandlung nicht stattfinden, so wird der erschienenen Partei sofort volle Entschädigung zugesprochen.

Ferner kann die säumige Partei, falls sie nicht andere prozessuale Nachteile treffen, mit Ordnungsbusse bestraft werden, wenn sie sich innert Frist nicht ge- nügend zu entschuldigen vermag.

Art. 163 121 Wiederherstellung

Wiederherstellung

Die Behörde kann auf Antrag der säumigen Partei eine Frist wiederherstellen, eine Verhandlung neu ansetzen und einen Endentscheid aufheben, wenn sie glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Versäum- nis trifft.

Das Verschulden einer Hilfsperson der Partei oder ihrer Vertretung wird der Par- tei zugerechnet, wenn nicht gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Hilfsperson nachgewiesen wird.

Das Wiederherstellungsgesuch ist spätestens zehn Tage nach Wegfall des Hin- dernisses zu stellen.

Ist das Verfahren bei einer oberen Instanz rechtshängig, so entscheidet diese über die Wiederherstellung und Aufhebung.

. Abschnitt: Entscheide

Art. 164 Zustellung

Die Vorschriften über die Vorladung finden sinngemäss Anwendung auf die Mit- teilung der Entscheide.

Die öffentliche Mitteilung beschränkt sich auf den Urteilsspruch. Sie kann sich auf die Angabe der Prozessparteien, des Prozessgegenstandes, der Art des Ent- scheides und der laufenden Fristen beschränken mit dem Hinweis, dass der Ent- scheid bei der Gerichtskanzlei zu beziehen sei.

.110 SRSZ 1.2.2023 41

. Abschnitt: Erläuterung und Berichtigung

Art. 165 Erläuterung

Ist ein Entscheid unklar oder enthält er Widersprüche, so wird er vom Verwal- tungsgericht auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert.

Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich einzureichen. Die beanstandeten Stellen und die verlangte Fassung sind wörtlich anzugeben.

Das Gesuch wird der Gegenpartei zur freigestellten Beantwortung mitgeteilt.

Wird ein Entscheid auf das Erläuterungsbegehren hin anders gefasst, so werden die Rechtsmittelfristen den Parteien neu eröffnet.

Art. 166

Berichtigung Offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer und irrige Bezeich- nung der Parteien, werden vom Gerichtsschreiber im Einverständnis mit dem Prä- sidenten und unter Mitteilung an die Parteien berichtigt.

. Abschnitt: Kosten

Art. 167

Bestandteile Die Parteien haben nach den Bestimmungen über die Kostenauflage zu bezahlen:

  1. eine Gerichtsgebühr;
  2. die Barauslagen;
  3. die Gebühr für schriftliche Ausfertigungen.

Art. 168 Ordnungsbussen

Ordnungsbussen gemäss diesem Kapitel dürfen im Einzelfall den Betrag von Fr. 1000.-- nicht übersteigen.

Im Wiederholungsfall kann nach vorangegangener Androhung Überweisung an die Strafbehörden wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung erfolgen.

Art. 169

Verjährung Die Gerichtskosten und Ordnungsbussen verjähren in zehn Jahren; die Vorschrif- ten des Obligationenrechts122 sind sinngemäss anwendbar.

. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 170

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

.110

Art. 171 Allgemeine Verbote

Allgemeine Verbote, die nach bisherigem kantonalem Prozessrecht ausgespro-

Art. 260

chen wurden, bleiben in Kraft. Vorbehalten bleibt die Einsprache nach ZPO; die Frist dazu beginnt mit einer einmaligen, generellen Publikati on durch das Kantonsgericht im Amtsblatt.

Nach Inkrafttreten des neuen Rechts begangene Widerhandlungen werden ge-

Art. 258

stützt auf dere Strafa ZPO geahndet; es gilt die bisher verfügte und publizierte mil- ndrohung.

Art. 172 Übergangsbestimmung und Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt zusammen mit den Schweizerischen Prozessordnungen in Kraft. 123

Der Regierungsrat kann einzelne Bestimmungen vor diesem Zeitpunkt in Kraft setzen.

Es gelten die Übergangsbestimmungen der Schweizerischen Prozessordnungen.

Art. 173

Referendum und Publikation

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen. Anhang

  1. Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben:
  2. Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974125
  3. Zivilprozessordnung vom 25. Oktober 1974126
  4. Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum interkantonalen Konkordat be- treffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (cautio judicatum solvi) vom 2. Dezember 1903127
  5. Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 20. Februar 1970128
  6. Verordnung über den Vollzug des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 6. April 1970129
  7. Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 11. Sep- tember 1975130
  8. Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz (Strafprozessordnung) vom 28. August 1974131
  9. Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen und die Anpassung der Gerichtsordnung vom 23. März 1994132

.110 SRSZ 1.2.2023 43

  1. Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 26. Oktober 1977133
  2. Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche vom 18. Mai 1972134 II. Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert:

.  Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) vom 21. Mai 2008135

Art. 7

Abs. 1

Sieht das Bundesrecht die richterliche Überprüfung einer Zwangsmassnahme oder die Zustimmung zu einer Zwangsmassnahme vor, so urteilt als kantonale richterliche Behörde die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Zwangsmass- nahmengerichts.

Für die Anordnung der Durchsuchung von Wohnungen und Räumen nach einem

Art. 70

erstinstanzlichen Entscheid ( Abs. 2 AuG) ist die kantonale Staatsanwalt- schaft zuständig.

Art. 26 Abs. 1 und 3, Abs. 4 (neu)

Das Zwangsmassnahmengericht beurteilt einzelrichterlich die Anordnung und Verlängerung von Zwangsmassnahmen gemäss Bundesrecht.

Verfügungen und Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über Zwangs- massnahmen sind kostenlos.

Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann gemäss der Ver- ordnung über die Verwaltungsrechtspflege innert 20 Tagen beim Verwaltungsge- richt Beschwerde erhoben werden.

.  Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre vom 20. Februar 1970136

Art. 17

Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen, welche Funktionäre in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit begehen, werden nach den Vorschriften des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches und des kantonalen Einführungsrechts bestraft.

Art. 104

Vorbehalten bleibt 3.  Verordnung über der Justizverordnung. die Gleichstellung von Frau und Mann vom 8. Mai 1996137

Art. 4

Abs. 1

Der Regierungsrat wählt für eine vierjährige Amtsdauer die Schlichtungsstelle. Ihre Zusammensetzung richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessord- nung.

.110

Art. 6

Abs. 2

Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung.

Art. 8

Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben werden im vereinfachten Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung beurteilt.

.  Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom

. April 1977138

Art. 39

Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantons- und des Verwaltungsgerichts können wegen mündlicher oder schriftlicher Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben, wenn sie missbraucht wird.

Art. 77

Bst. e (Durch geheime Wahlen werden gewählt:)

  1. der Staatsschreiber sowie der Oberstaatsanwalt und die Stellvertretung. Anhang: Aufgabenbereiche der ständigen Kommissionen des Kantonsrates Rechts- und Justizkommission – Vorberatung oder Entscheid von Begnadigungsgesuchen nach Massgabe der Justizverordnung

.  Verordnung über die Pensionskasse des Kantons Schwyz vom 19. Mai 2004139

Art. 3

Abs. 1 Bst. f (1 Die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse ist obligatorisch für:)

  1. den Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertretung.

. Steuergesetz vom 9. Februar 2000140

Art. 222

gg)  Verweisung auf die Schweizerische Strafprozessordnung und das Beschwerdeverfahren Soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nichts anderes vor- schreiben, gelten hinsichtlich Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhand- lung die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und im Übri- gen die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sinngemäss.

.110 SRSZ 1.2.2023 45

Art. 229

Abs. 1

Das Verfahren richtet sich nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung.

.  Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom

. September 1978141

Art. 1

I. Richterliche Behörden Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Art. 2 Summarisches Verfahren

Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren nebst

Art. 249

den in erwähnt a) Pers 1. Bege , 271, 302 und 305 der Schweizerischen Zivilprozessordnung en Angelegenheiten: onenrecht: hren zur Aufhebung, Abänderung oder Verlängerung von Massnahmen

Art. 28b

gegen häusliche Gewalt ( Abs. 4 ZGB und § 19b Polizeiverordnung)

  1. Familienrecht:

Art. 94

. Zustimmung zur Eheschliessung einer entmündigten Person ( Abs. 2 ZGB)

Art. 11

. Einräumung von Zahlungsfristen ( SchlTZGB)

  1. Erbrecht:

Art. 517

. Aufsicht über den Willensvollstrecker ( 2. Entgegennahme von Ausschlagungserklärun und 518 ZGB) gen und erforderliche Anordnun-

Art. 570

gen ( und 574–576 ZGB)

Art. 580

. Anordnung des öffentlichen Inventars ( 4. Sicherstellung der Ansprüche von Miter ZGB) ben bei Fortsetzung des Geschäftes

Art. 585

des Erblassers ( 5. Aufforderung Abs. 2 ZGB) zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft und Einräumung

Art. 587

einer weiteren Frist ( ZGB)

Art. 593

. Anordnung der amtlichen Liquidation ( und 594 ZGB) und Feststel-

Art. 597

lung der Überschuldung ( ZGB)

Art. 602

. Bestellung eines Vertreters für die Erbengemeinschaft ( 8. Beauftragung der Schätzungskommission mit der Feststell nungswertes von Grundstücken vor Anhebung des Erbteilungsp Abs. 3 ZGB) ung des Anrech- rozesses

Art. 618

( d ZGB) ) Sachenrecht:

Art. 669

. Festlegung einer ungewissen Grenze ( 2. Bewilligung der Durchleitung und Ver ZGB) legung von Brunnen, Röhren, Leitungen

Art. 691

und dgl. durch ein fremdes Grundstück ( –693 ZGB)

Art. 699

. Verbot des Betretens von Wald und Weide ( 4. Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nut ZGB) zniessung, Entzug des Besitzes und

Art. 760

Anordnung des Inventars ( , 762 und 763 ZGB)

Art. 775

. Anordnung der Abtretung von Nutzniessungsforderungen ( ZGB)

Art. 833

. Ordnung der Pfandrechte ( und 852 ZGB)

.110

. Anordnungen über die Hinterlegung von Zahlungen bei Schuldbrief und Gült

Art. 861

( ZGB)

Art. 927

. Ansprüche aus Besitzesentziehung und Besitzesstörung ( und 928 ZGB)

Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren auf- grund des Partnerschaftsgesetzes die folgenden Angelegenheiten:

  1. Zustimmung zur Eintragung der Partnerschaft einer entmündigten Person

Art. 3

( Abs. 2 PartG)

Art. 24

b) Zuweisung von Miteigentum ( PartG)

Art. 25

c) Aufhebung des Vermögensvertrages ( Abs. 4 PartG).

Art. 8

Bst. b wird aufgehoben.

Art. 10

Für die Vornahme von Beglaubigungen sind die Urkundspersonen gemäss der Staatsschreiber und die vom Regierungsrat bezeichneten Mitarbeit Staatskanzlei, der Staatsarchivar, die Gerichtsschreiber der schwyze , er der rischen Ge- richte sowie die Staatsanwälte zuständig.

Art. 14

Urkunds- und Beglaubigungspersonen treten in den Ausstand, wenn ein Aus- schlussgrund gemäss den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vorliegt.

. Verordnung über die Beurkundung und die Beglaubigung vom 24. Mai 2000142

Art. 2

Abs. 1 Bst. c (1 Begehren um Vornahme einer Beurkundung haben die zuständigen Amtsnotare innert angemessener Frist zu entsprechen, ausser)

  1. wenn ein Ausstandsgrund gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorliegt.

Art. 12

Abs. 5

Für den Beizug von Zeugen und Sachverständigen sind die entsprechenden Vor- schriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung, und bezüglich deren Ausstand

Art. 14

des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch sinngemäss anzuwenden. Vor- behalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechts.

.  Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und ­ Führung des eidgenössischen Grundbuches vom 26. Februar 1958143

Art. 23

Die Klage ist bei dem nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung zuständigen Gericht anhängig zu machen. Abs. 2 wird aufgehoben.

.110 SRSZ 1.2.2023 47

.  Verordnung über die amtliche Vermessung im Kanton Schwyz vom

. März 1996144

Art. 17

Abs. 4

Gegen den Einspracheentscheid ist unabhängig vom Streitwert die Beschwerde gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung an das Kantonsgericht zulässig.

Art. 30

Abs. 2

Im Übrigen finden die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege sowie auf

Art. 17

das Verfahren gemäss sche Zivilprozessordn 11.  Kantonale Vollz und zu den dazugehöre Abs. 4 der vorliegenden Verordnung die Schweizeri- ung Anwendung. ugsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht nden Ergänzungs- und Ausführungserlassen vom

. Oktober 1974145

Art. 2

. Richterliche Behörden Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Art. 3

Summarisches Verfahren Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren auf-

Art. 250

grund des Obligationenrechts nebst den in ZPO erwähnten Angelegen- heiten:

Art. 96

a) gerichtliche Hinterlegung und Herausgabe (namentlich , 168 Abs. 3,

Abs. 3, 451 Abs. 1, 453, 987, 1032, 1080 OR);

Art. 38

b) gerichtliche Fristansetzung (namentlich Abs. 2, 107 Abs. 1 OR);

Art. 202

c) Leitung des Vorverfahrens ( treffend das Verfahren bei der OR und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung be- Gewährleistung im Viehhandel, vom 14. No- vember 1911);

Art. 93

d) Bewilligung der Selbsthilfeveräusserung (namentlich Abs. 3, 427 Abs. 3, 435, 444 Abs. 2, 445, 453 Abs. 1 OR Abs. 1, 204 );

Art. 204

e) Ernennung von Sachverständigen ( f) Ausweisung von Mietern und Pächt Abs. 2, 445 Abs. 1 OR); ern;

Art. 971

g) Kraftloserklärung von Wertpapieren (namentlich , 977 Abs. 1, 1072

Art. 13

OR; des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag);

Art. 1162

h) Widerruf der Vollmachten des Vertreters der Anleihensgläubiger ( Abs. 3 OR).

Art. 4

§ w und 5 erden aufgehoben.

Art. 13

Abs. 1

Die Schlichtungsstelle ist in den vom Bundesrecht bezeichneten Fällen zustän- dig.

.110

Art. 18

§ w –18e erden aufgehoben.

Art. 5

Das Kantonsgericht ist einzige kantonale Instanz gemäss der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung.

Art. 20

§ w 1 bis 22 erden aufgehoben. 2. Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974146

Art. 4 d) Anwendung der Justizverordnung

Die Bestimmungen über den Ausstand, über Vorladungen und andere Zustellun- gen, Fristen, Erläuterung und Berichtigung sowie die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts in der Justizverordnung gelten sinngemäss auch für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den selbständigen Rekursbehör- den.

Auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind die Vorschriften der Justiz- verordnung anwendbar, soweit diese Verordnung das Verfahren nicht selbst regelt.

Art. 13

Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Streitgenos- senschaft und den Parteiwechsel sind für das Verfahren vor den Verwaltungsbe- hörden, den selbständigen Rekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht sinngemäss anwendbar.

Art. 22

Abs. 2

Ist eine Partei durch einen in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vertreten, stellt ihm die Behörde die Akten auf sein Gesuch hin zur Einsichtnahme zu. Sie sieht von der Aktenzustellung ab, wenn dadurch das Ver- fahren nicht mehr ordnungsgemäss durchgeführt werden könnte. (Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4).

Art. 24

Abs. 3

Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Beweisab- nahme und die Beweissicherung sind sinngemäss anwendbar.

Art. 38

Abs. 1

Die Rechtsmitteleingabe ist der zuständigen Rechtsmittelinstanz im Doppel ein- zureichen. Sie darf weder ungebührlichen Inhalts noch weitschweifig oder schwer lesbar sein.

Art. 39

Abs. 3, Abs. 4 (neu)

Werden andere Mängel nicht behoben, so bleibt die Eingabe unbeachtet und die Behörde entscheidet aufgrund der Akten.

.110 SRSZ 1.2.2023 49

Fehlende Ausfertigungen sind nachzuverlangen oder auf Kosten der Partei zu erstellen.

Art. 63

b 5. Verweis auf die Schweizerische Zivilprozessordnung Im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar.

Art. 67

Abs. 2 und 3

In den unter Abs. 1 Buchstaben a bis f erwähnten Streitigkeiten bleiben beson- dere Vorschriften, welche eine andere Behörde als zuständig bezeichnen, vorbe-

Art. 46

halten. Haftungsklagen gegen den Kanton im Sinne von ZGB, 429a ZGB

Art. 5

und 955 ZGB sowie 3 Widerklagen im S sofern der Gegenst lichen Klage sein SchKG beurteilen die Zivilgerichte. inne der Schweizerischen Zivilprozessordnung sind zulässig, and der Widerklage auch Gegenstand einer verwaltungsgericht- könnte.

Art. 9

Für das Verfahren sind die § die Bestimmungen der Schweiz über die Widerklage, die Rec bis 33 sowie 60 dieser Verordnung und im Übrigen erischen Zivilprozessordnung, insbesondere jene htshängigkeit der Klage und die Säumnis, sinnge- mäss anwendbar.

Art. 77

Abs. 2

Urteile des Verwaltungsgerichtes in Klagefällen werden nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vollstreckt, soweit sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt.

.  Gesetz über den kantonalen Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg vom

. März 1999147

Art. 1

Der Kanton errichtet und betreibt in Biberbrugg einen Sicherheitsstützpunkt für die Kantonspolizei, die Staatsanwaltschaft und den Vollzug von Haft und von Frei- heitsstrafen.

.  Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und ­ Konkurs vom 25. Oktober 1974148

Art. 12

Richterliche Behörden Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Art. 13

Ordentliches und vereinfachtes Verfahren Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich ohne Rücksicht auf den Streitwert die folgenden Betreibungs- und Konkursstreitigkeiten:

.110

  1. Klagen auf Anfechtung der Ansprüche Dritter an Arrestgegenständen;

Art. 284

b) Klagen auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen ( SchKG)

Art. 268a

und Klagen Dritter, welche aufgrund von OR die Herausgabe von Retentionsgegenständen verlangen;

Art. 107

c) Widerspruchsklagen ( , 108 SchKG) sowie Klagen über die Lasten auf

Art. 140

einer zu versteigernden Liegenschaft ( d) Klagen über den Anschluss von Ehega SchKG); tten, Kindern, Mündeln, Verbeistände-

Art. 111

ten und Pfründern an einer Pfändung ( SchKG, Art. 334 ZGB,

Art. 529

OR) sowie Einsprachen von Ehegatten und Kindern des Schuldners gegen die Pfändung ihres Erwerbs und der Erträgnisse ihres Vermögens;

  1. Klagen über die Anfechtung des vom Betreibungsamt entworfenen Kollokati-

Art. 148

onsplanes ( f) Klagen ü im Konkurs , 157 SchKG); ber Eigentumsansprachen und Anfechtung des Kollokationsplanes und im Verfahren betreffend Nachlassvertrag mit Vermögensabtre-

Art. 242

tung ( , 250, 251 und 321 SchKG);

Art. 214

g) Anfechtungsklagen ( , 286–288 SchKG);

Art. 85a

h) Klagen auf Anhebung oder Einstellung der Betreibung ( SchKG).

Art. 14

Summarisches Verfahren Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren nebst den

Art. 251

in a) der ein der Schweizerischen Zivilprozessordnung erwähnten Angelegenheiten: Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes sowie Anordnung sichern- Massnahmen, Anerkennung eines ausländischen Kollokationsplanes, es ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahrens

Art. 166

( bis 175 IPRG);

Art. 31

b) einseitige Vollstreckbarerklärung im Sinne von ausserhalb des Betreibungsverfahrens beantragt wir LugÜ, sofern diese d; der Rekurs bleibt vor- behalten.

Art. 15a

wird aufgehoben.

Art. 16

Das Sicherheitsdepartement besorgt die Verrichtungen des Betreibungsamtes bei Betreibungen gegen Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.

Art. 18

Vorbehalt der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Justizverordnung und der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung.

. Gesetz über die Landwirtschaft vom 26. November 2003149

Art. 25

Der Einzelrichter entscheidet zivilrechtliche Streitigkeiten über das Kaufs- und

Art. 25

Vorkaufsrecht der Verwandten ( und 42 BGBB) sowie das Vorkaufsrecht des

Art. 47

Pächters ( BGBB).

.110 SRSZ 1.2.2023 51

Art. 31

Der Einzelrichter entscheidet zivilrechtliche Streitigkeiten aus Verträgen über die landwirtschaftliche Pacht und Begehren um Erstreckung des Pachtverhältnisses

Art. 15

( 1 2 Abs. 3 und 26 LPG). 6.  Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Wald vom 1. Oktober 1998150

Art. 14a

Wer einem Feuer- oder Feuerwerksverbot nach Busse bestraft, sofern nicht ein mit einer h zuwiderhandelt, wird mit öheren Strafe bedrohter Straftatbe- stand des Bundesrechts erfüllt ist.

.  Gesetz über die Erhebung einer Kurtaxe durch die Gemeinden vom

. November 1970151

Art. 6

Abs. 2

Verfahren und Zuständigkeit richten sich nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung.

.  Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 14. Januar 1926152

Art. 11

Abs. 1

Ist eine Explosion erfolgt, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, ohne Verzug der Staatsanwaltschaft und der Prüfungsstelle gleichzeitig Anzeige zu erstatten. Vor der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffene Zustand nicht verändert werden, es sei denn zur Verhütung weiteren Schadens und zur Rettung von Personen.

.  Vollziehungsverordnung zur bundesrätlichen Verordnung über Azetylen, ­ Sauerstoff und Kalziumkarbid vom 29. Oktober 1953153

Art. 1

Übertretungen der für die Aufstellung oder Einrichtung der in Lager, Apparate und Anlagen geltenden Vorschriften werden nach Justizverordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung m bezeichneten Massgabe der it Busse bis Fr. 500.-- gebüsst.

. Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung154

Art. 24

Abs. 2

Es ist auch für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig.

.110

. Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987155

Art. 80

Abs. 2 und 4

Öffentlich-rechtliche Einsprachen sind nach Massgabe der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege bei der Bewilligungsbehörde, privatrechtliche Einspra- chen nach Massgabe der Justizverordnung beim zuständigen Einzelrichter für den Ort der gelegenen Sache einzureichen.

Die Bewilligungsbehörde beurteilt öffentlich-rechtliche, der Einzelrichter im summarischen Verfahren privatrechtliche Einsprachen. Beide Verfahren sind in der Regel unabhängig voneinander und ohne Verzug zu Ende zu führen.

Art. 92

Abs. 1

Wer Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer Bau- bewilligung errichtet, ändert oder umnutzt, wird nach den Vorschriften der Justiz- verordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung mit Busse bis Fr. 50 000.-- bestraft. Bei Gewinnsucht ist die Strafbehörde an den Höchstbetrag der Busse nicht gebunden.

.  Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom

. März 2005156

Art. 10

Abs. 1

Art. 72

Genügt rechterha richtlich anderes G 23.  Ver der Justizverordnung für ausserordentliche Besetzungen zur Auf- ltung der Rechtspflege infolge äusserer Umstände nicht, kann die ge- e Aufsichtsbehörde ausserordentliche Ersatzrichter ernennen oder ein ericht vorübergehend mit dessen Aufgaben betrauen. ordnung über die Schadenwehr vom 27. Januar 1994157

Art. 36

Widerhandlungen gegen diese Verordnung oder gegen die gestützt darauf erlasse- nen Vorschriften des Kantons und der Gemeinden werden nach den Vorschriften der Justizverordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung mit Busse bestraft.

.  Verordnung über die obligatorische Versicherung der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden vom 25. März 1981158

Art. 3

Abs. 3

Ist eine Einigung nicht möglich, so setzt der Einzelrichter des Ortes, wo das zu versichernde Objekt liegt, den Versicherungswert im summarischen Verfahren fest.

.110 SRSZ 1.2.2023 53

.  Verordnung betreffend Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken vom 25. Januar 1946159

Art. 7

Zur Strafverfolgung ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Sie verfolgt Widerhand- lungen gegen die vorliegende Verordnung von Amtes wegen.

Art. 8

Hält die Staatsanwaltschaft nach Abklärung des Tatbestandes die Ausfällung einer Geldstrafe von höchstens 100 Franken für angezeigt, so fällt sie den Bus- senentscheid selber aus.

Für das Verfahren und den Weiterzug gelten die Justizverordnung und die Schweizerische Strafprozessordnung.

Art. 9

Hält die Staatsanwaltschaft die Ausfällung einer Busse von über 100 Franken für angezeigt, so überweist sie die Akten dem Bezirksgericht zur Beurteilung.

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafpro- zessordnung.

Art. 10

In jedem Fall beschlagnahmt die Staatsanwaltschaft, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Beschuldigten, die Geldmittel und Naturalien, die ohne Bewilli- gung gesammelt worden sind.

Nach Abschluss der Untersuchung überweist die Staatsanwaltschaft die be-

Art. 3

schlagnahmten Gelder und Naturalien jener Behörde, die gemäss gung zuständig ist. Diese Behörde entscheidet über die Verwend ergebnisses zugunsten eines wohltätigen oder gemeinnützigen Zw zur Bewilli- ung des Sammel- eckes.

. Gesundheitsverordnung vom 16. Oktober 2002160

Art. 48

Abs. 2

Vorbehalten bleibt die Obduktion nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und aus wichtigen Gründen, namentlich bei schweren Un- glücksfällen und beim Verdacht auf übertragbare Krankheiten.

Art. 50

Abs. 3

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessord- nung.

Art. 54

Das Verfahren richtet sich, soweit es nicht bundesrechtlich geregelt ist, nach den Bestimmungen für die verwaltungsgerichtliche Klage gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege und nach den Bestimmungen der Justizverordnung.

.110

. Verordnung über die Volksschule vom 19. Oktober 2005161

Art. 41

Abs. 4

Für Tatbestände, die dem schweizerischen oder kantonalen Strafgesetz unter- liegen, gelten die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung. Solche Fälle hat die Lehrperson der Schulleitung zur Weiterleitung an die zuständige Untersuchungsbehörde zu melden.

Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

-82 mit Änderung vom 17. März 2010 (PolV, GS 22-97a), vom 14. September 2011 (Einfüh- rungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, GS-23-14e), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80r), vom 20. November 2013 (FHG, GS 23-83b), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. März 2015 (WAG, GS 24-29b), vom 25. März 2015 (GS 24-30), vom 25. Oktober 2017 (KRB Nach- führung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9a), vom 14. März 2018 (KRB Übertragung der Aufgaben der Strafverfolgung und des Strafvollzugs auf den Kanton, GS 25-24a), vom 14. März 2018 (KRB Zusammenarbeit der Justiz- behörden der Gemeinden und Bezirke, GS 25-25f), vom 6. Februar 2019 (TPG, GS 25-45d), vom

. Mai 2019 (ÖDSG, GS 25-53a), vom 18. September 2019 (KRB Organisation des Grundbuch- sowie des Betreibungs- und Konkursinspektorats, GS 25-61b) und vom 27. Mai 2020 (PolG, GS

-14a).

BBl 2007 6977.

BBl 2009 1993.

BBl 2009 21.

Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.

Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

SRSZ 233.210.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 14. März 2018, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3.

Bst. e aufgehoben am 14. März 2018.

Abs. 2 in der Fassung vom 25. September 2013.

Abs. 3 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

Abs. 1 in der Fassung vom 18. September 2019.

Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 25. März 2015.

SRSZ 234.110.

SR 312.5.

SR 661.

Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 25. Oktober 2017.

SR 741.01.

SR 311.0.

Der Regierungsrat hat mit der Verordnung über die vorübergehende Anpassung der Zuständig- keitsordnung in Strafsachen vom 27. Juni 2023 (GS 27-9; SRSZ 220.111) von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht.

SR 142.20.

Fassung vom 17. März 2010; Abs. 1 Bst. d neu eingefügt am 27. Mai 2020.

SRSZ 520.110.

SRSZ 520.230.1.

SRSZ 234.110.

Neu eingefügt am 25. März 2015.

SR 661.1.

SRSZ 234.110.

Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 14. März 2018.

Neu eingefügt am 14. März 2018.

Neu eingefügt am 14. März 2018.

.110 SRSZ 1.2.2023 55

Neu eingefügt am 14. März 2018.

Abs. 3 in der Fassung vom 14. März 2018.

Abs. 2 Bst. d in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

Abs. 1 in der Fassung vom 14. März 2020.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 14. März 2018.

Abs. 5 in der Fassung vom 6. Februar 2019.

SRSZ 140.700.

Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 25. Oktober 2017.

Abs. 4 in der Fassung vom 25. September 2013.

Neu eingefügt am 20. November 2013.

SRSZ 144.110.

Überschrift und Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 14. März 2018.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 1 und 2 neu eingefügt am 14. März 2018.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 14. März 2018.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 14. März 2018.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 14. März 2018.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 aufgehoben am 14. März 2018.

Aufgehoben am 14. März 2018.

Aufgehoben am 14. März 2018.

Aufgehoben am 14. März 2018.

Aufgehoben am 14. März 2018.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 14. März 2018.

Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.

Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 14. März 2018.

Aufgehoben am 14. März 2018.

Aufgehoben am 14. März 2018.

Aufgehoben am 14. März 2018.

Aufgehoben am 14. März 2018.

Aufgehoben am 14. März 2018.

Aufgehoben am 14. März 2018.

Aufgehoben am 14. März 2018.

Fassung vom 25. Oktober 2017.

Aufgehoben am 14. März 2018.

Aufgehoben am 14. März 2018.

Bst. a in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.

Neu eingefügt am 14. März 2018.

Neu eingefügt am 14. März 2018.

Neu eingefügt am 14. März 2018.

Neu eingefügt am 14. März 2018.

Abs. 1 Bst. e und f in der Fassung vom 14. März 2018.

Überschrift, Abs. 4 in der Fassung vom 25. Oktober 2017; Abs. 2 aufgehoben am 14. März 2018, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.

SRSZ 512.100.

Neu eingefügt am 25. Oktober 2017; Abs. 2 aufgehoben am 14. März 2018, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.

Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.

Fassung vom 14. März 2018.

Abs. 1 in der Fassung vom 14. März 2018.

Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

SR 281.1.

Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.

Fassung vom 25. September 2013.

Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

Fassung vom 25. Oktober 2017.

Abs. 1 in der Fassung vom 14. März 2018.

Abs. 1 in der Fassung vom 14. September 2011.

SR 311.1.

Fassung vom 14. September 2011.

.110

Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 25. Oktober 2017, bisherige Abs. 4 bis

werden zu Abs. 5 bis 7; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 14. März 2018, bisherige Abs. 4 bis 7 werden zu Abs. 3 bis 6.

SR 351.1.

Neu eingefügt am 14. März 2018.

Abs. 2 in der Fassung vom 14. März 2018.

Neu eingefügt am 25. Oktober 2017; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. März 2018.

Überschrift, Abs. 2 Bst. a, i, j und k in der Fassung vom, Bst. l neu eingefügt am 25. Oktober 2017.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

SR 313.0.

Überschrift in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

Neu eingefügt am 25. Oktober 2017; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. März 2018.

Neu eingefügt am 25. Oktober 2017; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 14. März 2018.

Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.

Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.

Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.

Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 25. Oktober 2017, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 4.

Abs. 3 neu eingefügt am 25. Oktober 2017; Abs. 1 in der Fassung vom 14. März 2018.

Abs. 3 Bst. b und d in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.

Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.

SR 210.

Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.

Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.

Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

Abs. 4 in der Fassung vom 25. September 2013.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 25. Oktober 2017.

Aufgehoben am 25. Oktober 2017.

Aufgehoben am 25. Oktober 2017.

Fassung vom 25. Oktober 2017.

Fassung vom 25. Oktober 2017.

Fassung vom 25. Oktober 2017.

Abs. 2 Bst. a und b in der Fassung vom 25. März 2015; Abs. 2 Bst. c, d, e und f in der Fassung vom und Bst. g neu eingefügt am 25. Oktober 2017, bisherige Bst. d bis f werden zu Bst. e bis g.

Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

SR 220.

Art. 23

Inkraftsetzung der § , 24, 34, 47, 48 Bst. h und i, 50, 53 bis 55, 59, 63, 64, 114, Anhang

Art. 77

Ziffer 4/ 2011 (Abl 14. Septe 2014 (Abl 17. Dezem 1. Juli 2 2674), vo 25f) am 1 (Abl 2020 2019 am 1 und vom 6 124 Fassu 125 SRSZ 126 SRSZ 127 SRSZ 128 SRSZ 129 SRSZ 130 SRSZ Bst. e am 1. April 2010 (Abl 2010 643) und die übrigen Bestimmungen am 1. Januar 2010 1508); Änderungen vom 17. März 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2291), vom mber 2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2013 2851), vom 20. November 2013 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2211), vom ber 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. März 2015 (GS 24-30) am 015 (Abl 2015 1366), vom 25. März 2015 (GS 24-29b) am 1. Januar 2017 (Abl 2016 m 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83), vom 14. März 2018 (GS 25- . Januar 2019 (Abl 2018 2836), vom 14. März 2018 (GS 25-24a) am 1. Januar 2021 1251), vom 22. Mai 2019 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2836), vom 18. September . Juni 2020 (Abl 2020 1252),vom 27. Mai 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2835) . Februar 2019 am 1. Juli 2022 (Abl 2022 1366) in Kraft getreten. ng vom 25. September 2013. 231.110; GS 16-427. 232.110; GS 16-563 232.210; GS 4-348. 232.220; GS 15-720. 232.221; GS 15-721. 232.230; GS 16-696.

.110 SRSZ 1.2.2023 57

SRSZ 233.110; GS 16-509.

SRSZ 233.220; GS 18-392.

SRSZ 270.310; GS 17-13.

SRSZ 270.320; GS 16-140.

SRSZ 111.210; GS 22-8.

SRSZ 140.100; GS 15-733.

SRSZ 140.310; GS 19-116.

SRSZ 142.110; GS 16-841.

SRSZ 145.210; GS 20-551.

SRSZ 172.200; GS 19-492.

SRSZ 210.100; GS 17-79.

SRSZ 210.210; GS 19-597.

SRSZ 213.410; GS 14-82.

SRSZ 214.110; GS 19-509.

SRSZ 217.110; GS 16-549.

SRSZ 234.110; GS 16-455.

SRSZ 250.110; GS 20-1.

SRSZ 270.110; GS 16-545.

SRSZ 312.100; GS 20-452.

SRSZ 313.110; GS 19-329.

SRSZ 314.110; GS 15-784.

SRSZ 351.510; GS 10-323.

SRSZ 351.520; GS 13-486.

SRSZ 361.100; GS 21-145.

SRSZ 400.100; GS 17-685.

SRSZ 512.100; GS 21-18.

SRSZ 530.110; GS 18-381.

SRSZ 531.110; GS 17-304.

SRSZ 544.110; GS 12-444.

SRSZ 571.110; GS 20-364.

SRSZ 611.210; GS 21-38.