über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 27. November 1986 (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG)2,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
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231.111 Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft (VOSta) 1
(Vom 10. November 2020)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf §
über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 27. November 1986 (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG)2,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
1 Die Staatsanwaltschaft (Amt) ist in fünf Abteilungen sowie den Zentralen Dienst
gegliedert. 2 Die Abteilungen sind im Regelfall für folgende Bereiche zuständig:
a) 1. Abteilung Gewaltdelikte; b) 2. Abteilung Allgemeine Delikte; c) 3. Abteilung Wirtschafts- und qualifizierte Vermögensdelikte, Internetkrimi- nalität; d) 4. Abteilung Fahrlässigkeitsdelikte, aussergewöhnliche Todesfälle, Stras- senverkehrsdelikte, Übertretungen; e) 5. Abteilung Jugendstrafsachen. 3 Dem Zentralen Dienst kommen folgende Aufgaben zu:
a) Führung des Amtssekretariats; b) Zuteilung der Geschäfte und Geschäftskontrolle; c) Rechnungswesen und Archiv; d) Bearbeitung weiterer zugewiesener Geschäftsbereiche.
1 Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwälte und der Jugendanwälte erstreckt
sich auf das gesamte Kantonsgebiet. 2 Jeder Staatsanwalt ist sachlich in den Bereichen der 1. bis 4. Abteilung zustän-
dig.
1 Staatsanwälte können auch als Jugendanwälte gewählt werden. Ebenso können
Jugendanwälte als Staatsanwälte gewählt werden. 2 Die Staatsanwälte untereinander sowie die Jugendanwälte untereinander ver- treten sich gegenseitig.
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Die Staatsanwaltschaft verfügt über Amtsräume an folgenden Standorten: a) Biberbrugg: 1. und 5. Abteilung; a) Schwyz: 2. Abteilung und Zentraler Dienst; b) Wollerau: 3. und 4. Abteilung.
1 Die Abteilungen stellen für sich den Pikettdienst werktags während der regulä-
ren Bürozeiten sicher. 2 Ausserhalb der regulären Bürozeiten stellen den Pikettdienst sicher:
a) die 1. und 5. Abteilung für sich sowie für die 2. und 3. Abteilung; b) die 4. Abteilung für sich. 3 Der Oberstaatsanwalt erlässt die notwendigen Weisungen zur Pikettorganisation
und informiert die Kantonspolizei über den Pikettdienst.
II. Leitungsfunktionen
a) Aufgaben 1 Der Oberstaatsanwalt leitet die Staatsanwaltschaft nach Massgabe der Gesetz-
gebung. Die fünf Abteilungen und der Zentrale Dienst sind ihm direkt unterstellt. 2 Er plant, führt und steuert die Strafverfolgung im Kanton und stellt die Koordi-
nation der an der Strafverfolgung beteiligten Behörden im Kanton sowie mit an- deren Amtsstellen der Kantone und des Bundes sicher. Er sorgt für eine fachge- rechte und effiziente Strafverfolgung, eine einheitliche Rechtsanwendung und gewährleistet die Einhaltung der Leistungsvorgaben. 3 Im Rahmen der ihm gemäss §
insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: a) Organisation der Staatsanwaltschaft unter Zuteilung der Mitarbeiter an die Abteilungen und den Zentralen Dienst; b) Beaufsichtigung der Abteilungen, namentlich hinsichtlich einer effektiven und effizienten Verfahrensführung; c) Erlass von allgemeinen und einzelfallbezogenen Weisungen über das Vorver- fahren für Polizei und Staatsanwaltschaft sowie das Haupt- und Rechtsmittel- verfahren für die Staatsanwaltschaft; d) Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Angehörige der Polizei.
Der Oberstaatsanwalt kann die leitenden Staatsanwälte sowie den leitenden Ju- gendanwalt generell oder im Einzelfall beiziehen und ihnen Aufgaben übertragen, welche von Gesetzes wegen nicht in seine ausschliessliche Kompetenz fallen.
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1 Die 1. bis 4. Abteilung werden von je einem leitenden Staatsanwalt und die
5. Abteilung vom leitenden Jugendanwalt geführt. 2 Die leitenden Staatsanwälte und der leitende Jugendanwalt gewährleisten die
Auftragserfüllung ihrer Abteilungen und nehmen dabei insbesondere die folgen- den Aufgaben wahr: a) zweckmässige Organisation der Abteilung, namentlich hinsichtlich des Ein- satzes der Mitarbeiter und der Zuteilung der Geschäfte; b) periodische Überprüfung der Verfahrensführung der Staatsanwälte und der Jugendanwälte auf Qualität und Effizienz; c) Absprachen und Koordination mit anderen Organisationseinheiten in ihrem fachlichen Zuständigkeitsbereich, namentlich mit der Kantonspolizei, dem Amt für Justizvollzug, dem Amt für Migration sowie der Kindes- und Erwach- senschutzbehörde; d) Orientierung des Oberstaatsanwalts über Strafuntersuchungen und Rechts- mittelverfahren von besonderem Interesse; e) Durchführung von Strafuntersuchungen und Rechtsmittelverfahren von be- sonderer Tragweite. 3 Der Zentrale Dienst untersteht dem Oberstaatsanwalt und wird durch einen von
ihm bestimmten Mitarbeitenden geleitet.
1 Zur Führung komplexer Untersuchungen können die leitenden Staatsanwälte und der leitende Jugendanwalt im Einvernehmen mit dem Oberstaatsanwalt ab- teilungsinterne oder -übergreifende Teams bilden. 2 Der Oberstaatsanwalt kann sich Staatsanwälte, Jugendanwälte und Teams direkt
unterstellen und ihnen entsprechende Weisungen erteilen.
III. Mitarbeitende
1 Der Staatsanwalt führt die ihm zugewiesenen Strafuntersuchungen, leitet das
Vorverfahren, entscheidet über dessen Abschluss und vertritt die Anklage vor den Gerichten der Bezirke und des Kantons. Er erfüllt diese Aufgaben im Rahmen der allgemeinen und einzelfallbezogenen Weisungen sowie vorbehältlich der Geneh- migung durch den Oberstaatsanwalt bzw. den leitenden Staatsanwalt. 2 Er erledigt ferner die weiteren ihm übertragenen Geschäfte und Aufgaben, na-
mentlich den Pikettdienst. 3 Über seine Tätigkeit erstattet er dem leitenden Staatsanwalt periodisch Bericht.
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1 Der Jugendanwalt führt die ihm zugewiesenen Strafuntersuchungen gegen Ju-
gendliche, leitet das Vorverfahren, entscheidet über dessen Abschluss, vertritt die Anklage vor den Gerichten des Kantons und vollzieht die Sanktionen. Er erfüllt diese Aufgaben im Rahmen der allgemeinen und einzelfallbezogenen Weisungen sowie vorbehältlich der Genehmigung durch den Oberstaatsanwalt bzw. den lei- tenden Jugendanwalt. 2 Er erledigt ferner die weiteren ihm übertragenen Geschäfte und Aufgaben, na-
mentlich den Pikettdienst, engagiert sich in Zusammenarbeit mit der Kantons- polizei in der Prävention und pflegt Kontakte mit öffentlichen und privaten Insti- tutionen im Bereich der Jugendarbeit. 3 Über seine Tätigkeit erstattet er dem leitenden Jugendanwalt periodisch Bericht.
Der Assistenzstaatsanwalt bearbeitet die ihm zugeteilten Strafsachen gegen Er- wachsene selbständig, soweit das Gesetz und die Weisungen hierfür keine Ein- schränkungen vorsehen und er nicht unter Aufsicht und Verantwortung eines Staatsanwalts tätig ist.
Der Untersuchungssekretär führt die ihm übertragenen Einvernahmen von be- schuldigten Personen, Zeugen und Auskunftspersonen unter Aufsicht und Ver- antwortung eines Staatsanwalts durch.
1 Der Sozialarbeiter unterstützt und berät den Jugendanwalt während des Unter-
suchungs- und Vollzugsverfahrens im Bereich der Sanktionen, namentlich bei der Abklärung, Durchführung und Überwachung von Massnahmen. 2 Er berät, begleitet und betreut den Jugendlichen und weitere Personen während
des Untersuchungs- und Vollzugsverfahrens.
Der Sachbearbeiter erledigt die zugewiesenen administrativen Aufgaben, nament- lich Schreib- und Sekretariatsaufgaben, Führung der Geschäftskontrolle, Proto- kollführung bei Einvernahmen sowie Sachbearbeitungsaufgaben unter Aufsicht und Verantwortung der für das Verfahren zuständigen Person.
1 Personen, welche ein juristisches Studium mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Diplom abgeschlossen haben, können im Hinblick auf die Erlan- gung des schwyzerischen Anwaltspatents zu einem Praktikum bei der Staatsan- waltschaft zugelassen werden.
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2 Sie erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben unter Aufsicht und Verantwor-
tung der für das Verfahren zuständigen Person. 3 Das Praktikum dauert in der Regel zwei bis sechs Monate.
IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen vom 15. Dezember 1987 (AVV)3
1 (Es erhalten ein Gratisexemplar:)
Amtsblatt SRSZ Bst. a bis f bleiben unverändert. g) Staatsanwaltschaft (alle Abteilungen und Zentraler Dienst) X h) Bezirkskanzleien X X i) Bezirksgerichte X X j) Notariate X k) Gemeindekanzleien X X l) Zivilstandsämter X m) Betreibungsämter X n) Vermittlerämter X Bst. o und p werden aufgehoben.
2. Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei vom 11. September 2007 (VVAG)4
b) Ämter: – Rechts- und Beschwerdedienst, – Kantonspolizei, – Amt für Justizvollzug, – Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz, – Staatsanwaltschaft.
3. Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 (GebO)5
Die Kantonspolizei weist die kostenpflichtigen gerichtspolizeilichen Amtshand- lungen und Auslagen in einer fallbezogenen Leistungsaufstellung zuhanden der Staatsanwaltschaft aus. Abs. 2 bis 5 werden aufgehoben.
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Wird aufgehoben.
4. Vollzugsverordnung zum DNA-Profil-Gesetz vom 15. Mai 20076
1 Anordnende Behörden im Sinne von
massnahmengericht sowie die urteilenden Gerichte (Kantonsgericht, Strafgericht, Jugendgericht, Bezirksgerichte, Einzelrichter).
5. Haft-, Straf- und Massnahmevollzugsverordnung vom 19. Dezember 2006 (HSMV)7
Ersatz mehrerer Ausdrücke In den §
Abs. 1, 33d, 33e Abs. 1, 2 und 3, 33g, 42 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck «zu- ständige Vollzugsbehörde» durch «Amt für Justizvollzug» mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen ersetzt. In den §
anwaltschaft» durch «Staatsanwaltschaft» ersetzt.
Bisheriger Abs. 2 wird aufgehoben. Bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.
(Die Aufnahme ins Kantonsgefängnis erfolgt aufgrund:) d) des Vollzugsauftrages der zuständigen Vollzugsbehörde;
Bisheriger Abs. 3 wird aufgehoben. Bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3.
1 Rechtskräftige Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten werden vom Amt für
Justizvollzug eingezogen. Bisherige Abs. 2 und 3 werden aufgehoben. Bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 2.
Kosten der ambulanten oder stationären Massnahme werden vom Kanton getra- gen, soweit sie nicht von Dritten zu übernehmen sind oder der verurteilten Person auferlegt werden können.
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soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind oder der verurteilten Person auferlegt werden können.
1 Nach Eingang des Vollzugsauftrages setzt das Amt für Justizvollzug der verurteil-
ten Person eine Frist, innert der sie sich zu melden hat. Fristversäumnis gilt als Verzicht auf diese Vollzugsform. Bisheriger Abs. 2 wird aufgehoben. Bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.
Bisheriger Abs. 2 wird aufgehoben. Bisherige Abs. 3, 4 und 5 werden zu Abs. 2, 3 und 4.
6. Regierungsratsbeschluss über den Vollzug des Bundesgesetzes betreffend die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstü- cken vom 1. Dezember 19348
Wird aufgehoben.
7. Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 9. Juni 2015 (VVzWPEG)9
3 Ordentliche Strafverfolgungsbehörde gemäss
Staatsanwaltschaft.
8. Dienstreglement der Kantonspolizei vom 23. Januar 2001 (DR)10
Die Befugnis, im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeugen einzuvernehmen, ist den Polizisten des Ermittlungsdienstes sowie des Dienstes Wirtschaftsdelikte der Kri- minalpolizei vorbehalten.
Eine Bewilligung des Oberstaatsanwaltes ist notwendig, wenn eine ausländische Justizbehörde oder in deren Auftrag ausländische Polizisten auf Kantonsgebiet tätig werden.
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9. Verordnung über die Zuständigkeitsordnung des Kantons Schwyz zum Luft- fahrtgesetz vom 14. März 195111
1 Die Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft wirken bei der administrativen
Untersuchung von Flugunfällen durch die Untersuchungsstelle mit (
ff. LFG).
1 Straf-, Strafvollzugs- und Inkassoverfahren, die am 31. Dezember 2020 bei den
bisherigen Staatsanwaltschaften der Bezirke hängig sind, werden von diesen mit den zugehörigen Akten zur weiteren Bearbeitung und anschliessenden Archivie- rung den zuständigen kantonalen Behörden übertragen. 2 Die zuständigen Stellen der Bezirke archivieren die Akten aller Verfahren, die
beim Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig abgeschlossen sind. Auf Ge- such der kantonalen Straf- und Strafvollzugsbehörden edieren die Bezirke die notwendigen Akten. 3 Zwecks Sicherstellung von beantragten Akteneditionen überlassen die Bezirke
Akten bestimmter abgeschlossener Strafverfahren vorübergehend der Staatsan- waltschaft. Über Einsicht und Herausgabe entscheidet ausschliesslich die Staats- anwaltschaft.
Der Oberstaatsanwalt erlässt die für den Vollzug dieser Verordnung notwendigen Weisungen.
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2021 in Kraft.12 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
1 GS 26-25. 2 SRSZ 143.110. 3 SRSZ 140.211. 4 SRSZ 143.111. 5 SRSZ 173.111. 6 SRSZ 233.511. 7 SRSZ 250.311. 8 SRSZ 351.611. 9 SRSZ 511.311. 10 SRSZ 520.111. 11 SRSZ 785.111. 12 Abl 2020 2850.
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