gestützt auf Abs. 1 und 2 des Justizgesetzes vom 18. November 2009 (JG),2 beschliesst:
233.611
Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren
VMJV
Präambel
Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren 1
(Vom 19. Juni 2012)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz
Art. 81
Art. 17
Diese Verordnung regelt das Mediationsverfahren nach schen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JS der Schweizeri- tPO).3
Eine Mediation kann auch in einem Jugendstrafverfahren wegen Übertretung des kantonalen Strafrechts durchgeführt werden.
Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.
Art. 2 Zuständige Behörde
Die Jugendanwaltschaft, das Jugendgericht und das Kantonsgericht können ein Jugendstrafverfahren zum Zwecke einer Mediation jederzeit sistieren.
Der Gegenstand der Mediation kann beschränkt und das Verfahren befristet werden.
Die zuständige Behörde kann sich jederzeit über den Stand des Mediationsver- fahrens informieren.
Art. 3
Mediator
Die Mediation wird von einer persönlich und fallspezifisch geeigneten Person durchgeführt, die über eine abgeschlossene Mediationsausbildung verfügt.
Der Mediator darf nicht am Jugendstrafverfahren beteiligt sein.
Art. 132
Es gelten die Ausstands- und Ablehnungsgründe nach § ff. JG.
Art. 4 Vorprüfung
Die zuständige Behörde klärt ab, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Mediationsverfahrens grundsätzlich erfüllt sind.
Sie holt das Einverständnis des beschuldigten Jugendlichen und der geschä- digten Person sowie ihrer gesetzlichen Vertreter für eine Mediation und die Weitergabe der Strafakten an den Mediator ein.
Liegen das Einverständnis der Parteien und die Bereitschaft des Mediators vor, beauftragt sie ihn mit der Durchführung des Mediationsverfahrens. SRSZ 1.1.2015
.611
Art. 5 Parteien und weitere Beteiligte
In der Regel führt der Mediator mit dem beschuldigten Jugendlichen und der geschädigten Person ein separates Vorgespräch.
Der Mediator kann die gesetzlichen Vertreter, den Rechtsbeistand oder eine Vertrauensperson der Parteien am Mediationsverfahren beteiligen.
In begründeten Fällen kann der Mediator mit dem Einverständnis der zuständi- gen Behörde eine unabhängige Fachperson beiziehen.
Art. 6
Vertraulichkeit
Der Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und untersteht dem Amts-
Art. 35
geheimnis im Sinne von des Personalgesetzes vom 26. Juni 1991.6
Das Mediationsverfahren ist nicht öffentlich.
Die Inhalte des Mediationsverfahrens dürfen unter Vorbehalt zwingender straf- prozessualer Pflichten nicht im Jugendstrafverfahren oder in einem anderen Justizverfahren verwendet werden.
Art. 7 Abbruch
Das Mediationsverfahren kann abgebrochen werden:
- durch die Parteien zu jedem Zeitpunkt;
- durch den Mediator aus wichtigem Grund, namentlich wenn eine Partei die Mitwirkung verweigert oder eine Einigung aussichtslos erscheint;
- durch die zuständige Behörde, wenn überwiegende strafprozessuale Interes- sen dies gebieten.
Der Mediator teilt den Parteien und der zuständigen Behörde das Scheitern des Mediationsverfahrens umgehend schriftlich mit.
Eine weitere Mediation im gleichen Jugendstrafverfahren ist ausgeschlossen.
Art. 8 Vereinbarung
Die in der Mediation erzielte Einigung wird in einer schriftlichen Vereinbarung mit den Anträgen an die zuständige Behörde festgehalten.
Die Vereinbarung ist von den Parteien, ihren gesetzlichen Vertretern und vom Mediator zu unterzeichnen.
Der Mediator teilt der zuständigen Behörde den Abschluss des Mediationsver- fahrens mit und stellt ihr folgende Unterlagen zu:
- unterzeichnete Vereinbarung;
- Strafakten;
- Aufstellung über seinen Zeitaufwand und seine Auslagen;
- allfällige Aufwendungen einer beigezogenen Fachperson.
Art. 9 Umsetzung
Ist die Mediation erfolgreich abgeschlossen, stellt die zuständige Behörde das
Art. 17
Jugendstrafverfahren nach Abs. 2 JStPO ein.
Die Parteien tragen die Verantwortung für die Umsetzung der Vereinbarung.
Die zuständige Behörde kann die Umsetzung der Vereinbarung überprüfen, bevor sie das Jugendstrafverfahren einstellt.
Art. 10 Kosten
Die Kosten des Mediationsverfahrens setzen sich aus der Entschädigung des Mediators sowie allfälliger von ihm beigezogener Fachpersonen zusammen.
Gelingt die Mediation, ist das Mediationsverfahren unentgeltlich.
Scheitert die Mediation, kann die zuständige Behörde dem beschuldigten Jugendlichen unter solidarischer Haftung seiner gesetzlichen Vertreter die Kos- ten des Mediationsverfahrens bis zur Hälfte auferlegen, wenn er:
- das Scheitern schuldhaft verursacht hat und
- verurteilt wird.
Art. 11 Entschädigung
Der Mediator erhält von der zuständigen Behörde für seine Aufwendungen eine Entschädigung zwischen Fr. 120.-- und Fr. 180.-- pro Stunde, zuzüglich Mehr- wertsteuer.
Entschädigt wird der Zeitaufwand für die Mediationssitzungen und Einzelge- spräche mit den Parteien. Darin sind Aktenstudium, Vor- und Nachbereitung, Ausfertigung von allfälligen Protokollen und Schriftsätzen, usw. eingeschlossen.
Die ausgewiesenen Auslagen und Spesen sowie allfällige vom Mediator beige- zogene Fachpersonen werden nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 19757 entschädigt.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.8
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
GS 23-37 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas- sung, GS 23-97).
SRSZ 231.110.
SR 312.1.
Abs. 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
SRSZ 145.110.
SRSZ 173.111.
Abl 2012 1558; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
.611 SRSZ 1.1.2015