gestützt auf ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem-
250.311
Haft-, Straf- und Massnahmevollzugsverordnung
HSMV
Präambel
SRSZ 1.2.2021 1
Haft-, Straf- und Massnahmevollzugsverordnung (HSMV) 1
(Vom 19. Dezember 2006)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,2
Art. 372
Art. 73
ber 1937 (StGB),3 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Art. 115
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG)4 sowie des Asylgesetzes vom
Art. 28
. Juni 1998 (AsylG),5 ff. und 189 ff. des Militärstrafgesetzes vom
Art. 49
. Juni 1927 (MStG),6 des Bundesgesetzes über internationale Rechts-
Art. 234
hilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG),7 Abs. 2, Art. 235
Art. 237
Abs. 5, , Art. 439 Abs. 1 und Art. 442 Abs. 3 der Schweizerischen Straf-
Art. 114
prozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO),8 § , 116, 116a Abs. 3 und
Art. 4
des Justizgesetzes vom 18. November 2009 (JG)9 und denkantonalenSicherheitsstützpunktBiberbruggvom17. März des Gesetzes über 1999(SSBG)10,11 beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 12 Geltungsbereich
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt:
- die Durchführung des Freiheitsentzuges im Kantonsgefängnis;
- den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen;
- den Vollzug von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungs- und Sicher- heitshaft;
- den Vollzug von Weisungen und Ersatzmassnahmen bei häuslicher Gewalt;
- die Durchführung der Bewährungshilfe.
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Militärstraf- und Ju- gendstrafrechts sowie des Ausländer- und Asylrechts.
Wo sie innerhalb des Strafvollzugskonkordats verbindlich erklärt sind oder wo im kantonalen Recht nichts anderes bestimmt ist, gelten die Richtlinien des Straf- vollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (Konkordatsrichtlinien).13
Art. 2 14 Organisation und Aufsicht
Organisation und Aufsicht
Das Amt für Justizvollzug führt und beaufsichtigt den Strafvollzug, den Bewäh- rungsdienst und das Kantonsgefängnis.
Zur Durchsetzung und Erfüllung der Vollzugsaufgaben nach dieser Verordnung können im Rahmen der Amtshilfe andere Behörden sowie Polizeiorgane zugezo- gen oder Private (Arztdienste, Seelsorge usw.) unter Vertrag genommen und ein- gesetzt werden.
Die Amtsleitung erlässt die notwendigen organisatorischen und betrieblichen Weisungen und führt Inspektionen durch.
.311
II. Durchführung von Freiheitsentzug im Kantonsgefängnis
- Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Haftarten
Das Kantonsgefängnis dient dem Vollzug von:
- Polizei-, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft sowie prozessua- lem Freiheitsentzug;
- Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen an Erwachsenen und Freiheitsentzug an Jugendlichen;
- Arreststrafen gemäss Militärstrafgesetzgebung;15
- Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie kurzfristige Festhaltungen gemäss Ausländer- und Asylgesetzgebung.
Vorübergehend können weitere Freiheitsentzüge oder für den Vollzug im Kan- tonsgefängnis geeignete Massnahmen vollzogen werden.
Vorbehalten bleiben Strafvollzüge im Rahmen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz.
Für die von der Kantonspolizei betriebenen Postenzellen gelten die Bestimmun- gen dieser Verordnung analog.
Art. 4
Führung des Kantonsgefängnisses, Gefängnisordnung
Art. 74
Das Kantonsgefängnis wird nach den Vollzugsgrundsätzen von ff. StGB, den Spezialgesetzen und dieser Verordnung geführt.
Das Sicherheitsdepartement erlässt eine Gefängnisordnung, welche insbeson- dere regelt:
- den Eintritt und die Unterbringung;
- allgemeine Verhaltensregeln (wie Tages- und Zellenordnung, Rauchen, Ein- kauf);
- die Bewegung im Freien und die Freizeitgestaltung (Sport, Lesen, Medien- konsum, PC);
- die Inhaftiertenarbeit und deren Entschädigung;
- Soziales (Gruppenvollzug, Gesundheit, Religion und Fürsorge);
- Verkehr mit der Aussenwelt (insbesondere Besuche, Geschenke, erhaltene Gegenstände, Post, Telefonverkehr);
- das Urlaubs- und Disziplinarwesen.
- Massnahmen zur Sicherheit und zum Schutz der Inhaftierten und des Perso- nals sowie zur Gewährleistung des ordentlichen Gefängnisbetriebes, nament- lich die technische Überwachung und die damit verbundene Datenbearbei- tung.
Art. 5
Das Sicherheitsdepartement legt die gemäss
- SSBG erforderlichen Para- meter zur Betriebsrechnung fest.
.311 SRSZ 1.2.2021 3
- Durchführung von Freiheitsentzug
Art. 5
Aufnahme, Einweisung Die Aufnahme ins Kantonsgefängnis erfolgt aufgrund:
- der Anordnung einer Strafverfolgungs- oder Gerichtsbehörde;
- des Festnahmerapportes der Kantonspolizei Schwyz oder eines andern Polizei- korps;
- des Auslieferungshaftbefehls des zuständigen Bundesamtes;
- des Vollzugsauftrages der zuständigen Vollzugsbehörde;
- des Vollzugsauftrages des Amtes für Justizvollzug gemäss MStG oder Verfü- gung der zuständigen militärischen Behörde;
- der Einweisungsverfügung einer Administrativbehörde.
Art. 6 18 Eintritt
Eintritt
Beim Eintritt werden die Inhaftierten über ihre Rechte und Pflichten orientiert. Ihnen wird das Bargeld zur Eröffnung der Insassenkonti (Sperr- und Verbrauchs- konto) abgenommen.
Mitgebrachte oder während des Vollzugs erhaltene Gegenstände können den Inhaftierten aus Gründen der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie Gesundheit und Hygiene abgenommen werden. Übermässige Waren können zurückgewiesen oder auf Kosten des Inhaftierten eingelagert, notfalls nach Massgabe der Haus- ordnung verwertet oder vernichtet werden.
Das Halten von Haustieren im Kantonsgefängnis ist nicht erlaubt. Sie werden notfalls auf Kosten des Inhaftierten tiergerecht platziert.
Ausweisschriften sind beim Kantonsgefängnis zu hinterlegen. Für den Urlaub erhält der Inhaftierte einen Urlaubspass.
Für Personen im Strafvollzug erstellt die Gefängnisleitung möglichst bald nach dem Eintritt einen Vollzugsplan insbesondere betreffend Vollzugsziele, Unterbrin- gung, Betreuung, Aus-/Weiterbildung, Wiedergutmachung, Beziehungen zur Aus- senwelt sowie Vorbereitung der Entlassung.
Art. 7 Hafterstehungsfähigkeit
In jedem Fall wird beim Eintritt eine Abklärung des allgemeinen Gesundheits- zustandes durchgeführt.
Die speziellen Abklärungen zur Hafterstehungsfähigkeit durch medizinisches Fachpersonal erfolgen im Auftrag der einweisenden Behörde, die darüber auch entscheidet.
Art. 8 19 Entlassung, Versetzung
Entlassung, Versetzung
Die für die Inhaftierung zuständige Behörde meldet dem Kantonsgefängnis schriftlich Datum und Zeitpunkt der Entlassung oder Versetzung.
Das Kantonsgefängnis kann mittellosen Inhaftierten, die in die Freiheit entlas- sen werden, bei Bedarf ein geringes Handgeld oder ein Billett zum nächstgelege- nen Verbindungsort zur Verfügung stellen.
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Art. 9 20 Einzelhaft, Gemeinschaftshaft
Einzelhaft, Gemeinschaftshaft
Die Inhaftierten werden grundsätzlich in Einzelhaft untergebracht.
Art. 3
Der Vollzug der Haftarten nach zellen möglich. Die einweisende B Gemeinschaften zur Durchführung g Abs. 1 Bst. b und d ist in Gemeinschafts- ehörde kann auch für die übrigen Haftarten estatten, sofern diese mit dem Anstaltsbe- trieb vereinbar sind.
Art. 3
Die Inhaftierten sind nach den einzelnen Haftarten gemäss sowie nach Geschlecht in getrennten Bereichen unterzubringen Abs. 1 und 2 .
Art. 10 21 Sicherungsmassnahmen
Sicherungsmassnahmen
Die für die Inhaftierung zuständige Behörde oder in dringenden Fällen die Ge- fängnisleitung kann gegen Inhaftierte mit erhöhter Fluchtgefahr oder Gefahr von Gewaltanwendung gegen sich selbst, gegen Dritte oder gegen Sachen geeignete Sicherungs- und Überwachungsmassnahmen treffen. Die für die Inhaftierung zu- ständige Behörde ist in den dringenden Fällen umgehend zu informieren.
Als Massnahmen kommen insbesondere in Frage:
- Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder Bekleidungsstü- cken;
- Beschränkung oder Entzug des Aufenthaltes im Freien oder im Sportraum sowie des Besuchs- und Korrespondenzrechts und des Medienempfangs bei Gefahr eines Missbrauchs. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und dem Verteidiger;
- die Versetzung in eine besondere Zelle mit technischen Überwachungsein- richtungen und/oder Zwangsbelüftung;
- besteht keine andere Möglichkeit, ist die Anwendung von physischem oder anderem unmittelbar wirksamem Zwang zulässig.
Die Massnahmen sind aufzuheben, sobald der Grund zur Anordnung entfällt.
Gründliche Durchsuchungen von Zelle und persönlichen Effekten oder Kontrol- len von Geschenken oder erhaltenen Gegenstände Dritter bleiben jederzeit vor- behalten.
Die Entgegennahme von Geschenken und Gegenständen Dritter kann beschränkt werden, wenn deren Umfang eine genügende Kontrolle erheblich erschwert.
Art. 10a 22 Medizinische Behandlungen ausserhalb des Kantonsgefängnisses
Medizinische Behandlungen ausserhalb des Kantonsgefängnisses
Die für die Inhaftierung zuständige Behörde entscheidet über ärztliche Behand- lungen ausserhalb des Gefängnisses.
In dringenden Fällen entscheidet darüber der Gefängnisarzt und informiert die für die Inhaftierung zuständige Behörde umgehend.
Es sind geeignete Sicherungsmassnahmen zu treffen.
Art. 11
Aufenthalt im Freien Spätestens ab dem Tag nach Ablauf von 24 Stunden seit Eintritt erhält der In- haftierte täglich Gelegenheit zu einem Aufenthalt im Freien von mindestens einer Stunde.
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Art. 12
Urlaub Es besteht kein Anspruch auf Urlaub. Er kann indessen - ausser während der Untersuchungshaft - bei guter Führung und im Rahmen der Konkordatsrichtlinien
Art. 75
sowie von gewährt we Abs. 1 StGB von der für die Inhaftierung zuständigen Behörde rden.
Art. 13
Soziale Betreuung, Seelsorge Die Gefängnisleitung kann einem Inhaftierten auf dessen Wunsch soziale Betreu- ung und nach Möglichkeit religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seines Glaubens vermitteln.
Art. 14 23 Besuche
Besuche
Verfügt die einweisende Behörde nichts anderes, dürfen die Inhaftierten nach Ablauf einer Woche seit Eintritt wöchentlich einen Besuch empfangen. Bespre- chungen mit dem Rechtsbeistand, Seelsorger, Arzt, Bewährungsdienst oder So- zialdienst gelten nicht als Besuche.
Die Gefängnisleitung kann zusätzliche Besuche gestatten, wenn eine persönli- che Angelegenheit des Inhaftierten (Prozesse, familiäre oder geschäftliche Be- lange) keinen Aufschub duldet und keine Gründe dagegen sprechen.
Bei Inhaftierten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft entscheidet die zustän- dige Strafverfolgungs- oder Gerichtsbehörde über den Empfang von Besuchern. In der Regel ist nur der Besuch von Angehörigen erlaubt.
Die Zulassung von Besuchern wird davon abhängig gemacht, dass sich diese einer Durchsuchung ihrer Kleider und mitgebrachter Effekten unterziehen und korrekt verhalten.
Bei Inhaftierten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft erfolgen die Besuche hinter einer Trennscheibe. Nach Rücksprache mit der einweisenden Behörde ent- scheidet die Gefängnisleitung über:
- Besuche ohne Trennscheibe bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft, wenn eine begründete Ausnahme vorliegt; Besuche mit Trennscheibe bei anderen Haftarten, wenn die Gefahr von Gewaltan- wendung oder Missbrauch besteht.
Art. 15 24 Korrespondenz und Massenmedien
Korrespondenz und Massenmedien
Den Inhaftierten ist es erlaubt, Briefe zu schreiben und zu empfangen. Der Brief- verkehr unterliegt der Kontrolle der Gefängnisleitung oder bei Untersuchungs- und Sicherheitsinhaftierten der Kontrolle der für den Freiheitsentzug zuständigen Be- hörde. Der Briefverkehr kann beschränkt werden, wenn sein Umfang eine genü- gende Kontrolle erheblich erschwert.
Briefe, die den Haftzweck oder die Sicherheit des Gefängnisses gefährden oder sich auf ein hängiges Strafverfahren beziehen, werden nicht weitergeleitet. Der Inhaftierte wird darüber informiert.
Briefe an Rechtsvertreter oder die Rechtsmittelbehörden werden unkontrolliert an die zuständige Instanz weitergeleitet.
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Der Konsum von Zeitungen und Zeitschriften, Radio/Television ist gemäss Ge- fängnisordnung im üblichen Umfang möglich. Bei Polizei- und Untersuchungs- inhaftierten ist zudem die Bewilligung der für den Freiheitsentzug zuständigen Instanz vorausgesetzt.
Art. 16 25 Arbeit
Arbeit
Nach Möglichkeit wird den Inhaftierten gegen Entgelt Arbeit zugewiesen.
Inhaftierte, die eine Freiheits- oder eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen
Art. 81
haben, sind gemäss disziplinarisch san 3 Untersuchungs- un die Haft zuständige 4 Die Inhaftierten den Arbeitsräumen m rollen durch. Wider 5 Die Gefängnisordn des Arbeitsentgelts C. Disziplinar- und StGB zur Arbeit verpflichtet. Arbeitsverweigerung wird ktioniert. d Sicherheitsinhaftierte dürfen nur mit Bewilligung der für n Behörde Arbeiten verrichten. dürfen keine Arbeitsutensilien, -materialien und -produkte aus itnehmen. Die Gefängnisleitung führt entsprechende Kont- handlungen werden disziplinarisch sanktioniert. ung regelt die Verfügbarkeit, Kautionierung und Verwendung . Beschwerdewesen
Art. 17
Disziplin Die Inhaftierten haben die Gefängnisordnung einzuhalten, sich anständig zu ver- halten und den Anordnungen der Leitung und der Funktionäre des Kantonsgefäng- nisses Folge zu leisten.
Art. 18 27 Disziplinarsanktionen
Disziplinarsanktionen
Gegen Inhaftierte, die schuldhaft gegen Strafvollzugsvorschriften wie diese Ver- ordnung, ihren Vollzugsplan, die Gefängnisordnung oder gegen Anordnungen der
Art. 91
Gefängnisleitung verstossen, sind in Anwendung von StGB folgende Dis- ziplinarsanktionen zulässig:
- der Verweis;
- Beschränkung oder Entzug der Verfügung über die Geldmittel bis auf die Dauer von zwei, im Wiederholungsfall drei Monaten;
- Beschränkung oder Entzug der Freizeitbeschäftigung der Inhaftierten bis auf die Dauer von zwei, im Wiederholungsfall von drei Monaten (insbesondere Empfang oder Besitz schriftlicher oder elektronischer Medien, Sport, Rau- chen, Einkauf);
- Beschränkung oder Entzug des Besuchs- und Korrespondenzrechts bis auf die Dauer von zwei, im Wiederholungsfall drei Monaten, ausgenommen den Ver- kehr mit dem Rechtsbeistand und mit den Behörden und vorbehältlich anders lautender Anordnungen der für die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu- ständigen Behörde.
- Beschränkung oder Entzug des Rechts auf Urlaub und Entgegennahme von Geschenken und Gegenständen Dritter bis auf die Dauer von drei Monaten;
- Busse bis Fr. 500.--.
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Mit Arrest bis 14 Tage werden schwere Disziplinarvergehen bestraft, insbeson- dere:
- Tätlichkeiten und Drohungen gegen Gefängnisfunktionäre, Dritte oder Mitin- haftierte;
- wiederholte Widersetzlichkeit und Ungehorsam gegenüber von Gefängnisfunk- tionären;
- Ausbruch, Entweichung oder Versuch dazu;
- Nichtrückkehr ins Kantonsgefängnis oder Rückkehr unter Drogen- oder mass- geblichem Alkoholeinfluss;
- Einführen, Herstellen, Besitzen, Weitergeben, Handeln nicht erlaubter Waren wie Alkohol, Drogen, Bargeld oder Waffen;
- vorsätzliche erhebliche Sachbeschädigung;
- hartnäckiges Simulieren von Krankheiten und vorsätzliche Verursachung von Gesundheitsschäden, die ärztliche Behandlung erfordern;
- unerlaubte Kontaktnahme mit Mitinhaftierten oder Personen ausserhalb der Anstalt;
- wiederholte unentschuldigte Arbeitsverweigerung;
- schwerwiegende oder wiederholte rechtswidrige Eingriffe in fremde Vermö- genswerte;
- Anstiftung oder Gehilfenschaft zu Disziplinarvergehen anderer Inhaftierter gemäss Abs. 2 Bst. a bis j.
Mehrere Disziplinarsanktionen, jedoch nicht Arrest und Busse, können mitein- ander verbunden werden. Das Besuchs-, Korrespondenz- und Urlaubsrecht darf aber, ausser im Arrestvollzug, nur dann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn sich der Inhaftierte bei der Ausübung dieser Rechte disziplinwidrig verhal- ten hat.
Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
Art. 19
Strafzumessung Bei der Ausfällung einer Disziplinarmassnahme sind das Verschulden, die bishe- rige Führung im Strafvollzug, die persönlichen Verhältnisse sowie mildernde Um-
Art. 47
stände zu berücksichtigen. und 48 StGB sind sinngemäss anwendbar.
Art. 20 28 Zuständigkeit und Verfahren
Zuständigkeit und Verfahren
Zuständig für die Verhängung von Disziplinarsanktionen gegen Inhaftierte ist:
- die Gefängnisleitung;
- die Leitung des Amtes für Justizvollzug, so weit sich Disziplinarverstösse gegen die Gefängnisleitung richten.
Die zuständige Instanz klärt den Sachverhalt ab und hört den Inhaftierten an. Sie erlässt die Disziplinarverfügung schriftlich mit kurzer Begründung und Rechts- mittelbelehrung.
.311
Art. 21 29 Vollzug von Arrest und Busse
Vollzug von Arrest und Busse
Der Arrest wird in einer dazu ausgestatteten Zelle unter besonderen Haftbedin- gungen vollzogen wie namentlich Rauchverbot, Ausschluss von Arbeit, Freizeit- beschäftigung und Einkauf sowie Medien-, Literatur-, Korrespondenz-, Urlaubs- und Besuchersperre. Der Verkehr mit Behörden und dem Rechtsbeistand bleibt in jedem Fall frei.
Die Gefängnisleitung kann Erleichterungen vorsehen, wenn besondere Gründe dies erfordern.
Der Inhaftierte erhält täglich Gelegenheit zum Einzelspaziergang von mindes- tens einer Stunde.
Die Busse wird vom Arbeitsentgelt oder ab den Bargeldkonti des Inhaftierten bezogen und der Staatskasse überwiesen.
Art. 22
Sicherstellung und Verwertung Gegenstände, die bei der Begehung von Disziplinarverstössen verwendet, mitge- führt oder erlangt wurden, werden sichergestellt und zu den Effekten des Eigen- tümers gelegt. Ist dies nicht möglich oder kann ein Gegenstand nur rechtswidrig gebraucht werden, wird er zu Gunsten der Staatskasse verwertet resp. vernichtet.
Art. 23 30 Beschwerden der Inhaftierten
Beschwerden der Inhaftierten
Unter Angabe der Gründe können Beschwerde erheben:
- gegen die Haftbedingungen sowie Anordnungen oder das Verhalten der Lei- tung und der Funktionäre des Kantonsgefängnisses alle Inhaftierten bei der für die Inhaftierung zuständigen Behörde;
- gegen Anordnungen oder Verfügungen der für die Inhaftierung zuständigen Behörde:
. Untersuchungs- und Sicherheitsinhaftierte beim Kantonsgericht;
. die übrigen Inhaftierten beim Verwaltungsgericht.
Beschwerden gegen das Verhalten der Leitung und der Funktionäre des Kantons- gefängnisses können jederzeit eingereicht werden.
Anordnungen und Verfügungen sind innert zehn Tagen seit deren Eröffnung mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, die jedoch von der Rechtsmittelinstanz in begründeten Fällen auf Antrag gewährt werden kann. III. Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen31
- Allgemeine Bestimmungen32
Art. 23a
Zuständigkeit, Zustellung der Entscheide und Abtretung
Art. 114
Das Amt für Justizvollzug vollzieht die Strafen und Massnahmen gemäss Abs. 1 JG.
.311 SRSZ 1.2.2021 9
Die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden stellen der zuständigen Vollzugs-
Art. 114
behörde gemäss 3 Das Sicherhei stellung von ve JG ihre rechtskräftigen Entscheide umgehend zu. tsdepartement ist zuständig für Entscheide betreffend die Über- rurteilten Personen zum Strafvollzug ins Ausland oder in die Schweiz.
Art. 23b
Aktenbeizug Die zuständige Vollzugsbehörde kann bei den Strafverfolgungs- und Gerichtsbe- hörden die für die Durchführung des Vollzugs notwendigen Strafakten mittels Gesuch anfordern.
Art. 23c 35 Geschäftsführung
Geschäftsführung
Die Vollzugsaufträge werden als Geschäfte elektronisch erfasst, verwaltet und abgeschlossen.
Für jedes Geschäft wird ein Aktendossier angelegt, welches insbesondere ent- hält:
- die Personalien der verurteilten Person;
- die zu vollziehenden Mandate;
- die massgebenden Urteile, Berichte, Gutachten und Verfügungen;
- die während des Vollzugs anfallende Korrespondenz.
Der Eingang sämtlicher Akten wird datiert. Alle Akten werden systematisch im Aktendossier abgelegt.
Jedes Geschäft erhält eine eindeutige Geschäfts- und Archivnummer. Die Archi- vierung erfolgt chronologisch nach diesen Nummern.
Art. 23d
Geschäftskontrolle Die zuständige Vollzugsbehörde weist die Vollzugsaufträge mit den massgebenden Daten in einer Geschäftskontrolle aus. Diese umfasst insbesondere:
- Namen und Vornamen der verurteilten Person;
- die Geschäftsnummer;
- die zu vollziehenden Mandate;
- das Urteils- und Verjährungsdatum;
- den aktuellen Vollzugsstand.
Art. 23e 37 Controlling
Controlling
Die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden halten die Vollzugsaufträge pendent und können sich bei der zuständigen Vollzugsbehörde jederzeit über den Stand des Vollzugsverfahrens informieren.
Die zuständige Vollzugsbehörde teilt den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehör- den den Abschluss der Vollzugsaufträge schriftlich oder elektronisch mit.
.311
- Einzug von Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten 38
Art. 24 39 Zuständigkeiten
Zuständigkeiten
Rechtskräftige Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten werden vom Amt für Justizvollzug eingezogen.
Erweist sich die Vollstreckung der Verfahrenskosten wegen Zahlungsunfähigkeit von vorneherein als aussichtslos, kann auf deren Einzug verzichtet werden.
- Vollzug von Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen
. Einleitung und Beendigung des Vollzugsverfahrens
Art. 26 41 Vorprüfung und Einleitung des Vollzugs
Vorprüfung und Einleitung des Vollzugs
Die zuständige Vollzugsbehörde prüft die Vollstreckbarkeit sowie die Frage offe- ner Sanktionen in andern Kantonen und regelt allenfalls die Vollzugsübernahme oder -abtretung.
Die verurteilte Person wird zu einem Vollzugsgespräch vorgeladen. Bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen von weniger als 60 Tagen kann die verurteilte Person direkt zum Strafantritt vorgeladen und bei Nichterscheinen polizeilich zugeführt werden.
Ist die Verbüssung in verschiedenen Vollzugsformen möglich, orientiert die zu- ständige Vollzugsbehörde die verurteilte Person und setzt ihr Frist zur Gesuchs- stellung betreffend Vollzugsform.
Die zuständige Vollzugsbehörde legt zusammen mit dem Entscheid zur Hafter- stehungsfähigkeit in einem Vollzugsbefehl den Strafantritt und die Modalitäten für die besonderen Vollzugsformen, den offenen oder geschlossenen Vollzug, den Massnahmevollzug oder allenfalls den Vollzug in einer abweichenden Form ge-
Art. 80
mäss 5 Der liche Vollz StGB fest. verurteilten Person kann eine angemessene Zeit für die Regelung der beruf- n und persönlichen Angelegenheiten eingeräumt werden, sofern weder der ug der Strafe in Frage steht noch erhöhte Sicherheitsrisiken entstehen.
Art. 28
Bedingte Entlassung Das Amt für Justizvollzug entscheidet in Beachtung der Konkordatsrichtlinien
Art. 86
über die bedingte Entlassung ( StGB).
.311 SRSZ 1.2.2021 11
Art. 28a
Beizug der Staatsanwaltschaft
- Wesentliche Vollzugsöffnungen
Art. 116a
Wesentliche Vollzugsöffnungen im Sinne von a) der regelmässige externe Aufenthalt im Rah b) die erstmalige Gewährung des begleiteten u JG sind: men des geschlossenen Vollzugs; nd unbegleiteten Ausgangs sowie des begleiteten und unbegleiteten Urlaubs;
- die Versetzung in eine offene Abteilung und in den offenen Vollzug;
- die Bewilligung des Arbeitsexternats und des Wohn- und Arbeitsexternats;
- die bedingte Entlassung.
Art. 116a
Unter den Voraussetzungen von die Staatsanwaltschaft vor der G Abs. 1 JG kann die zuständige Behörde ewährung von weiteren Vollzugsöffnungen anhören.
Art. 28b 45 b) Verfahren
b) Verfahren
Die zuständige Behörde hört die Staatsanwaltschaft schriftlich an. Sie stellt ihr zusammen mit den Akten den Verfügungsentwurf zu.
Sind innerhalb von 12 Monaten mehrere Vollzugsöffnungen geplant, kann die zuständige Behörde die Oberstaatsanwaltschaft zu diesen gemeinsam anhören.
. Normalvollzug
Art. 29
Strafbeginn und Vollzug im Kantonsgefängnis, Strafunterbruch, externer Strafvollzug
Die Strafe ist im Kantonsgefängnis anzutreten und dort oder gemäss den Vor- schriften und Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Inner- schweiz in einer Straf- oder Massnahmevollzugsanstalt zu vollziehen.
Das Amt für Justizvollzug entscheidet über den Strafunterbruch gemäss
Art. 92
StGB.
Das Amt für Justizvollzug kann die Vollzugsprogressionsstufen Arbeitsexternat
Art. 77a
sowie Wohn- und Arbeitsexternat nach StGB laut den Konkordatsrichtli- nien gewähren.
Art. 30
. Besondere Vollzugsformen bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen48
Art. 31 49 Voraussetzungen und Durchführung
Voraussetzungen und Durchführung
Das Amt für Justizvollzug prüft auf Gesuch hin, ob beim Vollzug von Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen die Voraussetzungen für folgende besonderen Vollzugs- formen erfüllt sind:
Art. 77b
a) Halbgefangenschaft ( StGB);
Art. 79a
b) gemeinnützige Arbeit ( StGB);
Art. 79b
c) elektronische Überwachung ( StGB).
.311
Der Vollzug richtet sich nach der Konkordatsrichtlinie betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung, Halbgefan- genschaft), insbesondere in Bezug auf:
- die zeitlichen und persönlichen Voraussetzungen;
- das Bewilligungsverfahren, die Aufgaben der Bewilligungsbehörde und die einzureichenden Gesuchsunterlagen;
- den Vollzugsplan und die Vollzugsöffnungen;
- das Vorgehen bei Regelverstössen oder Nichteinhalten des Vollzugsplans;
- die Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen nach erteilter Bewilligung oder während des Vollzugs;
- den Abbruch des Vollzugs;
- die Beendigung des Vollzugs.
Art. 34
Für die gemeinnützige Arbeit bleiben § ff. dieser Verordnung vorbehalten.
Art. 32 50 Kostgeld
Kostgeld
Die verurteilte Person mit Ausnahme des militärischen Arrestanten hat ein Kost- geld zu entrichten. Dieses ist bei Strafantritt mit einer oder mehreren Barbevor- schussungen sicherzustellen.
Das Amt für Justizvollzug legt in Übereinstimmung mit den Konkordatsrichtli- nien die Höhe des Kostgeldes sowie der Barbevorschussung fest.
Das Amt für Justizvollzug kann die verurteilte Person auf Gesuch hin gemäss
Art. 121
Abs. 2 JG ganz oder teilweise von der Zahlung des Kostgelds und der Leis- tung des Barvorschusses befreien.
Art. 33
Vollzugserleichterungen Dem Inhaftierten können bei klaglosem Verhalten im Vollzug und am Arbeitsplatz vom Amt für Justizvollzug Vollzugserleichterungen im Rahmen der Konkordats- richtlinien gewährt werden.
- Vollzug von Massnahmen 52
Art. 33a
Allgemeines Die Bestimmungen über den Strafunterbruch, den externen Vollzug, die Vollzugs- erleichterungen, die bedingte Entlassung beim Vollzug von Freiheits- und Ersatz- freiheitsstrafen und den Beizug der Oberstaatsanwaltschaft bei Vollzugsöffnungen gelten sinngemäss auch beim Vollzug von Massnahmen.
Art. 33b 54 Stationäre Massnahmen
Stationäre Massnahmen
Der Vollzug der stationären Massnahme erfolgt in einer dazu geeigneten Mass- nahmeanstalt, vorzugsweise des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Inner- schweiz.
Das Amt für Justizvollzug regelt nach Absprache mit der Massnahmenvollzugs- anstalt die Durchführung der stationären Behandlung.
.311 SRSZ 1.2.2021 13
Die Vollzugsregelung richtet sich nach dem Therapiekonzept der Einrichtung. Bei Vorliegen besonderer Gründe können weitere Anweisungen gegeben wer- den.
Art. 33c 55 Ambulante Massnahmen
Ambulante Massnahmen
Die Durchführung der ambulanten Behandlung wird durch das Amt für Justiz- vollzug zusammen mit der verurteilten Person und der behandelnden Stelle in
Art. 63
einer Vollzugsregelung festgelegt. 2 Die behandelnde Stelle schliesst Vollzugsregelung einen Behandlungsv Therapie sowie die Entbindung des B pflicht regelt. Dies gilt in der Re tete Therapien während oder unabhän Abs. 3 StGB bleibt vorbehalten. mit der verurteilten Person im Rahmen der ertrag ab, der Ziele, Form und Ablauf der ehandlungspersonals von der Schweige- gel auch für freiwillige, deliktpräventiv ausgerich- gig von einem Freiheitsentzug.
Art. 33d
Entbindung von der Schweigepflicht Mit der Aufnahme der Therapie entbindet die verurteilte Person die therapeuti- sche Fachperson von der Schweigepflicht gegenüber dem Amt für Justizvollzug.
Art. 33e 57 Kontrolle und Berichterstattung
Kontrolle und Berichterstattung
Das Amt für Justizvollzug holt periodisch, mindestens einmal jährlich, einen Bericht über den Therapieverlauf und die Einhaltung der Therapieziele ein.
Die therapeutische Fachperson erstattet dem Amt für Justizvollzug auf Verlan- gen oder zu vorgängig vereinbarten Terminen Bericht.
Sie informiert das Amt für Justizvollzug unverzüglich und unaufgefordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse, welche die Fortführung einer Therapie in Frage stellen, und über wiederholtes Nichteinhalten von Abmachungen durch die ver- urteilte Person.
Art. 33f
Massnahmekosten Die von der behandelnden Einrichtung oder Fachperson in Rechnung gestellten Kosten der ambulanten oder stationären Massnahme werden vom Kanton getra- gen, soweit sie nicht von Dritten zu übernehmen sind oder der verurteilten Person auferlegt werden können.
- Vollzug von Weisungen 59
Art. 33g
Zuständigkeit Das Amt für Justizvollzug vollzieht auf geeignete Weise die von den Strafverfol- gungs- und Gerichtsbehörden angeordneten Weisungen.
.311
Art. 33h
Ärztliche Kontrollen und Therapien Bilden ärztliche Kontrollen wie die Einhaltung von Alkohol- oder Drogenabstinenz oder psychiatrische und psychologische Therapien Gegenstand einer Weisung, gelten die Bestimmungen über den Vollzug von ambulanten Massnahmen sinn- gemäss.
Art. 33i
Weisungskosten Die Kosten der Durchführung einer Weisung sind vom Kanton zu übernehmen, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind oder der verurteilten Person auferlegt werden können.
- Vollzug von gemeinnütziger Arbeit 63
Art. 34 64 Einleitung und Verfahren
Einleitung und Verfahren
Nach Eingang des Vollzugsauftrages setzt das Amt für Justizvollzug der verurteil- ten Person eine Frist, innert der sie sich zu melden hat. Fristversäumnis gilt als Verzicht auf diese Vollzugsform.
Das Amt für Justizvollzug regelt die Vollzugsmodalitäten.
Die verurteilte Person hat bei der Suche nach einer geeigneten Arbeit innerhalb der festgelegten Vorgaben mitzuwirken.
Art. 35 65 Dauer des Vollzugs
Dauer des Vollzugs
Pro Woche sind in der Regel mindestens acht Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.
Die gemeinnützige Arbeit wird neben der normalen Arbeitstätigkeit erbracht. Dabei dürfen insbesondere die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesund- heitsschutz nicht unterlaufen werden.
Art. 36 66 Vereinbarung, Überwachung
Vereinbarung, Überwachung
Das Verhältnis zwischen dem Amt für Justizvollzug, der verurteilten Person und der arbeitgebenden Institution wird mit einer Vereinbarung geregelt. Diese enthält insbesondere:
- den Namen der verurteilten Person;
- den Namen der arbeitgebenden Institution;
- Art und Dauer der unentgeltlichen, gemeinnützigen Arbeit;
- Vollzugsbeginn und Arbeitszeit;
- die Erklärung der verantwortlichen Leitung der Institution, die gemeinnützige Arbeit zu überwachen sowie die Verletzung der Arbeitspflicht oder andere Un- regelmässigkeiten sowie den Abschluss umgehend zu melden;
- die Schweigepflicht der Institution und die Folgen deren Verletzung;
- die Erklärung des Kantons, für Schäden aufzukommen, die eine verurteilte Person während der gemeinnützigen Arbeit verursacht.
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Mit der Vereinbarung verpflichtet sich die verurteilte Person, sich den Abma- chungen mit dem Amt für Justizvollzug und der arbeitgebenden Institution zu unterziehen.
Das Amt für Justizvollzug überwacht die Ausführung der gemeinnützigen Arbeit. Es kann am Arbeitsplatz Kontrollen durchführen.
Art. 37 Haftung und Versicherung
Der Kanton haftet für Schäden, die eine verurteilte Person während der gemein- nützigen Arbeit verursacht. Nach der Zahlung tritt der Staat in die Rechte des Geschädigten ein.
Die verurteilte Person ist während der Verrichtung der gemeinnützigen Arbeit einschliesslich des direkten Weges zu und von der Arbeit durch den Kanton gegen Unfall versichert, sofern keine andere Unfallversicherung leistungspflichtig wird.
Art. 38
Zusätzliche Leistungen der verurteilten Person Die verurteilte Person trägt selber die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung der gemeinnützigen Arbeit, wie namentlich die Auslagen für Arbeitsweg, Verpfle- gung und allfällige Übernachtung.
Art. 39 68 Aussetzung
Aussetzung
Die arbeitgebende Institution oder das Amt für Justizvollzug können die gemein- nützige Arbeit für höchstens sechs Monate vorläufig aussetzen, wenn die verur- teilte Person durch ihr Verhalten dazu Anlass gibt oder wenn andere Gründe das Erbringen der gemeinnützigen Arbeit behindern.
Das Amt für Justizvollzug entscheidet über das weitere Vorgehen. Es kann die verurteilte Person insbesondere formell verwarnen, Wiederaufnahme der Arbeit bei der gleichen Institution, Wechsel des Arbeitsplatzes oder den Abbruch der gemeinnützigen Arbeit verfügen.
Art. 41
Beendigung der gemeinnützigen Arbeit Die arbeitgebende Institution stellt dem Amt für Justizvollzug eine Bescheinigung über die ordentliche Beendigung der gemeinnützigen Arbeit sowie auf Verlangen weitere statistische Angaben aus.
- Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot71
Art. 42 72 Zuständigkeit
Zuständigkeit
Das Amt für Justizvollzug vollzieht auf geeignete Weise die von den Strafverfol- gungs- und Gerichtsbehörden angeordneten Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonver-
Art. 67
bote nach und 67b StGB.
.311
Die mit der Überwachung betraute Behörde meldet dem Amt für Justizvollzug oder dem Gericht unverzüglich, wenn der Verurteilte:
- ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot missachtet;
- sich der damit verbundenen Bewährungshilfe entzieht, diese undurchführbar oder nicht mehr erforderlich ist. IV. Vollzug von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungs- oder Sicher- heitshaft73
Art. 43
Zuständigkeit Das Amt für Justizvollzug vollzieht auf geeignete Weise die vom zuständigen Ge- richt anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordneten Ersatzmass-
Art. 237
nahmen gemäss V. Weisungen u StPO. nd Ersatzmassnahmen bei häuslicher Gewalt75
Art. 44 76 Zuständigkeit, Abtretung und Kostenvergütung
Zuständigkeit, Abtretung und Kostenvergütung
Das Amt für Justizvollzug vollzieht die von den Strafverfolgungs- und Gerichts- behörden des Kantons und der Bezirke angeordneten Pflichtberatungen und Lern- programme gegenüber Tätern und Täterinnen im Bereich häusliche Gewalt.
Die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden stellen dem Amt für Justizvollzug die Vollzugsaufträge umgehend zu.
Die gewaltausübende Person kann zu einem angemessenen Kostenbeitrag ver- pflichtet werden.
Vorbehalten bleiben die vom Regierungsrat abgeschlossenen interkantonalen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Durchführung von Pflichtbera- tungen und Lernprogrammen. VI. Bewährungshilfe und soziale Betreuung77
Art. 45
Freiwillige soziale Betreuung Die freiwillige soziale Betreuung wird vom Beginn der Strafuntersuchung bis zum Ablauf der Probezeit angeboten. Die Strafverfolgungs- und Vollzugsbehörden in- formieren rechtzeitig über den Bedarf und machen auf das Angebot aufmerksam.
Art. 46 78 Bewährungshilfe
Bewährungshilfe
Die nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches angeord- nete Bewährungshilfe wird durch den Bewährungsdienst ausgeübt.
In einzelnen Fällen können Sozialberatungen auch nach Beendigung des gesetz- lichen Auftrages auf Wunsch oder mit dem Einverständnis der verurteilten Person weitergeführt werden, wenn die Weiterführung zur Sicherung der Resozialisierung angezeigt und keine andere Fachstelle zuständig ist.
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Art. 47
Sozialbericht Der Bewährungsdienst kann von den Strafverfolgungs-, Gerichts- und Strafvoll- zugsbehörden für die Abklärung einer sozialen Situation oder eine notwendige Betreuung beigezogen werden. Über die Ergebnisse wird in geeigneter Form Be- richt erstattet.
Art. 48 80 Bezugspersonensystem
Bezugspersonensystem
Für jeden Betreuungsfall wird während der Bewährungszeit eine Bezugsperson bestimmt, welche für die Betreuung zuständig ist.
Als Bezugspersonen können im Einverständnis mit der zuständigen Vollzugsbe- hörde bei Eignung auch freiwillige Mitarbeitende bezeichnet werden. Diese Be- zugspersonen unterstehen der Aufsicht des Bewährungsdienstes. Dieser unter- richtet die freiwilligen Mitarbeitenden über ihre Rechte und Pflichten und ist für eine angemessene Einführung, fachliche Begleitung und Fortbildung besorgt.
Die Führung der Bewährungshilfe kann im Patronat an einen anderen Kanton übertragen werden.
Art. 49
Akteneinsicht Die Strafverfolgungs-, Gerichts- und Strafvollzugsbehörden gewähren dem Be- währungsdienst im Rahmen ihrer Aufgabe Akteneinsicht.
Art. 50
Besuchsrecht Mitarbeitende des Bewährungsdienstes und die von ihm bezeichneten freiwilligen Bezugspersonen können die betreuten Personen in den Vollzugsanstalten besu- chen; vorbehalten bleiben Weisungen während der Untersuchungs- und Sicher- heitshaft und die Regelungen der Gefängnisordnung.
Art. 51
Entschädigung Freiwillige Mitarbeitende leisten ihre Betreuungsarbeit ehrenamtlich, haben je- doch Anspruch auf Spesenentschädigung nach den kantonalen Ansätzen.
Art. 52
Ausschreibung Ist der Aufenthalt einer zu betreuenden Person unbekannt oder entzieht sie sich beharrlich der Bewährungshilfe und besteht die Gefahr, dass sie straffällig wird, kann der Bewährungsdienst eine polizeiliche Ausschreibung veranlassen.
Art. 53
Betreuungsbericht Die Auftraggeber des Bewährungsdienstes werden über den Verlauf einer Betreu- ung wie folgt informiert:
- bei Nichtbewährung, namentlich wenn die Bezugsperson Kenntnis von straf- baren Handlungen erhält oder die Gefahr dazu besteht;
- wenn eine soziale Betreuung nicht mehr möglich ist;
.311
- bei Wechsel des Wohnsitzes;
- bei Ungewissheit über den Aufenthalt der zu betreuenden Person;
- vor Ablauf der Probezeit über entscheidrelevante Fakten.
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 54 Übergangsbestimmung
Für den Straf- und Massnahmenvollzug gelten das Übergangsrecht des Bundes
Art. 388
(insbesondere 2 Anderweitige führt, wenn si StGB) sinngemäss und die Konkordatsrichtlinien. laufende Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende ge- e zu einer milderen Regelung führen, sonst nach neuem Recht.
Art. 55
Aufhebung bisheriger Erlasse Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:
- Gefängnisordnung, vom 18. August 1981;85
- Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen, vom 10. Juni 1987;86
- Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Ar- beit, vom 30. Juni 1992;87
- Verordnung über die Bewährungshilfe im Kanton Schwyz, vom 5. Dezember 1989.88
Art. 56
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.89 Sie wird im Amtsblatt ver- öffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
GS 21-106 mit Änderungen vom 18. Dezember 2007 (VzBG über die Ausländerinnen und Aus- länder und zum Asylgesetz; GS 21-169a), vom 17. Juni 2008 (Departementsreform, GS 22-22i), vom 7. Dezember 2010 (GS 22-130), vom 27. November 2018 (GS 25-37) und vom 10. November 2020 (VOSta, GS 26-25e).
Ingress in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
SR 311.0.
SR 142.20.
SR 142.31.
SR 321.0.
SR 351.1.
SR 312.0.
SRSZ 231.110.
SRSZ 250.100.
Ingress in der Fassung vom 27. November 2018.
Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 4 aufgehoben am 27. November 2018.
SRSZ 250.210 und 250.210.1; www.prison.ch/int/handbuch.html.
Abs. 3 in der Fassung vom 27. November 2018; Abs. 2 aufgehoben am 10. November 2020, bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.
SR 321.0 und 322.2.
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Abs. 2 (ohne Bst. d und f) in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 2 Bst. d und f in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Überschrift, Abs. 1 und 2 (Einleitungssatz) in der Fassung vom und Abs. 2 Bst. h neu eingefügt am 27. November 2018.
Fassung vom 7. Dezember 2010 (ohne Bst. d); Bst d in der Fassung vom 10. November 2020.
Abs. 3 neu eingefügt am 7. Dezember 2010; bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 4 und 5.
Abs. 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
Abs. 4 und 5 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008 und Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 7. Dezember 2010; bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 5; Abs. 5 in der Fassung vom 27. November 2018.
Abs. 4 in der Fassung vom 27. November 2018.
Abs. 1 bis 4 in der Fassung vom 7. Dezember 2010, Abs. 5 in der Fassung vom 27. November 2018.
Fassung vom 27. November 2018.
Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 Bst. a, i, j und k (neu) sowie Abs. 4 (neu) in der Fassung vom 7. De- zember 2010; Abs. 1 (Einleitungssatz), Abs. 2 Bst. b bis d und Abs. 2 (Einleitungssatz) in der Fassung vom 27. November 2018.
Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 17. Juni 2008.
Abs. 3 in der Fassung vom 27. November 2018.
Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
Fassung vom 7. Dezember 2010.
Fassung vom 7. Dezember 2010.
Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 27. November 2018; Abs. 3 auf- gehoben am 10. November 2020, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3.
Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
Fassung vom 7. Dezember 2010.
Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 und 3 aufgehoben am 10. November 2020, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 2.
Aufgehoben am 7. Dezember 2010.
Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 (neu) in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 4 in der Fassung vom
. November 2018.
Aufgehoben am 27. November 2018.
Fassung vom 10. November 2020.
Neu eingefügt am 27. November 2018; Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 10. Novem- ber 2020.
Fassung vom 10. November 2020.
Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 10. November 2020.
Art. 30
Aufgehoben am 27. November 2018; Gliederungstitel vor aufgehoben am 27. November 2018.
Gliederungstitel in der Fassung vom 27. November 2018.
Abs. 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 27. November 2018, Abs. 1 in der Fassung vom 10. November 2020.
Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 10. November 2020.
Fassung vom 7. Dezember 2010.
Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
Fassung vom 27. November 2018.
Neu eingefügt am 7. Dezember 2010; Abs. 2 in der Fassung vom 10. November 2020.
Neu eingefügt am 7. Dezember 2010; Abs. 1 in der Fassung vom 10. November 2020.
Fassung vom 10. November 2020.
Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 10. November 2020.
Fassung vom 10. November 2020.
Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
Fassung vom 10. November 2020.
Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
Fassung vom 10. November 2020.
.311
Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
Abs. 3 und in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Überschrift in der Fassung vom 27. Novem- ber 2018; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 10. November 2020, bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.
Abs. 1 in der Fassung vom 27. November 2018.
Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
Fassung vom 7. Dezember 2010.
Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
Aufgehoben am 27. November 2018.
Fassung vom 7. Dezember 2010.
Gliederungstitel in der Fassung vom 27. November 2018.
Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. November 2020.
Fassung vom 7. Dezember 2010.
Abs. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 2 aufgehoben am 27. November 2018.
Fassung vom 7. Dezember 2010.
Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 2 aufgehoben am 10. November 2020, bisherige Abs. 3,
und 5 werden zu Abs. 2, 3 und 4.
Fassung vom 7. Dezember 2010.
Abs. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
Fassung vom 7. Dezember 2010.
Abs. 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
Fassung vom 17. Juni 2008.
Fassung vom 27. November 2018.
Fassung vom 17. Juni 2008.
Fassung vom 17. Juni 2008.
SRSZ 250.311; GS 17-311.
SRSZ 250.411; GS 17-673.
SRSZ 250.412; GS 18-263.
SRSZ 250.511; GS 17-870.
Änderungen vom 18. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2008 33), vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339), vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2705), vom 27. November 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2714) und vom 10. November 2020 am
. Januar 2021 (Abl 2020 2850) in Kraft getreten.