in Ausführung von gegen Gemeinden un vom 4. Dezember 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung d andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts 47,4
270.110
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
EGzSchKG
Präambel
SRSZ 1.2.2021 1
(EGzSchKG) 1
(Vom 25. Oktober 1974)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,2
in Ausführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom
11. April 1889,3
Art. 4
Art. 166
in Ausführung der recht vom 18. Deze ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privat- mber 1987,5
Art. 31
in Ausführung der Zuständigkeit und Handelssachen vom ff. des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und 16. September 1988,6 beschliesst:
- Betreibungs- und Konkursorgane
Art. 1 7 Betreibungskreise
Betreibungskreise
Jede Gemeinde bildet einen Betreibungskreis. Der Gemeinderat wählt den Be- treibungsbeamten und den Stellvertreter.
Mehrere Gemeinden können sich zu einem Betreibungskreis vereinigen oder die Aufgaben des Betreibungsamtes an einen Bezirk übertragen. Die von den Ge- meinde- und Bezirksräten getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser hört vorgängig das Kantonsgericht an.
Der Regierungsrat vereinigt, wenn es die Verhältnisse erfordern, Gemeinden in einen Betreibungskreis. Er hört vorgängig das Kantonsgericht an. Der Regierungs- rat bezeichnet die Wahlbehörde nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und regelt die Besoldung des Betreibungsamtes.
Art. 2 8 Konkurskreise
Konkurskreise
Jeder Notariatskreis bildet einen Konkurskreis.
Mehrere Notariatskreise können sich zu einem gemeinsamen Konkurskreis zu- sammenschliessen. Die von den Bezirksräten getroffene Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser hört vorgängig das Kantonsgericht an.
Der Regierungsrat vereinigt, wenn es die Verhältnisse erfordern, Notariatskreise in einem gemeinsamen Konkurskreis. Er bezeichnet die Wahlbehörde sowie die untere Aufsichtsbehörde und regelt die Besoldung der Konkursbeamten. Der Re- gierungsrat hört vorgängig die beteiligten Bezirke und das Kantonsgericht an.
.110
Art. 3 9 Betreibungs- und Konkursbeamte
Betreibungs- und Konkursbeamte
Jeder Betreibungsbeamte ist verpflichtet, die Wahl als Stellvertreter für einen benachbarten Betreibungskreis anzunehmen.
Die Notare oder deren Stellvertreter sind für ihren Kreis zugleich Konkursbe- amte, sofern der Bezirksrat nicht besondere Konkursbeamte bezeichnet.
Das Kantonsgericht kann Notare und Betreibungsbeamte auf vier Jahre zu Kon- kursbeamten mit Amtsbefugnis für einzelne Fälle im ganzen Kantonsgebiet er- nennen.
Art. 4 10 Ausserordentliche Konkursbeamte
Ausserordentliche Konkursbeamte
Mit Zustimmung der unteren Aufsichtsbehörde kann das Konkursamt für ein- zelne Fälle von Konkursen, deren Durchführung voraussichtlich besonders schwie- rig oder besonders zeitraubend ist, dazu befähigte Personen als ausserordentliche Konkursbeamte einsetzen.
Die Entschädigung der ausserordentlichen Konkursbeamten wird vom Bezirksrat in einem Tarif festgelegt.
Art. 5
Ausserordentliche Stellvertretung Bei Ausstand des Betreibungsbeamten, des Konkursbeamten und ihrer Stellver- treter bestellt die untere Aufsichtsbehörde eine ausserordentliche Stellvertretung.
Art. 6 12 Wahlfähigkeit
Wahlfähigkeit
Als Betreibungs- und Konkursbeamter ist wählbar, wer in eidgenössischen An- gelegenheiten stimmberechtigt ist und einen Fähigkeitsausweis erworben hat. Die Wahlbehörde kann eine Wohnsitzpflicht vereinbaren.
Den Ausweis erteilt das Kantonsgericht nach erfolgreicher Prüfung. Diesem Aus- weis gleichgestellt sind das schwyzerische Anwaltspatent und das schwyzerische Wahlfähigkeitszeugnis als Notar. Das Kantonsgericht kann auch weitere Ausweise als ausreichend bezeichnen sowie weiteren Personen die Wahlfähigkeit zuspre- chen.
Ein Betreibungs- und Konkursbeamter kann nicht gleichzeitig Kantonsrichter, Bezirksgerichtspräsident oder Einzelrichter sein.
Art. 7 13 Besoldung
Besoldung
Die Betreibungs- und Konkursbeamten beziehen die tarifgemässen Gebühren.
Die Gemeinwesen können den Betreibungs- und Konkursbeamten eine feste Besoldung ausrichten. In diesem Fall werden die Gebühren zuhanden der Kasse des Gemeinwesens bezogen.
Art. 8
Haftung Die Haftung des Kantons richtet sich nach Bundesrecht. Er kann unabhängig von einem Verschulden Rückgriff auf Bezirke und Gemeinden nehmen, soweit Schä- den durch widerrechtliche Handlungen ihrer Funktionäre verursacht wurden.
.110 SRSZ 1.2.2021 3
Art. 9
Hinterlegungsstelle Die Kantonalbank ist Hinterlegungsstelle gemäss SchKG. Der Regierungsrat kann weitere Bankinstitute als Hinterlegungsstellen zulassen. II. Aufsicht und Beratung 16
Art. 10 17 Aufsichtsbehörden
Aufsichtsbehörden
Der Bezirksgerichtspräsident ist untere Aufsichtsbehörde. Der Regierungsrat be- zeichnet die untere Aufsichtsbehörde, sofern:
Art. 1
a) er gestützt auf zu einem gemeinsame b) sich mehrere Gem gemeinsamen Betreib c) eine Gemeinde di zu dessen Territori d) sich ein Konkurs 2 Das Kantonsgerich Abs. 3 mehrere Gemeinden aus unterschiedlichen Bezirken n Betreibungskreis vereinigt; einden aus unterschiedlichen Bezirken freiwillig zu einem ungskreis zusammenschliessen; e Aufgabe des Betreibungsamtes an einen Bezirk überträgt, um sie nicht gehört. kreis über mehrere Bezirke erstreckt. t ist obere Aufsichtsbehörde. Es führt den Amtsuntersuch durch.
Art. 11 18 Betreibungs- und Konkursinspektor
Betreibungs- und Konkursinspektor
Das Kantonsgericht stellt den Betreibungs- und Konkursinspektor an, welcher unter seiner Aufsicht steht. Es kann seine Aufgaben stattdessen einem Privaten übertragen.
Der Betreibungs- und Konkursinspektor übt in Zusammenarbeit mit den Auf- sichtsbehörden die unmittelbare Kontrolle über die Betreibungs- und Konkurs- ämter aus und berät diese, insbesondere auch bei der Wahl der Betreibungs- und Konkursbeamten. Er unterstützt die Aufsichtsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht und erstattet ihnen regelmässig Bericht über seine Kontroll- tätigkeit.
Der Betreibungs- und Konkursinspektor kann fachliche Weisungen an die Betrei- bungs- und Konkursämter erteilen oder diese bei der oberen oder der unteren Aufsichtsbehörde beantragen sowie einzelne Fälle nach Anhörung der betroffenen Ämter einem anderen Kreis zuweisen.
Das Kantonsgericht berichtet dem Kantonsrat über die Tätigkeit des Betrei- bungs- und Konkursinspektors im Rechenschaftsbericht.
Art. 11a 19 Informatik
Informatik
Das Kantonsgericht koordiniert den Einsatz von Informatikmitteln in den Betrei- bungs- und den Konkursämtern.
Es kann dazu den Bezirken und Gemeinden verbindliche Vorgaben machen.
.110
III. Gerichtsbehörden
Art. 12
Richterliche Behörden Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach dem Justizgesetz und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts an- deres bestimmt ist.
Art. 13
Ordentliches und vereinfachtes Verfahren Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich ohne Rücksicht auf den Streitwert die folgenden Betreibungs- und Konkursstreitigkeiten:
- Klagen auf Anfechtung der Ansprüche Dritter an Arrestgegenständen;
Art. 284
b) Klagen auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen ( SchKG)
Art. 268a
und Klagen Dritter, welche aufgrund von OR die Herausgabe von Retentionsgegenständen verlangen;
Art. 107
c) Widerspruchsklagen ( , 108 SchKG) sowie Klagen über die Lasten auf
Art. 140
einer zu versteigernden Liegenschaft ( d) Klagen über den Anschluss von Ehega Massnahme des Kindes- und Erwachsenens SchKG); tten, Kindern, Personen unter einer chutzes und Pfründern an einer
Art. 111
Pfändung ( von Ehegat und der Er e) Klagen SchKG, Art. 334 ZGB, Art. 529 OR) sowie Einsprachen ten und Kindern des Schuldners gegen die Pfändung ihres Erwerbs trägnisse ihres Vermögens; über die Anfechtung des vom Betreibungsamt entworfenen Kollokati-
Art. 148
onsplanes ( f) Klagen ü im Konkurs , 157 SchKG); ber Eigentumsansprachen und Anfechtung des Kollokationsplanes und im Verfahren betreffend Nachlassvertrag mit Vermögensabtre-
Art. 242
tung ( , 250, 251 und 321 SchKG);
Art. 214
g) Anfechtungsklagen ( , 286-288 SchKG);
Art. 85a
h) Klagen auf Anhebung oder Einstellung der Betreibung ( SchKG).
Art. 14
Summarisches Verfahren Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren nebst
Art. 251
den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung erwähnten Angelegen- heiten:
- Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes sowie Anordnung sichern- der Massnahmen, Anerkennung eines ausländischen Kollokationsplanes, eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahrens
Art. 166
( bis 175 IPRG);
Art. 31
b) einseitige Vollstreckbarerklärung im Sinne von ausserhalb des Betreibungsverfahrens beantragt wir LugÜ, sofern diese d; der Rekurs bleibt vor- behalten.
Art. 15a
.110 SRSZ 1.2.2021 5
Art. 16
Betreibung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften Das Sicherheitsdepartement besorgt die Verrichtungen des Betreibungsamtes bei Betreibungen gegen Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.
Art. 18
Vorbehalt des Justizgesetzes und der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Justizgesetzes und der Schweizerischen Zivilprozessordnung. IV. Schlussbestimmungen
Art. 19
Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten dieses Erlasses werden aufgehoben:
- das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs, vom 31. Mai 1912;29
- der Beschluss vom 11. August 1894 betreffend die kostenfreie Abgabe der Protokolle und Formulare für die Betreibungs- und Konkursämter;30
- die kantonale Vollzugsverordnung vom 10. Mai 1971 zum Bundesgesetz über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kan- tonalen öffentlichen Rechts.31
Art. 20
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Art. 34
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.33
Art. 21
Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
-545 mit Änderungen vom 27. Oktober 1993 (GS 18-361), vom 12. Dezember 1996 (GS 19-
. Mai 2014 (GS 24-9), vom 14. März 2018 (KRB betr. die Zusammenarbeit der Justizbehörden der Gemeinden und Bezirke, GS 25-25g) und vom 18. September 2019 (KRB betr. Organisation des Grundbuch- sowie des Betreibungs- und Konkursinspektorats, GS 25-61c).
Ingress in der Fassung vom 27. Oktober 1993.
SR 281.1.
.110
SR 282.11.
SR 291.
SR 0.275.11.
Randtitel und Abs. 1 in der Fassung vom 12. Dezember 1996; Abs. 4 aufgehoben am 12. De- zember 1996; Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 14. März 2018.
Art. 2
neu eingefügt am 12. Dezember 1996; Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 14. März 2018.
Art. 2
Bisheriger wurde zu § 3, Fassung (Abs. 2 neu) vom 12. Dezember 1996.
Art. 4
neu eingefügt am 12. Dezember 1996.
Art. 3
Bisheriger 12. Dezember 1 wurde zu § 5, Fassung (neu) vom 12. Dezember 1996, Abs. 2 aufgehoben am 996.
Art. 4
Bisheriger vom 21. Mai 20 wurde zu § 6, Abs. 2 neu eingefügt am 12. Dezember 1996; Abs. 1 in der Fassung 14.
Art. 5
Bisheriger wurde zu § 7, Fassung vom 12. Dezember 1996.
Art. 6
Bisheriger wurde zu § 8, Fassung (neu und Randtitel) vom 12. Dezember 1996.
Art. 7
Bisheriger 16 Gliederungs wurde zu § 9, Fassung (neu) vom 12. Dezember 1996. titel in der Fassung vom 12. Dezember 1996.
Art. 8
Bisheriger 1996; Abs. 1 i wurde zu § 10, Fassung, Randtitel und Abs. 2 neu eingefügt am 12. Dezember n der Fassung vom 21. Mai 2014; Abs. 1 Bst. d neu eingefügt am 14. März 2018.
Art. 11
182 19 20 21 22 23 24 25 26 27 neu eingefügt am 12. Dezember 1996, in Kraft getreten am 1. Januar 1998 (Abl 1997 8); Abs. 1 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 18. September 2019. Neu eingefügt am 18. September 2019. Fassung vom 18. November 2009. Fassung vom 18. November 2009; Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom 14. September 2011. Fassung vom 18. November 2009. Aufgehoben am 21. Mai 2014. Aufgehoben am 18. November 2009. Fassung vom 18. November 2009. Aufgehoben am 18. September 2019. Fassung vom 18. November 2009.
Art. 17
Bisherige § 29 GS 8-47, 9- -19 wurden zu §§ 19-21, Fassung vom 12. Dezember 1996. 204, 13-77, 162, 14-82.
GS 2-291.
GS 16-56.
Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
Am 1. Januar 1975 in Kraft getreten (GS 16-614); Änderungen vom 27. Oktober 1993 am
. Januar 1994 (GS 18-362), vom 12. Dezember 1996 am 1. April 1997 (Abl 1997 391), vom
. Oktober 1999 am 1. Januar 2000 (Abl 1999 1846), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 14. November 2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom
. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Mai 2014 am 1. September 2014 (Abl 2014 1907), vom 14. März 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2836) und vom
. September 2019 am 1. Juni 2020 (Abl 2020 1252) in Kraft getreten.
Aufgehoben am 17. Dezember 2013.