gestützt auf § , 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom
. Mai 2002,2 beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
280.211
SRSZ 1.2.2025 1
Anwaltsreglement 1
(Vom 14. Januar 2003)
Das Kantonsgericht Schwyz,
gestützt auf § , 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom
. Mai 2002,2 beschliesst:
Gegenstand Dieses Reglement regelt:
. Zulassung zum Praktikum
Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskommission lässt Personen auf schriftliches Gesuch zum Anwaltspraktikum zu.
Dem Gesuch beizulegen sind:
c) Ausweis über den Erwerb eines Hochschulabschlusses im Sinne von lit. a kantonales Anwaltsgesetz,
. Anforderungen an das Praktikum
Das Anwaltspraktikum ist im Kanton Schwyz zu absolvieren und dauert netto mindestens ein Jahr.
Während netto mindestens eines halben Jahres hat die Ausbildung unter Auf- sicht und Verantwortung einer im Anwaltsregister des Kantons Schwyz aufgeführ- ten Person zu erfolgen.
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Als anrechenbares Praktikum für die restliche Praktikumszeit gilt auch die Tätig- keit bei einem Gericht, beim Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsde- partements, bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Notariat. Die Anwaltskom- mission kann weitere geeignete Stellen bezeichnen.
Die Anwaltskommission kann vor Antritt des Praktikums aus wichtigen Gründen eine andere Gestaltung bewilligen.
Die Anwaltskommission kann Personen, die eine längerfristige Berufstätigkeit im Kanton Schwyz in einer Anwaltskanzlei, bei einem Gericht oder in der Verwal- tung ausüben, die Absolvierung des Praktikums ganz oder teilweise erlassen.
. Vertretungsbefugnis
Zum Praktikum zugelassene Personen sind während ihrer Tätigkeit auf einer
Anwaltskanzlei zur Parteivertretung im Sinne von Abs. 1 kantonales Anwalts- gesetz berechtigt.
Die Vertretungsbefugnis erlischt mit dem Ende des Praktikums auf einer Kanz- lei, spätestens aber drei Jahre nach der Zulassung zum Anwaltspraktikum. III. Kantonale Anwaltsprüfung
. Anmeldung Wer die kantonale Anwaltsprüfung ablegen will, hat sich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Anwaltskommission schriftlich anzumelden und folgende Unterlagen beizubringen:
. Prüfungsteile Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Zum mündlichen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.
. Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf das:
Die schriftliche Prüfung kann die Anwaltskommission an einem oder zwei Termi- nen abnehmen. Ein Prüfungstermin dauert höchstens zehn Stunden. Die Anwalts- kommission legt die Prüfungsdauer, die zulässigen und zur Verfügung gestellten Hilfsmittel sowie weitere Prüfungsbedingungen fest.
Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt je ein Mitglied der Anwaltskommis- sion, welches im jeweiligen Themenbereich die schriftliche Teilprüfung stellt. Das Mitglied legt fest, welche Hilfsmittel zur Verfügung stehen und bestimmt den Prüfungstermin.
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. Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung ist erstmalig innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab dem Prüfungsdatum der letzten bestandenen schriftlichen Prüfung oder Teilprü- fung, zu absolvieren, andernfalls gilt die Anwaltsprüfung als nicht bestanden.
Die mündliche Prüfung dauert in der Regel zwei Stunden und erstreckt sich auf folgende, auf die Mitglieder der Anwaltskommission verteilte Fächer:
Beurteilt die Mehrheit der Mitglieder der Anwaltskommission die mündliche Prüfung als ungenügend, bestimmt die Anwaltskommission, wann die Prüfung frühestens wiederholt werden kann.
. Beurteilung Die Prüfungen werden entweder als bestanden oder nicht bestanden bewertet. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen gilt die Prüfung als nicht bestanden. Neben den Fachkenntnissen sind bei der Beurteilung auch das Denkvermögen und die sprachlichen Fähigkeiten zu berücksichtigen.
. Eröffnung des Prüfungsergebnisses und Wiederholungen
Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird schriftlich, dasjenige der mündli- chen Prüfung in der Regel mündlich eröffnet. Innert 30 Tagen kann eine schrift- liche Begründung des Ergebnisses verlangt werden.
Die schriftliche Prüfung oder Teilprüfung und die mündliche Prüfung können je einmal wiederholt werden. Bei zweimaligem Misserfolg gilt die Anwaltsprüfung als nicht bestanden.
Wird eine nicht bestandene schriftliche Prüfung oder Teilprüfung sowie eine nicht bestandene mündliche Prüfung nicht innerhalb von 24 Monaten, gerechnet ab dem jeweiligen Prüfungsdatum, wiederholt, gilt die Anwaltsprüfung als nicht bestanden.
Eine nicht bestandene Anwaltsprüfung kann erst nach Ablauf der von der An- waltskommission festgesetzten Frist wiederholt werden. IV. AnforderungenandieEignungsprüfungsowiedasGesprächzurPrüfungderberuf- lichen Fähigkeiten für Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA
. Eignungsprüfung
Wer die Eignungsprüfung im Sinne von der Präsidentin oder dem Präsidenten de melden und folgende Unterlagen beizubri BGFA ablegen will, hat sich bei r Anwaltskommission schriftlich anzu- ngen:
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a) Ausweise über die Voraussetzungen nach b) kurze Darstellung des Lebenslaufes, der Abs. 1 BGFA, bisherigen Ausbildung und der er- worbenen Berufserfahrung,
Die Anwaltskommission legt unter Berücksichtigung der Ausbildung und der Berufserfahrung im Einzelfall fest, welche Fächer schriftlich und mündlich ge- prüft werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Fächer, deren Kenntnis wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Anwaltsberufes in der Schweiz ist.
Die Zulassung zur Eignungsprüfung sowie deren Durchführung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen zur Anwaltsprüfung.
. Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten
Wer sich einem Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten im Sinne von
bzw. 32 BGFA stellen will, hat sich bei der Präsidentin oder dem Präsiden- ten der Anwaltskommission schriftlich anzumelden und folgende Unterlagen bei- zubringen:
Die Anwaltskommission beurteilt auf Grund der eingereichten Unterlagen und des Gespräches die praktische Erfahrung zur Vertretung von Parteien vor schwei- zerischen Gerichten.
Hält die Anwaltskommission auf Grund des Gespräches dafür, dass die ersu- chende Person praktisch noch nicht in der Lage ist, die Anwaltstätigkeit im schwei- zerischen Recht auszuüben, ordnet sie eine Wiederholung des Gespräches an.
. Gebühr für die Zulassung zum Praktikum Die Gebühr für die Zulassung zum Praktikum wird durch die Anwaltskommission festgesetzt.
. Prüfungsgebühren
Die Gebühren für die kantonale Anwaltsprüfung bzw. die Eignungsprüfung be- tragen:
Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden, werden Fr. 500.-- zurückerstat- tet.
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. Gesprächsgebühr Die Gebühren für ein Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten betragen:
. Übergangsbestimmungen
Vor dem Inkrafttreten dieses Reglements für die kantonale Anwaltsprüfung ein- gegangene Anmeldungen werden nach bisherigem Prüfungsverfahren abgewickelt.
Bewerber die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements die Anwaltsprüfung nicht bestanden und sich noch nicht für die Wiederholung der Anwaltsprüfung angemel- det haben, legen die Prüfung nach neuem Recht ab.
. Abänderung des Prüfungsreglements für Notare11
Abs. 2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission nimmt die Anmeldun- gen für die Prüfung entgegen, bestimmt den Referenten für die schriftliche Prüfung und verteilt die Fächer der Prüfung auf die Mitglieder der Kommission.
. Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Aufhebung des Reglements für die Erteilung und den Entzug des Rechtsanwaltspatentes vom 28. Oktober 195212 durch den Kan- tonsrat in Kraft.13
Mit dem Inkrafttreten des Reglements wird der Beschluss über die Gebühren für die Anwaltsprüfung vom 18. März 1977 aufgehoben.
Nach dem Inkrafttreten wird das Reglement im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Abl 2003 202 mit Änderungen vom 16. Dezember 2013 (Abl 2014 82), vom 29. November 2014 (GS 24-22), vom 4. Juli 2016 (GS 24-78) und vom 7. November 2024 (GS 27-48).
SRSZ 280.110.
Abs. 4 und 5 neu eingefügt am 4. Juli 2016; Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 7. November 2024.
Abs. 2 aufgehoben am 4. Juli 2016, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.
Abs. 3 in der Fassung vom 4. Juli 2016; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 4 aufgehoben am
. November 2024.
Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 7. November 2024.
Fassung vom 7. November 2024.
Abs. 3 neu eingefügt am 4. Juli 2016, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4; Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 7. November 2024.
Abs. 1 in der Fassung vom 29. November 2014.
Fassung vom 29. November 2014.
SRSZ 213.511.
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GS 13-415.
In Kraft getreten am 5. Februar 2003; Änderungen vom 16. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 82), vom 29. November 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 2696), vom 4. Juli 2016 am 1. August 2016 (Abl 2016 1639) und vom 7. November 2024 am 1. Dezember 2024 (Abl 2024 2803) in Kraft getreten.