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Gesetz über die Wirtschaftsförderung

Präambel

Gesetz über die Wirtschaftsförderung 1

(Vom 27. November 1986) 2

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkom-

mission,

beschliesst:

Art. 1

Grundsatz

Der Kanton sorgt für günstige wirtschaftliche Rahmenbedingungen und betei- ligt sich an Massnahmen, die der Förderung einer vielfältigen Wirtschaftsstruktur und der regional ausgewogenen Entwicklung seiner Wirtschaft dienen.

Die Massnahmen zur Wirtschaftsförderung werden nur ergriffen, wenn die Mittel privater Initiative nicht ausreichen und nicht genügend gesetzliche oder anderweitige Hilfen zur Verfügung stehen.

Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit ist zu respektieren, Wettbewerbs- verzerrungen sind zu vermeiden, und die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu schützen.

Art. 2

Ziele

Die Massnahmen zur Wirtschaftsförderung verfolgen den Zweck:

  1. die Entwicklung bestehender und den Zuzug neuer Betriebe zu erleichtern, um damit Arbeits- und Ausbildungsplätze zu erhalten und neue zu schaffen;
  2. Innovation und Wertschöpfung in den Regionen zu stärken und deren Wett- bewerbsfähigkeit zu verbessern;
  3. die Vorzüge des Kantons Schwyz als Wirtschafts- und Fremdenverkehrsgebiet bekanntzumachen.

Massnahmen, die in wirtschaftlich schwächeren Gebieten wirksam werden, ist Priorität einzuräumen.

Art. 3

Massnahmen der Wirtschaftsförderung

Der Kanton kann im Rahmen des Voranschlags Leistungen in Form von Beiträ- gen und Zinsverbilligungen erbringen für:

  1. die wirtschaftliche und touristische Standortwerbung;
  2. die Beteiligung an Organisationen und Projekten, welche die Wirtschaftsför- derung, den Technologietransfer oder die angewandte Forschung und Ent- wicklung zum Hauptzweck haben;
  3. Grossveranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung;
  4. den Erwerb von Grundstücken für Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungs- zwecke durch die Gemeinden;
  5. die Verbilligung der Erschliessung von Grundstücken für Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungszwecke durch die Gemeinden; SRSZ 1.2.2019 1

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  1. die Auslösung von Leistungen des Bundes, die der Strukturverbesserung in Betrieben und Regionen oder der Konjunkturbelebung dienen.

Der Kanton koordiniert die Wirtschaftsförderung der Bezirke und Gemeinden insbesondere in den Bereichen der Information, der Kontaktvermittlung und der Anbietung guter Dienste.

Art. 3a

Massnahmen der Regionalpolitik

Der Kanton entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Gewährung von Finanzhilfen oder Darlehen gemäss Bundesgesetz über Regionalpolitik

Art. 15

( Abs. 3).

Er kann sich im Rahmen des Voranschlags an der Finanzierung von Massnah-

Art. 7

men beteiligen ( Abs. 2 Bst. b und 16 Abs. 2 Bundesgesetz über Regio-

Art. 5

nalpolitik) und Finanzhilfen an Entwicklungsträger gewähren ( Bundesge- setz über Regionalpolitik).

Art. 4

Leistungsgewährung

Art. 3

Auf Leistungen des Kantons gemäss § und 3a besteht kein Rechtsanspruch.

An die Leistungen können Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, um namentlich Spekulationen zu verhindern.

Art. 3

Leistungen an die Gemeinden nach begründetes Gesuch und eine Betei ihrem Interesse und ihrer Finanzk Abs. 1 Buchstabe d und e setzen ein ligung der Standortgemeinden entsprechend raft voraus.

Art. 5

Zuständigkeiten

Der Regierungsrat ist zuständig für:

Art. 16

a) den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund ( Abs. 2 Bundesgesetz über Regionalpolitik);

  1. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den regionalen Entwicklungs-

Art. 5

trägern ( c) die Re und 15 Abs. 2 Bundesgesetz über Regionalpolitik); gelung der weiteren Zuständigkeiten, namentlich für die Zusicherung

Art. 3

von Leistungen nach § und 3a.

Art. 3

Die Stimmberechtigten beschliessen über Massnahmen nach und e. Sie können diese Befugnisse generell oder im Einz übertragen und ihn ermächtigen, Grundstücke zu Gewerbe-, Dienstleistungszwecken an Interessenten zu bestimmten Be Abs. 1 Bst. d elfall dem Gemeinderat Industrie- und dingungen abzuge- ben.

Art. 6

Wirtschaftsrat Der Regierungsrat bestellt eine Fachkommission, die ihn in Fragen der Wirt- schafts-, Struktur- und Regionalpolitik berät.

Art. 7

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Art. 8

  1. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.12

GS 17-657 mit Änderungen vom 13. März 2002 (GS 20-244), vom 17. Dezember 2007 (GS

-161), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80ac), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 25. Oktober 2017 (GOG; GS 25-10f).

Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Juni 1987 mit 7781 Ja gegen 5700 Nein (Abl 1987 604) und Änderung vom 13. März 2002 am 2. Juni 2002 mit 26 520 Ja gegen 8 993 Nein (Abl 2002 917).

Überschrift in der Fassung vom 17. Dezember 2007.

Überschrift und Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 17. Dezember 2007.

Überschrift und Abs. 1 Bst. a, b, c und f in der Fassung vom 17. Dezember 2007. Abs. 1 Bst. g und h sowie Abs. 2 aufgehoben am 17. Dezember 2007; bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.

Neu eingefügt am 17. Dezember 2007.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2007.

Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2007; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

Überschrift in der Fassung vom 17. Dezember 2007.

Aufgehoben am 25. September 2013.

Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

. Januar 1988 (GS 17-659); Änderungen vom 13. März 2002 am 1. Juli 2002 (Abl 2002 1090), vom 17. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2008 419), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498) in Kraft getreten. SRSZ 1.2.2019 3