1 Diese Verordnung regelt die Leistungen des Kantons zur Mitfinanzierung der Er-
schliessung von Grundstücken gemäss
311.111
311.111 Verordnung zur Mitfinanzierung von Entwicklungsschwerpunkten (MESP) 1
(Vom 8. Juni 2022)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf das Gesetz über die Wirtschaftsförderung vom 27. November 1986 (WFG)2,
beschliesst:
1 Diese Verordnung regelt die Leistungen des Kantons zur Mitfinanzierung der Er-
schliessung von Grundstücken gemäss
2 Gesuche um Beiträge können nur für Areale eingereicht werden, welche im kan-
tonalen Richtplan festgesetzt sind als: a) Umstrukturierungs- und Verdichtungsgebiet; b) Entwicklungsschwerpunkt Arbeitsplatzgebiet; c) Entwicklungsschwerpunkt Bahnhofgebiet.
1 Ein Gesuch nach
vorliegt. 2 Es beinhaltet:
a) einen Beschrieb und Planungsunterlagen des Bauprojekts; b) eine detaillierte Aufstellung der Gesamtkosten; c) einen Beschrieb und die Höhe der beantragten oder bereits zugesicherten Kostenbeteiligungen durch Bund, Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie Dritte; d) die Terminplanung; e) die Bemessung des Mehrwerts gemäss
gesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG)3.
1 Die Gemeinden haben ihr Gesuch beim Volkswirtschaftsdepartement einzurei-
chen. 2 Das Amt für Raumentwicklung und das Amt für Wirtschaft prüfen das Gesuch
und kontrollieren die Bedingungen und Auflagen sowie den Baufortschritt. 3 Der Regierungsrat sichert den Gemeinden den Beitrag unter Vorbehalt der Aus-
gabenbewilligung des zuständigen Organs nach dem Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt vom 20. November 2013 (FHG)4 zu. Er kann die kantonalen Bei- träge an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
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a) Erschliessungskosten 1 Der Kanton richtet Beiträge ausschliesslich für die strassenseitigen Basis- und
Groberschliessung sowie die dadurch ausgelösten Ersatzmassnahmen aus. 2 Es werden ausschliesslich Baukosten der Erschliessung mitfinanziert. Darin in-
begriffen sind die Kosten für den damit zusammenhängenden Landerwerb. 3 Planungs- und Bewilligungskosten werden hingegen nicht berücksichtigt.
1 Ein kantonaler Beitrag wird lediglich an die Restkosten der Gemeinde ausgerich-
tet. 2 Von den Baukosten der Erschliessung sind insbesondere abzuziehen:
a) Kostenbeteiligungen von Bund, Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie Drit- ten; b) Mehrwertabgaben und Infrastrukturverträge der Gemeinden nach dem maxi- malen Satz gemäss
PBG.
Die Bemessung und Gutsprache des kantonalen Beitrags erfolgt in Ergänzung zu
a) im Einzelfall; b) unter Berücksichtigung der Interessen des Kantons und aller Beteiligten; c) bis zu einer maximalen Beteiligung von 50 Prozent an den Restkosten der Gemeinde.
1 Die rechtskräftig zugesicherten Beiträge werden vom Volkswirtschaftsdeparte-
ment nach Baufortschritt und im Rahmen des zur Verfügung stehenden Voran- schlagkredits ausbezahlt. 2 Die Schlusszahlung erfolgt nach Vorliegen und Überprüfung der Schlussabrech-
nung und der Erfüllung aller Bedingungen und Auflagen. Die Gemeinde hat die dafür benötigten Belege und Bestätigungen einzureichen. 3 Die kantonalen Beiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn:
a) gesetzliche Bestimmungen verletzt; b) Beiträge mit falschen Angaben beantragt; c) Bedingungen oder Auflagen missachtet wurden oder d) grössere Abweichungen vom Kostenteiler zu Ungunsten des Kantons feststell- bar sind.
1 Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2022 in Kraft.5 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
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1 GS 26-81. 2 SRSZ 311.100. 3 SRSZ 400.100. 4 SRSZ 144.110. 5 Abl 2022 1589.
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