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311.111

Verordnung zur Mitfinanzierung von Entwicklungsschwerpunkten

MESP

Präambel

311.111 Verordnung zur Mitfinanzierung von Entwicklungsschwerpunkten (MESP) 1

(Vom 8. Juni 2022)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf das Gesetz über die Wirtschaftsförderung vom 27. November 1986 (WFG)2,

beschliesst:

§ 1 Zweck und Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Leistungen des Kantons zur Mitfinanzierung der Er-

schliessung von Grundstücken gemäss

§ 3 Abs. 1 Bst. e WFG.

2 Gesuche um Beiträge können nur für Areale eingereicht werden, welche im kan-

tonalen Richtplan festgesetzt sind als: a) Umstrukturierungs- und Verdichtungsgebiet; b) Entwicklungsschwerpunkt Arbeitsplatzgebiet; c) Entwicklungsschwerpunkt Bahnhofgebiet.

§ 2 Gesuch

1 Ein Gesuch nach

§ 4 Abs. 3 WFG kann erst gestellt werden, wenn ein Bauprojekt

vorliegt. 2 Es beinhaltet:

a) einen Beschrieb und Planungsunterlagen des Bauprojekts; b) eine detaillierte Aufstellung der Gesamtkosten; c) einen Beschrieb und die Höhe der beantragten oder bereits zugesicherten Kostenbeteiligungen durch Bund, Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie Dritte; d) die Terminplanung; e) die Bemessung des Mehrwerts gemäss

§ 36f Abs. 2 des Planungs- und Bau-

gesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG)3.

§ 3 Zuständigkeiten

1 Die Gemeinden haben ihr Gesuch beim Volkswirtschaftsdepartement einzurei-

chen. 2 Das Amt für Raumentwicklung und das Amt für Wirtschaft prüfen das Gesuch

und kontrollieren die Bedingungen und Auflagen sowie den Baufortschritt. 3 Der Regierungsrat sichert den Gemeinden den Beitrag unter Vorbehalt der Aus-

gabenbewilligung des zuständigen Organs nach dem Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt vom 20. November 2013 (FHG)4 zu. Er kann die kantonalen Bei- träge an Bedingungen und Auflagen knüpfen.

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§ 4 Anrechenbare Kosten

a) Erschliessungskosten 1 Der Kanton richtet Beiträge ausschliesslich für die strassenseitigen Basis- und

Groberschliessung sowie die dadurch ausgelösten Ersatzmassnahmen aus. 2 Es werden ausschliesslich Baukosten der Erschliessung mitfinanziert. Darin in-

begriffen sind die Kosten für den damit zusammenhängenden Landerwerb. 3 Planungs- und Bewilligungskosten werden hingegen nicht berücksichtigt.

§ 5 b) Restkostenbeteiligung

1 Ein kantonaler Beitrag wird lediglich an die Restkosten der Gemeinde ausgerich-

tet. 2 Von den Baukosten der Erschliessung sind insbesondere abzuziehen:

a) Kostenbeteiligungen von Bund, Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie Drit- ten; b) Mehrwertabgaben und Infrastrukturverträge der Gemeinden nach dem maxi- malen Satz gemäss

§ 36f

PBG.

§ 6 Beitragsbemessung

Die Bemessung und Gutsprache des kantonalen Beitrags erfolgt in Ergänzung zu

§ 4 WFG:

a) im Einzelfall; b) unter Berücksichtigung der Interessen des Kantons und aller Beteiligten; c) bis zu einer maximalen Beteiligung von 50 Prozent an den Restkosten der Gemeinde.

§ 7 Auszahlung

1 Die rechtskräftig zugesicherten Beiträge werden vom Volkswirtschaftsdeparte-

ment nach Baufortschritt und im Rahmen des zur Verfügung stehenden Voran- schlagkredits ausbezahlt. 2 Die Schlusszahlung erfolgt nach Vorliegen und Überprüfung der Schlussabrech-

nung und der Erfüllung aller Bedingungen und Auflagen. Die Gemeinde hat die dafür benötigten Belege und Bestätigungen einzureichen. 3 Die kantonalen Beiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn:

a) gesetzliche Bestimmungen verletzt; b) Beiträge mit falschen Angaben beantragt; c) Bedingungen oder Auflagen missachtet wurden oder d) grössere Abweichungen vom Kostenteiler zu Ungunsten des Kantons feststell- bar sind.

§ 8 Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2022 in Kraft.5 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

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1 GS 26-81. 2 SRSZ 311.100. 3 SRSZ 400.100. 4 SRSZ 144.110. 5 Abl 2022 1589.

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