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312.100

Gesetz über die Landwirtschaft

LG

Präambel

SRSZ 1.2.2026 1

Gesetz über die Landwirtschaft 1

(Vom 26. November 2003) 2

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April

1998,3

des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober

19914

und des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Okto-

ber 1985,5

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

. Zweck

Das Gesetz bezweckt, günstige Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft sicherzustellen sowie eine produzierende, leistungsfähige, nachhaltige, umwelt- und marktgerechte Bewirtschaftung zu fördern.

Es ergänzt die Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft und regelt den Vollzug.

Art. 2

. Zuständigkeiten

  1. Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Landwirtschafts- gesetzgebung aus und erlässt Ausführungsbestimmungen.

Er ist ermächtigt, mit Dritten Verträge, insbesondere Programmvereinbarungen mit dem Bund, abzuschliessen und finanzielle Verpflichtungen einzugehen, die dem Vollzug dienen.

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investi- tionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.

Art. 3 b) Departement

Das zuständige Departement nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht über den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung wahr.

Es vollzieht die Landwirtschaftsgesetzgebung, soweit dieses Gesetz oder des- sen Ausführungsbestimmungen es vorsehen.

Art. 4

c) Amt Das zuständige Amt vollzieht die Landwirtschaftsgesetzgebung, soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen.

.100

II. Produktion und Absatz

Art. 6

. Innovationsförderung und Selbsthilfe

Der Kanton kann innovative Projekte, welche die Wettbewerbsfähigkeit in der Landwirtschaft steigern, im Sinne einer Starthilfe mit einmaligen oder zeitlich begrenzten Beiträgen subsidiär unterstützen.

Die Beiträge sind auf höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Kosten anzu- setzen.

Sie richten sich nach der regionalen Bedeutung des Projektes und dem zu erwartenden Marktnutzen.

Er kann überdies Beiträge an Selbsthilfemassnahmen ausrichten.

Art. 7 3. Besonders ökologische Produktionsformen

. Besonders ökologische Produktionsformen

Zum Schutz und zur Pflege der Kulturlandschaft richtet der Kanton im Sinne einer Starthilfe einmalige oder zeitlich begrenzte Beiträge für besonders ökologi- sche Produktionsformen, insbesondere für Hochstamm-Feldobstbäume, aus.

Die Beiträge sind auf höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Kosten anzu- setzen. Für Hochstamm-Feldobstbäume können darüber hinaus Pauschalbeiträ- ge ausgerichtet werden.

Sie richten sich nach den Aufwendungen für besonders ökologische Leistungen und der wirtschaftlichen Einbusse während der Umstellungsphase.

Art. 8

. Erschwerte Produktionsformen Zum Schutz und zur Pflege der Kulturlandschaft richtet der Kanton Beiträge aus für die standortgerechte Bewirtschaftung von Mäh- und Streuwiesen in Steilla- gen von mehr als 50 Prozent Neigung.

Art. 9

. Tierzucht

Er unterstützt die Durchführung von Ausstellungen und Wettbewerben der Gattungen Rindvieh, Ziege und Schaf, die der Verbesserung der Zuchtqualität dienen.

Die Bezirke führen regelmässig im Herbst Ausstellungen durch. Sie können hierüber Vereinbarungen abschliessen.

Zum Schutz der Reinzucht in der Bienenzucht ist der Regierungsrat ermäch- tigt, das Aufstellen von Bienenvölkern durch Verordnung gebietsweise einzu- schränken oder zu regeln.

Art. 10

. Alpwirtschaft Der Regierungsrat kann Vorschriften über die standortgerechte, umweltschonen- de und nachhaltige Nutzung der Alpen erlassen.

.100 SRSZ 1.2.2026 3

Art. 11

. Pflanzenschutz

Art. 150

Der Kanton unterhält einen Pflanzenschutzdienst ( LwG).

Der Regierungsrat kann Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen gegen Scha- dorganismen erlassen, die landwirtschaftliche Kulturpflanzen oder den produzie- renden Gartenbau bedrohen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes- rechts.

Der Kanton kann Eigentümer nach Billigkeit subsidiär entschädigen für Schä- den, die unmittelbar infolge behördlich angeordneter Massnahmen nach Art.

Art. 11

LwG oder Abs. 2 LG entstehen.

Bei der Bemessung und Festlegung der Entschädigungshöhe sind die Kriterien des Bundes zu berücksichtigen, vorbehalten bleibt Abs. 5. Die Ausrichtung der Entschädigung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Einschränkungen bei Spezialkulturen durch Anbauverbote von mehr als einem Jahr können entschädigt werden. Entschädigungsbasis bildet die befallene Kultur und die Entschädigungsansätze der Hagelversicherung. Die Entschädi- gung kann so lange bezahlt werden, wie die Einschränkungen angeordnet sind, jedoch längstens 5 Jahre.

Art. 12

. Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität

Der Kanton leistet ergänzende Beiträge für Biodiversität und Landschaftsquali-

Art. 73

tät gemäss maximale Bu

  1. und Art. 76 LwG. Sie werden höchstens so bemessen, dass ndesleistungen ausgelöst werden können.

Der Regierungsrat regelt die Festlegung der Ziele und Massnahmen sowie den Abschluss von Bewirtschaftungsvereinbarungen.

Art. 12a

. Ressourceneffiziente, umwelt- und klimaschonende Landwirt- schaft

Der Kanton kann in der Landwirtschaft ressourceneffiziente, umwelt- und klimaschonende Projekte oder Massnahmen sowie Projekte oder Massnahmen im Bereich der Klimaanpassung im Sinne einer Starthilfe mit einmaligen oder zeitlich begrenzten Beiträgen subsidiär unterstützen.

Die Beiträge richten sich nach dem zu erwartenden Klima- und Umweltschutz- nutzen sowie bei Projekten nach deren regionalen Bedeutung und betragen maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und Höhe der Beiträge. Er kann die Beitragsgewährung von Auflagen und Bedingungen abhängig machen.

Art. 13

. Förderung der Wasserqualität

Der Kanton leistet ergänzende Beiträge an Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen, sofern der

Art. 62a

Bund Leistungen erbringt ( Gewässerschutzgesetz; GSchG16 ).

.100

Die Beiträge werden an Einzelmassnahmen oder Massnahmenkonzepte geleis- tet, die auf einer zweckmässigen Planung beruhen, einen sachgemässen Ge- wässerschutz gewährleisten, dem Stand der Technik entsprechen und wirtschaft- lich nicht tragbar sind.

Sie werden höchstens so bemessen, dass maximale Bundesleistungen ausge- löst werden können.

Art. 14

. Marktentlastung Der Kanton leistet ergänzende Beiträge an Marktentlastungsmassnahmen (Art.

LwG). Sie werden höchstens so bemessen, dass maximale Bundesleistungen ausgelöst werden können.

Art. 14a

. Pflicht zur Duldung der Bewirtschaftung von Brachland Der Regierungsrat regelt die Pflicht zur Duldung der Bewirtschaftung von Brach-

Art. 165b

land ( III. S LwG). oziale Begleitmassnahmen

Art. 15

Betriebshilfe

Der Kanton gewährt Betriebshilfe als zinslose Darlehen nach der Bundesge-

Art. 78

setzgebung ( a) bestehend b) ausserord ff. LwG), um: e Schulden zur Verminderung der Zinsbelastung umzuschulden; entliche finanzielle Belastungen zu überbrücken.

Betriebshilfe kann auch bei einer Betriebsaufgabe zur Umwandlung bestehen- der Investitionskredite oder rückerstattungspflichtiger Beiträge in ein zinsloses Darlehen gewährt werden, sofern die Verschuldung nach der Gewährung des

Art. 79

Darlehens tragbar ist ( Abs. 1bis LwG).

Er kann seine Beteiligung von Voraussetzungen und Auflagen abhängig ma- chen. IV. Strukturverbesserungen

Art. 16

. Kantonsbeiträge

  1. Grundsatz

Der Kanton leistet ergänzende Beiträge an Strukturverbesserungsmassnahmen

Art. 87

gemäss ff. LwG.

Er kann ohne Beteiligung des Bundes Beiträge an Wiederherstellungen gewäh- ren, um Schäden an Erschliessungsanlagen durch Naturereignisse zu beheben.

.100 SRSZ 1.2.2026 5

Art. 17

b) Voraussetzungen Die Voraussetzungen für die Beitragsgewährung richten sich nach der Bundesge-

Art. 88

setzgebung ( gen und Aufl

  1. LwG). Der Regierungsrat kann zusätzliche Voraussetzun- agen vorsehen.

Art. 18 c) Beitragshöhe

Die Kantonsbeiträge werden höchstens so bemessen, dass maximale Bundes- leistungen ausgelöst werden können.

Bei der Beitragsbemessung sind das öffentliche und das landwirtschaftliche Interesse sowie die Belastung der Bauherrschaft zu berücksichtigen.

Die Beiträge können als Pauschalbeiträge entrichtet werden.

Ausnahmsweise kann ein Zusatzbeitrag von maximal 20 Prozent der anrechen- baren Aufwendungen gewährt werden, um schwer finanzierbaren Verhältnissen oder Projekten mit besonders ökologischen Massnahmen Rechnung zu tragen.

Die Beiträge an die Wiederherstellung von Unwetterschäden belaufen sich auf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Sie werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen nicht anderweitig finanziert werden können. Die dem Ge- schädigten verbleibenden Restkosten betragen mindestens 10 Prozent.

Art. 19

. Bezirksbeitrag Die Bezirke richten einen Beitrag aus, der einem Drittel der Leistung des Kan- tons entspricht.

Art. 20 3. Investitionskredite

. Investitionskredite

Der Kanton gewährt Investitionskredite als zinslose Darlehen nach der Bundes-

Art. 105

gesetzgebung ( ff. LwG).

Er kann die Darlehensgewährung von Voraussetzungen und Auflagen abhängig machen.

  1. Berufsbildung und Beratung

Art. 21

. Berufsbildung und Beratung

Der Kanton sorgt für die landwirtschaftliche Berufsbildung sowie die Beratung der in der Landwirtschaft tätigen Personen.

Er kann hierzu eigene Schulen führen.

Er erhebt regelmässig betriebswirtschaftliche Kennzahlen.

Art. 21a

. Beiträge an landwirtschaftliche Weiterbildungen

Der Kanton beteiligt sich an den Kosten von Kursen, die auf landwirtschaftsre- levante eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprü- fungen vorbereiten, wenn

.100

Art. 56a

a) der Bund sich nach vom 13. Dezember 2002 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG)23 beteiligt;

  1. der Gesuchsteller Wohnsitz im Kanton Schwyz hat, und
  2. der Gesuchsteller die eidgenössische Prüfung erfolgreich abschliesst.

Der Kanton übernimmt 20 Prozent der anrechenbaren Kosten gemäss Bundes- recht. VI. Bäuerliches Bodenrecht

Art. 22

. Geltungsbereich

Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) gelangt nicht zur Anwendung auf Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen, es sei denn, diese

Art. 5

Rechte gehören zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe ( Bst. b BGBB).

Art. 1

Landwirtschaftliche Betriebe im Berggebiet gemäss nung über den landwirtschaftlichen Produktionskata Abs. 3 der Verord- ster und die Ausscheidung von Zonen vom 7. Dezember 199825 sind den Bestimmungen über die landwirt- schaftlichen Gewerbe unterstellt, sofern für ihre Bewirtschaftung mindestens

Art. 5

.75 Standardarbeitskräfte (SAK) nötig sind ( Bst. a BGBB26 ).

Art. 23

. Kantonale Steuerkommission Gegen die Schätzung des Ertragswertes durch die kantonale Steuerverwaltung kann bei der kantonalen Steuerkommission Einsprache erhoben werden. Die Bestimmungen des Steuergesetzes27 über das Einspracheverfahren gelten sinn- gemäss.

Art. 24

. Verwaltungsgericht Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Einspracheentscheide der kantonalen Steuerkommission und ist kantonale Beschwerdeinstanz im Sinne

Art. 90

von Bst. f BGBB.

Art. 25

. Einzelrichter Der Einzelrichter entscheidet zivilrechtliche Streitigkeiten über das Kaufs- und

Art. 25

Vorkaufsrecht der Verwandten ( und 42 BGBB) sowie das Vorkaufsrecht

Art. 47

des Pächters ( VII. Landwirts BGBB). chaftliches Pachtrecht

Art. 26

. Geltungsbereich Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) gilt für die Pacht

Art. 2

von landwirtschaftlichen Grundstücken über 15 Aren ( Abs. 2 LPG).

.100 SRSZ 1.2.2026 7

Art. 27

. Vorpachtrecht der Nachkommen des Verpächters

  1. Vorpachtberechtigung

Die Nachkommen des Verpächters eines landwirtschaftlichen Gewerbes, wel- che dieses selber bewirtschaften wollen und dafür geeignet sind, haben ein

Art. 5

Vorpachtrecht im Sinne der Bundesgesetzgebung ( LPG).

Das Vorpachtrecht entfällt, wenn die Verpachtung an den Nachkommen für den Verpächter unzumutbar ist.

Art. 28 b) Ausübung

Will der Eigentümer ein landwirtschaftliches Gewerbe einem Dritten verpach- ten, muss er dies zuvor seinen Nachkommen unter Angabe der Vertragsbedin- gungen mitteilen.

Der Nachkomme, der sein Vorpachtrecht ausüben will, hat innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung dem Eigentümer Antrag zu stellen.

Stellen mehrere vorpachtberechtigte Nachkommen Antrag, bestimmt der Ei- gentümer, mit welchem er den Pachtvertrag abschliesst.

Der Pachtvertrag mit dem vorpachtberechtigten Nachkommen ist rechtsgültig abgeschlossen, wenn der Eigentümer dessen Antrag nicht innert 30 Tagen schriftlich ablehnt.

Art. 29 c) Klage

Bestreitet der Eigentümer das Vorpachtrecht des Nachkommen, kann er sich mit dem Vorpachtberechtigten nicht über die Pachtbedingungen einigen, oder verpachtet er das landwirtschaftliche Gewerbe unter Nichteinhaltung der Verfah- rensvorschriften an einen Dritten, kann der Vorpachtberechtigte den Richter anrufen, damit dieser sein Recht auf die Pacht feststellt und die Pachtbedin- gungen festlegt.

Das Klagerecht des Vorpachtberechtigten ist nach 30 Tagen seit der schriftli- chen Bestreitung durch den Eigentümer, bei der Verpachtung unter Nichteinhal- tung der Verfahrensvorschriften nach sechs Monaten seit dem Antritt der Pacht durch den Dritten, verwirkt.

Stellt der Richter das Vorpachtrecht eines Nachkommen fest, muss der Dritte, der die Pacht angetreten hat, dem Berechtigten das landwirtschaftliche Gewerbe auf den folgenden Frühjahrs- oder Herbsttermin überlassen, jedoch frühestens sechs Monate nachdem er von der Ausübung des Vorpachtrechts Kenntnis erhal- ten hat.

Art. 30

. Verwaltungsgericht Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Bewilli- gungsbehörde.

.100

Art. 31

. Einzelrichter Der Einzelrichter entscheidet zivilrechtliche Streitigkeiten aus Verträgen über die landwirtschaftliche Pacht und Begehren um Erstreckung des Pachtverhältnisses

Art. 15

( V Abs. 3 und 26 LPG). III. Verfahren, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmung

Art. 32 1. Verwaltungsverfahren

. Verwaltungsverfahren

Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen und Ent- scheiden richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 31 sowie nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz.32

Abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bundesrechtes bleiben vorbehalten.

Art. 32a

. Amtshilfe

  1. Allgemein

Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sind ermächtigt und verpflichtet, sich gegenseitig unentgeltlich Auskünfte zu ertei- len, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Sie können sich zu diesem Zweck die Daten, einschliesslich besonders schüt- zenswerter Personendaten, gegenseitig mittels einer gesicherten Datenverbin- dung elektronisch übermitteln. Der Regierungsrat kann den Einsatz eines ge- meinsamen Informationssystems oder von kompatiblen und verschlüsselten Datenträgern vorschreiben, deren Projektierung und Betrieb sich im Übrigen nach dem E-Government-Gesetz vom 22. April 200934 richtet.

Art. 32b

  1. Steuerdaten

Die kantonale Steuerverwaltung ist verpflichtet, den zuständigen kantonalen Behörden und Amtsstellen kostenlos die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung erforderlich sind, insbesondere Auskünfte über Einkommen und Vermögen von Landwirten oder über Gewinn und Kapital landwirtschaftlicher Betriebe.

Die Steuerdaten können mittels einer gesicherten Datenverbindung elektro- nisch übermittelt werden.

Art. 32c

  1. Kantonale Justizbehörden

Die kantonalen Justizbehörden teilen dem zuständigen Amt Strafurteile mit, die aufgrund von Verstössen gegen eidgenössische oder kantonale Bestimmun- gen mit Bezug zur Landwirtschaft, wie die Gewässerschutz-, die Umweltschutz- und die Tierschutzgesetzgebung, ergehen.

.100 SRSZ 1.2.2026 9

Die Mitteilung hat innerhalb von 30 Tagen seit Rechtskraft des Strafurteils unter Beilage der ergangenen Entscheide oder Urteile zu erfolgen.

Art. 33

. Kürzung und Verweigerung von Beiträgen Beiträge werden gekürzt oder verweigert, wenn der Leistungsempfänger dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.

Art. 34

. Rückerstattung von Beiträgen

  1. Pflicht

Beiträge sind zurückzuerstatten oder zu verrechnen, wenn:

  1. die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt sind;
  2. Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Kantons- oder Bezirksbeiträgen unterstützt worden sind, in ihrem landwirt- schaftlichen Zweck entfremdet oder gewinnbringend veräussert werden;
  3. Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten wurden;
  4. zu Unrecht Beiträge bezogen oder Vermögensvorteile erworben wurden, unabhängig von der Anwendung von Strafbestimmungen.

Beiträge können zurückgefordert oder verrechnet werden bei:

  1. grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhalts;
  2. unsachgemässer Pflege.

Die Rückerstattungspflicht nach Abs. 1 Bst. a, b und c sowie Abs. 2 ist nach

Jahren seit der Schlusszahlung des Kantons verwirkt.

Art. 34a

  1. Rückforderung und Subrogation

Das zuständige Amt entscheidet, ob:

  1. die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind;
  2. auf eine Rückforderung aufgrund fehlender Verhältnismässigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen verzichtet wird.

Muss der Kanton dem Bund Beiträge wegen grober Vernachlässigung der Be- wirtschaftung oder des Unterhalts sowie unsachgemässer Pflege zurückerstatten

Art. 103

( d Abs. 2 LwG), tritt er im Zeitpunkt der Rückzahlung in die Ansprüche es Bundes gegen den Leistungsempfänger ein.

Art. 35

. Strafbestimmung Mit Busse bis Fr. 40 000.-- wird bestraft, wer:

  1. Vorschriften über die standortgerechte, umweltschonende und nachhaltige Nutzung der Alpen verletzt;
  2. in einem Beitragsverfahren unwahre oder täuschende Angaben macht.

.100

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 36

. Beitragszusicherungen Beiträge, die vor der Inkraftsetzung dieses Gesetzes zugesichert wurden, fallen dahin, wenn das Vorhaben nicht innert drei Jahren seit Inkrafttreten ausgeführt und die Abrechnung eingereicht wird.

Art. 37

. Fonds für landwirtschaftliche Investitionskredite und Betriebs- hilfe

Die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt unter dem Namen „Fonds für landwirtschaftliche Investitionskredite und Betriebshilfe“ wird aufgehoben.

Art. 19

Die Gewährung von Investitionskrediten ( über den „Fonds für landwirtschaftliche ) und Betriebshilfe (§ 14) erfolgt Investitionskredite und Betriebshilfe“.

Art. 38

. Aufhebung des Elementarschadenfonds und des Landwirt- schaftsfonds Der Elementarschadenfonds und der Landwirtschaftsfonds werden mit Inkrafttre- ten dieses Gesetzes aufgehoben.

Art. 38a

a. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Mai 2025 Die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnis- se in Berggebieten vom 20. März 197041 und der dazugehörigen Vollzugsverord- nung sind während ihrer Geltungsdauer, jedoch spätestens bis am 31. Dezember 2041, sinngemäss für die Kantons- und Bezirksbeiträge anwendbar.

Art. 39

. Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:

  1. Gesetz über die Landwirtschaft vom 5. Februar 1976;42
  2. Allgemeine Landwirtschaftsverordnung vom 27. April 1977;43
  3. Verordnung über die Bewirtschaftungsbeiträge für landwirtschaftlich genutz- te Steillagen vom 8. Februar 1990;44
  4. Verordnung über die Förderung der Tierzucht und des Viehabsatzes vom

. Mai 1978.45

Art. 40

. Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

  1. Verordnung über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung vom 28. Juni 1979:47

.100 SRSZ 1.2.2026 11

Art. 2

Abs. 1

Unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen ist das Meliorationsamt für landwirtschaftliche und das Kantonsforstamt für forstwirtschaftliche Massnah- men zuständig.

Art. 17

Abs. 3 wird aufgehoben

  1. Verordnung zur Öko-Qualitätsverordnung vom 17. April 2002:48

Art. 1

§ w c s – 4 erden aufgehoben ) Verordnung über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grund- tücke und Gewerbe (LSchätzV) vom 21. April 2004:49

Art. 1

Abs. 2

Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, wenn es in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 fällt. Die Zuordnung in landwirtschaftliche Grundstücke und landwirtschaftliche

Art. 7

Gewerbe erfolgt analog Abs. 2 des Gesetzes übe Abs. 1 BGBB oder Art. 5 Bst. a BGBB i.V.m. § 22 r die Landwirtschaft (LG) vom 26. November 2003.

Art. 42

Vorbehalten bleibt Abs. 2 Satz 2 StG.50

Art. 12

Bst. a (Eigentümer, welche die landwirtschaftliche Liegenschaft mit der Absicht der regelmässigen Gewinnerzielung selber bewirtschaften und denen gemäss eidg. Schätzungsanleitung Normalbedarf an Wohnraum zusteht, haben Anspruch auf einen landwirtschaftlichen Eigenmietwert der gesamten Betriebsleiterwohnung, wenn)

  1. zur Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes mindestens die Standard-

Art. 7

arbeitskraft gemäss Abs. 2 LG nötig ist, Abs. 1 BGBB oder Art. 5 Bst. a BGBB i.V.m. § 22 oder

Art. 14

Bst. b (Der Eigenmietwert ist in folgenden Fällen auf der Wertbasis der letzten Schät- zung an die veränderten Verhältnisse anzupassen:)

  1. sofern die zur Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes benötigte Stan- dardarbeitskraft oder das landwirtschaftliche Erwerbseinkommen sich ver- ändert und damit der Anspruch auf einen landwirtschaftlichen Eigenmiet-

Art. 12

wert der Betriebsleiterwohnung im Sinne von begründet wird oder weg- fällt.

Art. 15

Abs. 2

Art. 42

Eine landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke im Sinne von StG liegt vor, wenn die Voraussetzungen eines landwirtschaftli Abs. 2 chen Gewerbes

Art. 7

erfüllt sind ( BGBB sowie § 22 Abs. 2 LG).

.100

Art. 40a

a. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Oktober 2009

Art. 94

Die Übergangsbestimmungen in für die Änderung vom 21. Okto und 95 BGBB gelten sinngemäss auch ber 2009 dieses Gesetzes.

Art. 40b

b. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. April 2014

Art. 12a

wird per 1. Januar 2016 aufgehoben.

Art. 42

. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetz- sammlung aufgenommen.

Der Regierungsrat holt die Genehmigung des Bundes ein und bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.55 Er wird mit dem Vollzug beauftragt.

GS 20-452 mit Änderungen vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-115c), vom 21. Oktober 2009 (GS 22-78), vom 18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82y), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80ad) vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 16. April 2014 (GS 24-5) und vom 21. Mai 2025 (GS 27-66).

Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Februar 2004 mit 27 608 Ja gegen 10 805 Nein (Abl 2004 237).

SR 910.1.

SR 211.412.11.

SR 221.213.2.

Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Abs. 2 in der Fassung vom 28. März 2007.

Aufgehoben am 16. April 2014.

Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2007 aufgehoben. Bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs.

und 2; Abs. 3 neu eingefügt am 21. Mai 2025.

Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 bis 5 neu eingefügt am 21. Mai 2025.

Überschrift in der Fassung vom 16. April 2014; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 21. Mai 2025.

Neu eingefügt am 21. Mai 2025.

Aufgehoben am 21. Mai 2025.

Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.

SR 814.2.

Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Neu eingefügt am 16. April 2014; Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Abs. 2 in der Fassung vom 21. Oktober 2009, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3.

Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.

.100 SRSZ 1.2.2026 13

Neu eingefügt am 21. Mai 2025.

SR 412.10.

Abs. 2 neu eingefügt am 21. Oktober 2009.

SR 912.1.

SR 211.412.11.

SRSZ 172.200.

Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

Fassung vom 18. November 2009.

Fassung vom 18. November 2009.

SRSZ 234.110.

SRSZ 173.111.

Neu eingefügt am 21. Mai 2025.

SRSZ 140.600.

Neu eingefügt am 21. Mai 2025.

Neu eingefügt am 21. Mai 2025.

Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 aufgehoben am 21. Mai 2025.

Neu eingefügt am 21. Mai 2025.

Fassung vom 21. Oktober 2009.

Neu eingefügt am 21. Mai 2025.

SR 844.

GS 16-740.

GS 16-829.

GS 18-30.

GS 17-31.

Bst. c neu eingefügt am 21. Oktober 2009.

SRSZ 312.310.

SRSZ 312.220.

SRSZ 172.220.

SRSZ 172.200.

Neu eingefügt am 21. Oktober 2009.

Neu eingefügt am 16. April 2014.

Aufgehoben am 25. September 2013.

Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

. Januar 2005 (Abl 2004 1834); Änderungen vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2398), vom 21. Oktober 2009 am 1. Januar 2010 (Abl 2009 2870), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 16. April 2014 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 2066) und vom 21. Mai 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3013) in Kraft getreten.