gestützt auf Abs. 1 des Gesetzes über die Landwirtschaft vom 26. November 2003 (LG),2 beschliesst:
- 3
312.111
SRSZ 1.2.2026 1
Landwirtschaftsverordnung (LV) 1
(Vom 26. Oktober 2004)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf Abs. 1 des Gesetzes über die Landwirtschaft vom 26. November 2003 (LG),2 beschliesst:
Zweck Im Rahmen des Vollzugs der gesetzlichen Bestimmungen werden mit der kanto- nalen Landwirtschafts- und Ernährungspolitik insbesondere folgende Ziele ver- folgt:
Ausgabenkompetenz
Die Zuständigkeiten zur Ausrichtung von Starthilfen und Beiträgen gemäss LG richten sich nach der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung.
Beitragsvoraussetzungen
Beiträge werden gewährt an:
von wirt , we bewe der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Land- schaft vom 2. November 2022 (SVV)7 lche die Steigerung der Wett- rbsfähigkeit in der Landwirtschaft bezwecken.
Gesuchsteller haben nachzuweisen, dass das Projekt:
.111
Gesuche
Gesuche sind beim Amt für Landwirtschaft einzureichen.
Sie haben Auskunft zu geben über:
Beurteilungskriterien Gesuche werden nach den Kriterien Innovation, Diversifikation, Marktorientie- rung, Praxistauglichkeit, Wirtschaftlichkeit, regionalwirtschaftliches Interesse, Wertschöpfungssteigerung und Ökologie beurteilt.
Beiträge
Anrechenbar sind nur jene Kosten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Entwicklung oder Einführung neuer Produkte oder Produktionsmethoden entstehen. Nicht anrechenbar sind insbesondere eigene Verwaltungskosten.
Beiträge von mindestens Fr. 5 000.-- werden im Rahmen des jährlichen Voran- schlags als einmalige oder zeitlich begrenzte Starthilfe ausgerichtet.
Sie können auch pauschal entrichtet werden.
Wirkungskontrolle und Berichterstattung Beitragsempfänger haben dem Amt für Landwirtschaft drei Jahre nach Projek- tabschluss Bericht über die finanziellen und personellen Auswirkungen des Projekts sowie über dessen Umsetzung und die damit erzielte Wirkung zu erstat- ten. III. Selbsthilfe
Der Kanton unterstützt den Betriebshelferdienst im Rahmen des Voranschlags jährlich mit höchstens Fr. 20 000.--, sofern die Aufrechterhaltung dieser bäuer- lichen Selbsthilfemassnahme es erfordert.
Der Kantonsbeitrag setzt eine Eigenfinanzierung von mindestens 75 % voraus.
.111 SRSZ 1.2.2026 3
Das Beitragsgesuch ist jährlich einzureichen. Die Rechnung des Vorjahres sowie das Budget des Gesuchsjahres sind beizulegen.
IV. Besonders ökologische Produktionsformen
Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft vollzieht ordnung über besonders ökologische Pr LG sowie die Bestimmungen dieser Ver- oduktionsformen.
Beitragsvoraussetzungen
Beiträge für die erstmalige Umstellung auf biologische Produktionsform erhal-
ten Bewirtschafter, welche die Voraussetzungen nach über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 2 der Verordnung 3. Oktober 2013 (DZV)16 erfüllen.
Beiträge für die Neu- oder Ersatzanpflanzung von Hochstamm-Feldobstbäumen
erhalten Bewirtschafter, welche die Voraussetzungen nach 58 DZV sowie Ziffer 12.1 zum Anhang 4 der DZV erfüllen, m Bäume anpflanzen und diesen Bestand mindestens acht Jahre Abs. 1 und indestens fünf pflegen.
Beiträge nach Abs. 2 werden nicht ausgerichtet, wenn für die Pflanzung des selben Hochstamm-Feldobstbaumes Landschaftsqualitätsbeiträge ausbezahlt werden.
Gesuche Gesuche sind anlässlich der alljährlichen Betriebsstrukturdatenerhebung gemäss
DZV einzureichen.
Beiträge
Beiträge werden bis 31. Dezember des Gesuchsjahres ausgerichtet.
Pauschalbeiträge für die Umstellung auf biologische Produktionsform betragen für das 1. und 2. Umstellungsjahr je Fr. 300.-- pro ha.
Pauschalbeiträge für Neu- oder Ersatzanpflanzungen von Hochstamm-Feldobst- bäumen betragen einmalig Fr. 70.-- pro Baum.
Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft vollzieht ordnung über erschwerte Produktionsfo LG und die Bestimmungen dieser Ver- rmen.
.111
Beitragsvoraussetzungen
Bewirtschaftungsbeiträge werden für die standortgerechte Bewirtschaftung von Mäh- und Streuwiesen in Steillagen von mehr als 50 % Neigung ausgerichtet. Hanglagen in der Talzone sind nicht beitragsberechtigt.
Bewirtschafter müssen Wohnsitz im Kanton Schwyz haben.
Die Beitragsvoraussetzungen nach Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 DZV müs- sen erfüllt sein.
Der jährliche Bewirtschaftungsbeitrag beträgt Fr. 280.-- je Hektare anrechen- bare Fläche.
Beiträge unter Fr. 470.-- werden nicht entrichtet. VI. Tierzucht
Regierungsrat Der Regierungsrat schliesst mit den kantonalen Zuchtorganisationen Leistungs- vereinbarungen über die Durchführung von Ausstellungen und Wettbewerben ab.
Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft vollzieht Verordnung über die Tierzucht, soweit LG sowie die Bestimmungen dieser diese Erlasse nichts anderes vorsehen.
Bienenzucht
Das Amt für Landwirtschaft kann auf Gesuch hin zeitlich und örtlich befristete Zonen zum Schutz der Reinzucht in der Bienenzucht verfügen, wenn:
Das Gesuch ist dem Amt für Landwirtschaft mindestens drei Monate vor der geplanten Unterschutzstellung mit folgenden Unterlagen einzureichen:
Das Amt für Landwirtschaft publiziert die beabsichtigte Errichtung einer Schutzzone öffentlich und räumt Betroffenen vor Erlass der Verfügung eine Frist von 20 Tagen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein.
Die kantonalen Zuchtorganisationen werden in der Leistungsvereinbarung insbesondere verpflichtet:
.111 SRSZ 1.2.2026 5
In der Leistungsvereinbarung werden im Rahmen des jährlichen Voranschlags der Kantonsbeitrag an die Massnahmen gemäss Absatz 1 (Grundbeitrag) sowie die Höhe und die Bemessungskriterien für die tierbezogenen Beiträge an die Tierhalter, die der Verbesserung der Zuchtqualität dienen, festgelegt. VII. Pflanzenschutz
Amt für Landwirtschaft
Der Pflanzenschutzdienst ( LG) ist dem Amt für Landwirtschaft ange- gliedert.
Dieses ist insbesondere zuständig für die Anordnung, Umsetzung, Koordination und Kontrolle von Pflanzenschutzmassnahmen und entscheidet über Entschädi- gungsgesuche.
Kantonale Pflanzenschutzmassnahmen
Der Regierungsrat legt die kantonal geregelten Schadorganismen im Sinne von
Abs. 2 LG fest.
Der Umgang mit Schadorganismen und die Anordnung von Abwehrmassnah- men richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen vom
. Oktober 2018 (PGesV)26 . VIII. Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen 27
Regierungsrat Der Regierungsrat umschreibt die Anforderungen an die Vernetzung, genehmigt regionale Vernetzungsprojekte gemäss DZV und legt die Beitragssätze im Sinne
von LG fest.
Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft genehmigt die von der Trägerschaft festgelegten Nutzungsvorschriften und beaufsichtigt deren Umsetzung.
Beiträge
Die Beitragsvoraussetzungen richten sich nach der DZV.
Die Beitragsgewährung erfolgt im Rahmen des jährlichen Voranschlags.
.111
VIIIa. Landschaftsqualitätsbeiträge 31
Regierungsrat Der Regierungsrat genehmigt die Landschaftsqualitätsprojekte und legt die
Beitragssätze im Sinne von Abs. 1 LG fest.
Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft schliesst mit den Bewirtschaftern Bewirtschaf- tungsvereinbarungen ab und beaufsichtigt deren Umsetzung.
Es reicht Projektbewilligungsgesuche gemäss DZV ein.
Beiträge
Die Beitragsvoraussetzungen richten sich nach der DZV. Sie werden zusammen mit den Beitragssätzen in den einzelnen Projekten festgelegt.
Die Beitragsgewährung erfolgt im Rahmen des jährlichen Voranschlags. IX. Förderung der Wasserqualität
Regierungsrat Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen des jährlichen Voranschlags über die
Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Wasserqualität ( X. Ressourceneffiziente, umwelt- und klimaschonende Landwi LG). rtschaft 35
Ausgabenkompetenz
Die Zuständigkeiten zur Ausrichtung von Beiträgen gemäss LG richten sich nach der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung.
Beitragsvoraussetzungen
Beiträge nach a) direktzahlu Standardarbeit b) landwirtsch LG werden gewährt an: ngsberechtigte Betriebe im Kanton Schwyz mit mindestens 0.75 skräften; aftliche Trägerschaften und Selbsthilfeorganisationen im Sinne
von SVV.
Gesuchsteller haben nachzuweisen, dass das Projekt oder die Massnahme:
.111 SRSZ 1.2.2026 7
Das Amt für Landwirtschaft kann Massnahmen im Sinne von Abs. 2 Bst. a, b und d als generell unterstützungswürdig definieren. Für diese müssen die Ge- suchsteller die entsprechenden Nachweise nicht erbringen.
Beurteilungskriterien
Der fundierte Klima- und Umweltschutznutzen nach Abs. 2 LG bestimmt sich nach dem Beitrag:
In die Beurteilung können sowohl direkte als auch indirekte Effekte einbezogen werden. Zu berücksichtigen sind kurz-, mittel- und langfristige Wirkungen.
Die regionale Bedeutung von Projekten nach Abs. 2 LG bestimmt sich insbesondere nach:
Überregionale Wirkungen können berücksichtigt werden, sofern diese dem Kanton zugutekommen.
Gesuche
Gesuche sind bei der vom Amt für Landwirtschaft bezeichneten Stelle einzu- reichen.
Sie haben Auskunft zu geben über:
Beitragshöhe
Die anrechenbaren Kosten bestimmen sich nach SVV.
.111
Die Beiträge werden im Rahmen des jährlichen Voranschlags als einmalige oder zeitlich begrenzte Starthilfe ausgerichtet.
Für generelle Massnahmen nach Abs. 3 werden pauschale Beiträge ausgerichtet.
Berichterstattung Beitragsempfänger haben dem Amt für Landwirtschaft drei Jahre nach Ab- schluss des Projekts oder der Massnahme Bericht über die Umsetzung und die Wirkung zu erstatten. Dies gilt nicht für als generell unterstützungswürdig erklär-
te Massnahmen gemäss XI. Marktentlastung 4 Abs. 3 LV. 3
Regierungsrat Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen des jährlichen Voranschlags über die
Gewährung von ergänzenden Beiträgen an Marktentlastungsmassnahmen ( LG). XII. Pflicht zur Duldung der Bewirtschaftung von Brachland 44
Regierungsrat Der Regierungsrat entscheidet über die Duldungspflicht der Grundeigentümer im
Sinne von 29. April des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) vom 1998.46
Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft schliesst Verträge mit den künftigen Bewirtschaftern des Brachlandes ab und überprüft deren Einhaltung. XIII. Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen 48
Zuständigkeiten
a) sichert Beiträge an Strukturverbesserungsmassnahmen (§ ff. LG) ab Fr. 100 000.-- zu;
b) gewährt Zusatzbeiträge ( Abs. 4 LG);
c) gewährt Beiträge an die Wiederherstellung bei Unwetterschäden ( Abs. 5 LG);
d) gewährt landwirtschaftliche Investitionskredite ( LG) ab Fr. 250 000.--;
e) leistet Betriebshilfe ( LG) ab Fr. 250 000.--.
.111 SRSZ 1.2.2026 9
a) sichert Beiträge an Strukturverbesserungsmassnahmen (§ ff. LG) von weniger als Fr. 100 000.-- zu;
b) gewährt landwirtschaftliche Investitionskredite ( LG) von weniger als Fr. 250 000.--;
c) leistet Betriebshilfe ( d) ordnet die Rückerstattu LG) von weniger als Fr. 250 000.--; ng von Beiträgen, Investitionskrediten und Betriebs-
hilfen ( LG) an;
e) vollzieht die § und des Bundesrech massnahmen, soweit bis 20 LG sowie die Bestimmungen dieser Verordnung ts über Strukturverbesserungen und soziale Begleit- diese Erlasse nichts anderes vorsehen.
Beitragsvoraussetzungen
Die eingereichten Beitragsgesuche werden anhand der Kriterien Dringlichkeit, Projektart, Trägerschaft, Sanierungsart und Planungsstand priorisiert.
Beitragsgesuche mit geringer Priorität können zurückgestellt werden, bis die notwendigen Mittel vorhanden sind oder die Projekte eine höhere Dringlichkeit erreicht haben.
a) die Beitragsvoraussetzungen gemäss der SVV sowie nach ff. LV erfüllt sind;
Für Beiträge für Massnahmen im Hochbau muss zusätzlich die Finanzierbarkeit und langfristige Tragbarkeit der vorgesehenen Investition unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen der zukünftigen Agrarpolitik nachgewiesen werden durch:
.2 Mio. Franken;
Mit Beiträgen oder Investitionskrediten unterstützte Hochbauten sind zum Neuwert gegen Feuer- und Elementarschäden zu versichern.
.111
Beitragsberechtigte Massnahmen und Beitragshöhe
Die beitragsberechtigten Kosten richten sich nach den Vorgaben der SVV.
Kantonsbeiträge an die beitragsberechtigten Kosten von Tiefbaumassnahmen
gemäss ff. SVV können bis zu einem Höchstsatz von 40 % ausgerichtet werden.
Kantonsbeiträge an die beitragsberechtigten Kosten von Hochbaubaumass-
nahmen gemäss
nahmen gemäss gerichtet werd
Für Projekte zur regionalen Entwicklung gemäss
Mindestbeträge
Kantonsbeiträge sowie Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen unter Fr. 20 000.-- werden nicht gewährt.
Ausgenommen sind Beiträge an ökologische Massnahmen im Sinne von Abs. 2 Bst. c SVV, welche ab Fr. 5000.-- gewährt werden.
Feststellung Wettbewerbsneutralität und Einspracheverfahren
Das Amt für Landwirtschaft stellt die Wettbewerbsneutralität gemäss SVV fest.
Einsprachen gegen die Feststellung der Wettbewerbsneutralität richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP) vom 6. Juni 197458 . XIV. Berufsbildung und Beratung 59
Beiträge an landwirtschaftliche Weiterbildungen
Die vom Amt für Landwirtschaft bezeichnete Stelle entscheidet über die Ge- währung von Beiträgen an landwirtschaftliche Weiterbildungen.
Die Gesuchsteller haben das Beitragsgesuch innerhalb von drei Jahren seit erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung mit dem Nachweis, dass die Bei-
tragsvoraussetzungen nach Abs. 1 LG erfüllt sind, einzureichen.
Das Amt für Landwirtschaft bestimmt die als landwirtschaftsrelevant eingestuf- ten eidgenössischen Berufsprüfungen oder höheren Fachprüfungen im Sinne von
Abs. 1 LG und veröffentlicht diese auf einer Liste.
.111 SRSZ 1.2.2026 11 XV. Bäuerliches Bodenrecht 61
Der Regierungsrat ist beschwerdeberechtigte Aufsichtsbehörde ( des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] vom 4 Abs. 3 . Oktober 199162 ).
Er erlässt Weisungen über die Aufsicht.
Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft
a) bewilligt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot ( BGBB);
( ff. BGBB);
c) bewilligt die Überschreitung der Belastungsgrenze ( BGBB);
d) erlässt Feststellungsverfügungen nach BGBB;
e) verlangt Grundbuchanmerkungen nach BGBB;
f) schätzt den Nutzwert des Inventars ( Abs. 1bis BGBB).
Steuerverwaltung Die Steuerverwaltung
a) schätzt den Ertragswert ( BGBB);
b) setzt die Belastungsgrenze fest ( c) bestimmt den Durchschnittspreis p BGBB); ro m2 landwirtschaftlicher Nutzfläche
sowie den Zeitwert der Gebäude ( BGBB).
Zivilstandsamt Das Zivilstandsamt am Ort des Grundstückes, des Wohnsitzes oder des Heima- tortes des bisherigen Eigentümers reicht dem Grundbuchamt und dem Amt für Landwirtschaft auf deren Verlangen ein Verzeichnis der nach BGBB kaufs- und vorkaufsberechtigten Verwandten ein.
Grundbuchamt Das zuständige Grundbuchamt macht Personen, deren Adressen durch die Zivil- standsämter nicht ausfindig gemacht werden können, durch Publikation im Amtsblatt unter Androhung des Rechtsverlusts auf die Kaufs- und Vorkaufsrech- te nach BGBB aufmerksam.
.111
Gemeinden
Die Gemeinden können Grundbuchanmerkungen nach BGBB verlangen. XVI. Landwirtschaftliches Pachtrecht 66
Volkswirtschaftsdepartement Das Volkswirtschaftsdepartement ist zur Einsprache gegen den vereinbarten
Pachtzins für einzelne Grundstücke ( wirtschaftliche Pacht [LPG] vom 4. O des Bundesgesetzes über die land- ktober 198568 ) berechtigt.
Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft
a) bewilligt verkürzte Pachtdauern ( LPG);
b) bewilligt die Fortsetzung der Pacht auf kürzere Zeit ( LPG);
c) bewilligt die parzellenweise Verpachtung ( LPG);
d) bewilligt den Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe ( und 44 LPG);
Grundstücke ( XVII. Verfahr und 44 LPG). en und Verwaltungsmassnahmen 70
Rückforderung von Beiträgen
Das Amt für Landwirtschaft ist das zuständige Amt gemäss LG. XVIII. Schlussbestimmungen 72
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung zur Öko-Qualitätsverordnung vom 17. April 2002 (§ bis 7)73 wird aufgehoben.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2025
Beiträge an die landwirtschaftliche Weiterbildung im Sinne von LG
werden in Abweichung von tet, die ab dem 1. Januar Abs. 2 LV nur für Weiterbildungen ausgerich- 2026 abgeschlossen wurden.
Die neue Beitragsvoraussetzung gemäss Bst. c LV sowie die erhöhte
Bagatellgrenze gemäss reichten Gesuche, sofe nicht vor Inkrafttrete Behandlung gestützt au LV gelten für sämtliche ab 1. Januar 2026 einge- rn den Antragsstellern durch das Amt für Landwirtschaft n der Änderungen vom 25.November 2025 schriftlich eine f die bis 31. Dezember 2025 geltenden Vorgaben zuge- sichert wurde.
.111 SRSZ 1.2.2026 13
Die bis am 31. Dezember 2025 eingereichten Gesuche für Strukturverbesse- rungsbeiträge werden gestützt auf das bisherige Recht behandelt, sofern dieses für die Antragsteller vorteilhafter ist.
Änderung von bisherigem Recht Die Verordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz vom 18. Dezember 201276 wird wie folgt geändert:
Anhang 2: Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts nach Abs. 2 Bst. b KGeoiV Bezeichnung zugeordnete Rechtsgrundlagen zuständige Stelle [Amtsstelle des Kantons] Georeferenzdatensatz ÖREB Kataster Zugangsberechti- gungsstufe Freie Nutzung und Weitergabe Download-Dienst Identifikator Notariatskreis SRSZ 210.100
Bezirke [Grundbuch- inspektor] A X 1-SZ Fixpunkte LFP2, HFP2, LFP3, HFP3 (amtliche Vermessung) - kantonale Erweiterungen SRSZ 214.110
Abs. 2 AGI X A X X 2-SZ Bodenbedeckung (amtliche Vermessung) - kantonale Erweiterungen SRSZ 214.110
Abs. 2 AGI X A X X 3-SZ Einzelobjekte (amtli- che Vermessung) - kantonale Erweiterungen SRSZ 214.110
Abs. 2 AGI X A X X 4-SZ Höhen (amtliche Vermessung) - kanto- nale Erweiterungen SRSZ 214.110
Abs. 2 AGI X A X X 5-SZ Nomenklatur (amtliche Vermessung) - kanto- nale Erweiterungen SRSZ 214.110
Abs. 2 AGI X A X X 6-SZ Liegenschaften (amtli- che Vermessung) - kantonale Erweiterungen SRSZ 214.110
Abs. 2 AGI X A X X 7-SZ Gebäudeadressen (amtliche Vermessung) - kantonale Erweiterungen SRSZ 214.110
Abs. 2 AGI X A X X 8-SZ
.111
Bezeichnung zugeordnete Rechtsgrundlagen zuständige Stelle [Amtsstelle des Kantons] Georeferenzdatensatz ÖREB Kataster Zugangsberechti- gungsstufe Freie Nutzung und Weitergabe Download-Dienst Identifikator Dauernde Bodenver- schiebung (amtliche Vermessung) - kanto- nale Erweiterungen SRSZ 214.110
Abs. 2 AGI X A X X 9-SZ Hoheitsgrenzen (amtli- che Vermessung) - kantonale Erweiterungen SRSZ 214.110
Abs. 2 AGI X A X X 10-SZ Administrative Eintei- lungen (amtliche Vermessung) - kanto- nale Erweiterungen SRSZ 214.110
Abs. 2 AGI X A X X 11-SZ Rohrleitungen (amtli- che Vermessung) - kantonale Erweiterun- gen SRSZ 214.110
Abs. 2 AGI X A X X 12-SZ Bergregal und Untergrund SRSZ 215.110
§ S , 5 RSZ 215.111
ARE A X X 13-SZ Sicherheitsstützpunkt SRSZ 250.100
SRSZ 250.311
Abs. 1 AJV A X X 14-SZ Konkurskreise SRSZ 270.110
, 11 Bezirke [Betreibungs- und Kon- kursinspek- tor] A X X 15-SZ Sammelstellen für Tierkörper (kommunal) SRSZ 312.420
Abs. 2 Gemeinden [Kantons- tierarzt] A X X 16-SZ Sammelstellen für Tierkörper (regional) SRSZ 312.421
Abs. 1 Kantons- tierarzt A X X 17-SZ Notschlachtlokale und Schlachtanlagen SRSZ 312.421
Kantons- tierarzt A X X 18-SZ Forstkreise und Forstreviere SRSZ 313.110
Abs. 2 Ziff. 7 SRSZ 313.111
AWN A X X 19-SZ Soziale Einrichtungen SRSZ 380.300
AGS A X X 22-SZ Richtpläne der Gemeinden SRSZ 400.100
Gemeinden [ARE] A X 23-SZ
.111 SRSZ 1.2.2026 15 Bezeichnung zugeordnete Rechtsgrundlagen zuständige Stelle [Amtsstelle des Kantons] Georeferenzdatensatz ÖREB Kataster Zugangsberechti- gungsstufe Freie Nutzung und Weitergabe Download-Dienst Identifikator Stockgrenze SRSZ 400.111
Abs. 2 AWN A X X 24-SZ Hauptstrassen (Kan- tonsstrassen) SRSZ 442.110
,
Abs. 1 SRSZ 442.111
TBA X A X X 25-SZ Verbindungsstrassen (Verzeichnis für Beitragszahlungen) SRSZ 442.110
TBA B 26-SZ Nebenstrassen (Bezirk) SRSZ 442.110
Abs. 2,
Abs. 2 Bezirke [TBA] A X X 27-SZ Nebenstrassen (Gemeinde) SRSZ 442.110
Abs. 2,
Abs. 2 Gemeinden [TBA] A X X 28-SZ Öffentliche Gewässer (Hoheit Kanton) SRSZ 451.100
Abs. 3 SRSZ 451.111
AfG A X X 29-SZ Öffentliche Gewässer (Hoheit Bezirk) SRSZ 451.100
Abs. 3 SRSZ 451.111
Bezirke [AfG] A X X 30-SZ Wärmenutzung aus Wasser SRSZ 451.111
Abs. 2 Bst. n AfU A X X 31-SZ Perimeterpläne Wuhrkorporationen (Pflichtenkreis) SRSZ 451.100
Bezirke [AfG] A X X 32-SZ Strandbodenbenützung (öffentliche Gewässer) SRSZ 454.110
§ S ( G S ff. VA B 33-SZ trandbodenbenützung fliessende öffentliche ewässer) RSZ 454.110
§ B [ B S B S ff. ezirke AfG] 34-SZ irenenstandorte und eschallungsbereiche RSZ 512.100
Abs. 1,
SRSZ 711.111
Gemeinden [AMFZ] A X X 36-SZ Schutzräume und Schutzanlagen SRSZ 512.100
AMFZ B 37-SZ Beurteilungsgebiete für Steuerung Schutz- raumbau SRSZ 512.111
Abs. 2 Bst. g AMFZ B 38-SZ
.111
Bezeichnung zugeordnete Rechtsgrundlagen zuständige Stelle [Amtsstelle des Kantons] Georeferenzdatensatz ÖREB Kataster Zugangsberechti- gungsstufe Freie Nutzung und Weitergabe Download-Dienst Identifikator Zuweisungsplan (ZUPLA) SRSZ 512.111
Gemeinden [AMFZ] B 39-SZ Gebäude hoher Brandgefahr SRSZ 530.110
Abs. 2 AMFZ B 40-SZ Anlagen zur Löschwasserversorgung (Hydranten) SRSZ 530.110
Abs. 2 Gemeinden [AMFZ] B 41-SZ Apotheken und Drogerien SRSZ 573.211
§ S n S , 14, 15 AGS A X X 43-SZ pitäler (innerkanto- al) RSZ 574.110
AGS A X X 44-SZ Friedhofplan und Gräberverzeichnis SRSZ 575.111
Abs. 3,
Abs. 1 SRSZ 571.110
Abs. 1 Gemeinden [AGS] B 45-SZ Einzugsgebiete von Schulen (Kindergarten und Primarstufe) SRSZ 611.210
Abs. 1,
Abs. 2 Gemeinden [AVS] A X X 46-SZ Einzugsgebiet von Schulen (Sekundarstufe I) SRSZ 611.210
Abs. 2,
Abs. 2 Bezirke [AVS] A X X 47-SZ Einzugsgebiet von Sonderschulen SRSZ 611.210
Abs. 3,
Abs. 2 AVS A X X 48-SZ Standorte von Schulanlagen (Volks- schule) SRSZ 611.310
AVS A X X 49-SZ Standorte für Schulanlagen (Mittel- und Hochschule) SRSZ 623.110
Abs. 1,
Abs. 1 SRSZ 631.410
Abs. 1 AMH A X X 50-SZ Anlagen mit Immissio- nen hochfrequenter, nichtionisierender Strahlung SRSZ 711.111
Bst. e AfU A X X 53-SZ Sondier- und Probebohrungen SRSZ 712.110
Abs. 2 AfU B 54-SZ Wärmenutzung aus dem Untergrund SRSZ 712.110
Abs. 2 AfU A X X 55-SZ Abbaustellen (kantona- le Erweiterung) SRSZ 711.111
AfU A X X 58-SZ
.111 SRSZ 1.2.2026 17 Bezeichnung zugeordnete Rechtsgrundlagen zuständige Stelle [Amtsstelle des Kantons] Georeferenzdatensatz ÖREB Kataster Zugangsberechti- gungsstufe Freie Nutzung und Weitergabe Download-Dienst Identifikator Einrichtungen für Hofdünger und Raufut- tersilos SRSZ 451.111
Abs. 1 Bst. i AFL A X X 60-SZ Orte archäologischer Funde SRSZ 720.100
§ K d B s S , 14 AFK B X 61-SZ ommunale Inventare er schutzwürdigen iotope und Land- chaftselemente RSZ 721.110
§ [ A K B S , 4 Gemeinden AWN] X X 62-SZ antonale iotopschutzobjekte RSZ 721.110
,
Abs. 3,
Abs. 2 AWN A X X 65-SZ Kommunale Biotopschutzobjekte SRSZ 721.110
,
Abs. 1, 3,
Abs. 3 Gemeinden [AWN] A X X 66-SZ Kantonale Pflanzen- schutzreservate SRSZ 721.110
Abs. 3 AWN A X X 67-SZ Bauten zur Haltung von Nutztieren SRSZ 312.420
Bst. a AFL A X X 68-SZ Lebensräume von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren SRSZ 771.110
AfG A X X 71-SZ Fischbrutanstalten SRSZ 771.110
SRSZ 772.111.1
SRSZ 772.310.1
SRSZ 772.421.1
AfG A X X 73-SZ Fahrstreckenplan öffentlicher Verkehr SRSZ 781.211
AöV A X X 74-SZ Stationierungsplätze für Schiffe / Anlagen für die Schifffahrt SRSZ 784.311
§ S t B K n S -4 chiffskon- rolle 75-SZ antonales Gewässer- etz RSZ 451.100
AfG X A X X 76-SZ Wasserpflanzen SRSZ 451.111
Abs. 2 Bst. c AfG A X X 77-SZ Wildtierlebensräume SRSZ 761.100
AWN A X X 79-SZ
.111
Bezeichnung zugeordnete Rechtsgrundlagen zuständige Stelle [Amtsstelle des Kantons] Georeferenzdatensatz ÖREB Kataster Zugangsberechti- gungsstufe Freie Nutzung und Weitergabe Download-Dienst Identifikator Sportanlagen SRSZ 611.310
§ S , 2 RSZ 681.211
AVS A X X 80-SZ Verzeichnis öffentli- cher Wege mit privater Unterhaltspflicht (Wegrodel) SRSZ 443.110
Gemeinden [Kantonsge- richt] A X X 81-SZ Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge SRSZ 783.211
§ F , 3 AöV A X X 82-SZ aulbrut der Bienen [SR 916.40
Abs. 1] [SR 916.401
ff] SRSZ 312.420
SRSZ 581.220.1
Abs. 1 Bst. a Kantonstier- arzt [BLV] A X X 83-SZ Sauerbrut der Bienen [SR 916.40
Abs. 1] [SR 916.401
ff] SRSZ 312.420
SRSZ 581.220.1
Abs. 1 Bst. a Kantonstier- arzt [BLV] A X X 84-SZ Handlungsbedarf Fliessgewässer SRSZ 451.100
§ V k S , 43 AfG A X X 85-SZ elowegnetzpläne antonal RSZ 444.100
TBA A X X 86-SZ Velowegnetzpläne kommunal SRSZ 444.100
Gemeinden [TBA] A X X 87-SZ Autorisierte Reinigungsstellen für Schiffe SRSZ 784.312
Amt für Gewässer A X X 88-SZ Schutzzonen für die Reinzucht von Bienen SRSZ 312.111
AFL A X X 89-SZ
.111 SRSZ 1.2.2026 19
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.77
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
GS 20-593 mit Änderungen vom 11. Dezember 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-159), vom 17. Juni 2008 (GS 22-22j), vom 20. April 2010 (GS 22-100), vom 6. Dezember 2011 (GS 23-20), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 9. September 2014 (GS 24-15), vom 6. Dezember 2022 (GS 26-95) und vom 25. November 2025 (GS 27-83).
SRSZ 312.100.
Aufgehoben am 9. September 2014.
Fassung vom 6. Dezember 2022; Bst. d in der Fassung vom 25. November 2025.
Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Novmeber2025.
Abs. 1 Bst. a und b, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a bis d in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. e und f neu eingefügt am 25. November 2025.
SR 913.1.
Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 2 Bst. c und d in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. e bis g neu eingefügt am 25. November 2025.
Abs. 2 aufgehoben am 17. Juni 2008; Abs. 1 in der Fassung vom 25. November 2025.
Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.
Neu eingefügt am 25. November 2025.
Aufgehoben am 6. Dezember 2011.
Aufgehoben am 6. Dezember 2011.
Fassung vom 17. Juni 2008.
Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 9. September 2014; Abs. 1 in der Fassung vom 25. November 2025.
SR 910.13.
Fassung vom 9. September 2014.
Abs. 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2022
Fassung vom 17. Juni 2008.
Abs. 2, 3 in der Fassung vom 9. September 2014; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 6. Dezember 2022.
Fassung vom 11. Dezember 2007.
Fassung vom 17. Juni 2008.
Neu eingefügt am 25. November 2025.
Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 2 in der Fassung vom 25. November 2025.
Neu eingefügt am 25. November 2025.
SR 916.20.
Fassung vom 9. September 2014.
Überschrift in der Fassung vom 9. September 2014; Abs. 1 in der Fassung vom 25. November 2025.
Fassung vom 9. September 2014.
Abs. 1 in der Fassung vom 9. September 2014.
Neu eingefügt am 9. September 2014.
Neu eingefügt am 9. September 2014.
Neu eingefügt am 9. September 2014; Abs. 2 in der Fassung vom 25. November 2025.
Neu eingefügt am 9. September 2014.
.111
Neu eingefügt am 25. November2025.
Neu eingefügt am 25. November 2025.
Neu eingefügt am 25. November 2025.
Neu eingefügt am 25. November 2025.
Neu eingefügt am 25. November 2025.
Neu eingefügt am 25. November 2025.
Neu eingefügt am 25. November 2025.
Neu eingefügt am 25. November 2025.
Haupttitel in der Fassung vom 25. November 2025.
Neu eingefügt am 9. September 2014; Haupttitel in der Fassung vom 25. November 2025.
Neu eingefügt am 9. September 2014.
SR 910.1.
Neu eingefügt am 9. September 2014.
Haupttitel in der Fassung vom 25. November 2025.
Neu eingefügt am 25. November 2025.
Abs. 1 Bst. e neu eingefügt am 6. Dezember 2022; Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom
. November 2025.
Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 25. November 2025.
Neu eingefügt am 25. November 2025.
Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 25. November 2025.
Aufgehoben am 25. November 205.
Abs. 1 bis 4 in der Fassung vom, Abs. 5 aufgehoben am 25. November 2025.
Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 25. November 2025.
Neu eingefügt am 9. September 2014; Abs. 1 in der Fassung vom 25. November 2025.
SRSZ 234.110.
Haupttitel in der Fassung 25. November 2025.
Neu eingefügt am 25. November 2025.
Neu eingefügt am 25. November 2025.
SR 211.412.11.
Überschrift, Einleitung und Bst. f (neu) in der Fassung vom 17. Juni 2008.
Aufgehoben am 17. Juni 2008.
Fassung vom 17. Juni 2008.
Neu eingefügt am 25. November 2025.
Fassung vom 9. September 2014.
SR 221.213.2.
Fassung vom 17. Juni 2008; Bst. b und c in der Fassung vom 6. Dezember 2022.
Neu eingefügt am 25. November 2025.
Neu eingefügt am 25. November 2025.
Neu eingefügt am 25. November 2025.
SRSZ 312.220.
Neu eingefügt am 25. November 2025.
Neu eingefügt am 25. November 2025.
SRSZ 214.111.
Abl 2004 1842; Änderungen vom 11. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2402), vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339), vom 20. April 2010 am 1. Mai 2010 (Abl 2010 064), vom 6. Dezember 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2011 2611), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 9. September 2014 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 2069), vom 6. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3079) und vom 25. No- vember 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3025) in Kraft getreten.