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312.111

Landwirtschaftsverordnung

LV

Präambel

SRSZ 1.2.2026 1

Landwirtschaftsverordnung (LV) 1

(Vom 26. Oktober 2004)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 2

gestützt auf Abs. 1 des Gesetzes über die Landwirtschaft vom 26. November 2003 (LG),2 beschliesst:

  1. 3

Art. 1

Zweck Im Rahmen des Vollzugs der gesetzlichen Bestimmungen werden mit der kanto- nalen Landwirtschafts- und Ernährungspolitik insbesondere folgende Ziele ver- folgt:

  1. Förderung des Unternehmertums;
  2. Steigerung der Produktivität und Senkung der Kosten;
  3. Stärkung der Wertschöpfung;
  4. standortangepasste, ressourcenschonende und nachhaltige Produktion gekoppelt mit ökologischen Leistungen;
  5. Reduktion des administrativen Aufwands. II. Innovationsförderung

Art. 2

Ausgabenkompetenz

Art. 6

Die Zuständigkeiten zur Ausrichtung von Starthilfen und Beiträgen gemäss LG richten sich nach der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung.

Art. 3

Beitragsvoraussetzungen

Beiträge werden gewährt an:

  1. direktzahlungsberechtigte Betriebe im Kanton Schwyz mit mindestens 0.75 Standardarbeitskräften;
  2. landwirtschaftliche Trägerschaften und Selbsthilfeorganisationen im Sinne

Art. 41

von wirt , we bewe der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Land- schaft vom 2. November 2022 (SVV)7 lche die Steigerung der Wett- rbsfähigkeit in der Landwirtschaft bezwecken.

Gesuchsteller haben nachzuweisen, dass das Projekt:

  1. die Marktstellung des Betriebes oder mehrerer Betriebe einer Region verbes- sert;
  2. die Produktion, Verarbeitung, Vermarktung, Diversifizierung oder Aufwertung der Region betrifft;
  3. einen innovativen Charakter aufweist;

.111

  1. mit der Ausrichtung der Agrarpolitik und den regionalwirtschaftlichen Inte- ressen im Einklang steht;
  2. mit genügenden personellen, organisatorischen und finanziellen Mitteln umgesetzt werden kann und
  3. auf eine langfristige Wirkung ausgelegt ist.

Art. 4

Gesuche

Gesuche sind beim Amt für Landwirtschaft einzureichen.

Sie haben Auskunft zu geben über:

  1. Trägerschaft;
  2. Art und Zielsetzung des Vorhabens (Projektbeschrieb);
  3. Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen;
  4. erwartete Wirkung des Projekts auf die Wertschöpfung;
  5. Zeitplan;
  6. Budget und Finanzplan;
  7. Umsetzung der Wirkungskontrolle und die Berichterstattung.

Art. 5

Beurteilungskriterien Gesuche werden nach den Kriterien Innovation, Diversifikation, Marktorientie- rung, Praxistauglichkeit, Wirtschaftlichkeit, regionalwirtschaftliches Interesse, Wertschöpfungssteigerung und Ökologie beurteilt.

Art. 6

Beiträge

Anrechenbar sind nur jene Kosten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Entwicklung oder Einführung neuer Produkte oder Produktionsmethoden entstehen. Nicht anrechenbar sind insbesondere eigene Verwaltungskosten.

Beiträge von mindestens Fr. 5 000.-- werden im Rahmen des jährlichen Voran- schlags als einmalige oder zeitlich begrenzte Starthilfe ausgerichtet.

Sie können auch pauschal entrichtet werden.

Art. 6a

Wirkungskontrolle und Berichterstattung Beitragsempfänger haben dem Amt für Landwirtschaft drei Jahre nach Projek- tabschluss Bericht über die finanziellen und personellen Auswirkungen des Projekts sowie über dessen Umsetzung und die damit erzielte Wirkung zu erstat- ten. III. Selbsthilfe

Art. 7 Betriebshelferdienst

Der Kanton unterstützt den Betriebshelferdienst im Rahmen des Voranschlags jährlich mit höchstens Fr. 20 000.--, sofern die Aufrechterhaltung dieser bäuer- lichen Selbsthilfemassnahme es erfordert.

Der Kantonsbeitrag setzt eine Eigenfinanzierung von mindestens 75 % voraus.

.111 SRSZ 1.2.2026 3

Das Beitragsgesuch ist jährlich einzureichen. Die Rechnung des Vorjahres sowie das Budget des Gesuchsjahres sind beizulegen.

Art. 9

IV. Besonders ökologische Produktionsformen

Art. 10

Amt für Landwirtschaft

Art. 7

Das Amt für Landwirtschaft vollzieht ordnung über besonders ökologische Pr LG sowie die Bestimmungen dieser Ver- oduktionsformen.

Art. 11

Beitragsvoraussetzungen

Beiträge für die erstmalige Umstellung auf biologische Produktionsform erhal-

Art. 11

ten Bewirtschafter, welche die Voraussetzungen nach über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 2 der Verordnung 3. Oktober 2013 (DZV)16 erfüllen.

Beiträge für die Neu- oder Ersatzanpflanzung von Hochstamm-Feldobstbäumen

Art. 55

erhalten Bewirtschafter, welche die Voraussetzungen nach 58 DZV sowie Ziffer 12.1 zum Anhang 4 der DZV erfüllen, m Bäume anpflanzen und diesen Bestand mindestens acht Jahre Abs. 1 und indestens fünf pflegen.

Beiträge nach Abs. 2 werden nicht ausgerichtet, wenn für die Pflanzung des selben Hochstamm-Feldobstbaumes Landschaftsqualitätsbeiträge ausbezahlt werden.

Art. 12

Gesuche Gesuche sind anlässlich der alljährlichen Betriebsstrukturdatenerhebung gemäss

Art. 99

DZV einzureichen.

Art. 13

Beiträge

Beiträge werden bis 31. Dezember des Gesuchsjahres ausgerichtet.

Pauschalbeiträge für die Umstellung auf biologische Produktionsform betragen für das 1. und 2. Umstellungsjahr je Fr. 300.-- pro ha.

Pauschalbeiträge für Neu- oder Ersatzanpflanzungen von Hochstamm-Feldobst- bäumen betragen einmalig Fr. 70.-- pro Baum.

  1. Erschwerte Produktionsformen

Art. 14

Amt für Landwirtschaft

Art. 8

Das Amt für Landwirtschaft vollzieht ordnung über erschwerte Produktionsfo LG und die Bestimmungen dieser Ver- rmen.

.111

Art. 15

Beitragsvoraussetzungen

Bewirtschaftungsbeiträge werden für die standortgerechte Bewirtschaftung von Mäh- und Streuwiesen in Steillagen von mehr als 50 % Neigung ausgerichtet. Hanglagen in der Talzone sind nicht beitragsberechtigt.

Bewirtschafter müssen Wohnsitz im Kanton Schwyz haben.

Art. 43

Die Beitragsvoraussetzungen nach Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 DZV müs- sen erfüllt sein.

Art. 16 Beiträge

Der jährliche Bewirtschaftungsbeitrag beträgt Fr. 280.-- je Hektare anrechen- bare Fläche.

Beiträge unter Fr. 470.-- werden nicht entrichtet. VI. Tierzucht

Art. 17

Regierungsrat Der Regierungsrat schliesst mit den kantonalen Zuchtorganisationen Leistungs- vereinbarungen über die Durchführung von Ausstellungen und Wettbewerben ab.

Art. 18

Amt für Landwirtschaft

Art. 9

Das Amt für Landwirtschaft vollzieht Verordnung über die Tierzucht, soweit LG sowie die Bestimmungen dieser diese Erlasse nichts anderes vorsehen.

Art. 18a

Bienenzucht

Das Amt für Landwirtschaft kann auf Gesuch hin zeitlich und örtlich befristete Zonen zum Schutz der Reinzucht in der Bienenzucht verfügen, wenn:

  1. diese zur Sicherstellung der Reinzucht der Bienen notwendig sind;
  2. diese Zielsetzung nicht mit anderen Massnahmen erreicht werden kann und
  3. die Schutzzone im öffentlichen Interesse liegt.

Das Gesuch ist dem Amt für Landwirtschaft mindestens drei Monate vor der geplanten Unterschutzstellung mit folgenden Unterlagen einzureichen:

  1. Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Abs. 1;
  2. Angaben über die örtliche und zeitliche Beschränkung der Schutzzone.

Das Amt für Landwirtschaft publiziert die beabsichtigte Errichtung einer Schutzzone öffentlich und räumt Betroffenen vor Erlass der Verfügung eine Frist von 20 Tagen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein.

Art. 19 Leistungsvereinbarung

Die kantonalen Zuchtorganisationen werden in der Leistungsvereinbarung insbesondere verpflichtet:

.111 SRSZ 1.2.2026 5

  1. die Bezirke bei der Durchführung der Herbstausstellungen personell zu unterstützen;
  2. die Durchführung weiterer Ausstellungen und Wettbewerbe sicherzustellen.

In der Leistungsvereinbarung werden im Rahmen des jährlichen Voranschlags der Kantonsbeitrag an die Massnahmen gemäss Absatz 1 (Grundbeitrag) sowie die Höhe und die Bemessungskriterien für die tierbezogenen Beiträge an die Tierhalter, die der Verbesserung der Zuchtqualität dienen, festgelegt. VII. Pflanzenschutz

Art. 20

Amt für Landwirtschaft

Art. 11

Der Pflanzenschutzdienst ( LG) ist dem Amt für Landwirtschaft ange- gliedert.

Dieses ist insbesondere zuständig für die Anordnung, Umsetzung, Koordination und Kontrolle von Pflanzenschutzmassnahmen und entscheidet über Entschädi- gungsgesuche.

Art. 20a

Kantonale Pflanzenschutzmassnahmen

Der Regierungsrat legt die kantonal geregelten Schadorganismen im Sinne von

Art. 11

Abs. 2 LG fest.

Der Umgang mit Schadorganismen und die Anordnung von Abwehrmassnah- men richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen vom

. Oktober 2018 (PGesV)26 . VIII. Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen 27

Art. 21

Regierungsrat Der Regierungsrat umschreibt die Anforderungen an die Vernetzung, genehmigt regionale Vernetzungsprojekte gemäss DZV und legt die Beitragssätze im Sinne

Art. 12

von LG fest.

Art. 22

Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft genehmigt die von der Trägerschaft festgelegten Nutzungsvorschriften und beaufsichtigt deren Umsetzung.

Art. 23

Beiträge

Die Beitragsvoraussetzungen richten sich nach der DZV.

Die Beitragsgewährung erfolgt im Rahmen des jährlichen Voranschlags.

.111

VIIIa. Landschaftsqualitätsbeiträge 31

Art. 23a

Regierungsrat Der Regierungsrat genehmigt die Landschaftsqualitätsprojekte und legt die

Art. 12b

Beitragssätze im Sinne von Abs. 1 LG fest.

Art. 23b

Amt für Landwirtschaft

Das Amt für Landwirtschaft schliesst mit den Bewirtschaftern Bewirtschaf- tungsvereinbarungen ab und beaufsichtigt deren Umsetzung.

Es reicht Projektbewilligungsgesuche gemäss DZV ein.

Art. 23c

Beiträge

Die Beitragsvoraussetzungen richten sich nach der DZV. Sie werden zusammen mit den Beitragssätzen in den einzelnen Projekten festgelegt.

Die Beitragsgewährung erfolgt im Rahmen des jährlichen Voranschlags. IX. Förderung der Wasserqualität

Art. 24

Regierungsrat Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen des jährlichen Voranschlags über die

Art. 13

Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Wasserqualität ( X. Ressourceneffiziente, umwelt- und klimaschonende Landwi LG). rtschaft 35

Art. 24a

Ausgabenkompetenz

Art. 12a

Die Zuständigkeiten zur Ausrichtung von Beiträgen gemäss LG richten sich nach der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung.

Art. 24b

Beitragsvoraussetzungen

Art. 12a

Beiträge nach a) direktzahlu Standardarbeit b) landwirtsch LG werden gewährt an: ngsberechtigte Betriebe im Kanton Schwyz mit mindestens 0.75 skräften; aftliche Trägerschaften und Selbsthilfeorganisationen im Sinne

Art. 41

von SVV.

Gesuchsteller haben nachzuweisen, dass das Projekt oder die Massnahme:

  1. einen innovativen Charakter aufweist und einen fundierten Klima- und Um- weltschutznutzen zur Folge hat;
  2. mit der Ausrichtung der Agrarpolitik und den regionalwirtschaftlichen Inte- ressen im Einklang steht;
  3. mit genügenden personellen, organisatorischen und finanziellen Mittel um- gesetzt werden kann und

.111 SRSZ 1.2.2026 7

  1. auf eine langfristige Wirkung ausgelegt ist;
  2. das Projekt hat zudem von regionaler Bedeutung zu sein.

Das Amt für Landwirtschaft kann Massnahmen im Sinne von Abs. 2 Bst. a, b und d als generell unterstützungswürdig definieren. Für diese müssen die Ge- suchsteller die entsprechenden Nachweise nicht erbringen.

Art. 24c

Beurteilungskriterien

  1. Nutzen

Art. 12a

Der fundierte Klima- und Umweltschutznutzen nach Abs. 2 LG bestimmt sich nach dem Beitrag:

  1. zur Minderung von Treibhausgasemissionen;
  2. zur Steigerung der Energieeffizienz;
  3. zur Nutzung erneuerbarer Energien;
  4. zum Erhalt und zur Aufwertung von Ökosystemen;
  5. zur Schonung von Ressourcen;
  6. zur Anpassung an den Klimawandel.

In die Beurteilung können sowohl direkte als auch indirekte Effekte einbezogen werden. Zu berücksichtigen sind kurz-, mittel- und langfristige Wirkungen.

Art. 24d

  1. Regionale Bedeutung

Art. 12a

Die regionale Bedeutung von Projekten nach Abs. 2 LG bestimmt sich insbesondere nach:

  1. ihrem Beitrag zur Erhaltung oder Verbesserung der natürlichen Lebensgrund- lagen im Kantonsgebiet;
  2. ihrer Relevanz für die regionale Wertschöpfung;
  3. ihrer Akzeptanz und Unterstützung in der Bevölkerung;
  4. ihrer Eignung als Modell oder Vorbild für weitere Vorhaben.

Überregionale Wirkungen können berücksichtigt werden, sofern diese dem Kanton zugutekommen.

Art. 24e

Gesuche

Gesuche sind bei der vom Amt für Landwirtschaft bezeichneten Stelle einzu- reichen.

Sie haben Auskunft zu geben über:

  1. Trägerschaft;
  2. Art und Zielsetzung des Vorhabens (Projektbeschrieb);
  3. Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen;
  4. erwartete Wirkung (Ressourceneffizienz, Klima, Umwelt);
  5. Innovationscharakter des Projekts oder der Massnahme;
  6. Zeitplan, Budget und Finanzplan und
  7. Umsetzung der Wirkungskontrolle.

Art. 24f

Beitragshöhe

Art. 10

Die anrechenbaren Kosten bestimmen sich nach SVV.

.111

Die Beiträge werden im Rahmen des jährlichen Voranschlags als einmalige oder zeitlich begrenzte Starthilfe ausgerichtet.

Art. 24b

Für generelle Massnahmen nach Abs. 3 werden pauschale Beiträge ausgerichtet.

Art. 24g

Berichterstattung Beitragsempfänger haben dem Amt für Landwirtschaft drei Jahre nach Ab- schluss des Projekts oder der Massnahme Bericht über die Umsetzung und die Wirkung zu erstatten. Dies gilt nicht für als generell unterstützungswürdig erklär-

Art. 24b

te Massnahmen gemäss XI. Marktentlastung 4 Abs. 3 LV. 3

Art. 25

Regierungsrat Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen des jährlichen Voranschlags über die

Art. 14

Gewährung von ergänzenden Beiträgen an Marktentlastungsmassnahmen ( LG). XII. Pflicht zur Duldung der Bewirtschaftung von Brachland 44

Art. 25a

Regierungsrat Der Regierungsrat entscheidet über die Duldungspflicht der Grundeigentümer im

Art. 165b

Sinne von 29. April des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) vom 1998.46

Art. 25b

Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft schliesst Verträge mit den künftigen Bewirtschaftern des Brachlandes ab und überprüft deren Einhaltung. XIII. Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen 48

Art. 26

Zuständigkeiten

  1. Volkswirtschaftsdepartement Das Volkswirtschaftsdepartement:

Art. 16

a) sichert Beiträge an Strukturverbesserungsmassnahmen (§ ff. LG) ab Fr. 100 000.-- zu;

Art. 18

b) gewährt Zusatzbeiträge ( Abs. 4 LG);

Art. 18

c) gewährt Beiträge an die Wiederherstellung bei Unwetterschäden ( Abs. 5 LG);

Art. 20

d) gewährt landwirtschaftliche Investitionskredite ( LG) ab Fr. 250 000.--;

Art. 15

e) leistet Betriebshilfe ( LG) ab Fr. 250 000.--.

.111 SRSZ 1.2.2026 9

Art. 27

  1. Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft:

Art. 16

a) sichert Beiträge an Strukturverbesserungsmassnahmen (§ ff. LG) von weniger als Fr. 100 000.-- zu;

Art. 20

b) gewährt landwirtschaftliche Investitionskredite ( LG) von weniger als Fr. 250 000.--;

Art. 15

c) leistet Betriebshilfe ( d) ordnet die Rückerstattu LG) von weniger als Fr. 250 000.--; ng von Beiträgen, Investitionskrediten und Betriebs-

Art. 34

hilfen ( LG) an;

Art. 15

e) vollzieht die § und des Bundesrech massnahmen, soweit bis 20 LG sowie die Bestimmungen dieser Verordnung ts über Strukturverbesserungen und soziale Begleit- diese Erlasse nichts anderes vorsehen.

Art. 28

Beitragsvoraussetzungen

  1. allgemein

Die eingereichten Beitragsgesuche werden anhand der Kriterien Dringlichkeit, Projektart, Trägerschaft, Sanierungsart und Planungsstand priorisiert.

Beitragsgesuche mit geringer Priorität können zurückgestellt werden, bis die notwendigen Mittel vorhanden sind oder die Projekte eine höhere Dringlichkeit erreicht haben.

Art. 28a

  1. Für Strukturverbesserungsmassnahmen Beiträge für Strukturverbesserungsmassnahmen werden gewährt, wenn:

Art. 29

a) die Beitragsvoraussetzungen gemäss der SVV sowie nach ff. LV erfüllt sind;

  1. im Beitragsjahr die diesbezüglichen Mittel des Bundes und des Kantons noch nicht ausgeschöpft sind und
  2. deren landwirtschaftliches Interesse mindestens 50 % beträgt.

Art. 29

  1. Für Massnahmen im Hochbau

Für Beiträge für Massnahmen im Hochbau muss zusätzlich die Finanzierbarkeit und langfristige Tragbarkeit der vorgesehenen Investition unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen der zukünftigen Agrarpolitik nachgewiesen werden durch:

  1. Betriebskonzept (Businessplan inklusive Betriebsvoranschlag, Finanzie- rungsplan für die nächsten fünf Jahre);
  2. Betriebswirtschaftliche Buchhaltungsergebnisse der letzten drei Jahre;
  3. einen voraussichtlichen Jahresgewinn nach der Investition von mindestens Fr. 10 000.-- je Standardarbeitskraft;
  4. eine Teilnahmebestätigung einer Weiterbildungsveranstaltung in den Berei- chen Betriebswirtschaft oder Raumplanung ab einer Investitionssumme von

.2 Mio. Franken;

  1. eine Teilnahmebestätigung einer Gesamtversicherungsberatung ab einer Investitionssumme von Fr. 500 000.--.

Mit Beiträgen oder Investitionskrediten unterstützte Hochbauten sind zum Neuwert gegen Feuer- und Elementarschäden zu versichern.

.111

Art. 31

Beitragsberechtigte Massnahmen und Beitragshöhe

Die beitragsberechtigten Kosten richten sich nach den Vorgaben der SVV.

Kantonsbeiträge an die beitragsberechtigten Kosten von Tiefbaumassnahmen

Art. 14

gemäss ff. SVV können bis zu einem Höchstsatz von 40 % ausgerichtet werden.

Kantonsbeiträge an die beitragsberechtigten Kosten von Hochbaubaumass-

Art. 29

nahmen gemäss

  1. SVV sowie an zusätzliche Strukturverbesserungsmass-

Art. 40

nahmen gemäss gerichtet werd

  1. SVV können bis zu einem Höchstsatz von 25 % aus- en.

Art. 47

Für Projekte zur regionalen Entwicklung gemäss

  1. SVV beträgt der maximale Beitragssatz 32 %.

Art. 32

Mindestbeträge

Kantonsbeiträge sowie Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen unter Fr. 20 000.-- werden nicht gewährt.

Art. 40

Ausgenommen sind Beiträge an ökologische Massnahmen im Sinne von Abs. 2 Bst. c SVV, welche ab Fr. 5000.-- gewährt werden.

Art. 32a

Feststellung Wettbewerbsneutralität und Einspracheverfahren

Art. 9

Das Amt für Landwirtschaft stellt die Wettbewerbsneutralität gemäss SVV fest.

Einsprachen gegen die Feststellung der Wettbewerbsneutralität richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP) vom 6. Juni 197458 . XIV. Berufsbildung und Beratung 59

Art. 32b

Beiträge an landwirtschaftliche Weiterbildungen

Die vom Amt für Landwirtschaft bezeichnete Stelle entscheidet über die Ge- währung von Beiträgen an landwirtschaftliche Weiterbildungen.

Die Gesuchsteller haben das Beitragsgesuch innerhalb von drei Jahren seit erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung mit dem Nachweis, dass die Bei-

Art. 21a

tragsvoraussetzungen nach Abs. 1 LG erfüllt sind, einzureichen.

Das Amt für Landwirtschaft bestimmt die als landwirtschaftsrelevant eingestuf- ten eidgenössischen Berufsprüfungen oder höheren Fachprüfungen im Sinne von

Art. 21a

Abs. 1 LG und veröffentlicht diese auf einer Liste.

.111 SRSZ 1.2.2026 11 XV. Bäuerliches Bodenrecht 61

Art. 83

Der Regierungsrat ist beschwerdeberechtigte Aufsichtsbehörde ( des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] vom 4 Abs. 3 . Oktober 199162 ).

Er erlässt Weisungen über die Aufsicht.

Art. 34

Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft

Art. 60

a) bewilligt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot ( BGBB);

  1. bewilligt den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken

Art. 61

( ff. BGBB);

Art. 76

c) bewilligt die Überschreitung der Belastungsgrenze ( BGBB);

Art. 84

d) erlässt Feststellungsverfügungen nach BGBB;

Art. 86

e) verlangt Grundbuchanmerkungen nach BGBB;

Art. 87

f) schätzt den Nutzwert des Inventars ( Abs. 1bis BGBB).

Art. 35

Steuerverwaltung Die Steuerverwaltung

Art. 87

a) schätzt den Ertragswert ( BGBB);

Art. 73

b) setzt die Belastungsgrenze fest ( c) bestimmt den Durchschnittspreis p BGBB); ro m2 landwirtschaftlicher Nutzfläche

Art. 66

sowie den Zeitwert der Gebäude ( BGBB).

Art. 37

Zivilstandsamt Das Zivilstandsamt am Ort des Grundstückes, des Wohnsitzes oder des Heima- tortes des bisherigen Eigentümers reicht dem Grundbuchamt und dem Amt für Landwirtschaft auf deren Verlangen ein Verzeichnis der nach BGBB kaufs- und vorkaufsberechtigten Verwandten ein.

Art. 38

Grundbuchamt Das zuständige Grundbuchamt macht Personen, deren Adressen durch die Zivil- standsämter nicht ausfindig gemacht werden können, durch Publikation im Amtsblatt unter Androhung des Rechtsverlusts auf die Kaufs- und Vorkaufsrech- te nach BGBB aufmerksam.

.111

Art. 39

Gemeinden

Art. 86

Die Gemeinden können Grundbuchanmerkungen nach BGBB verlangen. XVI. Landwirtschaftliches Pachtrecht 66

Art. 40

Volkswirtschaftsdepartement Das Volkswirtschaftsdepartement ist zur Einsprache gegen den vereinbarten

Art. 43

Pachtzins für einzelne Grundstücke ( wirtschaftliche Pacht [LPG] vom 4. O des Bundesgesetzes über die land- ktober 198568 ) berechtigt.

Art. 41

Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft

Art. 7

a) bewilligt verkürzte Pachtdauern ( LPG);

Art. 8

b) bewilligt die Fortsetzung der Pacht auf kürzere Zeit ( LPG);

Art. 30

c) bewilligt die parzellenweise Verpachtung ( LPG);

Art. 42

d) bewilligt den Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe ( und 44 LPG);

  1. entscheidet über Einsprachen gegen den Pachtzins für landwirtschaftliche

Art. 43

Grundstücke ( XVII. Verfahr und 44 LPG). en und Verwaltungsmassnahmen 70

Art. 41a

Rückforderung von Beiträgen

Art. 34a

Das Amt für Landwirtschaft ist das zuständige Amt gemäss LG. XVIII. Schlussbestimmungen 72

Art. 42

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 5

Die Verordnung zur Öko-Qualitätsverordnung vom 17. April 2002 (§ bis 7)73 wird aufgehoben.

Art. 42a

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2025

Art. 21a

Beiträge an die landwirtschaftliche Weiterbildung im Sinne von LG

Art. 32b

werden in Abweichung von tet, die ab dem 1. Januar Abs. 2 LV nur für Weiterbildungen ausgerich- 2026 abgeschlossen wurden.

Art. 28a

Die neue Beitragsvoraussetzung gemäss Bst. c LV sowie die erhöhte

Art. 32

Bagatellgrenze gemäss reichten Gesuche, sofe nicht vor Inkrafttrete Behandlung gestützt au LV gelten für sämtliche ab 1. Januar 2026 einge- rn den Antragsstellern durch das Amt für Landwirtschaft n der Änderungen vom 25.November 2025 schriftlich eine f die bis 31. Dezember 2025 geltenden Vorgaben zuge- sichert wurde.

.111 SRSZ 1.2.2026 13

Die bis am 31. Dezember 2025 eingereichten Gesuche für Strukturverbesse- rungsbeiträge werden gestützt auf das bisherige Recht behandelt, sofern dieses für die Antragsteller vorteilhafter ist.

Art. 42b

Änderung von bisherigem Recht Die Verordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz vom 18. Dezember 201276 wird wie folgt geändert:

Art. 1

Anhang 2: Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts nach Abs. 2 Bst. b KGeoiV Bezeichnung zugeordnete Rechtsgrundlagen zuständige Stelle [Amtsstelle des Kantons] Georeferenzdatensatz ÖREB Kataster Zugangsberechti- gungsstufe Freie Nutzung und Weitergabe Download-Dienst Identifikator Notariatskreis SRSZ 210.100

Art. 81

Bezirke [Grundbuch- inspektor] A X 1-SZ Fixpunkte LFP2, HFP2, LFP3, HFP3 (amtliche Vermessung) - kantonale Erweiterungen SRSZ 214.110

Art. 19

Abs. 2 AGI X A X X 2-SZ Bodenbedeckung (amtliche Vermessung) - kantonale Erweiterungen SRSZ 214.110

Art. 19

Abs. 2 AGI X A X X 3-SZ Einzelobjekte (amtli- che Vermessung) - kantonale Erweiterungen SRSZ 214.110

Art. 19

Abs. 2 AGI X A X X 4-SZ Höhen (amtliche Vermessung) - kanto- nale Erweiterungen SRSZ 214.110

Art. 19

Abs. 2 AGI X A X X 5-SZ Nomenklatur (amtliche Vermessung) - kanto- nale Erweiterungen SRSZ 214.110

Art. 19

Abs. 2 AGI X A X X 6-SZ Liegenschaften (amtli- che Vermessung) - kantonale Erweiterungen SRSZ 214.110

Art. 19

Abs. 2 AGI X A X X 7-SZ Gebäudeadressen (amtliche Vermessung) - kantonale Erweiterungen SRSZ 214.110

Art. 19

Abs. 2 AGI X A X X 8-SZ

.111

Bezeichnung zugeordnete Rechtsgrundlagen zuständige Stelle [Amtsstelle des Kantons] Georeferenzdatensatz ÖREB Kataster Zugangsberechti- gungsstufe Freie Nutzung und Weitergabe Download-Dienst Identifikator Dauernde Bodenver- schiebung (amtliche Vermessung) - kanto- nale Erweiterungen SRSZ 214.110

Art. 19

Abs. 2 AGI X A X X 9-SZ Hoheitsgrenzen (amtli- che Vermessung) - kantonale Erweiterungen SRSZ 214.110

Art. 19

Abs. 2 AGI X A X X 10-SZ Administrative Eintei- lungen (amtliche Vermessung) - kanto- nale Erweiterungen SRSZ 214.110

Art. 19

Abs. 2 AGI X A X X 11-SZ Rohrleitungen (amtli- che Vermessung) - kantonale Erweiterun- gen SRSZ 214.110

Art. 19

Abs. 2 AGI X A X X 12-SZ Bergregal und Untergrund SRSZ 215.110

Art. 3

§ S , 5 RSZ 215.111

Art. 4

ARE A X X 13-SZ Sicherheitsstützpunkt SRSZ 250.100

Art. 1

SRSZ 250.311

Art. 2

Abs. 1 AJV A X X 14-SZ Konkurskreise SRSZ 270.110

Art. 2

, 11 Bezirke [Betreibungs- und Kon- kursinspek- tor] A X X 15-SZ Sammelstellen für Tierkörper (kommunal) SRSZ 312.420

Art. 12

Abs. 2 Gemeinden [Kantons- tierarzt] A X X 16-SZ Sammelstellen für Tierkörper (regional) SRSZ 312.421

Art. 3

Abs. 1 Kantons- tierarzt A X X 17-SZ Notschlachtlokale und Schlachtanlagen SRSZ 312.421

Art. 4

Kantons- tierarzt A X X 18-SZ Forstkreise und Forstreviere SRSZ 313.110

Art. 19

Abs. 2 Ziff. 7 SRSZ 313.111

Art. 2

AWN A X X 19-SZ Soziale Einrichtungen SRSZ 380.300

Art. 2

AGS A X X 22-SZ Richtpläne der Gemeinden SRSZ 400.100

Art. 13

Gemeinden [ARE] A X 23-SZ

.111 SRSZ 1.2.2026 15 Bezeichnung zugeordnete Rechtsgrundlagen zuständige Stelle [Amtsstelle des Kantons] Georeferenzdatensatz ÖREB Kataster Zugangsberechti- gungsstufe Freie Nutzung und Weitergabe Download-Dienst Identifikator Stockgrenze SRSZ 400.111

Art. 35

Abs. 2 AWN A X X 24-SZ Hauptstrassen (Kan- tonsstrassen) SRSZ 442.110

Art. 5

,

Art. 12

Abs. 1 SRSZ 442.111

Art. 10

TBA X A X X 25-SZ Verbindungsstrassen (Verzeichnis für Beitragszahlungen) SRSZ 442.110

Art. 6

TBA B 26-SZ Nebenstrassen (Bezirk) SRSZ 442.110

Art. 6

Abs. 2,

Art. 7

Abs. 2 Bezirke [TBA] A X X 27-SZ Nebenstrassen (Gemeinde) SRSZ 442.110

Art. 6

Abs. 2,

Art. 7

Abs. 2 Gemeinden [TBA] A X X 28-SZ Öffentliche Gewässer (Hoheit Kanton) SRSZ 451.100

Art. 6

Abs. 3 SRSZ 451.111

Art. 4

AfG A X X 29-SZ Öffentliche Gewässer (Hoheit Bezirk) SRSZ 451.100

Art. 6

Abs. 3 SRSZ 451.111

Art. 4

Bezirke [AfG] A X X 30-SZ Wärmenutzung aus Wasser SRSZ 451.111

Art. 15

Abs. 2 Bst. n AfU A X X 31-SZ Perimeterpläne Wuhrkorporationen (Pflichtenkreis) SRSZ 451.100

Art. 50

Bezirke [AfG] A X X 32-SZ Strandbodenbenützung (öffentliche Gewässer) SRSZ 454.110

Art. 6

§ S ( G S ff. VA B 33-SZ trandbodenbenützung fliessende öffentliche ewässer) RSZ 454.110

Art. 10

§ B [ B S B S ff. ezirke AfG] 34-SZ irenenstandorte und eschallungsbereiche RSZ 512.100

Art. 5

Abs. 1,

Art. 23

SRSZ 711.111

Art. 57

Gemeinden [AMFZ] A X X 36-SZ Schutzräume und Schutzanlagen SRSZ 512.100

Art. 21

AMFZ B 37-SZ Beurteilungsgebiete für Steuerung Schutz- raumbau SRSZ 512.111

Art. 5

Abs. 2 Bst. g AMFZ B 38-SZ

.111

Bezeichnung zugeordnete Rechtsgrundlagen zuständige Stelle [Amtsstelle des Kantons] Georeferenzdatensatz ÖREB Kataster Zugangsberechti- gungsstufe Freie Nutzung und Weitergabe Download-Dienst Identifikator Zuweisungsplan (ZUPLA) SRSZ 512.111

Art. 22

Gemeinden [AMFZ] B 39-SZ Gebäude hoher Brandgefahr SRSZ 530.110

Art. 6

Abs. 2 AMFZ B 40-SZ Anlagen zur Löschwasserversorgung (Hydranten) SRSZ 530.110

Art. 20

Abs. 2 Gemeinden [AMFZ] B 41-SZ Apotheken und Drogerien SRSZ 573.211

Art. 10

§ S n S , 14, 15 AGS A X X 43-SZ pitäler (innerkanto- al) RSZ 574.110

Art. 11

AGS A X X 44-SZ Friedhofplan und Gräberverzeichnis SRSZ 575.111

Art. 2

Abs. 3,

Art. 7

Abs. 1 SRSZ 571.110

Art. 17

Abs. 1 Gemeinden [AGS] B 45-SZ Einzugsgebiete von Schulen (Kindergarten und Primarstufe) SRSZ 611.210

Art. 20

Abs. 1,

Art. 21

Abs. 2 Gemeinden [AVS] A X X 46-SZ Einzugsgebiet von Schulen (Sekundarstufe I) SRSZ 611.210

Art. 20

Abs. 2,

Art. 21

Abs. 2 Bezirke [AVS] A X X 47-SZ Einzugsgebiet von Sonderschulen SRSZ 611.210

Art. 20

Abs. 3,

Art. 21

Abs. 2 AVS A X X 48-SZ Standorte von Schulanlagen (Volks- schule) SRSZ 611.310

Art. 2

AVS A X X 49-SZ Standorte für Schulanlagen (Mittel- und Hochschule) SRSZ 623.110

Art. 8

Abs. 1,

Art. 37

Abs. 1 SRSZ 631.410

Art. 9

Abs. 1 AMH A X X 50-SZ Anlagen mit Immissio- nen hochfrequenter, nichtionisierender Strahlung SRSZ 711.111

Art. 70

Bst. e AfU A X X 53-SZ Sondier- und Probebohrungen SRSZ 712.110

Art. 29

Abs. 2 AfU B 54-SZ Wärmenutzung aus dem Untergrund SRSZ 712.110

Art. 29

Abs. 2 AfU A X X 55-SZ Abbaustellen (kantona- le Erweiterung) SRSZ 711.111

Art. 45

AfU A X X 58-SZ

.111 SRSZ 1.2.2026 17 Bezeichnung zugeordnete Rechtsgrundlagen zuständige Stelle [Amtsstelle des Kantons] Georeferenzdatensatz ÖREB Kataster Zugangsberechti- gungsstufe Freie Nutzung und Weitergabe Download-Dienst Identifikator Einrichtungen für Hofdünger und Raufut- tersilos SRSZ 451.111

Art. 17

Abs. 1 Bst. i AFL A X X 60-SZ Orte archäologischer Funde SRSZ 720.100

Art. 1

§ K d B s S , 14 AFK B X 61-SZ ommunale Inventare er schutzwürdigen iotope und Land- chaftselemente RSZ 721.110

Art. 2

§ [ A K B S , 4 Gemeinden AWN] X X 62-SZ antonale iotopschutzobjekte RSZ 721.110

Art. 5

,

Art. 6

Abs. 3,

Art. 7

Abs. 2 AWN A X X 65-SZ Kommunale Biotopschutzobjekte SRSZ 721.110

Art. 5

,

Art. 6

Abs. 1, 3,

Art. 7

Abs. 3 Gemeinden [AWN] A X X 66-SZ Kantonale Pflanzen- schutzreservate SRSZ 721.110

Art. 9a

Abs. 3 AWN A X X 67-SZ Bauten zur Haltung von Nutztieren SRSZ 312.420

Art. 4

Bst. a AFL A X X 68-SZ Lebensräume von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren SRSZ 771.110

Art. 21

AfG A X X 71-SZ Fischbrutanstalten SRSZ 771.110

Art. 26

SRSZ 772.111.1

Art. 10

SRSZ 772.310.1

Art. 9

SRSZ 772.421.1

Art. 13

AfG A X X 73-SZ Fahrstreckenplan öffentlicher Verkehr SRSZ 781.211

Art. 2

AöV A X X 74-SZ Stationierungsplätze für Schiffe / Anlagen für die Schifffahrt SRSZ 784.311

Art. 2

§ S t B K n S -4 chiffskon- rolle 75-SZ antonales Gewässer- etz RSZ 451.100

Art. 42a

AfG X A X X 76-SZ Wasserpflanzen SRSZ 451.111

Art. 7

Abs. 2 Bst. c AfG A X X 77-SZ Wildtierlebensräume SRSZ 761.100

Art. 45

AWN A X X 79-SZ

.111

Bezeichnung zugeordnete Rechtsgrundlagen zuständige Stelle [Amtsstelle des Kantons] Georeferenzdatensatz ÖREB Kataster Zugangsberechti- gungsstufe Freie Nutzung und Weitergabe Download-Dienst Identifikator Sportanlagen SRSZ 611.310

Art. 1

§ S , 2 RSZ 681.211

Art. 1

AVS A X X 80-SZ Verzeichnis öffentli- cher Wege mit privater Unterhaltspflicht (Wegrodel) SRSZ 443.110

Art. 9

Gemeinden [Kantonsge- richt] A X X 81-SZ Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge SRSZ 783.211

Art. 1

§ F , 3 AöV A X X 82-SZ aulbrut der Bienen [SR 916.40

Art. 1

Abs. 1] [SR 916.401

Art. 269

ff] SRSZ 312.420

Art. 5

SRSZ 581.220.1

Art. 8b

Abs. 1 Bst. a Kantonstier- arzt [BLV] A X X 83-SZ Sauerbrut der Bienen [SR 916.40

Art. 1

Abs. 1] [SR 916.401

Art. 273

ff] SRSZ 312.420

Art. 5

SRSZ 581.220.1

Art. 8b

Abs. 1 Bst. a Kantonstier- arzt [BLV] A X X 84-SZ Handlungsbedarf Fliessgewässer SRSZ 451.100

Art. 42a

§ V k S , 43 AfG A X X 85-SZ elowegnetzpläne antonal RSZ 444.100

Art. 5

TBA A X X 86-SZ Velowegnetzpläne kommunal SRSZ 444.100

Art. 6

Gemeinden [TBA] A X X 87-SZ Autorisierte Reinigungsstellen für Schiffe SRSZ 784.312

Art. 4

Amt für Gewässer A X X 88-SZ Schutzzonen für die Reinzucht von Bienen SRSZ 312.111

Art. 18a

AFL A X X 89-SZ

.111 SRSZ 1.2.2026 19

Art. 43 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.77

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

GS 20-593 mit Änderungen vom 11. Dezember 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-159), vom 17. Juni 2008 (GS 22-22j), vom 20. April 2010 (GS 22-100), vom 6. Dezember 2011 (GS 23-20), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 9. September 2014 (GS 24-15), vom 6. Dezember 2022 (GS 26-95) und vom 25. November 2025 (GS 27-83).

SRSZ 312.100.

Aufgehoben am 9. September 2014.

Fassung vom 6. Dezember 2022; Bst. d in der Fassung vom 25. November 2025.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Novmeber2025.

Abs. 1 Bst. a und b, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a bis d in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. e und f neu eingefügt am 25. November 2025.

SR 913.1.

Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 2 Bst. c und d in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. e bis g neu eingefügt am 25. November 2025.

Abs. 2 aufgehoben am 17. Juni 2008; Abs. 1 in der Fassung vom 25. November 2025.

Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

Neu eingefügt am 25. November 2025.

Aufgehoben am 6. Dezember 2011.

Aufgehoben am 6. Dezember 2011.

Fassung vom 17. Juni 2008.

Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 9. September 2014; Abs. 1 in der Fassung vom 25. November 2025.

SR 910.13.

Fassung vom 9. September 2014.

Abs. 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2022

Fassung vom 17. Juni 2008.

Abs. 2, 3 in der Fassung vom 9. September 2014; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 6. Dezember 2022.

Fassung vom 11. Dezember 2007.

Fassung vom 17. Juni 2008.

Neu eingefügt am 25. November 2025.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 2 in der Fassung vom 25. November 2025.

Neu eingefügt am 25. November 2025.

SR 916.20.

Fassung vom 9. September 2014.

Überschrift in der Fassung vom 9. September 2014; Abs. 1 in der Fassung vom 25. November 2025.

Fassung vom 9. September 2014.

Abs. 1 in der Fassung vom 9. September 2014.

Neu eingefügt am 9. September 2014.

Neu eingefügt am 9. September 2014.

Neu eingefügt am 9. September 2014; Abs. 2 in der Fassung vom 25. November 2025.

Neu eingefügt am 9. September 2014.

.111

Neu eingefügt am 25. November2025.

Neu eingefügt am 25. November 2025.

Neu eingefügt am 25. November 2025.

Neu eingefügt am 25. November 2025.

Neu eingefügt am 25. November 2025.

Neu eingefügt am 25. November 2025.

Neu eingefügt am 25. November 2025.

Neu eingefügt am 25. November 2025.

Haupttitel in der Fassung vom 25. November 2025.

Neu eingefügt am 9. September 2014; Haupttitel in der Fassung vom 25. November 2025.

Neu eingefügt am 9. September 2014.

SR 910.1.

Neu eingefügt am 9. September 2014.

Haupttitel in der Fassung vom 25. November 2025.

Neu eingefügt am 25. November 2025.

Abs. 1 Bst. e neu eingefügt am 6. Dezember 2022; Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom

. November 2025.

Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 25. November 2025.

Neu eingefügt am 25. November 2025.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 25. November 2025.

Aufgehoben am 25. November 205.

Abs. 1 bis 4 in der Fassung vom, Abs. 5 aufgehoben am 25. November 2025.

Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 25. November 2025.

Neu eingefügt am 9. September 2014; Abs. 1 in der Fassung vom 25. November 2025.

SRSZ 234.110.

Haupttitel in der Fassung 25. November 2025.

Neu eingefügt am 25. November 2025.

Neu eingefügt am 25. November 2025.

SR 211.412.11.

Überschrift, Einleitung und Bst. f (neu) in der Fassung vom 17. Juni 2008.

Aufgehoben am 17. Juni 2008.

Fassung vom 17. Juni 2008.

Neu eingefügt am 25. November 2025.

Fassung vom 9. September 2014.

SR 221.213.2.

Fassung vom 17. Juni 2008; Bst. b und c in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

Neu eingefügt am 25. November 2025.

Neu eingefügt am 25. November 2025.

Neu eingefügt am 25. November 2025.

SRSZ 312.220.

Neu eingefügt am 25. November 2025.

Neu eingefügt am 25. November 2025.

SRSZ 214.111.

Abl 2004 1842; Änderungen vom 11. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2402), vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339), vom 20. April 2010 am 1. Mai 2010 (Abl 2010 064), vom 6. Dezember 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2011 2611), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 9. September 2014 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 2069), vom 6. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3079) und vom 25. No- vember 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3025) in Kraft getreten.