gestützt auf ff. des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkan- tone2 , nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
312.420
Veterinärgesetz (VetG) 1
(Vom 26. Oktober 2011)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf ff. des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkan- tone2 , nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Veterinärgesetzgebung.
Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer, interkanto- naler und kantonaler Erlasse, insbesondere des Konkordats betreffend das Labo- ratorium der Urkantone.
Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.
Kanton, Bezirke und Gemeinden arbeiten untereinander sowie mit Organisatio- nen und Privatpersonen zusammen.
Sie können zur Erbringung ihrer Leistungen mit anderen Kantonen, Bezirken, Gemeinden und Privaten Vereinbarungen abschliessen, Zweckverbände oder andere Organisationen gründen.
Der Kanton pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen, insbesondere im Rahmen des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone. II. Organisation und Zuständigkeiten
Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Veterinärgesetzgebung aus.
Er:
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Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft:
Der Kantonstierarzt vollzieht die eidgenössische und kantonale Veterinärgesetz- gebung entsprechend dem Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkanto- ne.
Er ist insbesondere zuständig für:
Die amtlichen Tierärzte erfüllen die ihnen nach Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung obliegenden sowie die ihnen vom Kantonstierarzt übertragenen Aufgaben.
Sie unterstützen den Kantonstierarzt bei seiner Tätigkeit.
Die nichtamtlichen Tierärzte mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Schwyz erfüllen die ihnen vom Kantonstierarzt übertragenen Aufgaben, insbe- sondere:
Bei Seuchengefahr oder beim Ausbruch von Tierseuchen sind sie verpflichtet, sich im ganzen Konkordatsgebiet auch ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten zur Seuchenbekämpfung zur Verfügung zu halten.
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Amtliche Fachassistenten Die amtlichen Fachassistenten erfüllen jene Aufgaben, die ihnen vom Kanton- stierarzt gemäss Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung übertragen werden.
Bieneninspektoren Die Bieneninspektoren erfüllen jene Aufgaben, die ihnen vom Kantonstierarzt gemäss Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung übertragen werden.
Experten Die Schätzungs- und Fachexperten erfüllen jene Aufgaben, die ihnen vom Kan- tonstierarzt gemäss Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung übertragen werden.
Kantonspolizei Die Kantonspolizei ist Meldestelle für Findeltiere.
Jede Gemeinde bestimmt für ihr Gebiet einen Wasenmeister. Mehrere Gemein- den können gemeinsam einen Wasenmeister bezeichnen.
Der Wasenmeister sorgt für die unschädliche Beseitigung der Tierköper und überwacht die Gemeindesammelstelle.
Der Kantonstierarzt kann dem Wasenmeister weitere Aufgaben im Bereich der Seuchenüberwachung und -bekämpfung übertragen.
Die Gemeinden unterstützen die Vollzugsorgane der Veterinärgesetzgebung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und haben hierzu eine geeignete Organisation vorzusehen.
Namentlich haben sie auf Ersuchen des Kantonstierarztes auf ihrem Gemein- degebiet:
Die Gemeinden haben für eine angemessene Aus- und Weiterbildung der Wasenmeister und des Hilfspersonals zu sorgen, wobei der Kantonstierarzt Aus- und Weiterbildungskurse für obligatorisch erklären kann. SRSZ 1.1.2015 3
.420 III. Tierseuchen
Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeilichen Gründen werden nach der Bundesgesetzgebung und den nachfolgenden Bestimmungen geleistet.
Der Regierungsrat kann weitere Entschädigungsfälle sowie auch Beiträge an Bekämpfungsmassnahmen vorsehen.
Der Kantonstierarzt schätzt die zu entschädigenden Tiere und legt den Schät- zungswert sowie die Entschädigung fest.
Er kann Schätzungsexperten und in Spezialfällen Fachexperten beiziehen.
Die Entschädigungen betragen bei auszurottenden Seuchen 90 Prozent und bei zu bekämpfenden Seuchen 80 Prozent des Schätzungswertes.
Der Verwertungserlös ist an die Entschädigung anzurechnen.
Es gelten die Ausschluss- und Herabsetzungsgründe gemäss Bundesgesetzge- bung.
Der Regierungsrat kann weitere Ausschluss- und Herabsetzungsgründe festle- gen.
Zu Unrecht entrichtete Entschädigungen können durch Verfügung zurückgefor- dert werden.
Viehmärkte und Ausstellungen Bei akuter Tierseuchengefahr oder der Gefahr der Verschleppung ansteckender Krankheiten kann der Kantonstierarzt für die Durchführung von Viehmärkten und Viehausstellungen besondere Massnahmen anordnen oder solche Veranstaltun- gen untersagen.
Der Kantonstierarzt vollzieht die Vorschriften über die Registrierung und Kenn- zeichnung der Hunde.
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Die Gemeinden und die Kantonspolizei erhalten Zugriff auf die Datenbank, in welcher Hunde registriert werden.
Sie überprüfen, ob die auf dem Gemeindegebiet gehaltenen Hunde gekenn- zeichnet und registriert sind. Sie melden nicht registrierte Hunde oder ausste- hende Mutationen dem Kantonstierarzt.
Hundeausweis Wer einen Hund hält, ist verpflichtet, den seuchenpolizeilichen Organen, der Polizei und den Gemeindebehörden den Hundeausweis auf Verlangen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Der Kanton fördert Tiergesundheitsdienste im Rahmen des Leistungsauftrages an das Laboratorium der Urkantone.
Beiträge an Tiergesundheitsdienste werden im Rahmen des Globalbudgets des Laboratoriums der Urkantone ausgerichtet.
Jede Gemeinde betreibt eine Gemeindesammelstelle und ist für die Abfuhr tierischer Nebenprodukte in die regionalen Tierkörpersammelstellen verantwort- lich.
Führt eine Gemeinde mit Bewilligung des Kantonstierarztes keine Gemeinde- sammelstelle, so kann gegen eine Pauschalentschädigung direkt die regionale Tierkörpersammelstelle benutzt werden.
Tierische Nebenprodukte aus gewerbsmässig betriebenen Schlachtbetrieben können auf Gesuch hin mit Bewilligung des Kantonstierarztes in der regionalen Tierkörpersammelstelle oder einer anderen Entsorgungsstelle entsorgt werden, sofern genügend Kapazität vorhanden ist.
Dafür ist eine vom Kantonstierarzt festzusetzende, kostendeckende Gebühr zu entrichten.
Wasenplätze Jede Gemeinde sorgt für einen geeigneten Wasenplatz. Mehrere Gemeinden können gemeinsame Wasenplätze bezeichnen. SRSZ 1.1.2015 5
.420 IV. Lebensmittelsicherheit
Für die Schlachtung von kranken Nutztieren ist der Tierhalter verpflichtet, ein Notschlachtlokal oder einen Betrieb, der für Notschlachtungen zugelassen ist, aufzusuchen.
Die Träger der Notschlachtlokale regeln die Benützung und setzen die Gebüh- ren fest.
Meldepflicht Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die bei der amtlichen oder beruflichen Tätigkeit bekannt werden, sind dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden durch:
Der Regierungsrat legt die Massnahmen fest, welche bei verhaltensauffälligen Hunden getroffen werden können.
In anderen Kantonen rechtskräftig verfügte Massnahmen gelten auch im Kan- ton Schwyz. VI. Tiergesundheitsberufe
Die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes4 und dessen Ausführungserlasse gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, sinngemäss auch für Tier- ärzte und die übrigen Tiergesundheitsberufe. Davon ausgenommen ist die Be- stimmung über die Verschwiegenheit.
Bei der Bezeichnung der bewilligungspflichtigen Berufe berücksichtigt der Regierungsrat das Gefährdungspotenzial hinsichtlich Schutz der Tiere, Tier- gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
Tierärzte mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Schwyz haben sich an einem geregelten Notfalldienst zu beteiligen.
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Sie sorgen für eine zweckmässige Organisation dieses Dienstes. Nötigenfalls erlässt der Kantonstierarzt die erforderlichen Anordnungen.
Tierärzte sind berechtigt, eine tierärztliche Privatapotheke zu führen. Sie dür- fen nicht buchführungspflichtige Tierarzneimittel im Handverkauf abgeben. VII. Tierarzneimittel
Wer als Tierarzt in eigener fachlicher Verantwortung eine tierärztliche Privata- potheke führen will, braucht eine Detailhandelsbewilligung des Kantonstierarz- tes. Diese wird in der Regel zusammen mit der Berufsausübungsbewilligung erteilt.
Der Kantonstierarzt bezeichnet bei Gemeinschaftspraxen auf deren Vorschlag hin die fachtechnisch verantwortliche Person.
Er erteilt den Betreibern von Zoofachhandlungen und Imkereifachgeschäften Detailhandelsbewilligungen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Tierärzte und Apotheker auf tierärztliche Verschreibung hin sind berechtigt, buchführungspflichtige Tierarzneimittel abzugeben.
Die Anwendung von buchführungspflichtigen Tierarzneimitteln ist Tierärzten vorbehalten, sofern nicht bei einem Bestandesbesuch der Tierhalter dazu er- mächtigt und instruiert wird. Übrigen Personen, die einen melde- oder bewilli- gungspflichtigen Beruf ausüben, ist lediglich die Anwendung von nicht buchfüh- rungspflichtigen Tierarzneimitteln erlaubt.
In begründeten Einzelfällen bestimmt der Kantonstierarzt für Personen, die über eine angemessene Ausbildung verfügen, die Abgabe- und Anwendeberech- tigung. VIII. Finanzierung
Tierseuchenbekämpfung
Der Kanton trägt unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung und der nachfolgen- den Bestimmungen die Kosten der Tierseuchenbekämpfung.
Der Regierungsrat bestimmt, in welchen Fällen und zu welchem Anteil die Kosten der Tierseuchenbekämpfung dem Tierhalter übertragen werden können.
Der Kanton leistet die in diesem Gesetz oder den dazugehörigen Vollzugsbe- stimmungen vorgesehenen Entschädigungen für Tierverluste und die anderen Beiträge.
Er leistet keine Entschädigungen für Produktionsausfall sowie für Material- und Futterverluste infolge seuchenpolizeilicher Massnahmen. SRSZ 1.1.2015 7
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b) Gemeinden Die Gemeinden tragen:
Gemeindesammelstellen Die Gemeinden tragen die Kosten für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt ihrer Sammelstellen sowie die Abfuhr tierischer Nebenprodukte in die regionalen Sammelstellen.
Der Kanton und die Gemeinden, welche einer regionalen Tierkörpersammelstel- le zugeteilt sind, tragen die Kosten für den Bau, Betrieb und Unterhalt der regi- onalen Sammelstellen sowie die Abfuhr der Tierkörper in die Tierkörperbeseiti- gungsanlagen nach Abzug von Beiträgen und Gebühren je zur Hälfte.
Die Anteile der Gemeinden richten sich nach deren Wohnbevölkerung.
Der Kanton und die Gemeinden, welche einem Notschlachtlokal zugeteilt sind, tragen nach Abzug von Beiträgen und Gebühren Dritter die Kosten von Bau, Betrieb und Unterhalt der Notschlachtlokale je zur Hälfte.
Die Anteile der Gemeinden richten sich nach deren Wohnbevölkerung.
Findeltiere Der Kanton trägt die Kosten für die Unterbringung von Findeltieren im Rahmen des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone, sofern die Findeltie-
re einem Tierheim im Sinne der Bestimmungen von ZGB5 anvertraut werden.
Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten der Entsorgung in Tierkör- perbeseitigungsanlagen sowie der Vorhaltekapazität für die Entsorgung in Seu- chen- und Katastrophenfällen nach Abzug von Beiträgen und Gebühren je zur Hälfte.
Die Anteile der Gemeinden richten sich nach deren Wohnbevölkerung.
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Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden Gebühren entsprechend der Gebührenordnung des Laboratoriums der Urkantone erhoben.
Die Gebühren werden den Schlachtbetrieben in Rechnung gestellt.
Tierhalter im Kanton Schwyz haben an die Aufwendungen des Kantons zur Bekämpfung von Tierseuchen einen vom Regierungsrat festzusetzenden Beitrag zu leisten.
Der Regierungsrat bestimmt, für welche Tierarten Beiträge zu entrichten sind.
Diese können mit den Direktzahlungen verrechnet werden. IX. Verfahren, Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes6 , sofern nicht das Konkordat betreffend das Laborato- rium der Urkantone anzuwenden ist.
Kontrollen erfolgen grundsätzlich in Anwesenheit des Tierhalters.
Für die Vollzugstätigkeiten werden Gebühren nach der Gebührenordnung des Laboratoriums der Urkantone erhoben, soweit diese nicht gebührenfrei sind.
Im Übrigen gilt das kantonale Recht.
Mit Busse bis Fr. 20 000.-- wird bestraft:
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Einrichtungen, Geräte und Stoffe, die einer verbotenen Berufsausübung die- nen, werden eingezogen. SRSZ 1.1.2015 9
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Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rah- men des Unternehmenszwecks eine Übertretung begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürli- chen Person zugerechnet werden, so wird die Übertretung dem Unternehmen zugerechnet.
In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis Fr. 100 000.-- bestraft.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Straf- gesetzbuches7 .
Mitteilung von Strafentscheiden Strafentscheide betreffend Widerhandlungen gegen die Veterinärgesetzgebung sind dem Kantonstierarzt zuzustellen.
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Best- immungen.
Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird der Viehkassafonds aufgelöst und der offene Saldo mit der Staatsrechnung verrechnet.
Änderungen bisherigen Rechts Die nachstehend aufgeführten Erlasse werden wie folgt geändert:
Abs. 2 Bst. e (neu) und f (neu) (1 Es [das Departement] ist zuständig für:)
f) die Ausrichtung von Prämien für die Beseitigung von Wild ( TSG9 ).
Abs. 2 Bst. h (neu) (2 Sie [die Fischereiverwaltung] ist insbesondere zuständig für:)
( ) 1 Abs. 3 TSV11 . 0
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Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden aufgehoben:
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.15
Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
-16 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
SRSZ 581.220.1.
SRSZ 546.100.
SRSZ 571.110.
SR 210.
SRSZ 234.110.
SR 311.0.
SRSZ 761.110; GS 18-1.
Tierseuchengesetz (TSG) vom 1. Juli 1966, SR 916.40.
SRSZ 771.110; GS 22-62.
Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995, SR 916.401.
SRSZ 312.420; GS 18-212.
SRSZ 582.311; GS 19-226.
Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
. Januar 2012 (Abl 2011 2678); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten. SRSZ 1.1.2015 11