Lexipedia

312.421

Veterinärverordnung

VetV

Präambel

Veterinärverordnung (VetV) 1

(Vom 14. Februar 2012)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 46

gestützt auf Abs. 1 des Veterinärgesetzes vom 26. Oktober 2011,2 beschliesst:

Art. 1

Ausschluss oder Herabsetzung der Entschädigung bei Tierver- lusten Die Entschädigung für Tierverluste wird über die Ausschluss- und Herabset- zungsgründe gemäss Bundesgesetzgebung hinaus verweigert oder herabgesetzt, wenn:

  1. den kranken Tieren nicht die nötige Behandlung und Pflege zuteilwurde, insbesondere wenn kein Tierarzt zugezogen oder Haltevorschriften missach- tet wurden;
  2. der Verwertungsertrag durch fahrlässiges Verhalten des Tierhalters beein- trächtigt wurde;
  3. bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur Sicherung der Diagnose, wie tierärztliche Befunde, Sektionsberichte, Laborbefunde o- der für die Schätzung nötige Unterlagen bezüglich Abstammung, Milchleis- tung, Trächtigkeit usw. nicht oder nur teilweise vorliegen;
  4. Tierhalterbeiträge nicht entrichtet werden.

Art. 2

Datenbank für die Registrierung von Hunden Die Datenbank für die Registrierung von im Kanton Schwyz gehaltenen Hunden ist Amicus.

Art. 3 Anlagen zur Tierkörperbeseitigung

Regionale Tierkörpersammelstellen befinden sich in:

  1. Altendorf: für die Bezirke March, Höfe und Einsiedeln sowie die Gemeinden Unteriberg, Oberiberg und Alpthal;
  2. Schwyz: für die übrigen Gemeinden des Bezirks Schwyz und die Bezirke Gersau und Küssnacht.

Die Tierkörperbeseitigungsanlage ist die Tiermehlfabrik Bazenheid.

Art. 4

Notschlachtlokale Notschlachtlokale bestehen in:

  1. Einsiedeln: für den Bezirk Einsiedeln und die Gemeinden Unteriberg, Oberiberg und Alpthal;
  2. Schwyz: für die übrigen Gemeinden des Bezirks Schwyz sowie die Bezirke Gersau und Küssnacht; SRSZ 1.2.2016 1

.421

  1. Schübelbach: für den Bezirk March;
  2. Samstagern: für den Bezirk Höfe.

Art. 5 Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden

Der Kantonstierarzt ordnet die erforderlichen Massnahmen an, wenn:

  1. die Halter von Hunden ihren Pflichten nicht nachkommen;
  2. Bissverletzungen gemeldet werden;
  3. ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht;
  4. Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden.

Er kann insbesondere:

  1. Weisungen über Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hundes erlassen;
  2. Weisungen über Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang erlassen;
  3. einen Hund zulasten des Halters unter Beobachtung stellen;
  4. einen Wesenstest des Hundes anordnen;
  5. den Besuch eines Erziehungskurses für Hunde anordnen;
  6. in schwerwiegenden Fällen die Hundehaltung verbieten oder die Beseitigung des Hundes anordnen.

Art. 6

Bewilligungspflichtige Tiergesundheitsberufe Eine Berufsausübungsbewilligung des Kantonstierarztes benötigen:

  1. Tierärzte;
  2. Besamungstechniker.

Art. 7 Besamungstechniker

Besamungstechniker sind berechtigt, die Besamungstauglichkeit festzustellen und Samen zu übertragen.

Sie sind nicht berechtigt, weitere Diagnosen zu stellen oder weitere Eingriffe und Behandlungen durchzuführen.

Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb ihrer Kompetenzen sorgfältig aus. Bei Ver- dacht auf Krankheiten haben sie einen Tierarzt beizuziehen.

Art. 8

Privatapotheken von Praxisgemeinschaften Dem Kantonstierarzt sind zu melden:

  1. die Mitglieder der Praxisgemeinschaft und die fachtechnisch verantwortliche Person, wenn mehrere Tierärzte gemeinsam eine Privatapotheke betreiben;
  2. wesentliche betriebliche Änderungen, wie Änderungen des Standorts, der räumlichen Verhältnisse, der Mitglieder oder der fachtechnisch verantwortli- chen Person einer gemeinsam geführten Privatapotheke.

Art. 9 Kosten der Tierseuchenbekämpfung

Als Kosten der Tierseuchenbekämpfung gelten insbesondere die Aufwendun- gen für:

.421

  1. amtliche Vollzugsorgane, Tierärzte und Hilfspersonen der im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und Überwachung angeordneten Massnahmen;
  2. Untersuchungen, die vom Kantonstierarzt angeordnet oder mit dessen Zu- stimmung durchgeführt wurden;
  3. Arzneimittel bei angeordneten Impfungen oder Behandlungen;
  4. Desinfektionsmittel bei angeordneten Desinfektionen;
  5. Transport, Schätzung und Verwertung im Rahmen der Tierseuchenbekämp- fung;
  6. Entsorgung tierischer Nebenprodukte bei Seuchenfällen.

Die Kosten der Tierseuchenbekämpfung werden bis zu 80% dem Tierhalter übertragen, wenn:

  1. die Massnahme eine Seuche betrifft, für die das Bekämpfungsziel keine Ausrottung vorsieht;
  2. die Massnahme vom Tierhalter im Rahmen seiner Eigenkontrolle zu treffen ist;
  3. die Massnahme auf Antrag oder in Zusammenhang mit einem Antrag des Tierhalters getroffen wird;
  4. die Massnahme durch eine besondere Tätigkeit des Tierhalters, wie insbe- sondere Aus- oder Einfuhr von Tieren, Ausstellungen und Märkte, Viehhandel oder dem Betrieb einer Besamungsstation verursacht wird;
  5. der Tierhalter seuchenpolizeiliche Anordnungen missachtet, seine Melde- pflicht nicht befolgt oder eine Seuche in anderer Weise mitverschuldet hat.

Anstände über die Kostentragung entscheidet der Kantonstierarzt.

Art. 10

Kostenbeteiligung an regionalen Tierkörpersammelstellen Die Gemeinden, welche keine eigene Gemeindesammelstelle betreiben und ihre tierischen Nebenprodukte direkt in die regionale Sammelstelle bringen, haben dem Kanton jährlich pro Einwohner einen Beitrag von Fr. 2.50 zu entrichten.

Art. 11 Tierhalterbeiträge

Von den Tierhaltern werden jährlich folgende Beiträge erhoben, sofern die Gesamtsumme der einzufordernden Beiträge Fr. 20.-- übersteigt:

  1. je Grossvieheinheit Fr. 6.--
  2. je Bienenvolk Fr. 1.--

Für die Anzahl der Grossvieheinheiten ist die Berechnungsmethode der Land- wirtschaftlichen Begriffsverordnung4 und der Direktzahlungsverordnung5 mass- gebend.

Art. 12

Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:

  1. Verordnung zur Kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 5. Februar 1992;6
  2. Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die amtliche Fleischkontrolle vom 16. Dezember 1997.7 SRSZ 1.2.2016 3

.421

Art. 13 Inkrafttreten, Veröffentlichung

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 20128 in Kraft.

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.

GS 23-26 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas- sung, GS 23-97) und vom 9. Dezember 2015 (GS 24-58).

SRSZ 312.420.

Fassung vom 9. Dezember 2015.

SR 910.91.

SR 910.13.

SRSZ 312.421; GS 18-212.

SRSZ 582.312; GS 19-270.

Abl 2012 533; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 9. Dezember 2015 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2853) in Kraft getreten.