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313.110

Kantonales Waldgesetz

KWaG

Präambel

SRSZ 1.2.2021 1

Kantonales Waldgesetz (KWaG) 1

(Vom 21. Oktober 1998)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

Art. 50

in Ausführung von Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom

Art. 67

. Oktober 19912 und gestützt auf rischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) v Bericht und Vorlage des Regierungs des Einführungsgesetzes zum schweize- om 14. September 1978,3 nach Einsicht in rates, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck Dieses Gesetz ergänzt die Waldgesetzgebung des Bundes und regelt deren Vollzug.

Art. 2

Waldbegriff

Art. 2

Im Rahmen der Bundesgesetzgebung ( die mit Einschluss eines zweckmäss WaG) gilt als Wald jede Bestockung, igen Waldsaumes folgende Mindestkriterien erfüllt:

  1. Fläche: 600 m²;
  2. Breite: 12 m;
  3. Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 20 Jahre.

Art. 3 4 Leistungsvereinbarungen

Leistungsvereinbarungen

Der Kanton überträgt Aufgaben oder Leistungen, namentlich die Holzan- zeichnung sowie Projektierungen und Bauleitungen forstlicher Projekte, gemäss der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung mit Leistungsvereinba- rungen geeigneten Dritten.

In den Leistungsvereinbarungen werden mindestens die zu erbringenden Leis- tungen, die Leistungsabgeltung, die Qualitätssicherung, das Controlling und Be-

Art. 21

richtswesen sowie die Einzelheiten der Holznutzungsbewilligung gemäss WaG geregelt.

Zum Zweck der gemeinsamen Waldpflege und Waldbewirtschaftung unterstützt der Kanton Zusammenschlüsse von Waldeigentümern. II. Waldfeststellung und Rodung

Art. 4 5 Waldfeststellungs- und Rodungsgesuch

Waldfeststellungs- und Rodungsgesuch

Ist in einem Nutzungsplan- oder Baubewilligungsverfahren ein Waldfeststel- lungs- oder Rodungsgesuch erforderlich, so erfolgt die öffentliche Auflage gleich- zeitig mit dem Nutzungsplanentwurf oder dem Baugesuch.

.110

Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann auch ausserhalb der Bauzo- nen eine Waldfeststellung verlangen.

Der kantonale Richtplan umschreibt jene Gebiete ausserhalb der Bauzone, in denen eine Zunahme des Waldes verhindert werden soll.

Art. 4a 6 Verfahren

Verfahren

Die Gesuchsunterlagen sind bei der betroffenen Gemeinde aufzulegen.

Während der Auflagefrist kann bei der zuständigen Stelle Einsprache erhoben werden.

Im Übrigen findet das Verfahren nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung Anwendung.

Art. 5 Ausgleich

Grundeigentümer, die durch eine Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile erlan-

Art. 9

gen ( zu le 2 Der Verke WaG), haben einen Ausgleich in Höhe von 50 Prozent des Mehrwertes isten. Mehrwert entspricht der Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen hrswert des Grundstückes. Die Kosten des Realersatzes und allfällige Ersatz-

Art. 7

abgaben ( 3 Der Aus und 8 WaG) können abgezogen werden. gleich wird in der Rodungsbewilligung festgelegt.

Art. 6 Fälligkeit und Sicherstellung von Ersatz- und Ausgleichsabgaben

Ersatz- und Ausgleichsabgaben werden mit Rodungsbeginn fällig.

Zu ihrer Sicherstellung steht dem Kanton ein gesetzliches Pfandrecht am Ro-

Art. 836

dungsgrundstück zu ( ZGB7 und § 77a EGzZGB).

Art. 7

Verwendung von Ersatz- und Ausgleichsabgaben Ersatz- und Ausgleichsabgaben sind zur Finanzierung von Förderungsmassnah-

Art. 16

men nach zu verwenden.

Art. 7a 8 Gefahrenkarten

Gefahrenkarten

Gefahrenkarten zeigen, welche Gebiete durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind.

Öffentlichkeit und Grundeigentümer sind in die Erarbeitung der Gefahrenkarten einzubeziehen. Die Entwürfe werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Wäh- rend der Auflagefrist können alle Interessierten dem zuständigen Amt eine schrift- liche Stellungnahme unterbreiten.

Die Kosten für die Erarbeitung der Gefahrenkarten trägt der Kanton.

.110 SRSZ 1.2.2021 3 III. Schutz vor Naturereignissen

Art. 8 Massnahmen

Die Ausführung von Massnahmen zum Schutz von Menschen oder erheblichen

Art. 19

Sachwerten vor Naturereignissen ( gentümern und, soweit es die Verh 2 Massgebend für die Kostenvertei weise der Verkehrswert der Grunds Kosten sowie das Interesse an der WaG) obliegt den Grund- und Werkei- ältnisse erfordern, den betroffenen Gemeinden. lung sind in der Regel der Ertrags- beziehungs- tücke, die auf die Grundstücke entfallenden Massnahme.

Art. 68

sc st mä IV EGzZGB und das Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossen- haften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung,9 namentlich die Be- immungen über den Kostenverteilplan und die Integralprojekte, gelten sinnge- ss. . Pflege und Nutzung des Waldes

Art. 9 Regionale Waldpläne

Regionale Waldpläne zeigen für eine Region die Waldfunktionen und deren Ge- wichtung sowie die langfristigen Zielsetzungen für die Waldentwicklung auf

Art. 20

( 2 3 b G b WaG). Sie sind behördenverbindlich. Öffentlichkeit und Waldeigentümer sind in die Ausarbeitung der Pläne einzu- eziehen. Planentwürfe werden beim zuständigen Amt und bei den betroffenen emeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist im Amtsblatt ekannt zu geben. Während der Auflagefrist können alle Interessierten dem zu-

Art. 18

ständigen Amt eine schriftliche Stellungnahme unterbreiten ( Abs. 3 WaV).

Die Kosten der regionalen Waldpläne trägt der Kanton.

Art. 10 Betriebspläne

Betriebspläne zeigen die Standortverhältnisse auf und legen die waldbaulichen

Art. 20

Massnahmen sowie den Hiebsatz fest ( 2 Sie sind für Waldeigentümer, die i 3 Betriebspläne sind für alle Eigent Regierungsrat kann sie auch für klei 4 Der Waldeigentümer kann gegen den ter Zustellung beim zuständigen Depa 5 Die Kosten der Betriebspläne trage WaG). hren Wald bewirtschaften, verbindlich. ümer von mehr als 50 ha Wald zu erstellen. Der nere Waldflächen vorschreiben. Betriebsplan innert 30 Tagen nach erfolg- rtement Einsprache erheben. n die betroffenen Waldeigentümer.

Art. 11

Minimale Pflege Wo es die Schutzfunktion erfordert, sorgen die Waldeigentümer auf Anordnung

Art. 20

des zuständigen Amtes für eine minimale Pflege des Waldes ( Abs. 5 WaG

Art. 19

und Abs. 4 WaV).

.110

Art. 12 Waldreservate

Der Regierungsrat kann im Einvernehmen mit den betroffenen Waldeigentümern

Art. 20

Waldreservate ausscheiden ( 2 Die Waldeigentümer haben sen, die ihnen dadurch ents Abs. 4 WaG). Anspruch auf Ersatz von erheblichen Ertragseinbus- tehen.

Art. 13

Veräusserung und Teilung

Art. 25

Bedarf die Veräusserung oder Teilung von Wald ( willigung nach dem Bundesgesetz über das bäuerl geht eine Gesamtverfügung. Das Beschwerdeverfah WaG) zugleich einer Be- iche Bodenrecht (BGBB),10 er- ren richtet sich nach der All- gemeinen Landwirtschaftsverordnung (ALV).11

Art. 14

Wildschäden Die nach der Wald- und Jagdgesetzgebung zuständigen kantonalen Behörden be- urteilen regelmässig die Wildschadensituation. Stellen sie trotz Regulierung der

Art. 27

Wildbestände ( Abs. 2 WaG) untragbare Schäden fest, erarbeiten sie Kon-

Art. 31

zepte zu ihrer Verhütung ( WaV).

Art. 14a

Feuer- und Feuerwerksverbot Bei anhaltender Trockenheit kann das zuständige Amt das Entfachen von Feuern und das Abbrennen von Feuerwerk im Freien verbieten.

  1. Förderungsmassnahmen

Art. 15

Grundlagenbeschaffung und Information Der Kanton kann Untersuchungen über den Zustand und die Bewirtschaftung des Waldes durchführen lassen und Aufträge erteilen für die Information der Behörden und der Öffentlichkeit.

Art. 16 13 Beiträge

Beiträge

Der Kanton leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an Massnahmen nach der Waldgesetzgebung des Bundes.

Bei der Beitragsbemessung sind die regionalen Besonderheiten, besondere Schwierigkeiten bei der Durchführung der Massnahme, die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit des Beitragsempfängers sowie das Gewicht des öffentlichen Inter-

Art. 40

esses an der Massnahme zu berücksichtigen ( Abs. 2 WaV).

Art. 17 Investitionskredite

Der Kanton richtet im Rahmen der Bundesgesetzgebung Investitionskredite aus,

Art. 40

die vom Bund gewährt werden ( 2 Er verlangt von den Darlehe

  1. WaG). nsnehmern die erforderlichen Sicherheiten.

.110 SRSZ 1.2.2021 5

Art. 18

Vollzug Der Regierungsrat regelt die Beitragsvoraussetzungen sowie die Zuständigkeit für die Zusicherung von Beiträgen und die Vergabe von Investitionskrediten. Stellt der Bund dem Kanton globale Kredite für die Massnahmen zur Verfügung, kann der Regierungsrat Vereinbarungen mit dem Bund abschliessen und die Beitragszutei- lung regeln. Vl. Organisation und Verfahren

Art. 19 14 Regierungsrat

Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der Waldgesetzgebung aus und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Er regelt namentlich:

Art. 15

. die Ausnahmen vom Fahrverbot für Motorfahrzeuge auf Waldstrassen ( Abs. 2 WaG);

Art. 16

. die Ablösung von Rechten an nachteiligen Nutzungen ( Abs. 1 WaG);

Art. 19

. den Schutz vor Naturereignissen ( WaG);

Art. 20

. die Pflege und Nutzung des Waldes ( 5. der Abschluss von Vereinbarungen üb bildung. Vorbehalten bleibt die Zustän die Investitionsbeiträge oder die Bete Abs. 2 WaG); er die forstliche Aus-, Weiter- und Fort- digkeit des Kantonsrates für Verträge, iligung an interkantonalen Trägerschaf- ten vorsehen;

. die minimale Ausbildung der Waldarbeiter sowie die Voraussetzungen für die gewerbsmässige Holzerei;

. die Einteilung des Kantonsgebietes in Forstkreise und Forstreviere;

. die Zuweisung von Vollzugsaufgaben in den Bereichen Umwelt und Raum- planung.

Er vollzieht die Waldgesetzgebung, soweit dieses Gesetz oder dessen Ausfüh- rungsbestimmungen dies vorsehen. Es obliegen ihm insbesondere:

. die Anordnung der Erstellung und Nachführung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten;

. die Koordination und Anordnung der integralen Planung und des Vollzuges von Massnahmen zum Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten vor

Art. 19

Naturereignissen ( 3. der Erlass von WaG und Art. 17 WaV); regionalen Waldplänen;

Art. 20

. die Ausscheidung von Waldreservaten ( 5. der Abschluss von interkantonalen Ver Abs. 4 WaG); einbarungen über die forstliche Aus-, Weiter- und Fortbildung;

. die Schutzmassnahmen vor Schadorganismen inner- und ausserhalb des Waldareals.

Art. 20 Zuständiges Departement

Das zuständige Departement vollzieht die Waldgesetzgebung, soweit dieses Ge- setz oder dessen Ausführungsbestimmungen dies vorsehen.

.110

Es obliegen ihm insbesondere:

. der Erlass von Betriebsplänen;

Art. 25

. die Bewilligung der Veräusserung und Teilung von Wald ( WaG).

Art. 21

Zuständiges Amt Das zuständige Amt vollzieht die Waldgesetzgebung, soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen.

Art. 22 Verfahren

Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält, bestimmt sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP).15

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts.

Art. 23

Gebühren und Entschädigungen Die Erhebung von Gebühren und Entschädigungen richtet sich nach der kantona- len Gebührenordnung.17 Vll. Schlussbestimmungen

Art. 23a

Strafbestimmung

Art. 14a

Wer einem Feuer- oder Feuerwerksverbot nach Busse bestraft, sofern nicht ein mit einer h zuwiderhandelt, wird mit öheren Strafe bedrohter Straftatbe- stand des Bundesrechts erfüllt ist.

Art. 24 19 Strafverfahren

Strafverfahren

Die Angehörigen des zuständigen Amtes verfügen bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen die Waldgesetzgebung über folgende polizeilichen Befug- nisse:

  1. Feststellung der Personalien;
  2. Sicherstellung von widerrechtlich gebrauchten Werkzeugen sowie widerrecht- lich gefällten Bäumen;
  3. Kontrolle von Fahrzeugen und Behältnissen.

Sie zeigen Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde an, sofern nicht das Ordnungsbussenverfahren zur An- wendung gelangt.

Strafentscheide, die Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung betreffen, sind dem zuständigen Amt zuzustellen.

Art. 25

Übergangsrecht Die beim Inkrafttreten dieses Erlasses hängigen Verfahren werden von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden in Anwendung des neuen Rechts erledigt

Art. 56

( Abs. 1 WaG).

.110 SRSZ 1.2.2021 7

Art. 26

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben:

  1. die Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Oberauf- sicht über die Forstpolizei vom 14. April 1967;20
  2. die Verordnung zum Bundesgesetz über Investitionskredite für die Forstwirt- schaft im Berggebiet und zu den Artikeln 35 bis 40 des Bundesgesetzes über den Wald vom 27. September 1994.21

Art. 27

Änderung bisherigen Rechts

  1. Die Kantonale Jagd- und Wildschutzverordnung vom 20. Dezember 198922 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1 und

Die Jagdkommission besteht aus neun Mitgliedern. Es gehören ihr der Vorsteher des zuständigen Departementes, je zwei Vertreter der kantonalen Jagdverwaltung, des kantonalen Forstdienstes und des Schwyzer kantonalen Patentjägerverbandes sowie je ein Vertreter der Waldeigentümer und der kantonalen Schutzverbände an. Der Departementsvorsteher führt den Vorsitz.

Der Jagdkommission obliegen insbesondere:

  1. die Beratung des Departementes und des Regierungsrates;
  2. die Vorbereitung der jährlichen Jagdvorschriften;
  3. die Erarbeitung von weiteren Massnahmen zur Wildschadenverhütung;
  4. die Behandlung der Gesuche um Beitrage an Wildschadenverhütungsmass- nahmen und Wildschäden. Sie kann diese Aufgabe einem Ausschuss über- tragen.

Art. 6

wird aufgehoben.

Art. 13

Abs. 2

Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Jagdpatente nach Abs. 1 fest. Sie haben mittelfristig den Aufwand für die Jagd und Wildhut zu decken.

  1. Die Verordnung über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege vom 9. September 197423 wird wie folgt ge- ändert:

Art. 1

Abs. 2 (neu)

Die Verwendung von Motorfahrzeugen im Wald und auf Waldstrassen wird in der Waldgesetzgebung geregelt.

Art. 3

Bst. b

  1. auf Schlittelwegen, Skipisten, Fuss- und Wanderwegen anderer Art, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind sowie im offenen Gelände.

.110

Art. 28

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.25

Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

-329 mit Änderungen vom 16. Oktober 2002 (GesundheitsV, GS 20-379), vom 14. November 2004 (GS 20-604), vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-115d), vom 19. September 2007 (PBG, GS 21-146h), vom 18. Februar 2009 (KOBV, GS 22-60c), vom 18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82z), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas- sung, GS 23-97) und vom 5. Februar 2020 (GS 26-1).

SR 921.0 (WaV: SR 921.1).

SRSZ 210.100.

Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 5. Februar 2020.

Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2007; Überschrift, Abs. 2 und 3 in der Fassung vom

. Februar 2020.

Neu eingefügt am 5. Februar 2020.

SR 210.

Neu eingefügt am 19. September 2007.

SRSZ 312.310.

SR 211.412.41.

SRSZ 312.110.

Neu eingefügt am 14. November 2004.

Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 28. März 2007 aufgehoben; bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 2.

Abs. 2 Ziff. 9 am 14. November 2004 aufgehoben; Abs. 3 Ziff. 5 in der Fassung vom 16. Okto- ber 2002; Abs. 2 Ziff. 6 in der Fassung vom und Abs. 3 Ziff. 6 neu eingefügt am 5. Februar 2020.

SRSZ 234.110.

Fassung vom 14. November 2004 (Bisherige Abs. 2 und 3 aufgehoben).

13 SRSZ 173.111.

Fassung vom 18. November 2009.

Abs. 2 in der Fassung vom 18. Februar 2009.

GS 15-399.

GS 18-357.

SRSZ 761.110.

SRSZ 782.120.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

Am 1. Januar 1999 (Abl 1999 8) in Kraft getreten; Änderungen vom 16. Oktober 2002 am

. Januar 2004 (Abl 2003 1514), vom 14. November 2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2005 147), vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2398), vom 19. September 2007 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1314), vom 18. Februar 2009 am 1. September 2009 (Abl 2009 1986), vom

. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 5. Februar 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1588) in Kraft ge- treten.