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315.110.1

Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

Präambel

(Vom 22. November 1973)

Art. 1

Zweck Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsord- nung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzregale.

Art. 2

Salzregal Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr an Natri- umchlorid und Sole, wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt.

Art. 3

Gebühren Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlosse- nen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.

Art. 4 Preise

Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen ein- heitlich gestaltet werden.

In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

Art. 5

Einnahmen Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Ver- teilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.

Art. 6

Organe Die Organe dieser Vereinbarung sind: - der Verwaltungsrat, - die Geschäftsleitung, - die Kontrollstelle der Rheinsalinen.

Art. 7 Verwaltungsrat

Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rheinsalinen.

Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben: SRSZ 1.1.2015

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  1. Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungs- schlüssels;
  2. Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren;
  3. Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten;
  4. Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung.

Bei Geschäften gemäss Abs. 2 lit. a bis d sind nur die Verwaltungsratsmitglie- der stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.

Art. 8 Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.

Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:

  1. Lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten, oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten;
  2. Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr;
  3. Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone;
  4. Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirt- schaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone;
  5. Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen;
  6. Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.

Art. 9

Kontrollstelle Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:

  1. Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalge- bühren;
  2. Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungs- rat verlangten Auskünfte.

Art. 10 Rechtsschutz

Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet

Art. 7

der Verwaltungsrat, wobei Abs. 3 Anwendung findet.

Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.

Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung, werden vom Bun- desgericht entschieden.

Art. 11 Inkrafttreten und Beitritt

Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen.

Für die-

Art. 7

sen Beschluss ist Abs. 3 sinngemäss anwendbar.

.110.1

Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu rich- ten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.

Art. 12

Austritt Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

GS 16-383.

Am 1. Oktober 1975 in Kraft getreten (GS 16-382).

Vom Bundesrat am 4. Dezember 1974 genehmigt. SRSZ 1.1.2015